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{'item': 'LVwG-3/253/7-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-3/253/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 54

ROG nicht anwendbar, sondern die gesetzliche Bestimmung des § 25 Abs 3 BGG anzuwenden., Die rechtliche Beurteilung im ggst bekämpften Bescheid nehme den Befund des Sachverständigen als „erwogen“ an und zwar die Ausführung: „Da der Bauplatz allseitig mit Straßen- und Baufluchtlinien umgrenzt ist, sind die Abstandbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG nicht relevant“. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 3, BGG jedenfalls relevant, weil es sich beim Grundstück der Verkehrsfläche um keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handle. Aus diesem sei auch die Festlegung der Mindestabstände im Bebauungsplan wie auch

Paragraph 54, ROG nicht anwendbar, sondern die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, BGG anzuwenden. Auch die Erläuterung des Bürgermeisters, dass die Einhaltung der Mindestabstände nicht geltend gemacht werden könne, sei unter Hinweis auf § 25 Abs 3 BGG „völlig verfehlt“.Auch die Erläuterung des Bürgermeisters, dass die Einhaltung der Mindestabstände nicht geltend gemacht werden könne, sei unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 3, BGG „völlig verfehlt“. Dazu wiederholt vorgebracht werde, dass das Planungsgebiet im Bebauungsplan rechtswidrig –ohne Zustimmung des Grundeigentümers- um den Bereich der Privatstraße ZZ erweitert worden sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der angrenzenden Liegenschaft um eine private Verkehrsfläche handle, könne nicht das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Nachbarabstände abgesprochen werden. Es könne zwar der Abstand zur Grundgrenze unterschritten werden, jedoch nie unter 4 m (§ 25 Abs 3 BGG). Dazu wiederholt vorgebracht werde, dass das Planungsgebiet im Bebauungsplan rechtswidrig –ohne Zustimmung des Grundeigentümers- um den Bereich der Privatstraße ZZ erweitert worden sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der angrenzenden Liegenschaft um eine private Verkehrsfläche handle, könne nicht das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Nachbarabstände abgesprochen werden. Es könne zwar der Abstand zur Grundgrenze unterschritten werden, jedoch nie unter 4 m (Paragraph 25, Absatz 3, BGG). Aus diesem sei dem Bewilligungswerber die Bewilligung zu versagen. Sowie die rechtliche Beurteilung der belangten Behörden nicht einzig durch die Einschätzung des Sachverständigen erfolgen dürfe. Der Bescheid sei auch aus diesem Grund mangelhaft und aufzuheben. Selbst wenn von einer zulässigen Festlegung der Straßenfluchtlinien ausgegangen werde, sei § 55 Abs 5 ROG nicht eingehalten worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verkehrsfläche eine Privatstraße im Eigentum des Beschwerdeführers sei.Selbst wenn von einer zulässigen Festlegung der Straßenfluchtlinien ausgegangen werde, sei Paragraph 55, Absatz 5, ROG nicht eingehalten worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verkehrsfläche eine Privatstraße im Eigentum des Beschwerdeführers sei. Vom Beschwerdeführer werde angeregt, dass von der Behörde von Amts wegen aufgegriffen werden solle, der exzessiven, der Raumordnung und –planung widersprechenden, Verdichtung des ländlichen Raumes zu den Straßen hin Einhalt zu gebieten um den Schaden von Orts- und Straßenbild und unter anderem dem Fremdenverkehr abzuwenden. Das ggst Bauprojekt widerspreche entgegen der Bescheinigung im Bescheid „in eklatanter Weise dem örtlichen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild“. In einer Gesamtschau der Bestimmungen des ROG und BGG wäre ein Mindestabstand der Baufluchtlinie II von 4 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten.In einer Gesamtschau der Bestimmungen des ROG und BGG wäre ein Mindestabstand der Baufluchtlinie römisch zwei von 4 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Durch das Bauvorhaben sei auch

§ 25

Abs 5 verletzt, da Fundamente und Teile der Tiefgarage als unterirdische Teile von Bauten anzusehen seien. Durch das Bauvorhaben sei auch

Paragraph 25, Absatz 5, verletzt, da Fundamente und Teile der Tiefgarage als unterirdische Teile von Bauten anzusehen seien. Die Bewilligung der Unterschreitung unter die gesetzlich definierten 2 m sei nicht möglich, da keine bestehende Bebauung vorliege und die Oberflächengestaltung und die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes eine Errichtung an anderer Stelle ohne weiteres zulasse.

