GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf 1.entfällt und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt wird. Der
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 66,40.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf 1.entfällt und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Der
Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 66,40. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 132,80 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 132,80 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Spruch:
FÜbertretung
, Paragraph 18,
Innenschutzgestz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFÜbertretung
, Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgestz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 130 Abs. 1 Z. 19 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Euro 664,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 221 Stunden 2. Strafe
: § 130 Abs. 1 Z. 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Euro 664,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 221 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 132,80 Gesamtbetrag: Euro 1460,80 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "ln umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15.01.2015, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 19.01.2015, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE und ficht das angefochtene Erkenntnis wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. unrichtiger rechtliche Beurteilung an.
Zum Vorwurf des Vergehens
Paragraph 18,
der oben angeführten Bestimmung dürfen hängende Lasten nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. ln jenen Fällen in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Voraussetzung für eine Bestrafung ist sohin unter anderem, dass es sich um "hängende" Lasten bzw. es sich um einen ständigen Arbeitsplatz handelt. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Baumstamm wurde durch den auf Seilen befestigten Laufwagen nach oben gezogen, wobei sich der Baumstamm nur zum Teil in der Luft befand, der untere Teil des Baumstammes wurde geschleift. Es liegt sohin nicht die Voraussetzung einer hängenden Last dar. Eine hängende Last wäre nur dann gegeben, wenn es Personen möglich wäre, sich unter diesen Lasten aufzuhalten. Bei einem "geschleiften" Baumstamm ist diese Voraussetzung nicht gegeben. ln der vom Arbeitsinspektorat mit Eingabe vom 04.07.2014 vorgelegten Betriebsordnung für forstliche Seilbringungsanlagen wird der Gefahrenbereich definiert und zwar mit der halben Höhe (Distanz zwischen Bodenniveau und Höhe des Tragseiles). Unabhängig davon, dass es sich hierbei weder um eine Verordnung noch um ein Gesetz handelt, sondern lediglich die private Meinung der Unfallversicherungsanstalt darstellt, worden auch die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Das Tragseil wies bei gegenständlichem Vorfall eine Höhe von weniger als zehn Meter auf, sodass ein Gefahrenabstand von unter fünf Meter gegeben ist. Der tödlich verletzte Mitarbeiter befand sich außerhalb dieses Gefahrenbereiches. Darüber hinaus lag die Voraussetzung "ständiger Arbeitsplatz" nicht vor. Der Mitarbeiter war lediglich damit befasst, einen Baumstamm zu entasten. Die hiezu erforderliche Tätigkeit kann in wenigen Minuten abgeschlossen werden, sodass diese Arbeiten nicht unter den Begriff "ständiger Arbeitsplatz" zu subsumieren ist. Es liegt daher kein Verstoß gegen§ 18
Zur Übertretung
Paragraph 5, Arbeiternehmerlnnenschutzgesetz:
der oben angeführten Bestimmung sind Arbeitgeber verpflichtet einer der Anzahl der Beschäftigen und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten. Wie aus der im Erstverfahren erster Instanz vorgelegten Aussagen der Mitarbeiter vor der Polizei hervorgeht, wurden diese ausführlich eingeschult, wenn dies auch nur mündlich und nicht schriftlich erfolgt ist. Beim Unternehmen der beklagten Partei handelt es sich um ein Kleinunternehmen, das maximal zehn Personen beschäftigt, die zu Waldarbeiten eingesetzt werden. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter ist es ausreichend eine mündliche Unterweisung durchzuführen und vor den mit der Arbeit in Zusammenhang stehenden Gefahren zu warnen. Auch der beim Unfall tödlich verletzte Dienstnehmer wurde einer derartigen Belehrung unterzogen, wobei auch eine schriftliche Belehrung nicht dazu geführt hätte, dass der Unfall nicht eingetreten wäre. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte am Unfalltag sich nicht am Unfallort aufgehalten hat, sodass er keinerlei Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter hätte setzen können. Es ist jedoch ausreichend, wenn ein vom Dienstnehmer eingesetzter Vorarbeiter die Aufsicht übernimmt, was im gegenständlichen Fall auch zutrifft. 