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{'item': 'LVwG-10/353/6-2015'}

Obsah (15)§ 50§ 9§ 64§ 52§ 25a§ 5Art 151§ 63Art 131§ 4§ 21Art 7§ 56§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-10/353/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 320 Stunden, herabgesetzt wird.Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird nach der Wortfolge "…

§ 9Abs 1 VSt

G…" die Wortfolge "…zur Vertretung …" eingefügt. Auch wird der erste Absatz um folgenden Satz ergänzt:"Sie waren daher im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 (4.Tatbild) GSpG an gegenständlicher verbotener Ausspielung unternehmerisch beteiligt."

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 320 Stunden, herabgesetzt wird., , Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird nach der Wortfolge "…

Paragraph 9, Absatz eins, VStG…" die Wortfolge "…zur Vertretung …" eingefügt. Auch wird der erste Absatz um folgenden Satz ergänzt:, "Sie waren daher im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (4.Tatbild) GSpG an gegenständlicher verbotener Ausspielung unternehmerisch beteiligt." Zudem wird im Spruch folgender Absatz beigefügt: "Bei dem gegenständlichen Gerät handelt es sich um einen sogenannten Euro- oder Funwechsler, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Eurobanknoten in Euromünzen (€ 1 oder € 2) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Beim Wechseln einer Banknote wird nicht der gesamte Betrag in Euromünzen ausgegeben, sondern wird der gewählte Betrag (€ 1 oder € 2) einbehalten, der dann bei der Glücksspielfunktion gesetzt werden kann. Nach Wählen der Glücksspielfunktion wird ein im Hintergrund laufender Leuchtstrahl in Gang gesetzt. Der Leuchtstrahl bleibt dann entweder auf einer am Vordergehäuse aufscheinenden Zahl (2, 4, 6, 8, oder 20) oder auf einem Zitronensymbol stehen, wobei das Ergebnis vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Bleibt der Strahl auf einem Zitronensymbol stehen, ist der gesetzte Einsatz verloren und werden je nach Einsatz ein oder mehrere Musikstücke wiedergegeben. Wenn der Leuchtstrahl auf einer Zahl stehen bleibt, wird dem Spieler, der auf der Zahl dargestellte (mit dem Einsatz multiplizierte) Eurobetrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Durch neuerliches Einwerfen des Spieleinsatzes (€ 1 oder € 2) wird eine neue Runde gestartet und der vorher dargestellte Eurobetrag vom Gerät ausbezahlt. Der höchstmögliche Einsatz für eine Ausspielung beträgt somit € 4.""Bei dem gegenständlichen Gerät handelt es sich um einen sogenannten Euro- oder Funwechsler, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Eurobanknoten in Euromünzen (€ 1 oder € 2) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Beim Wechseln einer Banknote wird nicht der gesamte Betrag in Euromünzen ausgegeben, sondern wird der gewählte Betrag (€ 1 oder € 2) einbehalten, der dann bei der Glücksspielfunktion gesetzt werden kann. Nach Wählen der Glücksspielfunktion wird ein im Hintergrund laufender Leuchtstrahl in Gang gesetzt. Der Leuchtstrahl bleibt dann entweder auf einer am Vordergehäuse aufscheinenden Zahl (2, 4, 6, 8, oder 20) oder auf einem Zitronensymbol stehen, wobei das Ergebnis vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Bleibt der Strahl auf einem Zitronensymbol stehen, ist der gesetzte Einsatz verloren und werden je nach Einsatz ein , oder mehrere Musikstücke wiedergegeben. Wenn der Leuchtstrahl auf einer Zahl stehen bleibt, wird dem Spieler, der auf der Zahl dargestellte (mit dem Einsatz multiplizierte) Eurobetrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Durch neuerliches Einwerfen des Spieleinsatzes (€ 1 oder € 2) wird eine neue Runde gestartet und der vorher dargestellte Eurobetrag vom Gerät ausbezahlt. Der höchstmögliche Einsatz für eine Ausspielung beträgt somit € 4." II.römisch zwei.

