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{'item': 'LVwG-7/448/15-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-7/448/15-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28

Abs 1 Z 7 und Abs 8 AZG hinsichtlich der nicht geführten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf

  1. Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 8, AZG hinsichtlich der nicht geführten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf Frau S. T. (Nr 6 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) Herrn U. V. (Nr 14 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) sowie Herrn U. römisch fünf. (Nr 14 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) sowie Herrn W. X. (Nr 18 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) Herrn W. römisch zehn. (Nr 18 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  2. Die ausgesprochene Geldstrafe hinsichtlich der nicht geführten Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf die Arbeitnehmer Y. Z. (Nr 1 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) A. B. ((Nr 2 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) C. D. (Nr 3 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) C. E. (Nr 4 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) F. G. (Nr 5 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) H. I. ((Nr 7 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) H. römisch eins. ((Nr 7 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) J. K. (Nr 8 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) L. M. (Nr 9 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) AA. BB. (Nr 10 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) CC. DD. (Nr 11 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) EE. FF. (Nr 12 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) GG. HH. (Nr 13 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) U. jun. I. (Nr 15 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) U. jun. römisch eins. (Nr 15 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) II. JJ. (Nr 16 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) römisch zwei. JJ. (Nr 16 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) KK. LL. (Nr 17 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) MM. NN. (Nr 19 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) MM. OO. (Nr 20 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) PP. QQ. (Nr 21 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) RR. TT. (Nr 22 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) UU. UA (Nr 23 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) VV. WW. (Nr 24 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) XX. YY. (Nr 25 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) römisch zwanzig. YY. (Nr 25 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) ZZ. ZA. (Nr 26 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) wird herabgesetzt auf jeweils € 216,-, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden.
  3. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 496,80.
  4. Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 496,
  5. II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als Beschuldigter Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 29.07.2014 (Kontrolltag) Ort der Begehung: Hotel ZB. GmbH O., ZC. Straße 1 Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Hotel ZB. GmbH in ZC. Straße 1, O., also als gem. § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass über die nachstehenden Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2014 von der Arbeitsinspektorin Ulrike ZD. festgestellt. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Hotel ZB. GmbH in ZC. Straße 1, O., also als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass über die nachstehenden Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2014 von der Arbeitsinspektorin Ulrike ZD. festgestellt. Arbeitnehmer:
  6. Y. Z.
  7. A. B.
  8. C. D.
  9. C. E.
  10. F. G.
  11. S. T.
  12. H. I.
  13. H. römisch eins.
  14. J. K.
  15. L. M.
  16. AA. BB.
  17. CC. DD.
  18. EE. FF.
  19. GG. HH.
  20. U. V. U. römisch fünf.
  21. U. jun. I.U. jun. römisch eins.
  22. II. JJ. römisch zwei. JJ.
  23. KK. LL.
  24. W. X.W. römisch zehn.
  25. MM. NN.
  26. MM. OO.
  27. PP. QQ.
  28. RR. TT.
  29. UU. UA
  30. VV. WW.
  31. XX. YY.römisch zwanzig. YY.
  32. ZZ. ZA. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
  33. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 2. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 3. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 4. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 5. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 6. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 7. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 8. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 9. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 10. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 11. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 12. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 13. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 14. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 15. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 16. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 17. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 18. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 19. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 20. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 21. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 22. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 23. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 24. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 25. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz 26. Übertretung gemäß§

§ 28Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz

Übertretung gemäß, Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, Arbeitszeitgesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  2. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  3. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  4. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  5. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  6. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  7. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  8. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  9. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  10. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  11. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  12. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  13. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  14. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  15. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  16. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  17. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  18. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  19. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  20. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  21. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  22. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  23. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  24. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  25. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
  26. Strafe gemäß: § 28 Abs 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz Euro 360,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 936,00 Gesamtbetrag: Euro 10296,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 29.07.2014 festgestellt worden sei, dass keine Aufzeichnungen der Arbeitszeit über die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. In einer Stellungnahme der Töchter der Beschuldigten sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsaufzeichnungen intern geführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei allerdings nicht bekannt gewesen, wo diese aufbewahrt werden. Der in der Küche angeschlagene Plan sei besichtigt worden, dieser werde allerdings von den Mitarbeitern nicht immer vollständig ausgefüllt, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien. Die Dienstpläne, die in der Rezeption aufbewahrt gewesen seien, würden nachgereicht werden. Das Arbeitsinspektorat habe nicht verlangt, dass Arbeitsaufzeichnungen nachgereicht werden. In der Begründung des bekämpften Bescheides heißt es weiter, dass laut Ansicht des Arbeitsinspektorats laut Stellungnahme vom 03.02.2015 es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Dienstpläne und nicht um Arbeitszeitaufzeichnungen handle, bei denen die tatsächlich geleisteten Stunden nicht aufgezeichnet werden. Daher sehe man den Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG als erfüllt an. Hinsichtlich des Verschuldens werde Vorsatz angenommen, da das Arbeitsinspektorat die Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 23.04.2012, Zahl … aufgefordert habe, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Dies sei auch straferschwerend zu berücksichtigen, wie auch die Tatsache, dass 26 Arbeitnehmer betroffen seien.In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 29.07.2014 festgestellt worden sei, dass keine Aufzeichnungen der Arbeitszeit über die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. In einer Stellungnahme der Töchter der Beschuldigten sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsaufzeichnungen intern geführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei allerdings nicht bekannt gewesen, wo diese aufbewahrt werden. Der in der Küche angeschlagene Plan sei besichtigt worden, dieser werde allerdings von den Mitarbeitern nicht immer vollständig ausgefüllt, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien. Die Dienstpläne, die in der Rezeption aufbewahrt gewesen seien, würden nachgereicht werden. Das Arbeitsinspektorat habe nicht verlangt, dass Arbeitsaufzeichnungen nachgereicht werden. In der Begründung des bekämpften Bescheides heißt es weiter, dass laut Ansicht des Arbeitsinspektorats laut Stellungnahme vom 03.02.2015 es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Dienstpläne und nicht um Arbeitszeitaufzeichnungen handle, bei denen die tatsächlich geleisteten Stunden nicht aufgezeichnet werden. Daher sehe man den Tatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, AZG als erfüllt an. Hinsichtlich des Verschuldens werde Vorsatz angenommen, da das Arbeitsinspektorat die Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 23.04.2012, Zahl … aufgefordert habe, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Dies sei auch straferschwerend zu berücksichtigen, wie auch die Tatsache, dass 26 Arbeitnehmer betroffen seien. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 15.4.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 17.4.2015, Beschwerde erhoben. Darin wird seitens der Beschuldigten vorgebracht, dass man um Milderung einer Strafe ersuche. Herr B. A. sei Lebensgefährte und Vater der vier Kinder und gelte somit als Familienmitglied. S. T. sei in Mutterschutz, Herr V. U. sei bis 23.6.2014 im Unternehmen beschäftigt gewesen und sei nun nicht mehr im Betrieb. Herr W. X. sei mit 3.6.2014 abgemeldet worden und sei ebenfalls nicht mehr im Betrieb. Frau DD. CC. habe einen Behindertenstatus und arbeite nach ihrer körperlichen Verfassung mit Pausen, wann immer sie wolle. Herr UA UU. sei Hausmaler und nach dem Kollektivvertrag des Malers mit geregelten Ruhezeiten angemeldet. Daher werde um Reduzierung des Strafbetrages ersucht.Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 15.4.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 17.4.2015, Beschwerde erhoben. Darin wird seitens der Beschuldigten vorgebracht, dass man um Milderung einer Strafe ersuche. Herr B. A. sei Lebensgefährte und Vater der vier Kinder und gelte somit als Familienmitglied. S. T. sei in Mutterschutz, Herr römisch fünf. U. sei bis 23.6.2014 im Unternehmen beschäftigt gewesen und sei nun nicht mehr im Betrieb. Herr W. römisch zehn. sei mit 3.6.2014 abgemeldet worden und sei ebenfalls nicht mehr im Betrieb. Frau DD. CC. habe einen Behindertenstatus und arbeite nach ihrer körperlichen Verfassung mit Pausen, wann immer sie wolle. Herr UA UU. sei Hausmaler und nach dem Kollektivvertrag des Malers mit geregelten Ruhezeiten angemeldet. Daher werde um Reduzierung des Strafbetrages ersucht. Diese Beschwerde wurde am 27.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit diesem Schreiben hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet. Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts um Konkretisierung des Beschwerdebegehrens wurde am 12.8.2015 vorgebracht, dass man um Erlass der Strafe bitte. Man sei mit dem Vorgang der Kontrolle von Frau ZD. im Allgemeinen nicht zufrieden, da sie die Prüfung mit keiner befugten Person gemacht habe. Die Arbeitsaufzeichnungen seien auch immer gemacht worden, schon alleine als Interesse der Arbeitnehmer und als Arbeitgeber. In Zeiten wie diesen solle man die Arbeitgeber ein wenig fördern und unterstützen, da das Thema "Arbeit" immer schlimmer werde. Arbeitslose gebe es genug, und immer mehr, und Asylanten mit keiner Arbeitsbewilligung. Sollte dennoch eine hohe Strafe verhängt werden, wären betriebliche Maßnahmen die Folge wie zB Reduzierung der Arbeitsplätze im Betrieb, Ruhetage und Sperrzeiten in der Nebensaison. Momentan sei der Betrieb ganzjährig geöffnet und es werden im Schnitt 20 Personen beschäftigt. Die Beschwerde der Beschuldigten wurde dem Arbeitsinspektorat Salzburg zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme bringt das Arbeitsinspektorat vor, dass für den Lebensgefährten der Beschuldigten ebenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen gewesen wären. Gleiches gilt für die drei Personen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Betrieb gemeldet waren. Auch für Frau DD. CC. und Herrn UA UU. bestehe keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, daher werde der Strafantrag vom 05.12.2014 in dieser Form aufrechterhalten. In dieser Angelegenheit fand am 30.9.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Akten verlesen wurden und die Beschuldigte sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorats gehört wurden. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Frau NA N., geb am xxx, ist gemäß Auszug aus dem Firmenbuch Geschäftsführerin der Hotel ZB. GmbH in der ZC. Straße 1, O. Bereits 2012 wurde der Betrieb durch das Arbeitsinspektorat Salzburg einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden notwendige Maßnahmen besprochen, da nach Ansicht des Kontrollorgans Frau ZD. einige Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht beachtet worden sind. Konkret wurde der Beschuldigten aufgetragen, für jeden/jede im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer/In Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu führen, aus denen Arbeitsbeginn, die Pausen sowie das Arbeitsende ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten. Umsetzungsfrist wurde der 30.06.2012 vorgegeben. Strafantrag wurde in dieser Angelegenheit keiner gestellt Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.7.2014 beschäftigte die Beschuldigte die im Straferkenntnis von
  1. bis
  2. sowie
  3. bis 13.,
  4. bis
  5. sowie
  6. bis
  7. angeführten Arbeitnehmer. Frau S. T., Herrn U. V. sowie Herrn W. X. waren am Tag der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat, welcher im Straferkenntnis der belangten Behörde als Begehungszeitpunkt angegeben ist, nicht mehr im Betrieb der Beschuldigten angemeldet. Die Arbeitnehmereigenschaft der übrigen im Straferkenntnis angeführten Personen wurde in der Beschwerde nicht bestritten und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nochmal von der Beschuldigten bestätigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.7.2014 beschäftigte die Beschuldigte die im Straferkenntnis von
  8. bis
  9. sowie
  10. bis 13.,
  11. bis
  12. sowie
  13. bis
  14. angeführten Arbeitnehmer. Frau S. T., Herrn U. römisch fünf. sowie Herrn W. römisch zehn. waren am Tag der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat, welcher im Straferkenntnis der belangten Behörde als Begehungszeitpunkt angegeben ist, nicht mehr im Betrieb der Beschuldigten angemeldet. Die Arbeitnehmereigenschaft der übrigen im Straferkenntnis angeführten Personen wurde in der Beschwerde nicht bestritten und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nochmal von der Beschuldigten bestätigt. Am 29.07.2014 wurde durch ein Kontrollorgan der Arbeitsinspektion, Frau ZD., die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen im Betrieb der Beschuldigten überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass für die Arbeitnehmer in der Küche des Unternehmens Pläne aufgehängt sind, in denen von den Mitarbeitern A (Arbeit), F (frei) bzw K (krank) eingetragen wurde. Sonstige Aufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden. Daraufhin wurde am 05.08.2014 seitens des Arbeitsinspektorats Salzburg aufgrund des Fehlens von Arbeitszeitaufzeichnungen ein Strafantrag an die belangte Behörde übermittelt. Im behördlichen Ermittlungsverfahren gaben die Töchter der Beschuldigten, Frau N. und Frau NA ZF., in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.1.2015 an, dass diese Pläne in der Küche von den Mitarbeitern nicht immer vollständig ausgefüllt werden, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen wurden. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Rezeption aufbewahrten Aufzeichnungen, die nun auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurden per Mail am 21.1.2015 an die Behörde übermittelt. Laut Vorbringen der Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben alle Mitarbeiter fixe Dienstzeiten. Diese sind allerdings nicht schriftlich vereinbart, oder auf sonstige Weise wie zum Beispiel im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Auch eine sonstige Vereinbarung hinsichtlich des Führens von Arbeitszeitaufzeichnungen abgesehen von den oben erwähnten Plänen in der Küche gibt es nicht. Anhand der von den Mitarbeitern in der Küche geführten Aufzeichnungen und aufgrund der nach Angaben der Beschuldigten fixen Dienstzeiten im Unternehmen werden die Arbeitszeiten von der für die Kontrollen im Betrieb zuständigen Tochter N. in die vorgelegten Arbeitspläne umgeschrieben. Diese Pläne liegen dann auch der Lohnverrechnung zugrunde. Diese Aufzeichnungen enthalten keine gesonderte Aufstellung darüber, inwiefern es Abweichungen von den geregelten Dienstzeiten gegeben hat. Wie die Beschuldigte in der Verhandlung vom 30.9.2015 wiedergegeben hat, wird die genaue Dauer der Dienstzeit nicht so genau kontrolliert, wenn jemand früher fertig ist, wird dies auch nicht entsprechend notiert. Fest steht, dass die vorgelegten Aufzeichnungen auch nicht vollständig sind; Herr MM. NN. oder L. M., sind nicht angeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer werden meist nur mit Vornamen bezeichnet sind. Hinsichtlich des Lebensgefährten der Tochter der Beschuldigten, Herrn B. A., hat die Beschuldigte in der Verhandlung vorgebracht, dass er im Betrieb mit dem EDV Bereich betraut ist und im Unternehmen "den Leuten jederzeit etwas anschaffen darf", da es sich bei ihm um ein Familienmitglied handelt. Er ist der Vater der vier Kinder der Tochter der Beschwerdeführerin und arbeitet im Unternehmen mit. Er sei daher als leitender Angestellter zu qualifizieren und daher vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Auch für ihn wurden allerdings diesem Vorbringen widersprechend Unterlagen in der bereits erwähnten Form vorgelegt. Herr A. ist seit 19.1.2015 bei der Hotel ZB. GmbH gemeldet. Wie aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, handelt es sich dabei um eine Anstellung als Arbeiter. Sein Verdienst ist nach Angaben der