RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-10/350/14-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. ... Vorlageantrag § 15. Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zur Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide von Behörden steht gemäß § 7 Abs 2, 3 und 4 VwGVG jeder Partei innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides zu, es sei denn auf die Beschwerde wurde ausdrücklich verzichtet. Partei ist gemäß § 8 AVG eine Person, die vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt ist. Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide von Behörden steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 4 VwGVG jeder Partei innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides zu, es sei denn auf die Beschwerde wurde ausdrücklich verzichtet. Partei ist gemäß Paragraph 8, AVG eine Person, die vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt ist. Für den Zweitbeschwerdeführer HOL Siegfried H. wurde vom Zentralausschuss mit den angesprochenen Beschlüssen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 100 % beantragt. Bei dieser Dienstfreistellung handelt es sich um ein subjektives Recht des Personalvertreters, das nur im Wege des Zentralausschusses ausgeübt werden kann. Aufgrund der Aufhebung des betreffenden Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde, wurde dem Personalvertreter zumindest vorübergehend die Ausübung dieses Rechtes verwehrt und somit in dessen Rechtsphäre eingegriffen, weshalb eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit und damit die Parteistellung als gegeben anzusehen war (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Ebenso betroffen vom aufsichtsbehördlichen Bescheid ist der Zentralausschuss als unmittelbar von der Aufsichtsbehörde angesprochenes Organ.Für den Zweitbeschwerdeführer HOL Siegfried H. wurde vom Zentralausschuss mit den angesprochenen Beschlüssen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 100 % beantragt. Bei dieser Dienstfreistellung handelt es sich um ein subjektives Recht des Personalvertreters, das nur im Wege des Zentralausschusses ausgeübt werden kann. Aufgrund der Aufhebung des betreffenden Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde, wurde dem Personalvertreter zumindest vorübergehend die Ausübung dieses Rechtes verwehrt und somit in dessen Rechtsphäre eingegriffen, weshalb eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit und damit die Parteistellung als gegeben anzusehen war vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Ebenso betroffen vom aufsichtsbehördlichen Bescheid ist der Zentralausschuss als unmittelbar von der Aufsichtsbehörde angesprochenes Organ. Die Parteistellung der Obgenannten steht daher außer Zweifel. Bevor auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der angesprochenen Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 eingegangen werden kann, ist auf den Zweck des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach § 41 PVG einzugehen. Die Aufsichtsbehörde kann ua nach § 41 Abs 2 leg cit rechtswidrige Maßnahmen der Geschäftsführung oder ebensolche Beschlüsse von Personalvertretungsorganen aufheben. Dieses Aufsichtsverfahren als Eingriff in einen Selbstverwaltungskörper darf im ohnehin pikanten Verhältnis bei den Landeslehrern, wo der Dienstgeber Landesregierung gleichzeitig die Aufsicht über die Vertretung seiner Dienstnehmer hat, nur zur Befriedigung eines konkreten rechtlichen Interesses eingesetzt werden. Es ist ein subsidiäres Rechtsmittel, dass nur dann angewandt werden kann, wenn Betroffenen ein anderer Rechtsschutz nicht möglich oder zumutbar ist; die Beschwer durch die vermeintlich rechtswidrige Maßnahme des Personalvertretungsorganes muss zum Zeitpunkt des Eingriffs der Aufsichtsbehörde nach wie vor gegeben sein (vgl VwGH 22.03.2007, Zahl 2006/09/0154; PVAK 10.12.1976, A27/76, 17.02.1981, A33/80, 09.11.2012, A17-PVAK/12). Bevor auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der angesprochenen Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 eingegangen werden kann, ist auf den Zweck des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach Paragraph 41, PVG einzugehen. Die Aufsichtsbehörde kann ua nach Paragraph 41, Absatz 2, leg cit rechtswidrige Maßnahmen der Geschäftsführung oder ebensolche Beschlüsse von Personalvertretungsorganen aufheben. Dieses Aufsichtsverfahren als Eingriff in einen