GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der verletzten Rechtsvorschrift die Ziffernfolge „und Abs 2 Z 2“ zu entfallen hat.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der verletzten Rechtsvorschrift die Ziffernfolge „und Absatz 2, Ziffer 2, zu entfallen hat. II.römisch zwei.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 3.6.2015 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen wie folgt: „Frau B. A., geb. XY, hat als Hundehalterin am 09.06.2013 um ca. 10.30 Uhr ihren Mischlingshund in L., im Bereich der Siedlung "F.- Park" (Objekte G.-Straße ## und Nachbarhäuser), ohne Leine und Maulkorb frei laufen lassen, obwohl im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von aus-reichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen, oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 26 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, LGBI.Nr. 57/2009 i.d.F. LGBI. Nr. 100/2012 i.V.m. § 1 und § 3 Erste Hundehalteverordnung vom 14.11.1990, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.1990, Folge 22/1990 i.d.F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.11.2009, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.2009, Folge 22/2009Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, LGBI.Nr. 57 aus 2009, in der Fassung LGBI. Nr. 100 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Erste Hundehalteverordnung vom 14.11.1990, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.1990, Folge 22 aus 1990, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.11.2009, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.2009, Folge 22/2009 Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 100,00 Euro
2 Z. 2 S.LSG; falls diese uneinbringlich ist,100,00 Euro
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, S.LSG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 110,00 Euro.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung die nachstehende Beschwerde eingebracht: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, als belangte Behörde, vom 03.06. 2015 zu Zahl 01/06/50288/2013/014, zugestellt am 16.06.2015, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Als Beschwerdegründe wird vor allem mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, als belangte Behörde, vom 03.06.2015 zu Zahl 01/06/50288/2013/014 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Hundehalterin am 09.06.2013 um ca. 10:30 Uhr ihren Mischlingshund inL. im Bereich der Siedlung "F.- Park" (Objekte G.-Straße ## und Nachbarhäuser), ohne Leine und Maulkorb frei laufen gelassen zu haben, obwohl im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen, oder so an einer Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung
Vm § 1 und § 3 Erste Hundehalteverordnung vom 14.11.1990 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, als belangte Behörde, vom 03.06.2015 zu Zahl 01/06/50288/2013/014 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Hundehalterin am 09.06.2013 um ca. 10:30 Uhr ihren Mischlingshund inL. im Bereich der Siedlung "F.- Park" (Objekte G.-Straße ## und Nachbarhäuser), ohne Leine und Maulkorb frei laufen gelassen zu haben, obwohl im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen, oder so an einer Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Erste Hundehalteverordnung vom 14.11.1990 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedoch nicht begangen. Der vorliegende Bescheid ist daher aus folgenden Gründen rechtswidrig: Die belangte Behörde nimmt die vorgeworfene Übertretung auf Grund des durchge-führten Ermittlungsverfahrens und der "glaubhaften" Zeugenaussage des Herrn Mag.M. an. In seiner Anzeige an den Magistrat Salzburg mit Email von 13.06.2013 gibt der Zeuge Herr Mag. M. an, dass es sich bei dem Hund der am 09.06.2015 ohne Maulkorb und ohne Leine geführt wurde, wahrscheinlich um einen „Black and Tan Coonhound" handelte. Beim zweiten Vorfall am 13.06.2013 hat der Zeuge einen "ähnlichen" Hund gesehen, also eindeutig keinen Black an Tan Coonhound, da er diesen sonst wohl sobeschrieben hätte. In seiner Einvernahme am 15.10.2013 gibt Herr Mag. M. nach Vor-halt der Rechtfertigung dann an, dass es sich bei dem Vorfall von 09.06.2013 "eindeutig" um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt habe und es sich um einen Black and Tan Coonhound gehandelt hätte. Die Behörde stellt im