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{'item': 'LVwG-1/312/7-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 61§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1/312/7-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. römisch zwei.

§ 52Abs 8 und 9 Vw

GVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8 und 9 VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Grundeigentümer zu verantworten, dass (unter anderem) auf dem Grundstück GN XX, KG YY, eine mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage, nämlich eine Weganlage im Ausmaß von ca 400 lfm mit einer Fahrspurbreite von ca 2 m, errichtet worden sei, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 61Abs 1 NSch

G begangen. Hiefür wurde gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Grundeigentümer zu verantworten, dass (unter anderem) auf dem Grundstück GN römisch zwanzig, KG YY, eine mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage, nämlich eine Weganlage im Ausmaß von ca 400 lfm mit einer Fahrspurbreite von ca 2 m, errichtet worden sei, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 61, Absatz eins, NSchG begangen. Hiefür wurde gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, dass er zwar auf dem Grundstück GN XX, KG YY, einen Bodenaustausch bzw Baggerarbeiten auf einer Fläche von etwa 250 m² bis 280 m² vorgenommen habe, diese würden aber keine erheblichen Abtragungen oder Aufschüttungen iSd § 25 Abs 1 NSchG darstellen. Auch seien die befestigen Fahrspuren nicht mit einem Lastkraftwagen befahrbar, sondern würden ausschließlich der Mist- bzw Heulieferung sowie der Holzbringung dienen. Weiters seien die vorgenommenen Maßnahmen wesentlich geringer als 5.000 m². Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, dass er zwar auf dem Grundstück GN römisch zwanzig, KG YY, einen Bodenaustausch bzw Baggerarbeiten auf einer Fläche von etwa 250 m² bis 280 m² vorgenommen habe, diese würden aber keine erheblichen Abtragungen oder Aufschüttungen iSd Paragraph 25, Absatz eins, NSchG darstellen. Auch seien die befestigen Fahrspuren nicht mit einem Lastkraftwagen befahrbar, sondern würden ausschließlich der Mist- bzw Heulieferung sowie der Holzbringung dienen. Weiters seien die vorgenommenen Maßnahmen wesentlich geringer als 5.000 m². Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 28.7.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschuldigte mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter teilnahm. Ebenso war als Sachverständige für Naturschutz, Herr M. N., anwesend. Eingangs beantragte der Beschuldigte die Beiziehung eines anderen einschlägigen Sach-verständigen, da Herr M. N. im behördlichen Verfahren sowohl als Anzeiger als auch als Verhandlungsleiter fungiert habe. In der Folge führte der Beschuldigte noch aus, dass er im Zuge der gegenständlichen Weganlage die Humusschicht bis zu einer Tiefe von 30 cm bis ca 50 cm auf einer Fläche von 250 m² bis 280 m² abgehoben habe. Den Humus habe er dann teilweise entlang des Weges in tiefere Lagen verfüllt. Ziel sei es gewesen, als Fahroberfläche eine Schotterschicht mit einer Stärke von ca 20 cm herzustellen. Er gab weiters an, dass sein Schwager die Baggerarbeiten durchgeführt habe und er selbst die Humusverteilungsarbeiten mit Hilfe eines Traktors bzw eines Frontlader. Über Nachfrage teilte er noch mit, dass zur Errichtung der gegenständlichen Weganlage das Zuführen von Material, wie zB Schotter, nicht notwendig gewesen sei. Auch seien bei der Errichtung nahezu keine Geländeveränderungen vorgenommen worden. Entwässerungsmaßnahmen habe er für den Weg keine getroffen, da diese, aufgrund der ohnehin bestehenden Querneigung des Weges, nicht erforderlich gewesen seien. Im Zuge seiner Ausführungen verwies der Beschuldigte auch auf einige Lichtbilder, welche er im Rahmen der Verhandlung dem Gericht vorgelegt hat. Diesbezüglich teilte er über Nachfrage auch mit, dass sich der Weg zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins (durch die belangte Behörde) im Juli 2014 optisch noch anders präsentiert habe, da damals noch erd-offene Stellen vorhanden und die „Wegränder“ noch nicht begrünt gewesen seien. Der Sachverständige bestätigte zunächst, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten im Wesentlichen mit seinen Wahrnehmungen am 17.7.2014 (Feststellungszeitpunkt) decken. Ob Material bei der Weganlage zugeführt worden sei, konnte der Sachverständige nicht angeben. Er führte aber aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Weg in der vom Beschuldigten geschilderten Form errichtet worden sei. Über Nachfrage hielt der Sachverständige noch fest, dass gegenständlich jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt worden sei, da es sich hiebei um eine befestigte Weganlage handle und das Gesetz im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nicht nur von Straßen, sondern eben auch von Wegen spreche. Außerdem handle es sich hiebei auch um keinen Rückeweg. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte noch die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die durchgeführten Erd-bewegungen bzw die durchgeführten Maßnahmen nicht mit erheblichen Bodenveränderungen und Aufschüttungen, wie gesetzlich gefordert, einhergegangen seien. In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg eine gutachterliche Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten Dipl.