GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision anden Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an, den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 13.7.2015, Zahl 3/01-BMS/xy101/19-2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.6.2015 auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Juni 2015 abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) grundbücherlicher Eigentümer einer Wohnung in L. sei, die von ihm selbst bewohnt werde. Weiters sei der Beschwerdeführer grundbücherlicher Dritteleigentümer des Hauses M. in L., sowie eines Grundstückes in der Marktgemeinde N. in der Steiermark.
Abs 2 MSG sei von der Verwertung unbeweglichen Vermögens nur dann und insoweit abzusehen, als es der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Antrag-stellers diene. Dies gelte im Falle von Herrn A. nur für die Eigentumswohnung in L. und nicht auch für die Eigentumsanteile am Grundstück in N. und dem Haus in L.. Da der Antragsteller in seiner Eigentumswohnung lebe, würden
in der BMS-Berechnung berücksichtigt werden. Dies seien insgesamt € 387,57, wobei
Vm § 2 Mindestsicherungsverordnung-Wohnen diese Tilgungsraten samt Betriebskosten nur bis zu einem Betrag von € 380,- angerechnet werden können. Wie bereits oben festgestellt sei der Beschwerdeführer Dritteleigentümer der Liegenschaft M. und zwar gemeinsam mit seiner Schwester Frau T. A., auf die zwei Drittel der Eigentumsrechte entfallen. Ihre zwei Drittel der Eigentumsanteile nütze Frau T. A. dergestalt, dass sie zum einen die Liegenschaft selbst bewohne und zum anderen einen Teil ihres Eigentumsanteiles um € 285,- monatlich (Miete inkl Betriebskosten) zu Wohnzwecken an ihre Schwester vermietet habe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er keine Mieteinnahmen aus seinem Eigentumsanteil lukriere. Da er selbst nicht im Haus M. wohne und seine Eigentumsanteile dort daher nicht der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienen, sei sein Eigentumsanteil an dieser Liegenschaft vor Gewährung einer Leistung aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einzusetzen bzw einer Verwertung zuzuführen (zB ebenfalls Vermietung). Dies sei für den Beschwerdeführer, wie schon seine Schwester Frau T. A. durch ihre Vermietung beweise, rechtlich und tatsächlich ohne Aufschub möglich und zumutbar und auch wirtschaftlich geboten, sodass der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 29.6.2015 abzuweisen sei. Der Vollständigkeit halber werde zum Umstand, dass Herr A. grundbücherlicher Dritteleigentümer des Grundstückes in N. sei (je ein weiteres Drittel Eigentum entfalle auf seine beiden Schwestern) ausgeführt, dass die Verwertung (Verpachtung oder sonstige Nutzung) dieser Liegenschaft nach Einschätzung der Marktgemeinde N. vom 10.4.2014 nur sehr schwer möglich bzw unmöglich sei. Nach Auskunft der Gemeinde sei dieses Grundstück rund € 4.400,- wert. Ein Drittel dieses Wertes sei Herrn A. zuzuordnen, dies seien € 1.466,67. Dieser Betrag sei
Abs 1 Z 4 MSG als Schonvermögen zu bewerten und bleibe damit derzeit von einem behördlichen Verwertungsauftrag unberührt. Im beiliegenden Berechnungsbogen wurde als anrechenbares Einkommen Notstandshilfe in der Höhe von € 840,41 herangezogen, Miete und Betriebskosten abzüglich Heizkosten und Warmwasserkosten mit insgesamt € 380,-. Mit Bescheid vom 13.7.2015, Zahl 3/01-BMS/xy101/19-2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.6.2015 auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Juni 2015 abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) grundbücherlicher Eigentümer einer Wohnung in L. sei, die von ihm selbst bewohnt werde. Weiters sei der Beschwerdeführer grundbücherlicher Dritteleigentümer des Hauses M. in L., sowie eines Grundstückes in der Marktgemeinde N. in der Steiermark.
