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{'item': 'LVwG-10/349/3-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-10/349/3-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28. Paragraph 28,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. … § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet: § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Salzburger Landesregierung hat die Aussetzung des Verfahrens ua wie folgt begründet: "Die den Anträgen vom 08.01.2015 bzw. vom 23.01.2015 zugrundeliegenden Beschlüsse des Zentralausschusses sind Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem es die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse zu überprüfen gilt. Der dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegende Beschluss des Zentralausschusses ist nicht Gegenstand des genannten Beschwerdeverfahrens. Er wirft jedoch, wie noch darzustellen ist, dieselben Rechtsfragen auf, wie der beschwerdegegenständliche Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015.Der dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegende Beschluss des Zentralausschusses ist nicht Gegenstand des genannten Beschwerdeverfahrens. Er wirft jedoch, wie noch darzustellen ist, dieselben Rechtsfragen auf, wie der beschwerdegegenständliche Beschluss vom 08.01.2015 in der Fassung vom 23.01.2015. Zu unterscheiden ist für die weitere Beurteilung zwischen der Beschlussfassung des Zentralausschusses, die es aufgrund von Aufsichtsbeschwerden sowohl gegen den Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015 als auch den Beschluss vom 23.03.2015, von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu behandeln gilt, einerseits und der darauf basierenden Beantragung von Dienstfreistellungen für einzelne Zentralausschussmitglieder durch den Zentralausschuss, die von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstbehörde zu behandeln ist, andererseits.Zu unterscheiden ist für die weitere Beurteilung zwischen der Beschlussfassung des Zentralausschusses, die es aufgrund von Aufsichtsbeschwerden sowohl gegen den Beschluss vom 08.01.2015 in der Fassung vom 23.01.2015 als auch den Beschluss vom 23.03.2015, von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu behandeln gilt, einerseits und der darauf basierenden Beantragung von Dienstfreistellungen für einzelne Zentralausschussmitglieder durch den Zentralausschuss, die von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstbehörde zu behandeln ist, andererseits. In diesem Sinne führt auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.10.2000, 2000/12/0223 mwV, aus, dass aus § 25 Abs 4 PVG abzuleiten ist, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
  1. a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
  2. b)zu unterscheiden ist. Dem aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt somit eine eigenständige Bedeutung zu (vgl VwGH vom 17.02.1999, 98/1210127).In diesem Sinne führt auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.10.2000, 2000/12/0223 mwV, aus, dass aus Paragraph 25, Absatz 4, PVG abzuleiten ist, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase
  3. a)und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase
  4. b)zu unterscheiden ist. Dem aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt somit eine eigenständige Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 17.02.1999, 98/1210127). Ein subjektives Recht kann der einzelne Personalvertreter nur in der Phase a sohin im Verhältnis des Personalvertreters zur Personalvertretung geltend machen und eine behauptete Rechtsverletzung gemäß § 41 Abs 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde vorbringen (vgl VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223; VwGH vom 17.02.1999, 98/12/0127). Nach § 41 Abs 2 PVG ist die Aufsichtsbehörde ua berechtigt rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben, eine Entscheidung über die auf solchen Beschlüssen basierenden Anträge ist damit aber nicht verbunden.Ein subjektives Recht kann der einzelne Personalvertreter nur in der Phase a sohin im Verhältnis des Personalvertreters zur Personalvertretung geltend machen und eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG bei der Aufsichtsbehörde vorbringen vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223; VwGH vom 17.02.1999, 98/12/0127). Nach Paragraph 41, Absatz 2, PVG ist die Aufsichtsbehörde ua berechtigt rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben, eine Entscheidung über die auf solchen Beschlüssen basierenden Anträge ist damit aber nicht verbunden. Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223 hervorgeht, ist über den Antrag des Zentralausschusses über die Dienstfreistellungen gegenüber demjenigen, dessen Dienstfreistellung beantragt wurde, mit Bescheid zu entscheiden. Ein materiellrechtlicher, somit ein die Sachentscheidung treffender, Bescheid kann jedoch aus den im Folgenden angeführten Gründen seitens der Salzburger Landesregierung als Dienstbehörde vorerst nicht erlassen werden. Wenngleich der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht (vgl VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223), so liegen hier jedoch offenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses vor. So wirft der vorliegende, wiederum im Wege einer Aufsichtsbeschwerde bekämpfte Beschluss vom 23.03.2015, jene Rechtsfragen auf, die in Bezug auf den ursprünglichen Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015, den Gegenstand eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden, während in dem die zitierte Entscheidung des VwGH betreffenden Sachverhalt ein