Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 21§ 24§ 2§ 22§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-10/390/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 17.6.2015, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.3.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B
§ 21Abs 2 i
Vm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 idgF ab.Mit Bescheid vom 17.6.2015, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.3.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 idgF ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung die nachstehende Beschwerde: „Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehende I.römisch eins. BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht des Landes Salzburg.an das Verwaltungsgericht des Landes Salzburg., 1.) Sachverhalt a. Der Beschwerdeführer, Herr F. E., geb. xxx, ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnhaft in der H., G.. Er ist verheiratet mit CA E.. Er leistete seinen Präsenzdienst vom 01.04.1985 bis 30.11.1985. Ihm wurde die Wehrdiensterinnerungsmedaille in Bronze verliehen. Beweis: Standesurkunden; Verleihungsurkunden; Meldebestätigung ; PV. Mit Antrag vom 23.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses
§21Abs 1 und 2 Waff
G.Mit Antrag vom 23.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses
§21Absatz eins und 2 Waff
G. Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses. Es ist auch ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen gegeben. Der Beschwerdeführer ist außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt, welchen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dennoch hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat das
- Lebensjahr vollendet. Er ist EWR-Bürger. Seine Verlässlichkeit ist gegeben und wurde auch von der PI G. bestätigt. Den bestehenden Bedarf zum Führen von Schusswaffen hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses dargetan. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 ein Juweliergeschäft in einer exponierten Lage am Land (M.) übernommen hat und daher im Geschäft, wie auch bei Fahrten zu Kunden und Lieferanten ins In- und Ausland höhere Geldbeträge, wie auch ausgesuchte Schmuck und Uhrenkollektionen (teilweise antiker Schmuck und Vintage Uhren) mit sich führt. Zu seinem persönlichen Schutz benötigt er eine entsprechende Waffe der Kategorie B. Mit dieser geschäftlichen Tätigkeit ist verbunden, dass der Beschwerdeführer bei Kunden vor Ort entsprechende Expertisen und Aufstellungen macht. Er übernimmt dabei auch relativ teure Uhren und Schmuck (u.a. Antik- u. Vintagewaren im Wert von ca. EUR 30.000,-- bis EUR 50.000,--) für Reparaturen, Service sowie Durchführung von genaueren Analysen. Er ist auch für Großkunden und Lieferanten im In- und Ausland unterwegs und transportiert dabei Sortimente und Waren im Wert von ca. EUR 300.000,-- bis EUR 500.000,--. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Personenschutz/ Gefahrenabwehr/Wertsicherung/Risikomanagement/Notfall-konzeption und Unternehmensschutz. Auch hat er in dem Juweliergeschäft, seinem Fahrzeug und seinem Haus umfassende Schutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen getroffen. Sämtliche dieser Vorkehrungen und Kenntnisse reichen jedoch nicht aus um sämtlichen Gefahren vorzubeugen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Diese Gefahren gehen weit über die allgemeinen Gefahren des Alltages hinaus. Es gab bereits einige Vorfälle im Geschäftslokal des Beschwerdeführers vor dessen Übernahme und auch danach. So wurde in das Juweliergeschäft bereits eingebrochen und gab es zahlreiche Alarmmeldungen bezüglich versuchter Einbrüche. Auch außerhalb des Geschäftslokales kam es zu erheblichen Gefahrensituationen, die mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen. Beispielsweise verließ der Beschwerdeführer im Februar 2015 sein Geschäft, um einen Zahnarzttermin wahrzunehmen. Er wurde dabei auf dem Weg nach Salzburg in seinem Fahrzeug von der Straße gedrängt und mit Waffengewalt gezwungen dieses abzubremsen. Er konnte mit seinem Auto glücklicherweise