GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.4.1995, Zahl yyy, wurde der S. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Entwässerungsanlage (Oberflächen- und Traufenentwässerung) für die auf den Grundstücken GN bb/8 und GN bb/9, je KG O., geplante Wohnhausanlage nach Maßgabe der diesem Projekt zugrundeliegenden Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Frist zur Fertigstellung der Anlage wurde der 31.12.1998 festgelegt. In der Folge wurde die Fertigstellungsfrist über dreimaligen fristgerechten Antrag der Bewilligungswerberin durch die belangte Behörde bis zum 31.12.2010 verlängert. Mit Schreiben vom 16.12.2009 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren „Wohnanlage T.“. Da die belangte Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag absprach, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.8.2010 einen Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.6.2011, Zl xxx, wurde der Beschwerdeführerin letztlich die Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zuerkannt und ihr in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.4.1995 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.12.2009 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren „Wohnanlage T.“. Da die belangte Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag absprach, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.8.2010 einen Devolutionsantrag gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.6.2011, Zl xxx, wurde der Beschwerdeführerin letztlich die Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zuerkannt und ihr in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.4.1995 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin nunmehr fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Zusammengefasst bringt sie vor, ihr sei verwehrt, abschließende Einwendungen zu erheben, da ihr nicht alle Bescheidbestandteile, insbesondere nicht die Planungsunterlagen des Zivilingenieurbüros, zugestellt worden seien. Ohne die entsprechenden Unterlagen könne nicht geprüft werden, ob die Anlage – Gegenteiliges werde vermutet – entsprechend der Bewilligung errichtet worden sei. Auch fehle es der Bewilligungswerberin an einem rechtlichen Interesse an der wasserrechtlichen Bewilligung für die „Wohnanlage T.“, da diese, aufgrund der fehlenden Möglichkeit diese rechtmäßig zu erreichen (Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Grundstücke GN bb/8 und GN bb/9, je KG O., auf dem Grundstück GN aa/1, KG O., der Beschwerdeführerin bestehe ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung), nicht nutzbar sei. Außerdem werde beantragt, die Verlegung des Oberflächenwasserkanals in dem im Jahr 2001 neu situierten Weg vorzunehmen, da dies eine geringere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Auch sei bereits im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens geplant gewesen und nunmehr auch tatsächlich realisiert worden, dass der ursprüngliche Weg verlegt werde, sodass bereits die Ausführungsplanung dementsprechend erfolgen hätte müssen. In eventu werde die Abgeltung der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Liegenschaft durch die gegenständliche Anlage sowie die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen und zusätzlichen Belastungen der Liegenschaftseigentümerin begehrt. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw in eventu den Bescheid im Sinne der Einwendungen der Beschwerdeführerin abzuändern. Vor dem Landesverwaltungsgericht wurde in gegenständlicher Angelegenheit am 20.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführerin erschien ihr ausgewiesener Rechtsvertreter. Ebenso waren ein Vertreter der Gemeinde O. und die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Bewilligungswerber U., V. und W. (Miteigentümer der Rechtsnachfolgerin „Eigentümergemeinschaft T.weg 760 bis 764“ der seinerzeitigen Bewilligungswerberin S. GmbH) anwesend. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch die Rechtsvertreterin der nunmehrigen Bewilligungswerber konnten Angaben über den genauen Fertigstellungszeitpunkt sowie den tatsächlichen Verlauf des Oberflächenentwässerungskanales machen. Die Rechtsvertreterin der Bewilligungswerber bestätigte aber, dass nunmehr die aus insgesamt 30 Miteigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft („Eigentümergemeinschaft T.weg 760 bis 764“) Rechtsnachfolgerin der S. GmbH ist. Vor dem Landesverwaltungsgericht wurde in gegenständlicher Angelegenheit am 20.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführerin erschien ihr ausgewiesener Rechtsvertreter. Ebenso waren ein Vertreter der Gemeinde O. und die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Bewilligungswerber U., römisch fünf. und W. (Miteigentümer der Rechtsnachfolgerin „Eigentümergemeinschaft T.weg 760 bis 764“ der seinerzeitigen Bewilligungswerberin S. GmbH) anwesend. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch die Rechtsvertreterin der nunmehrigen Bewilligungswerber konnten Angaben über den genauen Fertigstellungszeitpunkt sowie den tatsächlichen Verlauf des Oberflächenentwässerungskanales machen. Die Rechtsvertreterin der Bewilligungswerber bestätigte aber, dass nunmehr die aus insgesamt 30 Miteigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft („Eigentümergemeinschaft T.weg 760 bis 764“) Rechtsnachfolgerin der S. GmbH ist. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg versucht, den Fertigstellungszeitpunkt sowie den Ort der tatsächlichen Errichtung der gegenständlichen Anlage zu ermitteln. Trotz Nachfrage bei der belangten Behörde, bei der aus dem Akt ersichtlichen Baufirma, Firma X. GmbH, sowie bei Ing. Y., welcher die gegenständliche und zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte Anlage am 17.8.2010 besichtigt hat, konnte nicht ermittelt werden, wann die Anlage tatsächlich fertig gestellt wurde. Der Geschäftsführer der Firma X. GmbH gab aber an, dass die Entwässerungsanlage nicht an der im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Stelle, sondern entlang der im Rahmen der Wegverlegung neu entstanden Straße errichtet worden sei. Die belangte Behörde teilte zudem mit, dass ihrerseits bisher noch kein Überprüfungsverfahren durchgeführt worden sei. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg versucht, den Fertigstellungszeitpunkt sowie den Ort der tatsächlichen Errichtung der gegenständlichen Anlage zu ermitteln. Trotz Nachfrage bei der belangten Behörde, bei der aus dem Akt ersichtlichen Baufirma, Firma römisch zehn. GmbH, sowie bei Ing. Y., welcher die gegenständliche und zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte Anlage am 17.8.2010 besichtigt hat, konnte nicht ermittelt werden, wann die Anlage tatsächlich fertig gestellt wurde. Der Geschäftsführer der Firma römisch zehn. GmbH gab aber an, dass die Entwässerungsanlage nicht an der im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Stelle, sondern entlang der im Rahmen der Wegverlegung neu entstanden Straße errichtet worden sei. Die belangte Behörde teilte zudem mit, dass ihrerseits bisher noch kein Überprüfungsverfahren durchgeführt worden sei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, darf auch (um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang verwiesen werden. Ergänzend wird dazu (zusammenfassend) festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.4.1995 wurde der S. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Entwässerungsanlage (Oberflächen- und Traufenentwässerung) für die auf den Grundstücken GN bb/8 und GN bb/9, je KG O., geplante Wohnhausanlage nach Maßgabe der diesem Projekt zugrundeliegenden Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Bereits aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass durch das Vorhaben auch das Grundstück GN aa, KG O., berührt wird. Die Beschwerdeführerin bzw ihre Rechtsvorgänger wurden aber dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen bzw wurde eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren nicht geprüft. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.6.2011 wurde der Beschwerdeführerin als übergangene Partei aufgrund ihres dementsprechenden Antrages nachträglich Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zuerkannt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass in dem der Bewilligung zugrundeliegenden Projekt ursprünglich vorgesehen war, dass die hier gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage unter anderem entlang des „alten“ Weges auf dem Grundstück GN aa, KG O., errichtet werden sollte. Fest steht aber, dass die gegenständliche Anlage nicht an der ursprünglich vorgesehenen Stelle errichtet wurde, da es zwischen Bewilligung und tatsächlicher Errichtung zu einer Wegverlegung kam und in diesem Zusammenhang auch eine Änderung der Grundstücksbezeichnung (Teilung des Grundstückes GN aa in die Grundstücke GN aa/1 und GN aa/2) erfolgte. Die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage wurde nunmehr vermutlich entlang des neuen Weges auf dem Grundstück GN aa/1, KG O., errichtet. Wann die Anlage tatsächlich fertiggestellt wurde bzw ob sie bis zum Ablauf der Fertigstellungsfrist am 31.12.2010 vollständig errichtet war, konnte nicht festgestellt werden. Ein Überprüfungsverfahren wurde durch die belangte Behörde bisher noch nicht durchgeführt und wurden von der Bewilligungswerberin auch noch keine Ausführungsoperate vorgelegt. Fest steht auch, dass seit der Erteilung der Bewilligung an die S. GmbH bereits zahlreiche Eigentümerwechsel der Grundstücke GN bb/8 und bb/9, KG O., sowie des Grundstückes GN aa (nunmehr GN aa/1 und GN aa/2), KG O., stattfanden. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Wohnhausanlage auf den Grundstücken GN bb/8 und GN bb/9, je KG O., mittlerweile bereits errichtet wurde und sich derzeit im Eigentum der Eigentümergemeinschaft „T.weg 760 bis 764“, welche aus 30 Miteigentümern besteht, befindet. Außer Streit steht auch, dass die Beschwerdeführerin unter anderem (grundbücherliche) Eigentümerin der Grundstücke GN aa/1 und GN aa/2, je KG O., ist. Sowohl die ursprünglich vorgesehene Anlage als auch der nunmehr errichtete Oberflächenentwässerungskanal führen über ein Grundstück der Beschwerdeführerin. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten sowie den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens ergibt und dieser im Zuge der Verhandlung von den Beteiligten auch nicht bestritten wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs 3 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann.
