Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 33§ 111§ 64§ 2§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-7/333/9-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., II.römisch zwei.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 436 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 436 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 15.06.2014 gegen 14:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: J., Q. 117 (Firmensitz) ● Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
§ 9VSt
G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma R. Handels GmbH, mit Sitz in J., Q. 117, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer Marco S., SV-Nr. xx xxx zumindest am 15.06.2014 ab 14:00 Uhr beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht
§ 33Abs.
1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.Herr Marco S. wurde am 15.06.2014 erst um 16:24 Uhr - und somit verspätet - zur Sozialversicherung angemeldet.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma R. Handels GmbH, mit Sitz in J., Q. 117, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer Marco S., SV-Nr. xx xxx zumindest am 15.06.2014 ab 14:00 Uhr beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde., Herr Marco S. wurde am 15.06.2014 erst um 16:24 Uhr - und somit verspätet - zur Sozialversicherung angemeldet. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
§ 111Abs. 1 und 2 i
Vm § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007Übertretung
Paragraph 111, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 218,00 Gesamtbetrag: Euro 2398,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird wie folgt vorgetragen: "In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte BESCHWERDE gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zahl 30308-369/94277-2014, vom 2.9.2014 und führt diese aus wie folgt: Der Beschuldigte hat keinen Verstoß gegen das ASVG gesetzt. Aus den Niederschriften, insbesondere der Information über die durchgeführte Kontrollhandlung ergibt sich, dass die gegenständliche Kontrolle am 15.6.2014 um 13.45 Uhr begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich Marco S. nicht vor Ort. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Marco S. erst um 14.00 Uhr im Lokal anwesend war. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens von Marco S. die gegenständliche Kontrolle bereits durchgeführt wurde. Der ebenfalls anwesende Geschäftsführer Alexander I. hat beim Eintreffen von Marco S. darauf hingewiesen, dass sich Marco S. heute vorstellen wird und noch nicht beschäftigt war. Dies wurde von Marco S. auch bestätigt.Der Beschuldigte hat keinen Verstoß gegen das ASVG gesetzt. Aus den Niederschriften, insbesondere der Information über die durchgeführte Kontrollhandlung ergibt sich, dass die gegenständliche Kontrolle am 15.6.2014 um 13.45 Uhr begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich Marco S. nicht vor Ort. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Marco S. erst um 14.00 Uhr im Lokal anwesend war. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens von Marco S. die gegenständliche Kontrolle bereits durchgeführt wurde. Der ebenfalls anwesende Geschäftsführer Alexander römisch eins. hat beim Eintreffen von Marco S. darauf hingewiesen, dass sich Marco S. heute vorstellen wird und noch nicht beschäftigt war. Dies wurde von Marco S. auch bestätigt. Aus den Feststellungen ergibt sich in keiner Weise, dass Marco S. Tätigkeiten aufgenommen hätte. Richtigerweise ist
§ 33
ASVG ein Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Aus den Feststellungen ergibt sich in keiner Weise, dass Marco S. Tätigkeiten aufgenommen hätte. Richtigerweise ist
Paragraph 33, ASVG ein Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Richtigerweise war am Tag der Prüfung ein Kellner bis 14.00 Uhr tätig. Den weiteren Dienst hätte der Geschäftsführer selbst übernommen. Für den Fall einer Einigung mit Marco S. war beabsichtigt Marco S. jedenfalls fristgerecht vor Dienstantritt zur Anmeldung zu bringen. Unabhängig davon, dass natürlich durch die gleichzeitig stattgefundene Überprüfung hier eine zeitliche Verschiebung war und der Geschäftsführer mit Marco S. aufgrund der durchgeführten Kontrolle auch kein Einstellungsgespräch führen konnte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt in keiner Weise, dass ein Dienstantritt vorliegt. Die Tatsache, dass ein zukünftiger Dienstantritt vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass hier die Meldung erst unmittelbar vor dem Dienstantritt erforderlich ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass Herr S. am 15.6.2014 nach einer Einigung mit dem Geschäftsführer über den Dienstantritt, den Dienst begonnen hat und vor seinem Dienstantritt um 16.24 Uhr ASVG-konform angemeldet worden ist. Der Vermerk im Sachverhalt des Straferkenntnisses "Anmerkung: Nach der Kontrolle" ist hier zwar grundsätzlich richtig, jedoch auch leicht nachvollziehbar. Während der Dauer der Kontrolle wäre es wohl nicht möglich gewesen, einen Dienstantritt durchzuführen. Zum damaligen Zeitpunkt war auch kein bzw. nur minimaler Betrieb im Lokal. Diesbezüglich wurden auch von den aufnehmenden Beamten keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen. Faktum ist, dass sich aus dem Sachverhalt in keiner Weise ergibt, dass eine Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Tatsache, dass Herr S. in einer Bekleidung erschienen ist, die der Kleidung der übrigen Kellner ähnlich war, ist in keiner Weise vorwerfbar. Gleiches gilt für die Tatsache, dass Herr S. eine Kellnertasche mit hatte. Bereits vor Ort wurde geklärt, dass die Kellnertasche nicht der Dienstgeberin der "R. Handels GmbH" gehört. Auch aus der Tatsache, dass ein Bonierschlüssel mitgeführt wurde, ergibt sich keine wie immer geartete versicherungspflichtige Tätigkeit. Allein aus der Tatsache, dass der gegenständliche Schlüssel zwar zum Kassensystem passte, jedoch eine Bezeichnung "Xandi6" hatte, ergibt sich, dass dieser Schlüssel nicht Herrn S. zugeordnet war. Die Schlüssel werden nach den Vornamen der Mitarbeiter bezeichnet. Darüber hinaus begründet auch das Mitführen eines Bonierschlüssels kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten, wobei diesbezüglich ersucht wird, den Beschuldigten über die Adresse des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu laden, da es bei den Zustellungen in J., K. 3/1 derzeit massive Zustellprobleme gibt Zeuge Marco S., p. A. T.-Straße 22, U. Nicht zuletzt aufgrund der durchgeführten Kontrolle kam es nicht zu einem Arbeitsantritt von Marco S. um 14.00 Uhr. Der Arbeitsantritt war erst nach 16.25 Uhr und wurde Marco S. zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß vor seinem Dienstantritt angemeldet. Ein Verstoß gegen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen bestehen sohin nicht. Nur der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass es zu massiven Zustellproblemen kommt, auch die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschuldigten nicht zugegangen ist. Er konnte daher eine Rechtfertigung nicht abgeben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es zu keiner strafbaren Handlung gekommen ist. Der Beschuldigte stellt daher die ANTRÄGE