-Ing. O. P. eingeholt. Dieser teilte mit Schreiben vom 10.9.2015 mit, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Weganlage aus naturschutz-fachlicher Sicht keine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung im Sinne des § 25 Abs 1 lit d NSchG verursacht worden ist. Dies deshalb, da durch die Errichtung des Weges keine Böschungen entstanden seien, der Mittelstreifen begrünt ausgeführt worden sei und nur die Fahrstreifen zur besseren Befahrbarkeit mit einer Schotterschicht versehen worden seien. Auch sei die Länge der Weganlage mit nur 120 lfm gering. In Summe könne die dauerhaft wirksame Geländeveränderung daher mit nur ca 72 m² angegeben werden (Fahrstreifenbreite von ca 0,3 Meter x 2 Fahrstreifen x 120 lfm). In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg eine gutachterliche Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten Dipl.-Ing. O. P. eingeholt. Dieser teilte mit Schreiben vom 10.9.2015 mit, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Weganlage aus naturschutz-fachlicher Sicht keine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG verursacht worden ist. Dies deshalb, da durch die Errichtung des Weges keine Böschungen entstanden seien, der Mittelstreifen begrünt ausgeführt worden sei und nur die Fahrstreifen zur besseren Befahrbarkeit mit einer Schotterschicht versehen worden seien. Auch sei die Länge der Weganlage mit nur 120 lfm gering. In Summe könne die dauerhaft wirksame Geländeveränderung daher mit nur ca 72 m² angegeben werden (Fahrstreifenbreite von ca 0,3 Meter x 2 Fahrstreifen x 120 lfm). Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von Herrn M. N. (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) wurde am 17.7.2014 im Zuge einer (aufgrund einer Anzeige) stattgefundenen Überprüfung eine Wegerrichtung unter anderem auf dem Grundstück GN XX, KG YY, festgestellt. Von Herrn M. N. (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) wurde am 17.7.2014 im Zuge einer (aufgrund einer Anzeige) stattgefundenen Überprüfung eine Wegerrichtung unter anderem auf dem Grundstück GN römisch zwanzig, KG YY, festgestellt. Fest steht, dass auf dem Grundstück GN XX, KG YY, ein Weg in einer Länge von 120 lfm mit einer durchschnittlichen Wegbreite von ca 2 m neu errichtet wurde. Im Zuge der Errichtung wurde die Humusschicht bis zu einer Tiefe von 30 cm bis 50 cm abgehoben und in der Folge in tiefere Lagen entlang des Weges verfüllt. Zusätzliches Material wurde aber hiebei nicht zugeführt. Auch sind durch die gegenständliche Weganlage keine Böschungen entstanden bzw wurden nur leichte Geländekorrekturen vorgenommen. Die beiden Fahrstreifen wurden zur besseren Befahrbarkeit mit einer ca 20 cm starken Schotterschicht versehen. Der Mittelstreifen wurde begrünt. Aus naturschutzfachlicher Sicht hat die gegenständliche Weganlage keine „erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung“ nach sich gezogen. Dies insbesondere auch aufgrund der geringen Länge der Weganlage mit 120 lfm und der lediglich mit ca 72 m² großen dauerhaft wirksamen Geländeveränderung (Fahrstreifenbreite von ca 0,3 Meter x 2 Fahrstreifen x 120 lfm). Fest steht, dass auf dem Grundstück GN römisch zwanzig, KG YY, ein Weg in einer Länge von 120 lfm mit einer durchschnittlichen Wegbreite von ca 2 m neu errichtet wurde. Im Zuge der Errichtung wurde die Humusschicht bis zu einer Tiefe von 30 cm bis 50 cm abgehoben und in der Folge in tiefere Lagen entlang des Weges verfüllt. Zusätzliches Material wurde aber hiebei nicht zugeführt. Auch sind durch die gegenständliche Weganlage keine Böschungen entstanden bzw wurden nur leichte Geländekorrekturen vorgenommen. Die beiden Fahrstreifen wurden zur besseren Befahrbarkeit mit einer ca 20 cm starken Schotterschicht versehen. Der Mittelstreifen wurde begrünt. Aus naturschutzfachlicher Sicht hat die gegenständliche Weganlage keine „erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung“ nach sich gezogen. Dies insbesondere auch aufgrund der geringen Länge der Weganlage mit 120 lfm und der lediglich mit ca 72 m² großen dauerhaft wirksamen Geländeveränderung (Fahrstreifenbreite von ca 0,3 Meter x 2 Fahrstreifen x 120 lfm). Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Maßnahmen vom Beschuldigten, der auch Eigentümer des Grundstückes GN XX, KG YY, ist, verwirklicht bzw veranlasst wurden. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Weganlage existierte zum Feststellungszeitpunkt nicht.Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Maßnahmen vom Beschuldigten, der auch Eigentümer des Grundstückes GN römisch zwanzig, KG YY, ist, verwirklicht bzw veranlasst wurden. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Weganlage existierte zum Feststellungszeitpunkt nicht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten sowie den Ermittlungsergebnissen (öffentlich mündliche Verhandlung, gutachterliche Stellungnahme des Naturschutzbeauftragen, DI O. P.) des Beschwerdeverfahrens ergibt. Strittig war im Rahmen des Verfahrens lediglich die Frage, ob mit der gegenständlichen Weganlage „erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Auf-schüttung“ verbunden gewesen sind. Diesbezüglich folgt das Landesverwaltungsgericht der gutachterlichen Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten Dipl.-Ing. O. P., der in seiner gutachterlichen Stellungnahme klar und nachvollziehbar schilderte, warum im gegenständlichen Fall die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht wurde. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