Abs 1 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, Absatz eins, WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Nach § 12 Abs 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, 2014/03/0063, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit einer kassatorischen Entscheidung durch ein Landesverwaltungsgericht auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein prinzipieller Vorgang der meritorischen Entscheidungspflicht (Entscheidung in der Sache selbst) durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückweisung ist daher nur bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen, da das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System eine Verfahrensbeschleunigung bzw Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer zum Ziel hat. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, 2014/03/0063, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit einer kassatorischen Entscheidung durch ein Landesverwaltungsgericht auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein prinzipieller Vorgang der meritorischen Entscheidungspflicht (Entscheidung in der Sache selbst) durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückweisung ist daher nur bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen, da das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System eine Verfahrensbeschleunigung bzw Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer zum Ziel hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt in oz Entscheidung auch beispielhaft dar, wann solche krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken vorliegen und eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof legt in oz Entscheidung auch beispielhaft dar, wann solche krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken vorliegen und eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im Sinn des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass dies unter anderem dann der Fall ist, wenn sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen (in Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass dies unter anderem dann der Fall ist, wenn sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen (in Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). In der hier vorliegenden Beschwerde wird jedoch bezweifelt, dass sich die Behörde ausreichend mit der Prüfung der Beeinträchtigung bestehender Rechte auseinandergesetzt habe, sodass hier jedenfalls von gegenläufigen Anhaltspunkten auszugehen ist. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Oberflächenentwässerungsanlage regelt unter anderem § 12 WRG. Demnach besteht nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn „das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden“. Wenn eine Behörde im Rahmen des durchgeführten Bewilligungsverfahrens zum Ergebnis kommt, dass bestehende Rechte verletzt werden, und dies weder durch Auflagen oder Projektsmodifikationen noch durch Erzielung einer gütlichen Übereinkunft bzw Zustimmung des Betroffenen beseitigt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen oder – sofern gesetzlich zulässig – unter Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu erteilen. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Oberflächenentwässerungsanlage regelt unter anderem Paragraph 12, WRG. Demnach besteht nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn „das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden“. Wenn eine Behörde im Rahmen des durchgeführten Bewilligungsverfahrens zum Ergebnis kommt, dass bestehende Rechte verletzt werden, und dies weder durch Auflagen oder Projektsmodifikationen noch durch Erzielung einer gütlichen Übereinkunft bzw Zustimmung des Betroffenen beseitigt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen oder – sofern gesetzlich zulässig – unter Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte (Paragraphen 60, ff WRG) unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu erteilen. Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat. Es wurde keine Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin durchgeführt. Fest steht aber, dass die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage unter anderem auf einem Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin errichtet werden sollte bzw nunmehr auch errichtet wurde. Die belangte Behörde hätte sich ausführlich mit der Frage nach der Verletzung des Grundeigentums auseinandersetzen müssen und diesbezüglich dem Amtssachverständigen ein Beweisthema vorzugeben gehabt. Die nicht ausreichende Ermittlungstätigkeit zeigt sich letztlich auch darin, dass die Beschwerdeführerin im durchgeführten Ermittlungsverfahren übergangen wurde und ihr erst nachträglich die Parteistellung zuerkannt wurde. Seit der Erteilung der Bewilligung (und Errichtung der Anlage) hat sich die Sachlage zudem derart geändert, dass nunmehr nicht einmal mehr feststeht, in welcher Form die gegenständliche Anlage nun tatsächlich errichtet wurde. Festgehalten werden kann aber, dass die errichtete Anlage jedenfalls nicht mit der bewilligten übereinstimmt. Auch vor dem Hintergrund, dass von der belangten Behörde ohnehin ein diesbezügliches