GVG wird die Beschwerde bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & CoTreuhand, soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359bGewO bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co, Treuhand, soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b,, GewO bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen. II. den B E S C H L U S S gefasst:römisch zwei. den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotel-gesellschaft mbH & Co Treuhand wird im Übrigen (hinsichtlich der Einwendung einerBeeinträchtigung durch Lärm aufgrund des Anlieferverkehrs sowie Benutzung derGästeparkplätze) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotel-gesellschaft mbH & Co Treuhand wird im Übrigen (hinsichtlich der Einwendung einer, Beeinträchtigung durch Lärm aufgrund des Anlieferverkehrs sowie Benutzung der, Gästeparkplätze) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 17.09.2014 sowie Teilrückziehung (des baurechtlichen Ansuchens) vom 10.4.2015 und Ergänzung (Konkretisierung anlässlich der mündlichen Verhandlung) vom 6.5.2015 ersuchte die B. Immobilienentwicklung GmbH unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes (Kaffee samt Bioladen) in der geplanten Seniorenresidenz E., auf GP XX, KG E.. Laut Einreichunterlagen soll das Kaffee samt Bioladen für ca. 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist eine Größe von ca. 108 m² auf. Die Betriebszeitenfür das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 20.00 Uhr festgelegt und für den Betrieb des Kaffees stehen insgesamt 11 PKW-Stellplätze im Freien für die Gästezur Verfügung. Für den Betrieb des Kaffees ist auch eine Küche (ca. 45 m²) mit denentsprechenden Geräten und Einrichtungen sowie sanitäre Einrichtungen und im Unter-geschoß ein Lager- und Kühlraum sowie eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca. 400 m². Der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte liegt bei. ca. 40 KW.Mit Eingabe vom 17.09.2014 sowie Teilrückziehung (des baurechtlichen Ansuchens) vom 10.4.2015 und Ergänzung (Konkretisierung anlässlich der mündlichen Verhandlung) vom 6.5.2015 ersuchte die B. Immobilienentwicklung GmbH unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes (Kaffee samt Bioladen) in der geplanten Seniorenresidenz E., auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E.. Laut Einreichunterlagen soll das Kaffee samt Bioladen für ca. 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist eine Größe von ca. 108 m² auf. Die Betriebszeiten, für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 20.00 Uhr festgelegt und für den Betrieb des Kaffees stehen insgesamt 11 PKW-Stellplätze im Freien für die Gäste, zur Verfügung. Für den Betrieb des Kaffees ist auch eine Küche (ca. 45 m²) mit den, entsprechenden Geräten und Einrichtungen sowie sanitäre Einrichtungen und im Unter-geschoß ein Lager- und Kühlraum sowie eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca. 400 m². Der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte liegt bei. ca. 40 KW. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05.2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015 festgestellt, dass es sich bei der Betriebsanlage um einen Gastgewerbebetrieb handelt, auf den die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zutreffen, weshalb das vereinfachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid für dieoa. Betriebsanlage. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die imerstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist dieBetriebsanlage
diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitigwurden der B. Immobilien GmbH verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auf-lagen als Aufträge erteilt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05.2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015 festgestellt, dass es sich bei der Betriebsanlage um einen Gastgewerbebetrieb handelt, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zutreffen, weshalb das vereinfachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die, oa. Betriebsanlage. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die im, erstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist die, Betriebsanlage
diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig, wurden der B. Immobilien GmbH verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auf-lagen als Aufträge erteilt. Die von den Eigentümern des benachbarten Grünstückes GP YY., KG E., Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand im erstinstanz-lichen Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.Die von den Eigentümern des benachbarten Grünstückes Gesetzgebungsperiode YY., KG E., Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand im erstinstanz-lichen Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid der belangten Behördebrachten die Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand vertreten durch die Rechtsanwälte H., I., J., K. & Partner fristge-recht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde bemängelt, dassdie Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet habe,da die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht vorliegen würden. Konkret wurde eingewendet, dass Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten seien und zudem unklare Einreichunterlagen vorliegen würden. Nach den Einreichunterlagen seien insgesamt 31 PKW-Stellplätze ausgewiesen und durch deren Benützung und das Verhalten der Gäste sei eine unzumutbare Belästigung und auchgesundheitliche Beeinträchtigungen der Gäste und Patienten in den zu den Parkplätzen hin gerichteten Zimmern der beiden Landhausvillen auf dem Grundstück YY zu erwarten. Die Antragstellerin habe zwar von dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung Abstand genommen und mangels baurechtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde den gewerbebehördlichen Antrag anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 eingeschränkt jedoch dabei nur ausgeführt,dass „die erforderlichen 11 PKW-Stellplätze für den gegenständlichen Gewerbebetriebin den Einreichunterlagen ersichtliche gemacht werden“. Aus Sicht der Beschwerdeführer bedeute dies keine Einschränkung der PKW-Stellplätze für die Betriebsanlage, weshalb weiterhin von den ursprünglichen 31 PKW-Stellplätzen und die damit verbundenen Lärmemissionen auszugehen sei.Gegen diesen Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid der belangten Behörde, brachten die Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand vertreten durch die Rechtsanwälte H., römisch eins., J., K. & Partner fristge-recht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass, die Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet habe,, da die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht vorliegen würden. Konkret wurde eingewendet, dass Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu erwarten seien und zudem unklare Einreichunterlagen vorliegen würden. Nach den Einreichunterlagen seien insgesamt 31 PKW-Stellplätze ausgewiesen und durch deren Benützung und das Verhalten der Gäste sei eine unzumutbare Belästigung und auch, gesundheitliche Beeinträchtigungen der Gäste und Patienten in den zu den Parkplätzen hin gerichteten Zimmern der beiden Landhausvillen auf dem Grundstück YY zu erwarten. Die Antragstellerin habe zwar von dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung Abstand genommen und mangels baurechtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde den gewerbebehördlichen Antrag anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 eingeschränkt jedoch dabei nur ausgeführt,, dass „die erforderlichen 11 PKW-Stellplätze für den gegenständlichen Gewerbebetrieb, in den Einreichunterlagen ersichtliche gemacht werden“. Aus Sicht der Beschwerdeführer bedeute dies keine Einschränkung der PKW-Stellplätze für die Betriebsanlage, weshalb weiterhin von den ursprünglichen 31 PKW-Stellplätzen und die damit verbundenen Lärmemissionen auszugehen sei. Weiters wurde moniert, dass die Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen, dass die Anlieferung für den Küchenbetrieb über den Innenhof erfolge, in welchem der Wendeplatz ausgebildet sei und das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich dadurch weitestgehend abgeschirmt sei und in Bezug auf die projektierten Lieferzeiten somitkeine Auswirkungen in Bezug auf die Nachbarschaft gegeben seien, die die örtlichenVerhältnisse beeinflussen, inhaltlich nicht schlüssig seien. Es sei anhand der Einreich-pläne klar zu erkennen, dass sich die Abschirmung der rückwärtigen Zufahrten nur auf einen Teil der Fahrten beziehen könne, weshalb dies ebenfalls eine Lärmbelastung und damit Beeinträchtigungen iSd. § 74 Abs. 2 GewO darstellen würde. Die Behörde bzw.die Sachverständigen haben auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde E. mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.1.2001 als Heilbad anerkannt wurdeund daher bestimmte Ruhezeiten verfügt seien. Weiters würden die GP XX sowie GP YY
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde über die Widmung „Sonderfläche Kurzentrum, Gesundheits-, Sozial-, Freizeit- und Fremdenverkehrsein-richtungen iSd ROG aufweisen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei die Behörde zuWeiters wurde moniert, dass die Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen, dass die Anlieferung für den Küchenbetrieb über den Innenhof erfolge, in welchem der Wendeplatz ausgebildet sei und das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich dadurch weitestgehend abgeschirmt sei und in Bezug auf die projektierten Lieferzeiten somit, keine Auswirkungen in Bezug auf die Nachbarschaft gegeben seien, die die örtlichen, Verhältnisse beeinflussen, inhaltlich nicht schlüssig seien. Es sei anhand der Einreich-pläne klar zu erkennen, dass sich die Abschirmung der rückwärtigen Zufahrten nur auf einen Teil der Fahrten beziehen könne, weshalb dies ebenfalls eine Lärmbelastung und damit Beeinträchtigungen iSd. Paragraph 74, Absatz 2, GewO darstellen würde. Die Behörde bzw., die Sachverständigen haben auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde E. mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.1.2001 als Heilbad anerkannt wurde, und daher bestimmte Ruhezeiten verfügt seien. Weiters würden die Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig sowie Gesetzgebungsperiode YY
