Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 68§ 27§ 137§§ 98§ 31Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1/140/61-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsidentin Mag. Claudia Ji
§ 28Abs 1 Vw
GVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchteil I. die Wortfolge "samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007 bewilligten Änderung" durch die Wortfolge "samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007, und vom 16.11.2004, Zahl 30403-207/488/45-2004 bewilligten Änderungen" ersetzt wird, und die Wortfolge "zufolge wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen und insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung" durch die Wortfolge "zufolge wiederholter und andauernder Nichteinhaltung von Auflagen" ersetzt wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchteil römisch eins. die Wortfolge "samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007 bewilligten Änderung" durch die Wortfolge "samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007, und vom 16.11.2004, Zahl 30403-207/488/45-2004 bewilligten Änderungen" ersetzt wird, und die Wortfolge "zufolge wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen und insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung" durch die Wortfolge "zufolge wiederholter und andauernder Nichteinhaltung von Auflagen" ersetzt wird. , II.römisch zwei. Die Frist für die Umsetzung der Löschungsvorkehrungen in Spruchteil II. a) und c) wird mit 30.4.2016, die Frist für die Umsetzungen der Löschungsvorkehrungen in Spruchteil II. b) mit 31.10.2015 neu festgelegt.Die Frist für die Umsetzung der Löschungsvorkehrungen in Spruchteil römisch zwei. a) und c) wird mit 30.4.2016, die Frist für die Umsetzungen der Löschungsvorkehrungen in Spruchteil römisch zwei. b) mit 31.10.2015 neu festgelegt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an denVerwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den, Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: 1.1. Über das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 13.12.2002 wurde diesen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.4.2003, Zahl 30403-207/488/14-2003 und 30403-253/2361/4-2003 die wasserrechtliche Bewilligung
- a)zur Entnahme von maximal 2,3 m³/s aus dem G.Bach für den Betrieb einer Wasserkraft-anlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Turbinenleistung von maximal 265 kW mit der Einschränkung, dass mindestens 25 % der gesamten dem Aus-leitungsbauwerk zufließenden Wassermenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben sind, wobei jedoch 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt werden, die keinesfalls unterschritten werden dürfen,
- b)zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zwecke dienenden Anlagen nach Maßgabe des vorgelegten, abgeänderten Projektes des Zivilingenieur Dipl.-Ing. O. P., R. und der ökologischen Begleitplanung und unter Voraussetzung der Erfüllung der im nachstehenden Abschnitt A) dieses Bescheides enthaltenen Auflagen erteilt. Unter dem zitierten Punkt A) wurden aus wasserbautechnischer Sicht (hier relevant) folgende Auflagen vorgeschrieben: 1. Die Arbeiten sind projektgemäß bzw entsprechend den heute vereinbarten Änderungen unter Einhaltung der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien und unter fachkundiger Aufsicht auszuführen. 2. Die Ausbauwassermenge wird mit 2,3 m³ pro Sekunde festgelegt. Aus dem Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik erfolgte (hier relevant) die Festlegung folgender Auflagen: 1. Die gesamte Kraftwerksanlage ist projektgemäß unter Beachtung der im Befund enthaltenen Einzelheiten zu errichten. Die Arbeiten dürfen nur von befugten Unternehmen durchgeführt werden. Über die Inbetriebnahme ist ein Protokoll zu erstellen und für den weiteren Betrieb des Kraftwerkes ist ein Betriebsbuch anzulegen, in das alle Vorkommnisse und Überprüfungen eingetragen werden. 9. Die gesamte Kraftwerksanlage ist im Abstand von jeweils zwei Jahren einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen und das Ergebnis dieser ist im Betriebstagebuch einzutragen. Im Sinne des Gewässerschutzes wurden folgende Auflagen (hier relevant) vorgeschrieben: 2. Der Fischaufstieg ist auf eine Wassermenge von mindestens 250 l/s auszulegen und entsprechend der Salzburger Fischpassfibel, Auflage 2, zu dimensionieren. Die Höhendifferenz zwischen zwei Becken des Tümpelpasses darf maximal 25 cm betragen, die Größe der Becken muss mindestens 2,5 m3 umfassen, es ist eine maximale Energiedichte von weniger als 130 Watt/m3 nachzuweisen, die Überfallsektionen sind so zu gestalten, dass sich ein konzentrierter anliegender Wasserstrahl ergibt. 3. Besonderes Augenmerk ist auf die Einbindung des Fischpasses in das ursprüngliche Bach-bett zu legen, um auch hier eine unbehinderte Fischwanderung sicherzustellen. 5. Als Pflichtwasser sind mindestens 25 % der gesamten dem Ausleitungsbauwerk zu-fließenden Wassermenge in die Ausleitungsstrecke abzugeben, wobei jedoch 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt werden, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. 6. Dauerregistrierend sind folgende Wassermengen zu erfassen und aufzuzeichnen: Die gesamte dem Ausleitungsbauwerk zufließende Wassermenge ist mittels Höhenstands-messung zu erheben; die über den Fischpass abgeleitete Wassermenge ist ebenfalls mittels Höhenstandsmessung im Bereich des vorgesehenen Rechtecküberfalls innerhalb der Wehr-anlage zu erfassen; die zusätzlich abzugebenden Pflichtwassermengen (mit einem geregelten motorisierten Schütz aus dem Sandfang) sind mittels IDM-Messung zu erfassen; die Triebwassermenge ist durch Umrechnung aus der Turbinenleistung zu erfassen. 7. Alle Wassermengenmessungen sind im Einvernehmen mit dem hydrografischen Landesdienst durch eine hiezu befugte und befähigte Person oder Institution kalibrieren zu lassen. 8. Die Aufzeichnungen der Mengenmessungen sind mind. 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Überprüfungsorganen vorzulegen. 12. Nach Fertigstellung der Wasserkraftanlage und der Messeinrichtungen für die Pflicht-wasserabgabe, sowie der Fertigstellung des Fischpasses sind im Einvernehmen mit dem hydrografischen Landesdienst und dem Referat Gewässerschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung Profilmessungen in der Ausleitungsstrecke durch eine hiezu befugte und befähigte Person oder Institution durchführen zu lassen. Durch diese Profilmessungen ist nachzuweisen, dass bei der Mindestpflichtwassermenge von 250 l/s die Mindestanforderungen an Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit (0,2 m bzw 0,3 m/
- s)noch eingehalten werden können. 13. – Ausgleichsmaßnahme – Entsprechend der ökologischen Begleitplanung ist die alte Wehranlage im Bereich der Ausleitungsstrecke rückzubauen und durch eine organismen-passierbare Sohlrampe zu ersetzen. Auch hierfür ist vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde ein Detailprojekt vorzulegen. Als Bauvollendungsfrist wurde in diesem Bescheid unter Spruchteil B) der 31.12.2008 festgelegt, wobei die Fertigstellung der Behörde unaufgefordert anzuzeigen ist. 1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.11.2004,Zahl 30403-207/488/45-2004, wurde
§ 68Abs 2 AVG i
Vm § 21a WRG das entsprechend Auflage I A) 3.1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29.4.2003, Zahl 30403-207/488/14-2003 und 30403-253/2361/4-2003, vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorgelegte Detailprojekt für den Fischaufstieg und die Restwassermessungen unter der Voraussetzung der Einhaltung der im nachfolgenden Sachverhalt wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Referates für Gewässerschutz geforderten Ergänzungen wasserrechtsbehördlich zur Kenntnis genommen und genehmigt.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.11.2004,Zahl 30403-207/488/45-2004, wurde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 21 a, WRG das entsprechend Auflage römisch eins A) 3.1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29.4.2003, Zahl 30403-207/488/14-2003 und 30403-253/2361/4-2003, vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorgelegte Detailprojekt für den Fischaufstieg und die Restwassermessungen unter der Voraussetzung der Einhaltung der im nachfolgenden Sachverhalt wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Referates für Gewässerschutz geforderten Ergänzungen wasserrechtsbehördlich zur Kenntnis genommen und genehmigt. In der Begründung wird die Stellungnahme der Gewässeraufsicht wie folgt zitiert: "Am 15.11.2004 hat Herrn Dipl.-Ing. O. P. das Detailprojekt für den Fischaufstieg beim Kleinkraftwerk B. zur Prüfung vorgelegt. Aus Sicht des Gewässerschutzes entspricht das Detailprojekt nunmehr den technischen Anforderungen an einen funktions-fähigen Fischaufstieg. In Ergänzung zum Projekt werden die Betonsohlen im Bereich der möglichen Spülschütze noch etwas spülfreundlicher gestaltet. An Stelle der Einlaufschwelle am Beginn der ersten Fischpassstrecke des Borstenfischpasses wird die optimale Anpassung an den gewählten Durchfluss mit der Höhe der Borstensockelplatten und einer entsprechenden Mächtigkeit des natürlichen Sohlsubstrates erreicht. Der Nachweis der konsensgemäßen Restwasserabgabe und deren Steuerung erfolgt über die induktive Restwassermessung (V maximal bei maximaler Beaufschlagung unter 0,6 m/
- s)sowie über die Turbinenleistung und über die dauerregistrierende Messung des Oberwasserspiegels. Die jeweils zur Restwasserabgabe am Fischpass notwendigen zusätzlichen Restwassermengen werden über geeichte Schieberstellungen aus den Sandfangspülschützen abgegeben. Ein Rechenprogramm verarbeitet sämtliche Informationen und dokumentiert die tatsächlich abgegebene gesamte Restwassermenge in l/s oder m3/s schreibend und auf Datenträger. Nach Einstellung und Eichung der Anlage werden die entsprechenden Schalt- und Steuerungselemente von der Herstellerfirma verschlossen und plombiert."Der Nachweis der konsensgemäßen Restwasserabgabe und deren Steuerung erfolgt über die induktive Restwassermessung (römisch fünf maximal bei maximaler Beaufschlagung unter 0,6 m/
- s)sowie über die Turbinenleistung und über die dauerregistrierende Messung des Oberwasserspiegels. Die jeweils zur Restwasserabgabe am Fischpass notwendigen zusätzlichen Restwassermengen werden über geeichte Schieberstellungen aus den Sandfangspülschützen abgegeben. Ein Rechenprogramm verarbeitet sämtliche Informationen und dokumentiert die tatsächlich abgegebene gesamte Restwassermenge in l/s oder m3/s schreibend und auf Datenträger. Nach Einstellung und Eichung der Anlage werden die entsprechenden Schalt- und Steuerungselemente von der Herstellerfirma verschlossen und plombiert." 1.3. Mit Schreiben vom 14.8.2005 übermittelte die Fischereiberechtigte eine Anzeige, dass aus ihrer Sicht die Restwassermenge von 250 l/s nicht eingehalten werde. 1.4. Aktenkundig ist ein Ortsaugenschein des wasserbautechnischen Sachverständigen am 6.9.2005, bei dem nach Angaben des Sachverständigen das Restwasser nicht eingehalten wurde (geschätzte Abgabe etwa 72 l/s +/- 20 % Toleranz daher 86 l/s). 1.5. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.9.2005, Zahl 30403-207/488/60-2005hi, wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides vor Inbetriebnahme des Kraftwerkes erfüllt sein müssen und wurde weiters darauf verwiesen, dass die Behörde
§ 27
Abs 4 WRG 1959 die Bewilligung zu entziehen hat, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. 1.5. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.9.2005, Zahl 30403-207/488/60-2005hi, wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides vor Inbetriebnahme des Kraftwerkes erfüllt sein müssen und wurde weiters darauf verwiesen, dass die Behörde
Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 die Bewilligung zu entziehen hat, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. 1.
- Ein neuerlicher Ortsaugenschein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 15.9.2005 ergab, dass wiederum die Mindestrestwassermenge von 250 l/s deutlich unterschritten wurde. 1.
- Der Gewässerschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung führte am 21.9.2005 eine Begehung der gegenständlichen Anlage durch, wobei das Restwasser wiederum unterschritten wurde (180 bis 200 l/s). 1.
- In dem wegen dieser Unterschreitungen der Restwassermenge gegen die Beschwerde-führer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.11.2005, Zahlen 30403/369-62-2005, 30403/369-74-2005 und 30403/369-77-2005, und vom 28.11.2005, Zahlen 30403/369-79-2005, 30403/369-80-2005 und 30403/369-78-2005 über die Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von zweimal € 500 bzw. einmal € 600, gestützt auf die Bestimmung des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959, verhängt; die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 3.11.2006, Zahlen UVS-9/10083/25 -9/10088 /25-2006, unter Korrektur der Zahl-Messgrößenkombinationen als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl 2007/07/001 abgelehnt. 1.
- In dem wegen dieser Unterschreitungen der Restwassermenge gegen die Beschwerde-führer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.11.2005, Zahlen 30403/369-62-2005, 30403/369-74-2005 und 30403/369-77-2005, und vom 28.11.2005, Zahlen 30403/369-79-2005, 30403/369-80-2005 und 30403/369-78-2005 über die Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von zweimal € 500 bzw. einmal € 600, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959, verhängt; die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 3.11.2006, Zahlen UVS-9/10083/25 -9/10088 /25-2006, unter Korrektur der Zahl-Messgrößenkombinationen als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl 2007/07/001 abgelehnt. 1.
- Am 27.9.2005 wurde durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein weiterer Ortsaugenschein durchgeführt, während dessen wiederum eine Unterschreitung der Restwasserabgabe (ca 156 l/s) festgestellt werden musste. 1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.9.2005 wurde wiederum auf das Erfordernis der Einhaltung der Bewilligungsauflagen verwiesen und erneut auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 4 WRG 1959 hingewiesen.1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.9.2005 wurde wiederum auf das Erfordernis der Einhaltung der Bewilligungsauflagen verwiesen und erneut auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 hingewiesen. 1.
- Eine weitere aktenkundige Messung des abgegebenen Pflichtwassers durch den wasserbautechnischen Sachverständigen am 6.3.2006 ergab in der Messstrecke 1 75 l/s und in der Messstrecke 2 108 l/s, somit wiederum eine Unterschreitung der Restwassermenge. 1.
- Am 16.10.2006 wurde wiederum eine Überprüfung des Kraftwerkes durchgeführt, wobei zu diesem Zeitpunkt nach entsprechender Flügelmessung durch die Gewässeraufsicht ca 70 m unterhalb des Wehrs 59 l/s Restwasser abgegeben wurden. 1.
