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§ 28§ 25a§ 17Art 130§ 21§ 102§ 12RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1/244/29-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsidentin Mag. Claudia Ji
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.11.2014, Zahl zz/ww-2014, wurde Herrn H. I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage am J.-Graben bzw K.-Bach (im Weiteren: L.-Bergbach), eingetragen im Wasserbuch unter der WBPZ: 000, in der Gemeinde E unter Vorschreibung von Auflagen wieder erteilt bzw wiederverliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.11.2014, Zahl zz/ww-2014, wurde Herrn H. römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage am J.-Graben bzw K.-Bach (im Weiteren: L.-Bergbach), eingetragen im Wasserbuch unter der WBPZ: 000, in der Gemeinde E unter Vorschreibung von Auflagen wieder erteilt bzw wiederverliehen. In dem dieser Entscheidung vorangegangenen behördlichen Verfahren (Stellungnahme vom 10.10.2014) führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die vorgeschriebenen Restwasserabgaben in den Trockenperioden niemals eingehalten worden seien, sodass durch den Betrieb des Kraftwerkes die behördlichen Auflagen verletzt würden. Langjährige Beobachtungen hätten außerdem ergeben, dass es vor Betrieb des Ausleitungskraftwerkes auch bei Starkregenereignissen sowie starken Gewittern zu keinen Überschwemmungen bzw Vermurungen im Bachbett des L.-Bergbaches gekommen sei. Nunmehr würden sich aber bei derartigen Ereignissen, wegen des fehlenden Fließwassers aufgrund des Ableitens des Wassers in die Druckrohrleitung, schwere Muren ab dem Kraftwerkeinlauf bis zum Kraftwerk bilden, da durch die großen Wassermengen (ca. 400 bis 600 l/s) das ausgewaschene und ausgetrocknete Gestein sowie Holz und Äste im Bachbett vor sich hergeschoben werden und diese dann das Bachbett im Flachstück beim Kraftwerk verschütten würden. In weiterer Folge verlasse dann der L.-Bergbach das Bachbett und überschwemme bzw verschütte die talwärts liegenden Grundstücke, wie das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück GN xxx, KG E.. Zudem würden auch noch technisch nicht geeignete Polyesterrohre als Abflussrohre verwendet werden, weshalb der Beschwerdeführer eine durch den hohen Leitungsdruck verursachte Zerstörung der Rohre befürchte, die einen erheblichen Schaden auf den tieferliegenden Grundstücken zur Folge habe. Diesbezüglich verweise er auch auf einen Druckrohrleitungsbruch am 16.5.
- Aus dem (auch für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht relevanten) Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (im behördlichen Verfahren) geht hervor, dass die bewilligte Ausleitungswassermenge von 40 l/s keinen messbaren Ein-fluss auf den Geschiebebetrieb des Gerinnes habe, sodass eine Verschärfung der Hochwassersituation durch den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage ausgeschlossen werden könne. Auch der Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung schloss in seiner Stellungnahme eine durch den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes verursachte Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers aus. Dies-bezüglich führte er aus, dass der L.-Bergbach einen deutlich ausgeprägten Schwemmkegel aufweise, welcher ein Indiz für bereits stattgefundene vorangegangene Ereignisse sei. Bei einem Murgang werde in der Regel nicht nur das im Bachbett befindliche Material mobilisiert, sondern könne es bei Hochwasserführung im Bereich der steilen Flanken zu Abblaikungen kommen, die dann punktuell massive Geschiebeeinstöße verursachen würden. Im Hinblick auf die geringe Entnahmemenge könne daher nicht von einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Geschiebebetriebes ausgegangen werden. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.11.2014, Zl zz/ww-2014, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bezieht sich inhaltlich weitestgehend auf die bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Einwendungen. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Beschwerde bringt er inhaltlich ergänzend noch vor, dass für den Betrieb des Kraft-werkes auf dem Grundstück GN xxx, KG E., (Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen) die vertragliche Grundlage fehle, da das Übereinkommen des Konsensträgers mit der Österreichischen Bundesforste AG im Jahr 1986 ausschließlich das Grundstück GN QQ, KG E., betroffen habe. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse stehe außerdem nicht fest, wie die Zufahrt zum Krafthaus erfolge. Bei einer Zufahrt über das Grundstück GN xxx, KG E., sei einzuwenden, dass eine solche nicht nur durch Lawinen, Muren und Steinschlag gefährdet sei, sondern für dieses Grundstück auch eine 48%ige Restringierung der Holzbezugsrechte hinsichtlich der Güter „R.-Gut“ (im Eigentum des Beschwerdeführers stehend), „S.“ und „T.“ bestehe. Bei einem Fahrweg über dieses Grundstück würde es zu einer weiteren Minderung der Holzerträge kommen (ca 200 Fm in 60 Jahren), welche daher entweder vom Konsensträger oder der Österreichischen Bundesforste AG als Liegenschaftseigentümerin zu entschädigen seien. Es fehle aber für die Zufahrt ohnehin auch – wie bereits oben erwähnt – an einer vertraglichen Vereinbarung. Auch sei nicht die – so wie von der belangten Behörde angenommen Bezirksbauernkammer zur Beurteilung der Minderung bzw Beeinträchtigung der Holzbezugs-rechte durch die Inanspruchnahme des Grundstückes GN xxx, KG E., zuständig, sondern ausschließlich die Agrarbehörde. Aufgrund der Schadensereignisse in den letzten 30 Jahren des Kraftwerkbetriebes befürchte der Beschwerdeführer außerdem, dass bei Wildbach- bzw Lawinenereignissen Anlageteile zerstört werden könnten, womit natürlich eine erhebliche Gefährdung der Liegenschaften der Unterlieger verbunden sei und diese dann bis zur Wiederherstellung der Anlage für einen längeren Zeitraum weiter bestehe. Das werde auch durch die Stellungnahme der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung bestätigt. Auch habe der Konsensträger durch seine langjährige Nichteinhaltung der Restwassermenge gezeigt, dass ein Betrieb der Kraftwerksanlage unter Einhaltung des erteilten Konsenses nicht zu erwarten sei. Es sei daher auch die Auflage unter Punkt B)
- des angefochtenen Bescheides, wonach erst bei einer Unterschreitung der jeweils gültigen Pflichtwassermenge um mehr als 20% eine automatische Abriegelung oder Abschaltung der Turbine erfolge, sachlich nicht gerechtfertigt. Eine solche müsse unverzüglich bei Unterschreitung erfolgen. Weiters sei auch die bescheidmäßig festgehaltene Entnahmemenge von max. 40 l/s zu hoch, da es durch die hohe Entnahmemenge und die geringfügige Pflichtwassermenge zu einer Aus-trocknung des Bachbettes komme und dadurch bei Starkregen oder Gewittern die Muren-bildung begünstigt werde. Es werde daher die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes abgewiesen werde, beantragt. In der Stellungnahme des Konsensträgers zur Beschwerde vom 15.12.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Einwendung der fehlenden Zustimmung betreffend das Grundstück GN xxx, KG E., um kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers handle, da er nicht geltend mache, dass er selbst Eigentümer des Grundstückes sei. Soweit sich die Einwendungen auf eine unzulässige Zufahrt bzw Zufahrtsberechtigung beziehen, mache er ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, sodass diese Einwendungen von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären. Insoweit er damit eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Holzbezugs-rechten geltend mache, sei auf die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer zu verweisen und sei die belangte Behörde dieser Einwendung des Beschwerdeführers richtigerweise nicht gefolgt. Auch habe die Wasserrechtsbehörde zur Gefährdung der Liegenschaften der Unterlieger zu Recht auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, da dieser schlüssig dargelegt habe, dass die Ausleitungswassermenge keinen messbaren Einfluss auf den Geschiebebetrieb des betroffenen Gerinnes habe und somit eine Verschärfung der Hochwassersituation ausgeschlossen werden könne. Auch die Ein-wendungen betreffend die automatische Abriegelung der Turbine und die Unterschreitung der Restwassermenge seien unzulässig, da auch durch sie kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde und fehle es diesbezüglich auch an den notwendigen Beweismitteln. Es werde daher beantragt, die Beschwerde in dem Umfang als unzulässig zurückzuweisen, als Beschwerdepunkte geltend gemacht worden seien, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers betreffen würden, eine mündlichen Verhandlung samt Ladung sämtlicher Amtssachverständiger zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme anzuberaumen und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 31.3.