Selbstverwaltungskörper darf im ohnehin pikanten Verhältnis bei den Landeslehrern, wo der Dienstgeber Landesregierung gleichzeitig die Aufsicht über die Vertretung seiner Dienstnehmer hat, nur zur Befriedigung eines konkreten rechtlichen Interesses eingesetzt werden. Es ist ein subsidiäres Rechtsmittel, dass nur dann angewandt werden kann, wenn Betroffenen ein anderer Rechtsschutz nicht möglich oder zumutbar ist; die Beschwer durch die vermeintlich rechtswidrige Maßnahme des Personalvertretungsorganes muss zum Zeitpunkt des Eingriffs der Aufsichtsbehörde nach wie vor gegeben sein vergleiche VwGH 22.03.2007, Zahl 2006/09/0154; PVAK 10.12.1976, A27/76, 17.02.1981, A33/80, 09.11.2012, A17-PVAK/12). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang allerdings bislang stets mit dem subjektiven Beschwerderecht eines Personalvertreters bzw eines Personalvertretungsorganes bei der Aufsichtsbehörde auseinandergesetzt, ohne dabei deren amtswegige Prüfungsbefugnis in Zweifel zu stellen (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Diese beschränkt sich nach § 41 PVG allerdings auf die gesetzmäßige Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung subjektiver Rechte. Daraus folgt, dass auch eine amtswegige Prüfung nur dann erfolgen kann, wenn eine Verletzung solcher Rechte aufgrund einer in Zweifel gezogenen Geschäftsführungshandlung überhaupt möglich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang allerdings bislang stets mit dem subjektiven Beschwerderecht eines Personalvertreters bzw eines Personalvertretungsorganes bei der Aufsichtsbehörde auseinandergesetzt, ohne dabei deren amtswegige Prüfungsbefugnis in Zweifel zu stellen vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Diese beschränkt sich nach Paragraph 41, PVG allerdings auf die gesetzmäßige Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung subjektiver Rechte. Daraus folgt, dass auch eine amtswegige Prüfung nur dann erfolgen kann, wenn eine Verletzung solcher Rechte aufgrund einer in Zweifel gezogenen Geschäftsführungshandlung überhaupt möglich ist. Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans, die – aus welchen Gründen immer – sich nicht mehr im Rechtsbestand befinden und denen keine rechtliche Relevanz mehr zukommt, kann deshalb die Aufsichtsbehörde nicht nochmals aufheben; sie hat auch nicht die Möglichkeit, nachträglich deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Bezogen auf die vorliegenden Beschlüsse des Zentralausschusses, mit denen Dienstfreistellungen nach § 25 PVG bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt wurden, hat dies zur Folge, dass die Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde nur solche Beschlüsse als rechtswidrig aufheben kann, die Grundlage für eine gegenwärtige oder beantragte Dienstfreistellung sind. Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans, die – aus welchen Gründen immer – sich nicht mehr im Rechtsbestand befinden und denen keine rechtliche Relevanz mehr zukommt, kann deshalb die Aufsichtsbehörde nicht nochmals aufheben; sie hat auch nicht die Möglichkeit, nachträglich deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Bezogen auf die vorliegenden Beschlüsse des Zentralausschusses, mit denen Dienstfreistellungen nach Paragraph 25, PVG bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt wurden, hat dies zur Folge, dass die Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde nur solche Beschlüsse als rechtswidrig aufheben kann, die Grundlage für eine gegenwärtige oder beantragte Dienstfreistellung sind. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis der Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 (der nunmehr dritte in derselben Sache) zu den davor in der gleichen Angelegenheit gefassten Beschlüsse steht. Dieser Beschluss ist in Bezug auf die nach § 25 Abs 4 PVG zu gewährenden Freistellungen unverändert gegenüber den bisherigen beiden Beschlüssen, während in Bezug auf die nach § 25 Abs 5 PVG zu gewährenden Freistellung ein neuer Inhalt vorliegt (anstatt einer jeweils 50 %-igen Dienstfreistellung für die Mitglieder Josef P. und Gerhard Q. wurden jeweils Dienstfreistellungen im Ausmaß von 33,3 % für Gerhard Q., Wolfgang N. und Wolfgang T. beantragt). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Dienstbehörde eine allfällige Dienstfreistellung nach § 25 Abs 5 PVG nur aufgrund des zuletzt gefassten Beschlusses vom 23.03.2015 und nicht aufgrund der Vorbeschlüsse gewähren könnte. Es ist daher von einer faktischen Rücknahme des betreffenden Beschlussteiles vom 08.
