RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-3/279/2-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der X. GmbH, …, vertreten durch die Y. Rechtsanwalt GmbH, …, gegen das Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 16.6.2015, Zahl yyyyyyy-2015, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der römisch zehn. GmbH, …, vertreten durch die Y. Rechtsanwalt GmbH, …, gegen das Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 16.6.2015, Zahl yyyyyyy-2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die X. GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) hat auf den Grundstücken a/1, b/1, c/1, d/3 sowie Teilflächen der Grundstücke e/3, f/4, f/5, a/6, a/10, g/2, h/1 sowie c/1, jeweils Grundbuch Z., das Einkaufszentrum "X." in der derzeitigen Ausbaustufe mit einer Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 41.150 m² errichtet. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes d/3, während die weiteren angeführten Grundstücke andere Eigentümer aufweisen. Die römisch zehn. GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) hat auf den Grundstücken a/1, b/1, c/1, d/3 sowie Teilflächen der Grundstücke e/3, f/4, f/5, a/6, a/10, g/2, h/1 sowie c/1, jeweils Grundbuch Z., das Einkaufszentrum "X." in der derzeitigen Ausbaustufe mit einer Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 41.150 m² errichtet. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes d/3, während die weiteren angeführten Grundstücke andere Eigentümer aufweisen. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 29.8.2011 an das Amt der Salzburger Landesregierung unterbreitete die Beschwerdeführerin die Anregung, das Land Salzburg möge eine Standorteverordnung gemäß § 14 ROG 2009 für die näher angeführten Grundstücke erlassen und die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 32 Abs 3 Z 5 ROG) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie Handelsgroßbetriebe-Einkaufszentren für zulässig erklären.Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 29.8.2011 an das Amt der Salzburger Landesregierung unterbreitete die Beschwerdeführerin die Anregung, das Land Salzburg möge eine Standorteverordnung gemäß Paragraph 14, ROG 2009 für die näher angeführten Grundstücke erlassen und die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, ROG) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie Handelsgroßbetriebe-Einkaufszentren für zulässig erklären. Mit Schreiben vom 28.4.2015 teilte der Abteilungsleiter der zuständigen Fachabteilung 10 des Amtes der Salzburger Landesregierung (Wohnen und Raumplanung) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich seiner "Anregung auf Standortverordnung vom
- August 2011" mit, "dass auf Beschluss der Regierungspartner vom
- April 2015" seinem "Antrag auf Standortverordnung nicht weiter gefolgt wird". Mit an das Amt der Salzburger Landesregierung gerichteten Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9.6.2015 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin folgenden Antrag: "Ich habe für meine Mandantschaft, die X. GmbH am 30.08.2011 nach erfolgter Abstimmung mit Ihrer Behörde einen Antrag auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß § 14 ROG für die Grundstücke a/1, b/1, c/1, d/3 sowie Teilflächen der Grundstücke e/3, f/4, f/4, k/6, l/10, g/2, h/1 sowie c/1, jeweils KG Z., gestellt, wonach die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie HG-E für zulässig erklärt wird."Ich habe für meine Mandantschaft, die römisch zehn. GmbH am 30.08.2011 nach erfolgter Abstimmung mit Ihrer Behörde einen Antrag auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß Paragraph 14, ROG für die Grundstücke a/1, b/1, c/1, d/3 sowie Teilflächen der Grundstücke e/3, f/4, f/4, k/6, l/10, g/2, h/1 sowie c/1, jeweils KG Z., gestellt, wonach die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie HG-E für zulässig erklärt wird. Die Salzburger Landesregierung hat am 10.04.2015 zu diesem Antrag eine "bewusst politische Entscheidung" gefasst. Da eine derart "bewusst politische Entscheidung" wohl kaum Auswirkungen auf ein rechtliches Verfahren nach § 14 ROG haben kann, beantrage ich namens meiner Mandantschaft eine inhaltliche Sachentscheidung."Da eine derart "bewusst politische Entscheidung" wohl kaum Auswirkungen auf ein rechtliches Verfahren nach Paragraph 14, ROG haben kann, beantrage ich namens meiner Mandantschaft eine inhaltliche Sachentscheidung." Der Leiter der Abteilung 10 des Amtes der Landesregierung antwortete dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.6.2015, Zahl yyyyyyy-2015, wie folgt: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Zu Ihrem Schreiben vom 09.06.2015 betreffend die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der von Ihnen am 30.08.2011 angeregten Erlassung einer Standortverordnung für die Grundstücke a/1, b/1, c/1 ua KG Z., betreffend die Zulässigkeit der Verwendung als Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m², möchte ich Sie auf den Umstand hinweisen, dass die Salzburger Landesregierung das ihr im Rahmen der Erlassung von Standortverordnungen zustehende Planungsermessen unter Berücksichtigung aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten dahingehend ausgeübt