§ 25

Abs 5 sei unmittelbar auch bei Bestehen eines Bebauungsplanes anwendbar und aus diesem die Bewilligung des Bauvorhabens auch zu untersagen. Die Bewilligung der Unterschreitung unter die gesetzlich definierten 2 m sei nicht möglich, da keine bestehende Bebauung vorliege und die Oberflächengestaltung und die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes eine Errichtung an anderer Stelle ohne weiteres zulasse.

Paragraph 25, Absatz 5, sei unmittelbar auch bei Bestehen eines Bebauungsplanes anwendbar und aus diesem die Bewilligung des Bauvorhabens auch zu untersagen. Zu Punkt

  1. wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundfläche und der Bauhöhe auf § 57 Abs 2 iVm § 56 Abs 5 ROG 2009 verwiesen werde. Der Bebauungsplan sehe drei oberirdische Geschoße sowie ein Sockelgeschoß vor. Tatsachlich seien jedoch vier oberirdische Geschoße zuzüglich Tiefgarage geplant. Zu Punkt
  2. wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundfläche und der Bauhöhe auf Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 5, ROG 2009 verwiesen werde. Der Bebauungsplan sehe drei oberirdische Geschoße sowie ein Sockelgeschoß vor. Tatsachlich seien jedoch vier oberirdische Geschoße zuzüglich Tiefgarage geplant. Die Anträge des Beschwerdeführers lauten daher wie folgt:
  3. Die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben, in eventu
  4. Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichenVerhandlung und Entscheidungsfindung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen, Verhandlung und Entscheidungsfindung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Am 7.9.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bewilligungswerberin eine Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht. Damit wurden mehrere Urkunden in Kopie vorgelegt. Der Kaufvertrag und das Kaufanbot über die ggst Liegenschaft, die Urteile des Landesgerichtes Salzburg und Oberlandesgericht Linz über die Anfechtung des Kaufgrundgeschäftes durch den nunmehrigen Beschwerdeführer sowie ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung der Bewilligungswerberin vom 2.4.2015 mit dem zwei Bedingungen an den Verkauf der ggst Grundparzelle der Verkehrsfläche gestellt werden. Am 15.9.2015 fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. , Am 15.9.2015 fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Stellungnahme vom 7.9.2015 wurde im Rahmen der Verhandlung dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht und wie der Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts verlesen. Zur Verhandlung waren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner, G. und H. I., sowie der Bürgermeister und die Sachbearbeiterin der belangten Behörde gekommen.Zur Verhandlung waren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner, G. und H. römisch eins., sowie der Bürgermeister und die Sachbearbeiterin der belangten Behörde gekommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte erneut im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrsfläche der Grundparzelle ZZ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei und aus diesem die ggst Straße nicht als Verkehrsfläche iSd § 25 Abs 3 BGG anzusehen sei, die Mindestabstände gemäß § 25 Abs 3 BGG einzuhalten seien. Die Baufluchtlinie sei daher nicht maßgeblich und für den Fall dass diese doch maßgeblich sei, wären die Mindestabstände nach § 25 Abs 5 BGG einzuhalten. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte erneut im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrsfläche der Grundparzelle ZZ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei und aus diesem die ggst Straße nicht als Verkehrsfläche iSd Paragraph 25, Absatz 3, BGG anzusehen sei, die Mindestabstände gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BGG einzuhalten seien. Die Baufluchtlinie sei daher nicht maßgeblich und für den Fall dass diese doch maßgeblich sei, wären die Mindestabstände nach Paragraph 25, Absatz 5, BGG einzuhalten. Der Bewilligungswerber brachte dazu vor, dass die Verkehrsfläche bereits errichtet sei und die ggst Flächen im Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan und der Bauplatzerklärung als Verkehrsfläche festgelegt wurden. Das ggst eingeräumte Geh- und Fahrtrecht sei bereits eingetragen. Der Bebauungsplan und die Bauplatzerklärung seien bereits rechtskräftig geworden. Der Bürgermeister erläutert zusammengefasst, dass die Erklärung einer Verkehrsfläche für den Gemeingebrauch (Öffentlichkeitserklärung) vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer beantragt werden müsse und der nunmehrige Beschwerdeführer die Öffentlichkeitserklärung dieser Verkehrsfläche nicht kostenlos beantragen werde. Die Gemeinde übernimmt generell keine Privatstraßen mehr ins Gemeindestraßennetz. Allerdings wird im gesamten Gemeindegebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Räumung zu jedem Haus zu einem freiwilligen Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 30 pro Jahr durchgeführt. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wird nicht nur über die Verkehrsfläche ZZ sondern überwiegend über die nördlich gelegene (dem Gemeingebrauch gewidmete) Privatstraße JJ aufgeschlossen. Die Sachbearbeiterin der Gemeinde erläutert, dass die Baufluchtlinien I und II im Verfahren so festgelegt worden seien, weil von einer Öffentlichkeitserklärung ausgegangen worden ist. Zumindest im Antrag auf Flächenwidmungsplanänderung wurde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer diese Fläche Gstk Nr ZZ als Verkehrsfläche beantragt. Die Sachbearbeiterin der Gemeinde erläutert, dass die Baufluchtlinien römisch eins und römisch zwei im Verfahren so festgelegt worden seien, weil von einer Öffentlichkeitserklärung ausgegangen worden ist. Zumindest im Antrag auf Flächenwidmungsplanänderung wurde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer diese Fläche Gstk Nr ZZ als Verkehrsfläche