GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 10.7.2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn J. N. (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: " Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 26.08.2014, 15:15 Uhr Ort der Begehung: ...im Lokal Cafe A. Wie anlässlich einer Kontrolle am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr in ..., in dem öffentlich zugänglichen Lokal mit der Bezeichnung "Cafe A.", dessen Gewerbeinhaber und Betreiber Herr J. N., geb. ..., ist, durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat Herr J. N. als Inhaber dieses Gewerbes mit folgendem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und dieser Automat auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fällt:Wie anlässlich einer Kontrolle am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr in ..., in dem öffentlich zugänglichen Lokal mit der Bezeichnung "Cafe A.", dessen Gewerbeinhaber und Betreiber Herr J. N., geb. ..., ist, durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat Herr J. N. als Inhaber dieses Gewerbes mit folgendem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und dieser Automat auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fällt: • Automat mit der Finanzamt Nummer 1 – Gehäusebezeichnung Webak Games, ohne Seriennummer, aufgestellt zumindest seit 26.08 2014; Bell Scatter – Walzenspiel, Maximaleinsatz EUR 4,50, Höchstgewinn EUR 5.000,--; nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Dem Spieler ist keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, da sie nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen konnten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: • Übertretung
Vm § 1
: § 52
: Paragraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
Euro 150,00§ 64
Euro 150,00, Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, , mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich , € 100,- angerechnet) ______________ Gesamtbetrag: Euro 1650,00" Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.7.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 3.8.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Mit dem gegenständlichen Gerät könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele angeboten worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. So wäre in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der inhaltsleere Verweis auf Walzenspiele genüge nicht. Auch sei unklar und unschlüssig, weshalb er die Tat begangen haben solle, da die Spielentscheidung nicht zentralseitig erfolgt sei. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit sei aktenkundig nicht gegeben. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht- gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 3.8.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Mit dem gegenständlichen Gerät könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele angeboten worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So wäre in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der inhaltsleere Verweis auf Walzenspiele genüge nicht. Auch sei unklar und unschlüssig, weshalb er die Tat begangen haben solle, da die Spielentscheidung nicht zentralseitig erfolgt sei. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit sei aktenkundig nicht gegeben. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht- gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 5.8.2015 vor. Mit Eingabe von 18.9.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols. Am 21.9.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen denselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betreffenden Beschwerden zu weiteren Verwaltungsstraf- bzw. Einziehungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, gegen Herrn Albert Rohrmoser und gegen die V. GmbH & Co KG statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei den Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 ua die Testbespielung des gegenständlichen Spielautomaten durchführte, als Zeuge einvernommen. Am 21.9.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen denselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betreffenden Beschwerden zu weiteren Verwaltungsstraf- bzw. Einziehungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, gegen Herrn Albert Rohrmoser und gegen die römisch fünf. GmbH & Co KG statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei den Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 ua die Testbespielung des gegenständlichen Spielautomaten durchführte, als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber des in ..., gelegenen öffentlich zugänglichen Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung "Cafe A.". In einem vom Cafe mitbetriebenen Nebenraum war, wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, ein im Eigentum der V. GmbH & Co KG, ..., stehender Walzenspielautomat mit der Gehäusebezeichnung "Webak Games" betriebsbereit aufgestellt. Das betriebsbereit vorgefundene Gerät wurde von einem Organ der Finanzpolizei bei der Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 probebespielt. Die Probebespielung wurde im dafür vorgesehenen GSp 26 Formular und in einer Fotodokumentation dokumentiert. Der Spielautomat wies eine Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen auf und konnten auf ihm mehrere virtuelle Walzenspiele, unter anderem das klassische Walzenspiel "Bell Scatter", mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Beim Probespiel durch die Finanzpolizei wurde ein geforderter Mindesteinsatz von € 0,05 und ein Höchsteinsatz von € 0,45 pro Spiel festgestellt. Der Spieler hatte nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Je