RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2/101/5-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
Art.49Abs. 1 MVO (Verordnung EU 601/2012) i
Vm Anhang IV Punkt 10 letzter Satz MVO insoferne ab, als festgelegt wurde, dass der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen (CO2-Mengen) in der Emissionsmeldung unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 erteilte Genehmigung, mit dem das von der A. B. GmbH aufgrund der Verordnung der europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601 aus 2012,, überarbeitete bzw. revidierte Überwachungskonzept für den Berichtszeitraum 2013 bis 2020 für den Produktionsstandort G., H., gem. Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG genehmigt wurde,
Artikel 49
, Absatz eins, MVO (Verordnung EU 601 aus 2012,) in Verbindung mit Anhang römisch vier Punkt 10 letzter Satz MVO insoferne ab, als festgelegt wurde, dass der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen (CO2-Mengen) in der Emissionsmeldung unzulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die A. B. GmbH am Standort G., H., ein Kalkwerk betreibe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2005 wurde der A. B. GmbH auf Grundlage der Bestimmung des § 4 EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die A. B. GmbH am Standort G., H., ein Kalkwerk betreibe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2005 wurde der A. B. GmbH auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 4, EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 wurde zuletzt das von der B. A. GmbH aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601/2012, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß § 6 Abs 1 und 2 EZG genehmigt. Diesem Bescheid lag das von der A. B. GmbH zuletzt geänderte Monitoringkonzept, welches um den Brennstoff Braunkohlenstaub, der als Ersatz von Petrolkoks dient, ergänzt wurde und mit Schreiben vom 29.11.2013 vorgelegt wurde, zugrunde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 wurde zuletzt das von der B. A. GmbH aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601 aus 2012,, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG genehmigt. Diesem Bescheid lag das von der A. B. GmbH zuletzt geänderte Monitoringkonzept, welches um den Brennstoff Braunkohlenstaub, der als Ersatz von Petrolkoks dient, ergänzt wurde und mit Schreiben vom 29.11.2013 vorgelegt wurde, zugrunde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 11.02.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Bescheid vom 09.12.2013 das von der A. B. GmbH überarbeitete Überwachungskonzept für die Anlage Kalkwerk I. in G. "zur Kenntnis" genommen habe. Weiters wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass die in der Begründung dieses Bescheides angeführte ergänzende Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen richtig darauf hinweise, dass "eine Anrechnung des an die Firma J. weitergeleiteten CO2 aus rechtlichen Gründen weiterhin nicht erfolge". Dies entspreche auch den Vorschriften betreffend die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen im unmittelbar anwendbaren Art 70 der Verordnung 601/2012/EU, der eine Anrechnung bei der Emissionsmeldung nicht gestatte. Weiters wurde in diesem Schreiben des BMLFUW hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde aus Sicht des Ministeriums unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass dieser die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen (Emissionen) untersage. Da sich dies aus dem Bescheid jedoch nicht klar ergebe, wurde ersucht, zwecks Klarstellung einen neuen Genehmigungsbescheid gemäß § 6 EZG zu erlassen, in dem unionsrechtskonform im Spruch klar ausgesprochen werde, dass das von der A. B. GmbH vorgelegte Überwachungskonzept mit der Einschränkung genehmigt werde, dass die Anrechnung von weitergeleiteten CO2-Mengen in der Emissionsmeldung nicht erfolge. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 11.02.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Bescheid vom 09.12.2013 das von der A. B. GmbH überarbeitete Überwachungskonzept für die Anlage Kalkwerk römisch eins. in G. "zur Kenntnis" genommen habe. Weiters wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass die in der Begründung dieses Bescheides angeführte ergänzende Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen richtig darauf hinweise, dass "eine Anrechnung des an die Firma J. weitergeleiteten CO2 aus rechtlichen Gründen weiterhin nicht erfolge". Dies entspreche auch den Vorschriften betreffend die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen im unmittelbar anwendbaren Artikel 70, der Verordnung 601/2012/EU, der eine Anrechnung bei der Emissionsmeldung nicht gestatte. Weiters wurde in diesem Schreiben des BMLFUW hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde aus Sicht des Ministeriums unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass dieser die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen (Emissionen) untersage. Da sich dies aus dem Bescheid jedoch nicht klar ergebe, wurde ersucht, zwecks Klarstellung einen neuen Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 6, EZG zu erlassen, in dem unionsrechtskonform im Spruch klar ausgesprochen werde, dass das von der A. B. GmbH vorgelegte Überwachungskonzept mit der Einschränkung genehmigt werde, dass die Anrechnung von weitergeleiteten CO2-Mengen in der Emissionsmeldung nicht erfolge. Die belangte Behörde begründete ihr weiteres Vorgehen mit der Bindung an die Rechtsansicht