Beschuldigten nicht so hoch, da er sich öfters im Ausland befindet und nicht so oft im Unternehmen aufhältig ist. Auf eine zeugenschaftliche Einvernahme wurde seitens des Beschuldigtenvertreters in der Verhandlung vom 30.9.2015 verzichtet, auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts konnte diese Zeugeneinvernahme unterbleiben. Hinsichtlich der Beschuldigten liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Einschau wurde genommen in das Firmenbuch, in das verwaltungsbehördliche Vormerkungsregister und in die Versicherungsdatenauszüge der betroffenen Arbeitnehmer zur Feststellung der tatsächlichen Meldung im Betrieb der Beschuldigten. Darauf gründen sich obstehende Feststellungen. Hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs in Bezug auf die Arbeitszeitaufzeichnungen ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschuldigte schlüssig ausgeführt hat, dass anhand der Pläne in der Küche, in die A, F und K (Arbeit, frei und krank) eingetragen wird, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer dokumentiert wird. Die Töchter der Beschuldigten haben jedoch selbst eingestanden, dass diese Eintragungen nicht immer vollständig durchgeführt werden. Die Argumentation, dass die Arbeitnehmer zu fixen Dienstzeiten beschäftigt sind, und die nachträgliche Übertragung der Angaben der Dienstpläne in die vorgelegten Arbeitspläne somit der exakt geleisteten Arbeitszeit entspricht, erscheint äußerst fraglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschuldigten konnte in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, da sie selbst eingestanden hat, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer werde nicht so genau kontrolliert. Daraus ergibt sich aber auch, dass es sich bei der Übertragung der fixen Dienstpläne in einen Arbeitsplan nicht um die Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit handeln kann. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, das rudimentäre Aufzeichnungen durch die Pläne in der Küche geführt wurden, eine Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit mit exaktem Beginn, Ende und Pausen jedoch nicht durchgeführt wurde. Weitere Ermittlungen wie die Einvernahme der Arbeitnehmer konnten daher unterbleiben und wurden auch seitens der Parteien nicht beantragt. Gleichermaßen bleiben die Umstände der fix geregelten Dienstzeiten schwer nachvollziehbar. Diese wurden mit den Arbeitnehmern nicht schriftlich festgelegt, wodurch kein Vergleich mit den im Nachhinein niedergeschriebenen Arbeitsplänen möglich ist. Es bleibt auch fraglich, wie fixe Dienstzeiten mit den Gegebenheiten eines Gastronomiebetriebes in Einklang zu bringen sind. Dies wird durch die Aussage der Beschuldigten, es sei nicht so genau mit den Dienstzeiten der Arbeitnehmer, verstärkt. Auch ist es für einen Arbeitnehmer nicht möglich, allfällige Überstunden etc aus diesen Aufzeichnungen herauszulesen, da eine gesonderte Auflistung der Gutstunden nicht erstellt wird. Weiters fehlt auch eine Abzeichnung durch den Arbeitnehmer selbst, dass die Dienstzeit in dieser Form stattgefunden hat. Die entsprechenden Arbeitnehmer werden meist nur mit Vornamen bezeichnet. Eine übersichtliche Zuordnung ist daher schwer möglich. Daher kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgelegten Aufzeichnungen auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen der fixen Dienstzeitregelung nicht die tatsächliche Arbeitszeit widerspiegeln. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 1 Arbeitszeitgesetz (AZG - BGBl Nr 461/1969 idgF) - GeltungsbereichParagraph eins, Arbeitszeitgesetz (AZG - Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969, idgF) - Geltungsbereich
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind: 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist; 2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287; 3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten; 4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten; 5.Ziffer 5 Arbeitnehmer,
  1. a)Litera a für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
  2. b)denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehenb) denen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
  3. aa)zum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
  4. bb)zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.
  5. bb)zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden. 6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen; 7.Ziffer 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2004,) 8.Ziffer 8 leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG - BGBl Nr 461/1969 idgF) – Aufzeichnungs-und AuskunftspflichtParagraph 26, Arbeitszeitgesetz (AZG - Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969, idgF) – Aufzeichnungs-und Auskunftspflicht
(1)Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
(2)Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(3)Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
(4)Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
(4)Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
(5)Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn
(5)Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn 1.Ziffer eins durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung a)Litera a Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder b)Litera b es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und 2.Ziffer 2 von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
(5a)Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.
(6)Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
(7)In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
(7)In der Abrechnung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
(8)Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.
(9)Verfallsfristen werden gehemmt, 1.Ziffer eins solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Abs. 8 verwehrt wird, odersolange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Absatz 8, verwehrt wird, oder 2.Ziffer 2 wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist. § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG - BGBl Nr 461/1969 idgF) - GeltungsbereichParagraph 28, Arbeitszeitgesetz (AZG - Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969, idgF) - Geltungsbereich
(1)Arbeitgeber, die
  1. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;
  2. zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
  3. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;
  4. Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
  5. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;
