RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1051/16-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau B. A. und Herrn D. A., F.-Weg XY, E., vertreten durch die G.-H. Rechtsanwälte GmbH, I., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf vom 1.7.2014, Zahl AD/20674/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau B. A. und Herrn D. A., F.-Weg XY, E., vertreten durch die G.-H. Rechtsanwälte GmbH, römisch eins., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf vom 1.7.2014, Zahl AD/20674 aus 2014,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Berufungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch anstatt "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen." zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Berufungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch anstatt "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen." zu lauten hat wie folgt: "Der Berufung wird Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenenBescheides ersatzlos aufgehoben.""Der Berufung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen, Bescheides ersatzlos aufgehoben." II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Piesendorf vom 7.11.2013, Aktenzeichen SCH/2180/2012, DOK/06336/2013, wurde Herrn D. A. und Frau B. A., beide wohnhaft in E., F.-Weg XY, aufgetragen, bei der in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Privatstraße auf Grundparzelle QQ, KG. E. (Straßenparzelle), folgende Maßnahmen durch-zuführen:
- Der bestehende Zaun (Sichtschutzelemente) auf der ausgewiesenen Verkehrsfläche des F.-Weges auf der Grundparzelle QQ, KG. E., südlich der Hauseinfahrt"F.-Weg XY" ist zu entfernen.Der bestehende Zaun (Sichtschutzelemente) auf der ausgewiesenen Verkehrsfläche des F.-Weges auf der Grundparzelle QQ, KG. E., südlich der Hauseinfahrt, "F.-Weg XY" ist zu entfernen.
- Sämtliche auf der ausgewiesenen Verkehrsfläche des F.-Weges auf der Grund-parzelle QQ, KG. E., unmittelbar nördlich der Grundparzelle ZZ, KG. E. (Haus "YX") gelagerten Materialien (Holz, Betonplatten udgl.) sind zu entfernen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf vom 1.7.2014 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung zu einer Ablehnung des Entfernungsbegehrens geführt hätte, geltend gemacht wurde. Als Begründung wurde ausgeführt wie folgt: "Vorweg wird als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde in Ermittlungsverfahren eines nicht amtlichen Sachverständigen bedient hat und dieser Umstand auch nicht von der Gemeindevertretung der Gemeinde als Behörde II. Instanz aufgegriffen wurde. Es wurde zwar dokumentiert, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.10.2013, Aktenzeichen: DOK/05586/2013, Dipl.-Ing. K. zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Unberücksichtigt blieb jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in das diesbezügliche Verfahren nicht eingebunden waren und der Bescheid sohin zumindest gegenüber den Beschwerdeführern nicht in Rechtskraft erwachsen konnte."Vorweg wird als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde in Ermittlungsverfahren eines nicht amtlichen Sachverständigen bedient hat und dieser Umstand auch nicht von der Gemeindevertretung der Gemeinde als Behörde römisch zwei. Instanz aufgegriffen wurde. Es wurde zwar dokumentiert, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.10.2013, Aktenzeichen: DOK/05586/2013, Dipl.-Ing. K. zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Unberücksichtigt blieb jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in das diesbezügliche Verfahren nicht eingebunden waren und der Bescheid sohin zumindest gegenüber den Beschwerdeführern nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Darüber hinaus ist der Sachverständige nicht mit der notwendigen Unbefangenheit tätig geworden. Als der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer in sachlicher Form darlegen wollte, wurde er vom nicht amtlichen Sachverständigen mit den Worten 'Reden Sie keinen Blödsinn' unterbrochen. Schon die Verwendung einer derartigen Diktion im Zuge einer rechtsstaatlichen, öffentlichen Verhandlung zeigt, dass der Sachverständige nicht mit der ihm gebotenen Unbefangenheit in dieser Angelegenheit herangegangen ist. Gerade dieser Umstand zeigt auch die gesetzliche Vorgabe auf, dass amtliche Sachverständige beigezogen