solches Verfahren gerade nicht anhängig war.Wenngleich der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223), so liegen hier jedoch offenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses vor. So wirft der vorliegende, wiederum im Wege einer Aufsichtsbeschwerde bekämpfte Beschluss vom 23.03.2015, jene Rechtsfragen auf, die in Bezug auf den ursprünglichen Beschluss vom 08.01.2015 in der Fassung vom 23.01.2015, den Gegenstand eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden, während in dem die zitierte Entscheidung des VwGH betreffenden Sachverhalt ein solches Verfahren gerade nicht anhängig war. Die Gewährung der beantragten Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 4 PVG ist danach zu beurteilen, ob der diesbezüglich gefasste Beschluss des Zentralausschusses, im Hinblick auf die Verteilung der Dienstfreistellungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ergangen ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen hinreichend Bedacht genommen wurde. Die Klärung dieser Frage steht auch in Abhängigkeit dessen zur Beurteilung, ob die Nichtgewährung einer zusätzlichen Dienstfreistellung nach § 25 Abs 5 PVG als rechtmäßig zu qualifizieren war. Es bestehen somit Rechtsfragen iSd § 38 AVG (Vorfragen), die für den Ausgang des Verfahrens eine entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bilden, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchzuführenden Behörde fallen (vgl Hengstschläger,Die Gewährung der beantragten Dienstfreistellungen nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG ist danach zu beurteilen, ob der diesbezüglich gefasste Beschluss des Zentralausschusses, im Hinblick auf die Verteilung der Dienstfreistellungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ergangen ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen hinreichend Bedacht genommen wurde. Die Klärung dieser Frage steht auch in Abhängigkeit dessen zur Beurteilung, ob die Nichtgewährung einer zusätzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG als rechtmäßig zu qualifizieren war. Es bestehen somit Rechtsfragen iSd Paragraph 38, AVG (Vorfragen), die für den Ausgang des Verfahrens eine entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bilden, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchzuführenden Behörde fallen vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2009)Rz 283). Die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage ist aufgrund der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, dessen Ausgang es somit im gegenständlichen dienstbehördlichen Verfahren abzuwarten gilt. Dies deshalb, da auch gegen den Beschluss vom 23.03.2015 seitens der den Minderheitsfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitglieder eine Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, die die Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Wesentlichen in gleicher Weise anzweifelt, wie die gegen den Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Auch die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde vom 23.03.2015 und die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses sind vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abhängig. Eine Selbstbeurteilung der bestehenden Vorfragen, durch die Dienstbehörde wird aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie der Rechtsrichtigkeit nicht vorgenommen.Die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage ist aufgrund der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, dessen Ausgang es somit im gegenständlichen dienstbehördlichen Verfahren abzuwarten gilt. Dies deshalb, da auch gegen den Beschluss vom 23.03.2015 seitens der den Minderheitsfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitglieder eine Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, die die Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Wesentlichen in gleicher Weise anzweifelt, wie die gegen den Beschluss vom 08.01.2015 in der Fassung vom 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Auch die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde vom 23.03.2015 und die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses sind vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abhängig. Eine Selbstbeurteilung der bestehenden Vorfragen, durch die Dienstbehörde wird aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie der Rechtsrichtigkeit nicht vorgenommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während des ausgesetzten Verfahrens eine Dienstfreistellung nicht besteht." Nach herrschender Auffassung ist eine Behörde dann nach § 38 AVG zur Aussetzung ihres Verfahrens berechtigt, wenn eine oder mehrere im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen von einer anderen Behörde oder einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind und diese Verfahren dort bereits anhängig sind bzw gleichzeitig anhängig gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 1 - 10). Eine Vorfrage liegt nur dann vor, wenn die von einer Behörde oder einem Gericht zu beurteilende Rechtsfrage tatsächlich einen bestimmten individuellen Sachverhalt betrifft, der auch im Ausgangsverfahren vorliegt und somit für die Behörde eine bindende Entscheidung im Zusammenhang mit einem konkreten Tatbestand wäre (VwGH 17.12.2002, 99/08/0171). Bloß eine Ähnlichkeit der Rechtsfrage oder des Sachverhaltes genügt nicht (vgl VwGH 22.3.1988, 87/04/0299). Ebenso kommt eine Aussetzung zur Klärung der Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm nicht in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 14;). Nach herrschender Auffassung ist eine Behörde