Obsah (9)
§§ 38§ 45§ 52§ 25a§ 134§ 2§ 5§ 19§ 25RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2108/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§§ 38, 50 Vw
GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- Mit der Maßgabe Folge gegeben, dass jeweils der Schuldspruch bestätigt, anstelle des Strafausspruches
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird; der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. Wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins.
Paragraphen 38, 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- Mit der Maßgabe Folge gegeben, dass jeweils der Schuldspruch bestätigt, anstelle des Strafausspruches
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird; der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. Wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs 8 Vw
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG entfällt zu den Spruchpunkten
- und
- ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens;
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. außer den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,00 zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG entfällt zu den Spruchpunkten 1. und 3. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens;
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. außer den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet: Zeit der Begehung: 26.06.2014, 15:50 Uhr Ort der Begehung: Eben i. Pg., A 10 Tauernautobahn Richtung Salzburg, bei Str.-km. 59,00 Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, ZZ / QQ (A)
- Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, innerhalb eines 24 Stunden-Zeitraumes die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, nicht eingehalten. Näher Angaben: Beginn des 24-Stunden Zeitraumes am 2.6.2014 um 4.07 Uhr - die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden (reduzierte Ruhezeit von 9 Stunden gestattet) betrug nur 8 Stunden 45 Minuten.
- Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden nicht eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt. Nähere Angaben: -) am 10.6.2014 von 10.22 bis 16.26 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 7 Minuten eine Lenkpause eingelegt; -) am 24.6.2014 von 8.19 bis 15.58 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 17 Minuten eine Lenkpause eingelegt; -) am 25.6.2014 von 7.05 bis 13.14 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 48 Minuten eine Lenkpause eingelegt
- Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, die verlängerte Tageslenkzeit von zweimal 10 Stunden pro Woche überschritten. Nähere Angaben: -) am 23.6.2014 von 4.38 bis 17.39 Uhr Lenkzeit 10 Stunden 6 Minuten (verlängerte Tageslenkzeit 10 Stunden zulässig) -) am 24.6.2014 von 8.19 bis 22.01 Uhr Lenkzeit 10 Stunden 43 Minuten (verlängerte Tageslenkzeit 10 Stunden zulässig) Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
- Übertretung
§ 134(1b) KFG i
Vm Artikel 8
(2)VO (EWG) Nr. 561/2006Übertretung
Paragraph 134 (, eins b,) KFG in Verbindung mit Artikel 8
(2)VO (EWG) Nr. 561/2006 2. Übertretung
§ 134(1b) KFG i
Vm Artikel 7 VO (EWG) Nr. 561/2006Übertretung
Paragraph 134 (, eins b,) KFG in Verbindung mit Artikel 7 VO (EWG) Nr. 561/2006 3. Übertretung
§ 134(1b) KFG i
Vm Artikel 6
(1)VO (EWG) Nr. 561/2006Übertretung
Paragraph 134 (, eins b,) KFG in Verbindung mit Artikel 6
(1)VO (EWG) Nr. 561/2006 Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: §§ 134
(1)und 134
(1b)KFG iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009Paragraphen 134 (, eins,) und 134
(1b)KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden 2. Strafe
: §§ 134
(1)und 134
(1b)KFG iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009Paragraphen 134 (, eins,) und 134
(1b)KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Euro 300,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 3. Strafe
: §§ 134
(1)und 134
(1b)KFG iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009Paragraphen 134 (, eins,) und 134
(1b)KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Euro 70,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden“ Gegen dieses ihm am 16.7.2015 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte am 20.7.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und unter Vorlage von Urkunden ausgeführt: „... zu oben angeführter Straferkenntnis möchte ich wie folgt Einspruch erheben: 02.06.2014: • 4,5 Std. bei Fa. H. & I. in Deutschland, auf Beladung gewartet, das heißt: 3 Std. vorgezogene Ruhezeit. Ab 19:25 weitere 9 Std. Ruhezeit absolviert, jedoch durch zweimaliges "Verscheuchen" von der Parkfläche der Fa. H. & I. jedesmal die Pause unterbrechen müssen. (Dies wäre bei einem neuen Tacho kein Vergehen gewesen, da unter 30 Sek. Bewegung.)• 4,5 Std. bei Fa. H. & römisch eins. in Deutschland, auf Beladung gewartet, das heißt: 3 Std. vorgezogene Ruhezeit. Ab 19:25 weitere 9 Std. Ruhezeit absolviert, jedoch durch zweimaliges "Verscheuchen" von der Parkfläche der Fa. H. & römisch eins. jedesmal die Pause unterbrechen müssen. (Dies wäre bei einem neuen Tacho kein Vergehen gewesen, da unter 30 Sek. Bewegung.) 10.06.2014: • An diesem Tag Gesamtlenkzeit 6,5 Std. Bei 294 km Lade- und Abladestellen innerhalb von max. 1,5 Std. Fahrzeit - keine durchgehende Lenkzeit von 5 Std. 7 Min. möglich! 