bekämpften Straferkenntnis fest, daß es sich hier um einen "Mischlingsrüden" namens "N." handle, dies widerspricht der Darstellung des Mag. M., der ihn als - seltenen - Rassehund beschreibt; da ihm diese seltene Rasse offensichtlich geläufig ist, dürfte er ein Hundekenner sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er würde einen solchen Rassehund mit einem "Mischling" verwechseln.Die belangte Behörde nimmt die vorgeworfene Übertretung auf Grund des durchge-führten Ermittlungsverfahrens und der "glaubhaften" Zeugenaussage des Herrn Mag.M. an. In seiner Anzeige an den Magistrat Salzburg mit Email von 13.06.2013 gibt der Zeuge Herr Mag. M. an, dass es sich bei dem Hund der am 09.06.2015 ohne Maulkorb und ohne Leine geführt wurde, wahrscheinlich um einen „Black and Tan Coonhound" handelte. Beim zweiten Vorfall am 13.06.2013 hat der Zeuge einen "ähnlichen" Hund gesehen, also eindeutig keinen Black an Tan Coonhound, da er diesen sonst wohl so, beschrieben hätte. In seiner Einvernahme am 15.10.2013 gibt Herr Mag. M. nach Vor-halt der Rechtfertigung dann an, dass es sich bei dem Vorfall von 09.06.2013 "eindeutig" um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt habe und es sich um einen Black and Tan Coonhound gehandelt hätte. Die Behörde stellt im bekämpften Straferkenntnis fest, daß es sich hier um einen "Mischlingsrüden" namens "N." handle, dies widerspricht der Darstellung des Mag. M., der ihn als - seltenen - Rassehund beschreibt; da ihm diese seltene Rasse offensichtlich geläufig ist, dürfte er ein Hundekenner sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er würde einen solchen Rassehund mit einem "Mischling" verwechseln. Bei dem Vorfall am 13.06.2013 ist er sich nicht sicher, ob der Mischlingshund, "der Ähnlichkeit" mit einem Black and Tan Coonhound hat, welcher der Beschwerdeführerin gehöre. Da der Zeuge den Hund der Beschwerdeführerin genau zu kennen scheint, ist anzunehmen, dass er wohl die Hunde der beiden Vorfälle auseinander halten kann, zumal er auch die genaue Rasse des Hundes zu kennen scheint. In dieser Einvernahme bei der Behörde gibt der Zeuge dann an, dass es sich bei dem Hund beim ersten Vorfall um einen Mischlingshund handelte und es sich eindeutig um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Der Zeuge ist sich also sicher, dass es sich beim ersten Vorfall am 09.06.2015 um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt hat, weiß aber dann nicht, ob er mit diesem einen Rassehund meint oder einen Mischlingshund. Aufgrunddieser offensichtlichen Widersprüche in den Angaben des Zeugen, wird die Beweis-würdigung der erkennenden Behörde angefochten. Die Aussagen des Herrn Mag. M. sind widersprüchlich und kann der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden, wie sie "auf Grund der glaubhaften Zeugenaussage des Herrn Mag. M." zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat von Anfang an bestritten, mit ihrem Hund an den inFrage kommenden Zeiträumen außer Haus gewesen zu sein. Die Behörde läßt jegliche Begründung vermissen, warum Zeugenaussage der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.Bei dem Vorfall am 13.06.2013 ist er sich nicht sicher, ob der Mischlingshund, "der Ähnlichkeit" mit einem Black and Tan Coonhound hat, welcher der Beschwerdeführerin gehöre. Da der Zeuge den Hund der Beschwerdeführerin genau zu kennen scheint, ist anzunehmen, dass er wohl die Hunde der beiden Vorfälle auseinander halten kann, zumal er auch die genaue Rasse des Hundes zu kennen scheint. In dieser Einvernahme bei der Behörde gibt der Zeuge dann an, dass es sich bei dem Hund beim ersten Vorfall um einen Mischlingshund handelte und es sich eindeutig um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Der Zeuge ist sich also sicher, dass es sich beim ersten Vorfall am 09.06.2015 um den Hund der Beschwerdeführerin gehandelt hat, weiß aber dann nicht, ob er mit diesem einen Rassehund meint oder einen Mischlingshund. Aufgrund, dieser offensichtlichen Widersprüche in den Angaben des Zeugen, wird die Beweis-würdigung der erkennenden Behörde angefochten. Die Aussagen des Herrn Mag. M. sind widersprüchlich und kann der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden, wie sie "auf Grund der glaubhaften Zeugenaussage des Herrn Mag. M." zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat von Anfang an bestritten, mit ihrem Hund an den inFrage kommenden Zeiträumen außer Haus gewesen zu sein. Die Behörde läßt jegliche Begründung vermissen, warum Zeugenaussage der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. § 26 Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz bestraft denjenigen, der dagegen verstoße. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat nicht er-geben, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Verbot verstoßen habe. Es bliebt ungeklärt, ob es ihr Hund war, oder ein anderer. es wurde nicht festgestellt, wie ihr Hund überhaupt aussieht und ob dieser überhaupt Ähnlichkeit mit einem „Black and Tan Coonhound" habe. Es bliebt ungeklärt, ob es in der "Familie A." eventuell einen anderen und der Beschreibung des Mag. M. ähnlichen Hund gibt.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz bestraft denjenigen, der dagegen verstoße. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat nicht er-geben, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Verbot verstoßen habe. Es bliebt ungeklärt, ob es ihr Hund war, oder ein anderer. es wurde nicht festgestellt, wie ihr Hund überhaupt aussieht und ob dieser überhaupt Ähnlichkeit mit einem „Black and Tan Coonhound" habe. Es bliebt ungeklärt, ob es in der "Familie A." eventuell einen anderen und der Beschreibung des Mag. M. ähnlichen Hund gibt. Darüber hinaus wurde das Verfahren ursprünglich gegen Herrn A. geführt. Aufgrund des bekämpften Straferkenntnisses hätte das das Strafverfahren gegen Herrn A. konsequenterweise eingestellt werden müssen, wenn man Frau A. derselben Tat schuldig erkennt und bestraft. Eine derartige Einstellung ist der Beschwerdeführerin aber unbekannt und dürfte nicht ergangen sein, 50 - dass unklar ist, gegen wen das Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich geführt wird. Im übrigen wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk vom 25.4.2014 lediglich mit der Begründung eingeleitet, diese "bezahle" die Hundesteuer. Der Umstand, die Hundesteuer zu bezahlen bedeutet aber nicht, dass sie die Tat begangen hat (also den Hund freilaufen ließ). Dieser Umstand bedeutet nicht einmal, dass sie „Halterin" des Hundes ist. Die Behörde hätte daher Ermittlungen anstellen müssen, ob sie tatsächlich einen Normverstoß begangen hat, also den Hund entgegen der Leinenpflicht ohne Leine geführt hat bzw. ob sie tatsächlich Halterin des gegenständlichen Hundes ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der mangelhaften Feststellungen schuldig erkannt werden konnte, die vorgeworfene Tat begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweisantrag, dem Anzeiger Mag. M. eine Auswahl aus mehreren ähnlichen Hunden unter diesen den Mischlingshund "N." zu bieten, zum Beweis dafür, dass er den Hund nicht identifizieren kann woraus sich ergibt, dass er sich offensichtlich geirrt hat und der Hund "N." nicht am Vorfallstag ohne Leine frei gelaufen ist. Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht folgende ANTRÄGE: Dieser Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg, als belangte Behörde, vom 03.06.2015 zur Zahl 01/06/50288/2013/014, zugestellt am 16.06.2015, Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Salzburq, am 05.07.2015, B. A.“ Über diese Beschwerde wurde am 14.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschuldigte wurde als Partei gehört, zeugenschaftlich befragt wurden der Anzeigenleger Mag. M. sowie A.. A.: „Nach Hinweis auf mein Zeugnisverweigerungsrecht als Bruder der Beschuldigten möchte ich aussagen. Meine Schwester arbeitet in meinem Gastgewerbebetrieb an der Rezeption. Ihr Hund ist entweder bei ihr zu Hause oder bei uns im Haus. In diesem Fall befindet er sich entweder bei meiner Schwester an der Rezeption oder wird in einem privaten Bereich im Gasthaus eingesperrt. Die Türen zum meinem Gasthaus sind grundsätzlich geschlossen. Für den Hund besteht eigentlich keine Möglichkeit aus dem Haus zu laufen. Im Übrigen ist der Garten auch eingezäunt. Ich weiß, dass der Hund am fraglichen Tag im Haus war. Ich weiß zwar nicht mehr genau, warum ich das so genau sagen kann, aber wir haben immer davon gesprochen, dass der Hund damals im Haus war. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob Herr M. an diesem Tag dann zu uns gekommen ist. Ich weiß nur von einem Mal, als er bei uns war und sich über den Hund beschwert hat. Das hat mir dann aber meine Schwester erzählt, ich selbst war nicht dabei. Der Hund ist sehr gutmütig. Anders würde es in einem Gastgewerbebetrieb mit ständigem Gästebetrieb auch gar nicht funktionieren. Wie er reagiert, wenn er in die Enge getrieben wird ist natürlich ein anderer Fall.“ Über Befragen durch die Beschuldigte: „Das eine Mal als Herr M. bei uns war, war auch ein weiterer Gast anwesend, das war Anfang August 2013. Damals im August war ich mit dem Hund einkaufen.“ Mag. M.: „Am fraglichen Tag war ich vormittags mit meinen Kindern am Spielplatz G.-Straße #bis ##. Es ist dann ein Hund am Spielplatz vorbeigelaufen aber nicht auf den Platz gekommen. Ein Mädchen wollte dann auf die Hundemarke schauen wegen einer all-fälligen Telefonnummer. Der Hund hat sie dann angefletscht und ich habe ihr gesagt, sie solle das unterlassen. Ich habe den Hund dann mehrmals streng angesprochen, dass er heimgehen solle und ist er dann Richtung Gasthaus gelaufen. Ich habe das dann aber nicht weiter verfolgt. Ich habe vom Sehen gewusst, dass es sich hiebei um den Hund der Familie A. handelt. Es gab bereits zwei bis drei Jahre vorher mehrere Vorfälle mit dem Hund, der alleine unterwegs war und mir des Öfteren gegen das Fahrrad gesprungen ist. Am 9.6. bin ich dann zum Gasthaus gegangen und habe an der Rezeption gewartet. Ich habe dann mit Frau A. oder ihrer Zwillingsschwester gesprochen. Ich kann die beiden nicht auseinander halten. Sie hat dann gesagt, ob er schon wieder ausgekommen sei. Sie ist dann hinausgegangen und hat gepfiffen. Der Hund ist aber nicht gekommen. Bei dem Hund hat es sich um einen Jagdhund gehandelt, schwarz/braun mit längeren Ohren. Ich hatte auch den Eindruck, dass er schon älter sei. Ich kann natürlich nicht mit 100 %er Sicherheit sagen, dass es sich um den Hund von Frau A. gehandelt hat. Ich bin mir aber ziemlich sicher. Wenn mir die Lichtbilder A bis D vorgelegt werden, scheiden die Hunde auf den Licht-bildern A bis C jedenfalls aus. Der fragliche Hund hat am ehesten so ausgesehen wir der Hund auf Lichtbild D. Es könnte einer von diesen Hunden auf Beilage ./D sein. Ich habe den Hund vom Spielplatz schon mehrmals freilaufend gesehen. Es dürfte ein reinrassiger Hund sein, wobei ich sagen muss, dass ich kein Hundespezialist bin. Es ist schwer in Worte zu fassen. Ich sehe des Öfteren einen Hund mit jemanden unterwegs und den Hund dann auch freilaufend und irgendwann kann ich dann das Ganze zu-ordnen. Wenn es jetzt in der Gegend einen Hund gäbe, der im Wesentlichen so aussieht wie der von mir beobachtete, könnte ich natürlich nicht mit 100 %er Sicherheit sagen, welcher genau es jetzt ist. An der Rezeption haben sich mehrere Personen vor mir befunden und musste ich warten. Ich habe auch mit einem der dortigen Gäste kurz gesprochen. Man muss dazu sagen, dass ich auch etwas aufgeregt war wegen der Kinder am Spielplatz und dem freilaufenden Hund. Es gibt einen weiteren Hund, der dem Gegenständlichen ähnlich sieht, und den ich des Öfteren gesehen habe. Dieser war aber, wenn auch teilweise unangeleint, immer in Begleitung unterwegs. Ich würde diese beiden Hunde aber nicht verwechseln. Ich war nur einmal wegen dem Hund beim Gasthaus. Es müsste ein Sonntag gewesen sein und zwar im Anschluss an den Vorfall am Spielplatz. Ich sehe den Hund nach wie vor freilaufend in der Gegend. Wenn mir heute der Hund von Frau A. gezeigt wird, kann ich sagen, dass es sich dabei um jenen Hund handelt, welchen ich am Spielplatz gesehen habe. Es handelt sich dabei um den Hund, den ich auch sonst öfters freilaufend sehe. Zum Vorfall am 13.6.2013 ist zu sagen, dass es sich dabei um einen anderen Hund gehandelt hat.“ Der Rechtsvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen und die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass ihr Hund während der Arbeitszeit immer bei ihr an der Rezeption im Gastgewerbebetrieb ihres Bruders im T.-Weg sei. Die Rezeption sei durch eine Tür verschlossen und könne der Hund nicht einfach hinauslaufen. Der Privatanzeiger habe sich nur einmal über ihren Hund beschwert, dies sei jedoch Anfang August 2013 ge-wesen. Ihr Hund trage immer ein Halsband, aber keine Hundemarke, da er gechippt sei. Der Hund sei absolut verträglich und knurre nicht und fletsche auch nicht die Zähne. Sie könne auch ausschließen, dass ihr Hund am fraglichen Tag frei außerhalb des Gasthauses auf der Straße herumgelaufen sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hierzu in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hierzu in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin ist Halterin des spruchgegenständlichen Mischlingsrüden „N.