4. Zur Strafhöhe: Bestritten wird auch die Höhe der verhängten Strafe. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in durchschnittlichen Verhältnissen lebt und ein durchschnittliches Einkommen bezieht. ln Anbetracht des Unrechtsverhalts der Tat scheint jedoch die verhängte Strafe überhöht. Der Beschuldigte hat seine Dienstnehmer belehrt, jedoch übersehen, dies schriftlich durchzuführen. Soferne man dies als Vergehen anerkennt erscheint die verhängte Strafe von € 664,00 in Anbetracht des Unrechtsgehalts der vorgeworfenen Tat für überhöht. Es wird daher in beiden Punkten die verhängte Strafe der Höhe nach bekämpft. Der Beschuldigte stellt daher folgenden Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.01.2015 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen." In der Sache wurde am 15.7.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Der Beschwerdeführer war durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Das Arbeitsinspektorat Innsbruck hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde das meldungslegende Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte ist als Einzelunternehmer Inhaber der Firma B. A., Handel mit Holz, E.. Im Februar 2014 hatte dieses Unternehmen Holzbringungsarbeiten auf der auswärtigen Arbeitsstelle I., Hinteres J.-Tal, K. (Seehöhe ca 1220 Meter) zu tätigen. Im Bereich dieser Arbeitsstelle wurden Bäume gefällt, entastet und mittels mobiler forstlicher Holzbringungsanlage vom Typ Mounty 4100 zur Forststraße transportiert. Im Februar 2014 hatte dieses Unternehmen Holzbringungsarbeiten auf der auswärtigen Arbeitsstelle römisch eins., Hinteres J.-Tal, K. (Seehöhe ca 1220 Meter) zu tätigen. Im Bereich dieser Arbeitsstelle wurden Bäume gefällt, entastet und mittels mobiler forstlicher Holzbringungsanlage vom Typ Mounty 4100 zur Forststraße transportiert. Am Vormittag des 28.2.2014 war der polnische Arbeitnehmer M. L., geb. 28.10.1991, in der Nähe dieser Bringungsanlage mit Entastungsarbeiten beschäftigt. Zwei andere Mitarbeiter bedienten unterdessen die Holzbringungsanlage. Einer hängte oberhalb der Arbeitsstelle des Herrn L. zwei Baumstämme von ca 20- 30 cm Durchmesser und 10 bis 12 m Länge an die Bringungsanlage und seilte diese nach oben, als plötzlich das Zugseil riss und dadurch der Laufwagen mit seiner Last ungebremst nach unten fuhr, wobei die Baumstämme auspendelten und den verunfallten Arbeitnehmer trafen, welcher aufgrund der schweren Verletzungen noch an der Unfallstelle verstarb. Herr L. war unmittelbar vor dem Unfall ca fünf bis sechs Meter neben dem Tragseil mit Entastungsarbeiten an einem gefällten Baum beschäftigt. Versuche der anderen Arbeitnehmer, Herrn L. durch Rufe vor dem zurückfahrenden Laufwagen zu warnen, schlugen fehl, da dieser wegen Gehörschutz und dem Geräusch der Motorsäge sie nicht hörte. Im Rahmen der Unfallerhebung am Nachmittag des 28.2.2014 durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates wurden die vorhandenen Arbeitsmittel überprüft, wobei das gerissene Zugseil noch relativ neu und auch innerhalb der vorgesehenen Frist überprüft worden war. Bei der anschließenden Befragung des Beschuldigten auf der Polizei-inspektion Westerndorf, ob es entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumente gab, wurde das Vorhandensein solcher Dokumente verneint. Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aktenlage in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist auszuführen: § 18 Arbeitsmittelverordnung - AMVO, BGBl II Nr 164/2000, lautet:Paragraph 18, Arbeitsmittelverordnung - AMVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2000,, lautet: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten§ 18.Paragraph 18,
G der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Der Begriff des "ständigen Arbeitsplatzes" ist demgegenüber im ASchG nicht definiert. Aus dessen Verwendung (insbesondere in §§ 22, 23 und 61 ASchG) ist jedoch abzuleiten, dass es sich bei einem ständigen Arbeitsplatz um einen solchen handeln muss, an dem planmäßig über einen gewissen, nicht bloß zu vernachlässigenden Zeitraum Arbeiten verrichtet werden. Regelmäßig ist ein solcher Arbeitsplatz mit einer Infrastruktur für die dort durchzuführenden Arbeiten ausgestattet. Örtlichkeiten, die nicht vom Arbeitgeber für die Durchführung von Arbeiten bestimmt werden oder an denen jedenfalls nur kurzzeitig oder überhaupt nur einmalig Arbeiten (wie das Entasten nach dem Fällen eines Baumes) verrichtet werden, sind jedenfalls nicht als ständige Arbeitsplätze an-zusehen. Andernfalls wäre die Beifügung "ständig" im Begriffszusammenhang entbehrlich. Vorliegend wurden offensichtlich die Entastungsarbeiten an der Stelle durch-geführt, an welcher der Baum nach dem Fällen zum Liegen kam. Es handelt sich somit um eine einmalige Arbeitsstelle und nicht um eine "ständige", die der Arbeitgeber – zB für die Zeit der dortigen Forstarbeiten – dafür vorgesehen hat.Des Weiteren ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als gegenständlich Herr L. nicht an einem ungeschützten "ständigen Arbeitsplatz" gearbeitet hat. Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph 2, Absatz 4, ASchG der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Der Begriff des "ständigen Arbeitsplatzes" ist demgegenüber im ASchG nicht definiert. Aus dessen Verwendung (insbesondere in Paragraphen 22, 23 und 61 ASchG) ist jedoch abzuleiten, dass es sich bei einem ständigen Arbeitsplatz um einen solchen handeln muss, an dem planmäßig über einen gewissen, nicht bloß zu vernachlässigenden Zeitraum Arbeiten verrichtet werden. Regelmäßig ist ein solcher Arbeitsplatz mit einer Infrastruktur für die dort durchzuführenden Arbeiten ausgestattet. Örtlichkeiten, die nicht vom Arbeitgeber für die Durchführung von Arbeiten bestimmt werden oder an denen jedenfalls nur kurzzeitig oder überhaupt nur einmalig Arbeiten (wie das Entasten nach dem Fällen eines Baumes) verrichtet werden, sind jedenfalls nicht als ständige Arbeitsplätze an-zusehen. Andernfalls wäre die Beifügung "ständig" im Begriffszusammenhang entbehrlich. Vorliegend wurden offensichtlich die Entastungsarbeiten an der Stelle durch-geführt, an welcher der Baum nach dem Fällen zum Liegen kam. Es handelt sich somit um eine einmalige Arbeitsstelle und nicht um eine "ständige", die der Arbeitgeber – zB für die Zeit der dortigen Forstarbeiten – dafür vorgesehen hat. Wenn der Vertreter des Arbeitsinspektorates in der Verhandlung vermeinte, dass es im Zusammenhang mit dem Begriff des ständigen Arbeitsplatzes lediglich auf die Gefährdung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ankomme und sich Arbeitnehmer deshalb nicht innerhalb des Gefahrenbereiches einer Holzbringungsanlage aufhalten dürften, ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Verbot nicht aus der Vorschrift für "ungeschützte ständige Arbeitsplätze" nach § 18 Abs 4 AMVO ableiten lässt. Die Notwendigkeit des erforderlichen Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer ergibt sich bereits allgemein aus § 60 Abs 1 ASchG. Der Arbeitgeber hat demnach dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Er darf sich somit nicht darauf beschränken, dass die allgemein nach § 18 AMVO für Kran- und Hebeanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sondern hat zusätzliche Maßnahmen zu treffen, wenn diese im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsvorgang erforderlich sind. Nach § 35 Abs 1 ASchG ist ferner die jeweilige Bedienungs-anleitung des Arbeitsmittels zu beachten und kann diese allenfalls den Ge- und Verboten des § 18 Abs 2 AMVO vorgehen. Daraus folgt, dass der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Seilbringungsanlage dann vom Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung nach § 60 Abs 1 ASchG zu untersagen war, wenn er dieses Verbot nicht bereits aufgrund der Bedienungsanleitung des Herstellers auszusprechen hatte. Somit bedurfte es keiner Heranziehung des Verbots eines Transportes von hängenden Lasten über ständigen Arbeitsplätzen
Ob der Beschuldigte gegenständlich seine Verpflichtung nach § 35 Abs 1 oder § 60 Abs 1 ASchG verletzt hat, war vorliegend nicht zu prüfen, weil es dem Verwaltungsgericht verwehrt war, die übertretene Tat auszuwechseln. Wenn der Vertreter des Arbeitsinspektorates in der Verhandlung vermeinte, dass es im Zusammenhang mit dem Begriff des ständigen Arbeitsplatzes lediglich auf die Gefährdung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ankomme und sich Arbeitnehmer deshalb nicht innerhalb des Gefahrenbereiches einer Holzbringungsanlage aufhalten dürften, ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Verbot nicht aus der Vorschrift für "ungeschützte ständige Arbeitsplätze" nach Paragraph 18, Absatz 4, AMVO ableiten lässt. Die Notwendigkeit des erforderlichen Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer ergibt sich bereits allgemein aus Paragraph 60, Absatz eins, ASchG. Der Arbeitgeber hat demnach dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Er darf sich somit nicht darauf beschränken, dass die allgemein nach Paragraph 18, AMVO für Kran- und Hebeanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, sondern hat zusätzliche Maßnahmen zu treffen, wenn diese im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsvorgang erforderlich sind. Nach Paragraph 35, Absatz eins, ASchG ist ferner die jeweilige Bedienungs-anleitung des Arbeitsmittels zu beachten und kann diese allenfalls den Ge- und Verboten des Paragraph 18, Absatz 2, AMVO vorgehen. Daraus folgt, dass der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Seilbringungsanlage dann vom Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung nach Paragraph 60, Absatz eins, ASchG zu untersagen war, wenn er dieses Verbot nicht bereits aufgrund der Bedienungsanleitung des Herstellers auszusprechen hatte. Somit bedurfte es keiner Heranziehung des Verbots eines Transportes von hängenden Lasten über ständigen Arbeitsplätzen