hat, dass Ihrer Anregung keine Folge gegeben wird. Eine weitergehende Auseinandersetzung in dieser Sache ist daher aus Sicht der Abteilung 10 nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung: Mag. W. A." Gegen dieses Schreiben, welches sie trotz Fehlens der Bescheidmerkmale des § 58 Abs 1 AVG (Bezeichnung als Bescheid, Sachverhaltsfestellungen, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) materiell-rechtlich als Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) wertete, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 15.7.2015 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das in zwei Ausbaustufen in den Jahren 1994/1995 und 2003-2005 errichtete Einkaufszentrum X. über eine gemäß Standortverordnung LGBl … höchstzulässige Verkaufsfläche im Ausmaß von 41.250 m² in der Widmungskategorie HG-E verfüge und damit auch mit dem aktuellen Flächenwidmungsplan (… Teilabänderung X.) korreliere. Beginnend mit Sommer 2010 seien mit der Fachabteilung der belangten Behörde Gespräche über die Erlassung einer neuen Standorteverordnung geführt worden und habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.8.2012 einen Antrag auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß § 14 ROG für die näher angeführten Grundstücke gestellt und beantragt, die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie HG-E für zulässig zu erklären. Die Entscheidung, ob die Verwendung von ganz bestimmten Flächen für ein ganz genau bezeichnetes Vorhaben für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig sei, beinhaltete einen Ausspruch über die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin. Sie vertrete die Ansicht, dass - ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Standortverordnung gemäß § 14 ROG (zwingend) zu erlassen - eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips jedenfalls in Bescheidform zu ergehen habe. Durch die Wortwahl im Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.6.2015, dass eine weitergehende Auseinandersetzung in dieser Sache aus Sicht der Abteilung 10 nicht notwendig sei, gehe sie davon aus, dass diese einen negativen Bescheid erlassen habe wollen. Insgesamt ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Fehlens jedweder Sachverhaltsfestellungen und jedweder Begründung nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei. Aus diesem Grund begehre sie primär die Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Sollte das Verwaltungsgericht der Ansicht sein, dass auch die Erlassung einer Standortverordnung gemäß § 14 ROG nur in Form eines Bescheids erfolgen dürfe, weil es sich stets um einen individuell-konkreten Rechtsakt handle, werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH einzubringen.Gegen dieses Schreiben, welches sie trotz Fehlens der Bescheidmerkmale des Paragraph 58, Absatz eins, AVG (Bezeichnung als Bescheid, Sachverhaltsfestellungen, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) materiell-rechtlich als Bescheid der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) wertete, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 15.7.2015 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das in zwei Ausbaustufen in den Jahren 1994 aus 1995, und 2003-2005 errichtete Einkaufszentrum römisch zehn. über eine gemäß Standortverordnung Landesgesetzblatt … höchstzulässige Verkaufsfläche im Ausmaß von 41.250 m² in der Widmungskategorie HG-E verfüge und damit auch mit dem aktuellen Flächenwidmungsplan (… Teilabänderung römisch zehn.) korreliere. Beginnend mit Sommer 2010 seien mit der Fachabteilung der belangten Behörde Gespräche über die Erlassung einer neuen Standorteverordnung geführt worden und habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.8.2012 einen Antrag auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß Paragraph 14, ROG für die näher angeführten Grundstücke gestellt und beantragt, die Verwendung dieser Grundstücke für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 52.550 m² in der Widmungskategorie HG-E für zulässig zu erklären. Die Entscheidung, ob die Verwendung von ganz bestimmten Flächen für ein ganz genau bezeichnetes Vorhaben für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig sei, beinhaltete einen Ausspruch über die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin. Sie vertrete die Ansicht, dass - ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Standortverordnung gemäß Paragraph 14, ROG (zwingend) zu erlassen - eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips jedenfalls in Bescheidform zu ergehen habe. Durch die Wortwahl im Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.6.2015, dass eine weitergehende Auseinandersetzung in dieser Sache aus Sicht der Abteilung 10 nicht notwendig sei, gehe sie davon aus, dass diese einen negativen Bescheid erlassen habe wollen. Insgesamt ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Fehlens jedweder Sachverhaltsfestellungen und jedweder Begründung nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei. Aus diesem Grund begehre sie primär die Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Sollte das Verwaltungsgericht der Ansicht sein, dass auch die Erlassung einer Standortverordnung gemäß Paragraph 14, ROG nur in Form eines Bescheids erfolgen dürfe, weil es sich stets um einen individuell-konkreten Rechtsakt handle, werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH einzubringen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 21.8.