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{'item': 'LVwG-16/14/7-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG-16/14/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Herrn B. A., E., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18.9.2014, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 18.9.2014, zur Zahl xxxxx, wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer einmaligen Zuwendung nicht stattgegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz (GemEntschG), LGBl Nr 39/1976 idF vor LGBl Nr 9/2007, § 5 GemEntschG, LGBl Nr 39/1976 idF LGBl Nr 53/2011 iVm § 45 Landesbeamten-Pensionsreformgesetz (LB-PG), LGBl Nr 17/2001 und § 21 Abs 4 GemEntschG, LGBl Nr 39/1976 idF LGBl Nr 9/2007, angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 18.9.2014, zur Zahl xxxxx, wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer einmaligen Zuwendung nicht stattgegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 4, Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz (GemEntschG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1976, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2007,, Paragraph 5, GemEntschG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 45, Landesbeamten-Pensionsreformgesetz (LB-PG), Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001, und Paragraph 21, Absatz 4, GemEntschG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2007,, angeführt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei, da einemVizebürgermeister gemäß § 4 und § 11 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane idF. LGBL Nr 39/1976, in Verbindung mit § 6 Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992 idF LGBl Nr. 67/1992 idF LGBl Nr 68/1998 bzw gemäß § 4 GemEntSchG vor der Fassung LGBl Nr 9/2007, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre, oder eine volle Amtsperiode ausgeübt habe, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung gebühre. Er sei vom 1.12.1994 bis 7.4.1999 Vizebürgermeister der Stadtgemeinde E. gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei, da einem, Vizebürgermeister gemäß Paragraph 4 und Paragraph 11, des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung LGBL Nr 39 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Salzburger Bezügegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1998, bzw gemäß Paragraph 4, GemEntSchG vor der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2007,, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre, oder eine volle Amtsperiode ausgeübt habe, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung gebühre. Er sei vom 1.12.1994 bis 7.4.1999 Vizebürgermeister der Stadtgemeinde E. gewesen. Die ihm gebührende einmalige Zuwendung beträgt folglich das 3-fache der Bemessungsgrundlage (= fiktive Bürgermeisterentschädigung für Gemeinden mit der angeführten Einwohnerzahl im Monat des Ausscheidens demnach 5 Jahre = 300 %), geteilt durch die Zahl
  3. Demnach habe einem Vizebürgermeister am Ende seiner Funktionsperiode gemäß§ 4 GemEntG (alte Rechtslage) eine einmalige Zuerkennung gebührt, wenn er in seiner Funktion ausschied und in der Folge nicht die Funktion des Bürgermeisters übernahm. Wurde er jedoch Bürgermeister, verlor er den Anspruch auf eine einmalige Zuerkennung und ging auch in der Folge "leer" aus, da er am Ende der Funktion als Bürgermeister keinen Anspruch nach dem GemEntschG hatte. Somit komme es zu einer groben Ungleichbehandlung von Vizebürgermeistern. Hätte der Bürgermeister am Ende seiner Funktion ebenfalls einen entsprechenden Anspruch auf eine einmalige Zuerkennung, wäre die unterschiedliche Behandlung nicht gleichheitswidrig.Demnach habe einem Vizebürgermeister am Ende seiner Funktionsperiode gemäß, Paragraph 4, GemEntG (alte Rechtslage) eine einmalige Zuerkennung gebührt, wenn er in seiner Funktion ausschied und in der Folge nicht die Funktion des Bürgermeisters übernahm. Wurde er jedoch Bürgermeister, verlor er den Anspruch auf eine einmalige Zuerkennung und ging auch in der Folge "leer" aus, da er am Ende der Funktion als Bürgermeister keinen Anspruch nach dem GemEntschG hatte. Somit komme es zu einer groben Ungleichbehandlung von Vizebürgermeistern. Hätte der Bürgermeister am Ende seiner Funktion ebenfalls einen entsprechenden Anspruch auf eine einmalige Zuerkennung, wäre die unterschiedliche Behandlung nicht gleichheitswidrig. § 4 und § 8 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane idF LGBL Nr 39/1976, in Verbindung mit § 6 Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992 idF LGBl Nr 67/1992 idF LGBl Nr 68/1998 bzw § 4 GemEntSchG vor der Fassung LGBl Nr 9/2007, seien somit im Sinne des Art 2 StGG und im Sinne von Art 7 B-VG verfassungswidrig.Paragraph 4 und Paragraph 8, des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung LGBL Nr 39 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Salzburger Bezügegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1998, bzw Paragraph 4, GemEntSchG vor der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2007,, seien somit im Sinne des Artikel 2, StGG und im Sinne von Artikel 7, B-VG verfassungswidrig. Am 14.8.