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{'item': 'LVwG-10/358/5-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 2§ 5§ 1§ 4§ 52§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-10/358/5-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.5.2015, Zahl 30608-361/6/14-2015, wurde das im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichnete Gerät mit der Gehäusebezeichnung "afric2go" samt USB-Stick und Kasseninhalt zur Sicherung des Verfalls bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See, die am 3.3.2015 in der S. Tankstelle in N., T. 10, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchführten. Ein Beschlagnahmebescheid wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Betreiber der Tankstelle erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er unter Verweis auf ein Gutachten von Franz Marton zur Funktionsweise des Gerätes, eine Stellungnahme des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 7.3.2013, in welcher Bezug genommen wurde auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen sowie diverser Entscheidungen von Unabhängigen Verwaltungssenaten sowie Landesverwaltungsgerichten im Hinblick auf andere "afric2go"-Geräte ausführte, dass dieses als Musikbox und nicht als Glücksspielapparat einzustufen sei. Das Gerät sei ein mehrstufiger Dienstleistungsautomat für Geldwechselfunktion und entgeltliche Musikunterhaltung/Musikdownloads. Das Gerät liefere für den Einwurf ein Wertäquivalent in Form eines Musiktitels und bestehe eine Verlustmöglichkeit nicht, da für jeden eingeworfenen Ein-Euro-Betrag ein Musiktitel ausgegeben werde, wobei diese Gegenleistung dem Einwurf adäquat und marktüblich sei. Die Musikstücke würden ungekürzt wiedergegeben mit einer Spieldauer zwischen drei bis fünf Minuten. Bei Erwerb von Musiktiteln könne der Kunde vom Gerät einen Bonus in Form weiterer Musiktitel erhalten und werde dieser Bonus dem Einwurf hinzugezählt. Die Vergabe eines derartigen Bonus sei kein Glücksspiel, da der Kunde hierfür keinen Einsatz zu leisten habe, sondern erhalte er den Bonus fallweise als kostenlose Zugabe. Abschließend führte er aus, dass die Beschlagnahme eines USB-Sticks und des Kasseninhaltes nicht statthaft sei. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Ausfolgung des Gerätes samt Kasseninhalt und USB-Stick beantragt. In der Sache fand am 17.9.2015 eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und verwies ergänzend auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31.8.2015, Zahl 410541. Zeugenschaftlich befragt wurde ein Mitarbeiter der Finanzpolizei zum Spielablauf. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwal-tungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwal-tungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Zur Beschwerdelegitimation: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Recht-sprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Recht-sprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112). Der Beschwerdeführer ist Betreiber der S. Tankstelle in N., T. 10, in dem das beschlagnahmte Glücksspielgerät aufgestellt war. Damit ist jedenfalls eine Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers gegeben und geht das Verwaltungsgericht daher von einer Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren aus. Zur Sache: Sachverhalt:, Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Betreiber der S. Tankstelle in N., T. 10. Am 3.3.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See in der von ihm betriebenen Tankstelle eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde der gegenständliche Spielautomat mit der Bezeichnung "afric2go" (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 1) betriebsbereit vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wies neben Geldwechsel- und Musikfunktionen auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen " konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1, € 2 oder € 4 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von zwei Euro waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt, bei einem ausgewählten Einsatz von vier Euro vierfach so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1, € 2 oder € 4 vom Kredit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten Liedes (bei einem höheren Einsatz als einem Euro wurden mehrere Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Es wurde dabei ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe gewonnen) und wurde dies im Display als "Rabatt" angezeigt. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Spiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Kredit bzw Rabatt aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Es bestand die Möglichkeit im Gerät gespeicherte Lieder beim Kauf eines Liedes bzw eines Spieles auf einen USB-Stick herunterzuladen. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer 3 bis 5 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste ein weiteres Gewinnspiel starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Die Lautstärke der abgespielten Lieder war teilweise so leise eingestellt, dass sie nur unmittelbar vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte. Das gegenständliche "afric2go"-Gerät wurde vom Beschwerdeführer aufgrund eines mit Herrn Reinhold U. abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrages zirka zwei Jahre vor der Kontrolle in einem Raum der Tankstelle aufgestellt und bis zur gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 3.3.2015 betrieben. Der Beschwerdeführer erhielt für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes für den Betrieb des Spielautomaten in den Tankstellenräumlichkeiten 50 Prozent des Gewinns. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G keinen Gebrach gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG keinen Gebrach gemacht. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf des beschlagnahmten Spielgerä-tes auf die im verlesenen erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentati-on der Finanzpolizei und die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Zeugen-einvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielauto-maten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm angeführten Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton zu einem "afric2go"-Gerät vom Februar