- In dem wegen dieser Unterschreitungen der Restwassermenge gegen den Beschwerdeführer D. B. durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 3.7.2008, Zahl 30403-369/7-2007 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500 gestützt auf die Bestimmung des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 verhängt; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 25.5.2009, Zahl UVS-9/ 10117/7-2009 als unbegründet abgewiesen.1.
- In dem wegen dieser Unterschreitungen der Restwassermenge gegen den Beschwerdeführer D. B. durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 3.7.2008, Zahl 30403-369/7-2007 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500 gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 verhängt; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 25.5.2009, Zahl UVS-9/ 10117/7-2009 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 25.1.2007 wurde durch den hydrografischen Landesdienst eine Eichmessung zur Abgabe von Restwasser an den Kiesspülschützen durchgeführt. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 2.3.2007, Zahl 30403-207/488/108-2007 wurde
§ 68Abs 2 AVG i
Vm §§ 98, 9, 11 – 15, 21 – 24,50, 54, 111, 112 und 121 WRG 1959 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.4.2003, dahingehend abgeändert, dass Spruchabschnitt I a) wie folgt zu lauten hat:1.15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 2.3.2007, Zahl 30403-207/488/108-2007 wurde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 98, 9, 11, – 15, 21 – 24,50, 54, 111, 112 und 121 WRG 1959 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.4.2003, dahingehend abgeändert, dass Spruchabschnitt römisch eins a) wie folgt zu lauten hat: "Zur Entnahme von maximal 2,3 m3/s aus dem G.Bach für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Turbinenleistung von maximal 265 kW, mit der Einschränkung, dass vom 1.4 – 15.
- mindestens 25 % der gesamten dem Ausleitungsbauwerk zufließenden Wassermenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben sind, wobei jeden 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt werden, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Vom 15.
- – 31.
- kann der Fischpass außer Betrieb genommen werden. Es ist in dieser Zeit eine konstante Restwassermenge von 250 l/s nachweislich abzugeben. Bis 30.4.2007 sind die Bescheidauflagen bezüglich Restwasser, Mengenmessung und dynamischer Dotation in den Sommermonaten durch entsprechende Installation zu erfüllen. Die Bewilligungsträger haben dazu nach Durchführung der der beschriebenen Maßnahmen der Behörde bekanntzugeben, an welchen Punkten die Restwassermengenmessungen erfolgen und wie der künftig dauerregistrierende Nachweis der konsens-
en Abgabe geführt werden wird." 1.
- Bei einer weiteren aktenkundigen Überprüfung der Kraftwerksanlage durch die Gewässeraufsicht am 7.8.2007 wurde festgestellt, dass nach Einrichtung einer Messstrecke das Kraftwerk abgestellt und die Gewässeraufsicht an der Durchführung ihrer Überprüfungsaufgaben gehindert wurde. 1.
- Dieser Bericht wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.9.2007, Zahl 30403-207/488/133-2008, zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurden die bereits eingeforderten Unterlagen noch einmal in Erinnerung gebracht und wiederum auf § 27 Abs 4 WRG 1959 verwiesen. 1.
- Dieser Bericht wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.9.2007, Zahl 30403-207/488/133-2008, zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurden die bereits eingeforderten Unterlagen noch einmal in Erinnerung gebracht und wiederum auf Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 verwiesen. 1.
- Eine erneute Urgenz der Fertigstellungsmeldung erfolgte seitens der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann i.Pg. mit Schreiben vom 5.2.
- 1.
- Nach einer weiteren schriftlichen Urgenz am 20.3.2008 erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.4.2008, Zahl 30403-207/488/133-2008 wiederum die Aufforderung, die Fertigstellung anzuzeigen und wurde hinsichtlich diverser geforderten Unterlage einerseits die Ersatzvornahme, andererseits ein Vorgehen nach § 27 Abs 4 WRG 1959 angedroht. 1.
- Nach einer weiteren schriftlichen Urgenz am 20.3.2008 erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.4.2008, Zahl 30403-207/488/133-2008 wiederum die Aufforderung, die Fertigstellung anzuzeigen und wurde hinsichtlich diverser geforderten Unterlage einerseits die Ersatzvornahme, andererseits ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 angedroht. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 8.7.2008,Zahl 30403-207/488/143-2008, wurde
§§ 27Abs 4, 112 Abs 6 und 138 WRG den Gebrüdern A.
und D. B., E., der Betrieb der Wasserkraftanlage B. am G.Bach in H. bis zur Erfüllung sämtlicher Auflagen zu 1.) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 29.4.2003, Zahl 30403-207/488/14-2003, und des dazu ergangenen Abänderungsbescheides vom 2.3.2007, Zahl 30403-207/488/108-2007, und zu 2.) des elektrizitäts-rechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.9.2003, Zahl 30403-207/488/23-2003 idF vom 16.8.2005, Zahl 30403-207/488/52-2005 und des dazu ergangenen Überprüfungsbescheides vom 16.1.2008, Zahl 30403-207/488/129-2008, untersagt. 1.18. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 8.7.2008,Zahl 30403-207/488/143-2008, wurde
Paragraphen 27, Absatz 4, 112, Absatz 6 und 138 WRG den Gebrüdern A. und D. B., E., der Betrieb der Wasserkraftanlage B. am G.Bach in H. bis zur Erfüllung sämtlicher Auflagen zu 1.) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 29.4.2003, Zahl 30403-207/488/14-2003, und des dazu ergangenen Abänderungsbescheides vom 2.3.2007, Zahl 30403-207/488/108-2007, und zu 2.) des elektrizitäts-rechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.9.2003, Zahl 30403-207/488/23-2003 in der Fassung vom 16.8.2005, Zahl 30403-207/488/52-2005 und des dazu ergangenen Überprüfungsbescheides vom 16.1.2008, Zahl 30403-207/488/129-2008, untersagt. 1.
- Die dagegen mit Schreiben vom 22.7.2008 erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Berufung wurde mit rechtskräftigem Berufungsvorentscheidungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 18.8.2008, Zahl 30403-207/488/146-2008, dahingehend abgeändert, dass zur Erfüllung sämtlicher Auflagen eine Nachfrist bis 30.9.2008 gewährt wurde. 1.
- Mit Eingabe vom 30.9.2008 wurde hinsichtlich der gegenständlichen Wasserkraftanlage eine Fertigstellungsmeldung des Dipl.-Ing. C. übermittelt. Dieser Fertigstellungsmeldung angeschlossen waren Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung diverser Unterlagen. 1.
- Mit Schreiben vom 21.10.2008, Zahl 2066-64340/1/153-2008, wurde seitens des hydrografischen Landesdienstes zur Dotationsmessung am Kiesspülschütz festgehalten, "dass die erforderliche Öffnung des Kiesspielschützes (+ 194 cm entspricht Öffnung von 4 cm zur Abgabe von 250 l/s) markiert wurde, die gemessenen 239 l/s liegen im Genauigkeitsbereich der Messmethodik (sh Anmerkung zur Geschwindigkeit). Zusammenfassend wird aus Sicht des hydrografischen Dienstes festgestellt, dass die vorgelegten Messergebnisse zur Kalibrierung der erforderlichen Dotation über den Kiesspülschütz geeignet sind und daher anerkannt werden." 1.
- Mit Schreiben vom 14.12.2010 teilte die Gewässeraufsicht des Landes mit, dass am 27.10.2010 eine Überprüfung hinsichtlich konsensgemäßer Betriebsführung des Kraftwerkes durchgeführt wurde, und festgestellt wurde, dass anstatt der vorgeschriebenen Mindestdotation von 250 l/s lediglich 131 l/s abgegeben worden seien. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 18.
- 2011, Zahl 30403-369/101-2010 wurde über den Beschwerdeführer D. B.
§ 137
Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt, weil er entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 idF der mit Bescheid vom 18.8.2008, Zahl 30403-207/488/146-2008 dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung ausgesprochenen Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage B. in Verbindung mit Schreiben vom 22.10.2010, Zahl 30403-207/488/178-2010 Tagwässer benutzt und der Benutzung dienende Anlagen, nämlich die hier gegenständliche Wasserkraftanlage betrieben habe; die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 14.7.2011, Zahl UVS-9/10135/7-2011 als unbegründet abgewiesen.1.23. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 18.03. 2011, Zahl 30403-369/101-2010 wurde über den Beschwerdeführer D. B.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt, weil er entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 in der Fassung der mit Bescheid vom 18.8.2008, Zahl 30403-207/488/146-2008 dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung ausgesprochenen Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage B. in Verbindung mit Schreiben vom 22.10.2010, Zahl 30403-207/488/178-2010 Tagwässer benutzt und der Benutzung dienende Anlagen, nämlich die hier gegenständliche Wasserkraftanlage betrieben habe; die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 14.7.2011, Zahl UVS-9/10135/7-2011 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 7.7.2011, Zahl 30403-207/488/189-2011, wurde den Beschwerdeführern je eine Zwangsstrafe von € 1.500 angedroht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.8.2011, Zahl 30403-207/488/197-2011 wurde über den Beschwerdeführer D. B. eine auf die Bestimmung des § 5 VVG gestützte Zwangsstrafe von € 500 verhängt, weil dieser der Verpflichtung aus dem Bescheid von 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 (Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage), nicht nachgekommen sei; eine durch den Beschwerdeführer D. B. dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23.2.2012, Zahl 20401-1/39079/32-2012, als unbegründet abgewiesen.1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 7.7.2011, Zahl 30403-207/488/189-2011, wurde den Beschwerdeführern je eine Zwangsstrafe von € 1.500 angedroht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.8.2011, Zahl 30403-207/488/197-2011 wurde über den Beschwerdeführer D. B. eine auf die Bestimmung des Paragraph 5, VVG gestützte Zwangsstrafe von € 500 verhängt, weil dieser der Verpflichtung aus dem Bescheid von 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 (Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage), nicht nachgekommen sei; eine durch den Beschwerdeführer D. B. dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23.2.2012, Zahl 20401-1/39079/32-2012, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Eine weitere Überprüfung der Kraftwerksanlage durch die Gewässeraufsicht am 20.6 2012 ergab, dass Einrichtungen zur dynamischen Restwasserabgabe bzw Messung nach wie vor nicht vorhanden bzw funktionsfähig seien. Auch sei der Fischpass ebenso nach wie vor nicht ausreichend angebunden. Das Kraftwerk werde nach wie vor nicht konsensgemäß betrieben. 1.
- Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 4.7.2012, Zahl 30403-207/488/224 und 225-2012 wurde über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen in Höhe von € 550 verhängt, weil diese der Verpflichtung aus dem Bescheid von 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 (Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage), nicht nachgekommen seien; die Berufungen der Beschwerdeführer dagegen wurden mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.8.2012, Zahl 20401-1/39079/32-2012, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 7.11.2012 wurde unter Beiziehung von Sachverständigen der Bereiche Wasserbau, Hydrobiologie, Maschinenbautechnik und Elektrotechnik sowie unter Beiziehung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung eine weitere Verhandlung zur Überprüfung des gegenständlichen Kraftwerkes durchgeführt, wobei aus Sicht des Gewässerschutzes und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Auflagen der Bewilligungsbescheide nicht zur Gänze erfüllt wurden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bemängelte Situation hinsichtlich Lärmemissionen wurde in der Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen "als erledigt" erklärt. 1.
- Mit E-Mail vom 7.12.2012 legte der Beschwerdeführer D. B. einen Bericht der V. Elektroanlagen GmbH über die "Störung Restwasserabgabe" und beigeschlossen eine "Technische Beschreibung Restwasserabgabe" in einer im Vergleich zur am 2.2.2009 vorgelegten Beschreibung dahin gehend veränderten Form vor, als das Restwasser über das Kiesspülschütz und den Fischpass abgegeben werden soll, vor.1.
- Mit E-Mail vom 7.12.2012 legte der Beschwerdeführer D. B. einen Bericht der römisch fünf. Elektroanlagen GmbH über die "Störung Restwasserabgabe" und beigeschlossen eine "Technische Beschreibung Restwasserabgabe" in einer im Vergleich zur am 2.2.2009 vorgelegten Beschreibung dahin gehend veränderten Form vor, als das Restwasser über das Kiesspülschütz und den Fischpass abgegeben werden soll, vor. 1.
- Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 11.
- 2012, Zahlen 30403-207/488/251 und 252-2012, wurde über die Beschwerdeführer je eine Zwangsstrafe von nunmehr € 600 verhängt, weil diese der Verpflichtung aus dem Bescheid von 8.7.2008, Zahl 30403-207/488/143-2008 (Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage), nicht nachgekommen seien; auch gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24.05.2013, Zahl 20401-1/39079/39-2013, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
- Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. beraumte für den 6.9.2013 eine mündliche Verhandlung zum Entzug des Wasserrechts
§ 27
Abs 4 WRG 1959 an, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden; mit E-Mail vom 4.9.2013 teilte der Beschwerdeführer D. B. mit, dass aufgrund eines enormen Hochwassers in der Nacht vom 26.8.2013 auf 27.8.2013 Teile der Kraftwerksanlage zerstört wurden. Das Gebäude am Einlaufbauwerk sei im Innenraum komplett überflutet, beim Fischpass sei die ISDN-Messung zerstört bzw komplett vermurt worden. Ein AUMA-Antriebsmotor sei auch zerstört worden.1.30. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. beraumte für den 6.9.2013 eine mündliche Verhandlung zum Entzug des Wasserrechts
Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 an, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden; mit E-Mail vom 4.9.2013 teilte der Beschwerdeführer D. B. mit, dass aufgrund eines enormen Hochwassers in der Nacht vom 26.8.2013 auf 27.8.2013 Teile der Kraftwerksanlage zerstört wurden. Das Gebäude am Einlaufbauwerk sei im Innenraum komplett überflutet, beim Fischpass sei die ISDN-Messung zerstört bzw komplett vermurt worden. Ein AUMA-Antriebsmotor sei auch zerstört worden.
- Mit Schreiben vom 11.9.2013 (wasserbautechnischer Sachverständiger), 9.9.2013 (Amtssachverständige für Gewässerökologie) wurde festgestellt, dass die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich Abgabe von Restwasser in verschiedenen Punkten (Auflagen
- aus wasserbautechnischer Sicht, Auflagen 5., 6., 7., 9.,
- aus Sicht des Gewässerschutzes) nicht eingehalten werden und wurden der Behörde Löschungsvorkehrungen für gegenständliche Anlage vorgeschlagen. 1.