- und 23.01.2015 auszugehen. Die beiden Beschwerdeführer bei der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde Wolfgang N. und Wolfgang T. können deshalb durch diese Beschlüsse auch nicht mehr beschwert sein, weshalb es der Aufsichtsbehörde verwehrt war, diesbezüglich nochmals die Aufhebung zu verfügen. , Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis der Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 (der nunmehr dritte in derselben Sache) zu den davor in der gleichen Angelegenheit gefassten Beschlüsse steht. Dieser Beschluss ist in Bezug auf die nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG zu gewährenden Freistellungen unverändert gegenüber den bisherigen beiden Beschlüssen, während in Bezug auf die nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG zu gewährenden Freistellung ein neuer Inhalt vorliegt (anstatt einer jeweils 50 %-igen Dienstfreistellung für die Mitglieder Josef P. und Gerhard Q. wurden jeweils Dienstfreistellungen im Ausmaß von 33,3 % für Gerhard Q., Wolfgang N. und Wolfgang T. beantragt). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Dienstbehörde eine allfällige Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG nur aufgrund des zuletzt gefassten Beschlusses vom 23.03.2015 und nicht aufgrund der Vorbeschlüsse gewähren könnte. Es ist daher von einer faktischen Rücknahme des betreffenden Beschlussteiles vom 08.
- und 23.01.2015 auszugehen. Die beiden Beschwerdeführer bei der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde Wolfgang N. und Wolfgang T. können deshalb durch diese Beschlüsse auch nicht mehr beschwert sein, weshalb es der Aufsichtsbehörde verwehrt war, diesbezüglich nochmals die Aufhebung zu verfügen. Nicht so eindeutig verhält es sich mit dem Antrag gemäß § 25 Abs 4 PVG auf die volle Dienstfreistellung der ZA-Mitglieder Siegfried H. (Vorsitzender), Anton R. (Vorsitzender-Stellvertreter) und Christine S. (Schriftführerin). In diesem Zusammenhang ist zwar der Wille des Zentralausschusses zu erkennen, dass er von der bisherigen Beschlussfassung nicht abgehen will. Im genannten ZA-Beschluss oder dem betreffenden Vorlageschreiben an die Salzburger Landesregierung wurde jedoch nicht angesprochen, in welchem Verhältnis er zu den vorherigen Beschlüssen bzw Anträgen auf Dienstfreistellung steht. Auch die Vertreterin des Zentralausschusses konnte dies in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiter aufklären. Die Vertreterin der Salzburger Landesregierung legte in diesem Zusammenhang dar, dass das aufsichtsbehördliche Verfahren betreffend den Beschluss vom 23.03.2015 zwar nicht formell ausgesetzt sei, aber faktisch ruhe, bis eine Entscheidung über das gegenständliche Aufsichtsverfahren gefällt sei. Diese Auffassung übersieht jedoch, dass für Rechtsakte, welche nicht ausdrücklich eine Aussage zum Bestand früherer Rechtsakte in derselben Sache treffen, der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" mit der Folge gilt, dass im Zweifel spätere Rechtsakte in einer Angelegenheit an die Stelle der früheren treten (Bydlinski in Rummel ABGB, Anm zu § 9 ABGB, Stand 1.1.2000, rdb.at). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist offenkundig, dass der Zentralausschuss die Dienstfreistellungen im Sinne des zuletzt gestellten Antrages und nicht im Sinne früherer Anträge gewährt haben wollte. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Aufhebung der vorliegend angesprochenen Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 die Landesregierung nicht von der Pflicht enthebt, den nach wie vor aufrechten Antrag vom 23.03.2015 zu behandeln. Auch die Landesregierung teilt offensichtlich diese Auffassung, weil von ihr nur die aufgrund des Antrages vom 23.03.2015 eingeleiteten Dienstfreistellungsverfahren ausgesetzt wurden (siehe Aussetzungsbescheid vom 27.03.2015, Zahl 20203-L/3999311/94-2015).Nicht so eindeutig verhält es sich mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG auf die volle Dienstfreistellung der ZA-Mitglieder Siegfried H. (Vorsitzender), Anton R. (Vorsitzender-Stellvertreter) und Christine S. (Schriftführerin). In diesem Zusammenhang ist zwar der Wille des Zentralausschusses zu erkennen, dass er von der bisherigen Beschlussfassung nicht abgehen will. Im genannten ZA-Beschluss oder dem betreffenden