- das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
- die Strafe im Hinblick darauf, dass den Beschuldigten kein bzw. ein allenfalls geringfügiges Verschulden trifft, auf einen Betrag von € 365,00 herabzusetzen
- jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Salzburg, am 30.9.2014Alexander I."Salzburg, am 30.9.2014, Alexander römisch eins." Am 26.1.2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschuldigte in Begleitung seines Rechtsanwalts teilgenommen hat. Für die Finanzpolizei ist Herr Marc V. erschienen, als Zeuge wurde Herr Harald W. einvernommen. Da die Zeugen Marco S. und Markus X. unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind, wurde die Beschwerdeverhandlung auf 10.3.2015 erstreckt; in dieser wurden Herr Marco S. und Herr Markus X. zeugenschaftlich einvernommen.Am 26.1.2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschuldigte in Begleitung seines Rechtsanwalts teilgenommen hat. Für die Finanzpolizei ist Herr Marc römisch fünf. erschienen, als Zeuge wurde Herr Harald W. einvernommen. Da die Zeugen Marco S. und Markus römisch zehn. unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind, wurde die Beschwerdeverhandlung auf 10.3.2015 erstreckt; in dieser wurden Herr Marco S. und Herr Markus römisch zehn. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschuldigte hat angegeben wie folgt: "Ich habe mich, als am Sonntag, 15.6.2014 um 13.40 Uhr, eine Finanzamtskontrolle stattgefunden hat, im Eingangsbereich der Y. Stub‘n befunden. Im Lokal befanden sich außer mir X. Markus als Kellner und als Koch Herr A. Z.. Wir haben an dem 15.6.2014, daran kann ich mich noch erinnern, um 12 Uhr aufgesperrt, wie lange wir an dem Tag offen hatten, weiß ich nicht mehr. Grundsätzlich ist es in B. schwierig mit dem Betreiben eines Gastlokales, da starke Abhängigkeit von der Anwesenheit und dem Besuch von Badegästen besteht. Bei Regen oder stärkerem Regen wird das Lokal gar nicht geöffnet. Bei „normaler Witterung“ wird das Lokal mittags geöffnet. In der Vorsaison, und das war der 15.6., ist das Lokal nur mit eigenem Einsatz wirtschaftlich zu führen und wird der Einsatz von Personal knapp geplant. "Ich habe mich, als am Sonntag, 15.6.2014 um 13.40 Uhr, eine Finanzamtskontrolle stattgefunden hat, im Eingangsbereich der Y. Stub‘n befunden. Im Lokal befanden sich außer mir römisch zehn. Markus als Kellner und als Koch Herr A. Z.. Wir haben an dem 15.6.2014, daran kann ich mich noch erinnern, um 12 Uhr aufgesperrt, wie lange wir an dem Tag offen hatten, weiß ich nicht mehr. Grundsätzlich ist es in B. schwierig mit dem Betreiben eines Gastlokales, da starke Abhängigkeit von der Anwesenheit und dem Besuch von Badegästen besteht. Bei Regen oder stärkerem Regen wird das Lokal gar nicht geöffnet. Bei „normaler Witterung“ wird das Lokal mittags geöffnet. In der Vorsaison, und das war der 15.6., ist das Lokal nur mit eigenem Einsatz wirtschaftlich zu führen und wird der Einsatz von Personal knapp geplant. Der Erstkontakt mit Herrn C. war telefonisch. Wir haben dann noch mehrmals telefoniert, der erste persönliche Kontakt war dann jedoch erst am 15.6.
- Wenn ich gefragt werde, wieso er dann schon einen Bonierschlüssel mitgebracht hatte: Dieser Bonierschlüssel wurde ihm nicht von mir gegeben. Wenn ich gefragt werde, ob es zutrifft, dass Herr S. schon einmal für mein Unternehmen gearbeitet hat und ich mit ihm schon Erfahrungen hatte, dann gebe ich an: Er hat damals am Christkindlmarkt gearbeitet und warme Getränke verkauft. Diese Tätigkeit damals ist mit den Anforderungen, die an ihn in der Y. Stub‘n gestellt worden sind, nicht vergleichbar. Ich kann mir nicht erklären, wie Herr S. in den Besitz des Bonierschlüssels gekommen ist, ich weiß es nicht. Wir selbst haben vom BHS, das ist das Unternehmen, das das Bonierschanksystem übergeben hat, etwa 15 bis 20 solcher Schlüssel bekommen. Derartige Schlüssel passen auf alle Anlagen, welche BHS errichtet. Mit dem von ihm mitgebrachten Bonierschlüssel hätte er nicht abrechnen können, da der Schlüssel nicht auf einen Mitarbeiter meines Unternehmens personalisiert war. Es kann aber durchaus sein, dass er den Schlüssel von einem meiner Kellner oder auch vom Koch erhalten hat. Wenn ich gefragt werde, weshalb Herr S. mit einer mit Wechselgeld gefüllten Kellnergeldtasche angetroffen werde, gebe ich an: Es ist in der Gastronomie üblich, dass Geldtaschen mit Wechselgeld vom Kellner selbst mitgebracht werden. Ebenso ist es üblich, dass Kellner Wechselgeld in Höhe von € 200,-- bis € 400,-- mit sich führen. Es ist auch üblich, dass dann ein Dienstgeber, so wie ich auch, den Kellnern Klein- und Papiergeld übergeben und da wird dann den Kellnern das Wechselgeld überlassen für das Inkasso bei den Kunden. Mit Herrn S. war vereinbart, dass er um 14 Uhr eintreffen soll. Herr X. wäre bis 14 Uhr da gewesen und anschließend wäre ich selbst da gewesen, um Herrn S. den Betrieb zu zeigen. Es ist in der Gastronomie üblich, dass Geldtaschen mit Wechselgeld vom Kellner selbst mitgebracht werden. Ebenso ist es üblich, dass Kellner Wechselgeld in Höhe von € 200,-- bis € 400,-- mit sich führen. Es ist auch üblich, dass dann ein Dienstgeber, so wie ich auch, den Kellnern Klein- und Papiergeld übergeben und da wird dann den Kellnern das Wechselgeld überlassen für das Inkasso bei den Kunden. Mit Herrn S. war vereinbart, dass er um 14 Uhr eintreffen soll. Herr römisch zehn. wäre bis 14 Uhr da gewesen und anschließend wäre ich selbst da gewesen, um Herrn S. den Betrieb zu zeigen. Es war auch noch nicht vereinbart, wie lange er arbeiten soll. Wenn ich gefragt werde, weshalb Herr S. gegenüber den Kontrollorganen schon angeben hat können, dass er € 1.470,-- netto verdienen würde und zwei Getränke und zwei Speisen frei haben würde sowie 40 Stunden pro Woche arbeiten würden müssen, gebe ich an: Diese Daten waren in der Ausschreibung deponiert. Es ist dieser Betrag der Kollektivvertragsbetrag und hat er so viel auch in der D.-Bar, wo er bislang gearbeitet hatte, verdient. Ich habe mich mit dem Kontrollorgan, Herrn V., im Eingangsbereich „unterhalten“, als etwa um 14 Uhr Herr S. im Lokal eingetroffen ist. Ich habe gegenüber dem Kontrollorgan deponiert, dass dies ein möglicher künftiger Kellner sein würde, der eventuell an diesem Tag zu arbeiten beginnen würde. Herr S. hat meines Erachtens vor Anmeldung zur Sozialversicherung nicht in meinem Lokal gearbeitet. Diese Daten waren in der Ausschreibung deponiert. Es ist dieser Betrag der Kollektivvertragsbetrag und hat er so viel auch in der D.-Bar, wo er bislang gearbeitet hatte, verdient. Ich habe mich mit dem Kontrollorgan, Herrn römisch fünf., im Eingangsbereich „unterhalten“, als etwa um 14 Uhr Herr S. im Lokal eingetroffen ist. Ich habe gegenüber dem Kontrollorgan deponiert, dass dies ein möglicher künftiger Kellner sein würde, der eventuell an diesem Tag zu arbeiten beginnen würde. Herr S. hat meines Erachtens vor Anmeldung zur Sozialversicherung nicht in meinem Lokal gearbeitet. Über Befragen durch den BV: Der übliche Ablauf eines Vorstellungsgesprächs ist der, dass derjenige, der sich aufgrund einer Ausschreibung gemeldet hat, noch mal von mir hinsichtlich seiner Personaldaten überprüft wird. Ich bespreche dann mit der Person den Aufgabenbereich, welcher ja schon aus der Ausschreibung bekannt war. Ich zeige das Lokal und wenn dann „alles stimmig ist und passt“, dann erfolgt die Schnellanmeldung via Fax oder der Steuerberater, wenn der Arbeitsbeginn am selben Tag ist, mache ich selbst die Schnellanmeldung per Fax. Es war geplant, dass, wenn alles passt, er am
