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{'item': 'LVwG-9/190/5-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-9/190/5-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau Y. X., geb xxx, A. 8a/2, Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 22.06.2015, Zahl: 30404-BMS/xxx401/9-2015,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau Y. römisch zehn., geb xxx, A. 8a/2, Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 22.06.2015, Zahl: 30404-BMS/xxx401/9-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin anstatt € 84,65 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 203,75 zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin anstatt € 84,65 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 203,75 zuerkannt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.

  1. Vorverfahren: 1.1.
  2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.06.2015 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Höhe von € 84,65 zuerkannt. Dies gestützt auf die §§ 2, 4, 6, 9, 10, 12 und 21 MSG. Mit Spruch des Bescheides wurde der (diesem) beigefügte Berechnungsbogen als dessen Bestandteil erklärt.1.1.
  3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.06.2015 für den Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Höhe von € 84,65 zuerkannt. Dies gestützt auf die Paragraphen 2, 4, 6, 9, 10, 12 und 21 MSG. Mit Spruch des Bescheides wurde der (diesem) beigefügte Berechnungsbogen als dessen Bestandteil erklärt. 1.1.2.
  4. Dem Berechnungsbogen ist betreffend des angeführten Zeitraumes auf Seiten der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein (in Summe) Wohnaufwand von € 276,54 zu entnehmen.1.1.2.
  5. Eigenmittelseitig scheint einhergehend mit der Ausweisung eines "Berufsfreibetrages" in Höhe von € 149,01 ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von € 773,08 auf. Darüber hinaus weist der Berechnungsbogen ein "Guthaben aus Betriebskosten-Jahresabrechnung 2014" in Höhe von € 119,10 aus. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidungsfindung somit im Ergebnis ein "anrechenbares Einkommen" in Höhe von € 743,17 zugrunde.1.1.
  6. Begründend führte die belangte Behörde – neben einer (teilweisen) inhaltlichen Zitierung der §§ 2 und 9 Abs 1 MSG – aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorlägen. , 1.1.2.
  7. Dem Berechnungsbogen ist betreffend des angeführten Zeitraumes auf Seiten der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein (in Summe) Wohnaufwand von € 276,54 zu entnehmen., , 1.1.2.
  8. Eigenmittelseitig scheint einhergehend mit der Ausweisung eines "Berufsfreibetrages" in Höhe von € 149,01 ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von € 773,08 auf. Darüber hinaus weist der Berechnungsbogen ein "Guthaben aus Betriebskosten-Jahresabrechnung 2014" in Höhe von € 119,10 aus. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidungsfindung somit im Ergebnis ein "anrechenbares Einkommen" in Höhe von € 743,17 zugrunde., , 1.1.
  9. Begründend führte die belangte Behörde – neben einer (teilweisen) inhaltlichen Zitierung der Paragraphen 2 und 9 Absatz eins, MSG – aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorlägen. 1.
  10. Beschwerdevorbringen: Die Rechtsmittelwerberin brachte datiert mit 24.06.2015 fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese führt unter Verweis auf ihr Einkommen in Höhe von € 773,08 unter näherer Darstellung ihrer Bedarfssituation (Kosten für Miete, Strom, etc) an, dass ihr der ihr zuerkannte Betrag aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als "zu wenig erscheint". 1.
  11. Sachverhalt:1.3.
  12. Bezogen auf den hier beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat Juni 2015 diente der alleinstehenden Beschwerdeführerin eine Mietwohnung in A. 8a/2, Z. als Unterkunft. Hieraus erwuchsen Wohnkosten in Höhe von monatlich € 276,
  13. Die Beschwerdeführerin verfügte aus einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von über 20 Wochenstunden über ein Einkommen in Höhe von € 773,
  14. Diese angeführten Sachverhaltselemente sind unstrittig.1.3.2.
  15. Die mit 21.05.2015 datierte Jahresabrechnung 2014 weist hinsichtlich der Mietwohnung der Beschwerdeführerin ein Guthaben in Höhe von € 119,10 aus.In diesem Zusammenhang enthält die Jahresabrechnung 2014 den Hinweis: "Wenn Sie uns noch keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben (was bei der Einspruchswerberin der Fall war, Anm), fordern Sie bitte das Guthaben mit dem auf der vorletzten Seite angedruckten Formular an."1.3.2.