noch rechtzeitig entkommen und das andere Fahrzeug abhängen. Bei den beiden Personen, die der Beschwerdeführer im anderen Fahrzeug erkennen konnte, handelte es sich um Personen, welche er bereits eine Woche zuvor vor dem Geschäftslokal bemerkte, als sie dieses offensichtlich auskundschafteten. Generell besteht erhebliche Gefahr, nicht nur für Juweliere, sondern auch für Betreiber von Wettbüros und anderen Unternehmungen, die sich in letzter Zeit dramatisch zugespitzt haben. Dies sowohl im Großraum Salzburg und Umgebung als auch in Oberösterreich. In Linz kam es beispielsweise zu einem Vorfall bei dem ein Juwelier von unbekannten Personen vor seiner Wohnung abgepasst wurde und gezwungen wurde in sein Juweliergeschäft zurückzukehren und dies aufzusperren, um einen Raub zu ermöglichen. Im Großraum Salzburg kam es zuletzt vermehrt zu Überfällen auf Wettlokale und Juweliere, beispielsweise in einem Wettbüro in Oberndorf. Einsparungen im Bereich der Justiz und Verwaltung führten dazu, dass Polizeiposten aufgelassen bzw. zusammengelegt wurden. So wurde der für M. - und damit der für das Geschäftslokal des Beschwerdeführers - zuständige Polizeiposten N. unlängst geschlossen. Der nunmehr übrig gebliebene Polizeiposten O. ist zuständig für einen weitaus größeren Sprengel, als zuvor. Der Beschwerdeführer selbst ist aufgrund von zweier Operationen am Bein gehandicapt und kann daher im Notfall nicht mehr rasch weglaufen vor allfälligen Gefahren. Der beantragte Waffenpass dient zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie. Es besteht ein enormes Sicherheitsrisiko für Juweliere allgemein und konkret für den Beschwerdeführer, weiches über das normale Maß hinausgeht. Dieses Risiko besteht unbeeinflussbar für den Beschwerdeführer und kann diesem nur wirksam entgegengetreten werden, indem dem Beschwerdeführer ein Waffen pass ausgestellt wird und zwar für das Juweliergeschäft, insbesondere aber auch außerhalb der Geschäftsräume des Juweliergeschäftes. b. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge Das Landesverwaltungsgericht möge den obigen Sachverhalt in einem ordentlichen Verfahren feststellen aufgrund von ● Einer Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei; ● Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen (Standesurkunden, Verleihungsurkunden, Meldebestätigung, Zeitungsartikel, Kriminalstatistiken, Sicherheitsberichten); ● Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers; ● Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis für die konkrete Gefahrensituation denen Juweliere ausgesetzt sind; ● Einvernahme der Vorbesitzer des Juweliergeschäftes in M. Das dem Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist mangelhaft. Es wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde falsch ermittelt. Es liegt auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen nicht gesetzmäßig ausgeübt. Nicht zuletzt liegt Behördenwillkür vor. Dem Beschwerdeführer hätte ein Waffenpass ausgestellt werden müssen, wegen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen. 2.) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt wurde am 22.06.
- Es besteht eine Frist zur Erhebung der Beschwerde von 4 Wochen und ist somit die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Zur Zulässigkeit ist auszuführen, dass gem. § 49 Abs. 2 Waffengesetz über Beschwerden gegen Bescheide aufgrund des Waffengesetzes das jeweilige LandesverwaltungsgerichtZur Zulässigkeit ist auszuführen, dass gem. Paragraph 49, Absatz 2, Waffengesetz über Beschwerden gegen Bescheide aufgrund des Waffengesetzes das jeweilige Landesverwaltungsgericht entscheidet. 3.) Beschwerdepunkte Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf gesetzmäßige Ermessensausübung, und auf Nichtanwendung willkürlichen Behördenhandeins, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, verletzt. Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. 4.) Beschwerdegründe 4.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit Der Bescheid ist rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses und dennoch hat die Behörde diesen nicht ausgestellt. 4.