- zu arbeiten beginnt. Beim BHS-Schanksystem handelt es sich um ein „geschlossenes“ System, dies bedeutet, dass keine Person, die nicht über einen auf sie personalisierten Schankschlüssel verfügt, ein Getränk aus der Schankanlage entnehmen kann. Es wird differenziert nach Berechtigungen bei der Schlüsselvergabe, nämlich auf solche, die Inkasso zusätzlich haben und für solche, die keines haben. Ich selbst habe einen Schlüssel mit der Bezeichnung „Chef“, ich habe auch bei BHS mich informiert, wer den Schlüssel mit der Bezeichnung Xandi6 haben könnte, jedoch haben diese Erhebungen nicht zum Erfolg geführt. Ich kann mir daher nicht erklären, wie Herr S. den Schlüssel Xandi6 erhalten hat können. Ich habe ihm auch nicht aufgetragen bei der telefonischen Vorbesprechung, zum Dienstbeginn bzw zum Vorstellungsbeginn den Schlüssel mitzunehmen. Die Kombination Name und Nummer wird in meinem Betrieb nicht verwendet. Normalerweise werden bei den Schlüsseln die jeweiligen Vornamen ohne Abkürzung vergeben. Die Abrechnung mit der Schankanlage erfolgt dergestalt, dass ich zwar grundsätzlich bei der Abrechnung selbst anwesend bin und daher selbst die Überprüfung machen kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit im Fall meiner Abwesenheit, dass die Getränke von der Schankanlage gezählt werden, welche entnommen werden und dann die entnommenen Getränke mit dem Geldbetrag, den der Kellner zu Betriebsschluss übergibt, in Übereinstimmung gebracht wird. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Wenn ich gefragt werde, was bezüglich der Beschäftigung des Herrn S. „strittig“ war, gebe ich an: Ich wollte im persönlichen Kontakt noch klären, ob er „zum Unternehmen passt“, auch wenn ich ihn schon von der Tätigkeit vom Christkindlmarkt kannte, ist die Tätigkeit dort mit der Tätigkeit in der Y. Stub‘n nicht vergleichbar. Dies deshalb, da er etwa lange Laufwege vom Lokal bis zum Strand zurückzulegen hat. Er muss auch Blumen gießen, Klo putzen, Geschirrtücher reinigen sowie die Berufsbekleidung selbst beistellen. Ich habe mit ihm vereinbart, dass es „wenn’s passt“, er sofort zu arbeiten zu beginnen habe. Ich kann auch noch darauf hinweisen, dass mein Vater, Herr Wolfgang I., während der Kontrolle, am langen Tisch am Fenster „gesessen“ hat und die Kontrolle miterlebt hat." Ich kann auch noch darauf hinweisen, dass mein Vater, Herr Wolfgang römisch eins., während der Kontrolle, am langen Tisch am Fenster „gesessen“ hat und die Kontrolle miterlebt hat." Herr Harald W., Zeuge, Finanzamts-Kontrollorgan, hat angegeben wie folgt: "An dem Kontrolltag habe ich gemeinsam mit dem Teamleiter Herrn V. sowie Herrn E., mehrere Lokale geprüft. Wir waren bereits in der Y. Stub‘n und haben Herrn X. sowie Herrn Z. die Kontrollblätter übergeben, auf dass diese die Eintragungen ihrer Daten in diesen Blättern vornehmen, als Herr Marco S. das Lokal betreten hat. Herrn S. habe ich nicht beim Getränke zapfen oder beim Gäste bedienen gesehen, er ist in das Lokal hineingekommen. Er trug Lederhose und Trachtenhemd und war damit gleich gekleidet wie die im Lokal anwesenden Beschäftigten, Herr Z. und Herr X. Er hatte eine Kellnergeldtasche bei sich und auch einen Bonierschlüssel. In meiner Anwesenheit hat Herr S. diesen Schlüssel in das Schanksystem eingeführt. Er hat diesen Magnetschlüssel im System eingebracht und hat das System den Namen Xandi6 ausgeworfen. Ob Herr S. damit auch Getränke zapfen hätte können, weiß ich nicht, diese Funktion haben wir nicht geprüft. Herr S. hat uns in diesem Zusammenhang versichert, dass er den Schlüssel von Herrn Alexander I. eine Woche vor Beschäftigungsbeginn erhalten habe. Ich war dabei, als mein Kollege E. Herrn S. dazu befragt hat, wie viel er verdienen würde und welche Arbeitszeiten er haben würde. Da vorgesehen ist, dass der Beschäftigte abgesondert vom potentiellen oder tatsächlichen Dienstgeber das Kontrollblatt ausfüllt, war Herr I. bei der Anhörung des Herrn S. nicht anwesend. Herr S. hat am Kontrollblatt zunächst angegeben, dass er am 15.
- um 14 Uhr Dienstbeginn habe und voraussichtlich bis etwa 22 Uhr an diesem Tag arbeiten sollte. Nachdem Herr S. das Blatt ausgefüllt hatte, habe ich dann seine Angaben noch wiederholt und ihn dazu befragt, ob seine Angaben richtig sind, was er dann schließlich bestätigt hat und auch durch seine Unterschrift am Kontrollblatt bekräftigt hat. Wir haben ihn nicht danach befragt, ob er zur Sozialversicherung angemeldet ist. Ich bin im letzten Jahr ausschließlich mit „Kassenprüfungen“ befasst gewesen, das heißt mir ist das Kassensystem bzw Schanksystem BHS geläufig. Es handelt sich um ein sehr gängiges Modell. Als Herr S. das Lokal beim Hintereingang betreten hat, hat uns Herr I. den Herrn S. nicht vorgestellt. Jedenfalls hat Herr V. entschieden, als Teamleiter, dass auch er gleich das Kontrollblatt unterfertigen möge. "An dem Kontrolltag habe ich gemeinsam mit dem Teamleiter Herrn römisch fünf. sowie Herrn E., mehrere Lokale geprüft. Wir waren bereits in der Y. Stub‘n und haben Herrn römisch zehn. sowie Herrn Z. die Kontrollblätter übergeben, auf dass diese die Eintragungen ihrer Daten in diesen Blättern vornehmen, als Herr Marco S. das Lokal betreten hat. Herrn S. habe ich nicht beim Getränke zapfen oder beim Gäste bedienen gesehen, er ist in das Lokal hineingekommen. Er trug Lederhose und Trachtenhemd und war damit gleich gekleidet wie die im Lokal anwesenden Beschäftigten, Herr Z. und Herr römisch zehn. Er hatte eine Kellnergeldtasche bei sich und auch einen Bonierschlüssel. In meiner Anwesenheit hat Herr S. diesen Schlüssel in das Schanksystem eingeführt. Er hat diesen Magnetschlüssel im System eingebracht und hat das System den Namen Xandi6 ausgeworfen. Ob Herr S. damit auch Getränke zapfen hätte können, weiß ich nicht, diese Funktion haben wir nicht geprüft. Herr S. hat uns in diesem Zusammenhang versichert, dass er den Schlüssel von Herrn Alexander römisch eins. eine Woche vor Beschäftigungsbeginn erhalten habe. Ich war dabei, als mein Kollege E. Herrn S. dazu befragt hat, wie viel er verdienen würde und welche Arbeitszeiten er haben würde. Da vorgesehen ist, dass der Beschäftigte abgesondert vom potentiellen oder tatsächlichen Dienstgeber das Kontrollblatt ausfüllt, war Herr römisch eins. bei der Anhörung des Herrn S. nicht anwesend. Herr S. hat am Kontrollblatt zunächst angegeben, dass er am 15.