beantragt. Dazu entgegnet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde keinesfalls die als Straße ausgebildete Grundstücksfläche kostenfrei mit einem Öffentlichkeitsrecht belegen dürfe. Überdies habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.3.2013 mitgeteilt, dass er lediglich den künftigen Eigentümern das Geh- und Fahrtrecht einräumt, nicht jedoch ein Öffentlichkeitsrecht beabsichtigt sei. Auch sei vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Widmung, wie im Flächenwidmungsplan als wichtige Verkehrsfläche ausgewiesen, gestellt worden. Die Bezeichnung der ggst Fläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan habe mangels Beschwerdemöglichkeit des Beschwerdeführers keinerlei Rückwirkungen auf die zivilrechtliche Situation der Privatstraße. Abschließend wurde von der Vertreterin der belangten Behörde dazu vorgebracht, dass die Flächenwidmungsplanumsetzung antragsgemäß erfolgt sei. Der Bebauungsplan zur öffentlichen Einsicht aufgelegen habe und der Beschwerdeführer lediglich die Baufluchtlinien und die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße beeinsprucht habe. Diese Einsprüche wurden im Verfahren als unbegründet abgewiesen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt durch einen Einzelrichter folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer, B. A., ist unstrittig Eigentümer der Liegenschaften GN KK und dem als Verkehrsfläche ausgebildeten GN LL KG MM. Nördlich dieser Liegenschaften befindet sich die Liegenschaft GN NN welche mit Kaufvertrag vom 21.12.2012 den nunmehrigen Beschwerdegegnern und Bewilligungswerbern vom Beschwerdeführer übertragen wurde. Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass dieser erst rechtswirksam wird, wenn die kaufgegenständliche Parzelle als Bauland gewidmet und die zu errichtende Zufahrtsstraße (GN ZZ), nämlich die Aufschließungsstraße von der Landesstraßenverwaltung genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 13.3.2013 wurde vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Gemeinde mitgeteilt, dass der Kaufvertrag beim Landesgericht Salzburg wegen Ungültigkeit angefochten wurde und überdies die ggst Wegparzelle ZZ nicht als Durchgangsstraße verwendet werden darf. Mit Erkenntnis des Landesgerichtes Salzburg vom 22.5.2014 wurde das Klagebegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.9.2014, wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Somit ist der zugrundeliegende Kaufvertrag als rechtsgültig zustande gekommen anzusehen. Die ggst Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes wurde mit 29.12.2014 von der belangten Behörde kundgemacht. Der zugrundeliegende Bebauungsplan der Grundstufe „A.-Feld“ ist mit 11.2.2015 rechtswirksam geworden. Im Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Anzahl der oberirdischen Geschoße moniert. Dieser Einwand wurde von der Behörde als unbegründet abgewiesen. Das Grundstück ZZZ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Zl zzzzzzzzzz am 4.3.2015 rechtswirksam unter Einhaltung der im Bebauungsplan festgehaltenen Baufluchtlinien I und II zum Bauplatz erklärt. Das Grundstück ZZZ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Zl zzzzzzzzzz am 4.3.2015 rechtswirksam unter Einhaltung der im Bebauungsplan festgehaltenen Baufluchtlinien römisch eins und römisch zwei zum Bauplatz erklärt. Die O .& P. GmbH hat am 11.2.2015 um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 26 Wohneinheiten und Tiefgarage auf GN ZZZ angesucht. Der Bürgermeister der Gemeinde St. Veit als Baubehörde
  6. Instanz hat mit Bescheid, Zl yyyyyyyyy, vom 23.3.2015 nach Durchführung eines Bauverfahrens die beantragte Bewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht. Mit Bescheid vom 27.4.2015, Zl xxxxxxxx, hat sodann die Gemeindevertretung als Baubehörde
  7. Instanz die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, B. A., frist-gerecht wie oben detailliert ausgeführt, Beschwerde erhoben.
  8. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der verlesenen Verfahrensakten, der wechselseitigen Schriftsätze und des jeweiligen Vorbringens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung festzustellen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den vorgelagerten Verfahren über die Teilabänderung der Flächenwidmung, der Erstellung des Bebauungsplanes und dem Bauplatzerklärungsverfahren konnten aufgrund des vollständig vorgelegten Verfahrensaktes und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die erforderliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes wurde vom Beschwerdeführer als Vorbesitzer des ggst Grundstückes mit der GN ZZZ beantragt. Der Bebauungsplan stimmt mit den geplanten Baufluchtlinien überein. Bedenklich erscheint, dass der von Anfang an bei sämtlichen Überlegungen zum Verkauf des Grundstückes ZZZ für die Bebauung als Verkäufer eingebundene Beschwerdeführer nunmehr dieses Beschwerdeverfahren begehrt, um den von seinem Rechtsvertreter gegenüber dem Bewilligungswerber angebotenen Kauf des ggst Straßengrundstückes durchzusetzen. Auch ist im Verfahren hervorgekommen, dass der Bewilligungswerber dem Stand des Verfahrens entsprechend bereits Käufer für die Wohnungen des Bauvorhabens akquiriert hat und nunmehr möglicherweise große finanzielle Nachteile aus den zivilrechtlichen Verbindlichkeiten erleiden wird.
  9. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Insbesondere folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des obigen Sachverhaltes maßgebend, im Übrigen darf auf die im Rahmen des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Normen verwiesen werden: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (kurz ROG 2009) LGBl Nr 30/2009 idgF:Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (kurz ROG 2009) Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009, idgF: § 35 Abs 1 ROG: Verkehrsflächen Paragraph 35, Absatz eins, ROG: Verkehrsflächen

