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{'item': 'LVwG-7/286/7-2015'}

Obsah (9)§§ 38§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 2§ 7i§ 19§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG-7/286/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 38und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf € 6.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 204 Stunden) herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Zeit der Tatbegehung das Datum "15.09.2009" durch "01.05.2011" ersetzt und das Wort "Ihr" in "ihr" korrigiert wird, bei der übertretenen Norm die Anführung "§ 9

(1)VStG iVm" zu entfallen und der Wortlaut bei "Nähere Angaben:" wie folgt zu lauten hat:

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und , die verhängte Geldstrafe auf € 6.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 204 Stunden) herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Zeit der Tatbegehung das Datum "15.09.2009" durch "01.05.2011" ersetzt und das Wort "Ihr" in "ihr" korrigiert wird, bei der übertretenen Norm die Anführung "§ 9

(1)VStG iVm" zu entfallen und der Wortlaut bei , "Nähere Angaben:" wie folgt zu lauten hat: "Für den Zeitraum von 01.05.2011 bis 31.12.2011 wurde für 1632 Arbeitsstunden ein Entgelt von € 7.200 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrug im Jahr 2011 € 6,96 und ergibt sich für den angeführten Zeitraum somit ein zustehender Lohn in Höhe von € 11.358,
  1. Die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem der Arbeitnehmerin gebührenden Entgelt betrug daher € 4.158,
  2. Im Jahr 2012 wurde für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 19.11.2012 für 2073 Arbeitsstunden ein Entgelt von € 9.570 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag betrug im Jahr 2012 € 7,19 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn in Höhe von € 14.094,
  3. Die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem der Arbeitnehmerin gebührenden Entgelt betrug im Jahr 2012 daher € 4.524,
  4. Für den gesamten Zeitraum von 01.05.2011 bis 19.11.2012 betrug die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem der Arbeitnehmerin gebührenden Entgelt sohin insgesamt € 8.683,59." Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen II.römisch zwei. Der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 600.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 600.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG iVm dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB-G zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG in Verbindung mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB-G zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 15.09.2009 bis 19.11.2012 Ort der Begehung: U., V. 2Ort der Begehung: U., römisch fünf. 2 ● Sie haben als Arbeitgeber die Arbeitnehmerin Margarethe Z., SV-Nr.: xxxx xxxxxx beschäftigt, ohne Ihr zumindest den nach Kollektivvertrag 'Gastgewerbe Arbeiter' zustehenden Grundlohn als Buffethilfe, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien der Arbeitnehmerin, zu leisten.Nähere Angaben:Im Jahr 2009 wurden für 714 Arbeitsstunden € 3.115,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2009 € 6,56 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2009 iHv € 4.683,84.Im Jahr 2010 wurden für 2448 Arbeitsstunden € 10.680,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2010 € 6,76 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2010 iHv € 16.548,48.Im Jahr 2011 wurden für 2448 Arbeitsstunden € 10.680,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2011 € 6,96 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2011 iHv € 17.038,08.Im Jahr 2012 wurden für 2073 Arbeitsstunden € 9.464,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2012 € 7,19 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2012 iHv € 14.094,87.Sie haben als Arbeitgeber die Arbeitnehmerin Margarethe Z., SV-Nr.: xxxx xxxxxx beschäftigt, ohne Ihr zumindest den nach Kollektivvertrag 'Gastgewerbe Arbeiter' zustehenden Grundlohn als Buffethilfe, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien der Arbeitnehmerin, zu leisten., Nähere Angaben:, Im Jahr 2009 wurden für 714 Arbeitsstunden € 3.115,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2009 € 6,56 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2009 iHv € 4.683,84., Im Jahr 2010 wurden für 2448 Arbeitsstunden € 10.680,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2010 € 6,76 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2010 iHv € 16.548,48., Im Jahr 2011 wurden für 2448 Arbeitsstunden € 10.680,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2011 € 6,96 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2011 iHv € 17.038,08., Im Jahr 2012 wurden für 2073 Arbeitsstunden € 9.464,00 ausbezahlt. Der Stundenlohn laut Kollektivvertrag beträgt im Jahr 2012 € 7,19 und ergibt sich somit ein zustehender Lohn für 2012 iHv € 14.094,87. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 9(1) VSt

G iVm § 7i Abs. 3 AVRAG, BGBl. 459/1993 idgF iVm Lohn- undSozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB-G, BGBl. 24/2011 idgFÜbertretung

, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF in Verbindung mit Lohn- und, Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB-G, Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, idgF Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts- Euro 10000,00Strafe

: Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts- Euro 10000,00 Anpassungsgesetz-AVRAG, BGBl. 459/1993 idgFAnpassungsgesetz-AVRAG, , Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Euro 1000,00 § 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe,Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) ______________ Gesamtbetrag: Euro 11000,00" Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte als Begründung Folgendes aus: "Die Bestrafung gründet im Wesentlichen ausschließlich auf den Aussagen von Frau Margarethe Z., sie hätte massive Mehrleistungen erbracht bzw., ich hätte sie in den Jahren 2009 bis 2012 unterkollektivvertraglich entlohnt. Während des Zeitraumes von 2009 bis November 2012 stand Frau Margarethe Z. in meinem Betrieb beim Imbissstand vor dem Maximarkt in U. auf Basis eines geringfügigen Dienstverhältnisses in Beschäftigung. In Entsprechung der kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie dem tatsächlich zugebrachten Arbeitszeitausmaß war sie bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet bzw. entlohnt. Die in dem bekämpften Straferkenntnis gemachten Feststellungen, Frau Z. hätte im Jahr 2009 714 Arbeitsstunden, im Jahr 2010 2448 Arbeitsstunden, im Jahr 2011 2448 Arbeitsstunden sowie im Jahr 2012 2073 Arbeitsstunden geleistet, entsprechen nicht den Tatsachen. Sie beruhen lediglich auf den mündlichen Aussagen von Frau Z. welche durch diese auch nicht näher belegt wurden. Bereits in meiner beantwortenden Stellungnahme vom 24.10.2013 habe ich zum Beweis, dass die Angaben von Frau Z. nicht zutreffend sein können die Einvernahme meines Sohnes, Herr Stefan A., V. 2/1, U., beantragt. Ohne nähere Erwähnung im bekämpften Straferkenntnis wurde dem gestellten Beweisantrag jedoch nicht nachgegangen.Bereits in meiner beantwortenden Stellungnahme vom 24.10.2013 habe ich zum Beweis, dass die Angaben von Frau Z. nicht zutreffend sein können die Einvernahme meines Sohnes, Herr Stefan A., römisch fünf. 2/1, U., beantragt. Ohne nähere Erwähnung im bekämpften Straferkenntnis wurde dem gestellten Beweisantrag jedoch nicht nachgegangen. Es wird die ergänzende Einvernahme meines Sohnes, Stefan A. beantragt. Es ist richtig, dass Frau Z. im Juli 2012 bzw. den Sommermonaten der vorangegangenen Jahre fallweise über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Tätigkeiten verrichtete. Diese fielen an, da ich zu dieser Zeit jeweils stark mit dem Aufbau von Zelten, meinem zweiten beruflichen Standbein, beschäftigt war. Die Dienstleistungen wurden dabei jedoch mit vollem Einverständnis von Frau Z. erbracht und dieser über ihren ausdrücklichen Wunsch ergänzend abgegolten. Insofern bin ich geständig möchte jedoch nochmals festhalten, dass die ergänzend zugebrachten Arbeitsstunden abgegolten wurden bzw. sie nicht im Ansatz das von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg festgestellte Ausmaß erreichten. Ich möchte festhalten und zusichern, dass ich den zwingenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in Zukunft besonderes Augenmerk beimessen werde. Eventualiter wende ich hilfsweise Verjährung ein, eine erstmalige Verfolgungshandlung erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.9.
  1. Auch entspricht die tatsächliche Höhe der verhängten Strafe in keinem Fall dem Prinzip der Angemessenheit, in welchem sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen sind. Der von § 7i Abs. 3 AVRAG normierte Strafrahmen beträfe im Falle der Betroffenheit von höchstens drei Arbeitnehmerinnen zwischen ein- und zehntausend Euro. Es sprechen keine Gründe für die Ausschöpfung des vollen Strafrahmens im Falle einer erstmaligen Übertretung.Auch entspricht die tatsächliche Höhe der verhängten Strafe in keinem Fall dem Prinzip der Angemessenheit, in welchem sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen sind. Der von Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG normierte Strafrahmen beträfe im Falle der Betroffenheit von höchstens drei Arbeitnehmerinnen zwischen ein- und zehntausend Euro. Es sprechen keine Gründe für die Ausschöpfung des vollen Strafrahmens im Falle einer erstmaligen Übertretung. Ich beantrage daher gegenständliches Straferkenntnis zu beheben und die verhängte Strafe massiv herabzusetzen." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Salzburg verlesen, der Beschuldigte, dessen Vertreter sowie ein Vertreter des Gebietskrankenkasse Salzburg gehört und die Zeugen Norbert B., Margarethe Magdalena Z. und Stefan A. einvernommen wurden. Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an: "Ich betreibe den Würstlstand nach wie vor, dieser wird als Einzelunternehmen betrieben. Die Beschäftigung von Frau Margarethe Z. im Zeitraum vom 15.9.2009 bis 19.11.2012 wird nicht in Abrede gestellt. Es war jedoch so, dass wir oft abwechselnd gearbeitet haben, damit meine ich, dass auch mein Sohn und ich selbst am Würstlstand gearbeitet haben. Im Jahr 2009 hatte ich darüber hinaus noch eine Beschäftigte, Frau Maria C., diese hat bis Dezember 2009 gearbeitet. Ich lege diesbezüglich eine Bestätigung von Frau C. vor, wonach sie Löhne von
  2. Jänner bis
  3. Dezember erhalten hat. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu Protokoll genommen. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass dieses Schreiben das Datum 9.1.2009 trägt und hinsichtlich der Bestätigung lediglich angeführt ist: 'Löhne von
  4. Jänner –
  5. Dezember erhalten', so sage ich, dass ich diese Unterlage in meinen Akten gefunden habe. Ob sich die Bestätigung auf das Kalenderjahr 2009 oder eventuell doch auf 2008 bezieht, kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange Frau C. für mich gearbeitet bzw. gemeldet gewesen ist. In Bezug auf Frau Margarethe Z. war es öfter so, dass sie angerufen hat, dass sie keine Zeit hat, einmal hatte sie Zahnweh oder musste zum Arzt usw. Darüber hinaus hat Frau Z. meines Wissens nach auch bei einem anderen Würstlstand in Hallein gearbeitet und darüber hinaus war sie auch noch für die Festspiele tätig. Der von mir betriebene Würstlstand hat variable Öffnungszeigen, in der Regel wird um 10:00 Uhr aufgesperrt, je nach Witterung und Geschäftsgang wird bis 16:00 Uhr oder manchmal bis 17:00 Uhr offen gehalten. Wenn mir nun die Daten aus der Kontrolle vorgehalten werden, wonach Frau Z. z.B. am 13.7.2012 um 9:00 Uhr, am 17.7.2012 um 17:00 Uhr, am 18.7.2012 von 18:00 Uhr bis 18:10 Uhr, am 24.7.2012 von 9:00 Uhr bis 9:10 Uhr, am 22.8.2012 von 9:00 bis 9:10 Uhr und von 17:25 Uhr bis 17:30 Uhr angetroffen worden ist, so sage ich, dass wir um 9:00 Uhr noch nicht offen hatten. Es wurde normaler Weise um 9:30 Uhr aufgesperrt. Es kam während der Hauptsaison vor, dass Frau Z. länger gearbeitet hat. Unter Hauptsaison verstehe ich die Saison bezüglich des Zeltverleihs. Hier hat Frau Z. die mehrgeleisteten Stunden jedoch dann wieder ausgeglichen. Die Entlohnung von Frau Z. erfolgte dermaßen, dass ich ihr den Lohn in bar ausbezahlt habe und sie mir das schriftlich bestätigt hat. Ich lege diesbezüglich mehrere Bestätigungen vor, Kopien dieser Bestätigungen können zum Akt genommen werden. Frau Z. war mit der Bezahlung in dieser Form einverstanden, das war immer gleich. Mit diesen € 150 war die gesamte Arbeitsleistung von Frau Z. abgegolten. Wenn ich gefragt werde, ob auch Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld bezahlt worden ist, so sage ich, dass ich das nicht weiß. Vom Steuerberatungsbüro wurden keine weiteren Entgelte an Frau Z. bezahlt. Der Lohn wurde zur Gänze in bar ausgezahlt. Wenn ich gefragt werde, ob Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, so sage ich, dass ich keine solchen Aufzeichnungen habe, es gibt nur die Lohnzettel, die ich vom Steuerberatungsbüro erhalten habe. Zu den Bescheiden der GKK vom 17.7.2014 gebe ich noch an, dass dagegen von mir Beschwerde eingebracht worden ist. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass ich selbst und mein Sohn auch beim Würstlstand gearbeitet haben. Mir wurde von Gästen gesagt, dass Frau Z. geäußert haben soll, dass sie mich vernichten wolle. Ich nehme an, dies deshalb, weil wir uns von ihr getrennt haben. Es war so, dass sie insbesondere in der letzten Zeit gegenüber Gästen ungehalten war und z.B. Pensionisten gesagt hat, sie brauchen nicht in der Mittagszeit kommen, sie hätten den ganzen Tag Zeit. Frau Z. hat mir mehr Gäste vertrieben als sie mir gebracht hat. Über Befragen durch den Vertreter der GKK gebe ich noch an, dass mein Sohn, Herr A., immer dann gearbeitet hat, wenn er gebraucht wurde. Er machte auch den Verkauf am Würstlstand, ebenso war er beim Zeltverleih tätig. Wenn ich gefragt werde, wie viele Stunden mein Sohn für den Würstlstand gearbeitet hat, so sage ich, dass ich diesbezüglich keine Angaben machen kann. Er wurde dort eingesetzt, wo er gebraucht wurde, es gibt keine Aufzeichnungen darüber. Meine Einstellung ist, dass man dann, wenn man in der Familie gebraucht wird, da ist. Die Belieferung des Würstlstandes erfolgte durch meinen Sohn oder auch durch mich. Mein Sohn brachte die Ware z.B. beim Aufsperren mit, die Einkäufe erledigte entweder ich oder mein Sohn oder meine damalige Lebensgefährtin, das ist die Mutter meines Sohnes. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass es nicht genau gesagt werden kann, wie viel Aufwand im Bereich des Zeltverleihs anfällt. Das hängt davon ab, welches Zelt aufzustellen ist. Der Würstlstand wurde nie von Frau Z. auf- oder zugesperrt, das wurde von mir selbst oder von meinem Sohn erledigt. Es war eben so, dass ich oder mein Sohn in der Früh zum Würstlstand gekommen ist und die Handkassa mitbrachte und den Würstlstand aufsperrte. Gleichzeitig wurden die Waren angeliefert. Ebenso fuhr ich oder mein Sohn am Abend zum Würstlstand, um zuzusperren und die Handkassa wieder mitzunehmen. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich noch an, dass im Würstlstand ein Arbeitsplatz vorhanden ist, es kam vielleicht manchmal vor, dass es zu kurzen Überschneidungen bei einer Ablöse gekommen ist." Der Zeuge Norbert B. sagte Folgendes aus: "Ich habe damals eine Betriebsprüfung im Betrieb des Beschuldigten durchgeführt und in der Buchhaltung Erlöse aus drei Betriebsstätten gefunden, nämlich aus Salzburg, vom Würstlstand und vom Zeltverleih. Auf Grund dieser Unterlagen stellte sich für mich die Frage, wie die Tätigkeiten an diesen Betriebsstätten betrieben werden können, wenn kein ausreichendes Personal vorhanden ist. Ich habe daher den Würstlstand in U. aufgesucht, um hier nähere Informationen zu sammeln. Ich habe den Würstlstand insgesamt 16 Mal aufgesucht, an zwei Tagen war ich zwei Mal dort. Die Liste meiner Kontrollbesuche liegt im Akt vor. Der erste Besuch war am 4.7.2012, hier habe ich Frau Margarethe Z. angetroffen und mit ihr auch gesprochen. Ich habe mich ausgewiesen und habe mit ihr über den Geschäftsgang und die Öffnungszeiten gesprochen, ich kann mich noch erinnern, dass Frau Z. angegeben hat, dass die Frequentierung früher etwas besser gewesen ist, als noch der andere Baumarkt vorhanden war. In Bezug auf die Öffnungszeiten kann ich mich erinnern, dass ein Anschlag vorhanden war, die Öffnungszeiten waren glaublich von 9:00 bis 18:00 Uhr angegeben. Wie gesagt habe ich insgesamt 16 Mal den Würstlstand besucht und es war im Zeitraum vom 4.7.2012 bis 24.8.2012 immer nur Frau Z. beim Würstlstand. Ich habe nie eine andere Person als sie angetroffen. Die von mir getroffenen Feststellungen wurden auch in der Schlussbesprechung dem Beschuldigten bzw. dem Steuerberatungsbüro, Herrn D. als Lohnverrechner und Herrn E. als Steuerberater, dargelegt und erörtert. Ich habe mit Frau Z. auch ein Gespräch geführt, dieses war dann erst zu einem späteren Zeitpunkt, glaublich im November oder Dezember. Ich habe diesbezüglich eine Niederschrift aufgenommen und die Angaben genau so festgehalten, wie sie Frau Z. mir gegenüber gemacht hat. Ich habe die Niederschrift in Anwesenheit von Frau Z. aufgenommen und ihr die Niederschrift gleich gezeigt und die Niederschrift auch vorgelesen. Die Angaben von Frau Z. deckten sich mit meinen Wahrnehmungen. Was sie genau angegeben hat, kann ich jetzt im Detail nicht mehr sagen, diesbezüglich muss ich auf die Niederschrift verweisen. Wenn mir nun vorgelesen wird, dass Frau Z. laut dieser Niederschrift angegeben hat, entweder Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr (Samstag manchmal nur von 10:00 bis 16:00 Uhr, das waren 51 Wochenstunden) angegeben hat, so sage ich, dass ich die Angaben genau so aufgeschrieben habe, wie sich von Frau Z. gemacht worden sind. Ich habe auch noch mit ehemaligen Dienstnehmern gesprochen, weil es nach meiner Erfahrung so ist, dass Beschäftigte, die in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen, Angst haben, das Dienstverhältnis zu verlieren. Ich habe deshalb Frau Z. auch erst im Dezember nach der Beendigung des Dienstverhältnisses befragt. Ich habe auch bei der Abfrage der Sozialversicherungsdaten noch zwei andere ehemalige Beschäftigte gefunden, dabei handelt es sich um Frau Ingrid F. und Frau Christine G.. Ich habe diese beiden ehemaligen Beschäftigten befragt und kann mich noch erinnern, dass eine angegeben hat, dort mehr gearbeitet zu haben, als sie gemeldet gewesen ist, und die andere hat angegeben, dass sie richtig gemeldet gewesen ist, aber weniger bekommen hatte, als ihr zugestanden wäre. Diesbezüglich müssten auch Angaben in den Unterlagen vorhanden sein. Wann genau der Termin der Schlussbesprechung mit dem Steuerberater gewesen ist, weiß ich nicht mehr genau, dies ergibt sich aus den Unterlagen. Laut meinen Unterlagen war die Abschlussbesprechung am 2.8.