  16. Die Jahresabrechnung 2014 wurde der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben am oder um den 10.06.2015 zugestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (datiert) 11.06.2015 um Übermittlung der "Betriebskosten-Jahresabrechnung für 2014" bis spätestens 26.06.2015 ersucht. Die Beschwerdeführerin ist diesem Ersuchen (laut Eingangsstempel bereits) am Montag, 15.06.2015 nachgekommen.1.3.
  17. In der Folge wurde – ohne zwischenzeitige Verfahrensschritte - der angefochtene Bescheid vom 22.06.2015 erlassen.1.3.
  18. Die belangte Behörde hat dem erkennenden Gericht mit (datiert) Schreiben vom 29.06.2015 die am 25.06.2015 bei dieser eingelangte Beschwerde sowie die Verwaltungsakten, beginnend mit der Vorlage diverser Urkunden durch die Beschwerdeführerin am 10.06.2015, übermittelt. Die belangte Behörde nahm hiezu wie folgt ergänzend Stellung:"Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt wurden. Frau X. verfüge laut vorgelegter Jahresabrechnung 2014 über ein Guthaben in der Höhe von € 119,
  19. Dieses Guthaben konnte von Frau X. ab Juni angefordert werden und wurde daher in der Berechnung der BMS für 06/2015 berücksichtigt."1.3.
  20. Die Beschwerdeführerin hat – im Übrigen ohne hiezu von der belangten Behörde aufgefordert worden zu sein – unmittelbar nach Erhalt der Jahresabrechnung 2014 das ausgewiesene Guthaben in Höhe von € 119,10 gegenüber der zuständigen Wohnbaugesellschaft geltend gemacht. Das Guthaben konnte seitens der Beschwerdeführerin jedoch – ohne auf deren Seite zeitverzögernde Handlungen oder Unterlassungen getätigt zu haben – erst im Juli 2015 lukriert werden.1.3.
  21. Lediglich die für den Bedarfsmonat Juni 2015 erfolgte Anrechnung des Guthabens in Höhe von € 119,10 bei der Ermittlung des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die belangte Behörde stellt – nach ergänzenden Klarstellungen durch die Beschwerdeführerin (siehe sogleich) - den Gegenstand des beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens dar.1.
  22. Sachverhalt:, , 1.3.
  23. Bezogen auf den hier beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat Juni 2015 diente der alleinstehenden Beschwerdeführerin eine Mietwohnung in A. 8a/2, Z. als Unterkunft. Hieraus erwuchsen Wohnkosten in Höhe von monatlich € 276,
  24. Die Beschwerdeführerin verfügte aus einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von über 20 Wochenstunden über ein Einkommen in Höhe von € 773,
  25. Diese angeführten Sachverhaltselemente sind unstrittig., , 1.3.2.
  26. Die mit 21.05.2015 datierte Jahresabrechnung 2014 weist hinsichtlich der Mietwohnung der Beschwerdeführerin ein Guthaben in Höhe von € 119,10 aus., , In diesem Zusammenhang enthält die Jahresabrechnung 2014 den Hinweis: "Wenn Sie uns noch keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben (was bei der Einspruchswerberin der Fall war, Anm), fordern Sie bitte das Guthaben mit dem auf der vorletzten Seite angedruckten Formular an.", , 1.3.2.
  27. Die Jahresabrechnung 2014 wurde der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben am oder um den 10.06.2015 zugestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (datiert) 11.06.2015 um Übermittlung der "Betriebskosten-Jahresabrechnung für 2014" bis spätestens 26.06.2015 ersucht. Die Beschwerdeführerin ist diesem Ersuchen (laut Eingangsstempel bereits) am Montag, 15.06.2015 nachgekommen., , 1.3.
  28. In der Folge wurde – ohne zwischenzeitige Verfahrensschritte - der angefochtene Bescheid vom 22.06.2015 erlassen., , 1.3.