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der am XY geborene Beschwerdeführer war von 1.12.1994 bis 7.4.1999 Vizebürgermeister der Stadtgemeinde E.. Von 8.4.1999 bis April 2014 war er Bürgermeister der Stadtgemeinde E.. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 war er auch Salzburger Landesbeamter. Zuletzt war er Leiter des XZ der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau. 2006 wurde ihm der Berufstitel "Regierungsrat" verliehen. Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen festzustellen. Rechtliches: § 4 GemEntschG idF vor LGBl Nr 9/2007Paragraph 4, GemEntschG in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2007,

(1)Dem Bürgermeister gebührt, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre oder eine volle Amtsperiode ausgeübt hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung. Eine Amtsperiode gilt auch dann als voll ausgeübt, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Die einmalige Zuwendung beträgt das Dreifache und erhöht sich bis 15 Jahre auf das Zwölffache von 80 v. H. der im Monat des Ausscheidens gebührenden Entschädigung, die sich aus § 3 Abs. 1 ergibt. Auf die Berechnung der einmaligen Zuwendung, die Verminderung und den Entfall des Anspruches sowie die Auszahlung an die Verlassenschaft findet § 6 Abs. 1 dritter bis letzter Satz, Abs. 2 bis 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sinngemäß Anwendung. Eine einmalige Zuwendung gebührt auch nicht, wenn der Bürgermeister (Vizebürgermeister) deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil er zum Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates oder der bisherige Vizebürgermeister zum Bürgermeister gewählt wird.
(1)Dem Bürgermeister gebührt, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre oder eine volle Amtsperiode ausgeübt hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung. Eine Amtsperiode gilt auch dann als voll ausgeübt, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Die einmalige Zuwendung beträgt das Dreifache und erhöht sich bis 15 Jahre auf das Zwölffache von 80 v. H. der im Monat des Ausscheidens gebührenden Entschädigung, die sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ergibt. Auf die Berechnung der einmaligen Zuwendung, die Verminderung und den Entfall des Anspruches sowie die Auszahlung an die Verlassenschaft findet Paragraph 6, Absatz eins, dritter bis letzter Satz, Absatz 2 bis 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sinngemäß Anwendung. Eine einmalige Zuwendung gebührt auch nicht, wenn der Bürgermeister (Vizebürgermeister) deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil er zum Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates oder der bisherige Vizebürgermeister zum Bürgermeister gewählt wird.
(2)Für Vizebürgermeister gilt Abs 1 mit der Abweichung, dass dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürger-meister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Für Vizebürgermeister gilt Absatz eins, mit der Abweichung, dass dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürger-meister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene Paragraph 6, des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, geltenden Fassung anzuwenden. Erwägungen: Das Verwaltungsgericht konnte keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der gegenständlichen Rechtslage erkennen und somit die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen. Insbesondere konnte keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkannt werden, da es sehr wohl einen Unterschied macht, ob ein Vizebürgermeister unmittelbar nach dieser Zeit das Amt des Bürgermeisters übernimmt und somit auch ein Gehalt als Bürgermeister bezieht oder als Vizebürgermeister ausscheidet und nicht in den Genuss eines höheren Amtes und Gehaltes kommt. Die Gesetzeslage war zum Amtsantritt des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Stadtgemeinde E. eindeutig, dass ihm, wenn er unmittelbar im Anschluss an sein Amt als Vizebürgermeister zum Bürgermeister gewählt wird und dieses Amt antritt, keine einmalige Zuwendung auf Grund seiner Zeit als Vizebürgermeister zusteht. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er, wenn er ein bis zwei Wochen später erst das Bürgermeisteramt übernommen hätte, die einmalige Zuwendung auf Grund der Funktion als Vizebürgermeister bekommen hätte, so ist er lediglich darauf hinzuweisen, dass dies hier nicht Gegenstand der Entscheidung ist, zumal er unmittelbar nach der Zeit als Vizebürgermeister der Stadtgemeinde E. das Amt des Bürgermeisters übernommen hat und zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage eindeutig war. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise der auf eine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise der auf eine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.16.14.7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.