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{'item': 'LVwG-7/411/6-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 64§ 52§ 25a§ 18§ 5§ 2§ 7§ 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-7/411/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf 1.entfällt und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt wird. Der

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 66,40.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf 1.entfällt und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Der

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 66,40. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 132,80 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 132,80 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Spruch:

  1. Sie haben es als Arbeitgeber (Fa. B. A., E.) zu verantworten, dass - wie anlässlich der Unfallerhebung durch den Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates am 28.02.2014 festgestellt wurde, bei der auswärtigen Arbeitsstelle I., Hinteres J.-Tal (Seehöhe ca. 1220 Meter) K., der polnische Arbeitnehmer L. M., geb. XY mit Entastungsarbeiten an Baumstämmen innerhalb des Gefahrenbereiches einer forstlichen Holzbringungsanlage vom Typ MOUNTY 4100 beschäftigt war. Die Anlage wurde trotz Aufenthalt von ArbeinehmerInnen im Gefahrenbereich in Betrieb gesetzt (Lastfahrt) und dabei gegen § 18 Abs. 4 Arbeits-mittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr.164/200 verstoßen, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeit-plätze bewegt werden dürfen. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutz-maßnahmen festzulegen und durchzuführen.Sie haben es als Arbeitgeber (Fa. B. A., E.) zu verantworten, dass - wie anlässlich der Unfallerhebung durch den Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates am 28.02.2014 festgestellt wurde, bei der auswärtigen Arbeitsstelle römisch eins., Hinteres J.-Tal (Seehöhe ca. 1220 Meter) K., der polnische Arbeitnehmer L. M., geb. XY mit Entastungsarbeiten an Baumstämmen innerhalb des Gefahrenbereiches einer forstlichen Holzbringungsanlage vom Typ MOUNTY 4100 beschäftigt war. Die Anlage wurde trotz Aufenthalt von ArbeinehmerInnen im Gefahrenbereich in Betrieb gesetzt (Lastfahrt) und dabei gegen Paragraph 18, Absatz 4, Arbeits-mittelverordnung – AM-VO, BGBl. römisch zwei Nr.164/200 verstoßen, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeit-plätze bewegt werden dürfen. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutz-maßnahmen festzulegen und durchzuführen.,
  2. Sie haben es als Arbeitgeber (Fa. B. A., , E.) zu verantworten, dass - wie anlässlich der Unfallerhebung durch den Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates am 28.02.2014 festgestellt wurde, bei der auswärtigen Arbeitsstelle I., Hinteres J.-Tal (Seehöhe ca. 1220 Meter) K., eine schriftliche Ermittlung und Beurteilung, sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht durchgeführt wurden und dadurch gegen § 5 ArbeitnehmerInnenschutzegesetz – AschG, BGBl. Nr. 50/1994 verstoßen, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, in einer der Anzahl Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beu-teilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maß-nahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (SIGE; Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.Sie haben es als Arbeitgeber (Fa. B. A., , E.) zu verantworten, dass - wie anlässlich der Unfallerhebung durch den Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates am 28.02.2014 festgestellt wurde, bei der auswärtigen Arbeitsstelle römisch eins., Hinteres J.-Tal (Seehöhe ca. 1220 Meter) K., eine schriftliche Ermittlung und Beurteilung, sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht durchgeführt wurden und dadurch gegen Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzegesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994, verstoßen, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, in einer der Anzahl Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beu-teilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maß-nahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (SIGE; Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
  3. Übertretung

§ 18(4) Arbeitsmittelverordnung – Am-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idg

FÜbertretung

, Paragraph 18,

(4)Arbeitsmittelverordnung – Am-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, idgF, 2. Übertretung

§ 5Arbeitnehmer

Innenschutzgestz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFÜbertretung

, Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgestz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe

: § 130 Abs. 1 Z. 19 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Euro 664,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 221 Stunden 2. Strafe

: § 130 Abs. 1 Z. 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Euro 664,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 221 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 132,80 Gesamtbetrag: Euro 1460,80 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "ln umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15.01.2015, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 19.01.2015, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE und ficht das angefochtene Erkenntnis wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. unrichtiger rechtliche Beurteilung an.