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde über die Widmung , „Sonderfläche Kurzentrum, Gesundheits-, Sozial-, Freizeit- und Fremdenverkehrsein-richtungen iSd ROG aufweisen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Ge-nehmigungsverfahrens ausgegangen und habe die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf volle Parteistellung beschränkt. In gegenständlicher Angelegenheit fand am 18.08.2015 eine öffentliche mündlicheVerhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zur Verhandlung sindfür die Beschwerdeführer, Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand und für die mitbeteiligte Partei, B. Immobilienentwicklung GmbH, jeweils die rechtsfreundlichen Vertreter erschienen. Für die belangte Behörde erschien Frau Dr. M. N. und weiters war der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. O. P. anwesend.In gegenständlicher Angelegenheit fand am 18.08.2015 eine öffentliche mündliche, Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zur Verhandlung sind, für die Beschwerdeführer, Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand und für die mitbeteiligte Partei, B. Immobilienentwicklung GmbH, jeweils die rechtsfreundlichen Vertreter erschienen. Für die belangte Behörde erschien Frau Dr. M. N. und weiters war der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. O. P. anwesend. Der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigenBeschwerdegründe und monierte erneut, dass die Einschränkung auf die 11 PKW-Stellplätze im Ansuchen für die gewerberechtliche Bewilligung nicht eindeutig erfolgtsei und daher befürchtet werden müsse, dass die Gäste auch die übrigen Parkplätzebenutzen werden, was eine störende Lärmentwicklung zur Folge habe. Auch werdedurch den zu erwartenden Anlieferverkehr durch die LKW eine unzumutbare Lärm-belästigung für die Gäste und Patienten der beiden angrenzenden Landhäuser beimKurzentrum verursacht. Die Behörde habe daher mangels Vorliegen der Voraus-setzungen zu Unrecht das vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet.Der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen, Beschwerdegründe und monierte erneut, dass die Einschränkung auf die 11 PKW-Stellplätze im Ansuchen für die gewerberechtliche Bewilligung nicht eindeutig erfolgt, sei und daher befürchtet werden müsse, dass die Gäste auch die übrigen Parkplätze, benutzen werden, was eine störende Lärmentwicklung zur Folge habe. Auch werde, durch den zu erwartenden Anlieferverkehr durch die LKW eine unzumutbare Lärm-belästigung für die Gäste und Patienten der beiden angrenzenden Landhäuser beim, Kurzentrum verursacht. Die Behörde habe daher mangels Vorliegen der Voraus-setzungen zu Unrecht das vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet. Die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der mitbeteiligten Parteiführten aus, dass die geplante Betriebsanlage (Kaffee samt Bioladen) jedenfalls dieKriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfülle, da das Ausmaßder dem Gastgewerbebetrieb zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebs-flächen zweifelsfrei unter 800 m² und auch der elektrische Anschlusswert der technischen An-lagen unter 300 kW liege. Weiters wurde hingewiesen, dass sich dieEinschränkung und Konkretisierung des Ansuchens anlässlich der mündlichen Ver-handlung am 6.5.2015 unter anderem explizit auf die 11 PKW-Stellplätze bezogenhabe, weshalb es auch keinerlei Zweifel über die beabsichtigte Anzahl der PKW-Stellplätze gebe.Die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei, führten aus, dass die geplante Betriebsanlage (Kaffee samt Bioladen) jedenfalls die, Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfülle, da das Ausmaß, der dem Gastgewerbebetrieb zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebs-flächen zweifelsfrei unter 800 m² und auch der elektrische Anschlusswert der , technischen An-lagen unter 300 kW liege. Weiters wurde hingewiesen, dass sich die, Einschränkung und Konkretisierung des Ansuchens anlässlich der mündlichen Ver-handlung am 6.5.2015 unter anderem explizit auf die 11 PKW-Stellplätze bezogen, habe, weshalb es auch keinerlei Zweifel über die beabsichtigte Anzahl der PKW-Stellplätze gebe. Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte ergänzend zu seinem bereitsim Bewilligungsverfahren erstellten Gutachten aus, dass bei einem projektgemäßenBetrieb mit keinen relevanten Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn zu rechnen sei.Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte ergänzend zu seinem bereits, im Bewilligungsverfahren erstellten Gutachten aus, dass bei einem projektgemäßen, Betrieb mit keinen relevanten Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn zu rechnen sei. Sachverhalt bzw Projektbeschreibung: Die B. Immobilienentwicklung GmbH beabsichtigt auf GP XX, KG E. eine Senioren-residenz samt Gastgewerbebetrieb (Kaffee mit angeschlossenem Bioladen) zu errichten. Ursprünglich wurde dieses Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowohl zur baubehördlichen als auch gewerbebehördlichen Bewilligung eingereicht. Mangels Zuständigkeit für die Bewilligung einer Seniorenresidenz der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde das Bauansuchen mit Schreiben vom 10.04.2015 für gegenständlichesProjekt zurückgezogen. Das Ansuchen für die gewerbebehördliche Genehmigung wurde aufrechterhalten, wobei sich das gewerbebehördliche Genehmigungsansuchen ausschließlich auf diesen Anlagenteil (Kaffee samt Bioladen) beziehen soll. Anlässlich dervon der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde dieses Ansuchen neuerlich eingeschränkt bzw konkretisiert. Die für die Beurteilung-teilung maßgeblichen Einreichunterlagen mit Plänen und Beschreibungen, die auch einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, wurden von der Firma W. Investment GmbH, dem Technischen Büro Ing. V., der Raumklima Planungs-gesellschaft mbH, der R. Design Ingenieurbüro Großküchenplanung & Consulting und der T. & U. GnbR erstellt. Die für den Gastgewerbebetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten werden nach den Einreichunterlagen im westlichen Bereich des Hauses 1 der geplanten Seniorenresidenz eingerichtet und über die Barbarastraße bzw eine private Aufschließungsstraße (Mailänder) aufgeschlossen. Das Kaffee samt Bioladen soll für ca20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist insgesamt eine Größe vonca 108 m² auf. Die Betriebszeiten für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei für den Betrieb des Kaffees insgesamt 11 Stellplätze für PKW im Freien zur Verfügung stehen. Diese 11 PKW-Stellplätze sind auf dem Betriebsgrundstück entlang der Barbarastraße sowie teilweise im Südosten neben der privaten Aufschließungsstraße situiert. Die Zeiten der Anlieferung für den Kaffeehausbetrieb er-strecken sich über den Zeitraum von Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr. Die Abhaltung von Musikdarbietungen beschränkt sich maximal auf die Ausstrahlung vonHintergrundmusik. Weiters ist auch die Einrichtung einer Küche mit ca 25 m² mit den entsprechenden Geräten und Einrichtungen – wie im Projekt angeführt - geplant. Weiters sind für den Kaffeebetrieb sanitäre Einrichtungen und im Unter- bzw Kellergeschossauch ein Lager und ein Kühlraum in der Planung vorgesehen. Die Gesamtfläche der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca 400 m². An technischen Anlagen sind im Projekt der Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen für die Küche sowie das Kaffee vorgesehen und werden die Geräte in einer eigenen Lüftungszentrale im Untergeschoss aufgestellt. Für die Küche im Erdgeschoss einschließlich der Vorbereitungsküche im Untergeschoss beträgt dieGesamtluftmenge 4.400 m³/h und erfolgt die Frischluftansaugung aus dem Innenhof-bereich über die Außenwand der Lüftungszentrale. Die Ausblasung der Fortluft erfolgt über eine Reflektorhaube über Dach. Für die Abluftführung gelangen dabei Dunstab-zugshauben und für die Zuluftführung Auslässe in der Zwischendecke zum Einbau. Für das Kaffee wird die Lüftungsanlage auf eine Luftmenge von ca 550 m³/h ausgelegt. Dafür gelangt ein kombiniertes Zu- und Abluftgerät mit Wärmerückgewinnung und Elektro-heizregister im Deckenbereich des Kaffees zum Einbau und erfolgt die Frisch- und Fortluftführung im Erdgeschoss über die innenhofseitige Außenwand des Objektes. Ebenso gelangen bei den jeweiligen Lüftungsanlagen Schalldämpfer zum Einbau.Die B. Immobilienentwicklung GmbH beabsichtigt auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E. eine Senioren-residenz samt Gastgewerbebetrieb (Kaffee mit angeschlossenem Bioladen) zu errichten. Ursprünglich wurde dieses Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowohl zur baubehördlichen als auch gewerbebehördlichen Bewilligung eingereicht. Mangels , Zuständigkeit für die Bewilligung einer Seniorenresidenz der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde das Bauansuchen mit Schreiben vom 10.04.2015 für gegenständliches, Projekt zurückgezogen. Das Ansuchen für die gewerbebehördliche Genehmigung wurde aufrechterhalten, wobei sich das gewerbebehördliche Genehmigungsansuchen ausschließlich auf diesen Anlagenteil (Kaffee samt Bioladen) beziehen soll. Anlässlich der, von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde dieses Ansuchen neuerlich eingeschränkt bzw konkretisiert. Die für die Beurteilung-teilung maßgeblichen Einreichunterlagen mit Plänen und Beschreibungen, die auch einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, wurden von der Firma W. Investment GmbH, dem Technischen Büro Ing. römisch fünf., der Raumklima Planungs-gesellschaft mbH, der R. Design Ingenieurbüro Großküchenplanung & Consulting und der T. & U. GnbR erstellt. Die für den Gastgewerbebetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten werden nach den Einreichunterlagen im westlichen Bereich des Hauses 1 der geplanten Seniorenresidenz eingerichtet und über die Barbarastraße bzw eine