nach Kombination der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen wurden den Spielern je nach Einsatzhöhe gestaffelte Höchstgewinne bis € 5.000 in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber des in ..., gelegenen öffentlich zugänglichen Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung "Cafe A.". In einem vom Cafe mitbetriebenen Nebenraum war, wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, ein im Eigentum der römisch fünf. GmbH & Co KG, ..., stehender Walzenspielautomat mit der Gehäusebezeichnung "Webak Games" betriebsbereit aufgestellt. Das betriebsbereit vorgefundene Gerät wurde von einem Organ der Finanzpolizei bei der Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 probebespielt. Die Probebespielung wurde im dafür vorgesehenen GSp 26 Formular und in einer Fotodokumentation dokumentiert. Der Spielautomat wies eine Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen auf und konnten auf ihm mehrere virtuelle Walzenspiele, unter anderem das klassische Walzenspiel "Bell Scatter", mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Beim Probespiel durch die Finanzpolizei wurde ein geforderter Mindesteinsatz von € 0,05 und ein Höchsteinsatz von € 0,45 pro Spiel festgestellt. Der Spieler hatte nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Je nach Kombination der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen wurden den Spielern je nach Einsatzhöhe gestaffelte Höchstgewinne bis € 5.000 in Aussicht gestellt. Die aus den Ausspielungen des Walzenspielautomaten erzielten Einnahmen waren aufgrund einer zwischen dem Beschwerdeführer als Lokalinhaber und der V. GmbH & Co KG als Eigentümerin und Veranstalterin abgeschlossenen Vereinbarung für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes zwischen beiden Vertragsparteien prozentual aufgeteilt. Die aus den Ausspielungen des Walzenspielautomaten erzielten Einnahmen waren aufgrund einer zwischen dem Beschwerdeführer als Lokalinhaber und der römisch fünf. GmbH & Co KG als Eigentümerin und Veranstalterin abgeschlossenen Vereinbarung für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes zwischen beiden Vertragsparteien prozentual aufgeteilt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Die Finanzpolizei verfügte am 26.8.2014
G die vorläufige Beschlagnahme des Walzenspielgerätes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2014 wurde gegenüber der Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin
G die Beschlagnahme ausgesprochen. Die dagegen von der Eigentümerin erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an 8.6.2015 mit Erkenntnis vom 23.6.2015, Zahl LVwG-10/237/5-2015, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Eigentümerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Die Finanzpolizei verfügte am 26.8.2014
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die vorläufige Beschlagnahme des Walzenspielgerätes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2014 wurde gegenüber der Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin
Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG die Beschlagnahme ausgesprochen. Die dagegen von der Eigentümerin erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an 8.6.2015 mit Erkenntnis vom 23.6.2015, Zahl LVwG-10/237/5-2015, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Eigentümerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrach gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrach gemacht. Eine Glücksspielsuchtstudie aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca. 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim BMF wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und die Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch angebunden. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 21.9.2015 und die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Walzenspielautomat im Eigentum der V. GmbH & Co KG mit Sitz in St. Johann im Pg. steht. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründet sich auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans (der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der Beschwerdeverhandlung auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen zum Spielablauf). Die Angaben zum Spielablauf wurden nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung zur Aufstellung der Spielautomaten im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal, sowie zu seiner prozentuellen Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass auf dem Walzenspielautomaten auch tatsächlich Ausspielungen erfolgten. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 21.9.2015 und die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Walzenspielautomat im Eigentum der römisch fünf. GmbH & Co KG mit Sitz in St. Johann im Pg. steht. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründet sich auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans (der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der Beschwerdeverhandlung auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen zum Spielablauf). Die Angaben zum Spielablauf wurden nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung zur Aufstellung der Spielautomaten im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal, sowie zu seiner prozentuellen Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass auf dem Walzenspielautomaten auch tatsächlich Ausspielungen erfolgten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die schlüssige Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) und den Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G erteilt.Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die schlüssige Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) und den Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Walzenspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Walzenspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät im Lokal des Beschwerdeführers jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät im Lokal des Beschwerdeführers jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 26.8.2014 verbotene Ausspielungen mit dem näher angeführten Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 26.8.2014 verbotene Ausspielungen mit dem näher angeführten Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Aufstellung des Glücksspielautomaten im von ihm betriebenen Gastgewerbebetrieb, bestehende Vereinbarung mit der Eigentümerin des Gerätes mit prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangte Behörde nicht entgegentreten. In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Aufstellung des Glücksspielautomaten im von ihm betriebenen Gastgewerbebetrieb, bestehende Vereinbarung mit der Eigentümerin des Gerätes mit prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangte Behörde nicht entgegentreten. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten - von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten - Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach § 44a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten - von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten - Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach Paragraph 44 a, VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Auch die behauptete "aktenkundige" Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegt nicht vor. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Auch die behauptete "aktenkundige" Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegt nicht vor. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für seine Person einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat in einem Standort in Österreich verbotenen Ausspielungen im Sinne des GSpG, welche durch ein österreichisches Unternehmen veranstaltet worden sind, unternehmerisch zugänglich gemacht. Im Übrigen berief sich der Beschwerdeführer auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung. Für das Verwaltungsgericht liegen die vom Beschwerdeführer allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 53 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.Für das Verwaltungsgericht liegen die vom Beschwerdeführer allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 53, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die Eigentümerin des Glücksspielautomaten und Veranstalterin der Ausspielungen, die römisch fünf. GesmbH & Co KG mit Sitz in St. Johann im Pg., über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Obzwar aktenkundig im Lokal des Beschwerdeführers bereits am 18.4.2013 eine ähnlich gelagerte Beschlagnahme von Glücksspielgeräten stattfand (s. Erk. des LVwG Salzburg vom 27.1.2014, LVwG-10/8/3-2014) und deswegen auch eine rechtskräftige Bestrafung des verantwortlichen Geschäftsführers der Veranstalterin (s. Erk des LVwG Salzburg vom 13.5.2015, LVwG 10/231/6-2015) erfolgte, ist in diesem Zusammenhang laut Vorstrafenevidenz der belangte Behörde eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Es kommt daher gegenständlich der erste Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 1.500 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Obzwar aktenkundig im Lokal des Beschwerdeführers bereits am 18.4.2013 eine ähnlich gelagerte Beschlagnahme von Glücksspielgeräten stattfand (s. Erk. des LVwG Salzburg vom 27.1.2014, LVwG-10/8/3-2014) und deswegen auch eine rechtskräftige Bestrafung des verantwortlichen Geschäftsführers der Veranstalterin (s. Erk des LVwG Salzburg vom 13.5.2015, LVwG 10/231/6-2015) erfolgte, ist in diesem Zusammenhang laut Vorstrafenevidenz der belangte Behörde eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Es kommt daher gegenständlich der erste Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 1.500 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Besondere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen, während sein anzunehmendes vorsätzliches Verschulden als erschwerend zu werten ist. Seine angegeben Einkommensverhältnisse (€ 1.800 netto mtl.) liegen im Durchschnitt. Das Verwaltungsgericht erachtet daher für das gegenständliche Glücksspielgerät eine über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangte Behörde ausgesprochen Geldstrafe von € 1500 ohnehin nur knapp über der Mindeststrafe liegt und nicht als unangemessen erachtet wird. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um den Beschwerdeführer von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des § 52 Abs 2 idF vor BGBl I Nr. 13/2014 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungspflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 und der dazu ergangenen VfGH-Judikatur zu G 203/2014 ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft des gegenständlichen Spielapparates (zB 2011/17/0074) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit (zB 2011/17/0280 und 0281) ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungspflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der dazu ergangenen VfGH-Judikatur zu G 203 aus 2014, ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft des gegenständlichen Spielapparates (zB 2011/17/0074) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit (zB 2011/17/0280 und 0281) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.387.6.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.