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens/unrichtige rechtliche Beurteilung Offenbar missversteht die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Antrag zur Gänze. Es finden sich in der Begründung der Behörde Ausführungen zu Geldtransporten und bargeldlosen Zahlungen. Der Beschwerdeführer transportiert jedoch kein Geld und ist seinem Schutzbedürfnis auch nicht durch bargeldlosem Zahlungsverkehr abgeholfen. Er ist Juwelier und hat in seiner beruflichen Tätigkeit Schmuck zu transportieren. Dies übersieht die Behörde zur Gänze und verwendet in Ihrer Entscheidungsbegründung offenbar Musterformulierungen aus vorigen Entscheidungen. Es begründet dies einen wesentlichen Verfahrensmangel. Weiters führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht konkret aufgezeigt, worin die konkrete über das Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr für ihn bestehen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag den Vorfall bezüglich des Abdrängens von der Fahrbahn dargetan hat. Dies hat die Behörde außer Acht gelassen und stellt dies ebenfalls einen Verfahrensmangel dar. Es ist evident, dass Juweliere einer erhöhten Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Auch ist dies durch die Urkunden in der Beilage und dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Vorfall nachzuvollziehen. Nur durch das Mitführen einer Waffe ist diesen konkreten Gefahrensituationen wirksam entgegenzutreten. 4.
- Mangelnde Sachverhaltsfeststellung/unrichtige rechtliche Beurteilung Die Behörde argumentiert, der Beschwerdeführer könne Sicherheitsrisiken ausschalten, indem Bargeldbeträge niedrig gehalten werden, durch Inanspruchnahme des nächstgelegenen Bankinstitutes bzw. dessen Nachttresors. Die Behörde übersieht dabei allerdings nicht nur, dass auch der Weg zum gelegenen Bankinstitut bzw. dessen Nachtresor mit erheblichen Gefahren (z.B. eines Überfalls) verbunden ist, sondern lässt sie auch die Darstellung des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht. Dieser führt aus, dass er mit SCHMUCK und nicht mit BARGELD in erheblichem Wertausmaß zu tun hat. Ein Bankinstitut, ein Nachttresor oder - wie die Behörde ausführt - die Möglichkeit eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs hilft ihm überhaupt nichts. So ist auch die Feststellung der belangten Behörde gänzlich verfehlt, wenn sie ausführt, der Transport von Bargeldbeträgen zur Tageszeit zwecks Einzahlung bei der Bank stelle angesichts der Häufigkeit kein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Dies hat überhaupt nichts mit dem Anliegen des Beschwerdeführers zu tun. Mangelhaft ist auch die Feststellung der Behörde, dass Gefahrenumstände hinsichtlich vieler Geschäftsleute in gleicher Weise bestehen würden, wie beim Beschwerdeführer. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Juwelier doch wohl evidentermaßen größeren Gefahren ausgesetzt ist überfallen zu werden, als etwa ein Bäcker beim Ausliefern von Brötchen oder ein Metzger beim Ausfahren von Waren. 4.
- Zur ungesetzlichen Ermessensausübung Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses nach § 21 Abs 2 WaffG. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen weiter oben (im Punkt: Sachverhalt) verwiesen. Er hat auch einen Bedarf nachgewiesen. Die belangte Behörde hätte daher gar nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung urteilen dürfen, sondern wäre zwingend [arg: die Behörde hat (... ) auszustellen] einen Waffenpass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen ausstellen müssen.Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen weiter oben (im Punkt: Sachverhalt) verwiesen. Er hat auch einen Bedarf nachgewiesen. Die belangte Behörde hätte daher gar nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung urteilen dürfen, sondern wäre zwingend [arg: die Behörde hat (... ) auszustellen] einen Waffenpass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen ausstellen müssen. 4.
- Behördenwillkür Nicht zuletzt ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hat, dass eine behördeninterne Order besteht, wonach Waffenpässe derzeit nicht ausgestellt werden dürfen. Eine Ausstellung sei nur zulässig, wenn schon konkret ein Vorfall eingetreten ist. Sofern sich diese Information im Beweisverfahren bewahrheitet liegt jedenfalls Behördenwillkür vor. 5.) Anträge Der Beschwerdeführer stellt aufgrund der obigen Ausführungen an das Landesverwaltungsgericht die Anträge a. Das Landesverwaltungsgericht möge
§ 24Abs 1 Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nachkommen, sodanna. Das Landesverwaltungsgericht möge
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nachkommen, sodann, b.
