GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tat-vorwurf zu lauten hat: „Herr B. A., Deutschland, hat es als Besitzer mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine (FS BH Völkermarkt vom 25.8.1980, Zahl ZZ, Lenkberechtigung Klassen FF, AV, A2 und B; FS Führerscheinstelle Dresden vom 11.6.1996, Nr. QQ, Lenkberechtigung Klassen A und B) unterlassen, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Nähere Angaben: Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 3.3.2015, 14:50 Uhr, in Altenmarkt im Pongau, Zauchenseer Landesstraße, StrKm 1,200, wurde fest-gestellt, dass Herr A. im Besitz zweier EWR-Führerscheine ist. Der Führerschein der BH Völkermarkt wurde eingezogen.“
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tat-vorwurf zu lauten hat: , , „Herr B. A., Deutschland, hat es als Besitzer mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine (FS BH Völkermarkt vom 25.8.1980, Zahl ZZ, Lenkberechtigung Klassen FF, AV, A2 und B; FS Führerscheinstelle Dresden vom 11.6.1996, Nr. QQ, Lenkberechtigung Klassen A und B) unterlassen, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Nähere Angaben: Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 3.3.2015, 14:50 Uhr, in Altenmarkt im Pongau, Zauchenseer Landesstraße, StrKm 1,200, wurde fest-gestellt, dass Herr A. im Besitz zweier EWR-Führerscheine ist. Der Führerschein der BH Völkermarkt wurde eingezogen.“ II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zuden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu, den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision anden Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an, den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Lastgelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last, gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 03.03.2015, 14:50 Uhr Ort der Begehung: Altenmarkt, Zauchenseer-Ldstr. Str.-KM 001,200 von Zauchensee kommend ● Sie sind im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheine und haben nicht alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abgeliefert. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
, Paragraphen 14 (, 7,) in Verbindung mit 37
: § 37
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 15,00 Gesamtbetrag: Euro 165,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: „Beschwerde gegen die Strafverfügung vom 29.6.2015 (erhalten am 9.7.2015) Sehr geehrte Frau E., es ist mir bewusst, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Meinem Rechtsverständnis liegt jedoch kein bewusstes Fehlverhalten noch die Widersetzung einer Anordnung zu Grunde. Zumal weder eine Vorsätzlichkeit einer Gesetzesübertretung, noch ein Zuwiderhandeln einer mir gegenüber gestellten Forderung seitens einer Verwaltungsbehörde vorliegt, erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung. Ich bin kein Jurist und selbst als solcher wären und sind mir Änderungen der Gesetze auf EWR Basis weder bekannt noch mitgeteilt worden, noch bin ich explizit aufgefordert worden einer Gesetzesänderung nachzukommen, auch nicht von den deutschen Justizbehörden, wie bereits in meinem Schreiben vom 30.03.2015 Punkt 2) angemerkt habe, und seitens einer österreichischen Behörde wurde ich zuvor noch NIE diesbezüglich als auch zu anderen Punkten belangt. Hierzu bitte ich Sie ggf. auch das Generalkonsulat in München anzusprechen, über welches ich alle meine gesamten Dokumente aktualisieren ließ (ggf. reiche ich diesen Schriftverkehr weiter um dies direkt abzuklären). Ich bitte um Rücknahme des Verwaltungsverstoßen und Aufheben der Strafe.“ In der Sache wurde am 29.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Der Beschuldigte wurde darin als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurde die Meldungslegerin. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Dem Beschuldigten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 25.8.1980 der Führerschein für Lenkberechtigung der Klassen FF, AV, A2 und B ausgestellt. Am 11.6.1996 hat der Beschuldigte zusätzlich von der Führerscheinstelle Dresden den Führerschein für die deutschen Klassen A und B ausgestellt bekommen. Der Beschuldigte hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Anlässlich eines Urlaubsaufenthaltes in Österreich wurde bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 3.3.2015, 14:50 Uhr, in 5541 Altenmarkt, Zauchenseer Landesstraße, StrKm 1,200, festgestellt, dass er im Besitz zweier EWR-Führerscheine ist und den älteren dieser Führerscheine nicht abgeliefert hat. Von der Polizei wurde dieser Führerschein auf Anweisung des Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingezogen und anschließend der Ausstellungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt) zugesendet. Dieser unstrittige Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde. Rechtlich ist auszuführen: Die relevanten Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006, in der Fassung der RL 2012/36/EU lauten: Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung 1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. 