- um 14 Uhr Dienstbeginn habe und voraussichtlich bis etwa 22 Uhr an diesem Tag arbeiten sollte. Nachdem Herr S. das Blatt ausgefüllt hatte, habe ich dann seine Angaben noch wiederholt und ihn dazu befragt, ob seine Angaben richtig sind, was er dann schließlich bestätigt hat und auch durch seine Unterschrift am Kontrollblatt bekräftigt hat. Wir haben ihn nicht danach befragt, ob er zur Sozialversicherung angemeldet ist. Ich bin im letzten Jahr ausschließlich mit „Kassenprüfungen“ befasst gewesen, das heißt mir ist das Kassensystem bzw Schanksystem BHS geläufig. Es handelt sich um ein sehr gängiges Modell. Als Herr S. das Lokal beim Hintereingang betreten hat, hat uns Herr römisch eins. den Herrn S. nicht vorgestellt. Jedenfalls hat Herr römisch fünf. entschieden, als Teamleiter, dass auch er gleich das Kontrollblatt unterfertigen möge. Er war in folgenden Outfit bekleidet:Lederhose und weiß-rot kariertes Trachtenhemd und er hatte auch einen Gürtel, an dem die Kellnertasche hing und der Bonierschlüssel enthalten war. Herr S. hat uns gesagt, dass er den Bonierschlüssel eine Woche vorher von Herrn I. Alexander erhalten habe. Er war in folgenden Outfit bekleidet:Lederhose und weiß-rot kariertes Trachtenhemd und er hatte auch einen Gürtel, an dem die Kellnertasche hing und der Bonierschlüssel enthalten war. Herr S. hat uns gesagt, dass er den Bonierschlüssel eine Woche vorher von Herrn römisch eins. Alexander erhalten habe. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Bei der Befragung des Herrn X. ist bekannt geworden, dass dieser, unter Hinweis darauf, dass er bloß geringfügig beschäftigt ist, bloß bis 14 Uhr arbeiten würde. Er hat uns auch noch darauf hingewiesen, dass er um 14 Uhr von einem anderen Kellner abgelöst würde. In der Kellnerbrieftasche befand sich Wechselgeld. Bei der Befragung des Herrn römisch zehn. ist bekannt geworden, dass dieser, unter Hinweis darauf, dass er bloß geringfügig beschäftigt ist, bloß bis 14 Uhr arbeiten würde. Er hat uns auch noch darauf hingewiesen, dass er um 14 Uhr von einem anderen Kellner abgelöst würde. In der Kellnerbrieftasche befand sich Wechselgeld. Über ergänzendes Befragen durch den Beschuldigtenvertreter: Wir haben dann mit dem Magnetschlüssel mit der Bezeichnung Chef bzw laut Ausdruck „Alexander“ aus dem System eine „Zwischenbilanz“ erhalten, mit Daten, wer welche Umsätze am betreffenden 15.
- erzielt hat. Einen Ausdruck von Xandi6 haben wir nicht gemacht bzw haben wir den Schlüssel wie bereits erwähnt bloß in das System eingeloggt. Herr I. hat uns dann, nachdem wir bei Herrn S. den Schlüssel wahrgenommen haben, gesagt, dass der Schlüssel nicht von seinem System sei. Wir haben dann erst den Schlüssel genommen und versucht, im System einzuloggen, was insofern gelungen ist, als das System den Schlüssel mit Xandi6 identifiziert hat. Dazu hat Herr I. in meinem Beisein nichts gesagt. Wir haben dann mit dem Magnetschlüssel mit der Bezeichnung Chef bzw laut Ausdruck „Alexander“ aus dem System eine „Zwischenbilanz“ erhalten, mit Daten, wer welche Umsätze am betreffenden 15.
- erzielt hat. Einen Ausdruck von Xandi6 haben wir nicht gemacht bzw haben wir den Schlüssel wie bereits erwähnt bloß in das System eingeloggt. Herr römisch eins. hat uns dann, nachdem wir bei Herrn S. den Schlüssel wahrgenommen haben, gesagt, dass der Schlüssel nicht von seinem System sei. Wir haben dann erst den Schlüssel genommen und versucht, im System einzuloggen, was insofern gelungen ist, als das System den Schlüssel mit Xandi6 identifiziert hat. Dazu hat Herr römisch eins. in meinem Beisein nichts gesagt. Über ergänzendes Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Herr S. war nach unseren Nachforschungen ab 1.
- arbeitslos gemeldet. Er hatte sich aber bis 15.
- nicht beim AMS gemeldet. Dazu hat uns Herr S. nichts gesagt. Der Beschwerdeführervertreter beantragt nachstehende Protokollergänzung: Das Bekleidungssystem stammt von „Speed & Vanski“ (phonetisch). Ich betone, dass unser Unternehmen diese Bekleidungsstücke schon bei Speed & Vanski erworben hat, zu einem Zeitpunkt noch bevor Herr S. mit seiner Arbeit begonnen hat. Ich habe Herrn S. nicht aufgetragen, in dieser Kleidung rot-weiß-blaues Hemd und Lederhose sowie Sneakers zu erscheinen. Er hat aber von diesen Bekleidungsbestimmungen von anderen Kellnern sicherlich schon Kenntnis erlangt. Jedenfalls habe ich ihm diese Kleidung nicht zur Verfügung gestellt. Sobald er bei uns zu arbeiten begonnen hätte, hätte er aber diese Kleidung tragen müssen. Ich hätte ihn aber bei den Kosten sowie auch alle anderen Beschäftigten beteiligen müssen." Herr Marco S. hat angegeben wie folgt: "Ich bin zur letzten Verhandlung nicht gekommen, da ich in einer neuen Firma arbeite. Ich habe mich telefonisch entschuldigt. Den Namen der Person mit der ich telefoniert habe und den Zeitpunkt weiß ich nicht. Wenn ich gefragt werde, wie es dazu gekommen ist, dass ich am 15.6.2014 um 14 Uhr in der Y. Stub'n in B. angetroffen worden bin, gebe ich an: Mein Vater hat mir eine Ausschreibung mitgebracht, wonach in der Y. Stub'n ein Kellner gesucht wird. Ich habe mit Herrn I. sodann telefoniert und ausgemacht, dass ich an dem Tag, am 15.6.2014, zum Vorstellen komme. Mein Vater hat mir eine Ausschreibung mitgebracht, wonach in der Y. Stub'n ein Kellner gesucht wird. Ich habe mit Herrn römisch eins. sodann telefoniert und ausgemacht, dass ich an dem Tag, am 15.6.2014, zum Vorstellen komme. Wenn ich gefragt werde, ob ich