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{'item': 'LVwG-10/206/11-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-10/206/11-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn A. B., D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. F., G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.07.2014, Zahl 30308-369/123037-2012.1, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei am 29.09.2012, 14:00 Uhr, anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei in J., im Lokal mit der Bezeichnung "H." als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Betriebs GmbH, D., mit den (weiters im Straferkenntnis genau angeführten) Glücks-spielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch beteiligt gewesen, da bei den Automaten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspiel-automaten selbst erfolgt war und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs 2 GSpG fallen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei am 29.09.2012, 14:00 Uhr, anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei in J., im Lokal mit der Bezeichnung "H." als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Betriebs GmbH, D., mit den (weiters im Straferkenntnis genau angeführten) Glücks-spielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt gewesen, da bei den Automaten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspiel-automaten selbst erfolgt war und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen. Er wurde hiefür mit einer Geldstrafe von je 1000 Euro, insgesamt 11.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 18 Stunden) bestraft. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschuldigte habe die ihm angelastete Tat nicht begangen. Die M. BetriebsGmbH habe sich an überhaupt keinen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt. Sie sei ausschließlich Eigentümerin des Geschäftslokales. Dieses sei als gesamtes vermietet gewesen, mit dem Geschäftsbetrieb habe die M. BetriebsGmbH nichts zu tun gehabt. Weiters sei die Tatanlastung unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. Weiters sei die Tatanlastung unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. Aus dem Tatvorwurf lasse sich keine Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild GSpG ableiten. Worin die angebliche unternehmerische Beteiligungshandlung der M. BetriebsGmbH gelegen haben solle, sei weder dem Tatvorwurf für sich allein, noch in Zusammenschau mit der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen. Aus dem Tatvorwurf lasse sich keine Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild GSpG ableiten. Worin die angebliche unternehmerische Beteiligungshandlung der M. BetriebsGmbH gelegen haben solle, sei weder dem Tatvorwurf für sich allein, noch in Zusammenschau mit der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen. Schließlich wäre auch in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mit aufzunehmen. Unklar sei auch, inwieweit allein aufgrund des Vorliegens einer nicht zentralseitig erfolgten Spielentscheidung auf das Vorliegen von verbotenen Ausspielungen geschlossen werden könne. Nicht zuletzt handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten – zum Teil aktenkundig – um keine Glücksspielautomaten. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache auch unzuständig gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2013 sei der Beschwerdeführer darüber verständigt worden, der Verwaltungsstrafakt wäre zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Salzburg übermittelt worden. Aus welchen Gründen nunmehr die belangte Be-hörde plötzlich wiederum vom Vorliegen einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit ausgehe, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Bereits dem angefochtenen Straferkenntnis folgend hätten mit den verfahrensgegenständlichen Geräten Wetteinsätze von über € 10 pro Spiel/pro Wette geleistet werden können bzw hätten Serienspiele veranlasst werden können. Zudem bestehe bei den Geräten auch eine "Gamble-Funktion", über welche Einsätze von über € 10 geleistet werden könnten. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs 2 GSpG (in der hier maßgeblichen Fassung) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (in der hier maßgeblichen Fassung) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretungzu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretungzu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Es folgen sodann im Schriftsatz ausführliche Begründungen für diese Annahme. Es werde daher beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, in weiterer Folge die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch ein ergänzendes Vorbringen, dessen wesentlicher Inhalt der unzulässige Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten des Beschwerdeführers, die Unanwendbarkeit der gesamten Monopolregelung als solche und der nicht vorhandene Spielerschutz sind. Am 27.05.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Zu dieser sind der Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzpolizei Salzburg-Land erschienen und wurde auch der Zeuge M. N., jenes Organ, das bei der Amtshandlung die Apparate im Lokal sichtete und auch teilweise bespielte als Zeuge einvernommen. Der damalige Einsatzleiter O. P. sagte über Befragen als Zeuge Folgendes aus: "Ich war damals Einsatzleiter bei dieser Amtshandlung. Als wir zu dem Lokal kamen haben wir eben Herrn Q. R. angetroffen, der auch in der Niederschrift festgehalten ist. Soweit ich mich erinnere hat er damals, als wir das Lokal betraten, gerade Vorbereitungshandlungen zum Betrieb vorgenommen. Damit meine ich, er hat die Stühle vom Tisch heruntergegeben, Aschenbecher auf den Tischen verteilt udgl mehr. Ich habe gleich einmal wahrgenommen, dass im Eingangsbereich drei Glücksspielgeräte gestanden sind und in einem größeren offenen Nebenraum sind auch mehrere Geräte gestanden. Weil die Geräte noch abgeschaltet waren, habe ich Herrn Q. R. aufgefordert, diese Geräte einzuschalten. Alle Geräte waren durch einen Kippschalter auf der Rückseite relativ einfach einschaltbar, was er auch gemacht hat. Die Geräte sind hochgefahren und nach ca. einer Minute waren sie alle spielbereit. Während die Geräte hochgefahren wurden, sagte ich ihm, er möge doch bitte Kontakt mit seinem Chef auf-nehmen. Es ist dann eine telefonische Verbindung hergestellt worden mit einer Frau X. oder XX. S., soweit ich mich erinnere, ich nahm an, dass diese die Lokalbetreiberin ist. Das hat sie am Telefon aber bestritten und mir gegenüber gesagt, dass sie mit dem Lokal eigentlich nichts zu tun hat. Ich habe Herrn Q. R. mit dieser Aussage konfrontiert, das konnte er sich aber nicht erklären. Es ist dann eine telefonische Verbindung hergestellt worden mit einer Frau römisch zehn. oder römisch zwanzig. S., soweit ich mich erinnere, ich nahm an, dass diese die Lokalbetreiberin ist. Das hat sie am Telefon aber bestritten und mir gegenüber gesagt, dass sie mit dem Lokal eigentlich nichts zu tun hat. Ich habe Herrn Q. R. mit dieser Aussage konfrontiert, das konnte er sich aber nicht erklären. Es hat sich dann auch während der ganzen Kontrolle auch kein eigentlicher Lokalbetreiber bei uns gemeldet. Es hat nur vermutlich während der Kontrolle immer wieder Herr DDr. T. bei Herrn Q. R. am Handy angerufen und ihm offensichtlich Anweisungen erteilt, wodurch es trotz seines anfänglich kooperativen Verhaltens sich die Kontrolle dann mit ihm immer schwieriger gestaltet hat. Ich habe nicht gehört, dass Herr DDr. T. der Telefonpartner des Herrn Q. R. war, ich habe das aber aus einer Vielzahl anderer Verhandlungen geschlossen, weil das Verhalten der Betroffenen immer gleich war, sie haben dann zB nach unserem Namen gefragt, wollten, dass alle