private Aufschließungsstraße (Mailänder) aufgeschlossen. Das Kaffee samt Bioladen soll für ca, 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist insgesamt eine Größe von, ca 108 m² auf. Die Betriebszeiten für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei für den Betrieb des Kaffees insgesamt 11 Stellplätze für PKW im Freien zur Verfügung stehen. Diese 11 PKW-Stellplätze sind auf dem Betriebsgrundstück entlang der Barbarastraße sowie teilweise im Südosten neben der privaten Aufschließungsstraße situiert. Die Zeiten der Anlieferung für den Kaffeehausbetrieb er-strecken sich über den Zeitraum von Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr. Die Abhaltung von Musikdarbietungen beschränkt sich maximal auf die Ausstrahlung von, Hintergrundmusik. Weiters ist auch die Einrichtung einer Küche mit ca 25 m² mit den entsprechenden Geräten und Einrichtungen – wie im Projekt angeführt - geplant. Weiters sind für den Kaffeebetrieb sanitäre Einrichtungen und im Unter- bzw Kellergeschoss, auch ein Lager und ein Kühlraum in der Planung vorgesehen. Die Gesamtfläche der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca 400 m². An technischen Anlagen sind im Projekt der Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen für die Küche sowie das Kaffee vorgesehen und werden die Geräte in einer eigenen Lüftungszentrale im Untergeschoss aufgestellt. Für die Küche im Erdgeschoss einschließlich der Vorbereitungsküche im Untergeschoss beträgt die, Gesamtluftmenge 4.400 m³/h und erfolgt die Frischluftansaugung aus dem Innenhof-bereich über die Außenwand der Lüftungszentrale. Die Ausblasung der Fortluft erfolgt über eine Reflektorhaube über Dach. Für die Abluftführung gelangen dabei Dunstab-zugshauben und für die Zuluftführung Auslässe in der Zwischendecke zum Einbau. Für das Kaffee wird die Lüftungsanlage auf eine Luftmenge von ca 550 m³/h ausgelegt. Dafür gelangt ein kombiniertes Zu- und Abluftgerät mit Wärmerückgewinnung und Elektro-heizregister im Deckenbereich des Kaffees zum Einbau und erfolgt die Frisch- und Fortluftführung im Erdgeschoss über die innenhofseitige Außenwand des Objektes. Ebenso gelangen bei den jeweiligen Lüftungsanlagen Schalldämpfer zum Einbau. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 359b Abs. 1 GewO lautet:Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO lautet: Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353), dass 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Ver-wendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, diein Verordnungen
1 oder Bescheiden
2 angeführtsind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auchdazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Ver-, wendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die, in Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt, sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch, dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlich-keiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, dieelektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass dieProjektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs.1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekannt-gabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangtenÄußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträgezum Schutz der
2 sowie der
3 und 4 wahrzu-nehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheidfür die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangendes Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungs-ansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) habeneine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen,beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlich-keiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die, elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die, Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekannt-gabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten, Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge, zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, sowie der
Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzu-nehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid, für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen, des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungs-ansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben, eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen,, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
O hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-heiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem verein-fachten Verfahren
Abs 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenenAus-führung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistungder eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Aus-dehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, um-geschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauerder Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die
2 wahrzu-nehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a)vermieden werden.
Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-, heiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem verein-fachten Verfahren
Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen, Aus-führung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der , Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung, der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Aus-, dehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, um-geschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer, der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzu-nehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,), vermieden werden.
O erlassenen Verordnungdes Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebs-anlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unter-ziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren
O 1994 zu unterziehen:
Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO erlassenen Verordnung, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebs-anlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unter-ziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen: 1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
O 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden undin denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 , GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und, in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste); 2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
O 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, , GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden; 3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen; ……. Nach gesicherter VwGH- Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei denin der Verordnung BGBl Nr 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen
O das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch-zuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsan-lagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1oder Z 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfall-prüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO" durchzuführen.)Nach gesicherter VwGH- Judikatur vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den, in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen
, Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch-zuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsan-lagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins,, oder Ziffer 2, GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfall-, prüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO" durchzuführen.) § 74 Abs. 2 GewO lautet:Paragraph 74, Absatz 2, GewO lautet: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten,wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten,, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in derjeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder desnicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners,der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu ge-fährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der, jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des, nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners,, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
, aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu ge-fährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wieetwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhaltervon Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie, etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter, von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Die Beschwerdeführerin KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand sowie Med.F. E. GmbH & Co KG sind Inhaber des Kurzentrums E. wobei auf dem benachbarten Grundstück YY KG E. zwei sogenannte „Landhäuser“ bzw. Apartmenthäuser, in denen sich vorübergehend Patienten und Gäste des Kurzentrums aufhalten, betrieben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind daher als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sichregemäßig Personen vorübergehend aufhalten, am unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück Nachbarinnen iSd. § 75 Abs. 2 GewO.Die Beschwerdeführerin KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand sowie Med., F. E. GmbH & Co KG sind Inhaber des Kurzentrums E. wobei auf dem benachbarten Grundstück YY KG E. zwei sogenannte „Landhäuser“ bzw. Apartmenthäuser, in denen sich vorübergehend Patienten und Gäste des Kurzentrums aufhalten, betrieben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind daher als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich, regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, am unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück Nachbarinnen iSd. Paragraph 75, Absatz 2, GewO. Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahrengemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die
AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird.Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren,
Paragraph 356, GewO volle Parteistellung, die
Paragraph 42, AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird. Zur Wahl des Verfahrens: Eingangs wird angemerkt, dass die geplante gastgewerbliche Betriebsanlage „Kaffee“in der geplanten Seniorenresidenz in E., auf GP XX, KG E., die Kriterien des § 1 Z 1der VO BGBl 850/1994 idgF für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungs-verfahrens
O erfüllt, da es sich um eine Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