(1)Als Verkehrsflächen sind wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Dazu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen. § 55 ROG: Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; SituierungsbindungenParagraph 55, ROG: Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen
(1)Die Baufluchtlinie ist jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.[…]
(1)Die Baufluchtlinie ist jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf., […]
(4)Die Baufluchtlinie oder die Baulinie ist unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei sind insbesondere das gegebene oder beabsichtigte Orts- und Straßenbild zu berücksichtigen. Ihr Abstand soll von der Achse der Verkehrsfläche nach Tunlichkeit wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe jener Bauten betragen, für die die Baufluchtlinien oder Bauliniengelten.
(4)Die Baufluchtlinie oder die Baulinie ist unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei sind insbesondere das gegebene oder beabsichtigte Orts- und Straßenbild zu berücksichtigen. Ihr Abstand soll von der Achse der Verkehrsfläche nach Tunlichkeit wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe jener Bauten betragen, für die die Baufluchtlinien oder Baulinien, gelten. […]
(6)Für verschiedene Geschoßebenen können Baufluchtlinien, Baulinien und Baugrenzlinien gestaffelt festgelegt werden.
(7)Soweit es zur Erhaltung oder der damit im Zusammenhang stehenden Gestaltung eines charakteristischen Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist, kann über die Abs. 1 bis 6 hinaus die Lage der Baufronten verbindlich festgelegt werden (Situierungsbindungen).
(7)Soweit es zur Erhaltung oder der damit im Zusammenhang stehenden Gestaltung eines charakteristischen Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist, kann über die Absatz eins bis 6 hinaus die Lage der Baufronten verbindlich festgelegt werden (Situierungsbindungen). § 56 ROG: Bauliche Ausnutzbarkeit der GrundflächenParagraph 56, ROG: Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen
(1)Die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen kann durch die Festlegung einer Grundflächenzahl, einer Baumassenzahl oder einer Geschoßflächenzahl festgelegt werden. Die Festlegungen wirken als Obergrenze für die bauliche Ausnutzbarkeit, wenn im Bebauungsplan wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Mindestnutzung, Nutzungsrahmen). Verschiedene Festlegungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen die jeweilige Festlegung gilt, im Bebauungsplan genau bestimmt sind. Unter dieser Voraussetzung können auch Zuschläge zur Festlegung bestimmt werden. […]
(5)Als oberirdisch gilt ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausragt.
(6)Die Grundflächenzahl, die Baumassenzahl und die Geschoßflächenzahl sind so festzulegen, dass bei sparsamer Verwendung von Grund und Boden genügend Raum für eine den Gesundheitserfordernissen entsprechende Bebauung sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere auf die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Festlegungen des Flächenwidmungsplans und die gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnisse sowie auf die bauliche Entwicklung in der Gemeinde und im Planungsgebiet Bedacht zu nehmen. § 57 ROG: BauhöheParagraph 57, ROG: Bauhöhe
(1)Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe und wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen zusätzlich auch als Mindesthöhe festgelegt werden.
(2)Die Bauhöhe hat sich bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße (§ 56 Abs. 5) festgelegt werden. Dabei gelten, wenn ein oberirdisches Geschoß höher als 3,50 m ist, jede 3,50 m der darüber hinausgehenden Höhe als ein weiteres Geschoß.Das unterste Geschoß ist unter den Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht zu zählen.
(2)Die Bauhöhe hat sich bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße (Paragraph 56, Absatz 5,) festgelegt werden. Dabei gelten, wenn ein oberirdisches Geschoß höher als 3,50 m ist, jede 3,50 m der darüber hinausgehenden Höhe als ein weiteres Geschoß., Das unterste Geschoß ist unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht zu zählen. […]
(5)Die Bauhöhe ist unter Bedachtnahme auf die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Höhenbegrenzungen und die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei ist insbesondere auf gesundheitliche Aspekte sowie gegebenenfalls auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes einzugehen. § 64 ROG: Wirkungen des BebauungsplansParagraph 64, ROG: Wirkungen des Bebauungsplans