  1. Zum Sachverhalt: Die erstinstanzliche Behörde trifft zwar zum Sachverhalt keine gesonderten Fest-stellungen, sodass davon auszugehen ist - was auch aufgrund der Unterlagen unstrittig sein dürfte - folgender Sachverhalt dem Verfahren zu Grunde liegt. Es ist unstrittig, dass am Unfalltag, dem 28.02.2014, Mitarbeiter des Beschuldigten mit Holzerntearbeiten beschäftigt waren, wobei ein Kippmastseilgerät eingesetzt wurde. Dieses Seilgerät sowie der ebenfalls eingesetzte Gebirgsharvester Mounty 4100 waren ordnungsgemäß gewartet bzw. den erforderlichen gesetzlichen Über-prüfungen unterzogen. Das verwendete Seil wurde von einem Fachbetrieb am 20.08.2013, sohin ca. sechs Monate vor dem Unfall gekauft. Der Beschuldigte hat seine Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, sich nichtunter dem Seil bzw. unter den zu ziehenden Lasten aufzuhalten. Eine schriftlicheUnterweisung ist zugegebenermaßen nicht erfolgt.Der Beschuldigte hat seine Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, sich nicht, unter dem Seil bzw. unter den zu ziehenden Lasten aufzuhalten. Eine schriftliche, Unterweisung ist zugegebenermaßen nicht erfolgt. Aus unerfindlichen Gründen (möglicherweise Materialfehler) kam es zu einem Seilriss der dazu führte, dass der Laufwagen ungebremst hangabwärts gefahren ist. Mit diesem Laufwagen wurde zum Zeitpunkt des Unfalles ein Baumstamm geschleift, der durch den Seilriss bzw. die darauf bedingte Abfahrtsfahrt des Laufwagens in eine Pendelbewegung geriet und den sich in einer Entfernung von mehreren Metern befindlichen Mitarbeiter des Beschuldigten tödlich verletzt hat. Der tödlich verletzte Mitarbeiter befand sich somit nicht unterhalb der zu ziehenden Last. Dieser Mitarbeiter war zum Zeitpunkt des Unfalles mit dem Entästen eines gefällten Baumstammes beschäftigt.
  2. Zum Vorwurf des Vergehens

§ 18(4) Arbeitsmittelverordnung:2.

Zum Vorwurf des Vergehens

Paragraph 18,

(4)Arbeitsmittelverordnung:

der oben angeführten Bestimmung dürfen hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. ln jenen Fällen in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Voraussetzung für eine Bestrafung ist sohin unter anderem, dass es sich um "hängende" Lasten bzw. es sich um einen ständigen Arbeitsplatz handelt. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Baumstamm wurde durch den auf Seilen befestigten Laufwagen nach oben gezogen, wobei sich der Baumstamm nur zum Teil in der Luft befand, der untere Teil des Baumstammes wurde geschleift. Es liegt sohin nicht die Voraussetzung einer hängenden Last dar. Eine hängende Last wäre nur dann gegeben, wenn es Personen möglich wäre, sich unter diesen Lasten aufzuhalten. Bei einem "geschleiften" Baumstamm ist diese Voraussetzung nicht gegeben. ln der vom Arbeitsinspektorat mit Eingabe vom 04.07.2014 vorgelegten Betriebsordnung für forstliche Seilbringungsanlagen wird der Gefahrenbereich definiert und zwar mit der halben Höhe (Distanz zwischen Bodenniveau und Höhe des Tragseiles). Unabhängig davon, dass es sich hierbei weder um eine Verordnung noch um ein Gesetz handelt, sondern lediglich die private Meinung der Unfallversicherungsanstalt darstellt, worden auch die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Das Tragseil wies bei gegenständlichem Vorfall eine Höhe von weniger als zehn Meter auf, sodass ein Gefahrenabstand von unter fünf Meter gegeben ist. Der tödlich verletzte Mitarbeiter befand sich außerhalb dieses Gefahrenbereiches. Darüber hinaus lag die Voraussetzung "ständiger Arbeitsplatz" nicht vor. Der Mitarbeiter war lediglich damit befasst, einen Baumstamm zu entasten. Die hiezu erforderliche Tätigkeit kann in wenigen Minuten abgeschlossen werden, sodass diese Arbeiten nicht unter den Begriff "ständiger Arbeitsplatz" zu subsumieren ist. Es liegt daher kein Verstoß gegen§ 18