  29. Die belangte Behörde hat dem erkennenden Gericht mit (datiert) Schreiben vom 29.06.2015 die am 25.06.2015 bei dieser eingelangte Beschwerde sowie die Verwaltungsakten, beginnend mit der Vorlage diverser Urkunden durch die Beschwerdeführerin am 10.06.2015, übermittelt. Die belangte Behörde nahm hiezu wie folgt ergänzend Stellung:, , "Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt wurden. Frau römisch zehn. verfüge laut vorgelegter Jahresabrechnung 2014 über ein Guthaben in der Höhe von € 119,
  30. Dieses Guthaben konnte von Frau römisch zehn. ab Juni angefordert werden und wurde daher in der Berechnung der BMS für 06 aus 2015, berücksichtigt.", , 1.3.
  31. Die Beschwerdeführerin hat – im Übrigen ohne hiezu von der belangten Behörde aufgefordert worden zu sein – unmittelbar nach Erhalt der Jahresabrechnung 2014 das ausgewiesene Guthaben in Höhe von € 119,10 gegenüber der zuständigen Wohnbaugesellschaft geltend gemacht. Das Guthaben konnte seitens der Beschwerdeführerin jedoch – ohne auf deren Seite zeitverzögernde Handlungen oder Unterlassungen getätigt zu haben – erst im Juli 2015 lukriert werden., , 1.3.
  32. Lediglich die für den Bedarfsmonat Juni 2015 erfolgte Anrechnung des Guthabens in Höhe von € 119,10 bei der Ermittlung des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die belangte Behörde stellt – nach ergänzenden Klarstellungen durch die Beschwerdeführerin (siehe sogleich) - den Gegenstand des beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens dar.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. In ggst Angelegenheit fand am 20.08.2015 vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. An dieser nahm die Beschwerdeführerin teil und wurde diese gehört und einvernommen. Die Beschwerdeführerin stellte ua klar, dass sich ihr Begehren einzig gegen die Anrechnung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2014 im Bedarfsmonat Juni 2015 richtet. Die dem Berechnungsbogen zu entnehmenden Werte wurden außer Streit gestellt. 2.
  35. Die belangte Behörde wurde einhergehend mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert, den ggst Akt beginnend mit 01.01.2014 bis laufend im Original mitzuführen. Die belangte Behörde teilte gegenüber dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 13.08.2015 zur Beschwerdeverhandlung mit, dass "kein Vertreter den Termin aus zeitlichen Gründen wahrnehmen kann". Im Übrigen ist auch keine ergänzende Aktenvorlage erfolgt.2.
  36. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten (und dies im Übrigen ohne hiezu von der belangten Behörde aufgefordert worden zu sein) umgehend alle Schritte zur Realisierung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2014 in Höhe von € 119,10 gesetzt hat. Das Guthaben stand der Beschwerdeführerin jedoch (nichts desto trotz) erst im Juli 2015 zur Verfügung. Gegenteilig zu verfolgende Beweisansätze sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
  37. Die belangte Behörde wurde einhergehend mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert, den ggst Akt beginnend mit 01.01.2014 bis laufend im Original mitzuführen. Die belangte Behörde teilte gegenüber dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 13.08.2015 zur Beschwerdeverhandlung mit, dass "kein Vertreter den Termin aus zeitlichen Gründen wahrnehmen kann". Im Übrigen ist auch keine ergänzende Aktenvorlage erfolgt., , 2.
  38. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten (und dies im Übrigen ohne hiezu von der belangten Behörde aufgefordert worden zu sein) umgehend alle Schritte zur Realisierung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2014 in Höhe von € 119,10 gesetzt hat. Das Guthaben stand der Beschwerdeführerin jedoch (nichts desto trotz) erst im Juli 2015 zur Verfügung. Gegenteilig zu verfolgende Beweisansätze sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  39. Rechtslage: 3.
  40. Die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten: Begriffsbestimmungen§ 3Paragraph 3Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2.Ziffer 2 Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben; 3.Ziffer 3 Bedarfsgemeinschaft: a)Litera a im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b)Litera b im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4.Ziffer 4 Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5.Ziffer 5 Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6.Ziffer 6 Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a)Litera a Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b)Litera b allgemeine Betriebskosten und c)Litera c Abgaben; 7.Ziffer 7 Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a.Ziffer 7 a Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Jugendwohlfahrt oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8.Ziffer 8 Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des
  41. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 9.Ziffer 9 Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5

(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. 3. Abschnitt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen § 9Paragraph 9
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
  1. und
  2. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
  3. und
  4. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
  1. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
  2. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit
  1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit
  2. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ergänzende Wohnbedarfshilfe § 11Paragraph 11
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. 3.