(1)Ab Inkrafttreten des Bebauungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Bebauungsplans erteilt werden. Bebauungsgrundlagengesetz (kurz BGG) LGBl Nr 69/1968 idF LGBl Nr 31/2009:Bebauungsgrundlagengesetz (kurz BGG) Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der Fassung LGBl Nr 31/2009: § 25 : Lage der Bauten im BauplatzParagraph 25, : Lage der Bauten im Bauplatz
(1)Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
(2)Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen.Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen., Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) LGBl Nr 40/1997 idgF:Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, idgF: § 9 BauPolG: Entscheidungen über das BewilligungsansuchenParagraph 9, BauPolG: Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
  1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
  2. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
  3. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;
  4. 2a. 2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
  5. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
  6. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
  7. die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß § 7 Abs 1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
  8. die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
  9. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;[…]Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.
  10. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;, […], Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.
  11. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen: Zu Punkt
  12. der Beschwerde „Einwendungen im Bebauungsplanverfahren blieben unberücksichtigt“: Die belangte Behörde wies die Einwendungen des Beschwerdeführers B. A. im Zusammenhang mit der Ausnutzbarkeit des Grundstückes ZZZ mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass die Höhe des geplanten Wohnobjektes nur drei oberirdische Geschosse im Sinne des § 57 Abs 2 iVm § 56 Abs 5 ROG aufweise und somit den Vorschriften entspreche. Andere Einwendungen wurden nicht erhoben. Das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht über die Anzahl der oberirdischen Geschosse des Beschwerdeführers ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedenfalls aufgenommen und abgesprochen worden. Andere Vorbringen, wie die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch nicht gesetzmäßige Festlegung der Baufluchtlinien im Bebauungsplan oder die räumliche Nähe der Objekte wurden nicht geltend gemacht.Die belangte Behörde wies die Einwendungen des Beschwerdeführers B. A. im Zusammenhang mit der Ausnutzbarkeit des Grundstückes ZZZ mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass die Höhe des geplanten Wohnobjektes nur drei oberirdische Geschosse im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 5, ROG aufweise und somit den Vorschriften entspreche. Andere Einwendungen wurden nicht erhoben. Das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht über die Anzahl der oberirdischen Geschosse des Beschwerdeführers ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedenfalls aufgenommen und abgesprochen worden. Andere Vorbringen, wie die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch nicht gesetzmäßige Festlegung der Baufluchtlinien im Bebauungsplan oder die räumliche Nähe der Objekte wurden nicht geltend gemacht. Zu Punkt
  13. der Beschwerde „Rechtswidrige Verordnung des Bebauungsplanes“: Der Beschwerdeführer moniert, dass DI F. mit der Bebauungsplanerstellung betraut war und ebenso den Einspruch des Beschwerdeführers „entkräftet“ hat und daraus eine Befangenheit resultiere, welche im Ergebnis zu einer vom Landesverwaltungsgericht zu veranlassenden Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof führen soll. Nach Prüfung der Angaben der belangten Behörde, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht erblickt werden, worin die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Bebauungsplanung liegen soll. Zumal die Einwendungen des Beschwerdeführers behandelt und darüber abgesprochen wurde. Jedenfalls kann eine verfahrensrechtliche Fehlerhaftigkeit ausgeschlossen werden. Der in diesem Zusammenhang mehrfach vorgebrachte Umstand, dass der Veräußerer der ggst bewilligungswerbenden Liegenschaft (ZZZ) und nunmehrige Nachbar sowie Eigentümer der Verkehrsfläche (ZZ) unter der Bedingung des käuflichen Erwerbes