  6. Diese fand somit rund ein Jahr nach Beginn meiner Erhebungen statt, ich habe den Steuerberater bereits zuvor vom Ergebnis meiner Erhebungen informiert und habe auch gehofft, dass er mir noch weitere Angaben machen kann, er konnte mir jedoch in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen. Es war so, dass ich auch noch andere ehemalige Dienstnehmer gesucht hätte, z.B. Frau C. und einen mongolischen Staatsangehörigen, diese habe ich aber nicht gefunden. Ich habe daher den Fall dann abgeschlossen, weil ich eben keine Dienstnehmer mehr finden konnte. Die Berechnungen habe ich dann auf Grund der Angaben von Frau Z. durchgeführt, ich habe natürlich geschaut, dass ich nicht darüber hinaus komme und das genau berechne. Ich hatte keine weiteren Schätzungsgrundlagen oder Nachweise. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich noch an, dass ich jetzt nicht sagen kann, wie lange Frau C. beim Dienstgeber Manfred T. gemeldet gewesen ist. Ich habe nicht alle Unterlagen mit, sondern nur die zeitliche Abfolge. Ich habe mich beim ersten Besuch bei Frau Z. als GPLA-Prüfer ausgewiesen, als GPLA-Prüfer bin ich sowohl für die Finanz als auch für die GKK tätig. Wenn ich gefragt werde, ob Frau Z. bereits beim ersten Gespräch angegeben hat, wie lange sie in diesem Ausmaß tätig ist, so sage ich, dass ich mich daran nicht erinnern kann; wenn ich in meinen Unterlagen nachschaue, kann ich ebenfalls nicht feststellen, dass diesbezüglich beim ersten Besuch eine Aussage getroffen worden wäre. Über Befragen durch Vertreter der GKK gebe ich an, dass Frau Z. einen sehr freundlichen Umgang mit der Kundschaft pflegte. Es war aus meiner Sicht ein sehr freundlicher und sogar freundschaftlicher Umgang mit den Leuten. Ich kann mich auch noch erinnern, dass Frau Z. mir gegenüber angegeben hat, sie mache die Arbeit nur deshalb, weil sie die Leute so gerne habe. Ihr war bewusst, dass sie unterentlohnt wurde, sie gab die netten Kontakte als Begründung an, warum sie trotz dieser schlechten Bezahlung hier arbeite. Sie sagte mir, sie habe sogar ihre eigene Kaffeemaschine mit und hat den Stammkunden Kaffee von ihrer eigenen Kaffeemaschine angeboten. Ich glaube das hat der Dienstgeber nicht gewusst. Ich kann mich noch erinnern, dass Frau Z. mir gegenüber gesagt hat, sie wisse, dass sie unterentlohnt sei, es ist aber schöner Leute zu treffen, als alleine zu Hause zu sitzen. In Bezug auf die Bezahlung habe ich noch einen Betrag mit € 50 in Erinnerung, genau kann ich mich daran aber nicht erinnern. Ich weiß noch, dass ich mir gedacht habe, der Betrag ist sehr gering für die Tätigkeit. Frau Z. hat auch angegeben, dass sie keine Sonderzahlungen erhalten habe, sie sagte, sie habe einmal eine billige Uhr bekommen, die der Dienstgeber aus dem Urlaub mitgebracht habe. Die Angaben sind in der Niederschrift genau festgehalten. In der Niederschrift steht sicherlich das Richtige, genau so, wie es von Frau Z. angegeben worden ist. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass die Befragung von Frau F. und von Frau G. hier keinerlei Widersprüche zu den Angaben von Frau Z. aufgezeigt hätten, im Gegenteil es war so, dass für mich noch viele Fragen nicht geklärt gewesen sind und ich sicherlich mit diesen Feststellungen nur an der Oberfläche gekratzt habe. Es war so, dass ich z.B. am Lagerplatz, welcher versperrt und mit einem Sichtschutz versehen war, immer wieder die Stimmen von verschiedenen Personen wahrnehmen konnte, weshalb ich die Finanzpolizei gebeten habe, eine Kontrolle durchzuführen. Dies wurde meines Wissens nach jedoch nicht gemacht, weil keine Zeit dafür gewesen ist. Ich kann mich auch noch an die Angaben einer Dame erinnern, die gesagt hat, dass bei einem Zeltfest insgesamt 12 Leute für den Dienstgeber gearbeitet hatten und sie eine von lediglich drei Angemeldeten gewesen sei. Insgesamt hat sich hier kein schönes Bild geboten und war es für mich daher auch in einem gewissen Sinn problematisch, den Fall abschließen zu müssen. Ich hatte keine anderen Nachweise und wollte ich den Fall auch nicht unnötig in die Länge ziehen." Die Zeugin Margarethe Z. gab in der Verhandlung Folgendes an: "Es ist richtig, dass seit dem Jahr 2009 bis zum 19.11.2012 für Herrn Manfred T. am Würstlstand in U. gearbeitet habe. Es war so, dass die Stelle ausgeschrieben gewesen ist nur für einen Tag in der Woche, nämlich den Montag. Ich wollte auch nur an einem Tag arbeiten und so habe ich am Anfang auch tatsächlich nur am Montag gearbeitet. Damals war noch eine Frau beschäftigt mit Namen Maria. Diese war nach meiner Kenntnis ca. 5 bis 7 Jahr für Herrn T. tätig, es ist dann aber zu einem Streit gekommen und Herr T. hat Maria rausgeschmissen. Ab diesem Zeitpunkt habe ich dann ganztags gearbeitet. Wann das genau gewesen ist, kann ich nicht mehr sagen, glaublich war es ab September
  7. Es war so, dass ich dann durchgehend den ganzen Tag gearbeitet habe, ich bin regelmäßig um 8:30 Uhr bis 8:45 Uhr zum Würstlstand gekommen und habe zu arbeiten begonnen. Ich habe die Vorbereitungsarbeiten gemacht und den Würstlstand auch selbst aufgesperrt. Ich musste auch die schweren Läden öffnen, nur wenn Herr T. selbst anwesend war, hat er das gemacht, sein Sohn machte das nie. Ich habe dann durchgehend täglich bis ca. 18:50 Uhr oder 19:00 Uhr gearbeitet. Von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr musste ich putzen und gleichzeitig auch noch den Stammgästen von Herrn T. Bier ausschenken. Manchmal musste ich auch den Tageserlös auf die Bank nach Grödig bringen, dann bin ich überhaupt erst um 19:45 Uhr nach Hause gekommen. Ich habe von dem Zeitpunkt, an dem Maria rausgeschmissen worden ist, bis zu meiner Kündigung am 19.11.2012 ganztags gearbeitet. Ich hatte nie Urlaub und war nur manchmal tageweise oder halbtags nicht beim Würstlstand, z.B. wenn ein besonderer Anlass wie ein Begräbnis, eine Hochzeit oder eine Taufe gewesen ist. Manchmal musste ich zum Arzt gehen, ich kann mich noch erinnern, dass dann vereinzelt auch Herr A., der Sohn von Herrn T., mich vertreten hat. Es war aber so, dass mich Herr A. sehr schlecht behandelt hat und z.B. wenn ich beim Arzt gewesen bin, angerufen hat, ich solle endlich kommen, er kenne die Gesetze. Es war dann auch so, dass Herr A. mich derart beschimpft hat und Worte wie 'blöde Kuh' u.a. verwendet hat, dass ich Herrn T. im Urlaub angerufen habe und gesagt habe, dass ich nicht mehr arbeiten will. Herr T. hat mir gesagt, ich solle bleiben, bis er aus dem Urlaub zurückkommt, dann hat mir Herr A. die Kündigung gebracht. Es waren sehr schwere Verhältnisse und ich wurde nicht gut behandelt, insbesondere von Herr A.. Wie gesagt war auch Herr T. ein paar Mal im Würstlstand, um mich zu vertreten. Insgesamt waren das vielleicht drei bis fünf Tage pro Jahr, an denen ich verhindert gewesen bin. Urlaub habe ich nie konsumiert. Einmal war ich für drei Tage weg, weil ich eine Gallensteinoperation hatte. Ich kann mich auch noch erinnern, dass mir Herr T. einmal € 100 vom Gehalt abgezogen hat, weil er behauptet hat, dass ich zu viel Gas verbraucht hätte. Wie Herr T. meine Arbeitszeit genau abgerechnet hat, kann ich nicht sagen, er hat den Betrag ausgerechnet nach den Stunden, die ich gearbeitet habe und nach dem Umsatz. Meine Entlohnung schwankte, je nachdem wie viele Kunden ich hatte. Ich erhielt im Monat € 700 bis €