  1. Mit LGBl Nr 94/2014 erfolgte die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom
  2. Dezember 2014 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015 wie folgt:3.
  3. Mit Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2014, erfolgte die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom
  4. Dezember 2014 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015 wie folgt: § 1Paragraph eins Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2015:
  5. für Alleinstehende oder Alleinziehende 827,82 €;
  6. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 620,87 €;
  7. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 173,84 €. § 2Paragraph 2Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2015: 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ……………………………………. 74,50 €; 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ……………………………….. 149,01 €.
  8. Erwägungen:,
  9. Erwägungen: 4.
  10. Im konkreten Fall stand der Beschwerdeführerin das hier verfahrensgegenständliche Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014 im hier einschlägigen Bedarfsmonat Juni 2015 (noch) nicht zur Verfügung. 4.
  11. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidungsfindung – insoweit aus der Bescheidbegründung (und den im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen) und der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage nachvollziehbar – vorrangig auf § 6 MSG.4.
  12. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidungsfindung – insoweit aus der Bescheidbegründung (und den im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen) und der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage nachvollziehbar – vorrangig auf Paragraph 6, MSG. Die einschlägigen Gesetzesmaterialien zu § 6 MSG: Blg LT
  13. GP: RV 687,
  14. Sess, Seite 42, lauten:Die einschlägigen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, MSG: Blg LT
  15. Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687, ,
  16. Sess, Seite 42, lauten: "Abs 1 bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen. Abs 2 nimmt bestimmte Einkunftsarten aus. ……"Absatz 2, nimmt bestimmte Einkunftsarten aus. ……" Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführerin das Guthaben in Höhe von € 119,10 im Bedarfsmonat Juni 2015 (noch) nicht "zugeflossen". Die Anrechnung dieses Guthabens als Einkommen - bereits - im Bedarfsmonat Juni 2015 findet demnach gestützt auf § 6 MSG jedenfalls keine rechtliche Deckung (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0125; 28.05.2013, 2011/10/0184; 19.12.2012, 2011/10/0217; 03.07.2012, 2011/10/0134). Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführerin das Guthaben in Höhe von € 119,10 im Bedarfsmonat Juni 2015 (noch) nicht "zugeflossen". Die Anrechnung dieses Guthabens als Einkommen - bereits - im Bedarfsmonat Juni 2015 findet demnach gestützt auf Paragraph 6, MSG jedenfalls keine rechtliche Deckung (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0125; 28.05.2013, 2011/10/0184; 19.12.2012, 2011/10/0217; 03.07.2012, 2011/10/0134). 4.
  17. Einen alternativen Prüfungsansatz zur ggf dennoch rechtskonformen Anrechnung des Guthabensbetrages in Höhe von € 119,10 im Bedarfsmonat Juni 2015 eröffnet § 5 Abs 3 MSG. Dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (bereits) im Bedarfsmonat Juni 2015 ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf Überweisung bzw Auszahlung dieses Guthabens zustand, kann hiebei – nicht zuletzt aufgrund der dann auch tatsächlichen Realisierung im Juli 2015 – als rechtlich unstrittig angesehen werden.4.