24.06.2014: • 15 Min. Ruhezeit gemacht, dann 30 Min. Ruhezeit - Tacho schreibt aber erst nach 31 Min. - 30 Min. Ruhezeit? Keine Zeit, um nochmals 30 Min. stehen zu bleiben. Danach bei Entladung bei J. Ingolstadt keine Möglichkeit zu parken. Daher bis Vohburg fahren müssen, um endlich nach 10 Std. 43 Min. Fahrzeit im Industriegebiet bei Parkverbot meine Ruhezeit machen zu können. 23.06.2014: • Konnte noch in Melle nach 9 Std. 55 Min. Fahrzeit abladen, dadurch 10 Std. 6 Min. Fahrzeit gesamt, bei gut 13 Std. 1 Min. Einsatzzeit mit anschließender Ruhezeit von 14 Std. 37 Min!!! Man möge mir die 6 Min. nachsehen! 25.06.2014: • Pause erst nach 4 Std. 48 Min. - dieser Tatbestand ist Tatsache, jedoch bei einer Tageslenkzeit von 7 Std. und 9 Std. Einsatzzeit mit anschließender Ruhezeit von 12 Std. erachte ich dieses Vergehen als Bagatelle. Von 29.05.2014 - 01.06.2014 108 Std. Wochenendruhezeit Von 02.06.2014 - 06.06.2014 37,5 Std. Fahrzeit - 49,5 Ruhezeit Von 07.06.2014 - 09.06.2014 90 Std. Wochenendruhezeit Von 10.06.2014 - 13.06.2014 20,5 Std. Fahrzeit - 45,5 Std. Ruhezeit Von 14.06.2014 - 15.06.2014 65 Std. Wochenendruhezeit Von 16.06.2014 - 20.06.2014 20 Std. Fahrzeit - 59 Std. Ruhezeit Von 21.06.2014 - 22.06.2014 65 Std. Wochenendruhezeit Von 23.06.2014 - 27.06.2014 41,5 Fahrzeit - 46 Std. Ruhezeit Von 28.06.2014 - 29.06.2014 66,5 Std. Wochenendruhezeit Siehe Beilagen! Daraus ist ersichtlich dass ich in dem kontrollierten Monat die mir vorgeworfenen Vergehen schriftlich in meinen Tagesberichten dokumentiert habe, also rechtfertigen kann. Ausgenommen das Vergehen vom 25.06.2014, bei welchem ich erst nach 4 Std. 48 Min. Fahrzeit meine Lenkpause hatte, wobei meine Gesamtlenkzeit an diesem Tag 7 Std. und meine Ruhezeit 12 Std. betrug. Obwohl ich, wie bereits erwähnt, dieses Vergehen als geringfügig erachte, würde ich mich bereit erklären, diese Strafe anzuerkennen, wogegen ich mich bei allen anderen Anklagepunkten als nicht schuldig erkläre! In Erwartung eines positiven Bescheids verbleibe ich Hochachtungsvoll B. A. Beilagen: Aufstellung Fahr-/Ruhezeit; Aufzeichnungen/Tagesberichte“ Mit der Vorlage des Verfahrensaktes verzichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. als belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung. (ON 1) Über Ersuchen (ON 2) wurde von der Meldungslegerin RevInsp. M. N. das Ergebnis-protokoll – RL 2006/22/EG vom 26.6.2014 in Vorlage gebracht. (ON 3) Nach Ladung (ON 4) wurden in der Verhandlung vom 10.9.2014 die Verfahrensakten verlesen, der Beschwerdeführer gehört und RevInsp. M. N. als Zeugin vernommen. (ON 5) Der Beschuldigte gab an: „Es ist unbestritten, dass ich als Lenker des spruchgemäß bezeichneten Sattelkraftfahrzeugs am 26.6.2014 um 15:50 Uhr auf der A 10 einer Kontrolle unterzogen worden bin, bei der das digitale Kontrollgerät des von mir gelenkten Fahrzeuges ausgelesen wurde. Die hiebei erzielten Auswertungsergebnisse werden von mir nicht bestritten. Die mir angelasteten Vergehen hätte ich jedoch nicht verhindern können. Wie ich in meiner Beschwerde ausgeführt und mit den in Vorlage gebrachten Urkunden bescheinigt habe, konnte ich am 2.6.2014 nicht verhindern, dass das Unterschreiten einer täglichen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden um 15 Minuten eingetreten war, und zwar, weil ich bei der Firma H. & I. in Singen am Bodensee auf die Beladung des Fahrzeuges vier Stunden warten habe müssen, wobei ich, nachdem das Fahrzeug endlich beladen worden war, den Parkplatz auf dem Firmengelände nicht zur Absolvierung der Ruhezeit benutzen durfte, sohin vom Firmengelände verwiesen wurde und erst eine Abstellfläche für mein Fahrzeug zu suchen hatte, was ich nicht vorhersehen konnte. Diesen Umstand habe ich am Ausdruck aus dem Kontrollgerät vom 2.6.2014 rückseitig handschriftlich mit dem Vermerk „Einsatzzeit überschritten bei Firma H. & I. wegen Lademanagement = 4.30 h Wartezeit, vom Parkplatz verwiesen“ festgehalten. Diesbezüglich verweise ich auf die von der Verhandlungsleiterin unter einem mit ./1bis ./7 bezeichneten Urkunden, die meiner Beschwerde in Kopie angeschlossen waren, insbesondere zu diesem Vorbringen auf die Beilagen ./5 und ./7; bei ./5 handelt es sich um die Rückseite von ./7, welche Urkunde ich unter einem im Original vorweise. Betreffend das mir unter Spruchpunkt
- bezüglich des 10.6.2014 angelastete Vergehen, nämlich die erlaubte Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten überschritten und keine Unterbrechung eingelegt zu haben, verweise ich darauf, dass ich – entgegen dem vorherigen Zugeständnis der Richtigkeit der Auswertung meines digitalen Kontrollgerätes – nicht glauben kann, dass ich bei einer Gesamtlenkzeit von 6,5 Stunden, die ich an diesem Tag für die Fahrt von 294 km zurückgelegt habe, das mir angelastete Vergehen begangen habe. Ich räume aber ein, dass aufgrund eines Kontrollgerätes, das ich in einem anderen Fahrzeug vor der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt benutzt habe und bei dem eine Aufzeichnung der Lenkzeiten erst nach Ablauf von 29 Sekunden er-folgte, ich nicht gewohnt war, dass – wie es im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug passiert – sofort bei jeder Fahrbewegung eine Aufzeichnung der jeweiligen Zeiten er-folgte. Eine geringfügige Überschreitung der Lenkzeit könnte theoretisch möglich sein; sie ist mir durch den geschilderten Umstand jedoch nicht aufgefallen. Ich verweise darauf, dass ich in meinem Tageskalender, den ich in Form von Kopien ja zum Teil in Vor-lage gebracht habe, handschriftlich immer vermerke, wann ich eine Lenkpause eingelegt habe; ich verweise auf die mit meinem zweiten E-Mail vom 20.7.2015 in Vorlage gebrachten Kopien, die unter einem von der Verhandlungsleiterin als Beilagen ./8 bis ./13 bezeichnet werden, insbesondere auf die Kopie aus meinem Tageskalender für den 10.6., Beilage ./