§ 28Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses vollinhaltlich stattgegeben wird;in eventub.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses vollinhaltlich stattgegeben wird;, in eventu c. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsfeststellung und Ergänzung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.c. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsfeststellung und Ergänzung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. d. in jedem Fall die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichten. II. Urkundenvorlagerömisch zwei. Urkundenvorlage Unter einem legt der Beschwerdeführer nachstehende Urkunden ./1 bekämpfter Bescheid ./2 Standesurkunden ./3 Verleihungsurkunden ./4 Meldebestätigung ./5 Zeitungsartikel, Kriminalstatistiken, Sicherheitsberichten (Sammelbeilage) Salzburg, am An Kosten werden verzeichnet: Bemessungsgrundlage (16.000,-- gem. § 5 Z 34b AHK)Bemessungsgrundlage (16.000,-- gem. Paragraph 5, Ziffer 34 b, AHK) TP3B 484,80 150% ES 727,20 Summe 1.212,00 Ust 242,40 Summe 1.454,40“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 17.9.2015 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört und gab folgende ergänzende Stellungnahme ab: „Die Wirtschaftskammer hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Täterprofile bei Einbrüchen bzw Raubüberfällen bei Juwelieren sehr vielfältig seien und eben eingebrochen werde um einzubrechen. Das klassische Täterprofil, wonach ein kleines Juweliergeschäft am Land nicht überfallen werde, sei nicht mehr gegeben. Das Problem des Transportierens von Bargeld zur Bank ist nicht das Vordergründige. Ich transportiere zwar schon Geld auf die Bank, welche sich in G. befindet. In diesem Zusammenhang besteht auch die Gefahr, wenn ich zunächst mit dem Geldbetrag nach Hause fahre, dass vielleicht bereits zu Hause jemand auflauert. Dies ist auch im heurigen Jahr bereits einige Male in Österreich vorgekommen. Seit Jänner heurigen Jahres gab es vier versuchte Einbruchsdiebstähle. Man konnte Manipulationen an Türen und Fenstern feststellen. Mein Geschäft befindet sich in M.. Ich selbst wohne in G.. Es gab einen weiteren Vorfall Mitte Februar. Ich hatte im Jänner auf Forderung der Versicherung Kameras im Geschäft installiert. Es kamen dann gegen Mittag zwei Personen ins Geschäft und schauten sich um während ich eine Kundschaft hatte. Nachdem diese die Kameras bemerkt hatten, gingen sie verdeckt aus dem Geschäft hinaus. Rund eine Woche später habe ich gegen Mittag mein Geschäft frühzeitig verlassen, um zum Zahnarzt zu fahren. Ich bin dann im mein Auto eingestiegen, am Weg dorthin ist mir bereits jemand aufgefallen, der mit schnellen Schritten hinter mir ging. Ich fuhr dann Richtung Salzburg und fiel mir ein Auto auf, das mich bedrängt hat und die Lichthupe verwendet hat. Dieses Fahrzeug hat mich dann letztlich abgedrängt, dass ich in die Wiese gefahren bin. Ich konnte beim anderen Fahrzeug Personen mit Waffen wahrnehmen und habe so schnell wie möglich den Ort verlassen. Ich habe dies auch zur Anzeige gebracht. Vorliegend ist es auch ein Problem, dass es in M. keine eigene Polizeiinspektion gibt, sondern diese von der PI O. mitbetreut wird und daher keine schnelle Präsenz vor Ort gegeben ist. Es hat Fälle gegeben, wonach die Polizei wirklich rasch vor Ort war, weil sie eben in der Nähe war. Es gab aber auch Fälle, wo ich aus Salzburg schneller in M. war als die Polizei. Bei Schulungen wird zwar immer gesagt, man soll davonlaufen, das ist im Geschäft aber nicht möglich und sind die Einbrecher oder Räuber offensichtlich bewaffnet und jedenfalls schneller als ich. Das Problem im Freien ist in Hinblick auf meine Geschwindigkeit, dass ich Probleme mit einem Fuß habe und nicht mehr so schnell bin. Ich weiß auch von Vorfällen, wonach konkret bei Juwelieren privat eingebrochen wurde. Es ist auch bereits bei einer ehemaligen Juwelierin in Seekirchen Derartiges vorgefallen. Meine Vorgängerin in diesem Geschäft war Frau P.. Der Vorfall, welcher in der vorgelegten Mappe auf Seite 1 aufscheint, ist noch während ihrer Zeit als Besitzerin vorgefallen.“ „Ich habe viele Sicherheitsschulungen gemacht und bin auch ein besonnener Mensch. Es ist mir erst in letzter Zeit bewusst geworden, wie gefährlich der Beruf eines Juweliers ist. Dies vor allem gerade außerhalb des Geschäftes, weil ich dies nicht beeinflussen kann. Es kommen auch Fälle wie der vor, dass ich von einer Kundin aufgefordert werde, wertvollen Schmuck zu reparieren und diesen dann von ihr zu Hause in mein Geschäft transportieren muss. Im konkreten Fall hat meine Kundin mir gesagt, dass sie dies auch ihrer Freundin erzählt habe, dass ich den Schmuck holen würde. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass man dies nicht tun soll, weil man nie weiß, bei wem sich Derartiges herumspricht. Derartige Sachen kann auch ich dann nicht beeinflussen. Über Befragen durch die Richterin gibt der Rechtsvertreter an, dass die in der Beschwerde angeführten Kosten als gegenstandslos zu betrachten sind und irrtümlich in der Beschwerde angeführt wurden.“ Der Rechtsvertreter verwies zunächst auf das schriftliche Vorbringen und führte ergänzend aus, dass das Berufsbild eines Juweliers unabdingbar mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sei. Dies nicht allein durch die Gefahr der im Geschäft gelagerten entsprechenden Wertgegenstände, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wertvolle Expertisen zu Kunden transportiere. Viele Juweliere seien legal bewaffnet, um konkrete Gefahr für Leib und Leben abzuhalten. In diesem Zusammenhang legte er ein Konvolut mit Unterlagen betreffend Einbrüche und Raubüberfälle bei Juwelieren vor, welche zum Akt genommen wurde. Der in der vorgelegten Mappe auf der ersten Seite angeführte Einbruch beziehe sich auf das Juweliergeschäft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Vorgängerin. Weiters wies er darauf hin, dass die Stellungnahme der PI O. nicht zutreffend sei, wonach in M. keine besondere Gefahrenlage bestehen würde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 17.3.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B gestellt und begründend ausgeführt, dass er seit 1.1.2015 ein Juweliergeschäft in einer exponierten Lage am Land (M.) übernommen habe und im Geschäft wie auch bei Fahrten zu Kunden und Lieferanten im In- und Ausland höhere Geldbeträge wie auch ausgesuchte Schmuck- und Uhrenkollektionen mit sich führe und zu seinem persönlichen Schutz eine entsprechende Waffe benötige. Bei seiner Arbeit bestehe eine erhöhte und besondere Gefahr, welcher zweckmäßig mit Waffengewalt begegnet werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.6.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses
§ 21Abs 2 i
Vm § 22 Abs 2 Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass für den Bereich innerhalb der Geschäftsräume des Beschwerdeführers der Besitz einer Waffenbesitzkarte als ausreichend angesehen werden müsse. Im Hinblick auf den Bereich außerhalb der Geschäftsräume stellte die belangte Behörde fest, dass vom Vorliegen einer spezifischen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlich sei, aufgrund der Stellungnahme der Polizeiinspektion O. nicht ausgegangen werden könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführer, er würde höhere Geldbeträge zur Bank transportieren, wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit hin, dass der Transport von Bargeldbeträgen zur Tageszeit angesichts der Häufigkeit solcher Transaktionen auch im sonstigen Privat- sowie Geschäftsverkehr kein besonderes Sicherheitsrisiko darstelle. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit entsprechende Bargeldbeträge entsprechend niedrig zu halten. Sie verwies weiters auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser klargestellt habe, dass auf die Durchführung von Geldtransporten selbst in den Abendstunden und selbst das Mit-Sich-Führen von höheren Beträgen für sich alleine noch keine solche Gefahr darstelle. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluss, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage erkennbar gewesen wäre und habe der Antragsteller eine solche auch nicht glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden von dem der Behörde eingeräumtem Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.6.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses
Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass für den Bereich innerhalb der Geschäftsräume des Beschwerdeführers der Besitz einer Waffenbesitzkarte als ausreichend angesehen werden müsse. Im Hinblick auf den Bereich außerhalb der Geschäftsräume stellte die belangte Behörde fest, dass vom Vorliegen einer spezifischen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlich sei, aufgrund der Stellungnahme der Polizeiinspektion O. nicht ausgegangen werden könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführer, er würde höhere Geldbeträge zur Bank transportieren, wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit hin, dass der Transport von Bargeldbeträgen zur Tageszeit angesichts der Häufigkeit solcher Transaktionen auch im sonstigen Privat- sowie Geschäftsverkehr kein besonderes Sicherheitsrisiko darstelle. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit entsprechende Bargeldbeträge entsprechend niedrig zu halten. Sie verwies weiters auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser klargestellt habe, dass auf die Durchführung von Geldtransporten selbst in den Abendstunden und selbst das Mit-Sich-Führen von höheren Beträgen für sich alleine noch keine solche Gefahr darstelle. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluss, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage erkennbar gewesen wäre und habe der Antragsteller eine solche auch nicht glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden von dem der Behörde eingeräumtem Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