“. Dieser Hund lief am 9.6.2013 um ca 10:30 Uhr im Bereich der Siedlung „F.- Park“,Objekte G.-Straße ## und Nachbarhäuser, L., unangeleint und ohne Maulkorb herum. Die Beschwerdeführerin war nicht anwesend. Der Zeuge Mag. M. befand sich auf dem dortigen Spielplatz, sah den Hund am Spielplatz vorbeilaufen und forderte den Hund mehrmals auf, heimzugehen. Dieser lief dann in Richtung des rund 300 Meter von der Vorfallstelle entfernt befindlichen Gastgewerbebetriebes U.-Wirt, dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Der Zeuge M. begab sich in weiterer Folge zum Gasthaus und sprach die Beschwerdeführerin auf den Vorfall an. Obwohl sie nach dem Hund pfiff kam dieser nicht. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. M. sowie A.. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich beim gegenständlichen Vorfall nicht um ihren Hund gehandelt, hat der Zeuge Mag. M. in der Verhandlung am 14.9.2015 glaubwürdig dargelegt, dass es eindeutig der Hund der Beschwerdeführerin gewesen sei, den er vom Sehen bereits von mehreren Vorfällen gekannt habe, da dieser des Öfteren alleine unterwegs war und ihm auch schon gegen das Fahrrad gesprungen sei. Er hat den Hund als einen Jagdhund beschrieben, schwarz/braun mit längeren Ohren, wobei er den Eindruck hatte, dass dieser schon älter sei. Bereits in der Anzeige vom 13.6.2013 hat er angegeben, dass es sich vorliegend um den Hund der Familie A. gehandelt habe. Insoweit er damals vermutete, es sei wahrscheinlich ein Black and tan Coonhound, hat er dies in seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 15.10.2013 dahingehend korrigiert, dass es sich eher um einen Mischlingshund gehandelt habe. Er bestätigte jedoch bereits damals, dass es sich eindeutig um den Hund der Familie A. gehandelt habe. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihr Hund sei ein Appenzeller-Mischlingsrüde, der an der Brust weiß sei sowie eine weiße Pfote und eine weiße Zehe habe und zum vorgeworfenen Zeitpunkt erst drei Jahre gewesen, lässt dies nicht unbedingt den Schluss zu, dass der Zeuge M. nicht den Hund der Beschwerdeführerin gesehen haben kann. Gerade aufgrund der Tatsache, dass er den Hund am 9.6.2013 eindeutig als den Hund der Beschwerdeführerin erkannt hat, ist es nachvollziehbar, dass er im Rahmen der Anzeige diesen dann nicht so genau beschrieben hat und z.B. Details wie eine weiße Pfote, Zehe und Brust nicht angeführt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Zeugen M. mehrere Fotos von verschiedenen Hunden vorgelegt und gab er an, dass der spruchgegenständliche Hund am ehesten dem Hund auf Beilage D (Black and tan Coonhound) entsprechen würde. Hinsichtlich der Hundefotos, welche von der Beschuldigten im Rahmen der Verhandlung vorgelegt wurden, Beilage A bis C, konnte er eine Ähnlichkeit mit dem gegenständlichen Hund ausschließen. Letztlich erkannte er den anwesenden Hund der Beschwerdeführer als den Hund, der am Spielplatz freilaufend unterwegs war. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft dargelegt, dass er lediglich einmal bei der Familie A. wegen des Hundes vorgesprochen habe und zwar am 9.6.2013 im Anschluss an den gegenständlichen Vorfall. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin pauschal bestritten, dass ihr Hund am fraglichen Tag freilaufend unterwegs gewesen sei und konnte sie letztlich nicht sagen, wo ihr Hund zum vorgeworfenen Zeitpunkt war. Der Zeuge A. brachte in diesem Zusammenhang zwar vor, dass der Hund am 9.6.2013 im Haus (gemeint: U.-Wirt) gewesen sei, er konnte aber nicht glaubhaft erklären, warum er dies so genau zu wissen vermeinte. Auch konnte er letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen, wonach der Zeuge M. nur einmal Anfang August 2013 bei ihr vorgesprochen habe, da er zu diesem Zeitpunkt außer Haus war. Für die erkennende Richterin besteht keine Veranlassung die Angabe des Zeugen M.in Zweifel zu ziehen. Dieser machte bei der Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck, auch hätte er bei unrichtiger Zeugenaussage mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen und ist kein Grund ersichtlich, warum er die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte. Demgegenüber ist die Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass gerade in dem Zeitpunkt ein ähnlicher Hund wie der der Beschuldigten im Bereich des nur rund 300 Meter vom U.-Wirt entfernten Spielplatzes unterwegs gewesen war. Rechtslage:
Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG begeht eine Ver-waltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
Paragraph 26, Absatz eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG begeht eine Ver-waltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer 1. ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden; … Verwaltungsübertretungen
Abs 1 sind in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis € 10.000 oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu ahnden.Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit Geldstrafe bis € 10.000 oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu ahnden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des spruchgegenständlichen Hundes, diesen unangleint und ohne Maulkorb und unbeaufsichtigt im Bereich des „F.- Parks“ freilaufen ließ. Die erstbehördlich angelastete Verwaltungsübertretung ist der Beschuldigten daher in objektiver und da Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht anzurechnen. An Verschulden ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen der gegenständlichen Übertretung nicht eingestellt worden sei, ist das für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, da es sich hiebei um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt. Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Verwaltungsübertretung
Abs 1 Z1 Salzburger Landessicherheits-gesetz, wie sie die Beschuldigte begangen hat, ist
Abs 2 Z2 leg cit eine Geld-strafe bis zu € 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche vorgesehen. Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag in Höhe von € 100,00 befindet sich somit im untersten Bereich des hierfür vorgesehenen Strafrahmens und entspricht damit jedenfalls dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung und wird auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als in jeder Hinsicht angemessen erachtet. Bei der Prüfung der subjektiven Strafbemessungskriterien nach § 19 Abs 2 VStG sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung. Auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, welche als durchschnittlich zu werten sind, besteht keine Rechtfertigung für eine Herabsetzung der erstbehördlich festgesetzten Geldstrafe, da diese in der ausgesprochenen Höhe jedenfalls erforderlich ist, um die Beschuldigte und die Allgemeinheit in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich bei einer derart mangelhaften Beaufsichtigung eines Tieres keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelt. Die verhängte Strafe entspricht auch in Anbetracht des Verschuldens der Beschuldigten den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Für die Verwaltungsübertretung
Paragraph 26, Absatz eins, Z1 Salzburger Landessicherheits-gesetz, wie sie die Beschuldigte begangen hat, ist
Absatz 2, Z2 leg cit eine Geld-strafe bis zu € 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche vorgesehen. Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag in Höhe von € 100,00 befindet sich somit im untersten Bereich des hierfür vorgesehenen Strafrahmens und entspricht damit jedenfalls dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung und wird auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als in jeder Hinsicht angemessen erachtet. Bei der Prüfung der subjektiven Strafbemessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung. Auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, welche als durchschnittlich zu werten sind, besteht keine Rechtfertigung für eine Herabsetzung der erstbehördlich festgesetzten Geldstrafe, da diese in der ausgesprochenen Höhe jedenfalls erforderlich ist, um die Beschuldigte und die Allgemeinheit in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich bei einer derart mangelhaften Beaufsichtigung eines Tieres keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelt. Die verhängte Strafe entspricht auch in Anbetracht des Verschuldens der Beschuldigten den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.374.10.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.