2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein aus-gestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.…2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein aus-gestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert., … Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung … 5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt. c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. d) Zur Erleichterung der Kontrollen
Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist. Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 52/2014 lauten:Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, lauten: Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers§ 14.Paragraph 14,
Abs 1 FSG mit Geldstrafe von € 36 bis zu € 2.180, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bedroht.Gegenständlich steht außer Streit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit im Besitz zweier Führerscheine eines EWR-Staates war und er den älteren nicht der Behörde abgeliefert hat. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist
Paragraph 37, Absatz eins, FSG mit Geldstrafe von € 36 bis zu € 2.180, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bedroht. Insoweit sich der Beschuldigte damit rechtfertigt, dass er in Deutschland bereits mehrfach einer Führerscheinkontrolle unterzogen worden sei und dabei der Besitz mehrerer Führerscheine nicht beanstandet wurde bzw dass ihm sogar zweimal der Führerschein vorübergehend wegen Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden sei und ihm jeweils beide Führerscheine nach Fristablauf wieder ausgehändigt wurden, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, zu prüfen, inwieweit der deutsche Staat die Verpflichtung aus Artikel 7 Z 5 lit a der Führerscheinrichtlinie umsetzt und exekutiert. Als Besitzer einer Lenkberechtigung hatte sich der Beschuldigte aus eigener Initiative über die für ihn geltenden Vorschriften zu informieren und kann sich dieser daher nicht auf Rechtsunkenntnis berufen. Insoweit sich der Beschuldigte damit rechtfertigt, dass er in Deutschland bereits mehrfach einer Führerscheinkontrolle unterzogen worden sei und dabei der Besitz mehrerer Führerscheine nicht beanstandet wurde bzw dass ihm sogar zweimal der Führerschein vorübergehend wegen Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden sei und ihm jeweils beide Führerscheine nach Fristablauf wieder ausgehändigt wurden, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, zu prüfen, inwieweit der deutsche Staat die Verpflichtung aus Artikel 7 Ziffer 5, Litera a, der Führerscheinrichtlinie umsetzt und exekutiert. Als Besitzer einer Lenkberechtigung hatte sich der Beschuldigte aus eigener Initiative über die für ihn geltenden Vorschriften zu informieren und kann sich dieser daher nicht auf Rechtsunkenntnis berufen. Der ältere Führerschein war somit bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern, welche diesen an die ausstellende Behörde weiterleitet (vergleiche § 14 Abs 7 FSG, VwGH 30.10.2006, 2006/02/0161). Im gegenständlichen Fall hätte der Beschuldigte daher seinen Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde (also der Führerscheinstelle in Kassel) abliefern müssen. Diese Verpflichtung bestand auch während seines Urlaubsaufenthaltes in Österreich, bei welcher er den österreichischen Führerschein mitführte. Nachdem in Österreich kein Wohnsitz vorliegt, war als Tatort in Österreich jener anzunehmen, wo er mit dem Führerschein angetroffen wurde.Der ältere Führerschein war somit bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern, welche diesen an die ausstellende Behörde weiterleitet (vergleiche Paragraph 14, Absatz 7, FSG, VwGH 30.10.2006, 2006/02/0161). Im gegenständlichen Fall hätte der Beschuldigte daher seinen Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde (also der Führerscheinstelle in Kassel) abliefern müssen. Diese Verpflichtung bestand auch während seines Urlaubsaufenthaltes in Österreich, bei welcher er den österreichischen Führerschein mitführte. Nachdem in Österreich kein Wohnsitz vorliegt, war als Tatort in Österreich jener anzunehmen, wo er mit dem Führerschein angetroffen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, dass mit der Einziehung des österreichischen Führerscheines eine Einschränkung seines Berechtigungsumfanges einhergehe ist, anzuführen: Mit der Richtlinie 2006/126/EG wurde der einheitliche europäische Führerschein geschaffen. Die Verpflichtung des Art 7 Abs 5 lit a der RL 2006/126/EG, nur einen einzigen Führerschein zu besitzen, betrifft allerdings nur jene Führerscheinklassen, die