- Mit dem hier den Verfahrensgegenstand bildenden Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann i.Pg. vom 06.02.2014, Zl. 30403-207/488/271-2014 wurde unter Spruchabschnitt I Folgendes ausgesprochen:"
§§ 98
, 27 Abs 4, 29 Abs 1, 55 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 wird Herrn D. B. und Herrn A. B. die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St.Johann/Pg vom 29.04.2003, Zahlen: 30403-207/488/14-2003 und 30403-253/2361/4-2003 erteilte wasserrechtliche Bewilligung samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007 bewilligten Änderung zur Entnahme von maximal 2,3 m³/s aus dem G.Bach für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Turbinenleistung von maximal 265 kW, mit der Einschränkung, dass mindestens 25% der gesamten dem Ausleitungsbauwerk zufließenden Wassermenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben sind, wobei jedoch 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt wurden und keinesfalls unterschritten werden dürfen, zufolge wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen und insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung, entzogen."1.32. Mit dem hier den Verfahrensgegenstand bildenden Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft St. Johann i.Pg. vom 06.02.2014, Zl. 30403-207/488/271-2014 wurde unter Spruchabschnitt römisch eins Folgendes ausgesprochen:, "
Paragraphen 98, 27, Absatz 4, 29, Absatz eins, 55 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 wird Herrn D. B. und Herrn A. B. die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St.Johann/Pg vom 29.04.2003, Zahlen: 30403-207/488/14-2003 und 30403-253/2361/4-2003 erteilte wasserrechtliche Bewilligung samt der mit Bescheiden vom 02.03.2007, Zahlen: 30403-207/488/108-2007 und 30403-253/2361/20-2007 bewilligten Änderung zur Entnahme von maximal 2,3 m³/s aus dem G.Bach für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Turbinenleistung von maximal 265 kW, mit der Einschränkung, dass mindestens 25% der gesamten dem Ausleitungsbauwerk zufließenden Wassermenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben sind, wobei jedoch 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt wurden und keinesfalls unterschritten werden dürfen, zufolge wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen und insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung, entzogen." Im Spruchabschnitt II folgt die Vorschreibung von Löschungsvorkehrungen mit Fristsetzungen zur Umsetzung bis 15.03.2014 (II lit b Punkt 1) bzw. bis 30.09.2014 (II lit a und lit b Punkt 2). Im Spruchabschnitt III wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im öffentlichen Interesse aberkannt.Im Spruchabschnitt römisch zwei folgt die Vorschreibung von Löschungsvorkehrungen mit Fristsetzungen zur Umsetzung bis 15.03.2014 (römisch zwei Litera b, Punkt 1) bzw. bis 30.09.2014 (römisch zwei Litera a und Litera b, Punkt 2). Im Spruchabschnitt römisch drei wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im öffentlichen Interesse aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde auf die beiden schon im Spruch zitierten Bescheide verwiesen, der bisherige Verfahrensgang beschrieben, insbesondere die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg., mit denen eine Vorgangsweise nach § 27 Abs 4 WRG 1959 angedroht wurde (hinsichtlich des Schreibens vom 10.4.2008 unter fehlerhafter Datumsangabe), bezeichnet und wurden wörtlich die Stellungnahmen der der Überprüfung am 7.11.2012 beigezogenen Sachverständigen und die ergänzenden Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 11.9.2013 wiedergegeben. In der Begründung des Bescheides wurde auf die beiden schon im Spruch zitierten Bescheide verwiesen, der bisherige Verfahrensgang beschrieben, insbesondere die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg., mit denen eine Vorgangsweise nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 angedroht wurde (hinsichtlich des Schreibens vom 10.4.2008 unter fehlerhafter Datumsangabe), bezeichnet und wurden wörtlich die Stellungnahmen der der Überprüfung am 7.11.2012 beigezogenen Sachverständigen und die ergänzenden Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 11.9.2013 wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der Rechtsgrundlagen der §§ 27 und 29 WRG 1959 festgehalten, dass die Konsensträger zumindest seit 2007 die Auflagen zur Wasserbenützung nicht einhielten bzw. die Anlage nicht bescheidgemäß betreiben würden. Es sei daher nach dem dargelegten Sachverhalt und der Darstellung der behördlichen Versuche einen konsensgemäßen Betrieb der Anlage herzustellen mit der Entziehung der Berechtigung vorzugehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der Rechtsgrundlagen der Paragraphen 27 und 29 WRG 1959 festgehalten, dass die Konsensträger zumindest seit 2007 die Auflagen zur Wasserbenützung nicht einhielten bzw. die Anlage nicht bescheidgemäß betreiben würden. Es sei daher nach dem dargelegten Sachverhalt und der Darstellung der behördlichen Versuche einen konsensgemäßen Betrieb der Anlage herzustellen mit der Entziehung der Berechtigung vorzugehen gewesen. 1.33. Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter von Herrn A. und D. B. zum einen "Berufung" erhoben und zum anderen der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt. Begründend wurde unter Punkt I. ausgeführt, dass anlässlich einer Überprüfung am 07.11.2012 von Seiten des maschinenbautechnischen und elektrizitätsrechtlichen Amts-sachverständigen festgestellt worden sei, dass die Auflagen betreffend der Schallpegel und Schwingungsmessungen eingehalten worden seien und gegen den Betrieb aus maschinenbautechnischer bzw. elektrizitätstechnischer Sicht keine Bedenken bestünden.Begründend wurde unter Punkt römisch eins. ausgeführt, dass anlässlich einer Überprüfung am 07.11.2012 von Seiten des maschinenbautechnischen und elektrizitätsrechtlichen Amts-sachverständigen festgestellt worden sei, dass die Auflagen betreffend der Schallpegel und Schwingungsmessungen eingehalten worden seien und gegen den Betrieb aus maschinenbautechnischer bzw. elektrizitätstechnischer Sicht keine Bedenken bestünden. Anlässlich der Besichtigung an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass die in den Bescheiden vorgeschriebenen Restwassermengen nicht eingehalten worden seien. Die Berufungswerber hätten anlässlich der Errichtung sämtliche technische Vorkehrungen veranlasst, damit die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten würden. Aufgrund der Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei von den Berufungswerbern unverzüglich das angesehene europaweit tätige Fachunternehmen V. ElektroanlagengesmbH mit einer Überprüfung beauftragt worden. Anlässlich der Überprüfung seien Fehlfunktionen festgestellt worden, jedoch werde festgehalten, dass grundsätzlich die Funktion der Restwasserabgabe in Ordnung sei. Die Berufungswerber hätten die technische Beschreibung der Restwasserabgabe mit E-Mail vom 07.12.2012 an die belangte Behörde gesendet. Vorsorglich würden der Mailbericht und die Unterlagen der Fa. V. der Berufung beigelegt. Die Berufungswerber seien berechtigterweise nachdem von Seiten der Fa. V. die Störungen behoben worden seien davon ausgegangen, dass die Anlage ordnungsgemäß, entsprechend den von der Behörde vorgegebenen Auflagenfunktioniere. Im Mai 2013 sei es bekanntlich zu einem Jahrhunderthochwasser gekommen, bei dem insbesondere im Bereich des Pongaus enorme Schäden entstanden seien. Auch das von den Berufungswerbern betriebene Kleinkraftwerk sei massiv von diesen Schäden betroffen. Es würden diesbezüglich Lichtbilder vorgelegt. Die Schäden seien mit großem Aufwand behoben und das Kraftwerk wiederum in Betrieb genommen worden.Aufgrund der Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei von den Berufungswerbern unverzüglich das angesehene europaweit tätige Fachunternehmen römisch fünf. ElektroanlagengesmbH mit einer Überprüfung beauftragt worden. Anlässlich der Überprüfung seien Fehlfunktionen festgestellt worden, jedoch werde festgehalten, dass grundsätzlich die Funktion der Restwasserabgabe in Ordnung sei. Die Berufungswerber hätten die technische Beschreibung der Restwasserabgabe mit E-Mail vom 07.12.2012 an die belangte Behörde gesendet. Vorsorglich würden der Mailbericht und die Unterlagen der Fa. römisch fünf. der Berufung beigelegt. Die Berufungswerber seien berechtigterweise nachdem von Seiten der Fa. römisch fünf. die Störungen behoben worden seien davon ausgegangen, dass die Anlage ordnungsgemäß, entsprechend den von der Behörde vorgegebenen Auflagenfunktioniere. Im Mai 2013 sei es bekanntlich zu einem Jahrhunderthochwasser gekommen, bei dem insbesondere im Bereich des Pongaus enorme Schäden entstanden seien. Auch das von den Berufungswerbern betriebene Kleinkraftwerk sei massiv von diesen Schäden betroffen. Es würden diesbezüglich Lichtbilder vorgelegt. Die Schäden seien mit großem Aufwand behoben und das Kraftwerk wiederum in Betrieb genommen worden. Anlässlich einer weiteren Verhandlung am 06.09.2013 sei – für die Berufungswerber über-raschend – festgestellt worden, dass es zu Problemen mit der Restwassermenge komme, welche für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar gewesen wären. Es sei festgestellt worden, dass durch die Unwetter der AUMA-Motor beschädigt worden sei und diese Beschädigung auch Auswirkungen auf diese Sensoritt und Bemessung der Restwassermenge bzw. die angeblich vorhandene Fehlmessungen gehabt hätten. Die Berufungswerber hätten nach Kenntnis des defekten AUMA-Antriebs diesen im August 2013 bestellt, wobei die Lieferzeit 8 Wochen betragen habe.
beiliegendem Lieferschein sei der Motor am 13.11.2013 geliefert worden und sei bereits eingebaut. Durch den Einbau funktioniere nunmehr die Restwasserabgabe bzw. auch die Messung von dieser korrekt und problemlos und seien von Seiten der Berufungswerber sämtliche von der Behörde gestellten Auflagen erfüllt. Es sei dieser Sachverhalt der Behörde mündlich mitgeteilt worden, jedoch habe dies nicht Eingang in diesen Bescheid gefunden. Festgehalten werde, dass "im Berufungsverfahren Neuerungen vorgebracht werden können (§ 64 AVG)." Es würden noch im Zuge des Berufungsverfahrens Unterlagen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Funktionierens der Restwasserabgabe bzw. der Einhaltung der Auflagen vorgelegt werden. Da wie erwähnt sämtliche Auflagen eingehalten würden bestehe kein Grund die Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage zu entziehen bzw. auch die Entfernung des Kraftwerkes aufzutragen.Festgehalten werde, dass "im Berufungsverfahren Neuerungen vorgebracht werden können (Paragraph 64, AVG)." Es würden noch im Zuge des Berufungsverfahrens Unterlagen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Funktionierens der Restwasserabgabe bzw. der Einhaltung der Auflagen vorgelegt werden. Da wie erwähnt sämtliche Auflagen eingehalten würden bestehe kein Grund die Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage zu entziehen bzw. auch die Entfernung des Kraftwerkes aufzutragen. Die Behörde würdigte den von ihr angenommenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen nach § 27 Abs 4 WRG vorlägen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes sei nur als letztes Mittel zur Wahrung des öffentlichen Interesses heranzuziehen.Die Behörde würdigte den von ihr angenommenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG vorlägen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes sei nur als letztes Mittel zur Wahrung des öffentlichen Interesses heranzuziehen. Die Behörde habe Kenntnis von den notwendigen Maßnahmen, die sich durch technisch nicht vorhersehbare Schäden bzw. Unwetterschäden ergeben hätten, gehabt. Die Behörde hätte daher nochmals eine diesbezügliche Verhandlung durchführen und die Einhaltung der Auflagen überprüfen müssen. Erst dann wäre es möglich gewesen § 27 Abs 4 WRG zur Anwendung zu bringen. Der angefochtene Bescheid sei sohin auch rechtlich fehlerhaft.Die Behörde habe Kenntnis von den notwendigen Maßnahmen, die sich durch technisch nicht vorhersehbare Schäden bzw. Unwetterschäden ergeben hätten, gehabt. Die Behörde hätte daher nochmals eine diesbezügliche Verhandlung durchführen und die Einhaltung der Auflagen überprüfen müssen. Erst dann wäre es möglich gewesen Paragraph 27, Absatz 4, WRG zur Anwendung zu bringen. Der angefochtene Bescheid sei sohin auch rechtlich fehlerhaft. Unter Punkt II folgen Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Unter Punkt römisch zwei folgen Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Als "Berufungsantrag" wurde der Antrag gestellt, „die Berufungsbehörde“ wolle der Berufung gegen den Bescheid Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. 1.34. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.03.2014 unter Anschluss des Verwaltungsaktes die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.35. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde wurde nach Einholung einer Stellungnahme von der belangten Behörde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17.04.2014 zur Zahl LVwG-17/13/6-2014 dahingehend entschieden, dass dem Antrag
§ 31Abs 1 i
Vm mit § 22 Abs 3 VwGVG stattgegeben wurde und der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde.1.35. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde wurde nach Einholung einer Stellungnahme von der belangten Behörde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17.04.2014 zur Zahl LVwG-17/13/6-2014 dahingehend entschieden, dass dem Antrag
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG stattgegeben wurde und der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde. 1.
- Hinsichtlich des übrigen Beschwerdebegehrens fand am 25.06.2014 eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Sachverständige für Gewässer-ökologie sowie ein Sachverständiger für Wasserbau teilnahmen. Als Ergebnis der Verhandlung wurde festgehalten, dass zur Feststellung der tatsächlichen Einhaltung aller Auflagen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde von den Beschwerde-führern entsprechende Ausführungsunterlagen vorgelegt und eine fortgesetzte Verhandlung mit Durchführung eines Ortsaugenscheines anberaumt wird. 1.
- Mit Schreiben vom 29.09.2014 bzw E-Mail vom 02.10.2014 wurden namens und im Auftrag der Beschwerdeführer von einem Ziviltechnikerbüro Ausführungsberichte vorgelegt, welche mit Schreiben vom 30.10.2014 bzw E-Mail vom 31.10.2014 ergänzt wurden. 1.