das Lokal verlassen usw. Ich habe Herrn Q. R. gefragt, wer ihm denn jetzt immer diese Anweisungen gäbe, er hat aber darauf keine Antwort gegeben. Ich habe über kurz oder lang dann mit Herrn Q. R. eine Niederschrift aufgenommen, die sich auch im Akt befindet. Diese wurde im Barbereich aufgenommen und vor dort konnte ich auch immer die Spielaktivitäten der Kollegen beobachten. Ich kann daher zu den Walzenspielgeräten (FA 4 bis FA 11), die ich einsehen konnte, Auskünfte geben. Die Geräte sind von meinen Kollegen bespielt worden und wurden, wie im Akt ja auch ersichtlich entsprechend bildlich dokumentiert und wurde auch das GSp26 angefertigt. Ich kann daher auch auf diese Dokumentation, die umfangreich ist, verweisen. Ich konnte also auch beobachten, dass es sich um die klassischen Walzenspiele gehandelt hat mit entsprechenden Gewinnversprechen, Einsatzleistung und die Entscheidung über Verlust oder Gewinn. Herr Q. R. hat sich geweigert, uns Spielgeld zu geben, so haben wir eigenes verwendet. Ohne Einwurf von Geld haben sich die Geräte nicht bespielen lassen. Nachdem die Feststellungen entsprechend getroffen waren, haben wir dann auch die Geräte beschlagnahmt. Auf den Geräten mit den FA Nr. 2 und 3 waren aufgezeichnete Hunderennen aufgespielt. Da war ich direkt bei der Bespielung dabei, weil diese Geräte zwei Arten von aufgezeichneten Hunderennen anboten. Das Eine war ein ganz Klassisches, wo man auf einen Hund setzt und das Spielergebnis ebenfalls vom Zufall abhängig war. Es wurde auch so in der Dokumentation dokumentiert. Das zweite Spiel war ein bisschen eine Ausformung. Das waren auch aufgezeichnete Hunderennen, die in der Vergangenheit stattgefunden haben; da hat man aber mehrere Informationen abrufen können. Je mehr Informationen ich aber über dieses Rennen bezogen habe, desto geringer ist die Gewinnquote geworden. Man konnte also gezielt die Informationen antippen, also zB: Tag des Rennens, Uhrzeit, Stadion udgl mehr. Entsprechend der eingeholten Informationen verringerte sich aber dann die Gewinnquote. Ich habe auch die entsprechenden Belege, wo draufsteht, dass es sich um aufgezeichnete Rennen handelt. Die entsprechenden Ausdrucke werden als Beilage A zum Akt genommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in seiner Beschwerde, das Geschäfts-lokal sei als Gesamtes vermietet gewesen und habe man mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt – dies unter Verweis auf den im Akt aufliegenden Mietvertrag mit Frau U. V. – kann ich angeben:Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in seiner Beschwerde, das Geschäfts-lokal sei als Gesamtes vermietet gewesen und habe man mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt – dies unter Verweis auf den im Akt aufliegenden Mietvertrag mit Frau U. römisch fünf. – kann ich angeben: Ich habe eine Liste, die ich als Beilage B dem Landesverwaltungsgericht übermittle, woraus sich ergibt, dass der Vormieter, Herr W., die Geräte, damit auch Walzengeräte, an die Herren A. übergeben hat. Wenn ich mir diese Liste ansehe befindet sich zumindest ein Walzenspielgerät mit der Seriennummer XXXX auch bei jenen Geräten, die wir dann beschlagnahmt haben. Das heißt, dann müsste ja zumindest dieses Gerät von der Firma A. wieder irgendwie in das Lokal gelangt sein, wenn es zuvor von dem Vormieter an die Firma A. übergeben wurde bzw wird das Gerät offensichtlich im Lokal gestanden sein (obwohl der Vormieter W. behauptet hat, er hätte keine Walzenspielgeräte im Lokal gehabt) und wird offensichtlich nie entfernt worden sein. Ich habe eine Liste, die ich als Beilage B dem Landesverwaltungsgericht übermittle, woraus sich ergibt, dass der Vormieter, Herr W., die Geräte, damit auch Walzengeräte, an die Herren A. übergeben hat. Wenn ich mir diese Liste ansehe befindet sich zumindest ein Walzenspielgerät mit der Seriennummer römisch 40 auch bei jenen Geräten, die wir