  6. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k, verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 mangelhaft führen; 4.Ziffer 4 die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen, oderdie Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen, oder 5.Ziffer 5 Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen. (…)
(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  1. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Die Beschuldigte ist als Geschäftsführerin der Hotel ZB. GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, verpflichtet. Dabei schreibt § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) vor, dass der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums sind festzuhalten. Dazu ist auszuführen, dass die Aufzeichnungen zum Zeitpunkt der Kontrolle des Arbeitsinspektorats am 29.7.2014 nicht in der Betriebsstätte zur Verfügung standen, sondern lediglich die Dienstpläne in der Küche. Es wurden schließlich Arbeitspläne an die belangte Behörde nachgereicht. Doch dazu ist zu bemerken, dass auch diese, wie im Folgenden ausgeführt wird, den gesetzlichen Voraussetzungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht entsprechen:Die Beschuldigte ist als Geschäftsführerin der Hotel ZB. GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, verpflichtet. Dabei schreibt Paragraph 26, Arbeitszeitgesetz (AZG) vor, dass der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums sind festzuhalten. Dazu ist auszuführen, dass die Aufzeichnungen zum Zeitpunkt der Kontrolle des Arbeitsinspektorats am 29.7.2014 nicht in der Betriebsstätte zur Verfügung standen, sondern lediglich die Dienstpläne in der Küche. Es wurden schließlich Arbeitspläne an die belangte Behörde nachgereicht. Doch dazu ist zu bemerken, dass auch diese, wie im Folgenden ausgeführt wird, den gesetzlichen Voraussetzungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht entsprechen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 AZG müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer ersichtlich ist, reichen nicht aus (VwGH vom 30.7.1992, 90/19/0457). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass diese Aufzeichnungen so geschaffen sein müssen, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Eine Einsichtnahme nur in der Zentrale würde nicht genügen (VwGH vom 11.4.2000, Zahl 99/11/0383). Da es laut Vorbringen der Beschuldigten auch keine Betriebsvereinbarungen im Unternehmen gegeben hat, ist § 26 Abs 1 AZG einschlägig. Dementsprechend entbinden feststehende fixe Arbeitszeitgrenzen nicht von der Aufzeichnungspflicht. Im Vorhinein erstellte Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten und daher erst im Nachhinein feststellbaren Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (VwGH vom 27.9.2007, 2005/11/0183). Wenn die geleisteten Arbeitszeiten mit der fixierten Arbeitszeiteinteilung uhrzeitmäßig übereinstimmen, was im vorliegenden Fall eines Gastronomiebetriebes als ausgesprochen fraglich erscheint, dann müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen Informationen enthalten, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag die festgelegte Arbeitszeit eingehalten hat. Zusatzinformationen sind dann nur erforderlich, wenn Mehrarbeit oder Überstunden geleistet wurden. Ein bloßer Hinweis auf die generelle Arbeitszeiteinteilung reicht aber nicht als Arbeitszeitaufzeichnung. Es muss Sorge dafür getragen werden, dass für jeden Tag die individuellen Arbeitszeiten nachvollziehbar sind (vgl Heilecker/Schwarz in ÖGB Kommentar Arbeitszeitgesetz, dritte Auflage). Der Inhalt der Aufzeichnungspflicht, also die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und der Überblick über die geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Arbeitnehmer ist möglichst praxisnah umzusetzen. Aus den vorgelegten Plänen kann nun für den einzelnen Arbeitnehmer nicht festgestellt werden, in welcher Form Überstundengutzeiten, Negativzeiten oder ähnliches entstanden sind. Auch wie bereits erwähnt, erscheint es ausgesprochen fraglich, ob in einem Gastronomiebetrieb sämtliche fixe Dienstzeiten in der Art und Weise eingehalten wurden, wie es aus diesen umschriebenen Arbeitsplänen ersichtlich ist. Auch wurde seitens der Beschuldigten selbst eingeräumt, dass bei Arbeit (Eintragung in Plan Küche A) man davon ausgegangen ist, dass der Arbeitnehmer zu den fixen Dienstzeiten gearbeitet hat. Entsprechende Abzeichnungen durch den Mitarbeiter selbst hat es allerdings in dieser Form nicht gegeben Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, AZG müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer ersichtlich ist, reichen nicht aus (VwGH vom 30.7.1992, 90/19/0457). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass diese Aufzeichnungen so geschaffen sein müssen, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Eine Einsichtnahme nur in der Zentrale würde nicht genügen (VwGH vom 11.4.2000, Zahl 99/11/0383). Da es laut Vorbringen der Beschuldigten auch keine Betriebsvereinbarungen im Unternehmen gegeben hat, ist Paragraph 26, Absatz eins, AZG einschlägig. Dementsprechend entbinden feststehende fixe Arbeitszeitgrenzen nicht von der Aufzeichnungspflicht. Im Vorhinein erstellte Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten und daher erst im Nachhinein feststellbaren Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (VwGH vom 27.9.2007, 2005/11/0183). Wenn die geleisteten Arbeitszeiten mit der fixierten Arbeitszeiteinteilung uhrzeitmäßig übereinstimmen, was im vorliegenden Fall eines Gastronomiebetriebes als ausgesprochen fraglich erscheint, dann müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen Informationen enthalten, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag die festgelegte Arbeitszeit eingehalten hat. Zusatzinformationen sind dann nur erforderlich, wenn Mehrarbeit oder Überstunden geleistet wurden. Ein bloßer Hinweis auf die generelle Arbeitszeiteinteilung reicht aber nicht als Arbeitszeitaufzeichnung. Es muss Sorge dafür getragen werden, dass für jeden Tag die individuellen Arbeitszeiten nachvollziehbar sind vergleiche Heilecker/Schwarz in ÖGB Kommentar Arbeitszeitgesetz, dritte Auflage). Der Inhalt der Aufzeichnungspflicht, also die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und der Überblick über die geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Arbeitnehmer ist möglichst praxisnah umzusetzen. Aus den vorgelegten Plänen kann nun für den einzelnen Arbeitnehmer nicht festgestellt werden, in welcher Form Überstundengutzeiten, Negativzeiten oder ähnliches entstanden sind. Auch wie bereits erwähnt, erscheint es ausgesprochen fraglich, ob in einem Gastronomiebetrieb sämtliche fixe Dienstzeiten in der