  1. Die Feststellungen zu Aufstellung und Betrieb des gegenständlichen "af-ric2go"-Geräts in der vom Beschwerdeführer betriebenen Tankstelle stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Kontrolle sowie des Zeugen Reinhard U. vor der belangten Behörde am 17.3.
  2. Dem Verwaltungsgericht ist weiters amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf des beschlagnahmten Spielgerä-tes auf die im verlesenen erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentati-on der Finanzpolizei und die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Zeugen-einvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielauto-maten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm angeführten Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton zu einem "afric2go"-Gerät vom Februar

  1. Die Feststellungen zu Aufstellung und Betrieb des gegenständlichen "af-ric2go"-Geräts in der vom Beschwerdeführer betriebenen Tankstelle stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Kontrolle sowie des Zeugen Reinhard U. vor der belangten Behörde am 17.3.
  2. Dem Verwaltungsgericht ist weiters amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg

F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

§ 2Abs 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt

§ 2Abs 3 erster Satz GSp

G vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt

Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Nach den Sachverhaltsfestellungen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Geldwechselgerät, das neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit gebo-ten, für seinen Einsatz (€ 1, € 2 oder € 4) etwas zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf zwei Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinn-spiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass die am Gerät wiedergegebene Musik kaum wahrnehmbar war - nach den Angaben des Bespielorgans musste man sein Ohr direkt an das Gerät halten, um die Musik zu hören – spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät nicht das Wiedergeben von Musik, sondern die Durch-führung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund standen. Daran, dass jedenfalls der Verdacht besteht, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um eines mit Glücksspieleigenschaften handelt, vermag daher auch das Gutachten des Sachverständigen Marton nichts zu verändern, da anhand der Beschreibung der Probebespielung kein Zweifel daran, dass gegenständliches Gerät Spiele mit Glücksspielcharakter, wie oben beschrieben, anbietet bzw derartige Spiele mit diesem Gerät angeboten wurden. Diese Rechtsmeinung lässt sich auch durch die vorgelegten Erkenntnisse des UVS NÖ vom 23.09.2013 bzw des LVwG Oberösterreich vom 28.01.2014 nicht in Zweifel ziehen, zumal diese Entscheidungen klar im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehen. Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glückspiel betreiben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen Roider sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nicht zu ändern (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Franz Marton wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditgutachten durch Drücken der grünen „Rückgabe-/Wählentaste“ rückerstattet wird.Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glückspiel betreiben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen Roider sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nicht zu ändern vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Franz Marton wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditgutachten durch Drücken der grünen „Rückgabe-/Wählentaste“ rückerstattet wird. Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse bei dem beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und das dargebotene Spiel somit als Glücksspiel

§ 1GSp

G zu qualifizieren ist und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten, für den sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 3 GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben.Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse bei dem beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und das dargebotene Spiel somit als Glücksspiel

Paragraph eins, GSpG zu qualifizieren ist und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten, für den sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 3, GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben. Daran, dass jedenfalls der Verdacht besteht, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um eines mit Glücksspieleigenschaften handelt, vermag daher auch das Gutachten des Sachverständigen Marton nichts zu verändern, da anhand der Beschreibung der Probebespielung kein Zweifel daran, dass gegenständliches Gerät Spiele mit Glücksspielcharakter, wie oben beschrieben, anbietet bzw derartige Spiele mit diesem Gerät angeboten wurden. Diese Rechtsmeinung lässt sich auch durch die vorgelegten Erkenntnisse des UVS NÖ vom 23.09.2013 bzw des LVwG Oberösterreich vom 28.01.2014 bzw. 31.8.2015 nicht in Zweifel ziehen, zumal diese Entscheidungen klar im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehen. Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glückspiel betreiben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen V. sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nicht zu ändern (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Franz Marton wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditgutachten durch Drücken der grünen „Rückgabe-/Wählentaste“ rückerstattet wird.Unabhängig von abzuspielenden Musiktiteln mit diesem Apparat konnte Glückspiel betreiben werden und konnten laut den Zeugenangaben des Zeugen römisch fünf. sehr wohl durch Geldeinwurf und Betätigung einer entsprechenden Taste Geldgewinne lukriert werden, sodass feststeht, dass es sich sehr wohl um einen Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt. Diesbezüglich kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der betreffend solche Geräte, mit denen auch Musikstücke abgespielt werden können, erkennt, dass auch bei dieser Variante des Spielablaufs ein Automat vorliegt, der dem Spieler zufallsabhängig eine Gewinnchance bietet. Der Umstand, welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird) sowie die Tatsache, dass anstelle der Auszahlung des gewonnenen Geldbetrages einzelne Musikstücke mit USB-Stick heruntergeladen werden können, vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz (zufallsabhängig) etwas zu gewinnen, nicht zu ändern vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0135). Auch im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Franz Marton wird dazu ausgeführt, dass eine eventuell verbleibende Summe am Kreditgutachten durch Drücken der grünen „Rückgabe-/Wählentaste“ rückerstattet wird. Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse bei dem beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und das dargebotene Spiel somit als Glücksspiel