  8. Aufzeichnungen darüber habe ich nicht geführt, ich bin eine sehr verlässliche Arbeiterin. Sonderzahlungen habe ich nie erhalten. Wenn mir nun die vom Beschuldigten vorgelegten Bestätigungen für Lohnauszahlungen vorgehalten werden, so sage ich, dass es sich hier um meine Unterschrift handelt. Ich habe diese Bestätigungen für jeweils € 150 unterschrieben, tatsächlich habe ich aber € 700 bis € 900 im Monat erhalten. Die Entlohnung wurde immer in bar ausbezahlt. Einmal musste ich mit meinem eigenen Handy Herrn T. in Gran Canaria anrufen, weil sein Sohn das ganze Geld aus der Kasse genommen hatte und ich kein Wechselgeld mehr hatte. Ich habe mir auch nie ein Würstel zum Essen genommen oder ein Getränk. Ich habe mir meine Jause immer selbst mitgebracht und auch kein Getränk genommen. Die Öffnungszeiten waren täglich von 9:00 bis 18:00 Uhr und am Samstag bis 17:00 Uhr oder 16:00 Uhr. Damit meine ich, dass am Samstag, wenn nichts los gewesen ist, schon um 16:00 Uhr zugesperrt werden konnte. Unter der Woche war die Öffnungszeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr aber fix und ich durfte auch nicht zusperren, wenn einmal keine Kunden gekommen sind. An Feiertagen war normaler Weise schon geschlossen, es war aber so, dass wir geöffnet hatten, wenn der Maxi Markt offen war. Also z.B. am 8.12., wenn das Geschäft offen hatte, war auch der Würstlstand geöffnet, und dann habe ich gearbeitet. Es war ein Problem für mich, weil Herr T. nicht mir, sondern nur seinem Sohn glaubte. Wenn mir die Niederschrift vom 6.12.2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass die Angaben, die ich damals gemacht habe, der Wahrheit entsprechen. Ich habe unter der Woche immer von Montag bis Freitag gearbeitet, am Samstag war es in Ausnahmefällen so, dass mich eine Frau Christine vertreten hat. Das war aber nicht oft so, nur manchmal, wenn ich übers Wochenende wegfahren wollte. Es war auch so, dass ich die Viertelstunde vor und nach der Öffnungszeit, also die Zeit fürs Aufsperren und Vorbereiten und fürs Putzen und Verschließen nicht bezahlt bekommen habe. Die Zeit fürs Putzen und Zusammenräumen nahm täglich ungefähr eine Stunde in Anspruch, diese Zeit wurde von Herrn T. nicht berechnet. In Bezug auf den Samstag war es so, dass ich nicht jeden Samstag gearbeitet habe, aber - auch noch im Kalenderjahr 2012 - schon die meisten Samstage gearbeitet habe. Manchmal hat mich eben Christine vertreten. In Bezug auf den Urlaub war es so, dass ich einmal gefragt habe, ob ich Urlaub haben könne, da wurde mir gesagt, dass das nicht geht. Der Sohn war aber in diesem Zeitraum in Las Vegas auf Urlaub. Einmal kann ich mich erinnern, habe ich etwas bekommen als Fahrgeld, weil ich nach Grödig auf die Bank gefahren bin. Das musste ich 2 ½ oder 3 Monate lang machen. Einmal habe ich zu Weihnachten € 30 bekommen, die wurden mir dann aber bei der Abrechnung wieder abgezogen. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich an, dass ich insgesamt zwei Mal bei einem Würstlstand in Hallein ausgeholfen habe, das war einmal an einem Freitag und einmal an einem Samstag. Sonst habe ich nirgendwo anders als für Herrn T. am Würstlstand gearbeitet, das wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil ich am Abend ins Bett gefallen bin. Im Übrigen hat das Würstlstandl in Hallein in der Nacht geöffnet und hätte ich das nicht ausgehalten.Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich an, dass ich insgesamt zwei Mal bei , einem Würstlstand in Hallein ausgeholfen habe, das war einmal an einem Freitag und einmal an einem Samstag. Sonst habe ich nirgendwo anders als für Herrn T. am Würstlstand gearbeitet, das wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil ich am Abend ins Bett gefallen bin. Im Übrigen hat das Würstlstandl in Hallein in der Nacht geöffnet und hätte ich das nicht ausgehalten. Wenn ich nochmals gefragt werde, so sage ich, dass es sicher nicht öfter als zwei Mal gewesen ist, dass ich in Hallein beim Würstlstand ausgeholfen habe. Ich kann mich noch erinnern, dass ich einmal am Freitag gearbeitet habe und bis 4:00 Uhr in der Früh arbeiten musste, ich bin dann nur kurz nach Hause, habe mich frisch gemacht und habe kurz gerastet, um dann am Samstag in der Früh wieder beim Würstlstand für Herrn T. zu arbeiten. Das hätte ich nicht ausgehalten. Wenn ich gefragt werde, ob ich auch für Festspiele gearbeitet habe, so sage ich, dass das nie der Fall gewesen ist, ich kenne die Festspiele gar nicht genau. Über Befragen durch den Vertreter der GKK gebe ich an, dass die Prüfer auf mich zugekommen sind, ich habe nicht Kontakt aufgenommen. Ich hätte mich auch nicht aufregen können, weil ich das Geld brauchte, ich war Alleinverdienerin mit vier Kindern. Was Herr A. ansonsten gearbeitet hat, das weiß ich nicht. Gefragt zu den Kontakten mit den Kunden gebe ich an, dass ich einen sehr guten Kontakt mit den Kunden hatte und das war auch bis zum Schluss so. Es gab viele Kunden, die gesagt haben, dass sie nicht mehr zum Würstlstand kommen wollen, wenn ich nicht mehr da bin. Ein Kunde hat gehört wie Herr A. 'blöde Sau, Du dumme Kuh' zu mir gesagt hat und er hat mir gesagt, ich würde auf der Stelle gehen. Das war eben damals, als ich Herrn T. angerufen habe und er mir gesagt hat, ich solle noch bleiben. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob ich vom Beschuldigten oder von einer sonstigen Person irgendeine Nachzahlung erhalten hätte, so gebe ich an, dass ich von niemanden etwas bekommen habe. Herr T. hat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses mit mir keinen Kontakt mehr gehabt. Vom Beschuldigtenvertreter gefragt gebe ich noch an, dass meine Kinder zu dem Zeitpunkt schon volljährig gewesen sind, wobei ich einen Sohn, der krank ist, finanziell unterstützt habe. Es war aber so, dass ich nur eine kleine Rente von ungefähr € 800 bezogen habe und allein für die Miete über € 500 pro Monat zu bezahlen waren. Ich habe mein ganzes Leben lang meine vier Kinder alleine großgezogen und ernährt, mein Exmann hat nie dafür gezahlt." Der Zeuge Stefan A. machte folgende Angaben: "Ich arbeite im Familienbetrieb mit, damit meine ich sowohl den Zeltverleih als auch den Würstlstand. Meine Tätigkeit ist schwer zu beschreiben, ich bin so zu sagen Mädchen für alles. Am Würstlstand arbeite ich bis heute noch, meine Aufgabe ist die Komplettbetreuung der Kunden, damit meine ich das Ausgeben der Ware und das Abrechnen usw. Wenn ich gefragt werde, wie die Situation zur Zeit der Beschäftigung von Frau Z. am Würstlstand gewesen ist, so sage ich, dass hauptsächlich mein Vater und ich da waren, Frau Z. war auch da. Wenn ich gefragt werde, wie in etwa die Stundenaufteilung gewesen ist, so sage ich, dass ich das nicht mehr weiß. Nach meiner Erinnerung war Frau Z. max. 1 bis 2 Tage pro Woche am Würstlstand, aber ich weiß das auswendig nicht. Das war unterschiedlich, je nach Auftragslage beim Zeltverleih, im Winter ist hier weniger los, im Sommer ist mehr Betrieb. Arbeitszeitaufzeichnungen sind mir nicht im Detail bekannt, darum kümmerte sich mein Vater bzw. der Steuerberater. Ich kann nicht genau sagen, wann und wie oft bzw. wie lange Frau Z. gearbeitet hat, sie war aber sicher nicht jeden Tag den ganzen Tag da. Das Auf- und Zusperren des Würstlstandes wurde im Regelfall von meinem Vater erledigt, wenn er keine Zeit hatte, habe ich das gemacht oder meine Mutter. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Dienstplan gegeben hat, so sage ich, dass das sehr kurzfristig geplant worden ist und mein Vater Frau Z. telefonisch kontaktiert hat. Über Befragen durch den Vertreter der GKK gebe ich an, dass den Einkauf für den Würstlstand vorwiegend mein Vater gemacht hat. Die Lieferung erfolgte durch Stiegl, auch die Lebensmittel wurden geliefert. Ich bin fallweise einkaufen gegangen, habe in einem solchen Fall eine Liste erhalten, was ich zu besorgen habe. Frau Z. war als Springerin am Würstlstand eingesetzt, sonst haben mein Vater oder ich oder sonstige Aushilfen am Würstlstand gearbeitet. Wenn mir vorgehalten wird, dass in diesem Zeitraum lediglich eine Person als Beschäftigte gemeldet worden ist, so sage ich, dass ich die Meldung an den Steuerberater gemacht habe, wie und wo bzw. ob für den Zeltverleih oder für den Würstlstand eine Anmeldung erfolgt ist, weiß ich nicht. In Bezug auf meine Arbeitszeit gebe ich an, dass ich, wenn ich am Würstlstand gearbeitet habe, rund 8 Stunden am Tag gearbeitet habe und vielleicht 2-3 Tage pro Woche. Beim Zeltverleih war ich fallweise tätig. Es war so, dass mir Arbeit gutgeschrieben worden ist, d.h. wenn im Sommer mehr Stunden angefallen sind, dann habe ich im Winter Zeitausgleich genommen. Ich weiß nicht, wie viele Stunden ich damals im Durchschnitt gearbeitet habe. Auch in Bezug auf das Jahr 2012 weiß ich das nicht. Es war glaublich so, dass ich im Dezember dann nur zwei Tage pro Woche gearbeitet habe. Hier ist im Zeltverleih weniger zu tun, vielleicht habe ich dann auch manchmal gar nicht gearbeitet. Im Sommer arbeitete ich teilweise jeden Tag, je nach Auftragslage. Es gab aber keine fixen Standltage. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich im Jahr 2012 mit einem Entgelt von € 380 pro Monat im Betrieb meines Vaters angemeldet gewesen bin, so sage ich, dass diese Entlohnung meiner tatsächlichen Tätigkeit im Betrieb entspricht. Für den Zeltverleih habe ich zum Teil auch als selbstständig Tätiger gearbeitet und hier Rechnungen gestellt. In Bezug auf meine Tätigkeit im Würstlstand trifft der Betrag von € 380 jedenfalls zu. Da ist aber auch ein Teil der Tätigkeit für den Zeltverleih inkludiert, für mich gibt es da keine Trennung." Der Vertreter der Gebietskrankenkasse brachte in seiner Schlussäußerung vor, es sei für die Erfüllung des Tatbestandes nicht entscheidend, ob Frau Z. tatsächlich nur die vom Beschuldigten behaupteten € 150 pro Monat oder den von Frau Z. angegebenen Betrag von € 700 bis € 900 pro Monat erhalten hat. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass Herr A. nur eine geringe Arbeitszeit erbracht habe, der Beschuldigte habe auch im Zeltverleih gearbeitet und sei für den Einkauf zuständig gewesen, darüber hinaus sei er zum Teil auf Urlaub gewesen. Die Aussagen von Frau Z. zur tatsächlich Arbeitszeit seien daher sehr glaubwürdig erschienen und habe auch der Prüfer lediglich Frau Z. am Würstlstand angetroffen. Die Beweislage sei aus Sicht der GKK daher eindeutig. Es sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft bei der Strafbemessung den gesamten Zeitraum herangezogen habe, bei Berücksichtigung des Zeitraumes ab Mai 2011 würde die Strafe geringer ausfallen. Im Übrigen werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Der Vertreter des Beschuldigten führte abschließend aus, das Beweisverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ergeben, dass von Frau Z. nicht korrekt entlohnte Stunden geleistet worden seien. Bei der Arbeit von Herrn A. handle es sich allenfalls um eine familienhafte Mitarbeit im Familienbetrieb. Es werde daher der Beschwerdeantrag aufrecht erhalten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben, in eventu das Strafausmaß erheblich herabzusetzen, zumal jedenfalls der Zeitraum vor Mai 2011 nicht zu berücksichtigen und die maximale Ausschöpfung des Strafrahmens unverhältnismäßig hoch sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt vor dem Maxi-Markt in U. einen Imbissstand (Würstlstand) als Einzelunternehmen. Im Zeitraum vom 15.9.2009 bis 19.11.2012 wurde hier Frau Margarethe Z., SV-Nr xxxx xxxxxx, als Buffethilfe beschäftigt. Die Öffnungszeiten des Würstlstandes waren Montag bis Freitag täglich von 9:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr; bei wenig Geschäftsgang wurde am Samstag bereits um 16:00 Uhr zugesperrt. An Feiertagen war normalerweise geschlossen, es sei denn, der Maxi-Markt hatte geöffnet; das war zB am 8. Dezember der Fall. Frau Z. arbeitete durchgehend den ganzen Tag, sie kam regelmäßig um 8:30 Uhr bis 8:45 Uhr zum Würstelstand und erledigte die Vorbereitungsarbeiten, wie zB das Aufsperren und Öffnen der Läden. Nach Ende der Öffnungszeit erledigte sie die Reinigungsarbeiten und schenkte gleichzeitig an die Stammgäste Bier aus. Ihre Arbeitszeit endete von Montag bis Freitag im Regelfall zwischen 18:50 und 19:00 Uhr. Manchmal musste sie danach noch den Tageserlös auf die Bank nach Grödig bringen. Frau Z. konsumierte von September 2009 bis 19.11.2012 keinen Urlaub und arbeitete mit Ausnahme von drei bis fünf Tagen pro Jahr, an denen sie aus einem besonderen Anlass verhindert war, an jedem Öffnungstag im Würstlstand. Als Entlohnung erhielt sie – je nachdem wie viele Kunden sie hatte – im Monat einen Betrag von € 700 bis € 900 in bar ausbezahlt. Sonderzahlungen erhielt sie keine. Ebenso erhielt sie keine Nachzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt. Monatlich unterschrieb sie eine Bestätigung, den Monatslohn in Höhe von € 150 erhalten zu haben. Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die sehr glaubwürdigen und detaillierten Angaben der Zeugin Margarethe Z. sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans des Finanzamtes Salzburg-Land, Herrn Norbert B., der die GPLA-Prüfung durchgeführt hat. Die Angaben von Frau Z. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung deckten sich mit ihren Angaben im Zuge der GPLA-Prüfung und den Wahrnehmungen des Prüforganes. Herr B. suchte den Würstlstand insgesamt 16 Mal auf und dokumentierte er die Kontrollbesuche, dabei traf er jedes Mal Frau Margarethe Z. an. Im Gegensatz zu den sehr glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen war das Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten. Dieser konnte weder genaue Angaben zur Arbeitszeit von Frau Z. machen, noch konnte er Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen. Zur Aussage von Herrn Stefan A., dem Sohn des Beschuldigten, ist festzustellen, dass dieser sichtlich bemüht war, die Position seines Vaters zu stützen. Er machte jedoch nur vage Angaben und führte letztendlich aus, dass das gemeldete Entgelt in Höhe von € 380 pro Monat im Jahr 2012 seiner tatsächlichen Tätigkeit im Betrieb seines Vaters entsprochen habe. Die ausführlichen und sehr glaubwürdigen Angaben der Zeugin Margarethe Z. konnten damit nicht entkräftet werden. Zur Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden sowie des der beschäftigten Arbeitnehmerin zustehenden Entgelts ist festzuhalten, dass diesbezüglich umfassende Berechnungen des Prüforgans vorliegen, welche in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verlesen wurden. Weder die Berechnungen noch der laut Kollektivvertrag zustehende Grundlohn wurden vom Beschuldigten bestritten. Rechtlich ist Folgendes auszuführen: Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht

§ 7iAbs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 id

F BGBl I Nr 24/2011, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 Euro bis € 50.000 Euro.Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht

Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2011,, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 Euro bis € 50.000 Euro. Diese Bestimmung wurde mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G), BGBl I Nr 24/2011, in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz aufgenommen.

§ 19

Abs 1 Z 26 AVRAG trat diese Gesetzesänderung mit 1.5.2011 in Kraft und sind die §§ 7d bis 7m auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30.4.2011 ereignen.Diese Bestimmung wurde mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2011,, in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz aufgenommen.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 26, AVRAG trat diese Gesetzesänderung mit 1.5.2011 in Kraft und sind die Paragraphen 7 d bis 7 m auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30.4.2011 ereignen. Im verfahrensgegenständlichen Fall erhielt die beschäftigte Arbeitnehmerin nicht das ihr zustehende Mindestentgelt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Unterentlohnung im Zeitraum vom 15.9.2009 bis 19.11.2012 zum Vorwurf gemacht. Nachdem die Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG erst mit 1.5.2011 in Kraft getreten ist und diese

der zitierten Inkrafttretensbestimmung auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 30.4.2011 ereignen bzw ereignet haben, war der Beschwerde in Bezug auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 15.9.2009 bis 30.4.2011 Folge zu geben.

§ 1Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Demnach darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden ("nulla poena sine lege"). Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde darüber hinaus gegen die Bestimmung des Art 7 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen (vgl VwGH vom 15.6.1984, Slg 11471 A; 22.10.1992, 92/18/0040; 18.3.1994, 93/07/0011).Im verfahrensgegenständlichen Fall erhielt die beschäftigte Arbeitnehmerin nicht das ihr zustehende Mindestentgelt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Unterentlohnung im Zeitraum vom 15.9.2009 bis 19.11.2012 zum Vorwurf gemacht. Nachdem die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG erst mit 1.5.2011 in Kraft getreten ist und diese

der zitierten Inkrafttretensbestimmung auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 30.4.2011 ereignen bzw ereignet haben, war der Beschwerde in Bezug auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 15.9.2009 bis 30.4.2011 Folge zu geben.

Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Demnach darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden ("nulla poena sine lege"). Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde darüber hinaus gegen die Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen vergleiche VwGH vom 15.6.1984, Slg 11471 A; 22.10.1992, 92/18/0040; 18.3.1994, 93/07/0011). Frau Z. erhielt ein monatliches Entgelt von € 700 bis €

  1. Da sie darüber keine Aufzeichnungen führte und in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung keine genaueren Angaben machen konnte, ging das erkennende Gericht zu Gunsten des Beschuldigten von einem monatlichen Entgelt in Höhe von € 900 aus. Die festgestellte Unterentlohnung der Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 19.11.2012 betrug daher insgesamt mehr als 34 Prozent (im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2011 mehr als 36 Prozent, im Jahr 2012 mehr als 32 Prozent). Der Tatbestand der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG war daher ohne Zweifel als erfüllt anzusehen.Frau Z. erhielt ein monatliches Entgelt von € 700 bis €
  2. Da sie darüber keine Aufzeichnungen führte und in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung keine genaueren Angaben machen konnte, ging das erkennende Gericht zu Gunsten des Beschuldigten von einem monatlichen Entgelt in Höhe von € 900 aus. Die festgestellte Unterentlohnung der Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 19.11.2012 betrug daher insgesamt mehr als 34 Prozent (im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2011 mehr als 36 Prozent, im Jahr 2012 mehr als 32 Prozent). Der Tatbestand der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG war daher ohne Zweifel als erfüllt anzusehen. In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten ist aus den gegenständlich vorliegenden äußeren Umständen von einer vorsätzlichen Begehung der Tat auszugehen (vgl zB VwGH vom 17.9.1990, 89/15/0114). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschuldigte die Arbeitnehmerin monatlich eine Bestätigung unterschreiben hat lassen, wonach sie einen Monatslohn von € 150 erhalten habe, obwohl er ihr tatsächlich einen Entgelt in Höhe von € 700 bis € 900 ausbezahlt hatte. Im Übrigen berichteten auch andere Dienstnehmerinnen gegenüber dem Kontrollorgan von längeren Arbeitszeiten als bei der Sozialversicherung gemeldet und zu geringer Entlohnung.In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten ist aus den gegenständlich vorliegenden äußeren Umständen von einer vorsätzlichen Begehung der Tat auszugehen vergleiche zB VwGH vom 17.9.1990, 89/15/0114). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschuldigte die Arbeitnehmerin monatlich eine Bestätigung unterschreiben hat lassen, wonach sie einen Monatslohn von € 150 erhalten habe, obwohl er ihr tatsächlich einen Entgelt in Höhe von € 700 bis € 900 ausbezahlt hatte. Im Übrigen berichteten auch andere Dienstnehmerinnen gegenüber dem Kontrollorgan von längeren Arbeitszeiten als bei der Sozialversicherung gemeldet und zu geringer Entlohnung. Es ist daher festzustellen, dass der Schuldspruch durch die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, wobei jedoch der Beginn des Tatzeitraums aus den oben angeführten Gründen mit 1.5.2011 anzusetzen war und daher die im Spruch angeführten Angaben entsprechend zu korrigieren waren. Dabei wurde das tatsächlich ausbezahlte Entgelt wie dargestellt mit € 900 zu Grunde gelegt, die im Spruch angeführten ausbezahlten Beträge waren daher entsprechend zu korrigieren. Zur Einwendung der Verjährung ist festzustellen, dass

§ 7iAbs 5 AVRAG die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VSt

G) für Verwaltungsübertretungen

§ 7iAbs 3 leg cit ein Jahr beträgt.