(4)Arbeitsmittelverordnung vor. 3. Zur Übertretung

§ 5Arbeiternehmerlnnenschutzgesetz:3.

Zur Übertretung

Paragraph 5, Arbeiternehmerlnnenschutzgesetz:

der oben angeführten Bestimmung sind Arbeitgeber verpflichtet einer der Anzahl der Beschäftigen und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten. Wie aus der im Erstverfahren erster Instanz vorgelegten Aussagen der Mitarbeiter vor der Polizei hervorgeht, wurden diese ausführlich eingeschult, wenn dies auch nur mündlich und nicht schriftlich erfolgt ist. Beim Unternehmen der beklagten Partei handelt es sich um ein Kleinunternehmen, das maximal zehn Personen beschäftigt, die zu Waldarbeiten eingesetzt werden. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter ist es ausreichend eine mündliche Unterweisung durchzuführen und vor den mit der Arbeit in Zusammenhang stehenden Gefahren zu warnen. Auch der beim Unfall tödlich verletzte Dienstnehmer wurde einer derartigen Belehrung unterzogen, wobei auch eine schriftliche Belehrung nicht dazu geführt hätte, dass der Unfall nicht eingetreten wäre. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte am Unfalltag sich nicht am Unfallort aufgehalten hat, sodass er keinerlei Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter hätte setzen können. Es ist jedoch ausreichend, wenn ein vom Dienstnehmer eingesetzter Vorarbeiter die Aufsicht übernimmt, was im gegenständlichen Fall auch zutrifft. 4. Zur Strafhöhe: Bestritten wird auch die Höhe der verhängten Strafe. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in durchschnittlichen Verhältnissen lebt und ein durchschnittliches Einkommen bezieht. ln Anbetracht des Unrechtsverhalts der Tat scheint jedoch die verhängte Strafe überhöht. Der Beschuldigte hat seine Dienstnehmer belehrt, jedoch übersehen, dies schriftlich durchzuführen. Soferne man dies als Vergehen anerkennt erscheint die verhängte Strafe von € 664,00 in Anbetracht des Unrechtsgehalts der vorgeworfenen Tat für überhöht. Es wird daher in beiden Punkten die verhängte Strafe der Höhe nach bekämpft. Der Beschuldigte stellt daher folgenden Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.01.2015 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen." In der Sache wurde am 15.7.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Der Beschwerdeführer war durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Das Arbeitsinspektorat Innsbruck hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde das meldungslegende Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte ist als Einzelunternehmer Inhaber der Firma B. A., Handel mit Holz, E.. Im Februar 2014 hatte dieses Unternehmen Holzbringungsarbeiten auf der auswärtigen Arbeitsstelle I., Hinteres J.-Tal, K. (Seehöhe ca 1220 Meter) zu tätigen. Im Bereich dieser Arbeitsstelle wurden Bäume gefällt, entastet und mittels mobiler forstlicher Holzbringungsanlage vom Typ Mounty 4100 zur Forststraße transportiert. Im Februar 2014 hatte dieses Unternehmen Holzbringungsarbeiten auf der auswärtigen Arbeitsstelle römisch eins., Hinteres J.-Tal, K. (Seehöhe ca 1220 Meter) zu tätigen. Im Bereich dieser Arbeitsstelle wurden Bäume gefällt, entastet und mittels mobiler forstlicher Holzbringungsanlage vom Typ Mounty 4100 zur Forststraße transportiert. Am Vormittag des 28.2.2014 war der polnische Arbeitnehmer M. L., geb. 28.10.1991, in der Nähe dieser Bringungsanlage mit Entastungsarbeiten beschäftigt. Zwei andere Mitarbeiter bedienten unterdessen die Holzbringungsanlage. Einer hängte oberhalb der Arbeitsstelle des Herrn L. zwei Baumstämme von ca 20- 30 cm Durchmesser und 10 bis 12 m Länge an die Bringungsanlage und seilte diese nach oben, als plötzlich das Zugseil riss und dadurch der Laufwagen mit seiner Last ungebremst nach unten fuhr, wobei die Baumstämme auspendelten und den verunfallten Arbeitnehmer trafen, welcher aufgrund der schweren Verletzungen noch an der Unfallstelle verstarb. Herr L. war unmittelbar vor dem Unfall ca fünf bis sechs Meter neben dem Tragseil mit Entastungsarbeiten an einem gefällten Baum beschäftigt. Versuche der anderen Arbeitnehmer, Herrn L. durch Rufe vor dem zurückfahrenden Laufwagen zu warnen, schlugen fehl, da dieser wegen Gehörschutz und dem Geräusch der Motorsäge sie nicht hörte. Im Rahmen der Unfallerhebung am Nachmittag des 28.2.2014 durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates wurden die vorhandenen Arbeitsmittel überprüft, wobei das gerissene Zugseil noch relativ neu und auch innerhalb der vorgesehenen Frist überprüft worden war. Bei der anschließenden Befragung des Beschuldigten auf der Polizei-inspektion Westerndorf, ob es entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumente gab, wurde das Vorhandensein solcher Dokumente verneint. Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aktenlage in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist auszuführen: § 18 Arbeitsmittelverordnung - AMVO, BGBl II Nr 164/2000, lautet:Paragraph 18, Arbeitsmittelverordnung - AMVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2000,, lautet: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten§ 18.Paragraph 18,