werden, um dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen. Nachdem seit der Anzeige des L. und der M. N. vom 19.04.2012 ein Zeitraum von 1,5 Jahren bis zur mündlichen Verhandlung vergangen ist, ist nicht davon auszugehen, dass über diesen sehr langen Zeitraum die Salzburger Landesregierung, die über Amtssachverständige für den Bereich Verkehrsplanung verfügt, nicht in der Lage gewesen wäre, einen amtlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Verwendung eines nicht amtlichen Sachverständigen, sondern auch die befangene Vorgangsweise des Sachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt und ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften das Verfahren einen anderen Verlauf bzw. Ausgang genommen hätte. Die fachliche Kompetenz des beigezogenen Sachverständigen ist auch deshalb in Zweifel zu ziehen, zumal der Sachverständige offensichtlich nicht in der Lage ist, sachlich vor-gebrachten Argumenten selbst sachlich zu erwidern, sondern sich darauf reduziert, Argumente von Verfahrensparteien als 'Blödsinn' abzutun. Der angefochtene Bescheid geht fälschlicherweise davon aus, dass das gesamte Grundstück QQ, KG E., Teil des sogenannten F.-Weges ist. Dies entspricht jedoch nicht den Gegebenheiten. Der angefochtene Bescheid verwechselt hier offensichtlich die Rechts-frage, ob es sich bei dem im Rede stehenden Straßenstück um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt bzw. ob es sich bei dem F.-Weg um eine der Öffentlichkeit gewidmete Privatstraße im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes handelt. Befund und Gutachten des Sachverständigen sind nicht schlüssig. In seinem Befund und Gutachten, welches auch von der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrunde gelegt wird (wobei auch ausdrücklich bemängelt wird, dass hier zwischen Befund und Begutachtung nicht differenziert wird), geht der Sachverständige davon aus, dass der verfahrensgegenständliche F.-Weg die Grundparzelle QQ, welche als Verkehrsfläche ausgewiesen ist, betrifft. Hier verweist der Sachverständige auf Bauplatzerklärungen aus den Jahren 1970 und
- Es findet sich in den gutachterlichen Ausführungen kein Hinweis darauf, in welchem Umfang die Grundparzelle QQ, KG Piesendorf, eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Der Gutachter reduziert sich darauf, die nichtasphaltierten Teile des Grundstücks QQ offensichtlich der Abwasserentwässerung, der Schneeablagerung, dem Ausweichen von Fußgängern oder sonstigen Nutzungen dienen. Laut Sachverständigem wird die Verkehrsfläche QQ augenscheinlich durch Grundstückseinfriedungen abgegrenzt. Der Sachverständige differenziert hier nicht, ob er bei der Anführung 'Verkehrsfläche GP QQ' nur den asphaltierten Teil des Grundstücks QQ meint oder das gesamte Ausmaß der Grundparzelle QQ, KG. E.. Es finden sich auch keine gutachtlichen Befundinhalte bzw. Begutachtungsergebnisse, ob allenfalls zwischen den Grundparzellen M, ZZ, MM und MMM und der Grundparzelle QQ Einfriedungen der angrenzenden, vorgenannten Grundstücke bestehen. Insofern, als lediglich ein Beseitigungsauftrag gegen die Beschwerdeführer gerichtet wird und andere Grundstücksnachbarn, deren Einfriedungen weit mehr das Grundstück QQ berühren, von Beseitigungsaufträgen nicht erfasst wurden, verstoßt der angefochtene Bescheid, wenn nicht sogar amtsmissbräuchlich, so jedenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz.Befund und Gutachten des Sachverständigen sind nicht schlüssig. In seinem Befund und Gutachten, welches auch von der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrunde gelegt wird (wobei auch ausdrücklich bemängelt wird, dass hier zwischen Befund und Begutachtung nicht differenziert wird), geht der Sachverständige davon aus, dass der verfahrensgegenständliche F.-Weg die Grundparzelle QQ, welche als Verkehrsfläche ausgewiesen ist, betrifft. Hier verweist der Sachverständige auf Bauplatzerklärungen aus den Jahren 1970 und