anlässlich der Befragung durch die Finanzamtskontrollorgane wahrheitsgemäß ausgesagt habe und ob es sich um meine Unterschrift am Personenblatt handelt, gebe ich an: Ja, ich habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Ich habe bis Mitte bzw Ende April in der D.bar gearbeitet. Für 15.6.2014, 14:00 Uhr, war das Vorstellungsgespräch anberaumt; ich bin davon ausgegangen, dass „etwas daraus wird“ und ich dann gleich zu arbeiten beginnen würde können. Befragt dazu, woher ich den mitgebrachten Bonierschlüssel hatte, gebe ich an: Diesen habe ich von Max X. bekommen. Den kannte ich schon, ich habe auch mit ihm privat guten Kontakt. Er hat mir den Schlüssel gegeben und hat gemeint, dass ich vor Herrn I. „gut dastehe“ und ich schon vorbereitet bin auf die Tätigkeit, die mich erwartet. Es war, wie bereits erwähnt, für den 15.6.2014 das Vorstellungsgespräch ausgemacht. Diesen habe ich von Max römisch zehn. bekommen. Den kannte ich schon, ich habe auch mit ihm privat guten Kontakt. Er hat mir den Schlüssel gegeben und hat gemeint, dass ich vor Herrn römisch eins. „gut dastehe“ und ich schon vorbereitet bin auf die Tätigkeit, die mich erwartet. Es war, wie bereits erwähnt, für den 15.6.2014 das Vorstellungsgespräch ausgemacht. Der Zeuge wird neuerlich zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen. Auch wenn mir neuerlich vorgehalten wird, dass ich gegenüber den Finanzbeamten gesagt habe, dass „ich den Bonierschlüssel von Herrn I. in der Vorwoche ausgehändigt bekommen habe“, bleibe ich dabei, den Schlüssel von Max bekommen zu haben. Max hat mir den Schlüssel gegeben, ob er dazu die Erlaubnis von Herrn I. gehabt hat, weiß ich nicht. Er hat mir auch das Zweithemd, das karierte, das ich damals getragen habe, überlassen. Ich habe schon aus der Ausschreibung entnommen, dass ich € 1.470,-- bei einer 40-Stunden-Woche verdienen würde, dies habe ich auch in der D.bar verdient. Ebenso war in der Ausschreibung enthalten, dass zwei Getränke und zwei Speisen umfasst sind von der Entlohnung. Es war bisher immer so, bei allen Firmen, wo ich bisher gearbeitet hatte, dass ich am Monatsanfang Lohnzahlungszeitpunkt hatte. Meine Daten habe ich mitgehabt für das Vorstellungsgespräch. Ob ich Herrn I. die Daten schon vorher telefonisch gegeben habe, kann ich mich nicht mehr erinnern. Auch wenn mir neuerlich vorgehalten wird, dass ich gegenüber den Finanzbeamten gesagt habe, dass „ich den Bonierschlüssel von Herrn römisch eins. in der Vorwoche ausgehändigt bekommen habe“, bleibe ich dabei, den Schlüssel von Max bekommen zu haben. Max hat mir den Schlüssel gegeben, ob er dazu die Erlaubnis von Herrn römisch eins. gehabt hat, weiß ich nicht. Er hat mir auch das Zweithemd, das karierte, das ich damals getragen habe, überlassen. Ich habe schon aus der Ausschreibung entnommen, dass ich € 1.470,-- bei einer 40-Stunden-Woche verdienen würde, dies habe ich auch in der D.bar verdient. Ebenso war in der Ausschreibung enthalten, dass zwei Getränke und zwei Speisen umfasst sind von der Entlohnung. Es war bisher immer so, bei allen Firmen, wo ich bisher gearbeitet hatte, dass ich am Monatsanfang Lohnzahlungszeitpunkt hatte. Meine Daten habe ich mitgehabt für das Vorstellungsgespräch. Ob ich Herrn römisch eins. die Daten schon vorher telefonisch gegeben habe, kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht, welches Beschäftigungsausmaß Herr X. damals in der Y. Stub'n hatte. Dies auch nach Befragung dazu, dass ich mit ihm doch auch privat verkehre. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich weiß nicht, welches Beschäftigungsausmaß Herr römisch zehn. damals in der Y. Stub'n hatte. Dies auch nach Befragung dazu, dass ich mit ihm doch auch privat verkehre. Ich kann dazu keine Angaben machen. Wenn ich gefragt werde, wie Herr X. dazu kommt zu sagen, dass um 14:00 Uhr ein anderer Kellner kommt und er dann Dienstschluss habe und damit ja ich gemeint sein könnte, gebe ich an:Wenn ich gefragt werde, wie Herr römisch zehn. dazu kommt zu sagen, dass um 14:00 Uhr ein anderer Kellner kommt und er dann Dienstschluss habe und damit ja ich gemeint sein könnte, gebe ich an: Ich kann nicht angeben, wen Herr X. gemeint haben könnte, wer um 14:00 Uhr arbeiten sollte. In der D.bar habe ich ebenfalls in Lederhose gearbeitet, allerdings nur an bestimmten Tagen, beispielsweise am
- Mai. Ich kann nicht angeben, wen Herr römisch zehn. gemeint haben könnte, wer um 14:00 Uhr arbeiten sollte. In der D.bar habe ich ebenfalls in Lederhose gearbeitet, allerdings nur an bestimmten Tagen, beispielsweise am
- Mai. Nach neuerlicher Befragung bleibt der Zeuge dabei, dass er eine Woche vor dem 15.
- mit Herrn I. nur in telefonischem Kontakt war, um dann den 15.
- als Vorstellungszeitpunkt auszumachen. Nach neuerlicher Befragung bleibt der Zeuge dabei, dass er eine Woche vor dem 15.
- mit Herrn römisch eins. nur in telefonischem Kontakt war, um dann den 15.
- als Vorstellungszeitpunkt auszumachen. Über Befragen durch den BV: In dem Telefonat mit Herrn I. war ausgemacht, dass ich vorbeikomme am 15.
- und „wenn’s passt“, fange ich gleich an. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich dann gleich im Betrieb bleiben würde. Bezüglich des Hemdes, was ich von Herrn X. bekommen habe, gebe ich an, dass mir schon von Fotos, welche Herr X. im Internet gepostet hatte, klar war, welche „Dienstkleidung“ in der Y. Stub'n getragen wird. In dem Telefonat mit Herrn römisch eins. war ausgemacht, dass ich vorbeikomme am 15.