(1)Absatz eins,Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes: 1.Ziffer eins Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt. 2.Ziffer 2 Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen. 3.Ziffer 3 Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden. 4.Ziffer 4 Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden. 5.Ziffer 5 Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten. 6.Ziffer 6 Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.
(4)Absatz 4,Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5)Absatz 5,Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.Für Baustellen gilt abweichend von Absatz 4,, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.
(6)Absatz 6,In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden: 1.Ziffer eins wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, 2.Ziffer 2 beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(7)Absatz 7,Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(8)Absatz 8,Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(9)Absatz 9,Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen. Die relevanten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes – ASchG, BGBl Nr 450/1994, in der Fassung BGBl I Nr 71/2013 lauten:Die relevanten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, lauten: Benutzung von Arbeitsmitteln§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grund-sätze eingehalten werden: 1.Ziffer eins Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. 2.Ziffer 2 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. 3.Ziffer 3 Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden. 4.Ziffer 4 Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. 5.Ziffer 5 Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. …
(3)Absatz 3,Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maß-nahmen dafür zu sorgen, dass 1.Ziffer eins Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, 2.Ziffer 2 Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und 3.Ziffer 3 Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben. …. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Strafbestimmungen§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen …
  1. die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. …
  2. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt, Gegenständlich wird dem Beschuldigten als Arbeitgeber zur Last gelegt, dass er die Bestimmung des § 18 Abs 4 AMVO, wonach hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden dürfen, verletzt hat, indem der Arbeitnehmer M. L. zur Unfallzeit mit Entastungsarbeiten von Baumstämmen im Gefahrenbereich der forstlichen Bringungsanlage (ca 5 bis 6 m seitlich des Tragseiles) beschäftigt war. , Gegenständlich wird dem Beschuldigten als Arbeitgeber zur Last gelegt, dass er die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, AMVO, wonach hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden dürfen, verletzt hat, indem der Arbeitnehmer M. L. zur Unfallzeit mit Entastungsarbeiten von Baumstämmen im Gefahrenbereich der forstlichen Bringungsanlage (ca 5 bis 6 m seitlich des Tragseiles) beschäftigt war. Laut unbestrittener Aktenlage spielte sich der Unfall dergestalt ab, dass der verunglückte Arbeitnehmer 5 – 6 m seitlich des Seils und ca 10 m unterhalb jener Stelle Entastungsarbeiten durchführte, unter der sein Arbeitskollege R. S. zwei gefällte und entastete Bäume am Laufwagen der Seilanlage befestigte. Diese Bäume im Durchmesser von 20 bis 30 cm und einer Länge von ca 10 bis 12 m wurden so transportiert, dass sie auf einer Seite mittels Hydraulik zum Laufwagen aufgezogen wurden und mit der anderen am Boden schleiften und so nach oben gezogen wurden. Der Arbeitsplatz des Herrn L. befand sich somit nicht in einem Bereich, über dem geplantermaßen die beförderte Fracht bewegt wurde. Die Frage, ob auch der seitliche Gefahrenbereich unterhalb des Seils vom Verbot des § 18 Abs 4 AMVO umfasst ist, stellt sich daher bereits insofern nicht, als der Transport ohnehin nicht am Arbeitsplatz des Herrn L. vorbeiführte.Die Frage, ob auch der seitliche Gefahrenbereich unterhalb des Seils vom Verbot des Paragraph 18, Absatz 4, AMVO umfasst ist, stellt sich daher bereits insofern nicht, als der Transport ohnehin nicht am Arbeitsplatz des Herrn L. vorbeiführte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als gegenständlich Herr L. nicht an einem ungeschützten "ständigen Arbeitsplatz" gearbeitet hat. Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 2Abs 4 ASch