Vorlageschreiben an die Salzburger Landesregierung wurde jedoch nicht angesprochen, in welchem Verhältnis er zu den vorherigen Beschlüssen bzw Anträgen auf Dienstfreistellung steht. Auch die Vertreterin des Zentralausschusses konnte dies in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiter aufklären. Die Vertreterin der Salzburger Landesregierung legte in diesem Zusammenhang dar, dass das aufsichtsbehördliche Verfahren betreffend den Beschluss vom 23.03.2015 zwar nicht formell ausgesetzt sei, aber faktisch ruhe, bis eine Entscheidung über das gegenständliche Aufsichtsverfahren gefällt sei. Diese Auffassung übersieht jedoch, dass für Rechtsakte, welche nicht ausdrücklich eine Aussage zum Bestand früherer Rechtsakte in derselben Sache treffen, der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" mit der Folge gilt, dass im Zweifel spätere Rechtsakte in einer Angelegenheit an die Stelle der früheren treten (Bydlinski in Rummel ABGB, Anmerkung zu Paragraph 9, ABGB, Stand 1.1.2000, rdb.at). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist offenkundig, dass der Zentralausschuss die Dienstfreistellungen im Sinne des zuletzt gestellten Antrages und nicht im Sinne früherer Anträge gewährt haben wollte. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Aufhebung der vorliegend angesprochenen Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 die Landesregierung nicht von der Pflicht enthebt, den nach wie vor aufrechten Antrag vom 23.03.2015 zu behandeln. Auch die Landesregierung teilt offensichtlich diese Auffassung, weil von ihr nur die aufgrund des Antrages vom 23.03.2015 eingeleiteten Dienstfreistellungsverfahren ausgesetzt wurden (siehe Aussetzungsbescheid vom 27.03.2015, Zahl 20203-L/3999311/94-2015). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausdrückliche Formulierung des ZA-Beschlusses vom 08.01.2015 zu verweisen, in der die Dienstfreistellung für die "Funktionsperiode 2014 bis 2019 bzw bis allfälligem Neuantrag" begehrt wurde. Ein solcher Neuantrag liegt aber mit dem Beschluss vom 23.03.2015 vor. Da somit der Beschluss vom 23.03.2015 hinsichtlich der Gewährung der Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 4 PVG nicht an den Bestand der hier in Frage stehenden Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 gebunden war, war es der Landesregierung verwehrt, über diese ein aufsichtsbehördliches Verfahren zu führen. Da somit der Beschluss vom 23.03.2015 hinsichtlich der Gewährung der Dienstfreistellungen nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG nicht an den Bestand der hier in Frage stehenden Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 gebunden war, war es der Landesregierung verwehrt, über diese ein aufsichtsbehördliches Verfahren zu führen. Die Beschwerdevorentscheidung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, war sohin dahin abzuändern, dass der die Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 aufhebende Bescheid der Aufsichtsbehörde ersatzlos zu beheben war (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 52).Die Beschwerdevorentscheidung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, war sohin dahin abzuändern, dass der die Beschlüsse vom 08.
- und 23.01.2015 aufhebende Bescheid der Aufsichtsbehörde ersatzlos zu beheben war vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 52). Zu Spruchpunkt
- der Beschwerdevorentscheidung: Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Zentralausschuss um ein Kollegialorgan handelt, welches, bevor es nach außen hin auftreten kann, darüber ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen hat (vgl Personalvertretungs-Aufsichtskommission 19.11.2013, A5-PVAK/13). Wenn daher der Vorsitzende des Zentralausschusses einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Erteilung einer Beschwerde erteilt, ohne dazu durch einen Beschluss oder die Geschäftsordnung der Personalvertretung ermächtigt zu sein, dann ist diese Beschwerde als unwirksam anzusehen. Der Rechtsvertreter des Zentralausschusses hat auch nicht behauptet, dass es eine Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise durch den Vorsitzenden gab. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Zentralausschuss um ein Kollegialorgan handelt, welches, bevor es nach außen hin auftreten kann, darüber ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen hat vergleiche Personalvertretungs-Aufsichtskommission 19.11.2013, A5-PVAK/13). Wenn daher der Vorsitzende des Zentralausschusses einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Erteilung einer Beschwerde erteilt, ohne dazu durch einen Beschluss oder die Geschäftsordnung der Personalvertretung ermächtigt zu sein, dann ist diese Beschwerde als unwirksam anzusehen. Der Rechtsvertreter des Zentralausschusses hat auch nicht behauptet, dass es eine Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise durch den Vorsitzenden gab. In seiner Stellungnahme hat der Beteiligte HD Wolfgang N. am 10.04.2015 ausgeführt, dass der Zentralausschuss keinen Beschluss über eine Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid gefasst habe. Offensichtlich sei dieser Beschluss erst nachträglich gefasst worden. Der Zentralausschuss hat nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes die den Vorgang betreffenden Sitzungsprotokolle vorgelegt. Demnach wurde erst in der Sitzung vom 29.05.2015 der Beschluss gefasst, die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung vom 12.02.2015, Zahl 20203-A/3158/341-2015, einzubringen. In derselben Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, ein Rechtsmittel gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits ergangene Beschwerdevorentscheidung einzubringen. Dieser nachträglich – außerhalb der Beschwerdefrist – gefasste Beschluss kann aber die ursprünglich fehlende Beschlussfassung nicht ersetzen, da diese nur innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt werden konnte (vgl VwGH 15.12.1987, 87/07/0042).Der Zentralausschuss hat nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes die den Vorgang betreffenden Sitzungsprotokolle vorgelegt. Demnach wurde erst in der Sitzung vom 29.05.2015 der Beschluss gefasst, die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung vom 12.02.2015, Zahl 20203-A/3158/341-2015, einzubringen. In derselben Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, ein Rechtsmittel gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits ergangene Beschwerdevorentscheidung einzubringen. Dieser nachträglich – außerhalb der Beschwerdefrist – gefasste Beschluss kann aber die ursprünglich fehlende Beschlussfassung nicht ersetzen, da diese nur innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt werden konnte vergleiche VwGH 15.12.1987, 87/07/0042). Die Zurückweisung der Beschwerde des Zentralausschusses erfolgte daher zu Recht. Angemerkt werden darf aber, dass der Zentralausschuss seine Parteistellung im Rahmen des zulässigen Beschwerdeverfahrens eines ZA-Mitgliedes wahrnehmen konnte. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen darf angemerkt werden: Der Auffassung der Landesregierung, dass der Antrag auf Freistellung der Zentralausschussmitglieder Josef P. und Gerhard Q. nach "§ 25 Abs 4 PVG" (gemeint: § 25 Abs 5 PVG) "mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung" rechtswidrig gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Der Auffassung der Landesregierung, dass der Antrag auf Freistellung der Zentralausschussmitglieder Josef P. und Gerhard Q. nach "§ 25 Absatz 4, PVG" (gemeint: Paragraph 25, Absatz 5, PVG) "mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung" rechtswidrig gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Lt den Ausführungen der angefochtenen Bescheide der Aufsichtsbehörde handle es sich bei der Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG um eine Ermessensentscheidung, welche im Sinne des Gesetzes zu treffen sei. Die Gewährung einer zusätzlichen Freistellung komme dann in Betracht, wenn diese aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter/innen notwendig sei.Lt den Ausführungen der angefochtenen Bescheide der Aufsichtsbehörde handle es sich bei der Freistellung nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG um eine Ermessensentscheidung, welche im Sinne des Gesetzes zu treffen sei. Die Gewährung einer zusätzlichen Freistellung komme dann in Betracht, wenn diese aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter/innen notwendig sei. Die Landesregierung geht sohin davon aus, dass sie vor Gewährung einer solchen Freistellung konkret zu prüfen hat, ob im Zentralausschuss eine besondere Arbeitsbelastung gegeben ist, welche eine zusätzliche Freistellung von Personalvertretern notwendig macht. Sie unterstellt dem Gesetz somit, dass sich die Formulierung des § 25 Abs 5 PVG nicht nur auf die Ebene der Verordnungserlassung durch die Bundesregierung bezieht, welche aktuell für Salzburg eine entsprechende zusätzliche Freistellung vorsieht (siehe Z