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, in welcher dieser Ausführungen betreffend die Lage des Kraftwerkgebäudes sowie dessen Zufahrt machte und insbesondere auch darlegte, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch den Betrieb des Kraftwerkes ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 11.6.2015 wurde weiters der Forsttechnische Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung um eine Stellungnahme ersucht. Dieser führte zusammengefasst aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum es bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes bei Starkregenereignissen zu (vermehrten) Vermurungen und Überschwemmungen an den Grundstücken des Beschwerdeführers kommen solle. Am 20.8.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Für die belangte Behörde erschien M. N. Anwesend waren auch der Konsensträger mit seinem Rechtsvertreter sowie Dipl.Ing O. P. für den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung. Dipl. Ing. T. U. wurde seitens des Landesver-waltungsgerichtes als Sachverständiger für Wasserbau beigezogen. Über Nachfrage der Verhandlungsleiterin bestätigte der Beschwerdeführer, dass nur die Grundstücke der EZ YYY, KG E., in seinem Eigentum stehen und er nicht Eigentümer der Grundstücke GN xxx, GN xxx/q, GN xxp, GN qqr, GN bbb, GN ccc, GN QQ und GN ddd, je KG E., ist. Zugunsten des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden „R.-Gutes“ bestehe aber ein Holzbezugsrecht (AlNr 1) und ein Heimweiderecht (AlNr 2) am Grundstück GN YYY, KG E.. Darüber hinaus sei das „R.-Gut“ dienstbarkeitsberechtigt und Wegerhalter an der Zufahrtsstraße über die Grundstücke GN eee/f, GN ggg und GN hhh/i, je KG E.. Der wasserbautechnische Amtssachverständige und der Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bejahten die Frage der Verhandlungsleiterin, ob es durch die Kraftwerksanlage bzw den Betrieb derselben zu keinen negativen Aus-wirkungen auf den Grundparzellen des Beschwerdeführers komme. Der Amtssachverständige führte im Rahmen der Verhandlung hiezu zusammenfassend aus, dass eine durch Ausleitung bewirkte geringe Dotation des Bachbettes bei Starkregenereignissen nicht zu einer verstärkten Murenbildung bzw zu Überschwemmungen führe. Im Zuge eines Ortsaugenscheins habe er auch keine aufgrund der Wasserentnahme bestehenden vermehrten Ablagerungen von Geschiebe im Bereich der Ausleitungsstrecke festgestellt. Dieser Stellungnahme hat sich auch der Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung angeschlossen, welcher im Zuge der Begehung des gegenständlichen Kraftwerkes im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw Wiederverleihungsverhandlung selbige Wahrnehmungen gemacht hat. Über Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers bestätigte der Amtssachverständige noch einmal, dass das Kraftwerk keine Auswirkungen auf die Geschiebesituation in der „Ausleitungsstrecke“ habe und sich die Situation ohne Kraftwerk identisch darstellen würde. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass seiner Ansicht nach durch die Wasserentnahme (vermehrt) Geschiebe in der Ausleitungsstrecke „liegen bleibe“ und dieses bei einem Regenereignis mobilisiert und transportiert werde. In der Folge komme es dann zu Überschwemmungen auf seinen Grundstücken. Dies sei letztmalig im Jahr 2007 der Fall gewesen. Er verweist außerdem, unter Vorlage von dementsprechenden Lichtbildern, auf Murenabgänge im Jahr 1987 und 2006, welche er auch alleinig auf die Wasserausleitung zurückführe. Der Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bestätigte zunächst das Ereignis im Jahr