§ 21Abs 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 22
Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 10
Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. § 21 Abs 2 Waffengesetz regelt somit zwei Varianten, in denen die Behörde einen Waffenpass auszustellen hat bzw ausstellen darf:Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz regelt somit zwei Varianten, in denen die Behörde einen Waffenpass auszustellen hat bzw ausstellen darf: Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die - EWR-Bürger (einschließlich österreichische Staatsbürger) sind - verlässlich sind, - das
- Lebensjahr vollendet haben und - einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in § 22 Abs 2 Waffengesetz genannten Gründen nachweisen.einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz genannten Gründen nachweisen. Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpass ausstellen, wenn sie verlässlich ist und das
- Lebensjahr vollendet hat. Das Ermessen ist dabei im Sinne des § 10 Waffengesetz zu handhaben. Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpass ausstellen, wenn sie verlässlich ist und das
- Lebensjahr vollendet hat. Das Ermessen ist dabei im Sinne des Paragraph 10, Waffengesetz zu handhaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am Zweckmäßigsten begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.9.2013, Zahl 2013/03/0102). Der Waffenpasswerber hat im Verwaltungsverfahren konkret in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte gesonderte Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, die am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht auch nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 18.5.2011, 2011/03/0122). Soweit der Beschwerdeführer auf einen Einbruch im gegenständlichen Juweliergeschäft im Jahr 2013 verweist, welches zu diesem Zeitpunkt von seiner Vorgängerin geführt wurde, sowie auf vier versuchte Einbruchsdiebstähle im heurigen Jahr konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgeht, dartun. Zum Zeitpunkt des Einbruchs im Jahr 2013 war niemand im Geschäftslokal anwesend. Die Einbruchsversuche im Jahr 2015 erfolgten ebenfalls zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht im Geschäft anwesend war. Im Übrigen wäre für Vorfälle im Geschäftslokal jedenfalls –wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat- eine aufgrund einer Waffenbesitzkarte besessene Faustfeuerwaffe ausreichend und steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, um eine Waffe im Geschäftslokal (bzw in seinem Wohnhaus) bei sich zu haben und kann daher für diesen Bereich der Betriebsräume und gegebenenfalls auch seines Wohnhauses, insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass er auch wertvollen Schmuck bzw Bargeld zu Hause verwahre, mit einer Waffenbesitzkarte das Auslangen gefunden werden. Soweit der Beschwerdeführer ein Gefährdungspotential darin erkennt, dass er hohe Geldbeträge bzw Schmuckstücke bei sich zu Hause lagert, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl Schmuck als auch Bargeld in einem Bankschließfach zu deponieren. Soweit der Beschwerdeführer im weiteren eine besondere Gefahrenlage darin zu erkennen vermeint, dass er wertvolle Schmuckstücke bzw hohe Geldbeträge transportiere, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 26.4.2011, 2011/03/0100, 26.4.2010, 2010/03/0109, 26.4.2011, 2010/03/0200). Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände – unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden – kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor – und ein solches konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen – fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 18.5.2011, 2012/03/0122). Die Ausführungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu – auch hohen – Geldbeträgen gemacht hat, können zweifellos und unbedenklich auch auf das Mitführen von wertvollen Schmuckstücken angewendet werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Vorfall verweist, wonach ihm zwei bewaffnete Personen mit dem Auto nachgefahren und ihn von der Fahrbahn gedrängt hätten, er jedoch in weiterer Folge davonfahren habe können, konnte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben die Verfolger auch ohne Verwendung einer Schusswaffe vertreiben bzw ihnen entkommen. Im Übrigen kann es bei der Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter kommen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Vorfall zeigt dieser am Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf anderer Weise der Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. In