Paragraph 18, Absatz 4, AMVO, um zu einem Verbot des Aufenthalts im Gefahrenbereich zu kommen. Ob der Beschuldigte gegenständlich seine Verpflichtung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder Paragraph 60, Absatz eins, ASchG verletzt hat, war vorliegend nicht zu prüfen, weil es dem Verwaltungsgericht verwehrt war, die übertretene Tat auszuwechseln. Da dem Beschwerdeführer somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, welche er nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen. Da dem Beschwerdeführer somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, welche er nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. Auf den Umstand, dass die Erstbehörde gegenständlich eine unrichtige Strafnorm angewendet hat, war somit nicht mehr einzugehen. Zur Tatvorwurf 2.: §§ 4 und 5 ASchG lauten:Paragraphen 4 und 5 ASchG lauten: Ermittlung und Beurteilung der GefahrenFestlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)§ 4.Paragraph 4,
Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung
Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, 2.Ziffer 2 die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, 3.Ziffer 3 die Verwendung von Arbeitsstoffen, 4.Ziffer 4 die Gestaltung der Arbeitsplätze, 5.Ziffer 5 die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, 6.Ziffer 6 die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeits-abläufe sowie der Arbeitsorganisation und 7.Ziffer 7 der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
Abs. 1 und 2 sind die durch-zuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Absatz eins und 2 sind die durch-zuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber die Verpflichtung betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ASChG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber die Verpflichtung betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt. Aus den §§ 4 und 5 ASchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, andererseits die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenverhütung festzulegen und die Ergebnisse in einer Anzahl der Beschäftigten und der Gefahr entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in seinem Betrieb keine derartige Gefahrenerhebung vornahm und er auch keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erstellt hat. Der Beschuldigte kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es sich bei ihm um ein Kleinunternehmen handle, welches maximal zehn Personen beschäftige und mit denen eine ausreichende mündliche Unterweisung durchgeführt worden sei. Dies zumal der Arbeitgeber konkret bezogen auf die von seinem Unternehmen regelmäßig durchzuführenden Arbeiten, verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsorte eine entsprechende Gefahrenerhebung durchzuführen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen hat. Unerheblich ist auch, dass der Beschuldigte sich am Unfalltag nicht an der gegenständlichen Arbeitsstelle aufgehalten hat, da die Dokumente im Vorhinein und im gegenständlichen Fall auch abgestimmt auf wechselnde Arbeitsorte zu erstellen gewesen wären. Dass es in dieser Beziehung für den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen (sogar wenn das Vorhandensein von Gefahren offensichtlich ist) Ausnahmen von der Verpflichtung des § 5 ASchG gibt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen (vgl VwGH 24.9.2010, 2010/02/0160; 26.11.2010, 2009/02/0348). Aus den Paragraphen 4 und 5 ASchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, andererseits die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenverhütung festzulegen und die Ergebnisse in einer Anzahl der Beschäftigten und der Gefahr entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in seinem Betrieb keine derartige Gefahrenerhebung vornahm und er auch keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erstellt hat. Der Beschuldigte kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es sich bei ihm um ein Kleinunternehmen handle, welches maximal zehn Personen beschäftige und mit denen eine