- Allerdings wies er darauf hin, dass es sich bei dem L.-Bergbach um einen klassischen Wildbach handle, bei welchen immer wieder mit derartigen Ereignissen zu rechnen sei. Dies unabhängig vom Bestehen des Kraftwerkes. Der Beschwerdeführer entgegnete dem, dass er befürchte, wenn weiterhin 40 l/s aus dem L.-Bergbach entnommen werden würden, dies zukünftig zu wiederholten und vermehrten Schäden auf seinen Grundstücken führen würde. Der Amtssachverständige stellte fest, dass er das nicht nachvollziehen könne, da derartige Schäden bei einem Hochwasser in jedem Fall auftreten würden, unabhängig davon ob in diesem Bereich ein Kraftwerk bestehe oder nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass hinsichtlich des L.-Bergbaches bereits eine Gefahrenzonenplanung bestehe und die Grundstücke der EZ YYY, KG E., in wesentlichen Teilen in der roten bzw gelben Zone liegen würden. Zudem führte er noch aus, dass auch ein Leitungsbruch – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers habe, da mit der Wiederverleihung als Auflage eine automatische Schließung der Anlage durch eine Rohrbruchüberwachung vorgesehen sei. Auch durch das sich nach der Abschaltung noch in der Leitung befindliche Restwasser, bestehe keine Gefahr für die Grundstücke des Beschwerdeführers. Vor Ende der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer noch durch seinen Vertreter die Beischaffung der Regulierungsurkunde ÜÜÜ bzw iii von der Agrarbehörde sowie die Einholung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Beeinträchtigung der bestehenden Holzbezugs- und Weiderechte an dem Grundstück GN xxx, KG E., durch die Kraftwerksanlage, insbesondere durch das Zahnradbauwerkkrafthaus, die Druckrohleitung und der weiteren wasserbautechnischen Bauwerke, die im Wiederverleihungsbescheid bewilligt worden seien. Die Verhandlungsleiterin nimmt Einsicht in eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Abschrift der Regulierungsurkunde ÜÜÜ betreffend die Holzbezugsrechte.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.6.1982, Zl yy/xx-1982, wurde Herrn H. I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am J.-Graben zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie für Eigenbedarfszwecke, mit einer Ausbauwassermenge von 40 l/s befristet auf die Dauer von 30 Jahren ab Rechtskraft erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.6.1982, Zl yy/xx-1982, wurde Herrn H. römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am J.-Graben zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie für Eigenbedarfszwecke, mit einer Ausbauwassermenge von 40 l/s befristet auf die Dauer von 30 Jahren ab Rechtskraft erteilt. Mit Schreiben vom 4.1.2012 suchte Herr H. I. um die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechtes unter Vorlage entsprechender Unterlagen an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.11.2014 wurde ihm die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das gegenständliche Kraftwerk unter Vorschreibung von Auflagen wieder erteilt bzw wiederverliehen. Mit Schreiben vom 4.1.2012 suchte Herr H. römisch eins. um die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechtes unter Vorlage entsprechender Unterlagen an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.11.2014 wurde ihm die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das gegenständliche Kraftwerk unter Vorschreibung von Auflagen wieder erteilt bzw wiederverliehen. Das gegenständliche Wasserkraftwerk samt Wiedereinleitung in den Bach, Tirolerwehr mit Wasserfassung, Sandfang, Restwasserdotierung sowie zugehöriger Druckrohrleitung im Entnahmebereich und beim Turbinenhaus liegt auf dem Grundstück GN xxx, KG E.. Durch die Druckrohrleitung samt Hydranten werden weiters die Grundstücke GN xxx/q, GN xxp, GN kkk, GN qqr, GN bbb, GN ccc, GN QQ und GN ddd, je KG E., berührt. Eine Berührung des Grundstückes GN xx/u, KG E., liegt nach den vorliegenden Projektunterlagen nicht vor. Fest steht, dass sich keines dieser Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Der L.-Bergbach entwässert ein Einzugsgebiet mit einer Größe von ca 1,6 km² und weist als murfähiger Wildbach mit einem durchschnittlichen Gerinnegefälle von etwa 40 % von Natur aus ein hohes Schadenspotenzial auf. Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat deswegen auch für den L.