dann beschlagnahmt haben. Das heißt, dann müsste ja zumindest dieses Gerät von der Firma A. wieder irgendwie in das Lokal gelangt sein, wenn es zuvor von dem Vormieter an die Firma A. übergeben wurde bzw wird das Gerät offensichtlich im Lokal gestanden sein (obwohl der Vormieter W. behauptet hat, er hätte keine Walzenspielgeräte im Lokal gehabt) und wird offensichtlich nie entfernt worden sein. Dazu kann aber Herr M. N. etwas sagen, der mit Herrn W. die Niederschrift gemacht hat. Ich möchte betonen, dass auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau U. V. beim Landesverwaltungsgericht Salzburg geführt wurde, dies unter der Zahl LVwG-10/205/2-

  1. Ich möchte betonen, dass auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau U. römisch fünf. beim Landesverwaltungsgericht Salzburg geführt wurde, dies unter der Zahl LVwG-10/205/2-
  2. Diese Übergabeliste der Geräte befindet sich auch im erstinstanzlichen Akt bei unserem Bericht. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, der Betrieb sei noch nicht einmal geöffnet gewesen und die Geräte seien nicht betriebsbereit aufgestellt gewesen: Die Türe war offen, wir konnten ungehindert hineingehen und meiner Meinung nach ist ein Gerät wo ich nur einen Schalter umlegen muss sehrwohl spiel- und betriebsbereit und kann ich auf mein vorhin Gesagtes verweisen, dass Herr Q. R. auch nicht erwähnte, dass etwa das Lokal noch nicht offen sei, sondern im Gegenteil uns ja geholfen hat und auch Vorbereitungshandlungen, wie ich gesagt habe getätigt hat. Ich kann hier insbesondere auf die Niederschrift mit ihm verweisen, wo er ja auch An-gaben machte, wie von ihm die Gewinne ausbezahlt wurden und auch, dass er die Geräte zu Beginn seiner Schicht ein- und am Ende wieder ausgeschaltet hat, zeigt, dass hier jedenfalls ein Betrieb vorgeherrscht hat." Der Zeuge M. N. gab Folgendes zu Protokoll: "Ich kann mich an diese Kontrolle noch erinnern. Ich habe damals die vorgefundenen Glücksspielautomaten bespielt. Ich habe aber die Automaten mit den Hundewetten nicht bespielt, alle anderen habe ich bespielt. Ich habe diese Automaten mit eigenem Spielgeld bespielt, das wir mitgenommen haben. Es war ein Angestellter im Lokal, von diesem haben wir verlangt, dass er die Automaten einschaltet, dies hat er auch gemacht und in ca. einer Minute waren die Apparate hochgefahren und auch bespielbar. Bei allen Geräten, die ich bespielt habe, handelte es sich um klassische Walzenspielgeräte. Wenn mir der Richter hier die Anzeige der Finanzpolizei vom
  3. Oktober 2012 verliest gebe ich an, dass es sich bei den von mir bespielten Geräten um die FA-Nr. 4 bis FA-Nr. 11 gehandelt hat. Wir konnten eben Geld in die Apparate eingeben und haben sich die Walzen dann zu drehen begonnen, ein Gewinn ist auch jeweils in Aussicht gestellt worden. Ich möchte aber auch auf die umfangreiche Dokumentation, die sich im Akt befindet verweisen. Genauso wie dort beschrieben hat sich das Ganze abgespielt bzw haben so die Apparate funktioniert. Der Angestellte, der im Lokal war, hat damals nichts davon gesagt, dass der Betrieb nicht geöffnet wäre oder die Apparate nicht betriebsbereit wären. Wie gesagt, er hat die Geräte ganz einfach eingeschaltet und waren sie dann bespielbar. Ich war bei der Einvernahme des Herrn Q. R., die Herr Roider geführt hat, direkt dabei. Er hat die Aussage genauso getätigt, wie sie auch im Bericht bzw der Niederschrift drinnen steht, er hat uns also auch durchaus gesagt, wann er Gewinne auszahlt und dass er sie selber ausgezahlt hat. Wie gesagt, dass die Apparate oder der Betrieb nicht eröffnet gewesen wären, war kein Thema und wurde auch nie behauptet. Ich möchte zu dem Vorwurf in der Beschwerde, dass die Geräte von uns in gesetzlich-widriger Weise in betriebsbereitem Zustand versetzt wurden sagen, dass das überhaupt nicht stimmt. Wie gesagt, wir haben den Angestellten Q. R. einfach