Überprüfungsverfahren durchzuführen ist, ist zusammengefasst festzuhalten, dass eine Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin anhand des derzeitigen Ermittlungstandes unmöglich ist. Damit ist aber auch eine allfällige Einräumung von Zwangsrechten durch das Landesverwaltungsgericht, da die Beschwerdeführerin dem Vorhaben offensichtlich die Zustimmung nicht erteilt, schlicht nicht möglich. Im weiteren Verfahren wird sich daher die belangte Behörde neben zahlreichen anderen Fragen damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit und in welchem Umfang durch die gegenständliche Anlage wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Grundeigentum, verletzt werden bzw beurteilen müssen, ob gegebenenfalls Zwangsrechte einzuräumen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Gesuch um wasserrechtliche Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent ist, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Antragsstellers bedarf (vgl VwGH 31.3.2005, 2004/07/0184). Erst nach Prüfung dieser Rechtsfragen wird die Behörde darüber entscheiden können, ob das vorliegende Projekt (antragsgemäß bzw wie tatsächlich errichtet) bewilligt werden kann oder eben die Bewilligung zu versagen ist. Im weiteren Verfahren wird sich daher die belangte Behörde neben zahlreichen anderen Fragen damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit und in welchem Umfang durch die gegenständliche Anlage wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Grundeigentum, verletzt werden bzw beurteilen müssen, ob gegebenenfalls Zwangsrechte einzuräumen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Gesuch um wasserrechtliche Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent ist, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Antragsstellers bedarf vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/07/0184). Erst nach Prüfung dieser Rechtsfragen wird die Behörde darüber entscheiden können, ob das vorliegende Projekt (antragsgemäß bzw wie tatsächlich errichtet) bewilligt werden kann oder eben die Bewilligung zu versagen ist. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.Im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Für eine Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es ist anzunehmen, dass die belangte Behörde die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest mit gleicher Raschheit und nicht mit größerem Aufwand bewerkstelligen wird können, als es dies dem Gericht möglich wäre. Dies insbesondere aufgrund der Vorgeschichte des gegenständlichen Falles (Änderung der Sachlage, zahlreiche Eigentümerwechsel) und der Nähe zur Sache selbst, sodass Ermittlungen vor Ort dem Gericht als weitaus zielführender erscheinen. Würden diese Ermittlungsschritte nunmehr vom Gericht durchgeführt werden, so käme es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht und wäre die Einrichtung der Administrativinstanz somit untergraben worden. Auch hätte die belangte Behörde ohnehin die Ausführungsoperate von den Bewilligungswerbern anzufordern und anschließend das Überprüfungsverfahren durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ist – da von der Behörde hinsichtlich der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin jegliche Ermittlungen unterlassen wurden – für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, sodass das Gericht von der Regelung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG Gebrauch machen kann. Es ist anzunehmen, dass die belangte Behörde die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest mit gleicher Raschheit und nicht mit größerem Aufwand bewerkstelligen wird können, als es dies dem Gericht möglich wäre. Dies insbesondere aufgrund der Vorgeschichte des gegenständlichen Falles (Änderung der Sachlage, zahlreiche Eigentümerwechsel) und der Nähe zur Sache selbst, sodass Ermittlungen vor Ort dem Gericht als weitaus zielführender erscheinen. Würden diese Ermittlungsschritte nunmehr vom Gericht durchgeführt werden, so käme es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht und wäre die Einrichtung der Administrativinstanz somit untergraben worden. Auch hätte die belangte Behörde ohnehin die Ausführungsoperate von den Bewilligungswerbern anzufordern und anschließend das Überprüfungsverfahren durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ist – da von der Behörde hinsichtlich der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin jegliche Ermittlungen unterlassen wurden – für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, sodass das Gericht von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch machen kann. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung lag somit im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der ausgesprochene Beschluss der Zurückverweisung zu fassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, wobei auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde vorliegen, über den Einzelfall hinauswirkt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, wobei auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde vorliegen, über den Einzelfall hinauswirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.103.11.2015
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