- Angesichts des Umstandes, dass ich am 10.6.2014 so eine geringe Gesamtlenkzeit absolviert hatte, habe ich allerdings für diesen Tag keine Vermerke über die Lenkpause im Kalenderblatt vorgenommen. Zurückkommend auf den 2.6.2014 – Spruchpunkt
- - räume ich ein, dass ich bedingt durch das Warten auf die Fahrzeugbeladung Bereitschaftszeit in das Kontrollgerät eingegeben habe. Zum Vorwurf betreffend den 24.6.2014: Ich habe nach meinen Aufzeichnungen zunächst eine Lenkpause von 15 Minuten und anschließend von 30 Minuten eingelegt, und zwar am Vormittag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr mittags. Die Überschreitung kam zustande, nachdem ich bei J. in Ingolstadt auf die Entladung meines Fahrzeuges hatte warten müssen und wiederum, wie bereits am 2.6.2014, nach dem Entladevorgang nicht am Firmengelände der Firma J. mein Fahrzeug abstellen habe dürfen, sodass ich bis Vohburg weiter-fahren habe müssen, bevor ich im Industriegebiet trotz eines Parkverbotes die Ruhezeit beginnen habe können. Auch das war nicht vorhersehbar; ich bin vor Erreichen der zulässigen Lenkzeit bereits auf das Firmengelände von J. gekommen und musste dann unvorher-gesehen auf die Entladung warten, sodass sich sowohl die Überschreitung der Lenkzeit von 4,30 Stunden wie auch die Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden, wie angelastet, ergeben hat. Ich verweise auf die Kopie aus meinem Tages-kalender betreffend den 24.6.2014, Beilage ./11, wo ich festgehalten habe, dass ich mit dem Lenken um 8:17 Uhr begonnen und damit um 22:04 Uhr aufgehört habe, dass ich eine Fahrt von Melle nach Melle mit Beladung des Fahrzeuges bei der Firma R., einen weiteren Ladevorgang in Delbrück bei der Firma S. bewerkstelligt habe, dann nach Rohrbach weitergefahren bin, wo ich abgeladen habe; dann bin ich nach Ingolstadtgefahren, wo ich ebenfalls einen Teil der Fracht vom Fahrzeug ablud; ferner fuhr ich nach Vohburg, wo ich die Ruhezeit eingehalten habe. Diesbezüglich habe ich zwar nicht vermerkt, wann ich mit der Ruhezeit begonnen habe, ich habe aber vermerkt, dass es zur Fahrzeitübertretung von 43 Minuten bei J. gekommen ist, weil kein Parkplatz frei gewesen ist, sodass ich bis Vohburg gefahren bin und erst dort eine Parkmöglichkeit gefunden habe, sodass die Fahrzeit 10,43 Stunden betragen hatte und die Ruhezeit 9 Stunden. Die Gesamtarbeitszeit betrug laut meinen Eintragungen im Kalenderblatt, die leider auf der vorgelegten Kopie verschwommen und nicht leserlich sind, 13 Stunden 47 Minuten, wobei ich 699 km gefahren bin; dies aufgrund des Tachostandes von 605.105 Kilometer am Ende der Fahrzeit und eines Tachostandes von 604.406 Kilometer zu Beginn der Lenkzeit. Ich verweise darauf, dass ich nie so lange Lenkzeiten habe, dass es sich hier um eine Kumulation ungünstiger Umstände gehandelt hat. Soweit mir vorgeworfen wird, dies zu Spruchpunkt 2., dass ich am 25.6.2014 erst nach einen Lenkzeit von 4 Stunden 48 Minuten, sohin 18 Minuten zu spät, eine Lenkpause eingelegt habe, verweise ich darauf, dass ich kurz vor Beendigung des Lenkens an diesem Tage keine Lenkpause mehr einlegen habe wollen, sondern nach Hause kommen wollte, zumal sich in der betreffenden Woche meine Lebensgefährtin einer Krebsoperation unterziehen musste und ich bei ihr sein wollte. Zu der Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden am 23.6.2014 um 6 Minuten kam es, nachdem ich kurz vor Erreichen der zulässigen Lenkzeit von 10 Stunden noch bei der Entladestelle, und zwar bei der Firma V. in Melle, die Möglichkeit erhielt, zum Zweck der Entladung des Fahrzeuges auf das Firmengelände zu fahren. Dort hatte ich dann auch eine tolle Abstellmöglichkeit für den LKW. Ich verweise auf die Beilage ./12 betreffend den 23.6.2014, wo ich auch die Fahrzeit selbst mit 10 Stunden 6 Minuten festgehalten habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass im Ergebnisprotokoll keine Hinweise zu finden sind auf Umstände, wie ich sie in der Beschwerde und heute in der Verhandlung vorgetragen habe, aus denen sich die angelasteten Lenkzeitüberschreitungen erklären, dann verweise ich darauf, dass die Kontrolle unter einem ungünstigen Stern verlief, nachdem ein mit überhöhter Geschwindigkeit vor mir gelenktes slowenisches Fahrzeug über eine Straße, die normalerweise nicht befahren werden darf, ohne Kontrollmaßnahmen abfahren durfte, ich aber einer Kontrolle unter-zogen wurde, wobei ich – wie vorher geschildert – gerade erstmals das Fahrzeug mit dem für mich neuartig funktionierenden digitalen Kontrollgerät verwendet habe. Es ist richtig, dass - wie unter „Angabe des Verdächtigen“ in der Anzeige festgehalten, ich mich verwundert geäußert habe, dass Vergehen festgestellt wurden; ich habe aber auch gegenüber den Kontrollbeamten darauf verwiesen, dass ich in meiner 20-jährigen Tätigkeit als Kraftfahrer mir nie etwas zu Schulden kommen habe lassen, wobei ich auch in Frankreich lenke, wo die Bestimmungen noch strenger sind. Ich war damals überzeugt und habe auch darauf verwiesen, dass man nichts finden werde, sodass ich dann umso überraschter gewesen bin, als man mir– quasi als den Gegenbeweis meiner Behauptungen – die nun verfahrensgegenständlichen