- und „wenn’s passt“, fange ich gleich an. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich dann gleich im Betrieb bleiben würde. Bezüglich des Hemdes, was ich von Herrn römisch zehn. bekommen habe, gebe ich an, dass mir schon von Fotos, welche Herr römisch zehn. im Internet gepostet hatte, klar war, welche „Dienstkleidung“ in der Y. Stub'n getragen wird. Bezüglich des Personenblattes, das ich unterfertigt habe, gebe ich an: Dieses hat der Beamte ausgefüllt, ich habe es mir vor dem Unterfertigen nicht durchgelesen. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ich bin neben dem Finanzbeamten gesessen und hat er mir Fragen gestellt und habe ich diese beantwortet. Er hat sie dann niedergeschrieben und hat er dann teilweise ein zweites Mal nachgefragt, ob meine Angaben stimmen und dann habe ich bejaht bzw verneint. Ich habe, glaube ich, nicht verneint, dass etwas falsch protokolliert ist. Was hätte erklärt werden müssen, was nicht schon bekannt war, zumal ich für Herrn I. schon am Christkindlmarkt gearbeitet habe?Was hätte erklärt werden müssen, was nicht schon bekannt war, zumal ich für Herrn römisch eins. schon am Christkindlmarkt gearbeitet habe? Der Zeuge dazu: Beim Christkindlmarkt sind andere Anforderungen gegeben, das ist eine „Massenabfertigung“. Es hätten somit noch die Dienstzeiten geklärt werden müssen. In Summe hat das Vorstellungsgespräch mit Herrn I. eine halbe Stunde gedauert. Nachdem ich um 14:30 Uhr mit dem Vorstellungsgespräch mit Herrn I. begonnen habe, kann es sein, dass dieses bis 15:00 Uhr gedauert hat. Ich habe danach ab 15:00 Uhr bzw 15:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Beim Christkindlmarkt sind andere Anforderungen gegeben, das ist eine „Massenabfertigung“. Es hätten somit noch die Dienstzeiten geklärt werden müssen. In Summe hat das Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch eins. eine halbe Stunde gedauert. Nachdem ich um 14:30 Uhr mit dem Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch eins. begonnen habe, kann es sein, dass dieses bis 15:00 Uhr gedauert hat. Ich habe danach ab 15:00 Uhr bzw 15:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Über ergänzendes Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten: Ich bin nur mit dem Vorhaben gekommen, zu kellnern, nicht zu kochen. Das Vorstellungsgespräch mit Herrn I. war gleich nach der Kontrolle. Ich wurde gebeten von Herrn I., in einen Zettel meine Sozialversicherungsdaten einzutragen.Ich bin nur mit dem Vorhaben gekommen, zu kellnern, nicht zu kochen. Das Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch eins. war gleich nach der Kontrolle. Ich wurde gebeten von Herrn römisch eins., in einen Zettel meine Sozialversicherungsdaten einzutragen. Der BV legt eine handschriftliche Notiz vor, welche Herr I. während des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräches mit Herrn S. verfasst hat. Die Urkunde wird als Blg ./B zum Protokoll genommen.Der BV legt eine handschriftliche Notiz vor, welche Herr römisch eins. während des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräches mit Herrn S. verfasst hat. Die Urkunde wird als Blg ./B zum Protokoll genommen. Der Zeuge bestätigt, dass es sich auf der handschriftlichen Urkunde (Blg./B) um seine Unterschrift handelt. Ergänzendes Befragen durch das Gericht: Ich bin aufgrund der Ausschreibung davon ausgegangen, dass es eine 40-Stunden-Woche sein würde. Tatsächlich bin ich dann, für welche Dauer weiß ich nicht, auf geringfügiger Basis tätig gewesen. Ich habe keine Notizen zu den Stunden, die ich gearbeitet habe. Ich kann mich an den Verdienst im Juni nicht mehr erinnern. Es war saisonabhängig, wie viel ich gearbeitet habe. Weiteres ergänzendes Befragen: Ich wurde von niemandem instruiert, Kellnerbrieftasche und Wechselgeld mitzubringen. Ich hatte in der D.bar auch mein eigenes Wechselgeld. Auch Herr I. hat mir dazu nichts gesagt." Ich wurde von niemandem instruiert, Kellnerbrieftasche und Wechselgeld mitzubringen. Ich hatte in der D.bar auch mein eigenes Wechselgeld. Auch Herr römisch eins. hat mir dazu nichts gesagt." Der Zeuge Herr Markus X. hat angegeben wie folgt:Der Zeuge Herr Markus römisch zehn. hat angegeben wie folgt: "Wenn ich gefragt werde, wieso ich die letzte Ladung zur Verhandlung missachtet habe, gebe ich an: Ich habe, glaube ich, die Ladung nicht erhalten. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass die Ladung zugestellt und auch behoben wurde, gebe ich an: Bei mir ist alles etwas chaotisch derzeit. Beruflich und familiär ist alles chaotisch. Ich war damals glaube ich, es war Saisonanfang, auf geringfügiger Basis beschäftigt. Ich habe an dem Tag glaublich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr gearbeitet. Wenn ich gefragt werde, ob ich gegenüber dem Finanzbeamten gesagt habe, dass ich um 14:00 Uhr von einem anderen Kellner abgelöst werde, gebe ich an: Das kann ich aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr sagen. Ich habe mit Herrn S., den ich bei der Bushaltestelle heute vor der Verhandlung getroffen habe, nur über unsere neuen Dienstverhältnisse und über die bevorstehende Geburt seines Kindes gesprochen. Ich habe nicht mit ihm über die Verhandlung gesprochen. Wenn ich gefragt werde, wie eng das Freundschaftsverhältnis mit Herrn S. vor dem 15.6.2014 war, gebe ich an, wir sind ab und zu gemeinsam fortgegangen. Wir hatten uns auch schon gekannt, da wir beide am Christkindlmarkt für Herrn I. tätig waren.Wenn ich gefragt werde, wie eng das Freundschaftsverhältnis mit Herrn S. vor dem 15.6.2014 war, gebe ich an, wir sind ab und zu gemeinsam fortgegangen. Wir hatten uns auch schon gekannt, da wir beide am Christkindlmarkt für Herrn römisch eins. tätig waren. Wenn ich gefragt werde, ob ich Angaben dazu machen kann, wie es dazu gekommen ist, dass Herr S. dann am 15.
- um 14:00 Uhr das Lokal mit Lederhose und Trachtenhemd sowie Kellnergeldtasche und Bonierschlüssel ausgestattet betreten hat, gebe ich an: Es war mein Wunsch, dass er mein neuer Arbeitskollege wird, da mir bekannt ist, dass er fachlich kompetent und freundlich ist. Ich habe ihm daher empfohlen, dass er gleich in Arbeitskluft kommt. Habe ihm auch gesagt, dass er seine Geldtasche mitnehmen soll. Ich habe ihm dann den Bonierschlüssel übergeben, ich habe drei oder vier Bonierschlüssel zu Hause. Ich habe auch mit BHS insofern zusammengearbeitet „als ich Mängel am BHS-Schanksystem selbständig gemeldet habe. Ich habe auch Mitarbeiter eingeschult im Kassensystem. Diese drei bis vier Bonierschlüssel hatte ich in meinem Rucksack. Wenn ich gefragt werde, ob ich diese gesammelt habe, gebe ich an, diese habe ich, da ich chaotisch bin, bei mir behalten. Ich habe von Herrn I. vier Hemden dieser Farbgebung blau-rot-kariert bekommen. Ich habe diese Hemden gekauft und wurde mir dann der Kaufpreis von Herrn I. erstattet. Ich habe von Herrn römisch eins. vier Hemden dieser Farbgebung blau-rot-kariert bekommen. Ich habe diese Hemden gekauft und wurde mir dann der Kaufpreis von Herrn römisch eins. erstattet. Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr I. gemeint hat, ich hätte mich an den Anschaffungskosten für die Dienstkleidung beteiligen müssen, dann gebe ich an:Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr römisch eins. gemeint hat, ich hätte mich an den Anschaffungskosten für die Dienstkleidung beteiligen müssen, dann gebe ich an: Aha, das wusste ich nicht. Ich habe dann etwa um 14:00 Uhr das Lokal verlassen. Herr S. wurde dann schlussendlich mein Kollege. Ich weiß allerdings nicht mehr, wann er angefangen hat. Über Befragen durch den BV: Ich bin dann etwa um 14:00 Uhr gegangen, da wenig los war. Personalmäßig hat mich dann Herr I. abgelöst (I. junior). Ich bin dann etwa um 14:00 Uhr gegangen, da wenig los war. Personalmäßig hat mich dann Herr römisch eins. abgelöst (römisch eins. junior). Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ich habe bei diversen Treffen mit Herrn S. ihm vom Betrieb erzählt und ihn bestärkt, ob er nicht in der Y. Stub'n arbeiten möchte. Ich habe eigentlich Werbung für den Betrieb gemacht. Zu den Interna wie Ablauf des Betriebes habe ich ihn noch nicht recht informieren können, dazu bin ich gar nicht gekommen. Mir war bekannt, dass Herr I. Personal sucht. Herr S. wusste ja, dass ich in der Y. Stub'n arbeite. Ich hatte ja schon im Sommer 2013 dort gearbeitet. Im Dezember 2013 haben wir einander dann beim Christkindlmarkt als Dienstnehmer des Herrn I. getroffen. Herr S. hat sich interessiert gezeigt, im Betrieb des Herrn I. zu arbeiten. Ich habe Herrn S. sieben bis zehn Tage vor dessen Erscheinen am 15.6.2014 den Bonierschlüssel übergeben. Ich habe ihm auch gesagt, er möge sich gut vorbereiten und wenn’s passt, würde er dann auch gleich anfangen können. Ich habe bei diversen Treffen mit Herrn S. ihm vom Betrieb erzählt und ihn bestärkt, ob er nicht in der Y. Stub'n arbeiten möchte. Ich habe eigentlich Werbung für den Betrieb gemacht. Zu den Interna wie Ablauf des Betriebes habe ich ihn noch nicht recht informieren können, dazu bin ich gar nicht gekommen. Mir war bekannt, dass Herr römisch eins. Personal sucht. Herr S. wusste ja, dass ich in der Y. Stub'n arbeite. Ich hatte ja schon im Sommer 2013 dort gearbeitet. Im Dezember 2013 haben wir einander dann beim Christkindlmarkt als Dienstnehmer des Herrn römisch eins. getroffen. Herr S. hat sich interessiert gezeigt, im Betrieb des Herrn römisch eins. zu arbeiten. Ich habe Herrn S. sieben bis zehn Tage vor dessen Erscheinen am 15.6.2014 den Bonierschlüssel übergeben. Ich habe ihm auch gesagt, er möge sich gut vorbereiten und wenn’s passt, würde er dann auch gleich anfangen können. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich erst am 12.
