GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3.6.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 07.08.2013, 16:33 Uhr Ort der Begehung: Tweng, B 99, bei Str-KM 48.800 Freiland, bei Tweng, Richtung Obertauern Fahrzeug: PKW, ZZ (A) ● Sie haben als Lenker die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 69 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraph 20 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 45,00 Gesamtbetrag: Euro 495,00" Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "
der Betriebsanleitung durch-geführt. An diesem Tag hat es keine auffälligen Fehlmessungen gegeben. Wenn ich gefragt werde, ob Leerbilder vorhanden gewesen sind, so sage ich, dass ich daran keine Erinnerung habe. Die Messung wurde im sogenannten aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt, das heißt ich war während der Messung anwesend und habe die Fahrzeuge, welche gemessen worden sind, selbst gesehen. Beim Messgerät wird die Geschwindigkeit eingestellt und wird am Gerät angezeigt, welche Geschwindigkeit gemessen wurde; wenn die eingestellte Geschwindigkeit überschritten worden ist, dann ertönt zusätzlich auch ein akustisches Signal. Zusätzlich ist im Fahrzeug ein Laptop installiert, auf dem unmittelbar nach der Messung das Radarfoto angezeigt wird. Wenn mir das Foto aus dem Akt der belangten Behörde, welches der Anzeige vom 9.9.2013 beiliegt, vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich hierbei um das Radarfoto handelt. Das verwendete Radargerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht. Wie gesagt, hatte ich den Straßenverkehr beobachtet und man sieht natürlich, dass ein Fahrzeug um etliches zu schnell ist. Auf Schätzungen lasse ich mich dabei aber nicht ein. Wenn ich gefragt werde, ob ein Testfoto angefertigt worden ist, so sage ich, dass es sich hier um ein digitales Gerät handelt und hier kein Testbild vorgesehen ist. Das Gerät erkennt Fehler automatisch und gäbe es einen Alarm, wenn technisch etwas nicht stimmt. Sollte ein Fehler auftreten, wird die Messung automatisch annulliert. An dem gegenständlichen Tag sind mir keine Fehlermeldungen in Erinnerung. Eine Fehlermeldung ist etwas Besonderes, was nicht oft vorkommt. Wenn ich gefragt werde, ob von der Messstelle her irgendwelche Reflexionen oder Ähnliches in Erinnerung wären, so sage ich, dass dies nicht der Fall ist. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass ein Kalibrierungsfoto nicht erforderlich ist, weil es sich um ein digitales Messgerät handelt. Im Übrigen ist verpflichtend ein aufmerksamer Messbetrieb vorgesehen und habe ich die Messung im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt. Aufmerksamer Messbetrieb bedeutet, dass ich dabei den Verkehr beobachtet habe, ebenso wie das Radargerät. Das Radargerät ist regelmäßig in Betrieb und wird das Gerät nach wie vor verwendet. Eine Annullierung der Messung wird zum Beispiel durchgeführt, wenn Gegenverkehr in den Messbereich eindringt. Dann zeigt das Gerät nichts an und es wird kein Foto gemacht. Ich sehe sofort, dass keine gültige Messung zu Stande gekommen ist. Es kann vorkommen, dass ein Foto angezeigt wird, aber es befindet sich dann keine Geschwindigkeitsangabe am Foto. Das Messfahrzeug ist verpflichtend parallel zur Fahrbahn aufzustellen, das habe ich im gegenständlichen Fall auch so gemacht. Wenn ich nochmals vom Verhandlungsleiter zur gegenständlichen Messung befragt werde, so sage ich, dass ich noch in Erinnerung habe, dass es sich wohl um ein sehr PS-starkes Fahrzeug gehandelt haben muss, es war aber kein Gegenverkehr vorhanden, der gefährdet worden wäre. Von der Messung her ist mir dezidiert keine Unregelmäßigkeit oder Ungewöhnlichkeit aufgefallen. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich noch, dass ich diese Messung alleine durchgeführt habe und keine Anhaltung durch Kollegen an diesem Tag erfolgt ist." In seiner Schlussäußerung hielt der Beschuldigtenvertreter den Antrag aufrecht, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 7.8.2013 um 16:33 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZ (A) im Gemeindegebiet von Tweng auf der B 99, bei Str-KM 48,800 (in Fahrtrichtung Obertauern) mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h. Die Messung der Geschwindigkeit, die der Polizeibeamte GrInsp. H. I. im aufmerksamen Messbetrieb durchführte, erfolgte mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type Multanova MU VR 6F mit der Identifikationsnummer 476, welches fest in einem Radarmesswagen eingebaut war. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 178 km/h gemessen und eine in Betracht kommende Messtoleranz von fünf Prozent zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen. Der gegenständliche Bereich liegt im Freiland.Der Beschuldigte lenkte am 7.8.2013 um 16:33 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZ (A) im Gemeindegebiet von Tweng auf der B 99, bei Str-KM 48,800 (in Fahrtrichtung Obertauern) mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h. Die Messung der Geschwindigkeit, die der Polizeibeamte GrInsp. H. römisch eins. im aufmerksamen Messbetrieb durchführte, erfolgte mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type Multanova MU VR 6F mit der Identifikationsnummer 476, welches fest in einem Radarmesswagen eingebaut war. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 178 km/h gemessen und eine in Betracht kommende Messtoleranz von fünf Prozent zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen. Der gegenständliche Bereich liegt im Freiland. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige des Landespolizeikommando vom 9.9.2013 samt Radarfoto, Lenkerauskunft der Fahrzeughalterin, Eichschein des verwendeten Messgeräts) und die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Die Lenkereigenschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, ebenso wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, in der Beschwerdeverhandlung rechtfertigte sich der Beschuldigte dahingehend, er sei lediglich 130 bis 140 km/h gefahren. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass der äußerst erfahrene Messbeamte, der seit zwei Jahrzehnten Radar-messungen durchführt und auf das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät eingeschult worden ist (im Akt der belangten Behörde befindet sich auch eine Teilnahmebescheinigung für eine Anwenderschulung vom 25.4.2006), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig und kompetent darlegte, das Messfahrzeug entsprechend den Vorgaben aufgestellt und das zum Tatzeitpunkt nachweislich geeichte Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung gehandhabt zu haben. Darüber hinaus hat er selbst den Straßenverkehr in diesem Bereich beobachtet und das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen sowie die Plausibilität der Messung überprüft. Demnach war zum Zeitpunkt der Messung kein Gegenverkehr vorhanden. Ansatzpunkte für einen Messfehler, eine Reflexion des Messstrahles oder eine Fehlfunktion des Gerätes haben sich im Verfahren nicht im Geringsten ergeben. Im Gegensatz zu den profunden Ausführungen des Messbeamten blieb das Vorbringen des Beschuldigten, er gehe von einem Fehler in Bezug auf die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit aus, nur allgemein und vage. Zum erstmals in der Verhandlung erstatteten Vorbringen, er habe unmittelbar nach der Messung auf dem Tacho eine Geschwindigkeit von etwa 140 km/h abgelesen, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt oder er nach der von ihm bemerkten Geschwindigkeitsmessung vom Gaspedal gegangen ist und das Fahrzeug aufgrund der Steigung in diesem Bereich der Katschbergstraße (B 99) und der Motorbremswirkung relativ rasch langsamer geworden ist. Jedenfalls bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführten und mit dem Radarfoto dokumentierten Geschwindigkeitsmessung und somit daran, dass der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt und am angegeben Ort mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h gelenkt hat. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht
dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden (vgl zB OGH vom 15.3.1962, 11 Os 56/62, KJ 1962, 55). Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen.Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden vergleiche zB OGH vom 15.3.1962, 11 Os 56/62, KJ 1962, 55). Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua der Einsatz eines Verkehrsradargerätes der Type Multanova MU VR 6F. Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels des Gerätes dieses Typs mit der Identifikationsnummer 476 festgestellt. Unbestritten ist ein Gerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laut dem im Akt aufliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das verwendete Gerät erfolgte die Eichung am 12.10.2010 und lief die Nacheichfrist am 31.12.2013 ab. Das verwendete Messgerät war daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung nachweislich geeicht. Zur Frage der Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass dem Beamten, der das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (zB VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261). Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, wurde als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht und daraus folgend unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen und hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, die Verwendungsbestimmungen eingehalten zu haben. Die Messung wurde im sogenannten "aufmerksamen Messbetrieb" durchgeführt und hat der Messbeamte das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug selbst wahrgenommen und den vom Radargerät ermittelten Geschwindigkeitsmesswert als plausibel festgestellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fehlmessung haben sich nicht ergeben. Der über eine 20-jährige Erfahrung im Umgang mit Geschwindigkeitsmessgeräten verfügende Messbeamte legte in der Verhandlung vielmehr schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Messung korrekt durchgeführt worden ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und korrekt durchgeführt worden ist und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Sohin erfolgte der Schuldspruch im Straferkenntnis der belangten Behörde zu Recht und war die dagegen eingebrachte Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung ist anzuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Geld-strafe in Höhe von etwas mehr als 20 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt.Nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Geld-strafe in Höhe von etwas mehr als 20 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die auf Freilandstraßen höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h und somit gravierend überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die
VO festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die auf Freilandstraßen höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h und somit gravierend überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die
Paragraph 20, Absatz 2, StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die eklatante Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als sehr gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch den stark vermehrten Schadstoffausstoß und die erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (zB VwGH vom 15.11.1989, 89/03/0278). Andere nachteilige Folgen sind nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Gegen den Beschuldigten scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mehrere Vormerkungen auf. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungs-gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest sehr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG sind jedenfalls nicht gegeben.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Gegen den Beschuldigten scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mehrere Vormerkungen auf. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungs-gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest sehr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, bzw 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG sind jedenfalls nicht gegeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 60.000 bis € 80.000 pro Jahr ins Verdienen zu bringen und Miteigentümer des Unternehmens zu sein; Sorgepflichten bestehen für seine geschiedene Gattin. Es war daher von geordneten und deutlich über dem Durchschnitt liegenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Viertel und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derart eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Viertel und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derart eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2063.6.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.