Art und Weise eingehalten wurden, wie es aus diesen umschriebenen Arbeitsplänen ersichtlich ist. Auch wurde seitens der Beschuldigten selbst eingeräumt, dass bei Arbeit (Eintragung in Plan Küche A) man davon ausgegangen ist, dass der Arbeitnehmer zu den fixen Dienstzeiten gearbeitet hat. Entsprechende Abzeichnungen durch den Mitarbeiter selbst hat es allerdings in dieser Form nicht gegeben Der Beschuldigtenvertreter hat in der Verhandlung vom 30.09.2015 vorgebracht, dass seiner Ansicht nach § 26 Abs 5a AZG einschlägig wäre. Nach dieser Bestimmung ist bei schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilungen nur die Einhaltung der Arbeitszeit zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen. Dazu ist jedoch auszuführen, dass nach Vorbringen der Beschuldigten selbst in der Verhandlung für den Betrieb Hotel ZB. keine schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilungen bestehen. Die Arbeitnehmer besitzen keinen Arbeitsvertrag, auch werden die fixen Dienstzeiten, wie von der Beschuldigten angegeben, nicht schriftlich festgehalten, sondern mündlich vereinbart. Der Arbeitnehmer wird lediglich entsprechend eingeschult. Daher kann § 26 Abs 5a AZG nicht zur Anwendung kommen. Dazu wäre darüber hinaus auszuführen, dass es auch keine laufende Aufzeichnung der Abweichungen von den fixen Dienstzeiten gibt, da zum Großteil die fixen Dienstpläne in die Arbeitspläne einfach übernommen wurden. Dass es weitere Abweichungen nicht gegeben hat, verkürzte Pausen, verlängerte Dienstzeiten, beispielsweise - erscheint dem Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig – und wurde auch von der Beschuldigten in der Verhandlung selbst bestätigt, dass dies nicht so genau gehandhabt werde, was wiederum allerdings zu nicht exakten Aufzeichnungen führen kann. Der Tatbestand nach §

§ 28

Abs 7 AZG ist daher objektiv als erfüllt anzusehen.Der Beschuldigtenvertreter hat in der Verhandlung vom 30.09.2015 vorgebracht, dass seiner Ansicht nach Paragraph 26, Absatz 5 a, AZG einschlägig wäre. Nach dieser Bestimmung ist bei schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilungen nur die Einhaltung der Arbeitszeit zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen. Dazu ist jedoch auszuführen, dass nach Vorbringen der Beschuldigten selbst in der Verhandlung für den Betrieb Hotel ZB. keine schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilungen bestehen. Die Arbeitnehmer besitzen keinen Arbeitsvertrag, auch werden die fixen Dienstzeiten, wie von der Beschuldigten angegeben, nicht schriftlich festgehalten, sondern mündlich vereinbart. Der Arbeitnehmer wird lediglich entsprechend eingeschult. Daher kann Paragraph 26, Absatz 5 a, AZG nicht zur Anwendung kommen. Dazu wäre darüber hinaus auszuführen, dass es auch keine laufende Aufzeichnung der Abweichungen von den fixen Dienstzeiten gibt, da zum Großteil die fixen Dienstpläne in die Arbeitspläne einfach übernommen wurden. Dass es weitere Abweichungen nicht gegeben hat, verkürzte Pausen, verlängerte Dienstzeiten, beispielsweise - erscheint dem Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig – und wurde auch von der Beschuldigten in der Verhandlung selbst bestätigt, dass dies nicht so genau gehandhabt werde, was wiederum allerdings zu nicht exakten Aufzeichnungen führen kann. Der Tatbestand nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 7, AZG ist daher objektiv als erfüllt anzusehen. Dies gilt allerdings nur für jene Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Kontrolltages am 29.7.2014 auch tatsächlich im Unternehmen gemeldet waren. Dass in früheren Zeiten keine Aufzeichnungen geführt wurden, ist nicht Gegenstand und vor allem nicht Vorwurf des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8.4.2015, das als Zeit der Begehung den 29.7.2014 (Kontrolltag) anführt und keinen darüber hinausgehenden Zeitraum. Wenn nun die Arbeitnehmer S. T., U. V. sowie W. X. zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits nicht mehr im Unternehmen gemeldet waren, besteht für diese Arbeitnehmer auch keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Daher war das Verfahren hinsichtlich des Nichtführens von Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Bezug auf diese drei Arbeitnehmer einzustellen.Dies gilt allerdings nur für jene Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Kontrolltages am 29.7.2014 auch tatsächlich im Unternehmen gemeldet waren. Dass in früheren Zeiten keine Aufzeichnungen geführt wurden, ist nicht Gegenstand und vor allem nicht Vorwurf des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8.4.2015, das als Zeit der Begehung den 29.7.2014 (Kontrolltag) anführt und keinen darüber hinausgehenden Zeitraum. Wenn nun die Arbeitnehmer S. T., U. römisch fünf. sowie W. römisch zehn. zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits nicht mehr im Unternehmen gemeldet waren, besteht für diese Arbeitnehmer auch keine Verpflichtung Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Daher war das Verfahren hinsichtlich des Nichtführens von Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Bezug auf diese drei Arbeitnehmer einzustellen. Zum Vorbringen, dass Herr B. A. als Lebensgefährte der Tochter der Beschuldigten als leitender Angestellter vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, ist lediglich auszuführen, dass hierzu jegliche schlüssigen Sachverhaltselemente fehlen. Zum einen ist davon weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde die Rede, es wurde diese Argumentation erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eröffnet. Zudem scheint auch Herr A. in den vorgelegten Arbeitsplänen auf, obwohl dies nach Ansicht der Beschuldigten gar nicht notwendig gewesen wäre. Welche maßgeblichen Führungsaufgaben, wie dies zur Anwendung des § 1 Abs 1 Z 8 AZG Voraussetzung ist, konnte in der Verhandlung nicht erhellt werden. Dass Herr A. für den EDV Bereich verantwortlich ist, und als Familienmitglied den Mitarbeiter "etwas anschaffen" darf, qualifiziert ihn noch nicht zum leitenden Angestellten. Dafür spricht auch, dass nach Vorbringen der Beschuldigten dieser "nicht so viel verdient, weil er nicht so oft da sei". Entscheidend ist jedoch, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein sehr enges Verständnis hinsichtlich dieses Begriffes vorgibt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist demnach, dass dieser "wesentliche Teilbereiche" eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und - hiedurch - auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens "Einfluss nimmt" (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0116). Zudem weist der Versicherungsdatenauszug