Nachdem die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 27.9.2013 ergangen ist, lag eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor und kann der Beschuldigte mit seinem Vorbringen daher nichts für seine Position gewinnen. Eine Monat für Monat wiederholte Unterentlohnung in einem bestimmten Ausmaß stellt zwar kein Dauerdelikt, aber auch nicht eine Reihe voneinander trennbarer Einzeldelikte dar, vielmehr ist darin ein fortgesetztes Delikt zu erblicken, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (zB VwGH vom 4.7.1989, 88/08/0197). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten, wobei alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Täterentschluss erfasst sind und somit nur eine (einzige) strafbare Handlung darstellen (vgl die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens3, auf S 673 f angeführte Judikatur des VwGH).Zur Einwendung der Verjährung ist festzustellen, dass

Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7 i, Absatz 3, leg cit ein Jahr beträgt. Nachdem die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 27.9.2013 ergangen ist, lag eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor und kann der Beschuldigte mit seinem Vorbringen daher nichts für seine Position gewinnen. Eine Monat für Monat wiederholte Unterentlohnung in einem bestimmten Ausmaß stellt zwar kein Dauerdelikt, aber auch nicht eine Reihe voneinander trennbarer Einzeldelikte dar, vielmehr ist darin ein fortgesetztes Delikt zu erblicken, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (zB VwGH vom 4.7.1989, 88/08/0197). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten, wobei alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Täterentschluss erfasst sind und somit nur eine (einzige) strafbare Handlung darstellen vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens3, auf S 673 f angeführte Judikatur des VwGH). Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 7i

Abs 3 AVRAG beträgt die Geldstrafe bei einer Unterentlohnung von nicht mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000. Die belangte Behörde hat daher die gesetzliche Höchststrafe über den Beschuldigten verhängt.

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG beträgt die Geldstrafe bei einer Unterentlohnung von nicht mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000. Die belangte Behörde hat daher die gesetzliche Höchststrafe über den Beschuldigten verhängt. Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G wurde ua das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert und wurden neue Verwaltungsstraftatbestände sowie diverse Maßnahmen zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs der Verwaltungsstrafe geschaffen. Vorrangiges Ziel dieser Regelungen war nicht die Verhängung von Geldstrafen, vielmehr sollte durch die Entfaltung einer präventiven Wirkung erreicht werden, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer jenes Grundentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Darüber hinaus sind mit den Regelungen bedeutende volkswirtschaftliche Auswirkungen, die mit diesen Maßnahmen erreicht werden sollen, verbunden: Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für inländische und ausländische Arbeitnehmer, Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen und die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbes auf dem Arbeitsmarkt sowie die Sicherung von Abgaben und Sozialbeiträgen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten, dem Schutzzweck der durch das LSDB-G im AVRAG eingefügten Bestimmungen durch die massive Unterentlohnung der Arbeitnehmerin gravierend zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung war daher als äußerst schwerwiegend einzustufen. Durch die eklatante Unterentlohnung über einen Zeitraum von 18,5 Monaten wurden die vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen massiv gefährdet und beeinträchtigt, zählt doch die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zum "harten Kern der Schutzbestimmungen", die von Arbeitgebern einzuhalten sind (vgl VwGH vom 27.1.2014, 2013/11/0249).Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G wurde ua das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert und wurden neue Verwaltungsstraftatbestände sowie diverse Maßnahmen zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs der Verwaltungsstrafe geschaffen. Vorrangiges Ziel dieser Regelungen war nicht die Verhängung von Geldstrafen, vielmehr sollte durch die Entfaltung einer präventiven Wirkung erreicht werden, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer jenes Grundentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Darüber hinaus sind mit den Regelungen bedeutende volkswirtschaftliche Auswirkungen, die mit diesen Maßnahmen erreicht werden sollen, verbunden: Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für inländische und ausländische Arbeitnehmer, Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen und die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbes auf dem Arbeitsmarkt sowie die Sicherung von Abgaben und Sozialbeiträgen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten, dem Schutzzweck der durch das LSDB-G im AVRAG eingefügten Bestimmungen durch die massive Unterentlohnung der Arbeitnehmerin gravierend zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung war daher als äußerst schwerwiegend einzustufen. Durch die eklatante Unterentlohnung über einen Zeitraum von 18,5 Monaten wurden die vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen massiv gefährdet und beeinträchtigt, zählt doch die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zum "harten Kern der Schutzbestimmungen", die von Arbeitgebern einzuhalten sind vergleiche VwGH vom 27.1.2014, 2013/11/0249). Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lag nicht vor, sonstige strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die relativ lange Verfahrensdauer wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als erschwerend waren die Höhe der Unterentlohnung (mehr als 34 Prozent bzw € 8.683,59), der lange Tatzeitraum (18,5 Monate) und der hohe Grad des Verschuldens des Beschuldigten (vorsätzliche Begehung der Tat) zu werten (vgl zB VwGH vom 8.8.1996, 96/10/0069; 10.6.2015, 2013/11/0121).Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lag nicht vor, sonstige strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die relativ lange Verfahrensdauer wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als erschwerend waren die Höhe der Unterentlohnung (mehr als 34 Prozent bzw € 8.683,59), der lange Tatzeitraum (18,5 Monate) und der hohe Grad des Verschuldens des Beschuldigten (vorsätzliche Begehung der Tat) zu werten vergleiche zB VwGH vom 8.8.1996, 96/10/0069; 10.6.2015, 2013/11/0121). Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, eine Nettopension in Höhe von € 1.280 pro Monat zu erhalten sowie € 600 bis € 700 pro Monat mit dem Imbissstand zu verdienen und kein Vermögen zu besitzen. Sorgepflichten bestehen nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde bei der Verhängung der Strafe – wie dargestellt unzulässiger Weise – von einem mehr als dreijährigem Tatzeitraum ausgegangen ist, war die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt im Mittelfeld des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten, um zukünftig eine derart eklatante Unterentlohnung von Arbeitnehmern zu verhindern.Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt im Mittelfeld des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten, um zukünftig eine derart eklatante Unterentlohnung von Arbeitnehmern zu verhindern. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.286.7.2015

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