- Am 06.11.2014 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung vor Ort statt, an der die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter sowie Projektanten und Vertretern einer ausführenden Firma, ein wasserbautechnischer, maschinenbautechnischer sowie eine gewässerökologische Amtssachverständige sowie ein Vertreter der belangten Behörde und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes teilnahmen. Der wasserbautechnische Amts-sachverständige führte aus, dass aus den Aufzeichnungen der Einspeisung eine maximale elektrische Leistung von 290 kW gegenüber maximal bewilligten 265 kW hervorgeht. Die gesteigerte Leistung beruht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit außer einer möglichen Erhöhung der Fallhöhe auch auf dem Umstand, dass die bewilligte Wasserentnahme 2,3 m³/s in der Größenordnung von etwa 0,35 m³/s mit einer maximalen Wasserentnahme von etwa 2,65 m³/s überschritten worden ist. Erst mit der mechanischen Begrenzung des Wasserzulaufs an der Turbine durch den Turbinenhersteller ist die konsens-
e Ausbauwassermenge eingestellt. Außer über das Vorhandensein der mechanischen Begrenzung (diese wurde am 14.10.2014 eingebaut) könne die Einhaltung der Ausbauwassermenge auch aus der im 15 Minuten-Intervall aufgezeichneten Einspeisung der elektrischen Arbeit des Netzbetreibers Salzburg AG kontrolliert werden. Die Amtssachverständige für Gewässerökologie führte aus, dass im Krafthaus die Aufzeichnung kontrolliert wurde. Die Gesamtrestwasserabgabe Ist und Soll, der Gesamtzufluss, die Fischpassdotation, die Restwasserabgabe über den Kiesspülschützen und die Restwasserabgabe über die Sandspülschützen werden dauerregistrierend aufgezeichnet. Der Abschalttest war über diese Aufzeichnung nachvollziehbar. Eine Kontrolle der Aufzeichnung vom Vortag (05.11.2014) ergab eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Restwassermengen um mehr als 20 % zwischen 16:15-17:
- Die Ursache hierfür konnte nicht endgültig abgeklärt werden (allenfalls Einstellungsarbeiten). Darüber hinaus war keine langfristige Kontrolle möglich, da das Gerät erst am 04.11.2014 eingebaut wurde. Eine Auslesung des alten defekten Messgerätes konnte am heutigen Tag nicht erfolgen (war technisch nicht möglich). Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde abschließend die Einvernahme von Ing. Mag. W. X. pA der belangten Behörde zum Beweis dafür beantragt, dass hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen von der Behörde auf die diesbezügliche Auflage verzichtet worden sei. Des Weiteren wurde um Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer 3-wöchigen Stellungnahmefrist gebeten. Letzterem wurde stattgegeben.Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde abschließend die Einvernahme von Ing. Mag. W. römisch zehn. pA der belangten Behörde zum Beweis dafür beantragt, dass hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen von der Behörde auf die diesbezügliche Auflage verzichtet worden sei. Des Weiteren wurde um Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer 3-wöchigen Stellungnahmefrist gebeten. Letzterem wurde stattgegeben. 1.
- Mit Schreiben/E-Mail vom 03.12.2014 wurde durch die Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass bis auf zwei geringe und unwesentlicheAusnahmen die behördlichen Vorschreibungen eingehalten worden seien. Ein Entzug der Wasserberechtigung wäre aufgrund dieser beiden geringfügig noch bestehenden Mängel ein unverhältnismäßiger Eingriff in bestehende Rechte der Beschwerdeführer, sodass daher der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde wiederholt werde. Als Beweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:1.
- Mit Schreiben/E-Mail vom 03.12.2014 wurde durch die Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass bis auf zwei geringe und unwesentliche, Ausnahmen die behördlichen Vorschreibungen eingehalten worden seien. Ein Entzug der Wasserberechtigung wäre aufgrund dieser beiden geringfügig noch bestehenden Mängel ein unverhältnismäßiger Eingriff in bestehende Rechte der Beschwerdeführer, sodass daher der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde wiederholt werde. Als Beweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Stellungnahme des Büro DI C., Ziviltechniker GmbH, Ing. EG. vom 27.11.2014 - Stellungnahme Umweltgutachten PP. OG, vom November 2014 (Kalibrierung der Restwasserabgabe) - Prüfprotokoll für Erdungs- und Blitzschutzanlage SK. Elektrotechnik vom 07.10.2008 - Anlagenbuch für elektrotechnische Anlagen SK. Elektrotechnik vom 15.11.2014 - Stellungnahme Umweltgutachten PP. OG, vom November 2014 (Überprüfung der Verhältnisse bei Mindestwasserdotation) - Prüfprotokoll für elektrotechnische Anlagen SK. Elektrotechnik vom 14.05.2006 1.
- Diese vorgelegten ergänzenden Unterlagen und Stellungnahmen wurden den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sowie zusätzlich der Amtssachver-ständigen für Hydrografie zur Beurteilung und Abgabe einer Stellungnahme mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts vom 9.12.2014 übermittelt. An Ing. Mag. KK. wurde unter Verweis auf die Verhandlungsschrift vom 6.11.2014 die Bitte um Stellungnahme gerichtet, ob hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme es tatsächlich einen Verzicht seitens der Behörde auf Durchführung dieser Maßnahme und der Ersatz durch eine andere gegeben habe. 1.
- Es erging an die Sachverständigen das Ersuchen um jeweils abschließende Stellung-nahme, ob a. nun nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen die Einhaltung aller Auflagen, ins-besondere auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vom 6.11.2014, gegeben ist oder nicht und b. wenn nein, welche Auflagen nach wie vor und aus welchen Gründen nicht eingehalten werden, c. die Nichteinhaltung bzw andere Umsetzung der beiden vom Rechtsvertreter angegebenen Vorschreibungen (2jährige Überprüfung und Regulierung der Restwasser-abgabe über den Kiesspülschütz) als geringfügig und damit als nachträglich (in einem Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG) bewilligungsfähig auf Grund der neu vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme PP. OG) angesehen werden können. die Nichteinhaltung bzw andere Umsetzung der beiden vom Rechtsvertreter angegebenen Vorschreibungen (2jährige Überprüfung und Regulierung der Restwasser-abgabe über den Kiesspülschütz) als geringfügig und damit als nachträglich (in einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG) bewilligungsfähig auf Grund der neu vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme PP. OG) angesehen werden können. 1.
- Über Hinweis der Sachverständigen für Gewässerökologie wurden die Beschwerdeführer ersucht, die dauerregistrierten Messaufzeichnungen in digitaler Form zur Überprüfung des Restwasserverlaufs, insbesondere in Bezug auf die Kalibriermessungen und den defekten Schütz der Fischaufstiegshilfe, vorzulegen. 1.
- Mit Eingabe vom 18.12.2014 wurden die Daten der dauerregistrierten Messaufzeichnung ab 6.11.2014 übermittelt; die Daten bis 6.11.2014 hätten von der beauftragten Firma nicht ausgelesen werden können. 1.
- Der maschinenbautechnische und elektrotechnische Amtssachverständige nahm mit Schreiben vom 12.1.2015 hinsichtlich der angeführten Fragestellung nach Bezeichnung der vorgelegten ergänzenden Unterlagen und genauer Darstellung des Inhalts dieser Unterlagen wie folgt Stellung: "In Beantwortung der Anfrage und in Ergänzung zur Stellungnahme des maschinen-bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift des LVwG vom 6.11.2014 wird festgestellt, dass die im Auflagenpunkt
- des wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheides der BH St. Johann vom 29.4.2003 geforderte umfassende Überprüfung der gesamten Kraftwerksanlage im Abstand von jeweils zwei Jahren auch mit den oben besprochenen Unterlagen für keinen Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.Die Forderung nach 2-jähriger Überprüfung der gesamten Kraftwerksanlage ist laut Überschrift zu den Auflagen im Bescheid (Seite 3) zumindest für den maschinenbau- und elektrotechnischen Fachbereich zutreffend. Aus diesem Grund müssen im Rahmen einer Überprüfung
Bescheid auch alle maschinenbautechnischen Bauteile (Turbine, Regler, Getriebe, Schützantriebe, Notschlussorgane, usw) und der Generator samt allen Steuerungs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen erfasst werden. Ein solcher Überprüfungsumfang für den maschinenbau- und elektrotechnischen Bereich ist aus den hier vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist somit keine der geforderten Überprüfungen
Auflagenpunkt
- Des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides dokumentiert."In Beantwortung der Anfrage und in Ergänzung zur Stellungnahme des maschinen-bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift des LVwG vom 6.11.2014 wird festgestellt, dass die im Auflagenpunkt
- des wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheides der BH St. Johann vom 29.4.2003 geforderte umfassende Überprüfung der gesamten Kraftwerksanlage im Abstand von jeweils zwei Jahren auch mit den oben besprochenen Unterlagen für keinen Zeitpunkt nachgewiesen werden kann., Die Forderung nach 2-jähriger Überprüfung der gesamten Kraftwerksanlage ist laut Überschrift zu den Auflagen im Bescheid (Seite 3) zumindest für den maschinenbau- und elektrotechnischen Fachbereich zutreffend. Aus diesem Grund müssen im Rahmen einer Überprüfung
Bescheid auch alle maschinenbautechnischen Bauteile (Turbine, Regler, Getriebe, Schützantriebe, Notschlussorgane, usw) und der Generator samt allen Steuerungs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen erfasst werden. Ein solcher Überprüfungsumfang für den maschinenbau- und elektrotechnischen Bereich ist aus den hier vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es ist somit keine der geforderten Überprüfungen
Auflagenpunkt 9. Des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides dokumentiert. Die im Zuge der Errichtung des Krafthauses abgeänderte Grundrisseinteilung stellt aus maschinenbautechnischer Sicht eine unwesentliche Änderung dar, solange der im Grundrissplan erkennbare Aufstellungsplatz für einen zweiten Maschinensatz nicht bestückt wird. Zur Verhandlungsschrift vom 6.11.2014 darf noch einmal festgehalten werden, dass der in diversen Inbetriebnahmeunterlagen enthaltene Wert für die Ausbauwassermenge von 2600 l/s nicht dem Bewilligungsumfang entspricht. Aus diesem Grund ist von der Fa. OO. GmbH & Co am 14.10.2014 eine mechanische Begrenzung des Turbinendurchflusses eingebaut worden. Seit diesem Zeitpunkt sollte die eingezogene Triebwassermenge den bewilligten Wert von 2300 l/s nicht mehr überschreiten." 1.45. Der wasserbautechnische Amtssachverständige übermittelte am 22.12.2014 die folgende Stellungnahme: "Zu Fragepunkt A: Auch nach Vorlage ergänzender Unterlagen werden nicht alle Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 29.04.2003 bzw. der nachfolgenden Bescheide vom 16.11.2004 und 02.03.2007 eingehalten. Zu Fragepunkt B: Folgende Bescheidauflagen sind auch nach den erfolgten Adaptierungen nicht oder nicht sinngemäß eingehalten: Bescheid 29.04.2003 3.) Auflagen vom Standpunkt des Gewässerschutzes, Auflagen 6, 7, 12; (die Einhaltung der Auflage 13 ist bei Herrn Ing. Mag. KK. angefragt). Bescheid 16.11.2004: Die in der Begründung angeführte Änderung der Restwasserabgabe Seite 2, Absatz 6 " ... Die jeweils zur Restwasserabgabe am Fischpass notwendigen zusätzlichen Restwassermengen werden über geeichte Schieberstellungen aus den Sandfangspülschützen abgeben ... " wird nicht erfüllt. Die Regulierung und Aufzeichnung der dynamischen Rest-wasserabgabe durch die Erfassung der Stellung der beiden geeichten Schieber DN300 wird auch nach Adaptierung des Kiesspülschützes weder sinngemäß noch ausreichend bewältigt. Bescheid 02.03.2007: Dem Spruchteil Seite 1, letzter Absatz" ... Bis 30.04.2007 sind die Bescheidauflagen bezüglich Restwassermengenmessung und dynamischer Rotation in den Sommer-monaten durch entsprechende Installation zu erfüllen ..."wird im derzeitigen Zustand mit der Dotierung über das Kiesspülschütz nicht entsprochen. Die Abgabe des Pflichtwassers über die Fischaufstiegshilfe, Kiesspülschütz bzw. Schieber DN 300 am Ende der Sandfangkammer wird entsprechend der Verhandlungsschrift des LVwG vom 06.04.2011,Seite 4, 2. Absatz bis Seite 6 aus wasserbautechnischer Sicht erläutert. Nach genauerer Nachrechnung und Abmessung des Rechens vor Ort kann diese Stellungnahme verfeinert und mit weiteren Berechnungen hinterlegt bestätigt werden: Für den Betrieb des Kraftwerks mit einem Entnahmekonsens von maximal 2.300 1/s ist insgesamt eine Wasserführung von 3.0671/ s im G.Bach bei Einhaltung der Auflage "Entnahmemenge maximal 75%bzw. Pflichtwasserabgabe mindestens 25% des Gesamtabflusses" erforderlich. Bei einer konsensgemäßen Abgabe des Basisabflusses von 250 l/s über den Fischpass ist ein Pflichtwasser 0 – 517 l/s dynamisch über die beiden Schieber DN 300 am Ende des Sandfangs laut Bescheid zu regeln, derzeit erfolgt die Abgabe nach Adaptierung über das Kiesspülschütz am Anfang des Sandfangs. Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit: Der Rechen des Wehres ist mit einem Stababstand etwa 18 mm bzw. einer Stabdicke etwa 15 mm mit einer Rechenbreite von 6,00 m und einer Rechenlänge von 2,10 m errichtet worden. Unter Fortrechnung der Angaben aus dem Einreichprojekt hat das Wehr eine Schluckfähigkeit von etwa 5 m3/s. Erst bei größeren Wassermengen fließt der G.Bach über den Rechen direkt in die Restwasserstrecke und fällt nicht mehr zur Gänze durch den Rechen in das darunter liegende Triebwassergerinne zum Sand-fang. Ohne Abfluss über den Rechen wird auch das mitgeführte Geschiebe mit einer Korngröße kleiner als 18 mm zur Gänze durch den Rechen miteingezogen, größeres Geschiebe bleibt auf dem Rechen liegen. Bei Gesamtwasserführungen des G.Baches 1.000 -1.425 l/s mehr als drei Monate und weniger als vier Monate im Jahr (Q10 1,00m3/s; Q6 1,50 m3/