dann nach Paragraph 38, AVG zur Aussetzung ihres Verfahrens berechtigt, wenn eine oder mehrere im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen von einer anderen Behörde oder einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind und diese Verfahren dort bereits anhängig sind bzw gleichzeitig anhängig gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 38,, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 1 - 10). Eine Vorfrage liegt nur dann vor, wenn die von einer Behörde oder einem Gericht zu beurteilende Rechtsfrage tatsächlich einen bestimmten individuellen Sachverhalt betrifft, der auch im Ausgangsverfahren vorliegt und somit für die Behörde eine bindende Entscheidung im Zusammenhang mit einem konkreten Tatbestand wäre (VwGH 17.12.2002, 99/08/0171). Bloß eine Ähnlichkeit der Rechtsfrage oder des Sachverhaltes genügt nicht vergleiche VwGH 22.3.1988, 87/04/0299). Ebenso kommt eine Aussetzung zur Klärung der Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm nicht in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 38,, Rz 14;). Die belangte Behörde hat in ihrem Aussetzungsbescheid auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum reduzierten Prüfungsrecht der Dienstbehörde in Bezug auf Dienstfreistellungen nach § 25 PVG verwiesen (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233). Die belangte Behörde hat in ihrem Aussetzungsbescheid auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum reduzierten Prüfungsrecht der Dienstbehörde in Bezug auf Dienstfreistellungen nach Paragraph 25, PVG verwiesen vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233). Demnach beschränkt sich dieses im Wesentlichen darauf, ob
  1. a)ein Antrag des ZA vorliegt,
  2. b)die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs 6 PVG sind unddie für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, PVG sind und
  3. c)sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellung im gesetzlichen Rahmen bewegt. Eine Prüfung der Auswahl der vorgeschlagenen Personalvertreter in Verbindung mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht demnach der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Ausgehend von der "Mediatisierung" des Personalvertreters durch ZA, der allein zur Antragsstellung nach § 25 Abs 4 PVG berufen ist, kann aber dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung-Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden ZA. Ein Recht des Personalvertreters auf umfassende Prüfung, ob der Antrag des ZA in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Das bedeutet, dass ein allenfalls nach § 41 PVG bei der Dienstaufsichtsbehörde beschwerdeführender Personalvertreter kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren die Gesetzmäßigkeit des vom ZA gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Zentralausschuss zu prüfen hat (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233). Eine Prüfung der Auswahl der vorgeschlagenen Personalvertreter in Verbindung mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht demnach der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Ausgehend von der "Mediatisierung" des Personalvertreters durch ZA, der allein zur Antragsstellung nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG berufen ist, kann aber dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung-Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden ZA. Ein Recht des Personalvertreters auf umfassende Prüfung, ob der Antrag des ZA in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Das bedeutet, dass ein allenfalls nach Paragraph 41, PVG bei der Dienstaufsichtsbehörde beschwerdeführender Personalvertreter kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren die Gesetzmäßigkeit des vom ZA gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Zentralausschuss zu prüfen hat vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233). Obgleich die Dienstbehörde somit nach dieser Rechtslage nicht zu prüfen hat, ob die vom Zentralausschuss beantragten Dienstfreistellungen im Hinblick auf die Anforderungen nach § 25 Abs 4 PVG – nämlich einer ausreichenden Rücksichtnahme auf die Funktion des jeweiligen Personalvertreters einerseits und das Stärkeverhältnis der Wählergruppen andererseits - rechtmäßig erfolgten, wurde vorliegend dennoch eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis angenommen. Obgleich die Dienstbehörde somit nach dieser Rechtslage nicht zu prüfen hat, ob die vom Zentralausschuss beantragten Dienstfreistellungen im Hinblick auf die Anforderungen nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG – nämlich einer ausreichenden Rücksichtnahme auf die Funktion des jeweiligen Personalvertreters einerseits und das Stärkeverhältnis der Wählergruppen andererseits - rechtmäßig erfolgten, wurde vorliegend dennoch eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis angenommen. Die Dienstbehörde hat somit das Verfahren zu dem Zweck ausgesetzt, dass Rechtsfragen in einem anhängigen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bzw dem Landesverwaltungsgericht geklärt werden sollen, welche sie selbst nicht – und somit auch nicht als Vorfrage - zu prüfen hat. Außer Streit steht zudem, dass der angesprochene Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 hinsichtlich der begehrten Freistellungen nach § 25 Abs 4 PVG bei Anwendung der nach der Judikatur gestatteten reduzierten Prüfungskriterien nicht als bedenklich erscheint. Die Dienstbehörde hat somit das Verfahren zu dem Zweck ausgesetzt, dass Rechtsfragen in einem anhängigen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bzw dem