  18. Einen alternativen Prüfungsansatz zur ggf dennoch rechtskonformen Anrechnung des Guthabensbetrages in Höhe von € 119,10 im Bedarfsmonat Juni 2015 eröffnet Paragraph 5, Absatz 3, MSG. Dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (bereits) im Bedarfsmonat Juni 2015 ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf Überweisung bzw Auszahlung dieses Guthabens zustand, kann hiebei – nicht zuletzt aufgrund der dann auch tatsächlichen Realisierung im Juli 2015 – als rechtlich unstrittig angesehen werden. Jedoch lediglich bei "Erfüllung" (§ 5 Abs 3 Satz 1 MSG) dieses Anspruches (noch) im Bedarfsmonat Juni 2015 hätte sich im hier beschwerderelevanten Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 dem Zuflussprinzip folgend das Ausmaß der Leistung nach dem MSG jedenfalls vermindert. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Geltendmachung des Anspruches stand außer Streit. Hervorhebend befunden werden muss hiebei, dass die Beschwerdeführerin "alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung dieses Anspruches" (§ 5 Abs 3 Satz 2 MSG) uneingeschränkt unternommen hat.Jedoch lediglich bei "Erfüllung" (Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 MSG) dieses Anspruches (noch) im Bedarfsmonat Juni 2015 hätte sich im hier beschwerderelevanten Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 dem Zuflussprinzip folgend das Ausmaß der Leistung nach dem MSG jedenfalls vermindert. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Geltendmachung des Anspruches stand außer Streit. Hervorhebend befunden werden muss hiebei, dass die Beschwerdeführerin "alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung dieses Anspruches" (Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 MSG) uneingeschränkt unternommen hat. In diesem Zusammenhang wird vom VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass Forderungen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden können, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung aufgrund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Anderenfalls hat der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – wie hier im ggst Fall betreffend den Bedarfsmonat Juni 2015 – in Vorlage zu treten (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0004; 28.02.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201; 14.07.2011, 2008/10/0282; 14.07.2011, 2009/10/0195; 16.06.2011, 2009/10/0174). Insoweit erübrigen sich auch weitere Überlegungen dahingehend, ob die belangte Behörde (neben dem Parteiengehör) vor einer "Ablehnung, Kürzung oder Einstellung" (§ 5 Abs 3 Satz 2 MSG) der Leistung, wie etwa in § 8 Abs 5 MSG, nicht eine entsprechende Belehrungspflicht oder zumindest eine entsprechende Anleitungspflicht im Sinn des § 23 Abs 1 MSG getroffen hätte. Mögen den einschlägigen Materialien hiezu auch keine weiterführenden Ausführungen zu entnehmen sein.Insoweit erübrigen sich auch weitere Überlegungen dahingehend, ob die belangte Behörde (neben dem Parteiengehör) vor einer "Ablehnung, Kürzung oder Einstellung" (Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 MSG) der Leistung, wie etwa in Paragraph 8, Absatz 5, MSG, nicht eine entsprechende Belehrungspflicht oder zumindest eine entsprechende Anleitungspflicht im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, MSG getroffen hätte. Mögen den einschlägigen Materialien hiezu auch keine weiterführenden Ausführungen zu entnehmen sein. 4.
  19. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Bedarfsmonat Juni 2015 errechnet sich demnach abgestellt auf die §§ 1 und 2 der Kundmachung LGBl Nr 94/2014 und der diesbezüglich zugrunde liegenden Bestimmungen des MSG wie folgt:4.
  20. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Bedarfsmonat Juni 2015 errechnet sich demnach abgestellt auf die Paragraphen eins und 2 der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2014, und der diesbezüglich zugrunde liegenden Bestimmungen des MSG wie folgt: Bedarfsseite:Bedarfsseite:, - Mindeststandard (davon Wohngrundbetrag € 206,95) € 827,82 - Freibetrag aus unselbständiger Beschäftigung € 149,01 Summe: € 976,83 Summe: € 976,83, Abzüglich eigener Mittel (Einkommen): € 773,08 Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung: € 203,75 4.
  21. Zur Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe gemäß § 11 MSG bleibt anzumerken, dass diese ggf seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten ohne Rechtsanspruch erbracht wird. Eine diesbezügliche Gewährung und Leistungsprüfung entzieht sich der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Vgl zur diesbezüglichen Regelungssystematik grundsätzlich etwa VwGH 14.06.2012, 2008/10/0053; 31.03.2011, 2007/10/0263; 13.12.2010, 2007/10/0091; 02.07.2008, 2006/10/0188; 20.12.2004, 2004/10/0177 und 20.09.2000, 97/08/0631 sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite 555.4.
  22. Zur Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe gemäß Paragraph 11, MSG bleibt anzumerken, dass diese ggf seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten ohne Rechtsanspruch erbracht wird. Eine diesbezügliche Gewährung und Leistungsprüfung entzieht sich der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Vgl zur diesbezüglichen Regelungssystematik grundsätzlich etwa VwGH 14.06.2012, 2008/10/0053; 31.03.2011, 2007/10/0263; 13.12.2010, 2007/10/0091; 02.07.2008, 2006/10/0188; 20.12.2004, 2004/10/0177 und 20.09.2000, 97/08/0631 sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite
  23. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu oben unter Punkt 4.) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu oben unter Punkt 4.) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.190.5.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.