Den Mitgliedsstaaten bleibt es weiterhin unbenommen, im bestimmten Bereichen Regelungen hinsichtlich nationaler (dh nicht harmonisierter) Führerscheinklassen/codes zu treffen, wozu auch die österreichische Lenkberechtigung der Klasse F
Die gegenseitige Anerkennung dieser nationalen Berechtigungen liegt im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Mit der Richtlinie 2006/126/EG wurde der einheitliche europäische Führerschein geschaffen. Die Verpflichtung des Artikel 7, Absatz 5, Litera a, der RL 2006/126/EG, nur einen einzigen Führerschein zu besitzen, betrifft allerdings nur jene Führerscheinklassen, die
Den Mitgliedsstaaten bleibt es weiterhin unbenommen, im bestimmten Bereichen Regelungen hinsichtlich nationaler (dh nicht harmonisierter) Führerscheinklassen/codes zu treffen, wozu auch die österreichische Lenkberechtigung der Klasse F
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, FSG gehört. Die gegenseitige Anerkennung dieser nationalen Berechtigungen liegt im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Dem Beschwerdeführer wurde gegenständlich bei der Ausstellung des deutschen Führerscheines die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt, ohne dass die Klasse F in eine vergleichbare deutsche Lenkberechtigung umgeschrieben wurde – dies offenbar weil die deutsche Klasse L für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h in der Klasse B eingeschlossen ist. Der Berechtigungsumfang aufgrund des deutschen Führerscheines B ist allerdings kleiner als jener der österreichischen Klassen B und F (insbesondere was die Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge und Anhänger betrifft). Die Einziehung hat daher tatsächlich eine nicht im Gesetz intendierte Einschränkung des persönlichen Berechtigungsumfanges zur Folge, zumal es nicht Ziel des einheitlichen EWR-Führerscheines ist, zulässige nationale Berechtigungen zu beschneiden. Dieses Problem kann in verfassungskonformer Auslegung nur so gelöst werden, dass der deutsche Führerschein der Klassen A und B zwar die entsprechenden österreichischen Klassen ersetzt, nicht jedoch jene der Klasse F. Nachdem der Beschwerdeführer aber keine zwei Führerscheine der harmonisierten Klassen A und B besitzen durfte, hätte er die ausstellende Behörde in Österreich (dh die BH Völkermarkt) ersuchen müssen, ihm gegen Rückgabe des alten Dokumentes einen österreichischen Führerschein ausschließlich für die nationale Klasse F auszustellen, da eine Umschreibung auf eine in Österreich anerkannte und vergleichbare Klasse in Deutschland nicht möglich war. Dieser Antrag kann auch nachträglich gestellt werden, zumal die einmal erteilte Lenkberechtigung nicht durch die bloße Einziehung des Führerscheindokuments unterging. Zur Strafe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wegen der angelasteten Übertretung kann
Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt. Diese entspricht dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, verletzt doch der Besitz von mehreren EWR-Führerscheinen den Grundsatz eines einheitlichen europäischen Führerscheines. Den Behörden ist es diesfalls nicht mehr leicht möglich, Einschränkungen oder Entziehungen der Lenkberechtigung zu kontrollieren, da dies mit einem Führerscheindokument aus einem anderen Mitgliedsstaat umgangen werden könnte.Wegen der angelasteten Übertretung kann
Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe von € 36 bis zu € 2.180 verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt. Diese entspricht dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, verletzt doch der Besitz von mehreren EWR-Führerscheinen den Grundsatz eines einheitlichen europäischen Führerscheines. Den Behörden ist es diesfalls nicht mehr leicht möglich, Einschränkungen oder Entziehungen der Lenkberechtigung zu kontrollieren, da dies mit einem Führerscheindokument aus einem anderen Mitgliedsstaat umgangen werden könnte. Strafmildernd wurde von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit aus-gegangen. Besondere erschwerende Umstände liegen nicht vor. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher Geschäftsführer in einem Unternehmen ist, wurden mangels diesbezüglicher Angaben die durchschnittlichen Umstände eines Geschäftsführers herangezogen, welche jedenfalls keine Unangemessenheit der Strafe nahelegen. Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
GVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu ermessen.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu ermessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2109.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.