G der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Der Begriff des "ständigen Arbeitsplatzes" ist demgegenüber im ASchG nicht definiert. Aus dessen Verwendung (insbesondere in §§ 22, 23 und 61 ASchG) ist jedoch abzuleiten, dass es sich bei einem ständigen Arbeitsplatz um einen solchen handeln muss, an dem planmäßig über einen gewissen, nicht bloß zu vernachlässigenden Zeitraum Arbeiten verrichtet werden. Regelmäßig ist ein solcher Arbeitsplatz mit einer Infrastruktur für die dort durchzuführenden Arbeiten ausgestattet. Örtlichkeiten, die nicht vom Arbeitgeber für die Durchführung von Arbeiten bestimmt werden oder an denen jedenfalls nur kurzzeitig oder überhaupt nur einmalig Arbeiten (wie das Entasten nach dem Fällen eines Baumes) verrichtet werden, sind jedenfalls nicht als ständige Arbeitsplätze an-zusehen. Andernfalls wäre die Beifügung "ständig" im Begriffszusammenhang entbehrlich. Vorliegend wurden offensichtlich die Entastungsarbeiten an der Stelle durch-geführt, an welcher der Baum nach dem Fällen zum Liegen kam. Es handelt sich somit um eine einmalige Arbeitsstelle und nicht um eine "ständige", die der Arbeitgeber – zB für die Zeit der dortigen Forstarbeiten – dafür vorgesehen hat.Des Weiteren ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als gegenständlich Herr L. nicht an einem ungeschützten "ständigen Arbeitsplatz" gearbeitet hat. Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph 2, Absatz 4, ASchG der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Der Begriff des "ständigen Arbeitsplatzes" ist demgegenüber im ASchG nicht definiert. Aus dessen Verwendung (insbesondere in Paragraphen 22, 23 und 61 ASchG) ist jedoch abzuleiten, dass es sich bei einem ständigen Arbeitsplatz um einen solchen handeln muss, an dem planmäßig über einen gewissen, nicht bloß zu vernachlässigenden Zeitraum Arbeiten verrichtet werden. Regelmäßig ist ein solcher Arbeitsplatz mit einer Infrastruktur für die dort durchzuführenden Arbeiten ausgestattet. Örtlichkeiten, die nicht vom Arbeitgeber für die Durchführung von Arbeiten bestimmt werden oder an denen jedenfalls nur kurzzeitig oder überhaupt nur einmalig Arbeiten (wie das Entasten nach dem Fällen eines Baumes) verrichtet werden, sind jedenfalls nicht als ständige Arbeitsplätze an-zusehen. Andernfalls wäre die Beifügung "ständig" im Begriffszusammenhang entbehrlich. Vorliegend wurden offensichtlich die Entastungsarbeiten an der Stelle durch-geführt, an welcher der Baum nach dem Fällen zum Liegen kam. Es handelt sich somit um eine einmalige Arbeitsstelle und nicht um eine "ständige", die der Arbeitgeber – zB für die Zeit der dortigen Forstarbeiten – dafür vorgesehen hat. Wenn der Vertreter des Arbeitsinspektorates in der Verhandlung vermeinte, dass es im Zusammenhang mit dem Begriff des ständigen Arbeitsplatzes lediglich auf die Gefährdung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ankomme und sich Arbeitnehmer deshalb nicht innerhalb des Gefahrenbereiches einer Holzbringungsanlage aufhalten dürften, ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Verbot nicht aus der Vorschrift für "ungeschützte ständige Arbeitsplätze" nach § 18 Abs 4 AMVO ableiten lässt. Die Notwendigkeit des erforderlichen Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer ergibt sich bereits allgemein aus § 60 Abs 1 ASchG. Der Arbeitgeber hat demnach dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Er darf sich somit nicht darauf beschränken, dass die allgemein nach § 18 AMVO für Kran- und Hebeanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sondern hat zusätzliche Maßnahmen zu treffen, wenn diese im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsvorgang erforderlich sind. Nach § 35 Abs 1 ASchG ist ferner die jeweilige Bedienungs-anleitung des Arbeitsmittels zu beachten und kann diese allenfalls den Ge- und Verboten des § 18 Abs 2 AMVO vorgehen. Daraus folgt, dass der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Seilbringungsanlage dann vom Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung nach § 60 Abs 1 ASchG zu untersagen war, wenn er dieses Verbot nicht bereits aufgrund der Bedienungsanleitung des Herstellers auszusprechen hatte. Somit bedurfte es keiner Heranziehung des Verbots eines Transportes von hängenden Lasten über ständigen Arbeitsplätzen