-Bergbach Gefahrenzonen ausgewiesen und befinden sich auch die Grundstücke des Beschwerdeführers teilweise innerhalb der roten und gelben Zonen. Festgestellt werden konnte, dass die durch die Ausleitung bewirkte geringe Dotation des Bachbettes bei Starkregenereignissen keinerlei Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers hat. Durch das gegenständliche Wasserkraftwerk bzw durch dessen Betrieb kommt es in der Ausleitungsstrecke weder zu vermehrter Ablagerung von Geschiebe noch zu einer Verstärkung der Murenbildungen bzw der Überschwemmungen. Vielmehr würde sich die Situation auch ohne Kraftwerk identisch darstellen. Der Schwemmkegel des gegenständlichen Baches zeigt nämlich, dass es derartige Ereignisse bereits in der Vergangenheit gegeben hat und es diese daher unabhängig vom Bestand des Kraftwerkes immer wieder geben wird, da bei einer Hochwasserführung des Baches im Zuge eines Murgangs in der Regel nicht nur das im Bachbett befindliche Material mobilisiert wird, sondern es im Bereich der steilen Flanken zu Abblaikungen kommt, die dann punktuell massive Geschiebeeinstöße verursachen. Festgestellt werden konnte zudem, dass auch ein Leitungsbruch keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers hat, dies auch vor dem Hintergrund, dass in den Auflagen des angefochtenen Bescheids unter anderem eine im Betrieb dauernd wirksame Überwachungsanlage der Dichtheit der Triebwasserleitung samt Abschaltautomatik vorgeschrieben worden ist. Durch diese Vorrichtung ist sicherstellt, dass sich die Anlage, im Falle eines Leitungsbruches, automatisch schließt. Das allfällig sich nach Abschaltung noch in der Leitung befindliche Restwasser hat keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers. Aus wasserbautechnischer Sicht ist daher eine Beeinträchtigung der Liegenschaften des Beschwerdeführers bei konsensgemäßem Betrieb des Kraftwerkes ausgeschlossen. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke der EZ YYY, KG E., ist. Unstrittig ist auch, dass zugunsten der EZ YYY, KG E., ein Holzbezugs- und Weiderecht am Grundstück GN xxx, KG E., welches im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG steht, aufgrund der Regulierungsurkunden ÜÜÜ und iii zukommt. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den aufliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen (öffentliche münd-liche Verhandlung, gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachver-ständigen vom 10.4.2015, Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung vom 22.6.2015) des Beschwerdeverfahrens ergibt. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers hinsichtlich einer auf die gegenständliche Anlage zurückzuführende vermehrte Murenbildung bzw Überschwemmung folgte das Landesverwaltungsgericht den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner schriftlichen Stellungnahme bzw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes, die auch durch die übereinstimmende Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung unter-mauert wurden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich durch die aufgrund der Ausleitung von 40 l/s bestehende geringe Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke mehr Geschiebe ablagere, was bei einem Unwetter vermehrte Murenabgänge und Überschwemmungen zu Folge haben könne, durch die auch seine Grundstücke beeinträchtigt werden würden, dann kann hiezu festgehalten werden, dass der Amtssachverständige sowie der Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung die Begebenheiten vor Ort begutachtet haben und auf dieser Grundlage nachvollziehbar übereinstimmend schilderten, dass sich derartige Ereignisse unabhängig vom Bestehen des Kraftwerkes ereignen würden. Es wurden ganz konkret die örtlichen Umstände geschildert und dargestellt, wie diese Vermurungen bzw Überschwemmungen entstehen. An den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen Kraftwerksanlage, zu keiner Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers kommt, besteht daher kein Zweifel. Auch die Beurteilung des Amtssachverständigen, dass durch einen Rohrleitungsbruch keine Gefahr der Beeinträchtigung für die Grundstücke des Beschwerdeführers besteht, erscheint insbesondere auch aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen einleuchtend und fachlich fundiert. Hierzu ist festzuhalten, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Der Beschwerdeführer vermag daher grundsätzlich mit seinen bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit, ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als beides für die gegenständliche Entscheidung relevant ist.
- Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17Vw
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:
§ 21
Abs 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits aus-geübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung des Rechtes, wenn
Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits aus-geübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung des Rechtes, wenn - öffentliche Interessen nicht im Wege stehen - und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht (VwGH 25.4.2002, 98/07/0023) dar. Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht (VwGH 25.4.2002, 98/07/0023) dar. Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).
§ 102
Abs 1 WRG 1959 sind Parteien (des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens):
Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien (des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens):
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner (…)oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner (…) Die wesentliche rechtliche Frage ist daher zunächst einmal, ob es sich bei den von dem Beschwerdeführer behaupteten Rechten überhaupt um geschützte Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG handelt, welche für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz sind. Die wesentliche rechtliche Frage ist daher zunächst einmal, ob es sich bei den von dem Beschwerdeführer behaupteten Rechten überhaupt um geschützte Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG handelt, welche für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz sind.
§ 12
Abs 2 WRG 1959 sind bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. (...)
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum. (...) Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektge-mäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995 ua). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektge-mäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995 ua). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072). Da aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung bestehender Rechte nicht von vorneherein ausgeschlossen werden konnte, ist die belangte Behörde zu-recht von seiner Parteistellung im Verfahren ausgegangen. In der Sache: Im Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs 3 WRG 1959 ist (beschwerderelevant) zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens beeinträchtigt werden würden. Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dann ist die angestrebte Bewilligung zu versagen,sofern die Rechtsverletzung nicht durch ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen oder durch die Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden kann. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur soweit, als bestehende Rechte nicht entgegenstehen (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 12 Rz 1 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)). Bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Die Inhaber bestehender Rechte können aber nur solche Einwendungen gegen die Wieder-verleihung erheben, als sie hiedurch ihr wasserrechtlich geschütztes Recht geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist; insoweit unterliegt die grundsätzlich zu bejahende Parteistellung des Beschwerdeführers Beschränkungen. Im Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ist (beschwerderelevant) zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens beeinträchtigt werden würden. Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dann ist die angestrebte Bewilligung zu versagen,sofern die Rechtsverletzung nicht durch ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen oder durch die Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden kann. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur soweit, als bestehende Rechte nicht entgegenstehen vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 Paragraph 12, Rz 1 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)). Bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum. Die Inhaber bestehender Rechte können aber nur solche Einwendungen gegen die Wieder-verleihung erheben, als sie hiedurch ihr wasserrechtlich geschütztes Recht geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist; insoweit unterliegt die grundsätzlich zu bejahende Parteistellung des Beschwerdeführers Beschränkungen. Als von dem Beschwerdeführer geltend zu machendes bestehendes Recht ist im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit des Wiederverleihungsantrages die Verletzung seines Eigentums an den Grundstücken zu EZ xxx, KG E., zu prüfen. Hier ist zuerst festzustellen, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke durch Anlagenteile der hier gegenständlichen Wasserkraftanlage nicht berührt werden. Die bloße (hier gegebene) Grundnachbarschaft als solche verleiht noch keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 (VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055). Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt vielmehr einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Der Beschwerdeführer macht einen solchen Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums geltend, wenn er vorbringt, die Entnahme von Wasser aus dem L.-Bergbach führe unmittelbar zu einer spürbar höheren Anlandung von Geschiebe im Bachbett, was wiederum die Vermurungsgefahr bei Hochwasser auf seinen Grundstücken erhöhe und damit eine Beeinträchtigung der Substanz seiner Grundstücke darstelle (vgl. zu ähnlichen Fällen VwGH 17.6.2010, 2009/07/0063).Hier ist zuerst festzustellen, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke durch Anlagenteile der hier gegenständlichen Wasserkraftanlage nicht berührt werden. Die bloße (hier gegebene) Grundnachbarschaft als solche verleiht noch keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055). Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setzt vielmehr einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Der Beschwerdeführer macht einen solchen Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums geltend, wenn er vorbringt, die Entnahme von Wasser aus dem L.-Bergbach führe unmittelbar zu einer spürbar höheren Anlandung von Geschiebe im Bachbett, was wiederum die Vermurungsgefahr bei Hochwasser auf seinen Grundstücken erhöhe und damit eine Beeinträchtigung der Substanz seiner Grundstücke darstelle vergleiche zu ähnlichen Fällen VwGH 17.6.2010, 2009/07/0063). Diesem Vorbringen ist aber die eindeutige gutachterliche Stellungnahme des wasserbau-technischen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, welche eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ausschließen. In völliger Klarheit wurde hier sachverständigenseits dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vermurungen und Überschwemmungen nicht auf das gegenständliche Wasserkraftwerk zurückzuführen sind, sondern vielmehr der Natur des L.-Bergbaches als Wildbach geschuldet sind; hier würde sich die Lage unabhängig vom Bestehen des Kraftwerkes identisch darstellen. Gleiches gilt auch für den Fall eines Leitungsbruches, für welchen der Amtssachverständige klargestellt hat, dass insbesondere aufgrund der in den Auflagen vorgesehenen Abschaltautomatik eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers auszuschließen sein wird. Eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers an EZ YYY, KG E., ist daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass durch die gegenständliche Anlage sein Holzbezugs- und Weiderecht am im Eigentum der Österreichische Bundesforste AG stehenden Grundstück GN xxx, KG E., geschmälert werde. Auch ohne die Originalurkunde beigeschafft zu haben, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer eingewendete Holzbezugs- und Weiderecht, das ihm aufgrund der Regulierungsurkunde ÜÜÜ und iii zukommt, ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, ist; hier erübrigte sich die Beischaffung des (glaublich) im Salzburger Landesarchiv aufliegenden Originals.Auch ohne die Originalurkunde beigeschafft zu haben, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer eingewendete Holzbezugs- und Weiderecht, das ihm aufgrund der Regulierungsurkunde ÜÜÜ und iii zukommt, ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, ist; hier erübrigte sich die Beischaffung des (glaublich) im Salzburger Landesarchiv aufliegenden Originals. Nach dem im Verfahrensakt der Erstbehörde einliegenden, einen Projektbestandteil bildenden Grundstücksverzeichnis hat das Grundstück GN xxx, KG E. eine Größe von 140.128 m², wobei in der (öffentlichen) Grundstücksdatenbank 137.868 m² als Wälder (Wälder) ausgewiesen sind, 2.260 m² als Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) bezeichnet sind. Dem Einreichprojekt zur Ursprungsbewilligung wie auch den Unterlagen zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts ist zu entnehmen, dass das Krafthaus Außenmaße von 4,63 m x 4,63 m aufweist, damit 21,44 m² der Gesamtfläche der GN xxx, KG E. verbaut wurden. Somit werden von ggst. Anlagen nur 0,015 % der Grundfläche beansprucht und durch Verbauung der