§ 64Abs 2 VSt

G reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren fallen

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten an.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren fallen

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

§ 9Abs 1 VSt

G (zur Vertretung) nach außen befugtes Organ der Firma A. K. GmbH, mit Sitz in L., Q., zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle am 12.7.2011 um 12:50 Uhr im Lokal R. in S., T., festgestellt werden konnte, zumindest von 11.7.2011 bis zum 12.7.2011 für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen das aufgestellte Gerät mit der Bezeichnung "Global Tronic" (Gerät FA Nr. 9) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde und so selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet. Er habe daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz gehandelt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde

§ 52Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz i

Vm § 9 Abs 1 VStG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG (zur Vertretung) nach außen befugtes Organ der Firma A. K. GmbH, mit Sitz in L., Q., zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle am 12.7.2011 um 12:50 Uhr im Lokal R. in S., T., festgestellt werden konnte, zumindest von 11.7.2011 bis zum 12.7.2011 für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen das aufgestellte Gerät mit der Bezeichnung "Global Tronic" (Gerät FA Nr. 9) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde und so selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet. Er habe daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz gehandelt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) verhängt. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis vom 5.12.2013, UVS-113/50/12-2013, des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg keine Folge gegeben, diese, unter Maßgabe einiger Spruchkorrekturen, als unbegründet abgewiesen. In der dagegen erhobenen Revision, in der der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, werden hauptsächlich Bedenken über die Unionsrechtskonformität der Monopolregelung im Glücksspielgesetz und die Anwendbarkeit des § 52 Abs 1 GSpG geäußert, sowie Vorbringen über Inländerdiskriminierung erstattet.In der dagegen erhobenen Revision, in der der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, werden hauptsächlich Bedenken über die Unionsrechtskonformität der Monopolregelung im Glücksspielgesetz und die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG geäußert, sowie Vorbringen über Inländerdiskriminierung erstattet. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2015, Zahl 2013/17/0831, hat dieser der Revision des Beschwerdeführers stattgegeben und das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.6.2015 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Aufhebung des im ersten Rechtsgang vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlassenen Berufungserkenntnisses vom 5.12.2014 damit, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrnehmen hätte müssen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil (Dickinger und Ömer) die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers – Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung –, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig gemacht. Im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens ist daher zu prüfen, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre beispielweise dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hätte sich fallbezogen mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 52 GSpG dem Unionsrecht widerspricht. Wäre das Unionsrecht im konkreten Fall nicht anwendbar, hätte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinanderzusetzen gehabt.Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Aufhebung des im ersten Rechtsgang vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlassenen Berufungserkenntnisses vom 5.12.2014 damit, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrnehmen hätte müssen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil (Dickinger und Ömer) die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers – Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung –, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig gemacht. Im Zuge eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens ist daher zu prüfen, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre beispielweise dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hätte sich fallbezogen mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 52, GSpG dem Unionsrecht widerspricht. Wäre das Unionsrecht im konkreten Fall nicht anwendbar, hätte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinanderzusetzen gehabt. Im zweiten Rechtsgang erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18.9.2015 ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols. In den vorgelegten Unterlagen werden Ausführungen zum Kohärenzgebot gemacht, auf Judikatur verwiesen, sowie mit Unterlagen darauf hingewiesen, warum der österreichische Monopolist, die Casinos Austria AG, Werbung für das Glücksspiel in nicht maßvoller Weise mache. Am 22.9.