- der Verordnung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl Nr 199/1992, idF BGBl II Nr 407/2006), sondern auch auf das Freistellungsverfahren selbst. Die Materialien des Gesetzes (die Ermächtigung des § 25 Abs 5 war bereits in der Stammfassung des PVG enthalten; siehe dazu Regierungsvorlage - Nr.208 Blg XI. GP und Ausschussbericht – Nr 417 Blg XI. GP) treffen keine Aussage, ob diese Ansicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Es kann allerdings nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sein, dass die konkrete Landesregierung als das Organ zur Vertretung des Dienstgebers zu beurteilen haben soll, ob die Vertretung der jeweiligen Landeslehrer einen zusätzlichen Bedarf an Freistellungen im Zentralausschuss hat. Dies hätte zur Folge, dass der Landesregierung in Zeiten, wo sich die Mehrheitsverhältnisse in der Personalvertretung anders darstellen, als von der Landespolitik gewünscht, einen unmittelbaren Einfluss auf die Hauptressource der Personalvertretung – nämlich die freie Arbeitszeit der Personalvertreter - zugestanden würde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes widerspricht eine solche Auffassung offenkundig der Intention des § 25 PVG. Die zusätzlichen Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG sind nämlich im Rahmen entsprechender Verhandlungen vor Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung für sämtliche Lehrerpersonalvertretungen in den Ländern zu vereinbaren und nicht erst zwischen einer bestimmten Landesregierung und dem jeweiligen Zentralausschuss. Die Landesregierung geht sohin davon aus, dass sie vor Gewährung einer solchen Freistellung konkret zu prüfen hat, ob im Zentralausschuss eine besondere Arbeitsbelastung gegeben ist, welche eine zusätzliche Freistellung von Personalvertretern notwendig macht. Sie unterstellt dem Gesetz somit, dass sich die Formulierung des Paragraph 25, Absatz 5, PVG nicht nur auf die Ebene der Verordnungserlassung durch die Bundesregierung bezieht, welche aktuell für Salzburg eine entsprechende zusätzliche Freistellung vorsieht (siehe Ziffer 6, der Verordnung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, Bundesgesetzblatt Nr 199 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 407 aus 2006,), sondern auch auf das Freistellungsverfahren selbst. Die Materialien des Gesetzes (die Ermächtigung des Paragraph 25, Absatz 5, war bereits in der Stammfassung des PVG enthalten; siehe dazu Regierungsvorlage - Nr.208 Blg römisch elf. Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht – Nr 417 Blg römisch elf. Gesetzgebungsperiode treffen keine Aussage, ob diese Ansicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Es kann allerdings nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sein, dass die konkrete Landesregierung als das Organ zur Vertretung des Dienstgebers zu beurteilen haben soll, ob die Vertretung der jeweiligen Landeslehrer einen zusätzlichen Bedarf an Freistellungen im Zentralausschuss hat. Dies hätte zur Folge, dass der Landesregierung in Zeiten, wo sich die Mehrheitsverhältnisse in der Personalvertretung anders darstellen, als von der Landespolitik gewünscht, einen unmittelbaren Einfluss auf die Hauptressource der Personalvertretung – nämlich die freie Arbeitszeit der Personalvertreter - zugestanden würde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes widerspricht eine solche Auffassung offenkundig der Intention des Paragraph 25, PVG. Die zusätzlichen Freistellungen nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG sind nämlich im Rahmen entsprechender Verhandlungen vor Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung für sämtliche Lehrerpersonalvertretungen in den Ländern zu vereinbaren und nicht erst zwischen einer bestimmten Landesregierung und dem jeweiligen Zentralausschuss. Auch die im Zusammenhang mit der Frage der Beschlussfassung zu Anträgen auf Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 5 PVG ergangene Judikatur der Personalvertretungs-Aufsichtskommission geht davon aus, dass die Dienstbehörde, die in der Verordnung der Bundesregierung vorgesehenen Freistellungen der Anzahl nach zu gewähren hat (zB PVAK 15.05.2006, A23-PVAK/05). Das Ermessen in diesem Zusammenhang steht in weiterer Folge nur dem Zentralausschuss zu, der die