- s)entstehen mit der dynamischen Pflichtwasserabgabe über das Kiesspülschütz diese Abflussverhältnisse: Das mitgeführte Geschiebe mit einer Korngröße kleiner als 18 mm fällt zur Gänze durch den Rechen, die Öffnungsweite des Spalts am Kiesspülschütz beträgt weniger als 18 mm zur Abgabe einer dynamischen Pflichtwassermenge unter 106 l/s. Sehr wahrscheinlich wird die Spaltöffnung unter 18 mm durch das Geschiebe mit einer Korngröße von maximal 18 mm zumindest teilweise verlegt. Die Aufzeichnung des Öffnungsgrades gibt eine Verlegung des Spalts und die Verminderung der Pflichtwasserabgabe nicht wieder. Eine sichere Abgabe der dynamischen Pflichtwassermenge über das Kiesspülschütz und die Aufzeichnung der Pflichtwassermenge über den Öffnungsgrad ist in dieser Zeit nicht gewährleistet. Das Verlegen des Spalts am Kiesspülschütz kann nur auf Dauer vermieden werden, wenn als minimale Spaltweite mehr als 18 mm an der engsten Stelle des Spalts/ Abgabe von etwa 106 l/s durch die Spaltöffnung eingehalten werden. Ein Spülvorgang am Kiesspülschütz kann nur manuell nach Feststellung einer Verlegung oder automatisch in sehr kurzen Intervallen (15 Minuten?) ausgelöst werden. Die Erfassung der Ablagerungshöhe an der Sohle bzw. des erhöhten Triebwasserspiegels zur automatischen Auslösung der Spülung kann eine Verlegung des Spalts nicht verhindern. Im Projekt ist eine Entsandungsleistung des Langsandfangs bis 0,2 mm Korngröße vor-gesehen. Die beiden Schieber DN 300 sind durch ihre Lage oberhalb des mittigen Schützes am Ende der Einlaufkammer in die Druckrohrleitung und hinter dem Sandfang gut gegen Geschiebe mit einer Korngröße über 0,2 mm geschützt. Das Verlegen eines Sandkorns 0,2 mm im Schieber DN 300 würde rechnerisch zu einer für alle Betriebsvorgänge vernachlässigbaren Undichtheit 0,3 l/s führen. Diese Menge liegt durch die geringe Strömungsgeschwindigkeit auch außer halb des Messbereichs eines MID DN300. Positiv angeführt werden kann, dass die Gesamtwasserführungen 1.000 - 1.425 l/s unter der Mittelwasserführung des G.Baches liegen. Bei diesen Wasserführungen ist ein Geschiebetransport im G.Bach im Allgemeinen nur untergeordnet gegeben. Aus Hochwassereinstößen der Seitenzubringer kann allerdings auch bei Wasserführungen unter Mittelwasser ein maßgeblicher Geschiebetrieb im G.Bach zustande kommen. Im Betrieb wird oberhalb des Wehres aufgelandetes Geschiebe (händisch ausgelöst?) über den orographisch links liegenden Grundablass gespült. Bei der Spülung entsteht ein flacher Graben quer zur Abflussrichtung von rechts nach links entlang der Oberkante des Betonkörpers des Wehres, der mit Geschiebe verfüllt werden kann, bevor Geschiebe durch den Rechen fällt. Stellweg: Sowohl das Kiesspülschütz als auch die beiden Schieber DN300 werden in ihrem Öffnungsgrad über die Motorantriebe Z. der Hubspindeln und deren Stellungsanzeige erfasst. Beidem erforderlichen Regelbereich 0 – 517 l/s für den dynamischen Anteil der Pflichtwasserabgabe stehen über das Schütz 89 mm Stellweg und über die beiden Schieber DN 300 2 x 172 = 344 mm Stellweg (parallele Betätigung beider Schieber) bzw. 300 + 24=324 mm Stellweg (bis 480 l/s über einen Schieber, darüber zweiten Schieber öffnen) zur Verfügung. Die Stellung der Schieber kann mit einem um den Faktor 3,8 oder 3,6 (um 280% oder 260%) längeren Stellweg und damit exakter eingestellt werden als die Stellung des Kiesspülschützes. Messgenauigkeit bzw. Stellgenauigkeit: Die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid beschriebene Erfassung der Pflichtwasser-abgabe über MIDs (magnetisch-induktive Durchflussmesser) hat bei typischen Einsatz-bedingungen der MIDs (vollständig geflutet ohne Luft, 5 gerade Rohrlängen vor und 3 gerade Rohrlängen nach MID, Fließgeschwindigkeit mindestens 0,5 m/
- s)eine Messungenauigkeit von maximal 0,5 %.Die direkte Messung über die MIDs erfasst alle Unregelmäßigkeiten des Abflusses (auch unregelmäßigen Querschnitt oder Verringerung des Querschnitts), eine Eichung der Schieber für das Verhältnis Öffnungsgrad/ Abfluss ist nicht erforderlich. 0,5 % von 517 l/s aufgeteilt auf zwei MIDs bedeutet umgerechnet 1,3 l/s Messunschärfe bei Abgabe der dynamischen Pflichtwassermenge über die Schieber und Erfassung über MIDs. Umgerechnet auf die relevante Öffnungsweite von 344 mm an den Schiebern bedeutet eine Regelgenauigkeit von 0,5 % eine Stellungsänderung von insgesamt 1,72 mm bzw. die Regelgenauigkeit von 1,3 l/s würde 1,00 mm betragen. Diese Werte können mit guter Genauigkeit eingehalten werden. Umgerechnet auf die relevante Öffnungsweite von etwa 89 mm am Kiesspülschütz bedeutet eine Regelgenauigkeit von 0,5 % eine Stellungsänderung von 0,45 mm bzw.die Regelgenauigkeit von 1,3 l/s würde 0,17 mm betragen. Aufgrund der technisch bedingten Ungenauigkeiten des Beton- und Stahlbaues am Schütz kann diese Regelgenauigkeit ausgeschlossen werden. Die tatsächliche Einhaltung der Maße ist mindestens mit einem Faktor 10 (Maßungenauigkeit 1,7 mm, Messunschärfe 13 l/
- s)zu bewerten. Eichung der Schieber: Nachdem festgelegt worden ist, dass von der direkten MID-Messung der Wasserabgabe zugunsten der Erfassung des Öffnungsgrades der Schieber abgegangen werden kann, sind mehrfach Eichmessungen für die Schieberstellung zur Ermittlung des Verhältnisses Öffnungsgrad/ Abfluss eingefordert worden. Bisher ist nur eine Messung bei voll geöffnetem Schieber mit 480 l/s durchgeführt worden. Für die relevante Wasserabgabe maximal 517 l/s haben die Schieber DN 300 einen Öffnungsgrad von 57 + 57 % bzw. 100+8 %. Nachdem die Schieberöffnung aus dem Schnitt von zwei Kreis-flächen entsteht und der Abfluss nicht linear mit dem Öffnungsgrad sondern abhängig von hydraulischem Radius, Überstauhöhe und Geometrie der Öffnungsfläche entsteht, liegt der Abfluss bis zu 6,5 % unter dem Öffnungsgrad; z. B. fließen aus dem zu 50% 150 mm geöffnetem Schieber DN 300 nur 47 % 226 l/s statt 50% 240 l/s. Beim Öffnen wird bei gleich bleibendem benetztem Umfang 2rπ der strömungsgünstige Kreisquerschnitt r2π erst bei vollständig geöffnetem Schieber erreicht, der Abfluss ist durch-gehend geringer als die entsprechende Schieberstellung. Bei der Berechnung ist die Änderung des Druckflächenschwerpunktes (Verschiebung nach oben um 15 cm vermindert die Abweichung) und die Blenden-wirkung der Schieberplatte (vergrößert die Abweichung) beim Öffnen vernachlässigt worden. Die Eichung der Schieber in Teilschritten ist mehrfach angefordert worden. Die Eichung auf den Endpunkt bei 100% geöffneten Schieber ist nicht ausreichend. Hydraulische Qualität des Abflussquerschnitts: Die hydraulische Eigenschaft eines Abflussquerschnitts kann durch das Verhältnis Abflussquerschnittsfläche/ benetzter Umfang als hydraulischer Radius (Radius eines kreisförmigen Abflussquerschnitts mit gleicher hydraulischer Leistungsfähigkeit) aus-gedrückt werden. Je größer der hydraulische Radius im Verhältnis zum Abflussquer-schnitt ist, desto günstiger bzw. verlustärmer ist der Querschnitt, weil der Abfluss in geringerem Ausmaß von den Unregelmäßigkeiten an der Grenzschicht Wasser/Rohr beeinflusst wird. Annähernd kreisrunde Querschnitte mit hohem Überstau können gut berechnet werden, mit zunehmender Abweichung von der Kreisform kann für breite, niedrige Querschnitte und geringe Überstauhöhe der Abfluss nur mehr durch Messen ermittelt bzw. nur in Näherung berechnet werden. Für den kreisrunden Querschnitt des 100% geöffneten Schiebers DN 300 liegt der günstigste hydraulische Radius 0,075 m vor. Im relevanten Regelbereich bis 517 l/s erreicht der hydraulische Radius am Kiesspülschütz bei 1 m Spaltbreite und 89 mm Spalthöhe 0,041 m. Die Überstauhöhe beträgt jeweils ein Mehrfaches der Öffnungshöhe. Aus dem benetzen Umfang kann ein kreisförmiger Abflussquerschnitt mit gleichem benetzen Umfang berechnet werden, das Verhältnis tatsächlicher Querschnitt/berechneter Kreisquerschnitt gibt die Einhaltung des günstigen Kreisquerschnitts wieder. Bei ähnlichen Abgabemengen ist die Abflussöffnung des Schiebers um etwaeinen Faktor 4,0 (um 300%) besser der Kreisform angenähert als der Spalt des Kiesspülschützes, bei der Abgabe von mehr als 480 l/s aus 2 teilweise geöffneten Schiebern beträgt der Faktor immer noch 2,3 (um 130% besser). Die Pflichtwasserabgabe über das Kiesspülschütz wird zur Gänze mit einem geometrisch und hydraulisch ungünstigen Spalt reguliert, in dem der Abfluss schwer abschätzbar ist und die Unregelmäßigkeiten und die Rauigkeit der Materialien am Spalt einen starken, kaum berechenbaren Einfluss auf den Abfluss haben. Die Pflichtwasserabgabe über die Schieber erfolgt in einem Bereich, in dem die hydraulische Qualität des Spalts am Kiesspülschütz immer mehrfach übertroffen wird.Aus dem benetzen Umfang kann ein kreisförmiger Abflussquerschnitt mit gleichem benetzen Umfang berechnet werden, das Verhältnis tatsächlicher Querschnitt/berechneter Kreisquerschnitt gibt die Einhaltung des günstigen Kreisquerschnitts wieder. Bei ähnlichen Abgabemengen ist die Abflussöffnung des Schiebers um etwa, einen Faktor 4,0 (um 300%) besser der Kreisform angenähert als der Spalt des Kiesspülschützes, bei der Abgabe von mehr als 480 l/s aus 2 teilweise geöffneten Schiebern beträgt der Faktor immer noch 2,3 (um 130% besser). Die Pflichtwasserabgabe über das Kiesspülschütz wird zur Gänze mit einem geometrisch und hydraulisch ungünstigen Spalt reguliert, in dem der Abfluss schwer abschätzbar ist und die Unregelmäßigkeiten und die Rauigkeit der Materialien am Spalt einen starken, kaum berechenbaren Einfluss auf den Abfluss haben. Die Pflichtwasserabgabe über die Schieber erfolgt in einem Bereich, in dem die hydraulische Qualität des Spalts am Kiesspülschütz immer mehrfach übertroffen wird. Das Kiesspülschütz ist entsprechend seiner Benennung gut zur Entfernung des mit dem Triebwasser entnommenen Geschiebes verwendbar. Das Kiesspülschütz ist für die Pflichtwasserabgaben nur eingeschränkt verwendbar, ohne dass die Qualität der Pflichtwasserabgabe über die Schieber erreicht würde. Die Pflichtwasserabgabe über geeignete Schieber ist wesentlich besser in der Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit, im verfügbaren Stellweg, in der Messgenauigkeit bzw. Stellgenauigkeit, in der Möglichkeit der Eichung und in der hydraulischen Qualität des Abflussquerschnitts als über das adaptierte Kiesspülschütz. Es ist nicht möglich, aus einer Öffnung auf Sohlhöhe zeitgleich und mit gleicher Zuverlässigkeit Pflichtwasser und Geschiebe abzugeben. Es ist nicht plausibel, dass es für die Betriebsbedingungen der Pflichtwasserabgabe (auf 0,2 mm entsandetes Bachwasser, Überstauhöhe 3 m, Wassertemperatur 0 bis 20 °C) keine geeigneten Verschluss- oder Regulierventile gäbe. In der Beilage sind beispielhaft Ventile angeführt, die bei höheren Betriebsdrücken oder Druckdifferenzen, über einen größeren Temperaturbereich, bei größeren Feststoffgehalten, bei größeren Korngrößen usw. als im vorliegenden Fall eingesetzt werden. Es ist denkbar (aber nicht projektiert oder bewilligt), die Pflichtwasserabgabe mit 2 Schiebern DN 250 (Reguliermenge etwa 660 l/
- s)mit gleichen Betriebsbedingungen oder einer stufenweisen auf/ zu-Schaltung mehrerer Armaturen zu bewerkstelligen. Aus wasserbautechnischer Sicht ist die geänderte Pflichtwasserabgabe über das Kies-spülschütz nicht gleichwertig zur Abgabe über die Schieber und die Erfassung über MID bzw. einen in Schritten auf den Abfluss geeichten Schieberöffnungsgrad. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertreter sind diese Abweichungen in meiner Beurteilung mehr als geringfügig und in einem Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG nachträglich nicht bewilligungsfähig."Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertreter sind diese Abweichungen in meiner Beurteilung mehr als geringfügig und in einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG nachträglich nicht bewilligungsfähig." 1.46. Die hydrografische Amtssachverständige nahm mit Schreiben vom 14.1.2015, Zahl 207-64600/2/740-2014, sehr ausführlich zu den vorgelegten Unterlagen und Grafiken, auch unter Hinweis auf bereits ergangene Stellungnahmen des hydrografischen Landes-dienstes Stellung und führte zusammenfassend aus: "Aus hydrographischer Sicht wird zur Fragestellung, ob "offenbar nun durchgeführten Kalibrierungen die Auflage 7 zugunsten des Gewässerschutzes des Bescheides vom 29.4.2003, welche am 6.11.2014 nicht eingehalten wurde" nun als abgeschlossen zu betrachten ist, wie folgt Stellung genommen: "Die Kalibrierung ist nicht abgeschlossen, da die vorgelegten Messungen den erforderlichen Regelbereich der dynamischen Restwasserabgabe nicht abdecken. Zusätzlich war der Stellmotor des Absperrschützes der Fischwanderhilfe defekt, die Kalibrierung der Dotation der Fischwanderhilfe konnte nicht abschließend durchgeführt werden. Die Kalibrierung erfolgte für die Abgabe über den Kiesspülschutz, welcher für die dynamische Abgabe als ungeeignet angesehen wird (siehe Stellungnahme wasser-bautechnischer ASV)." 1.47. Die Sachverständige für Gewässerökologie nahm mit Schreiben vom 11.12.2014 wie folgt Stellung: "
- a)Ob nun nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen die Einhaltung aller Auflagen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vom 06.11.2014 (Verhandlungsschrift siehe Anlage) gegeben ist oder nicht: Die Einhaltung aller Auflagen ist nicht gegeben. Die Begründungen finden sich nach-stehend zu den einzelnen Auflagen.
