GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert: "Sie haben wie anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land am 27.05.2014, 10:30 Uhr in A., B. Straße 2a, festgestellt wurde, als Inhaber des Pubs "G." in dieser öffentlich zugänglichen Räumlichkeit zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem insgesamt 3 Glücksspielautomaten mit den internen Finanzamtnummern FA 1, FA 2 und FA 3 betrieben wurden, betriebsbereit aufgestellt waren und mit denen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs 2 GSpG fallen:Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem insgesamt 3 Glücksspielautomaten mit den internen Finanzamtnummern FA 1, FA 2 und FA 3 betrieben wurden, betriebsbereit aufgestellt waren und mit denen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht unter die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen:
Vm § 52 Abs 2 erster Strafrahmen Glücksspielgesetz begangen und wird daher über Sie eine Geldstrafe von je € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe je 34 Stunden) verhängt." "Sie haben dadurch jeweils eine Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen Glücksspielgesetz begangen und wird daher über Sie eine Geldstrafe von je € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe je 34 Stunden) verhängt." II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 600 (je € 200) zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 600 (je € 200) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 03.12.2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn W. V. (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: Mit Straferkenntnis vom 03.12.2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn W. römisch fünf. (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: " Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 27.05.2014, 10:30 Uhr Ort der Begehung: G. A., B. Straße 2a Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht
Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht
Paragraph 4, Glücksspielgesetz vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie haben in der Zeit von zumindest 15.05.2014 bis 27.05.2014 bei Gerät FA 1 und von zumindest 26.
Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz Folgende Glücksspielgeräte, mit welchen wiederholten verschiedene Glücksspiele durchgeführt wurden, wurden bei der Kontrolle am 27.05.2014 durch das Finanzamt Salzburg Land, Finanzpolizei, im Lokal mit der Bezeichnung "G." in A., B. Straße 2a, betriebsbereit vorgefunden: Versiegelungsplaketten-Nr. Gerät FA 01 A012417-A012423 Gerät FA 02 A012424-A012428 Gerät FA 03 A012429-A012433 Eine Verwaltungsübertretung
1 Glücksspielgesetz begeht,Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz begeht, ● wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: Glücksspielgesetz Euro 3000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 102 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 300 Gesamtbetrag: Euro 3300,00" Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut im erstinstanzlichen Akt aufliegendem Rückschein am 22.10.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 17.12.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde ein, worin er das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten hat. Er beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu von der Verhängung einer Strafe gegen förmliche Ermahnung des Beschuldigten abzusehen; in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Begründend führte er dazu wie folgt aus: "Der Beschuldigte W. V. gibt bekannt, dass er mit seiner Vertretung die Kanzlei Dr. CD. - Dr. H., RAe in F., E. Straße 4, beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Vertreter berufen sich auf die erteilte Vollmacht."Der Beschuldigte W. römisch fünf. gibt bekannt, dass er mit seiner Vertretung die Kanzlei Dr. CD. - Dr. H., RAe in F., E. Straße 4, beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Vertreter berufen sich auf die erteilte Vollmacht. Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntnis wird in offener Frist BESCHWERDE erhoben. angefochtene Entscheidung und bescheiderlassende Behörde: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.12.2014, Zahl: 30308-369/130168-2014 Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Datum des Straferkenntnisses: 03.12.2014 Rechtsmittelfrist: 4 Wochen Einbringung der Beschwerde: 17.12.2014 Begehren: Das angeführte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen gegen förmliche Ermahnung des Beschuldigten; in eventu wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt. Gründe:
GB eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben war.Die Beschwerdeausführungen werden wiederholt und die dortigen Anträge erneut gestellt. Es wird die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides gegen den Beschwerdeführer W. V. beantragt.""Es wird vollinhaltlich auf das Beschwerdevorbringen und die darin gestellten Anträge verwiesen, insbesondere wird vorgebracht, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht vorlag, weil die möglichen Einsätze wesentlich über dem Bagatellbereich lagen und Serienspiele möglich gewesen sind, sodass
Paragraph 168, StGB eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben war.Die Beschwerdeausführungen werden wiederholt und die dortigen Anträge erneut gestellt. Es wird die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides gegen den Beschwerdeführer W. römisch fünf. beantragt." Am 22.06.2015 wurde in der Sache selbst nochmals eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher neben dem erstinstanzlichen Verfahrensakt auch die Verhandlungsschrift vom 07.05.2015 verlesen wurde. Ansonsten wurde auf das jeweils bisherige Vorbringen verwiesen und aufrechterhalten wie dort. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Am 27.5.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im ge-genständlichen Lokal in A., B. Straße 2a, eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG durch. Die dabei im Lokal vorgefundenen drei Spielautomaten wurden mit den internen Nummern der Finanzpolizei FA 01 bis FA 03 versehen und in weiterer Folge probebespielt. Am 27.5.