§ 18Abs 4 AMVO, um zu einem Verbot des Aufenthalts im Gefahrenbereich zu kommen.

Ob der Beschuldigte gegenständlich seine Verpflichtung nach § 35 Abs 1 oder § 60 Abs 1 ASchG verletzt hat, war vorliegend nicht zu prüfen, weil es dem Verwaltungsgericht verwehrt war, die übertretene Tat auszuwechseln. Wenn der Vertreter des Arbeitsinspektorates in der Verhandlung vermeinte, dass es im Zusammenhang mit dem Begriff des ständigen Arbeitsplatzes lediglich auf die Gefährdung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ankomme und sich Arbeitnehmer deshalb nicht innerhalb des Gefahrenbereiches einer Holzbringungsanlage aufhalten dürften, ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Verbot nicht aus der Vorschrift für "ungeschützte ständige Arbeitsplätze" nach Paragraph 18, Absatz 4, AMVO ableiten lässt. Die Notwendigkeit des erforderlichen Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer ergibt sich bereits allgemein aus Paragraph 60, Absatz eins, ASchG. Der Arbeitgeber hat demnach dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Er darf sich somit nicht darauf beschränken, dass die allgemein nach Paragraph 18, AMVO für Kran- und Hebeanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sondern hat zusätzliche Maßnahmen zu treffen, wenn diese im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsvorgang erforderlich sind. Nach Paragraph 35, Absatz eins, ASchG ist ferner die jeweilige Bedienungs-anleitung des Arbeitsmittels zu beachten und kann diese allenfalls den Ge- und Verboten des Paragraph 18, Absatz 2, AMVO vorgehen. Daraus folgt, dass der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Seilbringungsanlage dann vom Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung nach Paragraph 60, Absatz eins, ASchG zu untersagen war, wenn er dieses Verbot nicht bereits aufgrund der Bedienungsanleitung des Herstellers auszusprechen hatte. Somit bedurfte es keiner Heranziehung des Verbots eines Transportes von hängenden Lasten über ständigen Arbeitsplätzen