- Es findet sich in den gutachterlichen Ausführungen kein Hinweis darauf, in welchem Umfang die Grundparzelle QQ, KG Piesendorf, eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Der Gutachter reduziert sich darauf, die nicht, asphaltierten Teile des Grundstücks QQ offensichtlich der Abwasserentwässerung, der Schneeablagerung, dem Ausweichen von Fußgängern oder sonstigen Nutzungen dienen. Laut Sachverständigem wird die Verkehrsfläche QQ augenscheinlich durch Grundstückseinfriedungen abgegrenzt. Der Sachverständige differenziert hier nicht, ob er bei der Anführung 'Verkehrsfläche Gesetzgebungsperiode QQ' nur den asphaltierten Teil des Grundstücks QQ meint oder das gesamte Ausmaß der Grundparzelle QQ, KG. E.. Es finden sich auch keine gutachtlichen Befundinhalte bzw. Begutachtungsergebnisse, ob allenfalls zwischen den Grundparzellen M, ZZ, MM und MMM und der Grundparzelle QQ Einfriedungen der angrenzenden, vorgenannten Grundstücke bestehen. Insofern, als lediglich ein Beseitigungsauftrag gegen die Beschwerdeführer gerichtet wird und andere Grundstücksnachbarn, deren Einfriedungen weit mehr das Grundstück QQ berühren, von Beseitigungsaufträgen nicht erfasst wurden, verstoßt der angefochtene Bescheid, wenn nicht sogar amtsmissbräuchlich, so jedenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Widmung des Grundstücks QQ im Sinne des § 40 Salzburger Landesstraßengesetz durch die Grundstückseigentümer liegt nicht vor und wurde auch zu keinem Zeitpunkt durch die Eigentümer des Grundstücks, weder von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer, noch von den Beschwerdeführern selbst eine Widmung vorgenommen. Es besteht auch kein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 40 Salzburger Landesstraßengesetz. Die über Teile des Grundstücks QQ aufgeschlossenen Grundstücke im Bereich des F.-Weges verfügen über Zufahrtsrechte im zivilrechtlichen Sinne. Der asphaltierte Bereich reicht für die Nutzung als Zugang und Zufahrt voll-kommen aus. Gerade im Bereich des südlichen Astes des Grundstücks QQ befinden sich nur zwei Einfamilienhäuser. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 konnte auch festgestellt werden, dass ein gefahrloses Passieren eines Kraftfahrzeuges auch dann möglich ist, wenn drei Fußgänger, nämlich die Verhandlungsteilnehmer, auf der asphaltierten Fläche der Straße verbleiben.Eine Widmung des Grundstücks QQ im Sinne des Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz durch die Grundstückseigentümer liegt nicht vor und wurde auch zu keinem Zeitpunkt durch die Eigentümer des Grundstücks, weder von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer, noch von den Beschwerdeführern selbst eine Widmung vorgenommen. Es besteht auch kein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz. Die über Teile des Grundstücks QQ aufgeschlossenen Grundstücke im Bereich des F.-Weges verfügen über Zufahrtsrechte im zivilrechtlichen Sinne. Der asphaltierte Bereich reicht für die Nutzung als Zugang und Zufahrt voll-kommen aus. Gerade im Bereich des südlichen Astes des Grundstücks QQ befinden sich nur zwei Einfamilienhäuser. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 konnte auch festgestellt werden, dass ein gefahrloses Passieren eines Kraftfahrzeuges auch dann möglich ist, wenn drei Fußgänger, nämlich die Verhandlungsteilnehmer, auf der asphaltierten Fläche der Straße verbleiben. Die Asphaltfläche im südlichen Bereich des Grundstücks QQ endet einige Meter vor der Grundstücksgrenze zu Grundstück 188/1 und ist für jeden Nutzer klar erkennbar, dass es sich bei der in diesem Zwischenbereich befindlichen, unbefestigten Anlage nicht um eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Straßenverkehrsordnung handelt.Die Asphaltfläche im südlichen Bereich des Grundstücks QQ endet einige Meter vor der Grundstücksgrenze zu Grundstück 188/1 und ist für jeden Nutzer klar erkennbar, dass es sich bei der in diesem Zwischenbereich befindlichen, unbefestigten Anlage nicht um eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Straßenverkehrsordnung handelt. Jedenfalls besteht kein Recht auf Zufahrt zu Grundstück 188/1 über den unbefestigten, südlichen Teil des Grundstücks QQ. Auch im nordöstlichen Bereich des Grundstücks QQ, dort wo die Beschwerdeführer Holz lagern, ist der verbleibende Asphaltbereich als Verkehrsfläche ausreichend. In Verfolgung des F.-Weges in östliche Richtung ist der F.