Landesverwaltungsgericht geklärt werden sollen, welche sie selbst nicht – und somit auch nicht als Vorfrage - zu prüfen hat. Außer Streit steht zudem, dass der angesprochene Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 hinsichtlich der begehrten Freistellungen nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG bei Anwendung der nach der Judikatur gestatteten reduzierten Prüfungskriterien nicht als bedenklich erscheint. Damit kam schon aus dem Grund der von der Behörde vermuteten Rechtswidrigkeit eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Frage. Damit kam schon aus dem Grund der von der Behörde vermuteten Rechtswidrigkeit eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG nicht in Frage. Eine allfällige Aufhebung des ZA-Beschlusses vom 23.03.2015 durch die Aufsichtsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wäre daher keine Vorfragenentscheidung sondern ein rechtsgestaltender Bescheid mit Tatbestandswirkung (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 11;). Das Wegfallen des Antrages entzöge einer Dienstfreistellung nachträglich die Rechtsgrundlage mit der Folge einer jederzeitigen Aufhebbarkeit nach § 69 AVG iVm § 14 DVG. Alternativ wäre auch eine bloße Abänderung der Dienstfreistellung denkbar, wenn zwischenzeitlich ein der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechender Antrag vorliegt.Eine allfällige Aufhebung des ZA-Beschlusses vom 23.03.2015 durch die Aufsichtsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wäre daher keine Vorfragenentscheidung sondern ein rechtsgestaltender Bescheid mit Tatbestandswirkung (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 38,, Rz 11;). Das Wegfallen des Antrages entzöge einer Dienstfreistellung nachträglich die Rechtsgrundlage mit der Folge einer jederzeitigen Aufhebbarkeit nach Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, DVG. Alternativ wäre auch eine bloße Abänderung der Dienstfreistellung denkbar, wenn zwischenzeitlich ein der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechender Antrag vorliegt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Aussetzung damit begründet, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 23.03.2015 in der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht im Wesentlichen aus den gleichen Gründen anzweifelt sei wie die gegen die Beschlüsse vom 08.01.2015 und 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbehörde prüft sohin aktuell nicht jenen Beschluss, der Grundlage des gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahrens ist, sohin Vorbeschlüsse, denen im Wesentlichen nur gleichartige Rechtsmängel anhaften sollen. Da aber somit keine Identität des von der Aufsichtsbehörde zu beurteilenden Sachverhalts vorlag, kam schon aus diesem Grund keine Aussetzung nach § 38 AVG Infrage (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 14). Die Entscheidung zu dem oben angesprochenen Aufsichtsverfahren, das bis heute beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist sohin – wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt - nicht präjudiziell zum gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahren, da es dort nicht um die Prüfung der Frage geht, ob der maßgebliche Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 rechtmäßig ist.Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Aussetzung damit begründet, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 23.03.2015 in der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht im Wesentlichen aus den gleichen Gründen anzweifelt sei wie die gegen die Beschlüsse vom 08.01.2015 und 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbehörde prüft sohin aktuell nicht jenen Beschluss, der Grundlage des gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahrens ist, sohin Vorbeschlüsse, denen im Wesentlichen nur gleichartige Rechtsmängel anhaften sollen. Da aber somit keine Identität des von der Aufsichtsbehörde zu beurteilenden Sachverhalts vorlag, kam schon aus diesem Grund keine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG Infrage (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 38,, Rz 14). Die Entscheidung zu dem oben angesprochenen Aufsichtsverfahren, das bis heute beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist sohin – wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt - nicht präjudiziell zum gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahren, da es dort nicht um die Prüfung der Frage geht, ob der maßgebliche Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 rechtmäßig ist. Auf das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Dienstbehörde ihr Ermessen bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht im Sinne des Gesetzes sondern in der Absicht der Schädigung der Personalvertretung durch die Nichtgewährung der Dienstfreistellung so geübt habe, war daher nicht mehr einzugehen.Auf das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Dienstbehörde ihr Ermessen bei der Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG nicht im Sinne des Gesetzes sondern in der Absicht der Schädigung der Personalvertretung durch die Nichtgewährung der Dienstfreistellung so geübt habe, war daher nicht mehr einzugehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Frage einer Zulässigkeit der Verfahrensaussetzung erwarten ließ.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Frage einer Zulässigkeit der Verfahrensaussetzung erwarten ließ. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240 zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.349.3.2015

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