Paragraph 18, Absatz 4, AMVO, um zu einem Verbot des Aufenthalts im Gefahrenbereich zu kommen. Ob der Beschuldigte gegenständlich seine Verpflichtung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 60, Absatz eins, ASchG verletzt hat, war vorliegend nicht zu prüfen, weil es dem Verwaltungsgericht verwehrt war, die übertretene Tat auszuwechseln. Da dem Beschwerdeführer somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, welche er nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen. Da dem Beschwerdeführer somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, welche er nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. Auf den Umstand, dass die Erstbehörde gegenständlich eine unrichtige Strafnorm angewendet hat, war somit nicht mehr einzugehen. Zur Tatvorwurf 2.: §§ 4 und 5 ASchG lauten:Paragraphen 4 und 5 ASchG lauten: Ermittlung und Beurteilung der GefahrenFestlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)§ 4.Paragraph 4,

(1)Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7anzuwenden.

Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, 2.Ziffer 2 die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, 3.Ziffer 3 die Verwendung von Arbeitsstoffen, 4.Ziffer 4 die Gestaltung der Arbeitsplätze, 5.Ziffer 5 die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, 6.Ziffer 6 die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeits-abläufe sowie der Arbeitsorganisation und 7.Ziffer 7 der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 6, Absatz eins,) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3)Absatz 3,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Abs. 1 und 2 sind die durch-zuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Absatz eins und 2 sind die durch-zuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4)Absatz 4,Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5)Absatz 5,Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 4, hat insbesondere zu erfolgen: 1.Ziffer eins nach Unfällen, 2.Ziffer 2 bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind, 2a.Ziffer 2 a nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung, 3.Ziffer 3 bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen, 4.Ziffer 4 bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, 5.Ziffer 5 bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 undbei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, und 6.Ziffer 6 auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente§ 5.Paragraph 5, Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§ 130Abs 1 Z 7 ASCh

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber die Verpflichtung betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ASChG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber die Verpflichtung betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt. Aus den §§ 4 und 5 ASchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, andererseits die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenverhütung festzulegen und die Ergebnisse in einer Anzahl der Beschäftigten und der Gefahr entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in seinem Betrieb keine derartige Gefahrenerhebung vornahm und er auch keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erstellt hat. Der Beschuldigte kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es sich bei ihm um ein Kleinunternehmen handle, welches maximal zehn Personen beschäftige und mit denen eine ausreichende mündliche Unterweisung durchgeführt worden sei. Dies zumal der Arbeitgeber konkret bezogen auf die von seinem Unternehmen regelmäßig durchzuführenden Arbeiten, verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsorte eine entsprechende Gefahrenerhebung durchzuführen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen hat. Unerheblich ist auch, dass der Beschuldigte sich am Unfalltag nicht an der gegenständlichen Arbeitsstelle aufgehalten hat, da die Dokumente im Vorhinein und im gegenständlichen Fall auch abgestimmt auf wechselnde Arbeitsorte zu erstellen gewesen wären. Dass es in dieser Beziehung für den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen (sogar wenn das Vorhandensein von Gefahren offensichtlich ist) Ausnahmen von der Verpflichtung des § 5 ASchG gibt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen (vgl VwGH 24.9.2010, 2010/02/0160; 26.11.2010, 2009/02/0348). Aus den Paragraphen 4 und 5 ASchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, andererseits die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenverhütung festzulegen und die Ergebnisse in einer Anzahl der Beschäftigten und der Gefahr entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in seinem Betrieb keine derartige Gefahrenerhebung vornahm und er auch keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erstellt hat. Der Beschuldigte kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es sich bei ihm um ein Kleinunternehmen handle, welches maximal zehn Personen beschäftige und mit denen eine ausreichende mündliche Unterweisung durchgeführt worden sei. Dies zumal der Arbeitgeber konkret bezogen auf die von seinem Unternehmen regelmäßig durchzuführenden Arbeiten, verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsorte eine entsprechende Gefahrenerhebung durchzuführen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen hat. Unerheblich ist auch, dass der Beschuldigte sich am Unfalltag nicht an der gegenständlichen Arbeitsstelle aufgehalten hat, da die Dokumente im Vorhinein und im gegenständlichen Fall auch abgestimmt auf wechselnde Arbeitsorte zu erstellen gewesen wären. Dass es in dieser Beziehung für den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen (sogar wenn das Vorhandensein von Gefahren offensichtlich ist) Ausnahmen von der Verpflichtung des Paragraph 5, ASchG gibt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0160; 26.11.2010, 2009/02/0348). Damit war die zu Tatvorwurf Z 2. angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Damit war die zu Tatvorwurf Ziffer 2, angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschuldigte hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zeitgerecht erstellt werden (vgl VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006). Dass er in diese Richtung auch nur irgendwelche Maßnahmen gesetzt hat wurde nicht einmal behauptet.An Verschulden war