auf eine Tätigkeit als Arbeiter hin. Daher konnte dieses Vorbringen nicht überzeugen. Zum Vorbringen, dass Herr B. A. als Lebensgefährte der Tochter der Beschuldigten als leitender Angestellter vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, ist lediglich auszuführen, dass hierzu jegliche schlüssigen Sachverhaltselemente fehlen. Zum einen ist davon weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde die Rede, es wurde diese Argumentation erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eröffnet. Zudem scheint auch Herr A. in den vorgelegten Arbeitsplänen auf, obwohl dies nach Ansicht der Beschuldigten gar nicht notwendig gewesen wäre. Welche maßgeblichen Führungsaufgaben, wie dies zur Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, AZG Voraussetzung ist, konnte in der Verhandlung nicht erhellt werden. Dass Herr A. für den EDV Bereich verantwortlich ist, und als Familienmitglied den Mitarbeiter "etwas anschaffen" darf, qualifiziert ihn noch nicht zum leitenden Angestellten. Dafür spricht auch, dass nach Vorbringen der Beschuldigten dieser "nicht so viel verdient, weil er nicht so oft da sei". Entscheidend ist jedoch, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein sehr enges Verständnis hinsichtlich dieses Begriffes vorgibt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist demnach, dass dieser "wesentliche Teilbereiche" eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und - hiedurch - auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens "Einfluss nimmt" (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0116). Zudem weist der Versicherungsdatenauszug auf eine Tätigkeit als Arbeiter hin. Daher konnte dieses Vorbringen nicht überzeugen. Zu den in der Beschwerde angeführten Arbeitnehmer Frau DD. CC. und Herrn UA UU. ist lediglich auszuführen, dass diese zum fraglichen Zeitpunkt Arbeitnehmer/In der Beschuldigten waren und diesbezüglich keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach § 26 AZG bestehen.Zu den in der Beschwerde angeführten Arbeitnehmer Frau DD. CC. und Herrn UA UU. ist lediglich auszuführen, dass diese zum fraglichen Zeitpunkt Arbeitnehmer/In der Beschuldigten waren und diesbezüglich keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach Paragraph 26, AZG bestehen. Hinsichtlich der Verschuldensform war die Behörde durchaus berechtigt, Vorsatz anzunehmen, da ja die Beschuldigte seitens des Arbeitsinspektorats bereits aufgefordert wurde, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen (vgl dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.3.1996, 95/02/0605). Dies kann auch durch die Aussage der Beschuldigten nicht entkräftet werden, wonach sie der Ansicht gewesen zu sein, mit dem bisher durchgeführten Aufzeichnungssystem die Vorgaben des Arbeitsinspektorates entsprechend dem Schreiben aus 2012 zu erfüllen. Von einer schuldhaften Begehung ist daher in jedem Fall auszugehen, weshalb der Tatbestand des § 26 AZG auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.Hinsichtlich der Verschuldensform war die Behörde durchaus berechtigt, Vorsatz anzunehmen, da ja die Beschuldigte seitens des Arbeitsinspektorats bereits aufgefordert wurde, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 29.3.1996, 95/02/0605). Dies kann auch durch die Aussage der Beschuldigten nicht entkräftet werden, wonach sie der Ansicht gewesen zu sein, mit dem bisher durchgeführten Aufzeichnungssystem die Vorgaben des Arbeitsinspektorates entsprechend dem Schreiben aus 2012 zu erfüllen. Von einer schuldhaften Begehung ist daher in jedem Fall auszugehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 26, AZG auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Zur Strafbemessung: In Bezug auf die Strafbemessung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der fünffache Mindestsatz im Hinblick auf § 28 Abs 1 Z 7 AZG herangezogen. Es wurde hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert eine Strafe ausgesprochen, da im Hinblick auf § 28 Abs 8 AZG dies geboten ist, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Dieser Tatbestand trifft auf den vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer eine konkrete Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit anhand der vorgelegenen Arbeitspläne nicht möglich ist. Andere Aufzeichnungen wurden nicht geführt. Daher hat die Behörde zu Recht Strafen hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers verhängt.In Bezug auf die Strafbemessung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der fünffache Mindestsatz im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, AZG herangezogen. Es wurde hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert eine Strafe ausgesprochen, da im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 8, AZG dies geboten ist, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Dieser Tatbestand trifft auf den vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer eine konkrete Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit anhand der vorgelegenen Arbeitspläne nicht möglich ist. Andere Aufzeichnungen wurden nicht geführt. Daher hat die Behörde zu Recht Strafen hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers verhängt. Zur Strafhöhe führt § 19 VStG aus, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Dazu ist § 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, des Weiteren sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zur Strafhöhe führt Paragraph 19, VStG aus, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Dazu ist Paragraph 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, des Weiteren sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse hat die Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Rente für sich bzw ihres verstorbenen Mannes mit einer Höhe von € 2.000,- angegeben. Im Straferkenntnis ist die belangten Behörde daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Durch die belangte Behörde ist pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von je € 360,- gemäß § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 AZG verhängt worden. Dies entspricht der 5-fachen Mindeststrafe nach § 28 Abs 2 Z 7 AZG, welcher einen Strafrahmen von € 72,- bis € 1.815,- vorsieht. Nun hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass drei Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Unternehmen gemeldet waren und daher der Vorwurf des Nichtführens der Arbeitszeitaufzeichnungen ihnen gegenüber nicht aufrechterhalten werden konnte. Daher waren die Verwaltungsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dementsprechend zu reduzieren.