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu unter Hinweis auf eine näher zitierte höchstgerichtliche Judikatur ergänzend aus, dass ihre Erledigung vom 16.6.2015 kein Bescheid sei, weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Überdies sei eine Standortverordnung gemäß § 14 ROG von Amts wegen zu erlassen und sei ein Antragsrecht weder für die Standortgemeinde, noch für an einer Ausweisung von Flächen für Handelsgroßbetriebe interessierte Handelsunternehmen vorgesehen. In der Praxis werde ein Ersuchen um Erlassung einer Standortverordnung in Form einer Anregung an die Landesregierung herangetragen. Ob einer derartigen Anregung entsprochen werde, liege im Ermessen der Landesregierung, eine rechtliche Handhabe, die Landesregierung zu Erlassung einer Standortverordnung zu zwingen, bestehe nicht. § 14 ROG sehe somit keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung vor und sei somit eine Normativität der Erledigung zu verneinen. Die Anordnungen einer Standortverordnung richten sich nur an die jeweilige Standortgemeinde, in dem dieser die Ausweisung einer Fläche als Handelsgroßbetriebe im Flächenwidmungsplan ermöglicht werde. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes sei im gegenständlichen Fall aufgrund des Art 130 Abs 5 B-VG ausgeschlossen und sei die Beschwerdeführerin auf den Rechtsweg des Verfassungsgerichthofes (Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG) zu verweisen.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 21.8.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte dazu unter Hinweis auf eine näher zitierte höchstgerichtliche Judikatur ergänzend aus, dass ihre Erledigung vom 16.6.2015 kein Bescheid sei, weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Überdies sei eine Standortverordnung gemäß Paragraph 14, ROG von Amts wegen zu erlassen und sei ein Antragsrecht weder für die Standortgemeinde, noch für an einer Ausweisung von Flächen für Handelsgroßbetriebe interessierte Handelsunternehmen vorgesehen. In der Praxis werde ein Ersuchen um Erlassung einer Standortverordnung in Form einer Anregung an die Landesregierung herangetragen. Ob einer derartigen Anregung entsprochen werde, liege im Ermessen der Landesregierung, eine rechtliche Handhabe, die Landesregierung zu Erlassung einer Standortverordnung zu zwingen, bestehe nicht. Paragraph 14, ROG sehe somit keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung vor und sei somit eine Normativität der Erledigung zu verneinen. Die Anordnungen einer Standortverordnung richten sich nur an die jeweilige Standortgemeinde, in dem dieser die Ausweisung einer Fläche als Handelsgroßbetriebe im Flächenwidmungsplan ermöglicht werde. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes sei im gegenständlichen Fall aufgrund des Artikel 130, Absatz 5, B-VG ausgeschlossen und sei die Beschwerdeführerin auf den Rechtsweg des Verfassungsgerichthofes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die eingangs erfolgten Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf die vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde und Einsicht in das Grundbuch. Richtigzustellen ist, dass der von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 9.6.2015 auf inhaltliche Sachentscheidung sowie in der vorliegenden Beschwerde verwiesene Schriftsatz ihres Rechtsvertreters, worin ein "Antrag" auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß § 14 ROG für die näher angeführten Grundstücke gestellt worden sei, nach der vorliegenden Aktenlage tatsächlich vom 29.8.2011 datiert, wobei er damals von der Beschwerdeführerin als "Anregung auf Erlassung einer Standorteverordnung" bezeichnet wurde. Dieser Schriftsatz ist laut angebrachtem Eingangsstempel am 31.8.2011 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingegangen. Richtigzustellen ist, dass der von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 9.6.2015 auf inhaltliche Sachentscheidung sowie in der vorliegenden Beschwerde verwiesene Schriftsatz ihres Rechtsvertreters, worin ein "Antrag" auf Erlassung einer Standorteverordnung gemäß Paragraph 14, ROG für die näher angeführten Grundstücke gestellt worden sei, nach der vorliegenden Aktenlage tatsächlich vom 29.8.2011 datiert, wobei er damals von der Beschwerdeführerin als "Anregung auf Erlassung einer Standorteverordnung" bezeichnet wurde. Dieser Schriftsatz ist laut angebrachtem Eingangsstempel am 31.8.2011 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingegangen. In den eingangs zitierten Schreiben der Fachabteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 28.4.2015 und vom 16.6.2015, sowie im gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.6.2015 an die belangte Behörde wird diese (von ihr nunmehr als Antrag bezeichnete) "Anregung auf Erlassung einer Standorteverordnung" dagegen aktenwidrig mit 30.8.2011 datiert. In der vorliegenden Beschwerde wird sie – ebenfalls aktenwidrig - als vom 29.8.2012 stammend angeführt. Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs.