§ 1GSp

G zu qualifizieren ist und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten, für den sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 3 GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben.Auf Grund des vorliegenden Spielablaufes geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Spielergebnisse bei dem beschlagnahmten Gerät ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und das dargebotene Spiel somit als Glücksspiel

Paragraph eins, GSpG zu qualifizieren ist und es sich dabei um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG handelt. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Es liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit einem Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Spielautomaten, für den sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 3, GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd § 52 Abs 1 GSpG genügt, im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens „noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der einzelnen Spiele erforderlich“ ist. Eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmte Gerät tatsächlich ein Glückspielautomat iSd GSpG ist oder nicht braucht daher im Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren – (noch) nicht getroffen zu werden.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, GSpG genügt, im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens „noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der einzelnen Spiele erforderlich“ ist. Eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmte Gerät tatsächlich ein Glückspielautomat iSd GSpG ist oder nicht braucht daher im Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren – (noch) nicht getroffen zu werden. Verbotene Ausspielungen sind

§ 2Abs 4 GSp

G Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

Verbotene Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder un-ternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder un-ternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

§ 53Abs 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautoma-ten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautoma-ten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehre-re Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehre-re Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegen-ständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 ver-stoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegen-ständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, ver-stoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem beschlagnahmten Gerät nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsver-fahrens widerlegt. Das gegenständliche Gerät, auf dem seit rund zwei Jahren zufallsabhängige Gewinnspiele angeboten wurden, ist daher als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem beschlagnahmten Gerät nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsver-fahrens widerlegt. Das gegenständliche Gerät, auf dem seit rund zwei Jahren zufallsabhängige Gewinnspiele angeboten wurden, ist daher als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127). Zur Beschlagnahme des USB-Sticks und des Kasseninhaltes des Glücksspielgerätes FA Nr 1: Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass für eine separierte Beschlagnahme von Geld im Glücksspielgesetz keine Rechtsgrundlage besteht (vgl dazu VwGH vom 26.5.2014, 2012/17/0468). Die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstände umfasst aber auch deren Inhalte, somit auch das darin befindliche Geld (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315). Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass für eine separierte Beschlagnahme von Geld im Glücksspielgesetz keine Rechtsgrundlage besteht vergleiche dazu VwGH vom 26.5.2014, 2012/17/0468). Die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstände umfasst aber auch deren Inhalte, somit auch das darin befindliche Geld (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315). Nach den Sachverhaltsfeststellungen (vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 3.3.2015) verlieb des Kasseninhalt versiegelt und unkontrolliert im Gerät und war somit von der vorläufigen Beschlagnahme des Spielautomaten FA 1 umfasst.

§ 53

Abs 1 Glücksspielgesetz sind von der Beschlagnahme auch die technischen Hilfsmittel umfasst. Als solches ist der beschlagnahmte USB-Stick zu werten, hat auch der Zeuge U. in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das Gerät einschließlich USB-Sticks zur Verfügung gestellt habe.

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz sind von der Beschlagnahme auch die technischen Hilfsmittel umfasst. Als solches ist der beschlagnahmte USB-Stick zu werten, hat auch der Zeuge U. in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das Gerät einschließlich USB-Sticks zur Verfügung gestellt habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation des beschlagnahmten Gerätes als Glücksspielautomat (zB 2011/17/0068, 2011/17/0238 und 2011/17/ 0127) noch zur Prüfung der Unionsrechts-widrigkeit (zB 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126) ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation des beschlagnahmten Gerätes als Glücksspielautomat (zB 2011/17/0068, 2011/17/0238 und 2011/17/ 0127) noch zur Prüfung der Unionsrechts-widrigkeit (zB 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.358.5.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.