- in B. Y. Stub'n Arbeitsbeginn hatte, gebe ich an: Ich hatte Bonierschlüssel noch vom Vorjahr verfügbar. Ich weiß nicht mehr, ob es er selbst war, jedenfalls habe ich vernommen, dass sich Herr S. vor seinem Beginn am 15.6 den Gastgewerbebetrieb Y. Stub'n schon einmal angeschaut hatte." In seiner Schlussäußerung gab der Vertreter des Finanzamtes an wie folgt: "Es wird auf das schriftliche und sonstige bisherige Vorbringen verwiesen. Es ist nicht schlüssig erklärt worden, was das Vorstellungsgespräch um 14:00 Uhr noch bringen hätte sollen. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte um 14:00 Uhr ein Probearbeitstag beginnen sollen und wäre damit ein unfall- und sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begonnen worden, welches vorneweg zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen." In seiner Schlussäußerung gab der Beschuldigtenvertreter an wie folgt: "Nach Ansicht der Verteidigung hat das Beweisverfahren klar ergeben, wie der Ablauf war. Es war „eine große Ausschreibung“ und war von Seiten des Herrn I. geplant, dass man zunächst einander kennenlernt und dann den Beschäftigungsbogen bespricht, nach dem Motto, „wie kommen wir zusammen“. Es ist auch üblich in der Gastronomie, dass dann, „wenn’s passt“ der Beschäftigungsbeginn gleich erfolgen kann. "Nach Ansicht der Verteidigung hat das Beweisverfahren klar ergeben, wie der Ablauf war. Es war „eine große Ausschreibung“ und war von Seiten des Herrn römisch eins. geplant, dass man zunächst einander kennenlernt und dann den Beschäftigungsbogen bespricht, nach dem Motto, „wie kommen wir zusammen“. Es ist auch üblich in der Gastronomie, dass dann, „wenn’s passt“ der Beschäftigungsbeginn gleich erfolgen kann. Es hat aufgrund der Kontrolle das Bewerbungsgespräch sich etwas nach hinten verschoben und hat Herr S. dann mit der Arbeit begonnen. Es mag sein, dass aufgrund von ungleichen Uhrzeiten auf verschiedenen Uhren es zu diversen Differenzen gekommen ist, jedoch hat Herr S. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gearbeitet. Es ist auch üblich, dass etwa Getränkefirmen bzw auch BHS-Bedienstete mit Arbeitsutensilien wie etwa Anhänger oder Kellnerbrieftasche ausstattet. Nach Ansicht der Beschuldigtenvertretung hat sich die Unschuld des Herrn I. herausgestellt und wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben."Nach Ansicht der Beschuldigtenvertretung hat sich die Unschuld des Herrn römisch eins. herausgestellt und wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "R. Handels GmbH" mit Sitz in J., Q. 117. Diese betreibt in B., F. das Lokal "Y. Stub'n. Herr Marco S. war am 15.6.2014 um 14 Uhr in Dienstkleidung zum Dienstantritt im Lokal erschienen; er hat zumindest ab 15 Uhr/15:30 Uhr Kellnertätigkeiten mit Inkassolegitimation ausgeübt. Laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger war Herr Marco S. von der Handels GmbH am 15.6.2014 um 16:24 Uhr per Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung und damit verspätet angemeldet worden. Am 15.6.2014 um 13:40 Uhr haben Organe der Finanzpolizei im Lokal Y. Stub'n in Anwesenheit des Beschuldigten eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt. Während laufender Kontrolle der anwesenden Personen, um 14:00 Uhr, betrat Herr Marco S. das Lokal. Er war mit kurzer Lederhose sowie Trachtenhemd bekleidet und führte Kellnerutensilien wie Kellnergeldtasche mit Wechselgeld sowie einen Bonierschlüssel mit dem Code "Xandi6" mit sich. Im Zuge der laufenden Kontrolle wurde der Beschuldigte zur Person Marco S. befragt und gab dieser an, S. würde nicht als Kellner anfangen, sondern er solle sich nur den Betrieb und den Ablauf anschauen, ob er eventuell künftig im Lokal arbeiten solle. Es sei weder ein Einschulungs- noch ein Probetag, deswegen sei dieser auch noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. S. sei ihm von der D.bar bekannt. Herr S. gab gegenüber dem Finanzamtsorgan an, heute, 15.6.2014, von 14:00 bis 22:00 Uhr als Kellner zu arbeiten, wobei ein Verdienst von € 1.470 für Vollbeschäftigung vereinbart worden sei. Der Beschuldigte hatte Arbeitskräftebedarf für die Y. Stub'n für den Zeitraum Mai bis September 2014, wobei er einen Kellner/in mit Inkasso, Bar/Schank sowie Koch/Köchin jeweils in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig angeboten hat. Der Zeuge S. war auf dieses Stellenangebot durch den ihm bekannten Markus X., welcher bereits als Kellner in der Y. Stub'n tätig war, aufmerksam geworden und hatte sich, da er per Ende Mai 2014 sein Beschäftigungsverhältnis in der "D.bar" in Salzburg beendet hatte, beim Beschuldigten für die Tätigkeit als Kellner beworben. Herr S. hatte im Rahmen der Befragung gegenüber dem Finanzamtskontrollorgan Harald W. erklärt, den Bonierschlüssel eine Woche vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn von Herrn Alexander I. erhalten zu haben und mit dem Beschuldigten den 15.6.2014 als Beschäftigungsbeginn vereinbart zu haben. Der Beschuldigte hatte Arbeitskräftebedarf für die Y. Stub'n für den Zeitraum Mai bis September 2014, wobei er einen Kellner/in mit Inkasso, Bar/Schank sowie Koch/Köchin jeweils in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig angeboten hat. Der Zeuge S. war auf dieses Stellenangebot durch den ihm bekannten Markus römisch zehn., welcher bereits als Kellner in der Y. Stub'n tätig war, aufmerksam geworden und hatte sich, da er per Ende Mai 2014 sein Beschäftigungsverhältnis in der "D.bar" in Salzburg beendet hatte, beim Beschuldigten für die Tätigkeit als Kellner beworben. Herr S. hatte im Rahmen der Befragung gegenüber dem Finanzamtskontrollorgan Harald W. erklärt, den Bonierschlüssel eine Woche vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn von Herrn Alexander römisch eins. erhalten zu haben und mit dem Beschuldigten den 15.6.2014 als Beschäftigungsbeginn vereinbart zu haben. Rechtsgrundlagen:
§ 33Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 id
F BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 33
Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000 – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist erwiesen, dass die Anmeldung des Dienstnehmers Marco S. zur Sozialversicherung nicht vor dem Arbeitsantritt am 15.6.2014, 14 Uhr, erfolgt war. Vielmehr erfolgte die (Mindestangaben)-Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erst am 15.6.2014, 16:24 Uhr. Das gesetzliche Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Die Rechtfertigung bzw Verantwortung des Beschuldigten, wonach Herr S. sich am 15.6.2014 den Betrieb bloß anschauen hätte wollen und ein Vorstellungsgespräch geführt werden hätte sollen, ist unglaubwürdig: Herr S. hatte die für das Lokal vorgesehene "Dienstkleidung" (Lederhose und kariertes Hemd) getragen, war mit einer gefüllten Wechselgeldtasche eingetroffen und verfügte über einen Bonierschlüssel für das Schanksystem, welcher die Bezeichnung "Xandi6" enthielt. Herr S. hatte auch gegenüber den Finanzamtsorganen angegeben, den Schlüssel eine Woche vor dem 15.6.2014 von Herrn I. persönlich bekommen zu