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschuldigte hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zeitgerecht erstellt werden vergleiche VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006). Dass er in diese Richtung auch nur irgendwelche Maßnahmen gesetzt hat wurde nicht einmal behauptet. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann

§ 130Abs 1 Einleitungssatz ASch

G eine Geldstrafe von € 166 bis 8.324, im Wiederholungsfall von € 333 bis zuWegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von € 166 bis 8.324, im Wiederholungsfall von € 333 bis zu € 16.659 verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde gegenständlich eine Geld-strafe im unteren Bereich des ersten Strafrahmens verhängt. Die vollkommene Nicht-erstellung der entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ist als schwere Übertretung zu werten, da in diesem Fall vom Fehlen einer systematischen und für alle Arbeitsbereiche erforderlichen Dokumentation auszugehen ist. Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung von Arbeitsunfällen, wobei gerade Forstarbeiten besonders unfallträchtig sind. In Bezug auf den erheblichen Unrechtsgehalt kann daher eine Strafe im untersten Zehntel des Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden. Auf der subjektiven Tatseite war von Fahrlässigkeit auszugehen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Besondere weitere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Jahreseinkommen laut Steuer-bescheid 2013: € 30.000, Verlust lt Steuererklärung für das Jahr 2014 aufgrund von größeren Investitionen: € 30.000; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) waren mangels näherer Angaben zu den laufenden Privatentnahmen – wie in der Beschwerde vorgebracht – als durchschnittlich anzusehen, weshalb sich aus dieser Sicht keine Unangemessenheit der Strafe ergibt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GvG mit 20 % der zu Z 2. verhängten Geldstrafe zu bemessen. , Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGvG mit 20 % der zu Ziffer 2, verhängten Geldstrafe zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im Zusammenhang mit Spruchteil Z 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, nachdem die Tatbestandsmäßigkeit bereits aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen war. Damit bedurfte es vorliegend auch nicht der höchstgerichtlichen Klärung des im vorliegenden Zusammenhang ausreichend klaren Begriffes "ständige Arbeitsplätze" bzw der Reichweite des Verbotes

§ 18

Abs 4 AMVO.Im Zusammenhang mit Spruchteil Ziffer eins, des angefochtenen Straferkenntnisses war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, nachdem die Tatbestandsmäßigkeit bereits aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen war. Damit bedurfte es vorliegend auch nicht der höchstgerichtlichen Klärung des im vorliegenden Zusammenhang ausreichend klaren Begriffes "ständige Arbeitsplätze" bzw der Reichweite des Verbotes

Paragraph 18, Absatz 4, AMVO., Auch in Bezug auf das übrigen Erkenntnis ist ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Auch in Bezug auf das übrigen Erkenntnis ist ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.411.6.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.