O 1994 handelt, indenen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen wedermusiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unterdieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiserist als der übliche Gesprächston der Gäste). Das gegenständliche Kaffee verfügt über20-25 Verabreichungsplätze und Musikdarbietungen sind allenfalls in Form von bloßer Hintergrundmusik vorgesehen. Der Behörde steht es aber trotz Vorliegens der An-wendungsvoraussetzungen der VO BGBl 850/1994 idgF durchaus zu, eine Einzelfall-prüfung im Sinne des § 359b GewO 1994 durchzuführen.Eingangs wird angemerkt, dass die geplante gastgewerbliche Betriebsanlage „Kaffee“, in der geplanten Seniorenresidenz in E., auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E., die Kriterien des Paragraph eins, Ziffer eins,, der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungs-verfahrens
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO erfüllt, da es sich um eine Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 handelt, in, denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder, musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter, dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser, ist als der übliche Gesprächston der Gäste). Das gegenständliche Kaffee verfügt über, 20-25 Verabreichungsplätze und Musikdarbietungen sind allenfalls in Form von bloßer Hintergrundmusik vorgesehen. Der Behörde steht es aber trotz Vorliegens der An-wendungsvoraussetzungen der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF durchaus zu, eine Einzelfall-prüfung im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 durchzuführen. Insoweit ist auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283, zu verweisen, wonach auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für in der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 bezeichnete Arten von Betriebsanlagen
O 1994 der Behörde eine Einzelfallprüfung verpflichtend ist (dies im Wege einer verfassungskonformen Interpretation; der Verwaltungsgerichtshof verwies imzitierten Erkenntnis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 der Behörde eine Einzelfallprüfung verpflichtend ist (dies im Wege einer verfassungskonformen Interpretation; der Verwaltungsgerichtshof verwies im, zitierten Erkenntnis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März, 2004, VfSlg. 17.165). Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, kommen aber Nachbarn bei der Einzelfallprüfung keine durch-, setzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu, sodass die Beschwerdeführer mit der vor-liegenden Argumentation keine Verletzung ihrer behaupteten subjektiv-öffentlichen, Rechte dartun können. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass das Ausmaßder der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigen.Somit werden im konkreten Fall auch die im § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 genannten Messgrößen jedenfalls deutlich unterschritten, da die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 400 m² beträgt und der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte bei ca. 40 KW liegt. Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass das Ausmaß, der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigen., Somit werden im konkreten Fall auch die im Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 genannten Messgrößen jedenfalls deutlich unterschritten, da die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 400 m² beträgt und der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte bei ca. 40 KW liegt. Die Behörde hat in ihrer Entscheidung auch dargelegt, dass aufgrund der geplantenAusführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein-trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO oder Be-lastungen der Umwelt (§ 69a leg cit.) vermieden werden und stützte ihre Begründungim Wesentlichen auf die bautechnischen und gewerbetechnischen Begutachtungendurch die jeweiligen beigezogenen Amtssachverständigen.Die Behörde hat in ihrer Entscheidung auch dargelegt, dass aufgrund der geplanten, Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein-trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO oder Be-lastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, leg cit.) vermieden werden und stützte ihre Begründung, im Wesentlichen auf die bautechnischen und gewerbetechnischen Begutachtungen, durch die jeweiligen beigezogenen Amtssachverständigen. Dazu ist auszuführen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilungder Frage, ob durch die Benützung der geplanten 11 Besucherparkplätze und durchden Lieferverkehr für das Tagescafe eine unzumutbare Lärmbelästigung iSd § 74 Abs 2 GewO für die Gäste im benachbarten Kurhaus zu erwarten sei, an Befund und Gut-achten des beigezogenen Sachverständigen orientiert hat. Man hat sich zur Klärungdieser Fachfrage also eines Sachverständigen bedient, wobei dessen Ausführungenund Gutachten grundsätzlich mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass einschlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleich-wertiges, fachlich fundiertes, Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (zB VwGHvom 8.7.1988, 06/18/0127, ua). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein "Gegengutachten" vorzu-legen wurde nicht ergriffen.Dazu ist auszuführen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, der Frage, ob durch die Benützung der geplanten 11 Besucherparkplätze und durch, den Lieferverkehr für das Tagescafe eine unzumutbare Lärmbelästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO für die Gäste im benachbarten Kurhaus zu erwarten sei, an Befund und Gut-achten des beigezogenen Sachverständigen orientiert hat. Man hat sich zur Klärung, dieser Fachfrage also eines Sachverständigen bedient, wobei dessen Ausführungen, und Gutachten grundsätzlich mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein, schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleich-wertiges, fachlich fundiertes, Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (zB VwGH, vom 8.7.1988, 06/18/0127, ua). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein "Gegengutachten" vorzu-legen wurde nicht ergriffen. Hinsichtlich möglicher Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach-teilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a), darf daher nochmals auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter verwiesen werden. Es ist demnach aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage jedenfalls zu erwarten, dass mögliche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen iSd § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden.Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dabei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass durch den Lieferverkehr für den Kaffeehausbetrieb sowiedurch die Benützung der 11 projektierten Besucherparkplätze keine nennenswerte Belastungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm für die Nachbarschaft zu erwartensind. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lieferzeiten zwischen 8.00und 20.00 Uhr von jeweils Montag bis Samstag stattfinden und für die Lebensmittel-anlieferung lediglich ein bis zwei Lkw-Fahrten pro Woche stattfinden, wobei im Betriebskonzept festgelegt wurde, dass für den Betrieb der gesamten Seniorenresidenz maximal 5 bis 10 Lkw-Fahrten pro Tag notwendig sein werden. Der Sachverständige ging in seiner Begutachtung auch auf die besondere bauliche Ausgestaltung des An- und Ablieferbereiches ein, welcher über den Innenhof in dem ein Wendeplatz ausgebildet ist, abgewickelt wird. Das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich wird durch diese bauliche Ausgestaltung größtenteils abgeschirmt. Der Amtssachverständige räumte auch ein,dass besagter Verkehrslärm möglicherweise bei geöffnetem Fenster/Balkontüre imgegenüberliegenden Landhaus bzw. Apartmenthaus wahrnehmbar sei, jedoch dieserVerkehrslärm im Zusammenhang mit dem sonstigen Umgebungslärm und örtlichenGegebenheiten, insbesondere der Verkehrslärm der vorbeiführenden Autobahn undVerkehrslärm verursacht durch Anrainerverkehr zu betrachten ist. In seiner Gesamt-beurteilung ging der Amtssachverständige davon aus, dass es bei projektgemäßemBetrieb zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn kommen wird.Hinsichtlich möglicher Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach-teilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (§69a), darf daher nochmals auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter verwiesen werden. Es ist demnach aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage jedenfalls zu erwarten, dass mögliche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden., Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dabei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass durch den Lieferverkehr für den Kaffeehausbetrieb sowie, durch die Benützung der 11 projektierten Besucherparkplätze keine nennenswerte , Belastungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm für die Nachbarschaft zu erwarten, sind. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lieferzeiten zwischen 8.00, und 20.00 Uhr von jeweils Montag bis Samstag stattfinden und für die Lebensmittel-anlieferung lediglich ein bis zwei Lkw-Fahrten pro Woche stattfinden, wobei im Betriebskonzept festgelegt wurde, dass für den Betrieb der gesamten Seniorenresidenz maximal 5 bis 10 Lkw-Fahrten pro Tag notwendig sein werden. Der Sachverständige ging in seiner Begutachtung auch auf die besondere bauliche Ausgestaltung des An- und Ablieferbereiches ein, welcher über den Innenhof in dem ein Wendeplatz ausgebildet ist, abgewickelt wird. Das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich wird durch diese bauliche Ausgestaltung größtenteils abgeschirmt. Der Amtssachverständige räumte auch ein,, dass besagter Verkehrslärm möglicherweise bei geöffnetem Fenster/Balkontüre im, gegenüberliegenden Landhaus bzw. Apartmenthaus wahrnehmbar sei, jedoch dieser, Verkehrslärm im Zusammenhang mit dem sonstigen Umgebungslärm und örtlichen, Gegebenheiten, insbesondere der Verkehrslärm der vorbeiführenden Autobahn und, Verkehrslärm verursacht durch Anrainerverkehr zu betrachten ist. In seiner Gesamt-beurteilung ging der Amtssachverständige davon aus, dass es bei projektgemäßem, Betrieb zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn kommen wird. Darüber hinaus ist die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn in vereinfachtenBetriebsanlagengenehmigungsverfahren
O 1994 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 22.06.2011, 2010/04/0136). Darüber hinaus ist die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn in vereinfachten, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 22.06.2011, 2010/04/0136). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren
O 1994 beschränkte Partei-stellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu VwGH vom
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Partei-stellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen vergleiche dazu VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.