ausreichende mündliche Unterweisung durchgeführt worden sei. Dies zumal der Arbeitgeber konkret bezogen auf die von seinem Unternehmen regelmäßig durchzuführenden Arbeiten, verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsorte eine entsprechende Gefahrenerhebung durchzuführen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen hat. Unerheblich ist auch, dass der Beschuldigte sich am Unfalltag nicht an der gegenständlichen Arbeitsstelle aufgehalten hat, da die Dokumente im Vorhinein und im gegenständlichen Fall auch abgestimmt auf wechselnde Arbeitsorte zu erstellen gewesen wären. Dass es in dieser Beziehung für den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen (sogar wenn das Vorhandensein von Gefahren offensichtlich ist) Ausnahmen von der Verpflichtung des Paragraph 5, ASchG gibt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0160; 26.11.2010, 2009/02/0348). Damit war die zu Tatvorwurf Z 2. angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Damit war die zu Tatvorwurf Ziffer 2, angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war
G Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschuldigte hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zeitgerecht erstellt werden (vgl VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006). Dass er in diese Richtung auch nur irgendwelche Maßnahmen gesetzt hat wurde nicht einmal behauptet.An Verschulden war
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschuldigte hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zeitgerecht erstellt werden vergleiche VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006). Dass er in diese Richtung auch nur irgendwelche Maßnahmen gesetzt hat wurde nicht einmal behauptet. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
G eine Geldstrafe von € 166 bis 8.324, im Wiederholungsfall von € 333 bis zuWegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann
Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von € 166 bis 8.324, im Wiederholungsfall von € 333 bis zu € 16.659 verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde gegenständlich eine Geld-strafe im unteren Bereich des ersten Strafrahmens verhängt. Die vollkommene Nicht-erstellung der entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ist als schwere Übertretung zu werten, da in diesem Fall vom Fehlen einer systematischen und für alle Arbeitsbereiche erforderlichen Dokumentation auszugehen ist. Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung von Arbeitsunfällen, wobei gerade Forstarbeiten besonders unfallträchtig sind. In Bezug auf den erheblichen Unrechtsgehalt kann daher eine Strafe im untersten Zehntel des Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden. Auf der subjektiven Tatseite war von Fahrlässigkeit auszugehen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Besondere weitere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Jahreseinkommen laut Steuer-bescheid 2013: € 30.000, Verlust lt Steuererklärung für das Jahr 2014 aufgrund von größeren Investitionen: € 30.000; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) waren mangels näherer Angaben zu den laufenden Privatentnahmen – wie in der Beschwerde vorgebracht – als durchschnittlich anzusehen, weshalb sich aus dieser Sicht keine Unangemessenheit der Strafe ergibt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
GvG mit 20 % der zu Z 2. verhängten Geldstrafe zu bemessen. , Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGvG mit 20 % der zu Ziffer 2, verhängten Geldstrafe zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im Zusammenhang mit Spruchteil Z 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, nachdem die Tatbestandsmäßigkeit bereits aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen war. Damit bedurfte es vorliegend auch nicht der höchstgerichtlichen Klärung des im vorliegenden Zusammenhang ausreichend klaren Begriffes "ständige Arbeitsplätze" bzw der Reichweite des Verbotes
Abs 4 AMVO.Im Zusammenhang mit Spruchteil Ziffer eins, des angefochtenen Straferkenntnisses war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, nachdem die Tatbestandsmäßigkeit bereits aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen war. Damit bedurfte es vorliegend auch nicht der höchstgerichtlichen Klärung des im vorliegenden Zusammenhang ausreichend klaren Begriffes "ständige Arbeitsplätze" bzw der Reichweite des Verbotes
Paragraph 18, Absatz 4, AMVO., Auch in Bezug auf das übrigen Erkenntnis ist ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Auch in Bezug auf das übrigen Erkenntnis ist ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.411.6.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.