gebeten, er möge die Apparate einschalten, dies war jeweils durch einen Kippschalter am Gerät ganz einfach möglich und hat er selbst dies getan. Wir haben diesbezüglich überhaupt keine Aktivitäten gesetzt. Die Geräte waren dann in ca. einer Minute hochgefahren und eben spielbereit. Die Einvernahme mit Herrn W. habe ich geführt. Dieser hat mir die Angaben gemacht, wie sie auch in der Niederschrift entsprechend dargelegt sind. Auf die Herren A. sind wir eben gekommen, weil Herr W. uns gegenüber sagte, dass er mit 31.08.2012 alles an die Firma A. verkauft habe (mit alles meinte er die Geräte) und er hat uns auch ein Übergabeprotokoll gegeben bezüglich dieser Geräte, das sich auch im Akt befindet. Beim ersten oder zweiten Gerät erkennt man auch die Seriennummer von einem Gerät, das sich noch im Lokal befunden hat. Zur Aussage des Herrn W., dass er nie Walzengeräte im Lokal gehabt hat, kann ich auch auf die Übergabeliste bzw dieses Übergabeprotokoll verweisen, aus dem man sieht, dass zumindest ein oder mehrere Geräte sehrwohl im Lokal gewesen sein müssen, weil sie ja dann eben an die Herren A. übergeben wurden. Bei den Spielen konnte man auch jeweils "gambeln". Damit konnte man eben den Einsatz erhöhen." Zur Einvernahme der Zeugin U. V. hinsichtlich des Beweisthemas, dass das gegenständliche Lokal an sie vermietet gewesen war, wurde die Verhandlung vertagt und am 10.09.2015 fortgesetzt. Zu dieser ist die Zeugin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Es wurde jedoch ermittelt, dass der entsprechende Mietvertrag von Frau U. V. bezahlt wurde und gab der Vertreter der Finanzpolizei an, dass die entsprechende Vergebührung des Mietvertrages auch ermittelt werden könne. Der Rechtsvertreter gab bekannt, dass der Mietvertrag zwischen der M. BetriebsGmbH und Frau U. V. am 31.10.2012 einvernehmlich gelöst wurde. Das entsprechende Auflösungsschreiben wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Weiters wurden nachgewiesen die monatliche Zahlungsvorschreibung ab 01.09.2012 sowie die Vergebührung des Mietvertrages. Zur Einvernahme der Zeugin U. römisch fünf. hinsichtlich des Beweisthemas, dass das gegenständliche Lokal an sie vermietet gewesen war, wurde die Verhandlung vertagt und am 10.09.2015 fortgesetzt. Zu dieser ist die Zeugin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Es wurde jedoch ermittelt, dass der entsprechende Mietvertrag von Frau U. römisch fünf. bezahlt wurde und gab der Vertreter der Finanzpolizei an, dass die entsprechende Vergebührung des Mietvertrages auch ermittelt werden könne. Der Rechtsvertreter gab bekannt, dass der Mietvertrag zwischen der M. BetriebsGmbH und Frau U. römisch fünf. am 31.10.2012 einvernehmlich gelöst wurde. Das entsprechende Auflösungsschreiben wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Weiters wurden nachgewiesen die monatliche Zahlungsvorschreibung ab 01.09.2012 sowie die Vergebührung des Mietvertrages. Zum Abschluss der Verhandlung hielten die Parteienvertreter ihre jeweiligen Anträge aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Im vorliegenden Fall ist soweit unbestritten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 29.09.2012, 14:00 Uhr im Lokal "H." in L. insgesamt zehn Glücksspielapparate ausgemacht und bespielt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet jedoch insbesondere, dass die M. BetriebsGmbH sich an keinen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt hatte, das Geschäftslokal sei als gesamtes an eine Frau U. V. vermietet gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet jedoch insbesondere, dass die M. BetriebsGmbH sich an keinen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt hatte, das Geschäftslokal sei als gesamtes an eine Frau U. römisch fünf. vermietet gewesen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte in seiner Eigenschaft als handelsrecht-licher Geschäftsführer und somit das als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. BetriebsGmbH. Als Tatbild wurde die unternehmerische Beteiligung angenommen.Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte in seiner Eigenschaft als handelsrecht-licher Geschäftsführer und somit das als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. BetriebsGmbH. Als Tatbild wurde die unternehmerische Beteiligung angenommen. Gemäß § 52 Abs 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl I 1989/620 in der zur Tatzeit geltenden Fassung beging eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes, BGBl römisch eins 1989/620 in der zur Tatzeit geltenden Fassung beging eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
  4. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unter-nehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
  5. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unter-nehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH bestraft, da sich diese an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch beteiligt hat. Die Behörde hat damit das Tatbild der unternehmerischen Beteiligung als erfüllt angesehen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH bestraft, da sich diese an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt hat. Die Behörde hat damit das Tatbild der unternehmerischen Beteiligung als erfüllt angesehen. Im Beschwerdeverfahren bzw in der Beschwerde selbst wurde aber vorgebracht, dass dieses Lokal vermietet gewesen sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag zwischen der M. BetriebsGmbH und Frau U. V. ist ersichtlich, dass das Mietobjekt tatsächlich das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal im Ausmaß von zirka 200 m² im Erdgeschoß ist. Im Beschwerdeverfahren bzw in der Beschwerde selbst wurde aber vorgebracht, dass dieses Lokal vermietet gewesen sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag zwischen der M. BetriebsGmbH und Frau U. römisch fünf. ist ersichtlich, dass das Mietobjekt tatsächlich das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal im Ausmaß von zirka 200 m² im Erdgeschoß ist. Unter Punkt II. "Verwendungszweck" wird dargelegt, dass diese Räumlichkeiten ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Wettbüros und einer Videothek vermietet werden. Die Verwendung des Bestandsobjektes zu anderen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig, besagt dieser Vertragspunkt weiters.Unter Punkt römisch zwei. "Verwendungszweck" wird dargelegt, dass diese Räumlichkeiten ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Wettbüros und einer Videothek vermietet werden. Die Verwendung des Bestandsobjektes zu anderen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig, besagt dieser Vertragspunkt weiters. Das Mietverhältnis beginnt laut Mietvertrag am 01.09.2012 und wurde auf bestimmte Zeit, nämlich drei Jahre, abgeschlossen. Aus dem Gewerberegister (Registernummer YYYY) ist zu ersehen, dass Frau U. V. lediglich das Gewerbe "Vermietung von beweglichen Sachen (ausgenommen Waffen, Medizinprodukte)" mit der weiteren Betriebsstätte ua in L., inne hatte. Das Gewerbe eines Wettbüros und/oder einer Videothek war nicht angemeldet. Das Mietverhältnis beginnt laut Mietvertrag am 01.09.2012 und wurde auf bestimmte Zeit, nämlich drei Jahre, abgeschlossen. Aus dem Gewerberegister (Registernummer YYYY) ist zu ersehen, dass Frau U. römisch fünf. lediglich das Gewerbe "Vermietung von beweglichen Sachen (ausgenommen Waffen, Medizinprodukte)" mit der weiteren Betriebsstätte ua in L., inne hatte. Das Gewerbe eines Wettbüros und/oder einer Videothek war nicht angemeldet. Die Zeugin selbst konnte trotz Ladung nicht stellig gemacht werden und vermutet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass diese zwischenzeitlich wieder in Ungarn aufhältig ist. Dem widerspricht ein Auszug aus dem aktuellen Melderegister, nach