§ 25Abs 1 lit d Salzburger Naturschutzgesetz (NSch

G) 1999 bedürfen die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999 bedürfen die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgen, der Bewilligung der Naturschutzbehörde. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die gegenständliche Weganlage zu keinen erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen geführt hat, da weder Böschungen entstanden sind, noch Schottermaterial zugeführt wurde. Auch sind die dauerhaft wirksamen Geländeänderungen nur sehr gering. Rechtlich ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Maßnahmen bzw die gegenständliche Weganlage nicht das im § 25 Abs 1 lit d NSchG geforderte Tatbestandsmerkmal der erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen erfüllt, sodass kein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht wurde. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Auf-schüttungen“ und unterliegt daher nicht jedwede befestigte Weganlage der Bewilligungspflicht, sondern muss zusätzlich auch das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt sein. Auch ist keine Fläche von mehr als 5.000 m² betroffen, da die gesamte Weganlage (bei einer Länge von ca 120 m und einer Breite von ca 2

  1. m)nur eine Fläche von 250 m² in Anspruch nimmt, sodass sie auch aus diesem Grund nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. Rechtlich ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Maßnahmen bzw die gegenständliche Weganlage nicht das im Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG geforderte Tatbestandsmerkmal der erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen erfüllt, sodass kein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht wurde. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Auf-schüttungen“ und unterliegt daher nicht jedwede befestigte Weganlage der Bewilligungspflicht, sondern muss zusätzlich auch das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt sein. Auch ist keine Fläche von mehr als 5.000 m² betroffen, da die gesamte Weganlage (bei einer Länge von ca 120 m und einer Breite von ca 2
  2. m)nur eine Fläche von 250 m² in Anspruch nimmt, sodass sie auch aus diesem Grund nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Errichtung des gegenständlichen Weges aus den genannten Gründen keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich war. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde aufzuheben war, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen und sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der belangten Behörde nach § 52 Abs 9 VwGVG selbst zu tragen.Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde aufzuheben war, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen und sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der belangten Behörde nach Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG selbst zu tragen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall eine mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage iSd § 25 Abs 1 lit d NSchG vorliegt, über den Einzelfall hinaus wirkt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall eine mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG vorliegt, über den Einzelfall hinaus wirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.312.7.2015

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