-Weg durch einen auf Grundstück O befindlichen Weidezaun genauso eingeengt, so wie dies im nordöstlichen Teil des Grundstücks QQ im Bereich der Holzlagerung der Fall ist. Zudem entspricht die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 nicht den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Verhandlungsgegenstand und die anzuwendende Gesetzesbestimmung bereits in der Kundmachung der Verhandlungsanberaumung dargelegt sein muss. Hinzu kommt, dass § 89a Abs. 2 StVO nur Gegenstände auf der Straße betrifft, wie insbesondere stehende, betriebsfähige oder nicht betriebsfähige Fahrzeuge sowie Schutt, Baumaterial, Hausrat oder ähnliches dergleichen, welche den Verkehr beeinträchtigen. Es finden sich weder Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Verkehrs, noch unterliegt ein Holzzaun bzw. ein Sichtschutzelement der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO.Hinzu kommt, dass Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO nur Gegenstände auf der Straße betrifft, wie insbesondere stehende, betriebsfähige oder nicht betriebsfähige Fahrzeuge sowie Schutt, Baumaterial, Hausrat oder ähnliches dergleichen, welche den Verkehr beeinträchtigen. Es finden sich weder Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Verkehrs, noch unterliegt ein Holzzaun bzw. ein Sichtschutzelement der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO. Hinzu kommt, dass der bescheidmäßige Auftrag zu wenig spezifiziert und determiniert ist, um Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung zu werden. Die allgemeine Bezeichnung 'bestehender Zaun (Sichtschutzelement)' ist ebenso zu wenig spezifiziert als die Bezeichnung südlich der Hauseinfahrt F.-Weg. Darüber hinaus ist die Aufforderung, die nördlich des Grundstücks ZZ gelagerten Materialien (Holz, Betonplatten, udgl.) zu entfernen, zu wenig spezifiziert. Die Grundlagen für einen Beseitigungsauftrag bestehen nicht zu Recht bzw. sind nicht gesetzmäßig. Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermengt wie bereits dargelegt unzu-lässigerweise eine dauernd dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße mit einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Dafür, dass eine Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient, bedarf es eines Widmungsaktes durch den Eigentümer. Ein derartiger Widmungsakt ist aus den vorliegenden Unterlagen der Gemeinde Piesendorf nicht erkennbar. Die Auflage, die Straße auf eine gewisse Breite zu verbreitern, ersetzt nicht einen aktiven Widmungsakt des Grundstückseigentümers. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt, kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an und nicht auf eine Flächenausweisung im Grundbuchsauszug. Der Rechtsschluss, dass aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück QQ im Grundbuch zur Gänze mit der Nutzungsart "sonstige Straßenanlage" ausgewiesen ist und dadurch von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung auszugehen ist, ist unrichtig. Dadurch, dass Feststellungen über den faktischen Zustand vor Ort unterlassen wurden, hat die belangte Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde gesteht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich zu, dass Unterlagen über einen Widmungsakt nicht auffindbar sind. Die Rechtsansicht, dass unabhängig davon von einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße auszugehen ist, ist nicht nachvollziehbar und krass rechtswidrig. Die als Bescheidbegründung unter Punkt V. angeführte Weiterführung des F.-Weges in Richtung Süden ist rechtlich nicht möglich, ohne dass eine diesbezügliche Widmungserklärung durch den Liegenschaftseigentümer erfolgt. Wie vor Ort festgestellt werden konnte, endet die als Fahrtfläche in südlicher Richtung noch vor dem südlichen Ende des Grundstücks QQ, sodass eine Weiterführung des F.-Weges in Richtung Süden von einer nicht vorliegenden Zustimmung der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer abhängig ist.Die Behörde gesteht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich zu, dass Unterlagen über einen Widmungsakt nicht auffindbar sind. Die Rechtsansicht, dass unabhängig davon von einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße auszugehen ist, ist nicht nachvollziehbar und krass rechtswidrig. Die als Bescheidbegründung unter Punkt römisch fünf. angeführte Weiterführung des F.-Weges in Richtung Süden ist rechtlich nicht möglich, ohne dass eine diesbezügliche Widmungserklärung durch den Liegenschaftseigentümer erfolgt. Wie vor Ort festgestellt werden konnte, endet die als Fahrtfläche in südlicher Richtung noch vor dem südlichen Ende des Grundstücks QQ, sodass eine Weiterführung des F.