welchem die Zeugin immer noch in L., seit 21.09.2011 wohnhaft ist (Hauptwohnsitz), jedoch ist nicht erschließbar, ob möglicherweise trotz Wegzug eine Abmeldung nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und konnte auch nicht nachweisen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages auch überprüft zu haben, ob die Mieterin überhaupt im Besitz eines Gewerbes ist, welches vom Mietvertrag umfasst ist. Ob sich in dem vermieteten Objekt bereits die von der Finanzpolizei ausgemachten Glücksspielautomaten befunden haben, und somit der Beschwerdeführer zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass dieses Objekt zu Zwecken des Glücksspieles verwendet würde, ließ sich aber im Beschwerdeverfahren nicht verifizieren und sind diesbezügliche Verfahrensschritte auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesetzt worden. Seitens des Beschwerdeführers konnte aber – im Wege seines Rechtsvertreters – der entsprechende Mietvertrag sowie dessen Vergebührung in der Höhe von € 768,15 und eine Rechnung an Frau U. V. betreffend die Vorschreibung der Miete nachgewiesen werden. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass Frau U. V. dieses Lokal gemietet hat. Ob, wie bereits ausgeführt, dieses Lokal bereits mit den gesichteten Glücksspielautomaten ausgestattet war, oder diese erst nachträglich durch Frau U. V. in das Lokal gebracht wurden bzw ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH dies gewusst hat oder hätte wissen müssen (und damit illegales Glücksspiel toleriert bzw ermöglicht hätte ) bzw ob er sich tatsächlich - wie auch immer – unternehmerisch an verbotenen Ausspielungen beteiligt hat, lässt sich aufgrund mangelnder bzw fehlender Beweise nicht mit Sicherheit nachweisen. Vor allem würde eine solche Vorgangsweise eine Missachtung von Punkt II. des Mietvertrages bedeuten, nach welchem die Verwendung des Bestandobjektes zu anderen Zwecken als dem Betrieb eines Wettbüros oder einer Videothek nicht statthaft ist. Ob sich in dem vermieteten Objekt bereits die von der Finanzpolizei ausgemachten Glücksspielautomaten befunden haben, und somit der Beschwerdeführer zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass dieses Objekt zu Zwecken des Glücksspieles verwendet würde, ließ sich aber im Beschwerdeverfahren nicht verifizieren und sind diesbezügliche Verfahrensschritte auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesetzt worden. Seitens des Beschwerdeführers konnte aber – im Wege seines Rechtsvertreters – der entsprechende Mietvertrag sowie dessen Vergebührung in der Höhe von € 768,15 und eine Rechnung an Frau U. römisch fünf. betreffend die Vorschreibung der Miete nachgewiesen werden. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass Frau U. römisch fünf. dieses Lokal gemietet hat. Ob, wie bereits ausgeführt, dieses Lokal bereits mit den gesichteten Glücksspielautomaten ausgestattet war, oder diese erst nachträglich durch Frau U. römisch fünf. in das Lokal gebracht wurden bzw ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. BetriebsGmbH dies gewusst hat oder hätte wissen müssen (und damit illegales Glücksspiel toleriert bzw ermöglicht hätte ) bzw ob er sich tatsächlich - wie auch immer – unternehmerisch an verbotenen Ausspielungen beteiligt hat, lässt sich aufgrund mangelnder bzw fehlender Beweise nicht mit Sicherheit nachweisen. Vor allem würde eine solche Vorgangsweise eine Missachtung von Punkt römisch zwei. des Mietvertrages bedeuten, nach welchem die Verwendung des Bestandobjektes zu anderen Zwecken als dem Betrieb eines Wettbüros oder einer Videothek nicht statthaft ist. Es musste daher – unabhängig der Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens -mangels einer hinreichenden Beweislage aus besagtem Grund in dubio pro reo die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.206.11.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.