dem von ihm geschilderten Fall hat er sich (ohne Gewaltanwendung) dem Zugriff entziehen und den Ort des Geschehens verlassen können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können. Zu den vom Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffen ist vollständigkeitshalber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StbG, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in sein Leben bzw sein Vermögen offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vergleiche VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Vorfall verweist, wonach ihm zwei bewaffnete Personen mit dem Auto nachgefahren und ihn von der Fahrbahn gedrängt hätten, er jedoch in weiterer Folge davonfahren habe können, konnte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben die Verfolger auch ohne Verwendung einer Schusswaffe vertreiben bzw ihnen entkommen. Im Übrigen kann es bei der Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter kommen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Vorfall zeigt dieser am Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf anderer Weise der Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. In dem von ihm geschilderten Fall hat er sich (ohne Gewaltanwendung) dem Zugriff entziehen und den Ort des Geschehens verlassen können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können. Zu den vom Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffen ist vollständigkeitshalber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StbG, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in sein Leben bzw sein Vermögen offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vergleiche VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen hat, erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundene Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH 6.5.1992, 92/01/0405). Das gegenständliche Geschäftslokal befindet sich im Zentrum von M. und würde ein Schusswechsel zur Geschäftszeit in diesem Gebiet eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten. Auch die angeführten Transporte von Geldbeträgen zur Bank bzw der Transport von wertvollen Schmuckgegenständen begründet für sich noch keinen Bedarf, zumal diese Transporte tagsüber und insbesondere nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge bzw sehr wertvoller Schmuckstücke nicht schon an sich eine besondere Gefahr darstellt, der am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Dies gilt auch unter Bedachtnahme auf den erwähnten Vorfall auf die Verfolgung durch ein anderes Auto, da der Beschwerdeführer diese Gefahrenlage durch entsprechendes, von ihm geschildertes Verhalten abwehren konnte. Diese Gefahren werden zudem nicht am Zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abzuwehren gewesen. Auf dem Boden der §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 Waffengesetz wird mit diesen Vorfällen somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei dem geschilderten Vorfall (Verfolgung) zu einem Gewaltexzess geführt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge bzw sehr wertvoller Schmuckstücke nicht schon an sich eine besondere Gefahr darstellt, der am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Dies gilt auch unter Bedachtnahme auf den erwähnten Vorfall auf die Verfolgung durch ein anderes Auto, da der Beschwerdeführer diese Gefahrenlage durch entsprechendes, von ihm geschildertes Verhalten abwehren konnte. Diese Gefahren werden zudem nicht am Zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abzuwehren gewesen. Auf dem Boden der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz wird mit diesen Vorfällen somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei dem geschilderten Vorfall (Verfolgung) zu einem Gewaltexzess geführt hätte. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen. Den Beweisanträgen auf Einholung eines kriminalstatistischen Gutachtens zum Beweis für die erhöhte Gefahrenlage von Juwelieren und insbesondere damit auch des Antragstellers war im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen als Erkundungsbeweis abzuweisen. Ebenso war der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Befragung der Vorbesitzerin des gegenständlichen Juweliergeschäftes als unzulässiger Erkundungsbeweis abzuweisen, da der Einbruch unbestritten ist und wie bereits ausgeführt, für den Bereich innerhalb der Geschäftsräume der Besitz einer Waffenbesitzkarte als ausreichend angesehen werden muss. Auch konnte von dem durch § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Bei oben beschriebener Sachlage konnte vom Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden. Auch konnte von dem durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Bei oben beschriebener Sachlage konnte vom Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.390.4.2015