€ 360,- gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 8, AZG verhängt worden. Dies entspricht der 5-fachen Mindeststrafe nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG, welcher einen Strafrahmen von € 72,- bis € 1.815,- vorsieht. Nun hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass drei Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Unternehmen gemeldet waren und daher der Vorwurf des Nichtführens der Arbeitszeitaufzeichnungen ihnen gegenüber nicht aufrechterhalten werden konnte. Daher waren die Verwaltungsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dementsprechend zu reduzieren. Durch die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sollen die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Nur durch die gesetzmäßige Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen kann die Einhaltung der Bestimmungen des AZG gewährleistet werden. Daher beeinträchtigt eine Verletzung des § 26 AZG den Arbeitnehmerschutz erheblich und ist dies auch bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist vom 5- fachen Mindestsatz nach § 28 Abs 2 Z 7 AZG ausgegangen. Eine Verhängung der Mindeststrafe kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.05.2012, 2010/11/0155) hingegen nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (Hinweis E 25. April 1990, 88/08/0155). Diese Voraussetzungen treffen in vorliegendem Fall jedoch nicht zu. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Unbescholtenheit der Beschuldigten stärker zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch wenn sie bereits 2012 auf die Notwendigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen hingewiesen wurde, ist kein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet bzw entschieden worden. Daher erscheint auch die dreifache Mindeststrafe des § 28 Abs 2 Z 7 AZG je Arbeitnehmer aus spezialpräventiven Gründen ausreichend, um der Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat und die unbedingte gesetzliche Notwendigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen zum Arbeitnehmerschutz vor Augen zu halten. Strafmindernd ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch zu werten, dass seitens der Beschuldigten sehr wohl Aufzeichnungen geführt wurden, die allerdings in ihrer Gesamtheit nicht als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend anzusehen sind und auch nicht als mangelhafte Aufzeichnungen im Sinne von § 28 Abs 1 Z 3 AZG zu qualifizieren waren. Es sind im Verfahren zudem keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschuldigte durch die nicht gesetzesentsprechende Aufzeichnung der Arbeitszeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz verschleiern wollte bzw sich das Nichtführen der Arbeitszeitaufzeichnungen in weiteren Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz ausgewirkt hat. Durch die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sollen die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Nur durch die gesetzmäßige Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen kann die Einhaltung der Bestimmungen des AZG gewährleistet werden. Daher beeinträchtigt eine Verletzung des Paragraph 26, AZG den Arbeitnehmerschutz erheblich und ist dies auch bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist vom 5- fachen Mindestsatz nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG ausgegangen. Eine Verhängung der Mindeststrafe kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.05.2012, 2010/11/0155) hingegen nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (Hinweis E 25. April 1990, 88/08/0155). Diese Voraussetzungen treffen in vorliegendem Fall jedoch nicht zu. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Unbescholtenheit der Beschuldigten stärker zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch wenn sie bereits 2012 auf die Notwendigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen hingewiesen wurde, ist kein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet bzw entschieden worden. Daher erscheint auch die dreifache Mindeststrafe des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG je Arbeitnehmer aus spezialpräventiven Gründen ausreichend, um der Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat und die unbedingte gesetzliche Notwendigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen zum Arbeitnehmerschutz vor Augen zu halten. Strafmindernd ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch zu werten, dass seitens der Beschuldigten sehr wohl Aufzeichnungen geführt wurden, die allerdings in ihrer Gesamtheit nicht als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend anzusehen sind und auch nicht als mangelhafte Aufzeichnungen im Sinne von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AZG zu qualifizieren waren. Es sind im Verfahren zudem keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschuldigte durch die nicht gesetzesentsprechende Aufzeichnung der Arbeitszeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz verschleiern wollte bzw sich das Nichtführen der Arbeitszeitaufzeichnungen in weiteren Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz ausgewirkt hat. Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, das pro Arbeitnehmer/In die dreifache Mindeststrafe gemäß § 28 Abs 2 Z 7 AZG als ausreichend im Hinblick auf die Schuld- und Tatangemessenheit anzusehen ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte allerdings nicht stattfinden, da andernfalls der objektive Unrechtsgehalt der Taten auch auf Grund der Verstöße gegen alle Arbeitnehmer als unterbewertet anzusehen gewesen wäre. Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, das pro Arbeitnehmer/In die dreifache Mindeststrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG als ausreichend im Hinblick auf die Schuld- und Tatangemessenheit anzusehen ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte allerdings nicht stattfinden, da andernfalls der objektive Unrechtsgehalt der Taten auch auf Grund der Verstöße gegen alle Arbeitnehmer als unterbewertet anzusehen gewesen wäre. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den Voraussetzungen der Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechend § 26 AZG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Höchstgerichtes vor, die im Erkenntnis auch zitiert wurde. Daher ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den Voraussetzungen der Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechend Paragraph 26, AZG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Höchstgerichtes vor, die im Erkenntnis auch zitiert wurde. Daher ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.448.15.2015

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