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im ge-genständlichen Lokal in A., B. Straße 2a, eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durch. Die dabei im Lokal vorgefundenen drei Spielautomaten wurden mit den internen Nummern der Finanzpolizei FA 01 bis FA 03 versehen und in weiterer Folge probebespielt. Es handelte sich dabei um ein elektronisches Roulette, einen sogenannten Fun-Wechsler und ein Walzenspielgerät. Die Geräte waren betriebsbereit aufgestellt, waren voll funktionsfähig und konnten jeweils durch die Finanzpolizei auch bespielt werden. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten Betreiber des Gastgewerbelokales mit der Bezeichnung „G.“ in A., B. Straße 2a. Beim ersten Gerät (interne Finanzamtnummer 1) handelte es sich um ein klassisches Walzenspielgerät, auf welchem bei der Kontrolle das Spiel "Poseidons´s Paradise" gespielt werden konnte. Der Mindesteinsatz betrug 0,25 Euro, der Höchsteinsatz 2 Euro. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug zwichen 450 Euro und 3.600 Euro. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedliche hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Ein Spieler hatte keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Beim elektronischen Roulette (interne Finanzamtnummer 2) handelte es sich um einen Spielautomaten mit Geldeinwurfsvorrichtungen und Kreditanzeige, der den Spielablauf und die Gewinnchancen eines Roulettes anbot. Es konnten dabei auf insgesamt 17 Auswahlfeldern jeweils Spieleinsätze von € 1 bis zu € 8 gesetzt werden, wobei je nach den ausgewählten Feldern ein Vervielfachungsfaktor von zweifach bis achtfach in Aussicht gestellt wurde. Das Spiel wurde mittels "Kaufen"-Taste ausgelöst. Durch den Einwurf eines Euro-Betrages (Münze oder Geldschein) erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl einen Gewinn zu realisieren. Das Ergebnis konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Beim dritten Gerät (interne Finanzamtnummer 3) handelte es sich um einen sogenannten Fun-Wechsler, welcher neben einer Geldwechselfunktion auch eine Glücksspielfunktion in Form eines elektronischen Glücksrades anbot. Nach Wählen der Glücksspielfunktion wurde ein Lichtstrahl, welcher entlang einer in Sektoren unterteilten Scheibe, die abwechselnd Zahlen und Musiknotensymbole enthielt, im Kreis entlanglief, in Gang gesetzt. Der Lichtstrahl blieb dann entweder auf einer Zahl oder auf einer Musiknote stehen, wobei das Ergebnis vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Blieb der Strahl auf einem Musiknotensymbol stehen, war der gesetzte Einsatz verloren. Wenn der Strahl auf einer Zahl stehen blieb, wurde dem Spieler, der auf der Zahl dargestellte Eurobetrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Mit einem Mindesteinsatz von € 1 wurde ein Höchstgewinn von € 20 in Aussicht gestellt. Der festgestellte Höchsteinsatz betrug € 4 mit einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 80. Der Lokalinhaber W. V. (Beschwerdeführer) war an allen Gewinnen aus den Ausspielungen der Spielautomaten nach Abzug von Steuern und Abgaben mit 50 % beteiligt, dies wurde auch vom Rechtsvertreter in der Verhandlung vom 22.06.2015 außer Streit gestellt.Der Lokalinhaber W. römisch fünf. (Beschwerdeführer) war an allen Gewinnen aus den Ausspielungen der Spielautomaten nach Abzug von Steuern und Abgaben mit 50 % beteiligt, dies wurde auch vom Rechtsvertreter in der Verhandlung vom 22.06.2015 außer Streit gestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, die verlesenen Verfahrensakten und die von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen. Der festgestellte Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte gründet sich auf die im Verfahrensakt aufliegende ausführliche Spieldokumentation (samt Fotodokumentation) der Finanzpolizei und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Die Angaben zum Spielablauf wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei angegeben, dass die Geräte in regelmäßigen Abständen von einem Mitarbeiter der I. Handels KG mit Vornamen Horst entleert worden seien. Dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt und auch bespielbar waren, wurde einerseits nicht bestritten und ist auch durch die Anzeige der Finanzpolizei und die Zeugeneinvernahme des Bespielorganes erwiesen.Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei angegeben, dass die Geräte in regelmäßigen Abständen von einem Mitarbeiter der römisch eins. Handels KG mit Vornamen Horst entleert worden seien. Dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt und auch bespielbar waren, wurde einerseits nicht bestritten und ist auch durch die Anzeige der Finanzpolizei und die Zeugeneinvernahme des Bespielorganes erwiesen. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den ge-genständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücks-spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Roulette (Gerät FA 02) ist schon in § 1 Abs 1 GSpG als Glücksspiel definiert und ist auch die Glücksspieleigenschaft des festgestellten Fun-Wechslers FA 03 eindeutig (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Ebenso jene des Walzenspielgerätes mit dem darauf von der Finanzpolizei durchgeführten Spiel.Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den ge-genständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücks-spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Roulette (Gerät FA 02) ist schon in Paragraph eins, Absatz eins, GSpG als Glücksspiel definiert und ist auch die Glücksspieleigenschaft des festgestellten Fun-Wechslers FA 03 eindeutig vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238). Ebenso jene des Walzenspielgerätes mit dem darauf von der Finanzpolizei durchgeführten Spiel.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstal-tung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstal-tung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder un-ternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder un-ternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederho-lung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederho-lung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Spiellokal des W. V. an-gebotenen Spielen handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Spiellokal des W. römisch fünf. an-gebotenen Spielen handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Mindesteinsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergeben sich somit jeweils Übertretungen ge-mäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG. Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Mindesteinsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergeben sich somit jeweils Übertretungen ge-mäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 9 LVwG-10/281/9-2015 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor BGBl römisch eins Nr. 9 LVwG-10/281/9-2015 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf die vom Beschwerdeführer be-hauptete unzureichende Beschreibung der Geräte (Zuordnung) nicht erkennen. Der Spielablauf der Geräte mit den festgestellten Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten ergibt sich zudem bereits aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 13.9.2014. Aus dem Tatvorwurf ergibt sich auch eindeutig und unmissverständlich der Vorwurf einer Übertretung der dritten Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ("…mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht…"). Aus dem Tatvorwurf ergibt sich auch eindeutig und unmissverständlich der Vorwurf einer Übertretung der dritten Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ("…mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht…"). Unbeschadet davon, dass die belangte Behörde im Spruch bei der Anführung der verletz-ten Verwaltungsvorschrift
G die dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht explizit erwähnte und auch den jeweiligen Spielablauf nicht ansatzweise darstellte, was aber jederzeit auch durch das Verwaltungsgericht zu präzisieren ist (s. VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131), geht das Beschwerdevorbringen der nicht ausreichend konkreten Tatanlastung ins Leere. Unbeschadet davon, dass die belangte Behörde im Spruch bei der Anführung der verletz-ten Verwaltungsvorschrift
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG die dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht explizit erwähnte und auch den jeweiligen Spielablauf nicht ansatzweise darstellte, was aber jederzeit auch durch das Verwaltungsgericht zu präzisieren ist (s. VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131), geht das Beschwerdevorbringen der nicht ausreichend konkreten Tatanlastung ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat
G so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wah-ren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Unter dem Ge-sichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte ergibt sich jedenfalls bei Übertretung einer Norm des Glücksspielgesetzes, welche das unternehmerische Zugänglichmachen an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen betrifft, dass die Angabe eines bestimmten Tages (nämlich des Zeitpunktes der Bespielung durch die Organe der Finanzpolizei im Rahmen der Glücksspielkontrolle) als ausreichend genau anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wah-ren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Unter dem Ge-sichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte ergibt sich jedenfalls bei Übertretung einer Norm des Glücksspielgesetzes, welche das unternehmerische Zugänglichmachen an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen betrifft, dass die Angabe eines bestimmten Tages (nämlich des Zeitpunktes der Bespielung durch die Organe der Finanzpolizei im Rahmen der Glücksspielkontrolle) als ausreichend genau anzusehen ist. Hinsichtlich der sonstigen Erfordernisse an die Bestimmtheit des Spruches iS des § 44a Z 1 VStG wurde der Spruch durch das Verwaltungsgericht entsprechend modifiziert.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wurde der Spruch durch das Verwaltungsgericht entsprechend modifiziert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit auf Seiten eines Lokalbetreibers, der die in seinem Lokal aufgestellten Glücksspielapparate kannte und an den Ausschüttungen bzw Gewinnen der auf diesen Geräten stattgefundenen verbotenen Ausspielungen beteiligt war, ein Missverständnis darüber aufkommen sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und welche Apparate betroffen sind, wenn für die Tatzeit das Datum der Glücksspielkontrolle und die Apparate zumindest mit den internen Finanzamtnummern bezeichnet sind, zumal der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung selbst ja anwesend war und zu den betreffenden Automaten auch Fragen der Finanzpolizei beantwortete. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ist hier eine Rechtswidrigkeit des Spruches nicht gegeben. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die gegenständliche Beschlagnahme betrifft einen türkischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, der als Einzelunternehmer in einem Standort in Österreich nach den nationalen Vorschriften (GewO) ein Gastgewerbelokal betreibt, in dem er entgegen den Bestimmungen des GSpG die Aufstellung und den Be-trieb mehrerer Glücksspielgeräte gestattet hat. Unionsrecht ist daher im vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, sodass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht einzugehen brauchte. Auch kann vorliegend keine Inländerdiskriminierung vorliegen, ist der Beschwerdeführer doch türkischer Staatsangehöriger. Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten Glücksspielgeräte jeweils vorgeworfenen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen.Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten Glücksspielgeräte jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Zunächst sei auszuführen, dass der Spruch dahingehend zu korrigieren war, dass hier nicht eine Übertretung anzulasten bzw eine Gesamtstrafe zu verhängen ist (was gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstößt), sondern je eine Übertretung pro Apparat zu sanktioniert werden muss (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274).Zunächst sei auszuführen, dass der Spruch dahingehend zu korrigieren war, dass hier nicht eine Übertretung anzulasten bzw eine Gesamtstrafe zu verhängen ist (was gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG verstößt), sondern je eine Übertretung pro Apparat zu sanktioniert werden muss vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274).