-Weges in Richtung Süden von einer nicht vorliegenden Zustimmung der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer abhängig ist. Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge: a) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den angefochtenen Bescheid auf-heben bzw. dahingehend abändern, als die aufgetragene Entfernung abgelehnt wird und der diesbezügliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 07.11.2013 ersatzlos aufgehoben wird. b) Ferner möge eine mündliche Verhandlung vor dem LandesverwaltungsgerichtSalzburg anberaumt werden."Ferner möge eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, Salzburg anberaumt werden." Am 18.8.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Beschwerde-angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerde-führer und deren Vertreter sowie die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden und der verkehrstechnische Amtssachverständige zur Frage, ob durch den bestehenden Zaun (Sichtschutzelemente) und das gelagerte Material der Verkehr im Sinne der Bestimmung des § 89a StVO beeinträchtigt wird, eine fachliche Stellungnahme abgab.Am 18.8.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Beschwerde-angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerde-führer und deren Vertreter sowie die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden und der verkehrstechnische Amtssachverständige zur Frage, ob durch den bestehenden Zaun (Sichtschutzelemente) und das gelagerte Material der Verkehr im Sinne der Bestimmung des Paragraph 89 a, StVO beeinträchtigt wird, eine fachliche Stellungnahme abgab. Der Bürgermeister verwies auf den Akt der Gemeinde und führte aus, dass in der Bauplatzerklärung in den Jahren 1970 und 1974 rechtskräftig eine Straßenbreite von 6 m festgelegt worden sei. Die Straße werde seit 40 Jahren ungehindert befahren und begangen und habe daher seit langem Öffentlichkeitsrecht erlangt, weshalb die Gemeinde in den Jahren 1990 oder 1991 einen Beitrag zur Asphaltierung geleistet habe. Der Vertreter der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen und brachte vor, die Nutzung sei immer nur in der Asphaltbreite, welche zwischen 3,60 m und 3,40 m liege, erfolgt und erfolge keine berechtigte Nutzung durch Dritte. Der Amtssachverständige, Herr Ing. Michael Lindner, erläuterte die Situation anhand einer Reihe von Fotos, die von der gegenständlichen Straße angefertigt worden sind, und führte aus fachlicher Sicht Folgendes aus: "Darauf (Anm.: auf den Fotos) ist zu sehen, dass sich keine genau definierten Straßenränder erkennen lassen, dies im Bereich der unbefestigten Oberfläche (Schotterstraße). Erkennbar ist, dass der Grünstreifen offensichtlich nicht zur Straße gehört, zumal sich auf diesem Grünstreifen weder Entwässerungsgräben, Leiteinrichtungen oder sonstige straßenbauliche Einrichtungen befinden."Darauf Anmerkung, auf den Fotos) ist zu sehen, dass sich keine genau definierten Straßenränder erkennen lassen, dies im Bereich der unbefestigten Oberfläche (Schotterstraße). Erkennbar ist, dass der Grünstreifen offensichtlich nicht zur Straße gehört, zumal sich auf diesem Grünstreifen weder Entwässerungsgräben, Leiteinrichtungen oder sonstige straßenbauliche Einrichtungen befinden. Wenn man zum unmittelbaren Bereich der Fahrbahn noch einen Bereich von ca. 20 bis 25 cm als Bankett hinzufügt, so ist aus Sachverständigensicht festzustellen, dass sich keine Gegenstände auf der Straße befinden, die den Verkehr beeinträchtigen. Der Holzstapel und der Zaun liegen nicht auf der Straße. Für Verkehrsteilnehmer zählt die Situation, die sie vorfinden. Die Straße führt an den beiden genannten Objekten vorbei. Wenn der Holzstoß entfernt würde, so wäre dies eine Wiesenfläche. Zum Einwand des Bürgermeisters, dass auf dem Bankett im Zuge der Schneeräumung Schnee abgelagert wird, halte ich fest, dass sich auf der Straße selbst nichts befindet und aus meiner Sicht keine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt." Der Bürgermeister brachte dazu noch vor, östlich von diesem Bereich werde ein neues Betriebsgebiet geschaffen, in dem auch die Feuerwehr angesiedelt werde. Es sei daher dringend erforderlich, dass die Zufahrtsbreite von 6 m, wie sie in der Bauplatzerklärung festgelegt worden sei, zur Verfügung stehe. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies auf zwei ca 50 m östlich vom gegenständlichen Grünbereich gelegene Grundstücke (Grundparzellen Nr 177/2 und Nr 180/3), welche lediglich eine Breite von ca. 2,5 m aufweisen würden. In der Schlussäußerung verwies der Bürgermeister auf den Parzellierungsbescheid und darauf, dass dieser Bereich als Straße abgetreten worden sei. Er könne aus Gleichheitsgründen keine Ablagerungen dulden und es werde daher beantragt, der Beschwerdekeine Folge zu geben.In der Schlussäußerung verwies der Bürgermeister auf den Parzellierungsbescheid und darauf, dass dieser Bereich als Straße abgetreten worden sei. Er könne aus Gleichheitsgründen keine Ablagerungen dulden und es werde daher beantragt, der Beschwerde, keine Folge zu geben. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in seiner Schlussäußerung auf das Beschwerdevorbringen und den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern bescheidmäßig aufgetragen, einen Zaun (Sichtschutzelemente) südlich der Hauseinfahrt zum Objekt F.-Weg XY und sämtliche unmittelbar nördlich der Grundparzelle ZZ, KG. E., gelagerten Materialien (zB Holz) von der in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Privatstraße auf Grundparzelle QQ, KG E., zu entfernen. Gestützt wurde dieser Auftrag auf die Bestimmung des § 89a Abs 2 iVm § 94d Z 15 der Straßenverkehrsordnung.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern bescheidmäßig aufgetragen, einen Zaun (Sichtschutzelemente) südlich der Hauseinfahrt zum Objekt F.-Weg XY und sämtliche unmittelbar nördlich der Grundparzelle ZZ, KG. E., gelagerten Materialien (zB Holz) von der in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Privatstraße auf Grundparzelle QQ, KG E., zu entfernen. Gestützt wurde dieser Auftrag auf die Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 89a Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Diese Gesetzesstelle berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes "ohne weiteres Verfahren" zu veranlassen. Die Bestimmung des § 89a Abs 2 StVO bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrages. Bei der gemäß § 89a StVO veranlassten Entfernung eines Gegenstandes handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist. Aus § 89a Abs 2 StVO ergibt sich einerseits, dass die Behörde von Amts wegen einzuschreiten hat, andererseits, dass sie ohne weiteres Verfahren, das heißt unmittelbar ohne Bescheiderlassung mit einer Amtshandlung vorzugehen hat (vgl VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0249).Diese Gesetzesstelle berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes "ohne weiteres Verfahren" zu veranlassen. Die Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrages. Bei der gemäß Paragraph 89 a, StVO veranlassten Entfernung eines Gegenstandes handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist. Aus Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ergibt sich einerseits, dass die Behörde von Amts wegen einzuschreiten hat, andererseits, dass sie ohne weiteres Verfahren, das heißt unmittelbar ohne Bescheiderlassung mit einer Amtshandlung vorzugehen hat vergleiche VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0249). Mit der bescheidmäßigen Erteilung eines Entfernungsauftrages nahmen demnach die Gemeindebehörden eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zukam. Dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt. Da die belangte Behörde dies nicht wahrnahm und die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abwies, war der Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeindevertretung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bei den derzeitigen Gegebenheiten von einer Verkehrsbeeinträchtigung durch die verfahrens-gegenständlichen Gegenstände nicht auszugehen ist. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit dem Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen, der zusammengefasst zum Ergebnis gekommen ist, dass der Zaun kein maßgebliches Verkehrshindernis darstellt und aus verkehrstechnischer Sicht bei der derzeitigen Nutzung des F.-Weges kein Einwand gegen eine verkehrsfremde Nutzung durch die Lagerung von Holz besteht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zB VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0249). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zB VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0249). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1051.16.2015