eines Teiles der Verkehrsfläche durch die Bewilligungswerber oder die belangte Gemeinde von seinen nunmehr monierten Beschwerdepunkten Abstand nehmen würde, zeigt durchaus, dass es sich letztlich nicht um die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, sondern lediglich um finanzielle Vorteile des ursprünglich als Antragstellers der Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes vor Veräußerung der ggst Liegenschaft ZZZ, handelt. Die vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte angemessene Entschädigung bei Abtretungsverpflichtung ist ggst von der Gemeinde nicht gefordert worden. Jedoch liegt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Verkehrsfläche als Aufschließungsstraße im Interesse des Beschwerdeführers als Vertragsbestandteil des Verkaufes für die abgetrennte Liegenschaft ZZZ und für das südlich angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers. Von der belangten Gemeinde wurde in diesem Zusammenhang die ggst Verkehrsfläche (ZZ) für eine künftige weitere Baulandwidmung des südlich gelegenen Grundstückes des Beschwerdeführers YY als wichtige Aufschließung bezeichnet. Allerdings kann die Gemeinde wie der Beschwerdeführervertreter richtig aufgezeigt hat, nicht ohne Antrag des Liegenschaftseigentümers die Verkehrsfläche für den Gemeingebrauch mit einer Öffentlichkeitserklärung belegen (vgl dazu VwGH v 10.10.2006, 2005/05/0097)., Von der belangten Gemeinde wurde in diesem Zusammenhang die ggst Verkehrsfläche (ZZ) für eine künftige weitere Baulandwidmung des südlich gelegenen Grundstückes des Beschwerdeführers YY als wichtige Aufschließung bezeichnet. Allerdings kann die Gemeinde wie der Beschwerdeführervertreter richtig aufgezeigt hat, nicht ohne Antrag des Liegenschaftseigentümers die Verkehrsfläche für den Gemeingebrauch mit einer Öffentlichkeitserklärung belegen vergleiche dazu VwGH v 10.10.2006, 2005/05/0097). Insbesondere ist zu diesem Punkt zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer moniert, dass diese Privatstraße nicht für den Gemeingebrauch erklärt wurde und deshalb die Baufluchtlinien gesetzwidrig festgelegt wurden. Der Beschwerdeführer aber als einziger Beteiligter den Antrag für die Öffentlichkeitserklärung stellen kann und damit sämtliche monierten Umstände obsolet würden. Letztlich erweist sich für das Landesverwaltungsgericht unabhängig von der Öffentlichkeitserklärung, dass es sich gegenständlich um eine Verkehrsfläche handelt (auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung, VwGH v 22.6.2004, 2002/06/0180, wird vom VwGH ausgeführt, dass es sich bei einer „Verkehrsfläche“ nach dem Wortsinn um eine Fläche für den Straßenverkehr handelt). Zu Punkt
  14. der Beschwerde über „ die Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 BGG“:Zu Punkt
  15. der Beschwerde über „ die Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz 3, BGG“: Der Bebauungsplan ist unstrittig rechtskräftig beschlossen worden. Die Bauplatzerklärung erfolgte aufgrund der konkret im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien I und II. Wie bereits zu Punkt
  16. der Beschwerde ausgeführt, sind im Bebauungsplanverfahren außer den unbegründeten Einwendungen über die Geschossanzahl vom Beschwerdeführer keine weiteren Einwendungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte erhoben worden. , Der Bebauungsplan ist unstrittig rechtskräftig beschlossen worden. Die Bauplatzerklärung erfolgte aufgrund der konkret im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien römisch eins und römisch zwei. Wie bereits zu Punkt
  17. der Beschwerde ausgeführt, sind im Bebauungsplanverfahren außer den unbegründeten Einwendungen über die Geschossanzahl vom Beschwerdeführer keine weiteren Einwendungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte erhoben worden. Jedenfalls sind die im Bebauungsplan vorgeschriebenen Baufluchtlinien nach Süden zur Verkehrsfläche des Beschwerdeführers den Planunterlagen zufolge eingehalten und lässt sich daraus auch keine von der Baubehörde
  18. und
  19. Instanz „übersehene“ beabsichtigte gesetzwidrige Bauausführung erkennen. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen auch nicht auf, welche Ermittlungen seitens der belangten Behörde unterlassen worden seien bzw mit welchen Fragen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hätte. Die rechtlichen Ausführungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs 3 BGG werden einerseits als anwendbar andererseits die Bestimmungen des ROG als keinesfalls anwendbar begründet.