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnis-se des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnis-se des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit drei Glücksspielautomaten zu verantworten. Dafür ist
G im Falle der erstmaligen derartigen Übertretung eine Geldstrafe von mindestens Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit drei Glücksspielautomaten zu verantworten. Dafür ist
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG im Falle der erstmaligen derartigen Übertretung eine Geldstrafe von mindestens € 1.000 bis zu € 10.000 pro Glücksspielautomaten vorgesehen. Dieser Strafrahmen war anzuwenden, da aus der Vorstrafenevidenz eine einschlägige Vorbeanstandung nicht zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei eben die Gesamtstrafe entsprechend aufzuteilen war. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, sodass im Schätzungswege von zumindest Durchschnittlichkeit dieser auszugehen war. Er bringt im Beschwerdepunkt betreffend die Strafhöhe allerdings einen sehr kurzen Tatzeitraum ins Treffen. Damit kann er einen nur geringfügigen Eingriff in das strafrechtlich geschützte Rechtsgut allerdings nicht darlegen, zumal unbeschadet des vorgeworfenen Tatzeitraumes die gegenständlichen Glücksspielgeräte nach den Sachverhaltsfeststellungen bereits mehrere Monate im Spiellokal betriebsbereit aufgestellt waren, sodass von einer bereits beträchtlichen Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut auszugehen ist und im Übrigen ein kurzer Tatzeitraum für sich allein weder ein Abgehen von der Mindeststrafe, also eine außerordentlichen Milderung iS des § 20 VStG, noch ein Absehen von einer Geldstrafe
G bedingen kann. Er bringt im Beschwerdepunkt betreffend die Strafhöhe allerdings einen sehr kurzen Tatzeitraum ins Treffen. Damit kann er einen nur geringfügigen Eingriff in das strafrechtlich geschützte Rechtsgut allerdings nicht darlegen, zumal unbeschadet des vorgeworfenen Tatzeitraumes die gegenständlichen Glücksspielgeräte nach den Sachverhaltsfeststellungen bereits mehrere Monate im Spiellokal betriebsbereit aufgestellt waren, sodass von einer bereits beträchtlichen Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut auszugehen ist und im Übrigen ein kurzer Tatzeitraum für sich allein weder ein Abgehen von der Mindeststrafe, also eine außerordentlichen Milderung iS des Paragraph 20, VStG, noch ein Absehen von einer Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG bedingen kann. Sonstige Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen, während sein anzunehmendes vorsätzliches Verschul-den als erschwerend zu werten ist, mußte ihm doch im Hinblick auf die gefestigte Judikatur zum Spielablauf der Geräte und die enorme diesbezügliche Berichterstattung in den Medien zumindest bedingter Vorsatz bei der Tatbegehung angelastet werden. Ein Herabgehen unter die jeweilige Mindestgeldstrafe war daher nicht möglich. Die (ebenfalls aufgeteilte) Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angepasst und nicht erhöht. Der Schuldspruch war unter Präzisierung des Tatvorwurfes (Angabe der Eigenschaft des Beschwerdeführers; nähere Beschreibung der Glücksspielgeräte), der verletzten Rechtsvorschrift und der angewendeten Strafbestimmung (diese wurde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht angeführt und wurde rechtswidrigerweise eine Gesamtstrafe verhängt) zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des § 52 Abs 2 idF vor BGBl I Nr. 13/2014 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungs-pflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 und der dazu er-gangenen VfGH-Judikatur zu G 203/2014 ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr an-wendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft der gegen-ständlichen Spielapparate (zB 2011/17/0238) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrig-keit ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungs-pflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der dazu er-gangenen VfGH-Judikatur zu G 203 aus 2014, ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr an-wendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft der gegen-ständlichen Spielapparate (zB 2011/17/0238) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrig-keit ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.265.5.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.