einzelnen Freistellungen zu beantragen und diese nach den Kriterien des § 25 Abs 4 PVG zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 PVG zu begründen hat, während die Aufsichtsbehörde die Aufhebung des betreffenden Beschlusses nur im Fall eines Ermessensexzesses verfügen kann, nicht aber ihr Ermessen an die Stelle des der Personalvertretung setzen darf (vgl PVAK 31.03.2007, A15-PVAK/06). Auch die im Zusammenhang mit der Frage der Beschlussfassung zu Anträgen auf Dienstfreistellungen nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG ergangene Judikatur der Personalvertretungs-Aufsichtskommission geht davon aus, dass die Dienstbehörde, die in der Verordnung der Bundesregierung vorgesehenen Freistellungen der Anzahl nach zu gewähren hat (zB PVAK 15.05.2006, A23-PVAK/05). Das Ermessen in diesem Zusammenhang steht in weiterer Folge nur dem Zentralausschuss zu, der die einzelnen Freistellungen zu beantragen und diese nach den Kriterien des Paragraph 25, Absatz 4, PVG zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, PVG zu begründen hat, während die Aufsichtsbehörde die Aufhebung des betreffenden Beschlusses nur im Fall eines Ermessensexzesses verfügen kann, nicht aber ihr Ermessen an die Stelle des der Personalvertretung setzen darf vergleiche PVAK 31.03.2007, A15-PVAK/06). Evident ist anhand der vorliegenden Bescheide der Aufsichtsbehörde, welche wenig überzeugend eine zu geringe Arbeitsbelastung der Personalvertreter in den nächsten Jahren prognostizieren wollen, dass das Erfordernis einer besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter nicht rechtsstaatlich nachvollziehbar beurteilt werden kann, zumal die Aufgabe eines Personalvertreters schon dem Wesen nach keine ist, die einer konkret erfassbaren Arbeitsbelastung entspricht, sondern die – abgesehen von gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei Personalmaßnahmen des Dienstgebers - entscheidend vom Engagement des einzelnen Personalvertreters und der jeweiligen faktischen und rechtlichen Lage der Lehrerschaft abhängen. Angesichts einer aktuellen Funktionsperiode des Zentralausschusses bis zum Jahre 2019 und der Ungewissheit über mögliche Entwicklungen in der Zukunft erscheint eine seriöse vorausschauende Beurteilung der Arbeitsbelastung der Personalvertreter für diesen Zeitraum nicht möglich – schon gar nicht gibt es Hinweise auf ein effektive Minderung der Belastung im Vergleich zu Vorperiode. Es geht sohin schlicht darum, welche Zeitressourcen der Personalvertretung zugestanden werden. Damit kann § 25 Abs 5 PVG nur in dem Sinn verstanden werden, dass das Ermessen, welches bei der Prüfung der besondere Arbeitsbelastung und der Gewährung zusätzlicher Freistellungen für Personalvertretern geübt werden muss, nur im Rahmen der Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bundesregierung besteht, während die jeweilige Landesregierung dem Zentralausschuss die Dienstfreistellungen zu gewähren hat, falls dem Antrag nicht offenkundige Rechtswidrigkeiten anhaften (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223, zum reduzierten Prüfungsrecht des Dienstgebers im Freistellungsverfahren). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Wortlaut der Verordnung über zusätzliche Freistellungen für Personalvertreter, BGBl Nr 199/1992, welche keine weiteren Voraussetzungen für die Freistellung (wie zB den gesetzlich vorgesehenen besonderen Arbeitsanfall) enthält.Evident ist anhand der vorliegenden Bescheide der Aufsichtsbehörde, welche wenig überzeugend eine zu geringe Arbeitsbelastung der Personalvertreter in den nächsten Jahren prognostizieren wollen, dass das Erfordernis einer besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter nicht rechtsstaatlich nachvollziehbar beurteilt werden kann, zumal die Aufgabe eines Personalvertreters schon dem Wesen nach keine ist, die einer konkret erfassbaren Arbeitsbelastung entspricht, sondern die – abgesehen von gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei Personalmaßnahmen des Dienstgebers - entscheidend vom Engagement des einzelnen Personalvertreters und der jeweiligen faktischen und rechtlichen Lage der Lehrerschaft abhängen. Angesichts einer aktuellen Funktionsperiode des Zentralausschusses bis zum Jahre 2019 und der Ungewissheit über mögliche Entwicklungen in der Zukunft erscheint eine seriöse vorausschauende Beurteilung der Arbeitsbelastung der Personalvertreter für diesen Zeitraum