Überschreitungen vorweisen konnte. Es wurde mir erklärt, dass ich später die Möglichkeit habe, Einwendungen gegen eine Anzeige zu erheben genommen habe, weitergehende Ausführungen wie in der Beschwerde und im Verfahren vor der Behörde zu machen oder dafür überhaupt Bescheinigungsmittel anzubieten. Die in der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungs-mittel, die ich heute auch im Original vorweisen kann, hätte ich schon bei der Kontrolle mitgehabt und vorweisen können. Sie wurden mit Sicherheit nicht nachträglich ange-fertigt. Auch andere Fahrer des spruchgemäßen Fahrzeuges heften in den von mir unter einem vorgewiesenen Kalender, der sohin für das jeweilige Fahrzeug geschrieben undim Fahrzeug selbst aufbewahrt wird, Ausdrucke mit Vermerken über Probleme im Zusammenhang mit Lenkzeitüberschreitungen ab. Dies weise ich unter einem vor. Im Regelfall kommt es überhaupt nicht zu Lenkzeitüberschreitungen, da ich, bevor ich die zulässige Lenkzeit überschreite, verlässlich das Fahrzeug abstelle. Die hier verfahrens-gegenständlichen, heute detailliert geschilderten Vorfälle waren Ausnahmen. Ich verweise darauf, dass mir angesichts der vorgetragenen Umstände sicherlich kein ins Gewicht fallendes, mehr als geringfügiges Verschulden anzulasten ist. Ich verweise darauf, dass ich mit meiner Vorgangsweise, insbesondere mit den Vermerken auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät und den Eintragungen in meinen Arbeitsaufzeichnungen auch schulungsgemäß vorgegangen bin. Ich ersuche daher, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, nehme aber zur Kenntnis, dass für den Fall, dass meiner Beschwerde keine Folge gegeben wird, ein Kostenrisiko besteht.“ Der Beschuldigte gab an: „Es ist unbestritten, dass ich als Lenker des spruchgemäß bezeichneten Sattelkraftfahrzeugs am 26.6.2014 um 15:50 Uhr auf der A 10 einer Kontrolle unterzogen worden bin, bei der das digitale Kontrollgerät des von mir gelenkten Fahrzeuges ausgelesen wurde. Die hiebei erzielten Auswertungsergebnisse werden von mir nicht bestritten. Die mir angelasteten Vergehen hätte ich jedoch nicht verhindern können. Wie ich in meiner Beschwerde ausgeführt und mit den in Vorlage gebrachten Urkunden bescheinigt habe, konnte ich am 2.6.2014 nicht verhindern, dass das Unterschreiten einer täglichen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden um 15 Minuten eingetreten war, und zwar, weil ich bei der Firma H. & römisch eins. in Singen am Bodensee auf die Beladung des Fahrzeuges vier Stunden warten habe müssen, wobei ich, nachdem das Fahrzeug endlich beladen worden war, den Parkplatz auf dem Firmengelände nicht zur Absolvierung der Ruhezeit benutzen durfte, sohin vom Firmengelände verwiesen wurde und erst eine Abstellfläche für mein Fahrzeug zu suchen hatte, was ich nicht vorhersehen konnte. Diesen Umstand habe ich am Ausdruck aus dem Kontrollgerät vom 2.6.2014 rückseitig handschriftlich mit dem Vermerk „Einsatzzeit überschritten bei Firma H. & römisch eins. wegen Lademanagement = 4.30 h Wartezeit, vom Parkplatz verwiesen“ festgehalten. Diesbezüglich verweise ich auf die von der Verhandlungsleiterin unter einem mit ./1bis ./7 bezeichneten Urkunden, die meiner Beschwerde in Kopie angeschlossen waren, insbesondere zu diesem Vorbringen auf die Beilagen ./5 und ./7; bei ./5 handelt es sich um die Rückseite von ./7, welche Urkunde ich unter einem im Original vorweise. Betreffend das mir unter Spruchpunkt
- bezüglich des 10.6.2014 angelastete Vergehen, nämlich die erlaubte Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten überschritten und keine Unterbrechung eingelegt zu haben, verweise ich darauf, dass ich – entgegen dem vorherigen Zugeständnis der Richtigkeit der Auswertung meines digitalen Kontrollgerätes – nicht glauben kann, dass ich bei einer Gesamtlenkzeit von 6,5 Stunden, die ich an diesem Tag für die Fahrt von 294 km zurückgelegt habe, das mir angelastete Vergehen begangen habe. Ich räume aber ein, dass aufgrund eines Kontrollgerätes, das ich in einem anderen Fahrzeug vor der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt benutzt habe und bei dem eine Aufzeichnung der Lenkzeiten erst nach Ablauf von 29 Sekunden er-folgte, ich nicht gewohnt war, dass – wie es im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug passiert – sofort bei jeder Fahrbewegung eine Aufzeichnung der jeweiligen Zeiten er-folgte. Eine geringfügige Überschreitung der Lenkzeit könnte theoretisch möglich sein; sie ist mir durch den geschilderten Umstand jedoch nicht aufgefallen. Ich verweise darauf, dass ich in meinem Tageskalender, den ich in Form von Kopien ja zum Teil in Vor-lage gebracht habe, handschriftlich immer vermerke, wann ich eine Lenkpause eingelegt habe; ich verweise auf die mit meinem zweiten E-Mail vom 20.7.2015 in Vorlage gebrachten Kopien, die unter einem von der Verhandlungsleiterin als Beilagen ./8 bis ./13 bezeichnet werden, insbesondere auf die Kopie aus meinem Tageskalender für den 10.6., Beilage ./
- Angesichts des Umstandes, dass ich am 10.6.2014 so eine geringe Gesamtlenkzeit absolviert hatte, habe ich allerdings für diesen Tag keine Vermerke über die Lenkpause im Kalenderblatt vorgenommen. Zurückkommend auf den 2.6.2014 – Spruchpunkt