Weidenutzung und dem Holzbezug dauerhaft entzogen. Aus der oben zitierten Festlegung der Kulturgattungen im Grundbuch geht weiter hervor, dass 2.260 m² der gegenständlichen Parzelle schon vor Errichtung der hier gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage als "Sonstige"(Straßenverkehrsanlagen) bezeichnet war, was als Indiz auf bereits bestehende - und nicht erst für die Wasserkraftanlage geschaffene - Wege auf dieser Parzelle zu werten ist. Wie der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage auf eine 48 % "Restringierung seines Holzbezugsrechtes von dieser Parzelle kommt, ist dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ein substanzieller Eingriff in das Holzbezugsrecht und das Weiderecht des Beschwerdeführers liegt bei einer derart geringfügigen Grundbeanspruchung nicht vor. In einem nach dem Forstgesetz zu entscheidenden Fall (LVwG vom 23.10.2014, LVwG 1/45/6-2014) hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg bereits entschieden, dass die (hier:) eingeräumten Parteirechte zwar grundsätzlich dazu dienen, um die Beeinträchtigung von Weiderechten durch die erteilte (im zitierten Fall:) Rodungsbewilligung zu verhindern. Diese Parteistellung darf nicht dazu führen, das dem Rodungsansuchen zugrunde liegende Projekt zu verhindern, wenn nur eine im Marginalbereich liegende Beeinträchtigung der Weiderechte überhaupt denkbar ist. Eine solche Auslegung des Parteirechtes würde vielmehr einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundeigentümerin Österreichische Bundesforste AG darstellen. Es war der Einwendung im Hinblick auf bestehende Nutzungsrechte daher kein Erfolg zu bescheiden. Mit den Einwendungen betreffend die fehlende vertragliche Grundlage für den Betrieb eines Kraftwerkes auf GN xxx, KG E., die unzulässige Zufahrt und die fehlende Zufahrtsberechtigung zum Kraftwerk macht der Beschwerdeführer schließlich keine ihm aus den Bestimmungen des WRG 1959 zukommenden subjektiven öffentlichen Rechte geltend. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Vorschreibungen der Behörde nicht beachtet würden, ist dazu festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht auch hier die Relevanz in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erblicken vermag. Als Grundlage für die Prüfung von Beeinträchtigungen wasserrechtlich geschützter Rechte ist der konsensgemäße Betrieb heranzuziehen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die darin getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden (VwGH 9.11.2006, 2006/07/0047; 24.7.2008, 2007/07/0095). Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid eine Reihe von Auflagen zur Sicherung des Konsenses aufgenommen. Dass diese Auflagen nicht ausreichen, um die Einhaltung des Konsenses sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, und weiter nicht dargetan, welche Auswirkungen sich hier auf seine wasserrechtlich geschützten Rechte ergeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Grundeigentum an EZ YYY, KG E., und das Holz-bezugs- bzw. Weiderecht an GN xxx, KG E., durch die gegenständliche Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht beeinträchtigt werden. Im Ergebnis erweist sich das Beschwerdevorbringen somit als nicht geeignet, eine Rechts-widrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist noch, dass der Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes des Konsensträgers nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass dieser von der belangten Behörde wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da es sich hiebei um eine bloße objektive Rechtswidrigkeit handelt, hatte eine Berücksichtigung der Verspätung des Antrages im Beschwerdeverfahren zu unterbleiben (vgl VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194).Anzumerken ist noch, dass der Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes des Konsensträgers nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass dieser von der belangten Behörde wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da es sich hiebei um eine bloße objektive Rechtswidrigkeit handelt, hatte eine Berücksichtigung der Verspätung des Antrages im Beschwerdeverfahren zu unterbleiben vergleiche VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194). 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage – der wasserrechtlich geschützten Rechte iSd § 12 WRG – aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage – der wasserrechtlich geschützten Rechte iSd Paragraph 12, WRG – aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.244.29.2015