- b)wenn nein, welche Auflagen nach wie vor und aus welchen Gründen nicht eingehalten werden. Die Auflagen 3, 6, 7 und 12 des Bescheides vom 29.03.2003 werden nicht eingehalten. Auflage 8 kann derzeit nicht (Auslesung Altdaten nicht mehr möglich), künftig jedoch eingehalten werden. Die Beurteilung hinsichtlich Auflage 13 obliegt der Behörde. Die Einhaltung der Bescheide vom 16.12.2004 und vom 02.03.2007 ist im Sinne der gelisteten nicht eingehaltenen Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 29.03.2003 ebenso nicht zur Gänze gegeben. Die Begründungen finden sich nachstehend zu den einzelnen Auflagen/Bescheiden.
- c)die Nicht-Einhaltung bzw. andere Umsetzung der beiden vom Rechtsvertreter angegeben Vorschreibungen (2-jährige Überprüfung und Regulierung der Restwasserabgabe über den Kiesspülschutz) als geringfügig und damit als nachträglich (in einem Über-prüfungsverfahren nach § 121 WRG) bewilligungsfähig aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme PP. OG) angesehen werden können.
- c)die Nicht-Einhaltung bzw. andere Umsetzung der beiden vom Rechtsvertreter angegeben Vorschreibungen (2-jährige Überprüfung und Regulierung der Restwasserabgabe über den Kiesspülschutz) als geringfügig und damit als nachträglich (in einem Über-prüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG) bewilligungsfähig aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme PP. OG) angesehen werden können. Die Nicht-Einhaltung obenstehender Auflagen ist nicht geringfügig. Die Begründungen finden sich nachstehend zu den einzelnen Auflagen. Eine Beseitigung der Mängel und Abweichungen müsste aus hiesiger Sicht jedoch möglich sein. Zur Stellungnahme des Gewässerschutzes gem. Verhandlungsschrift Zl. LVwG-a/140/22-2014 und der darauf basierende Stellungnahme des ZT C. vom 27.11.2014 inkl. der nachgereichten Unterlagen: Abs. 1 Absatz eins, Eine ungehinderte Fischwanderung durch eine entsprechende Einbindung des Fisch-passes gem. Auflage 3 des Bescheides vom 29.03.2003 ist nicht gegeben. Dies wurde bereits im Zuge des Ortsaugenscheines vom 06.09.2013 (Bescheid 06.02.2014) fest-gestellt. Zum Schreiben des ZT C. vom 27.11.2014 in Bezug auf obenstehende Aussage ist folgendes Auszuführen: Es wird bestätigt, dass die Fischaufstiegshilfe bei einer Überprüfung im Jahr 2008 als funktionsfähig bewertet wurde. Im Jahr 2008 wurde die Fischaufstiegshilfe ebenso hydraulisch vermessen. Zum damaligen Zeitpunkt lag eine Anbindung des unter-wasserseitigen Einstieges mit Sohlanschluss ans Unterwasser vor (siehe Foto). Derzeit ist eine entsprechende Anbindung nicht gegeben. Lt. Schreiben des ZT C. "wird hier getrachtet" eine dauerhafte Lösung zu erzielen. Die Aussagen bzgl. Des Fischbestandes können nicht bestätigt werden, sind jedoch auch nicht verfahrens-relevant. Zur Fragestellung des LVGH ist Auflage 3 des Bescheides vom 29.03.2003 damit wie folgt zu beurteilen: Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 3 des Bescheides vom 29.03.2003 ist derzeit nicht gegeben. Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nicht nachträglich bewilligungsfähig, da wesentlich für die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe. Die Vorschreibung der Beseitigung dieses Mangels wäre jedoch möglich und eine entsprechende Sanierung auch umsetzbar. Abs. 2 Absatz 2, Die dynamische Pflichtwasserabgabe (bzw. in Folge Aufzeichnung) erfolgt nicht über die motorisierten Schützen im Sandfang (Funktionsfähigkeit nicht gegeben), sondern über den Kiesspülschütz. Dieser ist lt. Aussage des hydrographischen Amtssachver-ständigen und des wasserbautechnischen ASV nicht zur dynamischen Abgabe geeignet. Dieser Abgabe- und Messmodus ist auch im Sinne einer Störfallvorsorge nicht möglich (insbesondere Verlegung bei kleinen Öffnungshöhen, welche durch die Erfassung der Öffnungshöhe auch nicht erkannt werden können). Auflage 6 des Bescheides vom 29.04.2003 inkl. der Abänderung mit Bescheid vom 16.11.2004 (Messung der dynamischen Restwasserabgabe über die Schützenstellung der beiden Schützen aus dem Sandfang anstatt IDM-Messung) werden damit nach wie vor nicht eingehalten (ebenso 2013 beanstandet). Hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Kiesspülschützen zur dynamischen Restwasserabgabe wird auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Aus Sicht des Gewässerschutzes bleiben die Bedenken hinsichtlich einer Funktionsfähigkeit durch eine Verlegung mit Kies vollinhaltlich aufrecht. Von der Abgabe der dynamischen Restwassermengen aus dem Sandfang kann damit nicht abgesehen werden. Es wird bestätigt, dass das Messsystem (Aufzeichnung der Schieberstellung) der Bewilligung entspricht, dieses wurde jedoch auch nicht beanstandet. Zur Fragestellung des LVGH ist Auflage 6 des Bescheides vom 29.03.2003 damit wie folgt zu beurteilen: Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 6 des Bescheides vom 29.03.2003 ist derzeit nicht gegeben, da die dynamische Restwasserabgabe nicht aus dem Sandfang erfolgt. Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nicht nachträglich bewilligungsfähig, da dieseim Sinne einer gesicherten Restwasserabgabe nicht geeignet ist. Durch entsprechende Umbau(Reparatur)maßnahmen müsste jedoch auch bei dieser Wasserkraftanlage die Verwirklichung der dynamischen Restwasserabgabe aus dem Entsander möglich sein (siehe dazu auch Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen).Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nicht nachträglich bewilligungsfähig, da diese, im Sinne einer gesicherten Restwasserabgabe nicht geeignet ist. Durch entsprechende Umbau(Reparatur)maßnahmen müsste jedoch auch bei dieser Wasserkraftanlage die Verwirklichung der dynamischen Restwasserabgabe aus dem Entsander möglich sein (siehe dazu auch Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Abs. 3 Absatz 3, Es erfolgte keine Kalibrierung aller Wassermengenmessungen. Kalibriert wurde ausschließlich eine Abgabemenge von 240 und 299 l/s über den Kiesspülschütz. Auflage 7 des Bescheides vom 29.04.2003 wird damit nach wie vor nicht eingehalten (ebenso 2013 beanstandet). Bzgl. der Kalibrierung wurden ergänzende Unterlagen (Messungen des Büro PP. OG) vorgelegt. Die Beurteilung der Kalibrierung erfolgt grundsätzlich durch den hydro-graphischen Landesdienst. Anzumerken ist, dass aufgrund eines Defektes des Ab-sperrschützen der Fischaufstiegshilfe die Kalibrierung der Fischpassdotation nicht abgeschlossen werden konnte. Messung und Anzeige für den Abfluss des Fischpasses bzw. des Kiesspülschützen stimmen teils nicht überein, jedoch wird lt. Angaben im Kalibrierbericht bei einer nicht Übereinstimmung der Werte, eine höhere Menge abgegeben als aufgezeichnet, was im Sinne des Gewässerschutzes als positiv zu beurteilen ist. In der Stellungnahme des ZT C. wird darauf hingewiesen, dass die bereits vorliegenden Einzelmessungen nicht durch den hydrographischen Landesdienst, sondern durch die Verbund durchgeführt wurden. Dies wurde übersehen (im Gutachten werden Messungen durch den hydrographischen Landesdienst angeführt) und die Qualität der Messung auch nicht bekrittelt, da eine Bestätigung der Messungen durch den hydro-graphischen Landesdienst in den Unterlagen beilag. Dadurch ergibt sich keine verfahrensrelevante Änderung der Stellungnahme im Zuge der Verhandlung. Darüber hinaus liegt lt. Auskunft des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine weitere Messung für die defekten Schieber aus dem Sandfang vor (bei vollständiger Öffnung). Eine vollständige Kalibrierung zur dynamischen Restwasserabgabe ist jedoch nicht erfolgt. Zur Fragestellung des LVGH ist Auflage 7 des Bescheides vom 29.03.2003 damit wie folgt zu beurteilen: Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 7 des Bescheides vom 29.03.2003 ist aus hiesiger Sicht derzeit nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Kalibrierung der Fischpassdotation aufgrund eines technischen Defektes nicht abgeschlossen werden konnte und zur dynamischen Restwasserabgabe nach wie vor eine dazu geeignete Vorrichtung vorgesehen (bzw. repariert) und kalibriert werden muss. Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nicht nachträglich bewilligungsfähig, da wesentlich für die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Restwasserabgabe. Die künftige Erfüllung dieser Auflage sollte aus hiesiger Sicht jedoch kein wesentliches Problem darstellen. Abs. 4 Absatz 4, Die Aufzeichnungen der Mengenmessungen der letzten 5 Jahre konnten am Tag der Verhandlung nicht vorgelegt werden. Auflage 8 des Bescheides vom 29.04.2003 wurde damit am heutigen Tag nicht eingehalten. Obenstehende Aussage bleibt vollinhaltlich aufrecht. Eine Auslesung der letzten 5 Jahre bei der Herstellerfirma JJ konnte nicht erfolgen. Die Aufzeichnung für den Zeitraum 06.11.2014 bis 17.12.2014 wurde den Unterlagen angeschlossen. Beurteilung der Aufzeichnung vom 06.11.2014 bis 17.12.2014: Zu den Aufzeichnungen ist anzuführen, dass zur detaillierten Beurteilung, aufgrund der zu groben Auflösung, die einzelnen Messwerte erforderlich wären. Lt. Begleit-schreiben C. wird daran gearbeitet, die Werte beispielsweise im Excel-Format auslesen zu können. Unter Beachtung der Auflage, dass die Wasserkraftanlage abschalten muss, wenn die vorgeschrieben Restwassermenge um mehr als 20% unterschritten wird (Auflage 9 vom 29.04.2003),dürften die vorgeschriebenen Gesamtrestwassermengen jedoch in etwa eingehalten worden sein. Der Fischpass wurde bereits vor dem 15.11. außer Betrieb genommen (nach der vor Ort durchgeführten Verhandlung am 06.11. lag die Dotation zwischen ca. 0 und 100 l/s), was der abgeänderten Regelung des Bescheides vom 02.03.2007 widerspricht (Außerbetriebnahme ab 15.11.). Im Zeitraum 22.11.2014 bis ca. 26.11.2014 wurde die vorgeschriebene Restwasser-menge zwar unterschritten, allerdings innerhalb der obenstehenden Toleranzregel. Am 22.11.2014 wurde der Kiesspülschütz zur Durchführung der Kalibriermessungen manuell bedient. Ebenso wurde über den Fischpass ein Durchfluss freigegeben, wobei lt. Angaben im Kalibrierbericht ein Defekt des Schiebers vorhanden war. In Folge blieb die Fischpassdotation in etwa unverändert (da keine Bedienung des Schützen möglich). Die geringste Abgabe über den Kiesspülschütz (ca. 103 l/
- s)wurde um 13:54 kalibriert (Foto Anzeige) und diese Einstellung lt. gegenständlicher Aufzeichnung belassen. Bis zum ca. 26.11.2014 erfolgte keine automatisierte Regelung auf den Soll-Restwasserwert durch eine Öffnung des Kiesspülschützen. Am 26.11. dürfte eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Restwassermenge um mehr als 20% erfolgt sein (die exakten Mengen sind, wie oben beschrieben, der Grafik aufgrund der zu groben Auflösung nicht zu entnehmen), weshalb die Anlage abschaltete. Im Anschluss regelte der Kiesspülschütz wieder auf den Restwasser-Sollwert. Die Ursache, wieso die Nachregelung des Kiesspülschützen zuvor nicht erfolgte, kann nicht beurteilt werden. Für den Zeitraum 01.12.2014 - 16.12.2014 wird der Restwasser-Sollwert falsch auf-gezeichnet (Restwasser-Ist-Wert entspricht hingegen der Vorschreibung). Der Rest-wasser-Sollwert darf bescheidgemäß eine Menge von 250 l/s nicht unterschreiten. Im angeführten Zeitraum wird ein Sollwert von ca. 180 l/s angezeigt. Der angezeigte rechnerisch ermittelte Gesamtrestwasser-Ist-Wert, stimmt ebenfalls geringfügig nicht mit den beiden gemessenen Werten (Q-Kies und Q_FP) überein (QRestI: 251,3, Q_FP: 52,3, Q_Kies: 195 l/s - Summe Q_FP und Q_Kies wären entsprechend 247,3 und nicht 251,3; Werte werden in der Legende für oben genannten Zeitraum angeführt und entsprechen dem Momentanwert der roten strichlierten Linie). Der Negativwert Q_Sand wurde in obenstehender Aussage nicht weiter berücksichtigt. Die obenstehenden Aussagen beziehen sich nur auf die aufgezeichneten Mengen. Wie dem Kalibrierbericht zu entnehmen ist, stimmen die aufgezeichneten und die tatsächliche abgegebenen Mengen nicht immer überein. Zur Fragestellung des LVGH ist Auflage 8 des Bescheides vom 29.03.2003 damit wie folgt zu beurteilen: Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 8 des Bescheides vom 29.03.2003 war am Tag der Verhandlung nicht gegeben. Die Aufzeichnungen der vergangenen 5 Jahr konnten nicht mehr ausgelesen und vorgelegt werden. Die Vorlage der Aufzeichnung für den obengenannten Zeitraum zeigt jedoch, dass ab dem 06.11.2014 und in Zukunft eine Vorlage der Aufzeichnung der Mengenmessung möglich ist. Auf Basis obenstehender Aussagen zur "Beurteilung der Aufzeichnung" sind noch Feinregelungen hinsichtlich der Mengenaufzeichnung erforderlich. Die Vorschreibung des Bescheides vom 02.03.2007, dass der Fischpass ab 15.11. außer Betrieb genommen werden darf, wurde mit wenigen Tagen nicht eingehalten. Abs. 5 Absatz 5, Ob die vorgeschriebenen Restwassermengen in der gesamten Ausleitungsstrecke oberflächlich messbar sind, kann aufgrund fehlender Vergleichsmessungen nicht beurteilt werden (Auflage 11 des Bescheides vom 29.04.2003). Die ergänzenden Messungen durch das Büro PP. OG im Zuge der Tiefen- Fließgeschwindigkeitsmessungen belegen einen oberflächlichen Abfluss. Aufgrund der hohen Zunahme ist lt. beiliegendem Gutachten auch bei einer geringeren Restwasserführung davon auszugehen, dass die Mengen oberflächlich abfließen. Auflage 11 des Bescheides vom 29.04.2003 wird demnach eingehalten. Abs. 6 Absatz 6, Die Tiefen- und Fließgeschwindigkeitsmessungen gem. Auflage 12 des Bescheides vom 29.04.2013 wurden bislang nicht durchgeführt. Auflage 12 ist damit nicht erfüllt und deren Einhaltung nicht beurteilbar. Vom ZT C. wird angeführt, dass entsprechende Messungen im Zuge des "Sonder-messprogrammes Restwasser und Schwall" durchgeführt wurden. Dies wurde aufgrund der langen Zeitspanne (Messungen erfolgten 2008) übersehen und im Zuge der Verhandlung wurde dies leider nicht mitgeteilt. Den ergänzenden Unterlagen liegen entsprechende Profilmessungen durch die Firma PP. OG bei. Dem ist zu entnehmen, dass eine Mindesttiefe von 20 cm bei einer Wassermenge von 250 l/s nicht in allen Profilen eingehalten werden kann. Eine Fließgeschwindigkeit von 0,3 m/s wird eingehalten. Zur Fragestellung des LVGH ist Auflage 12 des Bescheides vom 29.03.2003 damit wie folgt zu beurteilen: Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 12 des Bescheides vom 29.03.2003 ist derzeit nicht gegeben, da eine Wassertiefe von 20 cm bei einer Wasserführungvon 250 l/s unterschritten wird.Fragestellung