- - räume ich ein, dass ich bedingt durch das Warten auf die Fahrzeugbeladung Bereitschaftszeit in das Kontrollgerät eingegeben habe. Zum Vorwurf betreffend den 24.6.2014: Ich habe nach meinen Aufzeichnungen zunächst eine Lenkpause von 15 Minuten und anschließend von 30 Minuten eingelegt, und zwar am Vormittag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr mittags. Die Überschreitung kam zustande, nachdem ich bei J. in Ingolstadt auf die Entladung meines Fahrzeuges hatte warten müssen und wiederum, wie bereits am 2.6.2014, nach dem Entladevorgang nicht am Firmengelände der Firma J. mein Fahrzeug abstellen habe dürfen, sodass ich bis Vohburg weiter-fahren habe müssen, bevor ich im Industriegebiet trotz eines Parkverbotes die Ruhezeit beginnen habe können. Auch das war nicht vorhersehbar; ich bin vor Erreichen der zulässigen Lenkzeit bereits auf das Firmengelände von J. gekommen und musste dann unvorher-gesehen auf die Entladung warten, sodass sich sowohl die Überschreitung der Lenkzeit von 4,30 Stunden wie auch die Überschreitung der verlängerten Tageslenkzeit von 10 Stunden, wie angelastet, ergeben hat. Ich verweise auf die Kopie aus meinem Tages-kalender betreffend den 24.6.2014, Beilage ./11, wo ich festgehalten habe, dass ich mit dem Lenken um 8:17 Uhr begonnen und damit um 22:04 Uhr aufgehört habe, dass ich eine Fahrt von Melle nach Melle mit Beladung des Fahrzeuges bei der Firma R., einen weiteren Ladevorgang in Delbrück bei der Firma S. bewerkstelligt habe, dann nach Rohrbach weitergefahren bin, wo ich abgeladen habe; dann bin ich nach Ingolstadtgefahren, wo ich ebenfalls einen Teil der Fracht vom Fahrzeug ablud; ferner fuhr ich nach Vohburg, wo ich die Ruhezeit eingehalten habe. Diesbezüglich habe ich zwar nicht vermerkt, wann ich mit der Ruhezeit begonnen habe, ich habe aber vermerkt, dass es zur Fahrzeitübertretung von 43 Minuten bei J. gekommen ist, weil kein Parkplatz frei gewesen ist, sodass ich bis Vohburg gefahren bin und erst dort eine Parkmöglichkeit gefunden habe, sodass die Fahrzeit 10,43 Stunden betragen hatte und die Ruhezeit 9 Stunden. Die Gesamtarbeitszeit betrug laut meinen Eintragungen im Kalenderblatt, die leider auf der vorgelegten Kopie verschwommen und nicht leserlich sind, 13 Stunden 47 Minuten, wobei ich 699 km gefahren bin; dies aufgrund des Tachostandes von 605.105 Kilometer am Ende der Fahrzeit und eines Tachostandes von 604.406 Kilometer zu Beginn der Lenkzeit. Ich verweise darauf, dass ich nie so lange Lenkzeiten habe, dass es sich hier um eine Kumulation ungünstiger Umstände gehandelt hat. Soweit mir vorgeworfen wird, dies zu Spruchpunkt 2., dass ich am 25.6.2014 erst nach einen Lenkzeit von 4 Stunden 48 Minuten, sohin 18 Minuten zu spät, eine Lenkpause eingelegt habe, verweise ich darauf, dass ich kurz vor Beendigung des Lenkens an diesem Tage keine Lenkpause mehr einlegen habe wollen, sondern nach Hause kommen wollte, zumal sich in der betreffenden Woche meine Lebensgefährtin einer Krebsoperation unterziehen musste und ich bei ihr sein wollte. Zu der Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden am 23.6.2014 um 6 Minuten kam es, nachdem ich kurz vor Erreichen der zulässigen Lenkzeit von 10 Stunden noch bei der Entladestelle, und zwar bei der Firma römisch fünf. in Melle, die Möglichkeit erhielt, zum Zweck der Entladung des Fahrzeuges auf das Firmengelände zu fahren. Dort hatte ich dann auch eine tolle Abstellmöglichkeit für den LKW. Ich verweise auf die Beilage ./12 betreffend den 23.6.2014, wo ich auch die Fahrzeit selbst mit 10 Stunden 6 Minuten festgehalten habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass im Ergebnisprotokoll keine Hinweise zu finden sind auf Umstände, wie ich sie in der Beschwerde und heute in der Verhandlung vorgetragen habe, aus denen sich die angelasteten Lenkzeitüberschreitungen erklären, dann verweise ich darauf, dass die Kontrolle unter einem ungünstigen Stern verlief, nachdem ein mit überhöhter Geschwindigkeit vor mir gelenktes slowenisches Fahrzeug über eine Straße, die normalerweise nicht befahren werden darf, ohne Kontrollmaßnahmen abfahren durfte, ich aber einer Kontrolle unter-zogen wurde, wobei ich – wie vorher geschildert – gerade erstmals das Fahrzeug mit dem für mich neuartig funktionierenden digitalen Kontrollgerät verwendet habe. Es ist richtig, dass - wie unter „Angabe des Verdächtigen“ in der Anzeige festgehalten, ich mich verwundert geäußert habe, dass Vergehen festgestellt wurden; ich habe aber auch gegenüber den Kontrollbeamten darauf verwiesen, dass ich in meiner 20-jährigen Tätigkeit als Kraftfahrer mir nie etwas zu Schulden kommen habe lassen, wobei ich auch in Frankreich lenke, wo die Bestimmungen noch strenger sind. Ich war damals überzeugt und habe auch darauf verwiesen, dass man nichts finden werde, sodass ich dann umso überraschter gewesen bin, als man mir– quasi als den Gegenbeweis meiner Behauptungen – die nun verfahrensgegenständlichen Überschreitungen vorweisen konnte. Es wurde mir erklärt, dass ich später die Möglichkeit habe, Einwendungen gegen eine Anzeige zu erheben genommen habe, weitergehende Ausführungen wie in der Beschwerde und im Verfahren vor der Behörde zu machen oder dafür überhaupt Bescheinigungsmittel anzubieten. Die in der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungs-mittel, die ich heute auch im Original vorweisen kann, hätte ich schon bei der Kontrolle mitgehabt und vorweisen können. Sie wurden mit Sicherheit nicht nachträglich ange-fertigt. Auch andere Fahrer des spruchgemäßen Fahrzeuges heften in den von mir unter einem vorgewiesenen Kalender, der sohin für das jeweilige Fahrzeug geschrieben und, im Fahrzeug selbst