nicht möglich – schon gar nicht gibt es Hinweise auf ein effektive Minderung der Belastung im Vergleich zu Vorperiode. Es geht sohin schlicht darum, welche Zeitressourcen der Personalvertretung zugestanden werden. Damit kann Paragraph 25, Absatz 5, PVG nur in dem Sinn verstanden werden, dass das Ermessen, welches bei der Prüfung der besondere Arbeitsbelastung und der Gewährung zusätzlicher Freistellungen für Personalvertretern geübt werden muss, nur im Rahmen der Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bundesregierung besteht, während die jeweilige Landesregierung dem Zentralausschuss die Dienstfreistellungen zu gewähren hat, falls dem Antrag nicht offenkundige Rechtswidrigkeiten anhaften vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223, zum reduzierten Prüfungsrecht des Dienstgebers im Freistellungsverfahren). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Wortlaut der Verordnung über zusätzliche Freistellungen für Personalvertreter, Bundesgesetzblatt Nr 199 aus 1992,, welche keine weiteren Voraussetzungen für die Freistellung (wie zB den gesetzlich vorgesehenen besonderen Arbeitsanfall) enthält. Die aktenkundige Begründung für die Aufhebung des ZA-Beschlusses zum Antrag auf Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG entbehrt daher einer gesetzlichen Deckung.Die aktenkundige Begründung für die Aufhebung des ZA-Beschlusses zum Antrag auf Freistellung nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG entbehrt daher einer gesetzlichen Deckung. Unter dieser Voraussetzung erscheint auch das Argument der Aufsichtsbehörde, dass die Beschlüsse über die beantragte Dienstfreistellung von Personalvertretern nach § 25 Abs 4 PVG das Gebot einer Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen nicht ausreichend berücksichtige, nicht ohne Weiteres tragfähig, weil aufgrund der geschilderten Rechtslage auch die Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG bei der Prüfung dieses Kriteriums einzubeziehen sind und im Beschluss vom 23.03.2015 auch jeweils eine relevante Freistellung für die Minderheitsfraktionen vorgesehen ist (vgl VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246). Dass sich das Ausmaß der beantragten Freistellungen hinsichtlich einzelner Personalvertreter im Verhältnis zur jeweiligen Funktion als unsachlich dargestellt habe, wurde von der Aufsichtsbehörde bislang ohnehin nicht behauptet.Unter dieser Voraussetzung erscheint auch das Argument der Aufsichtsbehörde, dass die Beschlüsse über die beantragte Dienstfreistellung von Personalvertretern nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG das Gebot einer Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen nicht ausreichend berücksichtige, nicht ohne Weiteres tragfähig, weil aufgrund der geschilderten Rechtslage auch die Freistellungen nach Paragraph 25, Absatz 5, PVG bei der Prüfung dieses Kriteriums einzubeziehen sind und im Beschluss vom 23.03.2015 auch jeweils eine relevante Freistellung für die Minderheitsfraktionen vorgesehen ist vergleiche VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246). Dass sich das Ausmaß der beantragten Freistellungen hinsichtlich einzelner Personalvertreter im Verhältnis zur jeweiligen Funktion als unsachlich dargestellt habe, wurde von der Aufsichtsbehörde bislang ohnehin nicht behauptet. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob ein Beschluss des Zentralausschusses nach § 25 PVG, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mehr Grundlage einer künftigen oder aufrechten Dienstfreistellung ist, Gegenstand eines amtswegigen aufsichtsbehördlichen Verfahrens sein kann, bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet wurde. Andere Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG, welche bislang noch nicht höchstgerichtlich geklärt wurden, waren nicht zu konstatieren.Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob ein Beschluss des Zentralausschusses nach Paragraph 25, PVG, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mehr Grundlage einer künftigen oder aufrechten Dienstfreistellung ist, Gegenstand eines amtswegigen aufsichtsbehördlichen Verfahrens sein kann, bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet wurde. Andere Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, welche bislang noch nicht höchstgerichtlich geklärt wurden, waren nicht zu konstatieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.350.14.2015