- a)Die Einhaltung von Auflage 12 des Bescheides vom 29.03.2003 ist derzeit nicht gegeben, da eine Wassertiefe von 20 cm bei einer Wasserführung, von 250 l/s unterschritten wird. Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nachträglich nicht bewilligungsfähig, da eine Mindesttiefe von 20 cm in gegenständlicher Fischregion gern. QZVO-Ökologie § 13 zur Sicherstellung der Durchgängigkeit dient. Die Vorschreibung der Beseitigung dieses Mangels wäre jedoch möglich und eine entsprechende Sanierung auch umsetzbar.Fragestellung
- c)Die Abweichung wäre nachträglich nicht bewilligungsfähig, da eine Mindesttiefe von 20 cm in gegenständlicher Fischregion gern. QZVO-Ökologie Paragraph 13, zur Sicherstellung der Durchgängigkeit dient. Die Vorschreibung der Beseitigung dieses Mangels wäre jedoch möglich und eine entsprechende Sanierung auch umsetzbar. Abs. 7 Absatz 7, Die Ausgleichsmaßnahme gem. Auflage 13 des Bescheides vom 29.04.2003 ist nicht erfüllt (Fischpassierbarkeit alte Wehr ist nicht gegeben). Inwiefern von dieser Auflage (Ausgleichsmaßnahme) abgesehen werden kann (bzw. diese als erfüllt zu betrachten ist - siehe Schreiben ZT C.), obliegt der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde. Abs. 8 und 9 Absatz 8 und 9 Bzgl. des Bescheides vom 16.11.2004 ist auszuführen, dass der beschriebene Modus zur Restwasserabgabe (siehe Auflage 6 des Bescheides vom 29.04.2003) nicht um-gesetzt wurde. Im Vergleich zur Einreichplanung der Fischaufstiegshilfe liegen Abweichungen vor (siehe Ausführungen oben). Das genaue Maß und welche dieser Abweichungen auf Absprachen beruhen, kann nicht bestimmt/beurteilt werden (keine Ausführungspläne). Zwischen Fischaufstiegshilfe und Unterwasser besteht nach wie vor ein hoher Überfall. Die mit Bescheid vom 02.03.2007 vorgeschriebenen Maßnahmen stützen sich im Wesentlichen auf die obenstehende Auflagen bzgl. Restwasserabgabe- und Messung, Störfallvorsorge, der Fischaufstiegshilfe und die Ausgleichsmaßnahmen. Diesbezüglich 'wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Aussagen bleiben aufrecht." 1.48. Mit Schreiben vom 21.1.2015 wurden sämtliche Stellungnahmen der Amtssachver-ständigen sowie die Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde dem Beschwerde-führervertreter zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme bis 10.3.2015 übermittelt, und erfolgte eine weitere Stellungnahme, wobei ergänzend ein "Prüfbericht elektrotechnische Anlage KKW G.Bach" der V.. Elektroanlagen GmbH vom 26.2.2015 vorgelegt wurde. 1.48. Mit Schreiben vom 21.1.2015 wurden sämtliche Stellungnahmen der Amtssachver-ständigen sowie die Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde dem Beschwerde-führervertreter zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme bis 10.3.2015 übermittelt, und erfolgte eine weitere Stellungnahme, wobei ergänzend ein "Prüfbericht elektrotechnische Anlage KKW G.Bach" der römisch fünf.. Elektroanlagen GmbH vom 26.2.2015 vorgelegt wurde. 1.49. Der maschinenbautechnische Sachverständige nahm zu den ergänzend vorgelegten Unterlagen erneut Stellung, wobei abschließend festgehalten wurde, dass mit den behandelten Unterlagen zwar weitere Abschnitte der seit Jahren geforderten Prüfungen belegt werden, "die in den Auflagen enthaltene Gesamtüberprüfung aber nach wie vor nicht vollständig dokumentiert ist. Dies trifft sowohl für die gesamte bisherige Betriebszeit (ca 10 Jahre) als auch für den aktuellen Zeitpunkt zu. Auch die Behebung des bei denPrüfungen festgestellten Mangels ist noch ausständig. Gegenüber der Beurteilung vom 12.1.2015 hat sich also eine Änderung ergeben, die jedoch zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis führt". 1.50. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. übermittelte mit Kurzbrief vom 20.5.2015 einen Aktenvermerk vom 11.5.2015, aus dem hervorgeht, dass das Fenster beim Krafthaus immer wieder offensteht. Weiters habe vor einigen Wochen eine Mure die Zuleitung zum Fischeraufstieg verlegt. 1.51. Auf Grund eines Richterinnenwechsels wurden die dem Verfahren beigezogenen Sach-verständigen von der nunmehr zuständigen Richterin davon informiert, dass die Wiederholung der öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich sei. Der Beschwerdeführervertreter und die belangte Behörde wurden ebenfalls vom Erfordernis der Wiederholung der öffentlichen mündlichen Verhandlung informiert, wobei auf die bereits eingegangenen, in Wahrung des Parteiengehörs bereits übermittelten Stellungnahmen verwiesen wurde, und den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Sachverständigen für Maschinenbau und Elektrizitätswesen vom 22.4.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. 1.52. Der wasserbautechnische Amtssachverständige übermittelte eine weitere Stellungnahme zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Qualität der projektierten bzw ausgeführten Pflichtwasseröffnungen und legte in einem Papiermodelle hinsichtlich einerseits Öffnungen der projektgemäßen Schieber DN300 und der derzeit ausgeführten Pflichtwasser-abgabe über den Kiesspülschütz dar. 1.53. Schriftlich nahmen die Beschwerdeführer am 3.8.2015 noch einmal Stellung. 1.54. Am 10.8.2015 wurde eine abschließende öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beweisergebnisse wiederholt wurden, und letztmalig zusammenfassend an die beigezogenen Sachverständigen die Frage gestellt, ob sich im Vergleich zu ihren schriftlichen Stellungnahmen bzw den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die bereits durchgeführt worden seien, Änderungen hinsichtlich der von ihnen beschriebenen Erfüllung der Auflagen aus den Bewilligungsbescheiden ergeben hätten, was von den Sachverständigen im Wesentlichen verneint wurde. Durch die Beschwerdeführer wurde bestätigt, dass der Fischpass aufgrund einer Vermurung seit Mai/Juni 2015 nicht in Betrieb sei, und Restwasser über den Kiesspülschütz abgegeben werde. 1.55. Die über diese Verhandlung aufgenommene Verhandlungsschrift wurde am 13.8.2015 dem Beschwerdeführervertreter und am 26.8.2015 dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Kenntnis gebracht. 2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2.1. Beweis wurde erhoben: ● durch Einsicht in die vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und in die unter 1. zitierten Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg zu gegen die Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren ● durch die Einholung von sachverständigen Stellungnahmen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbau, Maschinenbau und Elektrotechnik, Gewässerökologie und Hydrografie zu den im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln und Stellungnahmen ● durch das in drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen (eine davon mit Ortsaugenschein) durchgeführte Beweisverfahren. 2.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: 2.2.1. Unstrittig wurde den Beschwerdeführern rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 29.4.2003 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 2,3 m3/s aus dem G.Bach für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie erteilt. Diese wasserrechtliche Bewilligung erfolgte unter der Voraussetzung einer Turbinenleistung von maximal 265 kW und der Einschränkung, dass mindestens 25 % der gesamten dem Ausleitungsbauwerk zufließenden Wassermenge als Pflichtwasser in die Ausleitungsstrecke abzugeben sind, wobei jedoch 250 l/s als Mindestpflichtwassermenge festgelegt wurden, die keineswegs unterschritten werden dürfen, erteilt, wobei die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, Wasserbau und Gewässerökologie Auf-lagen für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage formulierten, die von der Behörde vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich der Gestaltung des Fischpasses und der Abgabe von Restwasser erfolgten zwei Abänderungen mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.11.2004 (Genehmigung Detailprojekt Fischpass) und 2.3. 2007 (Außerbetriebnahme des Fischpasses vom 15.11. bis 31.3. und konstante Restwasserabgabe von 250 l/s in dieser Zeit). 2.2.2. Die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen - hier gegenständlichen Auflagen - betreffen die Sicherstellung der Einhaltung der Wasserentnahme aus dem Gewässer G.Bach und die Schaffung bzw in weiterem Aufrechterhaltung einer Organismenpassierbarkeit im Bereich der Kraftwerksanlage, wobei detailliert nicht nur die als Restwasser abzugebende Wassermenge festgelegt wird, sondern auch die Art der Abgabe dieser Restwassermenge ausdrücklich vorgeschrieben wird, nämlich in einer Festlegung der Abgabe über zwei geeichte Schieber DN 300 aus dem Sandfang, bei denen durch Veränderung des Öffnungsgrades die dynamische Restwasserabgabe entsprechend dem Zufluss gesteuert werden kann, und zusätzlich zu dessen Dotierung konstant über den Fischpass. Entsprechende Kalibrierungen der Wassermengenmessungen sollen dabei die Überwachung des konsensgemäßen Betriebs der Wasserkraftanlage ermöglichen. 2.2.3. Festgestellt wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Hinblick auf die Erfüllung der Auflagen des Bewilligungsbescheides in der abgeänderten Fassung im Zeitpunkt dieser Entscheidung, 1. dass nach den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.11.2014 durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Einspeisung elektrischer Energie aus der Wasserkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt eine maximale Leistung von 290 kW gegenüber den genehmigten 265 kW erreicht wurde, die auf eine konsenswidrig erhöhte Wasserentnahme aus dem G.Bach im Ausmaß von etwa 0,35 m³/s zurück-zuführen ist, da – wie die Beschwerdeführer bestätigten – eine diese maximale Leistung alternativ schlüssig erklärende Erhöhung der Bruttofallhöhe bei der Kraftwerksanlage nicht durchgeführt wurde (das im Spruch und unter Auflage A 2. [wasserbautechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 festgelegte Maß der Wasserbenutzung zumindest bis 15.10.2014 nicht dauerhaft eingehalten wurde),dass nach den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.11.2014 durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Einspeisung elektrischer Energie aus der Wasserkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt eine maximale Leistung von 290 kW gegenüber den genehmigten 265 kW erreicht wurde, die auf eine konsenswidrig erhöhte Wasserentnahme aus dem G.Bach im Ausmaß von etwa 0,35 m³/s zurück-zuführen ist, da – wie die Beschwerdeführer bestätigten – eine diese maximale Leistung alternativ schlüssig erklärende Erhöhung der Bruttofallhöhe bei der Kraftwerksanlage nicht durchgeführt wurde (das im Spruch und unter Auflage A 2. [wasserbautechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 festgelegte Maß der Wasserbenutzung zumindest bis 15.10.2014 nicht dauerhaft eingehalten wurde),, 2. dass eine Restwasserabgabe bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage allein über den Kiesspülschütz erfolgt, wobei diese Art der Abgabe nicht den wasserrechtlichen Bewilligungen entspricht und diese geänderte Abgabe aufgrund schlüssiger sachverständiger Feststellungen aufgrund der signifikant höheren Regelungenauigkeit und Messunschärfe eine mehr als geringfügige Abweichung von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung darstellt, die keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich ist (Auflage A 1. [wasserbautechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),dass eine Restwasserabgabe bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage allein über den Kiesspülschütz erfolgt, wobei diese Art der Abgabe nicht den wasserrechtlichen Bewilligungen entspricht und diese geänderte Abgabe aufgrund schlüssiger sachverständiger Feststellungen aufgrund der signifikant höheren Regelungenauigkeit und Messunschärfe eine mehr als geringfügige Abweichung von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung darstellt, die keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich ist (Auflage A 1. [wasserbautechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),, 3. dass der Fischpass zurzeit aufgrund einer Vermurung nicht in Funktion steht (dies seit Mai/Juni 2015),dass der Fischpass zurzeit aufgrund einer Vermurung nicht in Funktion steht (dies seit Mai/Juni 2015),, 4. dass eine ungehinderte Fischwanderung selbst über einen betriebsbereiten Fischpass nicht sichergestellt ist, weil der unterwasserseitige Einstieg mit Sohlanschluss ans Unterwasser nicht vorliegt (Auflage A 3. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes]des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),dass eine ungehinderte Fischwanderung selbst über einen betriebsbereiten Fischpass nicht sichergestellt ist, weil der unterwasserseitige Einstieg mit Sohlanschluss ans Unterwasser nicht vorliegt (Auflage A 3. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes]des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),, 5. dass die aufgetragenen Wassermengenmessungen noch nicht im Einvernehmen mit dem hydrographischen Landesdienst kalibriert worden sind, sondern bisher lediglich eine Kalibrierung der Wassermengenmessungen über den Kiesspülschütz vorgelegt wurde (Auflage A 7. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),dass die aufgetragenen Wassermengenmessungen noch nicht im Einvernehmen mit dem hydrographischen Landesdienst kalibriert worden sind, sondern bisher lediglich eine Kalibrierung der Wassermengenmessungen über den Kiesspülschütz vorgelegt wurde (Auflage A 7. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),, 6. dass dem Landesverwaltungsgericht Aufzeichnungen über Mengenmessungen erst mit Aufzeichnungsbeginn 5.11.2014 vorliegen (Auflage A 8. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),dass dem Landesverwaltungsgericht Aufzeichnungen über Mengenmessungen erst mit Aufzeichnungsbeginn 5.11.2014 vorliegen (Auflage A 8. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),, 7. dass nach den vorliegenden Tiefen- und Fließgeschwindigkeitsmessungen der PP. OG eine Mindesttiefe von 20 cm bei einer Wassermenge von 250 l nicht in allen Profilen der Messung eingehalten werden kann (Auflage A 12. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),dass nach den vorliegenden Tiefen- und Fließgeschwindigkeitsmessungen der PP. OG eine Mindesttiefe von 20 cm bei einer Wassermenge von 250 l nicht in allen Profilen der Messung eingehalten werden kann (Auflage A 12. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wird),, 8. dass die "Ausgleichsmaßnahme" Organismenpassierbarkeit der alten Wehrrampe nicht dauerhaft umgesetzt wurde (formuliert als Auflage A 13. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wurde),dass die "Ausgleichsmaßnahme" Organismenpassierbarkeit der alten Wehrrampe nicht dauerhaft umgesetzt wurde (formuliert als Auflage A 13. [vom Standpunkt des Gewässerschutzes] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wurde),, 9. dass eine Überprüfung der Kraftwerksanlage, die alle Belange in maschinenbau-technischer und elektrotechnischer Sicht beinhaltet, nicht belegt ist (Auflage A 9.[maschinenbau- und elektrotechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wurde), dass eine Überprüfung der Kraftwerksanlage, die alle Belange in maschinenbau-technischer und elektrotechnischer Sicht beinhaltet, nicht belegt ist (Auflage A 9.[maschinenbau- und elektrotechnische] des Bescheides vom 29.4.2003 nicht erfüllt wurde), , 10. dass in den Jahren 2005 bis 2010 durch Amtssachverständige insgesamt sieben Augenscheine bei der Kraftwerksanlage durchgeführt wurden, bei denen jeweils festgestellt wurde, dass die Restwassermengen teils erheblich nicht eingehalten wurden,dass in den Jahren 2005 bis 2010 durch Amtssachverständige insgesamt sieben Augenscheine bei der Kraftwerksanlage durchgeführt wurden, bei denen jeweils festgestellt wurde, dass die Restwassermengen teils erheblich nicht eingehalten wurden,, 11. dass Mahnschreiben an die Beschwerdeführer mit dem ausdrücklichen Verweis auf § 27 Abs 4 WRG 1959 mit Schreiben vom 16.9.2005, vom 29.9.2005, vom 10.9.2007 und vom 20.3.2008, ergingen,dass Mahnschreiben an die Beschwerdeführer mit dem ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 mit Schreiben vom 16.9.2005, vom 29.9.2005, vom 10.9.2007 und vom 20.3.2008, ergingen,, 12. dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.2008 in der Fassung der Berufungsvor-entscheidung vom 18.8.2008 der Betrieb der Wasserkraftanlage bis zur Erfüllung sämtlicher Auflagen des Bewilligungsbescheides untersagt wurde, und das Kraftwerk trotz Nichteinhaltung diverser Auflagen und der rechtskräftigen Verhängung dreier Zwangsstrafen unter Nichteinhaltung des Maßes der Wasserbenutzung im Sinne des Punktes 1. dieser Feststellungen betrieben wurde. 2.3. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der oben dargestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Verfahrensakten und dem durchgeführten, umfänglichen Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt. Die beigezogenen Sachverständigen aus den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, Gewässerökologie, Hydrografie und Wasserbau erstatteten Befund und Gutachten in ihrem Fachgebiet jeweils ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar, wobei nach Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Beweismittel durch die Beschwerdeführer diese Stellungnahmen ergänzt wurden, ohne dass die obigen Aussagen hinsichtlich der Auflagenerfüllung geändert werden konnten. Der Befundaufnahme einschließlich den daraus gezogenen fachkundigen Schlüssen sind die Beschwerdeführer durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen und Sachverhaltsmitteilungen entgegen getreten, wobei die Mitteilungen der Beschwerdeführer nicht immer mit den angetroffenen Sachverhalten in Deckung gebracht werden konnten, zB mehrfach wiederholt wurde, sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides seien eingehalten worden (Ausführungsbericht DI C. vom September 2014, vorgelegt am 2.10.2014), diese Aussagen jedoch der Sachverständigenüberprüfung in wesentlichen Punkten nicht standhielten. 2.3.1. Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der plausiblen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon aus, dass die zur Restwasserabgabe aus dem Sandfang vorgesehenen motorisierten Schützen, welche mit Schiebern DN300 ausgerüstet sind, nicht grundsätzlich für solche Zwecke ungeeignet sind; ein Austausch der nach Angabe der Beschwerdeführer defekten Schieber der Marke "QQ" durch funktionsfähige Schieber und damit zumindest in diesem Punkt die Herstellung des projektgemäßen Zustandes ist mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen (geschätzten € 2.500 einschließlich Montage). 2.3.2. Die Angaben und Beweismittel der Beschwerdeführer zu den vorgeschriebenen Kalibrierungsmessungen beziehen sich nach den ebenso schlüssigen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Hydrografie und Gewässerökologie nur auf jene derzeitige Betriebsweise der Wasserkraftanlage, die – von der Wasserrechtsbehörde nicht genehmigt und vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bereits im Rahmen des Ermittlungserfahrens zum Bescheid vom 2.3.2007 als problematisch, mittlerweile dezidiert als nicht bewilligungsfähig bezeichnet – eine Abgabe von Restwasser durch das Kiesspülschütz vorsieht. Die Kalibrierung der Fischpassdotation konnte aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Defektes nicht abgeschlossen werden und wurde bis dato nicht wiederholt; diese Unvollständigkeit der Kalibrierung ist erwiesen und durch die Beschwerdeführer zu vertreten. 2.3.3. Zu den Wassermengenmessungen ist unstrittig festzuhalten, dass solche erst ab dem 6.11.2014, somit für einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen der Auflage der dauerregistrierenden Aufzeichnung keine aussagekräftigen Daten vorliegen. Auch hier wurde seitens der Beschwerdeführer auf einen Defekt, der das Auslesen der Daten verunmöglichte, als Ursache verwiesen. Aktenkundig sind daher von der gegenständlichen Kraftwerksanlage vor allem Messungen bzw. Schätzungen der Restwasserabgabe, die in den Jahren 2005 bis 2010 durchgeführt worden waren, wobei sich hier eine teilweise erhebliche Unterschreitung ergab. 2.3.4. Die Einhaltung der Konsenswassermenge durch Beschränkung der OO. Turbine wurde im Bericht vom September 2014, vorgelegt am 3.10.2014, mitgeteilt, die entsprechend Umsetzung erfolgte zwei Wochen später; seit diesem Zeitpunkt sollte es zu keinen Überschreitungen des Wassereinzuges mehr kommen, der für die Vergangenheit im Rahmen der Verhandlung vom 6.11.2014 festgestellt werden musste. 2.3.5. Dass der Fischpass derzeit überhaupt nicht in Funktion ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. mitgeteilt, dies wurde seitens der Beschwerdeführer bestätigt, und ist damit unstrittig; eine Änderung dieses Zustandes wurde unter Hinweis darauf, dass dies "zu gefährlich sei", nicht in Aussicht gestellt.2.3.5. Dass der Fischpass derzeit überhaupt nicht in Funktion ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. mitgeteilt, dies wurde seitens der Beschwerdeführer bestätigt, und ist damit unstrittig; eine Änderung dieses Zustandes wurde unter Hinweis darauf, dass dies "zu gefährlich sei", nicht in Aussicht gestellt., 2.3.6. Die Mindestwassertiefe von 20 cm bei einer Wassermenge von 250 l wird nicht in allen Profilen eingehalten; dies ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme der Sachverständigen für Gewässerökologie. 2.4. Rechtlich folgt daraus: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idg
F hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung der angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 27, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF hat die Behörde eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung der angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. 2.4.
- Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch, dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflagen zu erfüllen. Es ist Sache des Bewilligungsinhabers, für die objektiv mögliche Erfüllung einer Auflage zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage unbeachtlich ist, ob ihrer Erfüllung (hier:) privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (VwGH 19.9.1989, 86/04/0068). Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen (VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022). 2.4.
- Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 27 Abs 4 WRG 1959 als "ultima ratio" gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Naturschutzgesetz 1997 ergangenen - Erkenntnis vom
- Juni 2000, B 1751/99, hat es der Verfassungsgerichtshof als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, "unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.7.2012, 2011/10/0202, mwN) weiter ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungs-bescheides noch andauert (VwGH 13.10.2011, 2010/07/0162, mwN). 2.4.
- Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 als "ultima ratio" gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Naturschutzgesetz 1997 ergangenen - Erkenntnis vom
- Juni 2000, B 1751/99, hat es der Verfassungsgerichtshof als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, "unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.7.2012, 2011/10/0202, mwN) weiter ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungs-bescheides noch andauert (VwGH 13.10.2011, 2010/07/0162, mwN). 2.4.
- Im Fall des § 27 Abs 4 WRG 1959 kann sich die Berufungsbehörde nicht darauf beschränken zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, diesen Rechtsverlust verfügenden Bescheides die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, sondern muss es im Hinblick auf den Charakter eines solchen Verlustes Aufgabe der Berufungsbehörde sein, auch eine erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes zu berücksichtigen. Hiebei wird allerdings nur eine vollständige Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes als geeignet angesehen werden können, eine Bestätigung der Bewilligungsentziehung durch die Berufungsbehörde hintanzuhalten. Auch steht dem Berufungswerber kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes bzw. auf eine bestimmte Dauer des Berufungsverfahrens zu (VwGH 26.11.1991, 90/07/0137).2.4.
- Im Fall des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 kann sich die Berufungsbehörde nicht darauf beschränken zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, diesen Rechtsverlust verfügenden Bescheides die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, sondern muss es im Hinblick auf den Charakter eines solchen Verlustes Aufgabe der Berufungsbehörde sein, auch eine erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes zu berücksichtigen. Hiebei wird allerdings nur eine vollständige Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes als geeignet angesehen werden können, eine Bestätigung der Bewilligungsentziehung durch die Berufungsbehörde hintanzuhalten. Auch steht dem Berufungswerber kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes bzw. auf eine bestimmte Dauer des Berufungsverfahrens zu (VwGH 26.11.1991, 90/07/0137). 2.4.
- Anlass für ein Vorgehen nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein wiederholtes Fehl-verhalten eines Konsensinhabers, das insgesamt auf eine in Bezug auf wasserrechtlich geschützte Güter "schädliche Neigung" schließen lässt (VwGH 26.09.2013, 2011/07/0187). 2.4.
- Die Beschwerdeführer wurden im hier gegenständlichen Fall durch die Wasserrechts-behörde nicht nur
§ 27
Abs 4 WRG 1959 wiederholt und zurecht ermahnt, die Auflagen der Bewilligungsbescheide einzuhalten und die Fertigstellung der betriebenen Anlageunter Vorlage diverser Unterlagen anzuzeigen, ihnen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.2008 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 18.8.2008 der Betrieb der Wasserkraftanlage untersagt, und konnten weder Verwaltungsstrafen in erheblicher Höhe noch die dreimalige Verhängung von Zwangsstrafen diese dazu bewegen, den behördlichen Anweisungen zur Gänze Folge zu leisten, woraus auf eine deutlich zu Tage tretende Gleichgültigkeit wasserrechtlich geschützten Gütern gegenüber geschlossen werden muss.2.4.4. Die Beschwerdeführer wurden im hier gegenständlichen Fall durch die Wasserrechts-behörde nicht nur
Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 wiederholt und zurecht ermahnt, die Auflagen der Bewilligungsbescheide einzuhalten und die Fertigstellung der betriebenen Anlageunter Vorlage diverser Unterlagen anzuzeigen, ihnen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.2008 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 18.8.2008 der Betrieb der Wasserkraftanlage untersagt, und konnten weder Verwaltungsstrafen in erheblicher Höhe noch die dreimalige Verhängung von Zwangsstrafen diese dazu bewegen, den behördlichen Anweisungen zur Gänze Folge zu leisten, woraus auf eine deutlich zu Tage tretende Gleichgültigkeit wasserrechtlich geschützten Gütern gegenüber geschlossen werden muss. 2.4.5. Bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde und werden zum derzeitigen Zeitpunkt einerseits Auflagen, deren Nichteinhaltung unmittelbare und schädliche Wirkungen für den Zustand des Gewässers G.Bach nach sich ziehen, nich