GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und stattdessen dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nämlich dass er am 22.12.2014 um 10:53 Uhr auf der Autobahn A 1 in Wals-Siezenheim bei Straßenkilometer 293,077 bei der Anschlussstelle Kleßheim das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine abgelaufene Mautvignette angebracht war, und er damit eine Übertretung
Abs 1 und § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in Verbindung mit Punkt 5.2 und Punkt 7.1 des Teiles A I der Mautordnung Version 40 der ASFINAG begangen hat,
G) eine Ermahnung erteilt wird.
Paragraphen 38, 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und stattdessen dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nämlich dass er am 22.12.2014 um 10:53 Uhr auf der Autobahn A 1 in Wals-Siezenheim bei Straßenkilometer 293,077 bei der Anschlussstelle Kleßheim das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine abgelaufene Mautvignette angebracht war, und er damit eine Übertretung
Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in Verbindung mit Punkt 5.2 und Punkt 7.1 des Teiles A römisch eins der Mautordnung Version 40 der ASFINAG begangen hat,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.3.2015 dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 22.12.2014, 10:53 Uhr Ort der Begehung: Wals-Siezenheim, A 1, Str.-KM 293,077 ASt Kleßheim (A 1) (ASt_Kn) Fahrzeug: Personenkraftwagen, xxx (D) ● Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
MG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, der ASFINAGÜbertretung
, Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl. 109/2002 Euro 300,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 30,00 Gesamtbetrag: Euro 330,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.4.2015 Beschwerde erhoben, die er über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Eingabe vom 27.4.2015 wie folgt verbessert hat: „
Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Paragraph 10, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Abs 2 zweiter Satz Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 berechtigt die 2-Monats-Vignette zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten, wobei die Gültigkeit mit Ablauf jenes Tages endet, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitsdatum entspricht; fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 berechtigt die 2-Monats-Vignette zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten, wobei die Gültigkeit mit Ablauf jenes Tages endet, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitsdatum entspricht; fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
Paragraph 14, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung). In Punkt 5.2 des Teiles A I der Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt gültigen Version 40 berechtigt die 2-Monats-Vignette zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages des zweiten Monats, der nach seiner Zahl dem, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, mit Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats. Eine 2-Monats-Vignette aus dem laufenden Kalenderjahr kann bis spätestens
G abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg cit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, leg cit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten Vor dem Hintergrund, dass zwar letztlich der Benutzer des mautpflichtigen Straßennetzes für die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut verantwortlich ist, er aber grundsätzlich auf die Aushändigung einer richtig gelochten und gültigen Mautvignette durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle der ASFINAG vertrauen darf, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer exakt am 1.12.2014 die verfahrensgegenständliche 2-Monats-Vignette erworben hat und es ihm im Gegensatz zum Erwerb einer Vignette etwa gegen Ende des Monats Dezember 2014 noch weniger zum Bewusstsein hätte kommen müssen, dass er womöglich eine abgelaufene Vignette am Fahrzeug angebracht hat. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die 2-Monats-Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht hat, er also für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes letztlich bezahlt hat, sodass die Anbringung der unrichtig ausgehändigten 2-Monats-Vignette unbedeutende Folgen nach sich zieht, weil der vom Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 gewünschte Zustand, nämlich die Bezahlung einer Maut für das Benützen des mautpflichtigen Straßennetzes, ohnehin eingetreten ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Entrichtung der Maut für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Vignette vor ihrer Anbringung am Fahrzeug selbst nicht mehr überprüft hat, erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Verwaltungsübertretungen gleicher Art in Zukunft abzuhalten.Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Entrichtung der Maut für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Gleichzeitig erscheint es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Vignette vor ihrer Anbringung am Fahrzeug selbst nicht mehr überprüft hat, erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von Verwaltungsübertretungen gleicher Art in Zukunft abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Ermahnung ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich hängt die Frage der Möglichkeit einer Ermahnung vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Ermahnung ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich hängt die Frage der Möglichkeit einer Ermahnung vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1770.13.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.