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Land durchgeführt. Von den Anwesenden wird bestätigt, dass der Akt der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zahl 30308-369/63893-2011, sowie der Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg mit der Zahl UVS-113/50 bekannt ist und als verlesen gelten kann. Des Weiteren wird von den Anwesenden bestätigt, dass eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 20.5.2015, als auch der Glückspielbericht für die Jahre 2010 bis 2013 des Bundesministeriums für Finanzen bekannt sind und auch diese als verlesen gelten können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt ergänzend aus, dass von der Kommission (Schreiben der EU-Kommission an Deutschland mit der Zl EU PILOT 7625/15/GROW, Beilage A zur Verhandlungsschrift) ein bereits nicht konzessionierter Anteil am Glücksspielmarkt in Höhe von 25 % jedenfalls als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen sei und aus einer Studie für das Jahr 2014 (zwei Diagramme der Studie der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH, Beilage B) liege dieser Anteil am nicht konzessionierten Markt in Österreich bei 33 % und steige stetig, insbesondere im nicht regulierten Online-Bereich, stark an. Dies bewirke damit eine Inkohärenz der nationalen Glücksspielgesetzgebung. Mit Email vom 6.10.2015 wurden vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 16.10.2014 Unterlagen der Spielsuchthilfe Wien, sowie die Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (S 31) für die Verleihung des Zertifikates "Excellence in Responsible Gaming" der Sigmund Freud Privatuniversität Wien von Franz Marton vom 30.8.2013 übermittelt. Eine Stellungnahme bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht eingegangen. Zum maßgeblichen Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. K. GmbH. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift Q. in L., welche über ein Stammkapital von ehemals ATS 500.000 verfügt. Die A. K. GmbH ist Eigentümerin des Gerätes FA Nr 9, Gehäusebezeichnung "Global-Tronic", welches im Lokal R. in S. von dieser aufgestellt bzw die Aufstellung veranlasst wurde. Im Zuge einer Kontrolle am 12.7.2012 um 12:50 Uhr im Lokal R. in S. wurde von Organen der Finanzpolizei Salzburg-Land festgestellt, dass das gegenständliche Gerät betriebsbereit aufgestellt war und wurde dieses auch probebespielt. Gerät und Bespielung wurden umfangreich dokumentiert und der Spielablauf im sogenannten "GSpG 26–Formular" festgehalten. Demnach handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerät um einen sogenannten Euro- oder Funwechsler, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Eurobanknoten in Euromünzen (€ 1 oder € 2) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Beim Wechseln einer Banknote wird nicht der gesamte Betrag in Euromünzen ausgegeben, sondern wird der gewählte Betrag einbehalten, der dann bei der Glücksspielfunktion gesetzt werden kann. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um eine Musikbox gehandelt hat oder dass es möglich war nur einzelne oder mehrere Musiktitel zu erwerben. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Eine Glücksspielsuchtstudie (Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich) aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Der Jahresbericht 2013 (S 43) der Spielsuchthilfe Wien führt an, dass die Automaten (84,9 %) an erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele stehen. Im ersten Halbjahr 2015 befanden sich bei der Spielsuchthilfe Wien 73,50% der Behandelten wegen der Spielart Automaten in Behandlung, im Jahr 2014 waren es 81,80 %. Als Spielort wird nach diesem Jahresbericht am häufigsten (49,20 %) die Spielhalle aufgesucht. Von 2014 auf 2015 kam es zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. In zeitlichem Zusammenhang steht das Verbot des "Kleinen Glückspiels" in Wien. Auf S 48f des vorgenannten Jahresberichtes werden die Folgen der Glückspielproblematik dargestellt. Für 81,9 % der betreuten SpielerInnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. In dem Festbericht 30 Jahre Spielsuchthilfe der Spielsuchthilfe Wien, S 33 wird vermerkt, dass Glücksspielautomaten am häufigsten frequentiert werden, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010 gehen von den Zielsetzungen des Spielerschutzes und der Hintanhaltung der Kriminalität aus, indem sie unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind.Auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, gehen von den Zielsetzungen des Spielerschutzes und der Hintanhaltung der Kriminalität aus, indem sie unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Beim Bundesministerium für Finanzen wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben (Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015, Glücksspiel-Bericht 2010-2013). Die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, halten unter anderem fest, dass "Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der Familien und Kinder sowie die effiziente Kontrolle und Kriminalitätsvorbeugung" zentrale Anliegen der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 sind. Dies gilt insbesonders für das Automatenglücksspiel.Die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, halten unter anderem fest, dass "Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der Familien und Kinder sowie die effiziente Kontrolle und Kriminalitätsvorbeugung" zentrale Anliegen der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 sind. Dies gilt insbesonders für das Automatenglücksspiel. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (

Glücksspielgesetz) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken betrifft auch die Werbung, wobei die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs durch präzisierte Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten erfolgt. Zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013).Zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Zweifelsfrei kann festgestellt werden, dass Beschaffungskriminalität vorhanden ist. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche konkret besteht konnte nicht festgestellt werden. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass in Österreich bereits ein nicht regulierter Anteil am Glücksspielmarkt in Höhe von zumindest 25 % vorhanden ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist hiezu festzuhalten, dass die Feststellungen zur Art und Weise der vorgeworfenen Übertretung auf der Grundlage des Akteninhaltes der Behörde und auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrenes des ersten Rechtsganges basieren und sohin hinreichend geklärt ist. Zudem wurden diese Feststellungen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, noch im zweiten Rechtsgang des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht thematisiert. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Schriftsatz vom 18.9.2015, wie auch in der Verhandlung am 22.9.2015 ausschließlich Fragen zur Vereinbarkeit der Monopolregelungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vorgebracht. Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers, sowie zur Gesellschaft (Form, Stammkapital, Adresse) ergeben sich aus den mit dem Firmenbuchstand (FN xxxxx

  1. t)übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Zielsetzungen des Glückspielmonopoles basieren einerseits auf den für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) - untermauert durch die Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/73 (RV 657 BlgNR 24.GP3, AB 784 BlgNR 24.GP 1) – und andererseits ergeben sich diese auch direkt aus dem Wortlaut der angeführten rechtlichen Bestimmungen.Die Feststellungen zu den Zielsetzungen des Glückspielmonopoles basieren einerseits auf den für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) - untermauert durch die Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010, BGBl römisch eins 2010/73 Regierungsvorlage 657 BlgNR 24.GP3, Ausschussbericht 784 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 1) – und andererseits ergeben sich diese auch direkt aus dem Wortlaut der angeführten rechtlichen Bestimmungen. Die Feststellungen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich des Glücksspiels gründen sich ebenfalls auf die schlüssig nachvollziehbare Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 und den Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Die Zahlen betreffend der Glücksspielart und der Folgen der Spielsucht ergeben sich klar und eindeutig aus dem Jahresbericht 2013 und dem Festbericht 30 Jahre Spielsuchthilfe der Spielsuchthilfe Wien. Im Übrigen wurden diese Feststellungen durch den Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Für das Verwaltungsgericht ist auf Grund des Glücksspiel Berichtes 2010-2013 (S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f) in Verbindung mit Jahresbericht 2013 (S 49) der Spielsuchthilfe Wien (17,3 % der 2013 Betreuten) und der Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (S 31) für die Verleihung des Zertifikates "Excellence in Responsible Gaming" der Sigmund Freud Privatuniversität Wien von Franz Marton vom 30.8.2013 (ca 20 % der befragten Spielsüchtigen gaben gerichtlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
  2. an)erwiesen, dass das Problem der Beschaffungskriminalität besteht. Hingegen sind im gegenständlichen Verfahren keine belegten Hinweise für das Problem der Geldwäsche hervorgekommen. Aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22.9.2015 vorgelegten Diagrammen (Branchenradar Glückspiel & Sportwetten in Österreich 2015) ist nicht ersichtlich wie viel der dargestellten Prozente (Gesamtausmaß 33 %) auf nicht reguliertes Glückspiel und wie viel davon auf Sportwetten fällt. Die ausführliche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Darlegungen des Jahresberichtes 2013 und des Festberichtes 30 Jahre Spielsuchthilfe der Spielsuchthilfe Wien lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Teil des nicht regulierten Glückspielsektors ein kleiner (mit Sicherheit unter 25 % liegender) ist und dagegen ein großer Teil des Segments des "grauen Marktes" von dem nicht unter Glücksspiel fallenden Bereich der Sportwetten eingenommen wird. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.

§ 63Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde

Art 131

B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde

Artikel 131

, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 52Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl Nr 620/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Um eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Aus-spielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen sind.Um eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Aus-spielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