aufbewahrt wird, Ausdrucke mit Vermerken über Probleme im Zusammenhang mit Lenkzeitüberschreitungen ab. Dies weise ich unter einem vor. Im Regelfall kommt es überhaupt nicht zu Lenkzeitüberschreitungen, da ich, bevor ich die zulässige Lenkzeit überschreite, verlässlich das Fahrzeug abstelle. Die hier verfahrens-gegenständlichen, heute detailliert geschilderten Vorfälle waren Ausnahmen. Ich verweise darauf, dass mir angesichts der vorgetragenen Umstände sicherlich kein ins Gewicht fallendes, mehr als geringfügiges Verschulden anzulasten ist. Ich verweise darauf, dass ich mit meiner Vorgangsweise, insbesondere mit den Vermerken auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät und den Eintragungen in meinen Arbeitsaufzeichnungen auch schulungsgemäß vorgegangen bin. Ich ersuche daher, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, nehme aber zur Kenntnis, dass für den Fall, dass meiner Beschwerde keine Folge gegeben wird, ein Kostenrisiko besteht.“ Die Zeugin RevInsp. M. N. gab an: „An die hier verfahrensgegenständliche Kontroll-handlung kann ich mich naturgemäß, da es täglich mehrere Kontrollen zu absolvieren gibt, heute nicht mehr erinnern. Hätte der Fahrzeuglenker, der einer Kontrolle unter-zogen wurde, während der Kontrolle aber außergewöhnliche Umstände geltend gemacht, auf die die festgestellten Lenkzeitüberschreitungen zurückzuführen waren, hätte ich bzw hätten die Kontrollorgane dies mit Sicherheit in dem von mir bereits in Vorlage gebrachten Ergebnisprotokoll, das über die Kontrolle angefertigt wurde, vermerkt. Ich verweise darauf – Beginn und Ende der Kontrollhandlung ergehen ebenso aus dem Ergebnisprotokoll - dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle 30 Minuten gedauert hat, wobei die Auswertung des digitalen Kontrollgerätes in etwa 5 Minuten dauerte. Die Kontrolldauer ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Fahrzeug- und Lenkerdaten aufzunehmen. Ich verweise darauf, dass dem Lenker auch der sich bei der Aus-wertung ergebende Zeitstrahl mit Übertretungen vorgewiesen wurde, und zwar folgt das Vorweisen dieses Zeitstrahls am Bildschirm des zur Auswertung verwendeten Laptops. Auch die Anzeige kann vor Ort nicht ausgedruckt und dem kontrollierten Fahrzeuglenker ausgehändigt werden. Es wird – zumal, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, mehrere verschiedenartige Übertretungen festgestellt wurden, nicht hinterfragt, ob es besondere Umstände als Ursache für die festgestellten Übertretungen gibt. Insofern wird auch einer Rechtfertigung des kontrollierten Fahrzeuglenkers kein Raum eingeräumt; ich verweise aber auf die in der Anzeige festgehaltene „Angabe des Verdächtigten.“ Nach dem Vorgeschilderten ist einzuräumen, dass Fahrzeuglenker nicht nach allenfalls bereits vor Ort in Händen befindliche Bescheinigungsmittel für Umstände gefragt werden, auf die Lenkzeitüberschreitungen zurückgehen. Vielmehr besteht für jeden Fahrzeuglenker ja die Möglichkeit, sich gegenüber der zuständigen Behörde zu rechtfertigen, falls diese im Falle von Geringfügigkeiten nicht von einer Bestrafung der festgestellten Umstände absieht. Auf diese Möglichkeit wird im Rahmen der Kontrollhandlung der jeweilige Fahrzeuglenker hingewiesen.“ Der Beschwerdeführer ersuchte abschließend in Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit und die Geringfügigkeit eines Großteils der angelasteten Vergehen um Abstandnahme von einer Bestrafung, allenfalls um ein Vorgehen mit Ermahnung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat
§ 2Vw
GVG (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) durch einen Einzelrichter erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat
Paragraph 2, VwGVG (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF) durch einen Einzelrichter erwogen: Der Beschwerdeführer, der seit 20 Jahren unbescholten als Kraftfahrer im Berufsverkehr tätig war, wurde als Lenker des zur Güterbeförderung verwendeten, eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweisenden Sattelkraftfahrzeugs, Kennzeichen ZZ und QQ (A), am 26.06.2014, 15:50 Uhr, auf der A 10, Tauernautobahn, in Eben i. Pg. bei Straßenkilometer 59,00, Fahrtrichtung Salzburg, einer Kontrolle unterzogen. Hiebei wurde durch die Auswertung der Daten des im Fahrzeug verwendeten Kontrollgerätes festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des genannten Sattelkraftfahrzeugs am 2.6.2014 innerhalb des um 4.07 Uhr begonnenen 24 Stunden-Zeitraumes nicht die tägliche Ruhezeit von gestattet reduziert 9 Stunden, sondern nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 8 Stunden 45 Minuten eingehalten, am 10.6.2014 in der Zeit von 10.22 bis 16.26 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 7 Minuten, am 24.6.2014 in der Zeit von 8.19 bis 15.58 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 17 Minuten und am 25.6.2014 in der Zeit von 7.05 bis 13.14 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 48 Minuten, sohin nicht jeweils nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine Lenkpause, das heißt Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt, ferner die verlängerte Tageslenkzeit von zweimal 10 Stunden pro Woche am 23.6.2014 in der Zeit von 4.38 bis 17.39 Uhr um 6 Minuten und am 24.6.2014 in der Zeit von 8.19 bis 22.01 Uhr um 43 Minuten überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hat Verzögerungen bei der Be- und Entladung und nachfolgende Probleme bei der Suche einer geeigneten