§ 25Abs 3 1.

Satz BGG, wonach die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien gegen die Verkehrsfläche gelten, kann wohl nicht in Frage gestellt werden.

§ 54

ROG sei nach Meinung des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil es sich um keine dem öffentlichen Verkehrs gewidmete Privatstraße handelt. Es müssten die Mindestabstände des § 25 Abs 3 BGG (hier mindestens 4 m) eingehalten werden. Die rechtlichen Ausführungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, BGG werden einerseits als anwendbar andererseits die Bestimmungen des ROG als keinesfalls anwendbar begründet.

Paragraph 25, Absatz 3, 1. Satz BGG, wonach die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien gegen die Verkehrsfläche gelten, kann wohl nicht in Frage gestellt werden.

Paragraph 54, ROG sei nach Meinung des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil es sich um keine dem öffentlichen Verkehrs gewidmete Privatstraße handelt. Es müssten die Mindestabstände des Paragraph 25, Absatz 3, BGG (hier mindestens 4 m) eingehalten werden. Grundsätzlich ist unbestritten die Absicht des Gesetzgebers im Hinblick auf den Schutz der Nachbarrechte und den damit in Zusammenhang stehenden Abstands- und Lage-bestimmungen von Bauten zueinander und zu den Grundstücksgrenzen wesentlich für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, jedoch mangelt es im gegenständlichen Verfahren an einem wie immer gearteter nachbarschaftlichen Nachteil – mit Ausnahme des Verlustes eines weiteren finanziellen Vorteils des Liegenschaftseigentümers der Verkehrs-fläche bei Verkauf derselben – des nachbarschaftlichen südlich gelegenen Grundstücks (vgl dazu Komm zum Salzburger Baurecht, HG Salzburger Landesinnung der Baugewerbe, zu § 25 Abs 3 FN 8: AB: „Durch die Abstandsbestimmungen der Absätze 3 und 4 soll gewährleistet werden, dass zwischen den Bauten noch genügend Raum bleibt. Dies erscheint nicht nur in Bezug auf den Lichteinfall und die Sonnenbestrahlung, sondern auch deshalb geboten um für die notwendige Abstellung von Kraftfahrzeugen, für die Errichtung von Kinderspielplätzen und schließlich für die Anlage von Erholungseinrichtungen ausreichend vorsorgen zu können). Gerade jene nachbarschaftlichen Rechte werden im gegenständlichen Fall nicht beschränkt.Grundsätzlich ist unbestritten die Absicht des Gesetzgebers im Hinblick auf den Schutz der Nachbarrechte und den damit in Zusammenhang stehenden Abstands- und Lage-bestimmungen von Bauten zueinander und zu den Grundstücksgrenzen wesentlich für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, jedoch mangelt es im gegenständlichen Verfahren an einem wie immer gearteter nachbarschaftlichen Nachteil – mit Ausnahme des Verlustes eines weiteren finanziellen Vorteils des Liegenschaftseigentümers der Verkehrs-fläche bei Verkauf derselben – des nachbarschaftlichen südlich gelegenen Grundstücks vergleiche dazu Komm zum Salzburger Baurecht, HG Salzburger Landesinnung der Baugewerbe, zu Paragraph 25, Absatz 3, FN 8: Ausschussbericht, „Durch die Abstandsbestimmungen der Absätze 3 und 4 soll gewährleistet werden, dass zwischen den Bauten noch genügend Raum bleibt. Dies erscheint nicht nur in Bezug auf den Lichteinfall und die Sonnenbestrahlung, sondern auch deshalb geboten um für die notwendige Abstellung von Kraftfahrzeugen, für die Errichtung von Kinderspielplätzen und schließlich für die Anlage von Erholungseinrichtungen ausreichend vorsorgen zu können). Gerade jene nachbarschaftlichen Rechte werden im gegenständlichen Fall nicht beschränkt. Die künftigen Nutzer der Verkehrsfläche ZZ haben ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht. Aus diesem ist auch die Beschaffenheit der Fläche für eine Bebauung in jedem Fall nicht geeignet und daher die Straßenfläche als solche nicht wie ein zur Bebauung vorgesehenes Nachbargrundstück anzusehen. Die Judikatur führt hiezu aus, dass es sich gemäß § 35 ROG um Verkehrsflächen dann handelt, wenn diese in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen (vgl VwGH vom 22.1.1998, GZ 97/06/0261 damals zu § 30 Sbg. ROG 1992 und dass Verkehrsflächen Grundflächen sind, die für den öffentlichen Fußgänger– oder Fahrzeugverkehr sowie Grundflächen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen). Auch ist gemäß § 40 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstraße als solche durch äußere Kennzeichen, wie zB Abschrankung, definiert. Die künftigen Nutzer der Verkehrsfläche ZZ haben ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht. Aus diesem ist auch die Beschaffenheit der Fläche für eine Bebauung in jedem Fall nicht geeignet und daher die Straßenfläche als solche nicht wie ein zur Bebauung