§ 21

Abs 1 kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen, wenn

Paragraph 21, Absatz eins, kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen, wenn ……. 3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock); Aus obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und damit zur Vertretung nach außen Berufener) der Eigentümerin des gegenständlichen Gerätes (A. K. GmbH) das vierte Tatbild der obigen Gesetzesbestimmung verwirklicht bzw zu verantworten hat. Dies deshalb, da die A. K. GmbH den in ihrem Eigentum stehenden Glücksspielautomaten bei einem anderen Unternehmen (U. GmbH) aufgestellt und an den Umsätzen mit einer Provision oder Umsatzbeteiligung daran beteiligt war. Sie hat sich somit unternehmerisch im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG beteiligt.Aus obigen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und damit zur Vertretung nach außen Berufener) der Eigentümerin des gegenständlichen Gerätes (A. K. GmbH) das vierte Tatbild der obigen Gesetzesbestimmung verwirklicht bzw zu verantworten hat. Dies deshalb, da die A. K. GmbH den in ihrem Eigentum stehenden Glücksspielautomaten bei einem anderen Unternehmen (U. GmbH) aufgestellt und an den Umsätzen mit einer Provision oder Umsatzbeteiligung daran beteiligt war. Sie hat sich somit unternehmerisch im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG beteiligt. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

§ 21GSp

G möglich.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

Paragraph 21, GSpG möglich. Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zB VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280, VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/021, VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft, die auf Grund ihrer Gesellschaftsform (GmbH) sowie ihrer Kapitalausstattung (ATS 500.000) die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 Z 3 GSpG für die Möglichkeit zur Erteilung einer Spielbankkonzession nicht erfüllt. Zudem ist, da es sich um eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Österreich (FN xxxxx

  1. t)handelt und der Beschwerdeführer auch sonst keinen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug dargelegt hat, von einem rein inländischen Sachverhalt auszugehen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft, die auf Grund ihrer Gesellschaftsform (GmbH) sowie ihrer Kapitalausstattung (ATS 500.000) die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, GSpG für die Möglichkeit zur Erteilung einer Spielbankkonzession nicht erfüllt. Zudem ist, da es sich um eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Österreich (FN xxxxx
  2. t)handelt und der Beschwerdeführer auch sonst keinen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug dargelegt hat, von einem rein inländischen Sachverhalt auszugehen. Durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann jedoch eine Inländerdiskriminierung bewirkt werden, da dieser unter Umständen zu einer Benachteiligung innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug führt, wodurch österreichische Staatsbürger in der Regel stärker betroffen sind. In weiterer Folge kann dies zu einer Verletzung des Gleichheitsgebots

Art 7B-VG führen, sofern die Benachteiligungen nicht grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sind. Der Vf

GH entnimmt aus Art 7 B-VG und Art 2 StGG ein umfassendes bzw allgemeines Sachlichkeitsgebot und misst daran auch Benachteiligungen österreichischer Staatsbürger im Verhältnis zu Ausländern. Das Aufrechtbleiben einer Benachteiligung österreichischer Staatsbürger setzt daher im Einzelfall den Nachweis voraus, dass sie "aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls" erforderlich ist. Durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann jedoch eine Inländerdiskriminierung bewirkt werden, da dieser unter Umständen zu einer Benachteiligung innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug führt, wodurch österreichische Staatsbürger in der Regel stärker betroffen sind. In weiterer Folge kann dies zu einer Verletzung des Gleichheitsgebots

Artikel 7, B-VG führen, sofern die Benachteiligungen nicht grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sind. Der Vf

GH entnimmt aus Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ein umfassendes bzw allgemeines Sachlichkeitsgebot und misst daran auch Benachteiligungen österreichischer Staatsbürger im Verhältnis zu Ausländern. Das Aufrechtbleiben einer Benachteiligung österreichischer Staatsbürger setzt daher im Einzelfall den Nachweis voraus, dass sie "aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls" erforderlich ist. Zur Frage, ob unter Umständen eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung vorliegt, ist allerdings vorweg zu prüfen, ob die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols gegeben ist. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs C-275/92, Schindler, Slg 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs C-124/97, Läärä, Slg 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs C-67/98, Zenatti, Slg 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vom 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vom 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (zB LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (zB VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zB Schutz des Verbrauchers, der Sozialordnung) gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben den vom EuGH normierten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zB Schutz des Verbrauchers, der Sozialordnung) gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben den vom EuGH normierten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom

  1. September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  2. September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
  3. September 2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  4. September 2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl EuGH C-390/12 - Pfleger ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - Pfleger ua). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035), wie sie im Detail in den Feststellungen des Sachverhaltes dargelegt wurden (Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung, Kriminalitätsbekämpfung etc) und durch die Novelle 2010, BGBl I 2010/73, eine verstärkte Ausprägung in den angeführten Zielsetzungen, insbesondere für das Automatenglücksspiel, erhielt. Auch die oben angeführten Materialien zur Glücksspiel-Novelle legen eindeutig fest, dass es die Intention des Gesetzgebers war mit den angeführten Regelungen unter anderem die Zielsetzungen Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung zu gewährleisten.Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035), wie sie im Detail in den Feststellungen des Sachverhaltes dargelegt wurden (Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung, Kriminalitätsbekämpfung etc) und durch die Novelle 2010, BGBl römisch eins 2010/73, eine verstärkte Ausprägung in den angeführten Zielsetzungen, insbesondere für das Automatenglücksspiel, erhielt. Auch die oben angeführten Materialien zur Glücksspiel-Novelle legen eindeutig fest, dass es die Intention des Gesetzgebers war mit den angeführten Regelungen unter anderem die Zielsetzungen Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung zu gewährleisten. Der VwGH ging mit seiner Entscheidung vom 4.11.2009 (2009/17/0147) davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei. Dementsprechend geht der OGH in der Entscheidung vom 16.6.2015, 4 Ob 97/15s, betreffend Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols davon aus, dass Wortlaut als auch erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen. In seiner Entscheidung vom 7.3.2013, 2011/17/0304 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen. Der Verfassungsgerichtshof (06.12.2012, B 1337/11 ua; 12.3.2015, G 205/2014-15 ua) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: "Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse". Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (vgl hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit ua), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014 ua; aA das vom Beschwerdeführer zitierte Erk LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann, dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung aus-schlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen vergleiche hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit ua), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014 ua; aA das vom Beschwerdeführer zitierte Erk LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann, dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung aus-schlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der , Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind. Zumal – wie oben dargestellt – bereits von sämtlichen österreichischen Höchstgerichten festgehalten wurde, dass der Spielerschutz ein wesentliches Ziel des durch das GSpG geregelten Glücksspielmonopols darstellt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht hinreichend geklärt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Die in den Feststellungen angeführten Zahlen aus der Glücksspielsuchtstudie 2011, wie auch aus den Berichten der Spielsuchthilfe Wien zeigen deutlich, dass Spielsucht ein gravierendes gesellschaftliches Problem darstellt. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 und aus den Berichten der Spielsuchthilfe Wien ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt scheint sich durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  5. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glücksspielautomaten zu bestätigen: Dieses Verbot führte anscheinend dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2690841). Dieser Lenkungseffekt scheint sich durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  6. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glücksspielautomaten zu bestätigen: Dieses Verbot führte anscheinend dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2690841). Eine weitere Bestätigung ergibt sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um mehr als 8 % abgenommen hat. Angemerkt sei noch, dass nach der bereits zitierten Abschlussarbeit von Franz Marton (S 34) im Bereich des Onlineglücksspiels echte Spielerschutzmaßnahmen nur vom Konzessionär angeboten werden. Gerade durch die eingerichtete Spielerschutzstelle, der Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH, die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich und durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre wird das Ziel des Spielerschutzes konsequent umgesetzt, da derartige Eingriffsmittel nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken können. Auch die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zu den Instrumenten der Überprüfungen auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen und der staatlichen Aufsicht über die Werbung im Speziellen, damit diese

§ 56

Glücksspielgesetz einen verantwortungsvollen Maßstab wahren, der Spielbankbetriebe, zeigen, dass hiermit eine effiziente Umsetzung der Zielsetzung Spielerschutz gewährleistet wird.Auch die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zu den Instrumenten der Überprüfungen auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen und der staatlichen Aufsicht über die Werbung im Speziellen, damit diese