Parkfläche zum Abstellen des gelenkten Kraftfahrzeuges und Einlegen einer Lenkpause bzw Einhalten der Ruhezeit dokumentiert, und zwar für - 2.6.2014 im Zusammenhang mit der täglichen Ruhezeit von 8 Stunden 45 Minuten handschriftlich auf der Rückseite des Ausdrucks aus dem Kontrollgerät vom 2.6.2014 mit dem Vermerk „Einsatzzeit überschritten bei Firma H. & I. wegen Lademanagement = 4.30 h Wartezeit, vom Parkplatz verwiesen“; - 2.6.2014 im Zusammenhang mit der täglichen Ruhezeit von 8 Stunden 45 Minuten handschriftlich auf der Rückseite des Ausdrucks aus dem Kontrollgerät vom 2.6.2014 mit dem Vermerk „Einsatzzeit überschritten bei Firma H. & römisch eins. wegen Lademanagement = 4.30 h Wartezeit, vom Parkplatz verwiesen“; - 23.6.2014 im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 6 Minuten bedingt durch eine vorzeitige Entladung des Fahrzeugs auf einem Firmengelände in Melle im Tageskalender und - 24.6.2014 im Zusammenhang mit der Überschreitung der Lenkzeit von 4,5 Stunden und verlängerten Tageslenkzeit um 43 Minuten im Tageskalender mit dem Vermerk, dass es bedingt durch das Fehlen eines Parkplatzes bei der Firma J. und nachfolgender Suche einer Parkmöglichkeit zur Lenkzeitüberschreitung von 43 Minuten gekommen ist. Auf diese bei der Kontrolle mitgeführten Aufzeichnungen hat er bei der Kontrolle nach Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegenüber der Straf-behörde nicht hingewiesen. Am 10.6.2014 hatte der Beschwerdeführer die Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 4,5 Stunden um 37 Minuten zumindest für möglich gehalten. Am 25.6.2014 entschied er sich nach einer Lenkdauer von 4 Stunden 30 Minuten aus persönlichen Gründen für eine Weiterfahrt in der Dauer von 18 Minuten bis zur Beendigung der Lenktätigkeit. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des oben dargestellten Ermittlungs-verfahrens, insbesondere aufgrund der weitgehend glaubwürdigen Verantwortung des Beschwerdeführers zu treffen. Diese war durch den Vorweis von bereits in Kopie vor-gelegten Urkunden bescheinigt. Sie stimmte hinsichtlich der Kontrolle vom 26.6.2014 auch mit den Zeugenangaben der Meldungslegerin über den generellen Ablauf einer Kontrollhandlung überein. Vor dem Verwaltungsgericht ließ der Beschwerdeführer zuletzt auch unbestritten, das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils erfüllt zu haben. Soweit er zur behaupteten, mangelnden Verhinderbarkeit nicht auf dokumentierte Verzögerungen bei der Be- und Entladetätigkeit Dritter und eine nachfolgende Parkplatzsuche verweisen konnte, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, nicht gewohnt gewesen zu sein, dass das bei den Fahrten verwendete digitale Kontrollgerät für ihn neuartig und unbemerkt eine sofortige Aufzeichnung jeder Fahrbewegung vorgenommen hätte. Die Lenkzeitüberschreitung vom 25.6.2014 hatte der Beschwerdeführer seinem Zu-geständnis nach im Zusammenhang mit einer Krebsoperation seiner Lebensgefährtin bewusst in Kauf genommen. Dass dem Beschwerdeführer, wie er angab, am 10.6.2014 nicht aufgefallen wäre, die erlaubte Lenkdauer von 4 Stunden 30 Minuten um 37 Minuten überschritten und erst nach 5 Stunden 7 Minuten die vorgeschriebene Lenkpause eingelegt zu haben, wobei entgegen seiner Gewohnheit für diesen Tag auch ein Vermerk über die Lenkpause im Kalenderblatt unterblieben war, erschien angesichts der sonst sorgfältigen, untadeligen Vorgangsweise des Beschwerdeführers, so etwa vom 2.6.2014, jedoch wenig glaub-würdig. Lebensnäher erschien, dass der Beschwerdeführer am 10.6.2014 angesichts der von ihm als gering angesehenen Gesamttageslenkzeit von ca 6,5 Stunden für die Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 294 Kilometer die Überschreitung der zulässigen Lenkdauer zumindest als möglich hingenommen hat. Die pauschale Behauptung, dass die Lenkzeitüberschreitungen, insbesondere vom 2.6.2014, 23.6.2014 und 24.6.2014, im Zusammenhang mit – teils mehrstündigen -Verzögerungen bzw einer Verschiebung der Be- und Entladetätigkeit Dritter und nach-folgender Notwendigkeit einer Parkplatzsuche unvorhersehbar gewesen wären, ließ der Beschwerdeführer unbegründet und unbescheinigt. Dass die Lenkzeitüberschreitungen an diesen Tagen bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht verhinderbar gewesen wären, war insoweit weder hervorgekommen noch für den Fall einer notwendigen, voraus-schauenden Planung und Klärung, wo Fahrtunterbrechungen eingelegt und Ruhezeiten absolviert werden können, nach der Lebenserfahrung zugrunde zu legen. Ein mehr als geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den an diesen Tagen verwirklichten Lenkzeitüberschreitungen war aber vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen ebenso wenig sicher festzustellen. Rechtlich ist auszuführen: Für einen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, eingehend und umfassend zu unterrichten. (vgl. VwGH vom 3.5.2000, 99/03/047; 20.09.2000, GZ 2000/03/0222; u.a.) Für einen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, eingehend und umfassend zu unterrichten. vergleiche VwGH vom 3.5.2000, 99/03/047; 20.09.2000, GZ 2000/03/0222; u.a.) Als Verkehrsteilnehmer, insbesondere als (geprüftem) Kraftfahrzeuglenker und Berufskraftfahrer war dem Beschwerdeführer die Kenntnis der den Straßenverkehr regelnden Gesetzesvorschriften sohin zuzumuten. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmun-gen musste er bei pflichtgemäßer Sorgfaltsübung einhalten.