vorgesehenes Nachbargrundstück anzusehen. Die Judikatur führt hiezu aus, dass es sich gemäß Paragraph 35, ROG um Verkehrsflächen dann handelt, wenn diese in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen vergleiche VwGH vom 22.1.1998, GZ 97/06/0261 damals zu Paragraph 30, Sbg. ROG 1992 und dass Verkehrsflächen Grundflächen sind, die für den öffentlichen Fußgänger– oder Fahrzeugverkehr sowie Grundflächen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen). Auch ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstraße als solche durch äußere Kennzeichen, wie zB Abschrankung, definiert. Auch wenn der Beschwerdeführer moniert, dass kein Antrag auf Widmung der Verkehrsfläche explizit gestellt wurde, ist bei der Auflage des Flächenwidmungsplanes ebenso wie bei der Erstellung des Bebauungsplanes der Eintrag der gelben Verkehrsfläche eindeutig ersichtlich gewesen. Dass der Beschwerdeführer nachträglich seine Absichten ändert oder möglicherweise erst im Baubewilligungsverfahren kundtut, konnte aufgrund der von der belangten Behörde ordentlich durchgeführten Verfahren und der daraus resultierenden Präklusion des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt werden. In der vom vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung, VwGH vom 22.6.2004, 2002/06/0180, wird der Gemeingebrauch eines Grundstreifens bereits mit der vertraglichen Einräumung eines Gehrechtes unabhängig von einer Widmung im Sinne des § 40 Abs 1 lit a Landesstraßengesetz begründet und damit die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche iS der §§ 30 und 31 Abs 4 ROG gleichgehalten. Damit sind auch die Festlegungen der Baufluchtlinien gesetzmäßig –hinsichtlich ihres Abstandes zur Verkehrsfläche unter Einhaltung der nachbarrechtlichen Mindestabstände- erfolgt.In der vom vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung, VwGH vom 22.6.2004, 2002/06/0180, wird der Gemeingebrauch eines Grundstreifens bereits mit der vertraglichen Einräumung eines Gehrechtes unabhängig von einer Widmung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Landesstraßengesetz begründet und damit die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche iS der Paragraphen 30 und 31 Absatz 4, ROG gleichgehalten. Damit sind auch die Festlegungen der Baufluchtlinien gesetzmäßig –hinsichtlich ihres Abstandes zur Verkehrsfläche unter Einhaltung der nachbarrechtlichen Mindestabstände- erfolgt. Die unsubstantiierte Behauptung, dass das ggst Bauprojekt „in eklatanter Weise dem örtlichen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild widerspreche“, erfolgte vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Zu Punkt 4. der Beschwerde hinsichtlich der „Geschossanzahl“: Es wurde vorgebracht, dass tatsächlich vier oberirdische Geschoße zuzüglich Tiefgarage beim ggst Bauvorhaben geplant sind und damit § 57 Abs 2 iVm § 56 Abs 5 ROG 2009 nicht eingehalten werden. Der Bebauungsplan sieht drei oberirdische Geschoße sowie ein Sockelgeschoß vor. Wie bereits richtig von der belangten Behörde ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Hanglage des ggst Baugrundstückes ZZZ um ein unterirdisches Geschoß, der Tiefgarage, und drei oberirdischen Geschoßen. Dazwischen liegt das vorgetragene Sockelgeschoss, welches keine Aufenthaltsräume beinhaltet und entsprechend § 56 Abs 5 mit weniger als der Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände ragt und daher nicht als oberirdisches Geschoß gerechnet wird. Auch dazu wurde von der belangten Behörde mehrfach ausgeführt.Es wurde vorgebracht, dass tatsächlich vier oberirdische Geschoße zuzüglich Tiefgarage beim ggst Bauvorhaben geplant sind und damit Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 5, ROG 2009 nicht eingehalten werden. Der Bebauungsplan sieht drei oberirdische Geschoße sowie ein Sockelgeschoß vor. Wie bereits richtig von der belangten Behörde ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Hanglage des ggst Baugrundstückes ZZZ um ein unterirdisches Geschoß, der Tiefgarage, und drei oberirdischen Geschoßen. Dazwischen liegt das vorgetragene Sockelgeschoss, welches keine Aufenthaltsräume beinhaltet und entsprechend Paragraph 56, Absatz 5, mit weniger als der Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände ragt und daher nicht als oberirdisches Geschoß gerechnet wird. Auch dazu wurde von der belangten Behörde mehrfach ausgeführt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - und im Rahmen dieses Erkenntnisses angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - und im Rahmen dieses Erkenntnisses angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.253.7.2015

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