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Die Beschwerdeführerin erachtet die Erledigung der belangten Behörde vom 16.6.2015 materiell-rechtlich als Bescheid im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, während die belangte Behörde eine Bescheidqualität ihrer Mitteilung vom 16.6.2015 ausdrücklich bestreitet.Die Beschwerdeführerin erachtet die Erledigung der belangten Behörde vom 16.6.2015 materiell-rechtlich als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, während die belangte Behörde eine Bescheidqualität ihrer Mitteilung vom 16.6.2015 ausdrücklich bestreitet. Das Verwaltungsgericht pflichtet der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen bei, dass es sich bei der gegenständlichen angefochtenen Erledigung vom 16.6.2015 um keinen Bescheid handelt: Nach der Rechtsprechung des VfGH ist ein Verwaltungsakt dann ein Bescheid, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt (VfGH 11.6.1982, VfSlg. 9383/1982 mwN).Nach der Rechtsprechung des VfGH ist ein Verwaltungsakt dann ein Bescheid, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt (VfGH 11.6.1982, VfSlg. 9383 aus 1982, mwN). Die Festlegung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsflächen und der zulässigen Kategorien der Handelsgroßbetriebe ist nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009) dagegen dem Verordnungsweg vorbehalten (Standortverordnung gemäß § 14 ROG 2009), was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung sind die Verfahrensschritte zur Erlassung eines Entwicklungsprogrammes gemäß § 8 Abs 4 ROG 2009 sinngemäß anzuwenden. Die für das gegenständliche Vorhaben " Projekt X. …" gemäß § 11a Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erlassene Standortverordnung der Salzburger Landesregierung vom …, erlaubt für Handelsgroßbetriebe in der Widmungskategorie Einkaufszentren eine höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 41.150 m².Die Festlegung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsflächen und der zulässigen Kategorien der Handelsgroßbetriebe ist nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009) dagegen dem Verordnungsweg vorbehalten (Standortverordnung gemäß Paragraph 14, ROG 2009), was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung sind die Verfahrensschritte zur Erlassung eines Entwicklungsprogrammes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ROG 2009 sinngemäß anzuwenden. Die für das gegenständliche Vorhaben " Projekt römisch zehn. …" gemäß Paragraph 11 a, Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) erlassene Standortverordnung der Salzburger Landesregierung vom …, erlaubt für Handelsgroßbetriebe in der Widmungskategorie Einkaufszentren eine höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 41.150 m². Da somit ein bescheidmäßiger Abspruch über Anträge, die auf Festlegung eines neuen Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsflächen abzielen, gesetzlich nicht vorgesehen ist, kommt der äußeren Form der Erledigung vom 16.6.2015 für deren Bewertung besondere Bedeutung zu. Die in Frage stehende Mitteilung ist weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Im Text der Mitteilung wird die Beschwerdeführerin lediglich darauf hingewiesen, warum die Behörde eine weitere Bearbeitung in dieser Sache nicht für notwendig erachtet. Eine Aussage, mit der gegenüber der Beschwerdeführerin ein normativer Abspruch über ihr Begehren laut Eingabe vom 9.6.2015 erfolgt, ist dem Schreiben vom 16.6.2015 nicht zu entnehmen. Der Erledigung vom 16.6.2015 kommt daher auch unter Berücksichtigung ihrer äußeren Form Bescheidcharakter nicht zu. Im Übrigen wird der belangten Behörde auch beigepflichtet, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Erlassung oder Änderung einer Standortverordnung gemäß § 14 ROG 2009 zukommt (vgl. dazu VwGH 25.2.2010, 2005/06/0252).Im Übrigen wird der belangten Behörde auch beigepflichtet, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Erlassung oder Änderung einer Standortverordnung gemäß Paragraph 14, ROG 2009 zukommt vergleiche dazu VwGH 25.2.2010, 2005/06/0252). Die vorliegende Beschwerde ist daher schon mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2005/06/0252 mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2005/06/0252 mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.279.2.2015