Paragraph 7, Absatz 2, MSG sei von der Verwertung unbeweglichen Vermögens nur dann und insoweit abzusehen, als es der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Antrag-stellers diene. Dies gelte im Falle von Herrn A. nur für die Eigentumswohnung in L. und nicht auch für die Eigentumsanteile am Grundstück in N. und dem Haus in L.. Da der Antragsteller in seiner Eigentumswohnung lebe, würden
Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, MSG die Tilgungsraten für die drei Hypothekardarlehen bei der Bank P. in der BMS-Berechnung berücksichtigt werden. Dies seien insgesamt € 387,57, wobei
Paragraphen 10 und 11 MSG in Verbindung mit Paragraph 2, Mindestsicherungsverordnung-Wohnen diese Tilgungsraten samt Betriebskosten nur bis zu einem Betrag von € 380,- angerechnet werden können. Wie bereits oben festgestellt sei der Beschwerdeführer Dritteleigentümer der Liegenschaft M. und zwar gemeinsam mit seiner Schwester Frau T. A., auf die zwei Drittel der Eigentumsrechte entfallen. Ihre zwei Drittel der Eigentumsanteile nütze Frau T. A. dergestalt, dass sie zum einen die Liegenschaft selbst bewohne und zum anderen einen Teil ihres Eigentumsanteiles um € 285,- monatlich (Miete inkl Betriebskosten) zu Wohnzwecken an ihre Schwester vermietet habe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er keine Mieteinnahmen aus seinem Eigentumsanteil lukriere. Da er selbst nicht im Haus M. wohne und seine Eigentumsanteile dort daher nicht der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienen, sei sein Eigentumsanteil an dieser Liegenschaft vor Gewährung einer Leistung aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einzusetzen bzw einer Verwertung zuzuführen (zB ebenfalls Vermietung). Dies sei für den Beschwerdeführer, wie schon seine Schwester Frau T. A. durch ihre Vermietung beweise, rechtlich und tatsächlich ohne Aufschub möglich und zumutbar und auch wirtschaftlich geboten, sodass der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 29.6.2015 abzuweisen sei. Der Vollständigkeit halber werde zum Umstand, dass Herr A. grundbücherlicher Dritteleigentümer des Grundstückes in N. sei (je ein weiteres Drittel Eigentum entfalle auf seine beiden Schwestern) ausgeführt, dass die Verwertung (Verpachtung oder sonstige Nutzung) dieser Liegenschaft nach Einschätzung der Marktgemeinde N. vom 10.4.2014 nur sehr schwer möglich bzw unmöglich sei. Nach Auskunft der Gemeinde sei dieses Grundstück rund € 4.400,- wert. Ein Drittel dieses Wertes sei Herrn A. zuzuordnen, dies seien € 1.466,67. Dieser Betrag sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, MSG als Schonvermögen zu bewerten und bleibe damit derzeit von einem behördlichen Verwertungsauftrag unberührt. Im beiliegenden Berechnungsbogen wurde als anrechenbares Einkommen Notstandshilfe in der Höhe von € 840,41 herangezogen, Miete und Betriebskosten abzüglich Heizkosten und Warmwasserkosten mit insgesamt € 380,-. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.07.2015 Beschwerde erhoben. Darin fordert der Beschwerdeführer die Abänderung oder Aufhebung des genannten Bescheides. In der Begründung wird angeführt, dass von Juli bis Dezember 2012 Leistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen worden seien. In den Jahren 2013 und 2014 habe der Beschwerdeführer keine Mindestsicherung bezogen. Es sei also ab Jänner 2015 wieder ein Bezug problemlos möglich. Frau R. S. habe den Beschwerdeführer am 04.03.2013 geschrieben, dass ein Leistungsbezug ohne Einsatz eines grundsätzlich verwertbaren Vermögens erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren möglich sei, in denen keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen worden sind. Fest stehe, dass sich am M. immer noch der Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers befinde. Fest stehe, dass er keine Lust habe, den Zweitwohnsitz zu vermieten, wie Frau R. S. rechthaberisch vorgeschlagen habe. Fest stehe, dass sich der Anteil am Haus M. gar nicht zur Vermietung eigne. Fest steht, dass niemand von heute auf morgen einen Mieter finden würde. Auch sei immer so lange Mindestsicherung zu gewähren, bis das Amt Wünsche genau definiert habe und nicht umgekehrt. Diese Beschwerde wurde am 06.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der belangten Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden sind. Keine der beiden Parteien hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt. Zudem haben die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnehin feststeht und gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen war, weshalb
GVG von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.Keine der beiden Parteien hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt. Zudem haben die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnehin feststeht und gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen war, weshalb
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer steht nach Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom 13.7.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum Juni 2015 wurde ihm ein Betrag € 856,53 ausbezahlt. Die belangte Behörde ist zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung von einem Einkommen aus dem Titel Notstandshilfe in der Höhe von € 840,41 ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Mindestsicherung nach § 4 MSG. Er ist grundbücherlicher Eigentümer einer in der Stadt Salzburg gelegenen Eigentumswohnung, wo er auch hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Diese Wohnung wird von ihm alleine benutzt. Weiters ist er Dritteleigentümer einer Liegenschaft am Haus M., die diesbezüglichen Tilgungsraten werden von der belangten Behörde zur Bestimmung des Wohnbedarfs herangezogen.Der Beschwerdeführer steht nach Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom 13.7.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum Juni 2015 wurde ihm ein Betrag € 856,53 ausbezahlt. Die belangte Behörde ist zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung von einem Einkommen aus dem Titel Notstandshilfe in der Höhe von € 840,41 ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Mindestsicherung nach Paragraph 4, MSG. Er ist grundbücherlicher Eigentümer einer in der Stadt Salzburg gelegenen Eigentumswohnung, wo er auch hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Diese Wohnung wird von ihm alleine benutzt. Weiters ist er Dritteleigentümer einer Liegenschaft am Haus M., die diesbezüglichen Tilgungsraten werden von der belangten Behörde zur Bestimmung des Wohnbedarfs herangezogen. Weitere Feststellungen zu den sonstigen Liegenschaftswerten konnten unterbleiben, da sie für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Die getroffenen Feststellungen haben sich unbestritten aus dem vorgelegten Akt ergeben und konnten daher vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Der Bezug von Notstandshilfe, die Höhe dieses Betrages sowie das Auszahlungsdatum ergab sich aus dem Auszug aus dem AMS-Behördenportal. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
, Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
Abs 4 im Landes-gesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen, Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 10, Absatz 4, im Landes-gesetzblatt kundzumachen. § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:Paragraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:
Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages
Z 1.besteht 21 % des Betrages
Ziffer eins,
Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonder-zahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfs-orientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außerBetracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonder-zahlung anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonder-zahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfs-orientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer, Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonder-zahlung anzurechnen.
Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zureduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu, reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:Paragraph 11, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:
Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Abs 2 nicht überschreiten.
Paragraph 10, Absatz 3, der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Absatz 2, nicht überschreiten.
ABs 1 MSG sind bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen des Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz. Rechtlich völlig unbestritten ist, dass die Notstandshilfe ebenfalls als Einkommen
Da der Beschwerdeführer in der L.straße alleine bewohnt ist für ihn der Mindeststandard
Abs 1 MSG heranzuziehen.
der Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015 (LGBl Nr 63/2014) beläuft sich der Mindeststandard
Abs 1 MSG auf € 827,82.
Abs 3 MSG entfallen dabei € 620,87 auf den Lebensunterhalt sowie € 206,95 auf den Wohngrundbetrag. Da der Beschwerdeführer
aktuellem Auszug aus dem AMS-Behördenportal im entscheidungserheblichen Monat Juni 2015 jedoch einen Betrag aus Notstandshilfe in der Höhe von € 856,53 zur Verfügung hatte, scheidet eine Pflichtleistung auf Grundlage des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes aus.
Paragraph 6, ABs 1 MSG sind bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen des Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz. Rechtlich völlig unbestritten ist, dass die Notstandshilfe ebenfalls als Einkommen
Paragraph 6, Absatz eins, zu werten ist. Da der Beschwerdeführer in der L.straße alleine bewohnt ist für ihn der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, MSG heranzuziehen.
der Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015 Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2014,) beläuft sich der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, MSG auf € 827,82.
Paragraph 10, Absatz 3, MSG entfallen dabei € 620,87 auf den Lebensunterhalt sowie € 206,95 auf den Wohngrundbetrag. Da der Beschwerdeführer
aktuellem Auszug aus dem AMS-Behördenportal im entscheidungserheblichen Monat Juni 2015 jedoch einen Betrag aus Notstandshilfe in der Höhe von € 856,53 zur Verfügung hatte, scheidet eine Pflichtleistung auf Grundlage des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes aus.
MSG kann die Behörde ergänzende Wohnbedarfshilfe entsprechend der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – (MSV-W, StF: LGBl Nr 12/2011) gewähren. Diese ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Leistung, die der Träger der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung als Träger von Privatrechten zusätzlich gewähren kann, wenn der Wohnbedarf durch den Wohngrundbetrag nicht gedeckt ist. Auf diese Leistung besteht allerdings kein Rechtsanspruch, weswegen diese auch keiner Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht zugänglich ist. Daher stand es dem Landesverwaltungsgericht lediglich zu, über den Anspruch auf eine Pflichtleistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu entscheiden. Eine solche schied auf Grund des im Sinne von § 10 MSG ausreichenden Einkommen aus. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 11, MSG kann die Behörde ergänzende Wohnbedarfshilfe entsprechend der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – (MSV-W, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2011,) gewähren. Diese ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Leistung, die der Träger der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung als Träger von Privatrechten zusätzlich gewähren kann, wenn der Wohnbedarf durch den Wohngrundbetrag nicht gedeckt ist. Auf diese Leistung besteht allerdings kein Rechtsanspruch, weswegen diese auch keiner Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht zugänglich ist. Daher stand es dem Landesverwaltungsgericht lediglich zu, über den Anspruch auf eine Pflichtleistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu entscheiden. Eine solche schied auf Grund des im Sinne von Paragraph 10, MSG ausreichenden Einkommen aus. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu alösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu alösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.206.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.