haben. Dessen Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er hätte den Schlüssel nicht vom Beschuldigten, sondern vom Kellner X. erhalten, war als unwahr zu qualifizieren. Vielmehr werden iS der hiezu heranzuziehenden Rspr des VwGH seine –zeitnahen - Angaben im Zuge der Kontrolle zugrundegelegt, deren Wahrheitsgehalt wird als höher eingestuft als jene in der mündlichen Verhandlung. Die weitwendigen Beteuerungen des Zeugen X., dass er über eine Vielzahl von Bonierschlüsseln verfüge, welche er bei sich zu Hause sammle, und er dann, um seinem Bekannten S. einen guten Einstieg zu ermöglichen, diesem dem Schlüssel gegeben zu haben, waren als lebensfremd abzutun. Die Rechtfertigung bzw Verantwortung des Beschuldigten, wonach Herr S. sich am 15.6.2014 den Betrieb bloß anschauen hätte wollen und ein Vorstellungsgespräch geführt werden hätte sollen, ist unglaubwürdig: Herr S. hatte die für das Lokal vorgesehene "Dienstkleidung" (Lederhose und kariertes Hemd) getragen, war mit einer gefüllten Wechselgeldtasche eingetroffen und verfügte über einen Bonierschlüssel für das Schanksystem, welcher die Bezeichnung "Xandi6" enthielt. Herr S. hatte auch gegenüber den Finanzamtsorganen angegeben, den Schlüssel eine Woche vor dem 15.6.2014 von Herrn römisch eins. persönlich bekommen zu haben. Dessen Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er hätte den Schlüssel nicht vom Beschuldigten, sondern vom Kellner römisch zehn. erhalten, war als unwahr zu qualifizieren. Vielmehr werden iS der hiezu heranzuziehenden Rspr des VwGH seine –zeitnahen - Angaben im Zuge der Kontrolle zugrundegelegt, deren Wahrheitsgehalt wird als höher eingestuft als jene in der mündlichen Verhandlung. Die weitwendigen Beteuerungen des Zeugen römisch zehn., dass er über eine Vielzahl von Bonierschlüsseln verfüge, welche er bei sich zu Hause sammle, und er dann, um seinem Bekannten S. einen guten Einstieg zu ermöglichen, diesem dem Schlüssel gegeben zu haben, waren als lebensfremd abzutun. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Herr S. die ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme am 15.6.2014 um 14:00 Uhr hatte und ebenso war der Beschuldigte als Dienstgeber zweifelsfrei bereit, die vereinbarte Arbeitsleistung ab 15.6.2014, 14:00 Uhr, entgegenzunehmen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge X., der nur geringfügig beschäftigt war, per 14:00 Uhr am 15.6.2014 Dienstende hatte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Herr S. die ausdrückliche Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme am 15.6.2014 um 14:00 Uhr hatte und ebenso war der Beschuldigte als Dienstgeber zweifelsfrei bereit, die vereinbarte Arbeitsleistung ab 15.6.2014, 14:00 Uhr, entgegenzunehmen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge römisch zehn., der nur geringfügig beschäftigt war, per 14:00 Uhr am 15.6.2014 Dienstende hatte. Da der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung – im Einklang mit den Angaben des Beschuldigten – eingeräumt hat, dass seine Beschäftigung als Kellner (jedenfalls) per 15.6.2014, 15:00/15:30 Uhr, begonnen hat und somit ein versicherungspflichtiges Vollbeschäftigungsverhältnis gegen Entgelt vorgelegen hat, erfolgte die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt, sondern erst verspätet um 16:24 Uhr. Zum Verschulden: Bei Ungehorsamsdelikten – um solche handelt es sich bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG – verlangt die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl zB VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das Erk. vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint (zB VwGH 18.9.1987, 86/17/0021; 16.2.2011, 2011/08/0004). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten weder ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem dargelegt noch das Bestehen eines solchen behauptet. Es wäre am Beschuldigten als Dienstgeber gelegen sicherzustellen, dass die Beschäftigung nicht vor der Anmeldung erfolgt (zB VwGH vom 9.11.2009, 2009/08/0184; 4.9.2013, 2011/08/0037).Bei Ungehorsamsdelikten – um solche handelt es sich bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG – verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche zB VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das Erk. vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint (zB VwGH 18.9.1987, 86/17/0021; 16.2.2011, 2011/08/0004). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten weder ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem dargelegt noch das Bestehen eines solchen behauptet. Es wäre am Beschuldigten als Dienstgeber gelegen sicherzustellen, dass die Beschäftigung nicht vor der Anmeldung erfolgt (zB VwGH vom 9.11.2009, 2009/08/0184; 4.9.2013, 2011/08/0037). Zweifellos und unbestritten war von einer Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 ASVG auszugehen; die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung war als erwiesen anzunehmen. An Verschulden war grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Zweifellos und unbestritten war von einer Vollversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, ASVG auszugehen; die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung war als erwiesen anzunehmen. An Verschulden war grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des § 33 ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Der zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen.Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Der zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ledigen, als Gastwirt tätigen Beschuldigten sind als zumindest durchschnittlich und geordnet einzuschätzen, da Angaben hiezu nicht gemacht wurden. Die belangte Behörde hat bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei zutreffend zufolge einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 2011 der zweite Strafrahmen anzuwenden war und ist diese jedenfalls angemessen. Die beantragte Anwendung des § 111 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Herabsetzung der Geldstrafe auf € 365 war, da kein erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Beschwerdeführers vorlag, ausgeschlossen. Es liegt der Verdacht nahe, dass eine Anmeldung des Herrn S. für den 15.6.2014 ohne Beschäftigungskontrolle durch das Finanzamt unterblieben wäre, zumal er per 1.6.2014 bei AMS als arbeitslos gemeldet war. Die beantragte Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Herabsetzung der Geldstrafe auf € 365 war, da kein erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Beschwerdeführers vorlag, ausgeschlossen. Es liegt der Verdacht nahe, dass eine Anmeldung des Herrn S. für den 15.6.2014 ohne Beschäftigungskontrolle durch das Finanzamt unterblieben wäre, zumal er per 1.6.2014 bei AMS als arbeitslos gemeldet war. Die verhängte Strafe ist sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich um sowohl den Beschuldigten wie auch anderen Dienstgeber in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen wirksam abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.333.9.2015