§ 134KFG (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 id
F BGBl. I Nr. 43/2013) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ...zuwider handelt. ... Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (Abs 1)
Paragraph 134, KFG (Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, ...zuwider handelt. ... Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (Absatz eins,) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ... sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. ...(Abs 1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, ... sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. ...(Absatz eins a,) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 .... werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. ... (Abs 1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, .... werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. ... (Absatz eins b,) Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102, 11.4.2006 idgF., lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 561 aus 2006, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, Amtsblatt L 102, 11.4.2006 idgF., lauten: Artikel 6 (Spruchpunkt 3.):
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Artikel 7 (Spruchpunkt 2.): Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Artikel 8 (Spruchpunkt 1.):
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Artikel 12 Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen waren die Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin jeweils als erfüllt anzusehen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
§ 5Abs 1 VSt
G (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF.) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF.) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den verfahrensgegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsams-delikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Berufungswerber hatte daher im Sinne § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen gehabt, dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften, mit denen er als Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vertraut gewesen sein musste, ohne sein Verschulden unmöglich gewesen war, was – wie dargelegt - nicht gelang. Der Berufungswerber hatte daher im Sinne Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen gehabt, dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften, mit denen er als Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vertraut gewesen sein musste, ohne sein Verschulden unmöglich gewesen war, was – wie dargelegt - nicht gelang. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
§ 19VSt
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (Abs 1) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. (Abs 2)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (Absatz eins,) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. (Absatz 2,) Nach § 22 Abs 2 VStG sind – wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat ...., die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wenn eine Reihe von Einzelhandlungen infolge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des dies-bezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammen treten, liegt aber eine einzige strafbare Handlung in Form eines fortgesetzten Delikts vor. Bei diesem werden die Einzelakte von einem Gesamtvorsatz des Täters getragen, der von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst hat, das er durch mehrere Teilhandlungen schrittweise erreichen will. (vgl. VwGH vom 16.02.2012, GZ 2010/01/0009; 18.09.2012, GZ 2009/11/0066; u.a.)Nach Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind – wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat ...., die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wenn eine Reihe von Einzelhandlungen infolge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des dies-bezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammen treten, liegt aber eine einzige strafbare Handlung in Form eines fortgesetzten Delikts vor. Bei diesem werden die Einzelakte von einem Gesamtvorsatz des Täters getragen, der von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst hat, das er durch mehrere Teilhandlungen schrittweise erreichen will. vergleiche VwGH vom 16.02.2012, GZ 2010/01/0009; 18.09.2012, GZ 2009/11/0066; u.a.) Nach genanntem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, 1. Gruppe von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Nach genanntem Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, 1. Gruppe von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. einen geringfügigen Verstoß nach Nr D/Ruhezeiten: D4 Spruchpunkt 2. betreffend Nr C/Fahrtunterbrechungen - 10.6.2014 (Lenkzeit größer als 5 Stunden, kleiner als 6 Stunden) einen schwerwiegenden Verstoß nach C2, - 24.6.2014 (Lenkzeit größer als 6 Stunden) einen sehr schwerwiegenden Verstoß nach C3, - 25.6.2015 (Lenkzeit größer als 4 h 30 Minuten, kleiner als 5 Stunden) einen gering-fügigen Verstoß nach C1 Spruchpunkt 3. betreffend Nr B/Lenkzeiten - 23.6.2014 und 24.6.2014 (Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von gestattet 10 Stunden bis zu 11 Stunden) jeweils einen geringfügigen Verstoß dar. Wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, hat die Behörde
§ 45Abs 1 Z 4VSt
G (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013) - dessen Bestimmungen
§ 38Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF.) sinngemäß auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden sind, aber von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid auch eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, hat die Behörde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 römisch fünf, S, t, G, (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) - dessen Bestimmungen
Paragraph 38, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF.) sinngemäß auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden sind, aber von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid auch eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung lagen hinsichtlich der den Spruchpunkten
- und
- zugrunde liegenden geringfügigen Verstöße des bislang unbescholtenen Beschwerdeführers vor. Zu Spruchpunkt
- war jedoch die Gesamtstrafe in der Höhe von € 300,00, die die belangte Behörde für die drei in zeitlichem Zusammenhang begangenen (nach § 22 VStG in Verbindung mit oben zitiertem Anhang mit zumindest € 500,00 zu ahndenden) Einzelhandlungen verhängt hat, als jedenfalls angemessen iS § 19 VStG zu bestätigen. Zu Spruchpunkt
- war jedoch die Gesamtstrafe in der Höhe von € 300,00, die die belangte Behörde für die drei in zeitlichem Zusammenhang begangenen (nach Paragraph 22, VStG in Verbindung mit oben zitiertem Anhang mit zumindest € 500,00 zu ahndenden) Einzelhandlungen verhängt hat, als jedenfalls angemessen iS Paragraph 19, VStG zu bestätigen. Diese Strafe unterlag dem Verschlechterungsverbot nach § 42 VwGVG, wonach auf-grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt werden darf. Diese Strafe unterlag dem Verschlechterungsverbot nach Paragraph 42, VwGVG, wonach auf-grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt werden darf. Sohin war zu Punkt I. spruchgemäß zu entscheiden.Sohin war zu Punkt römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen zu Spruchpunkt II. beruhen auf den dort zitierten Gesetzes-bestimmungen. Die Kostenentscheidungen zu Spruchpunkt römisch zwei. beruhen auf den dort zitierten Gesetzes-bestimmungen. Diesen zufolge musste der vom Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- zu leistende Kostenbeitrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe bemessen werden (§ 52 Abs 1und 2 VwGVG), während zu den Spruchpunkten
- und
- wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde keine Kosten aufzuerlegen waren. (§ 52 Abs 8 VwGVG)Diesen zufolge musste der vom Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- zu leistende Kostenbeitrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe bemessen werden (Paragraph 52, Absatz eins u, n, d, 2 VwGVG), während zu den Spruchpunkten
- und
- wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde keine Kosten aufzuerlegen waren. (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
§ 25a Vw
GG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idgF) in Spruchpunkt III:Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Paragraph 25, a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF) in Spruchpunkt III: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch lagen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage vor, deren Lösung verfahrensgegenständlich von Umständen der Beweiswürdigung abhing. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2108.6.2015