Paragraph 56, Glücksspielgesetz einen verantwortungsvollen Maßstab wahren, der Spielbankbetriebe, zeigen, dass hiermit eine effiziente Umsetzung der Zielsetzung Spielerschutz gewährleistet wird. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch durch vorläufige Beschlagnahmen von rechtswidrig betriebenen Glücksspielgeräten zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Wie im Sachverhalt festgestellt bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität, sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche grundsätzlich auch besteht ist nicht von Relevanz, da es ausreicht, dass bereits durch die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem vorliegt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).Wie im Sachverhalt festgestellt bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität, sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche grundsätzlich auch besteht ist nicht von Relevanz, da es ausreicht, dass bereits durch die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem vorliegt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11). Im Epilog der oben zitierten Arbeit (Marton S 36) sieht der Autor einen direkten Zusammenhang zwischen Begleitkriminalität bei Glücksspiel und dem zur Verfügung stehenden Angebot, insbesondere stellen die illegalen Glücksspielautomaten ein Problem dar. Nach Ansicht des Autors können nur strenge Regeln mit einhergehenden Kontrollen ein Umfeld schaffen, das die Spielsucht vermindert. Gerade die einschlägigen Regelungen - wie im Sachverhalt aufgelistet – in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den Kontrollen der Finanzpolizei sind geeignet die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Dadurch wird auch erreicht, dass die damit verbundene Beschaffungskriminalität bekämpft wird, wodurch insgesamt die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung geeignet und angemessen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Gerade die einschlägigen Regelungen - wie im Sachverhalt aufgelistet – in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den Kontrollen der Finanzpolizei sind geeignet die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Dadurch wird auch erreicht, dass die damit verbundene Beschaffungskriminalität bekämpft wird, wodurch insgesamt die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung geeignet und angemessen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit: Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

§ 21GSp

G bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien

§ 14GSp

G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von § 4 Abs 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

Paragraph 21, GSpG bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien

Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von dem Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von dem Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf ab-zielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf ab-zielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilt werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom

  1. März 2007, Placanica, hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Konzessionssystem ein Hemmnis darstellt, das geeignet sein könne, Gelegenheiten zum Spielen tatsächlich vermindern und diese Tätigkeiten daher kohärent und systematisch zu begrenzen. Eine expansive Politik könne ebenfalls dazu geeignet sein, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihre Ausnützung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Sie könne dazu führen, dass Spieler, die geheimen Spielen und Wetten nachgingen, dazu veranlasst würden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Zieles könne es erforderlich sein, dass zugelassene Betreiber eine attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit be-reitstellten, was als solches das Anbot einer breiten Palette von Spielen und einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne. Kohl (Das österreichische Glücksspielmonopol [2013]) führt unter Berufung auf den EuGH aus, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, welche die Grundlagen für das Verhalten des Konzessionärs bilden, sind, wobei eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols nicht unmittelbar auf die Werbepolitik der Konzessionäre, sondern auf den diese Werbepolitik ermöglichenden normativen Rahmen und auf die behördliche Handhabung desselben zurückzuführen wäre. Es liegt diese Beurteilung auf der Hand, zumal schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten eines Normunterworfenen (Konzessionär) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. § 56 Glücksspielgesetz verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Die umfänglichen bescheidmäßigen Vorschreibungen von Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, Verbraucherinformation, Schutz besonders vulnerabler Gruppen, Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung, sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung sind Maßnahmen zur Sicherung einer maßvollen Werbung im Sinne des § 56 Glücksspielgesetz.Paragraph 56, Glücksspielgesetz verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Die umfänglichen bescheidmäßigen Vorschreibungen von Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, Verbraucherinformation, Schutz besonders vulnerabler Gruppen, Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung, sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung sind Maßnahmen zur Sicherung einer maßvollen Werbung im Sinne des Paragraph 56, Glücksspielgesetz. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des Glücksspielgesetzes kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des Glücksspielgesetzes kommen könnte. Nicht übersehen werden darf zudem, dass der EuGH die Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, mit seiner Entscheidung C-176/11 vom
  2. Juli 2012, HIT hoteli ua gesetzt hat. Aus dieser Entscheidung folgt, dass der EuGH Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulassen will, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des Gerichtes zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zwangsläufig und in jedem Fall zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Artikel 56, AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zwangsläufig und in jedem Fall zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung. Da es sich aus den Feststellungen ergibt, dass der nicht regulierte Bereich des Glücksspielmarktes die 25 % Marke nicht erreicht, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die EU-Kommission einen nicht konzessionierten Anteil am Glücksspielmarkt in der Höhe von 25 % jedenfalls als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ansieht. Angemerkt sei, dass aus dem in der Verhandlung am 22.9.2015 vorgelegten Schreiben der EU-Kommission vom 29.6.2015 hervorgeht, dass bei einem Marktanteil von 30 % nicht regulierte Glücksspiele die Lenkung des Glücksspiels in geordnete und überwachte Bahnen als gescheitert betrachtet wird; von einer Grenzmarke von 25 % ist in diesem Schreiben nicht die Rede. EuGH-Entscheidungen, die einen bestimmten Prozentsatz des Marktanteils von nicht konzessioniertem Glücksspiel, bei dem der Regulierungseffekt als nicht mehr ausreichend groß angesehen wird, bestimmen, sind bis dato noch nicht ergangen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des Glücksspielgesetzes wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht. Das gegenständliche Straferkenntnis betreffend die näher angeführten Glücksspielautomaten wäre somit auch bei einem gegebenen Auslandsbezug rechtmäßig und liegt daher auch keine Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers vor. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 52Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl Nr 620/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Es muss wohl nicht extra betont werden, dass das unternehmerische Beteiligen an Glücksspielapparaten bzw Automaten außerhalb einer Spielbank mit einem besonderem Unrechtsgehalt behaftet ist, sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl an Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspiele in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und die ihrer Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Maße zuwider gehandelt, in dem er sich unternehmerisch am Betrieb des Glücksspielautomaten beteiligt hat und dem Glücksspielgesetz zuwider gehandelt hat. Hinsichtlich der Behauptung es habe sich um ein neues Gerät gehandelt, welches ohne Wissen und Zutun des Beschuldigten in Betrieb genommen wurde, so ist dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nicht die notwendige Sorge dafür getragen hat, dass das Gerät welches in seinem Eigentum, bzw im Eigentum der Firma A. K. GmbH ist, durch Dritte ohne vorherige Rücksprache aufgestellt und in Betrieb genommen wird. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von einem leicht durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschuldigte hat ein Einkommen mit € 2.800 netto angegeben, er hat Sorgepflichten gegenüber seinen zwei Kindern und gab an, dass sein Haus belastet ist. Zwar scheint es grundsätzlich in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht absolut notwendig hohe Strafen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem GSpG zu verhängen. Dies deshalb, um die Beschuldigten vor nochmaligen derartigen Übertretungen wirksam abzuhalten und auch allfälligen dritten Nachahmungstätern gegenüber ein deutliches Signal zu setzen, damit diese von derartigen Übertretungen von vornherein abgeschreckt werden. Im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer ist nach der Judikatur des VfGH im Falle einer Überschreitung der nach Art 6 Abs 1 MRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG allerdings als strafmildernd zu bewerten. In gegenständlichem Fall sind seit Feststellung der Verwaltungsübertretung, inkl Hemmungen bzw Unterbrechungen des Fristenlaufes, bereits vier Jahre vergangen. Dieser Umstand ist demnach als strafmildernd zu berücksichtigen, weshalb die Strafhöhe nunmehr auf € 2.000 reduziert wurde.Im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer ist nach der Judikatur des VfGH im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, MRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG allerdings als strafmildernd zu bewerten. In gegenständlichem Fall sind seit Feststellung der Verwaltungsübertretung, inkl Hemmungen bzw Unterbrechungen des Fristenlaufes, bereits vier Jahre vergangen. Dieser Umstand ist demnach als strafmildernd zu berücksichtigen, weshalb die Strafhöhe nunmehr auf € 2.000 reduziert wurde. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da trotz der bereits vielfach ergangenen und auch zitierten Entscheidungen betreffend Unionsrecht und Glücksspielgesetz zu der Frage, ob das Glücksspielmonopol

dem Glücksspielgesetz tatsächlich in seinem gesamten Umfang dem Unionsrecht entspricht, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da trotz der bereits vielfach ergangenen und auch zitierten Entscheidungen betreffend Unionsrecht und Glücksspielgesetz zu der Frage, ob das Glücksspielmonopol

dem Glücksspielgesetz tatsächlich in seinem gesamten Umfang dem Unionsrecht entspricht, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.353.6.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.