des Bundesministeriums und nahm dies zum Anlass ein Prüfungsverfahren gemäß § 4 Abs 8 EZG einzuleiten. § 4 Abs 8 EZG lege fest, dass die Behörde die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen habe. Die belangte Behörde begründete ihr weiteres Vorgehen mit der Bindung an die Rechtsansicht des Bundesministeriums und nahm dies zum Anlass ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 8, EZG einzuleiten. Paragraph 4, Absatz 8, EZG lege fest, dass die Behörde die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen habe. Die beschwerdeführende Partei brachte im Zuge des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme gegen das geplante Änderungsverfahren ein. Im Wesentlichen wurde in dieser Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Erlass des BMLFUW keine zulässige Rechtsansicht für eine Abänderung des Genehmigungsbescheides zu entnehmen sei. Weiters würde eine wiederkehrende Prüfung der Anlagengenehmigung, die wesentlich vom festgelegten Zeitrahmen von fünf Jahren abweiche, im Widerspruch zum Interesse der EU an der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems stehen. Für das Kalkwerk G. bedeute dies, dass das am 09.12.2013 zuletzt genehmigte Überwachungskonzept gemäß § 4 Abs 8 EZG im Jahr 2018 einer Überprüfung zu unterziehen sei. Unabhängig vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung der Genehmigung durch die zuständige Behörde stelle sich weiters die Frage nach dem Beurteilungsmaßstab der Prüfung. Sofern zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung und der Überprüfung keine Änderung der Anlage und keine Änderung der Vorschriften zur Überwachung eingetreten sei, so müsse die Behörde aufgrund der gleichen Beurteilungsbasis zum gleichen Ermittlungsergebnis gelangen. Keinesfalls könne § 4 Abs 8 als Vorwand benutzt werden, einen rechtskräftigen, jedoch dem BMLFUW nicht genehmen Bescheidinhalt in sein Gegenteil zu verkehren. Die beschwerdeführende Partei brachte im Zuge des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme gegen das geplante Änderungsverfahren ein. Im Wesentlichen wurde in dieser Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Erlass des BMLFUW keine zulässige Rechtsansicht für eine Abänderung des Genehmigungsbescheides zu entnehmen sei. Weiters würde eine wiederkehrende Prüfung der Anlagengenehmigung, die wesentlich vom festgelegten Zeitrahmen von fünf Jahren abweiche, im Widerspruch zum Interesse der EU an der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems stehen. Für das Kalkwerk G. bedeute dies, dass das am 09.12.2013 zuletzt genehmigte Überwachungskonzept gemäß Paragraph 4, Absatz 8, EZG im Jahr 2018 einer Überprüfung zu unterziehen sei. Unabhängig vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung der Genehmigung durch die zuständige Behörde stelle sich weiters die Frage nach dem Beurteilungsmaßstab der Prüfung. Sofern zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung und der Überprüfung keine Änderung der Anlage und keine Änderung der Vorschriften zur Überwachung eingetreten sei, so müsse die Behörde aufgrund der gleichen Beurteilungsbasis zum gleichen Ermittlungsergebnis gelangen. Keinesfalls könne Paragraph 4, Absatz 8, als Vorwand benutzt werden, einen rechtskräftigen, jedoch dem BMLFUW nicht genehmen Bescheidinhalt in sein Gegenteil zu verkehren. Seitens der belangten Behörde wurde dazu entgegnet, dass es sich bei einem Verfahren nach § 4 Abs 8 EZG um ein amtswegiges Verfahren handle, und es sich bei der in dieser Bestimmung erwähnten 5-Jahres-Frist um eine Maximalfrist handle. Aus diesem Grund könne die Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung durchführen. Diese Bestimmung normiere auch, unter welchen Voraussetzungen von Amts wegen in rechtskräftig erteilte Genehmigungen eingegriffen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Monitoring-Verordnung (Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung im europäischen Emissionshandelssystem Nr. 601/2012) am 01.08.2012 in Kraft getreten sei. Diese Verordnung sei auch Anlass gewesen, dass seitens der A. B. GmbH ein überarbeitetes Überwachungskonzept für den Berichtszeitraum 2013 bis 2020 vorgelegt worden sei. Dieses Überwachungskonzept sehe die Weiterleitung von CO2-Mengen (Emissionen) an das benachbarte Unternehmen der J. GmbH vor. Nach Artikel 49 Abs 1 MVO iVm Anhang IV Punkt 10 letzter Satz MVO ist jedoch der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen in der Emissionsmeldung unzulässig. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich normiert, dass wenn in der Anlage CO2 verwendet oder zur Herstellung von gefehltem Calciumcarbonat (PCC) an eine andere Anlage weitergeleitet werde, diese CO2-Mengen als Emission der das CO2 produzierenden Anlage gelte. Aufgrund der unmittelbar anwendbaren EU-Bestimmung, habe die belangte Behörde den Genehmigungsbescheid dementsprechend abgeändert.Seitens der belangten Behörde wurde dazu entgegnet, dass es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 8, EZG um ein amtswegiges Verfahren handle, und es sich bei der in dieser Bestimmung erwähnten 5-Jahres-Frist um eine Maximalfrist handle. Aus diesem Grund könne die Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung durchführen. Diese Bestimmung normiere auch, unter welchen Voraussetzungen von Amts wegen in rechtskräftig erteilte Genehmigungen eingegriffen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass die Monitoring-Verordnung (Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung im europäischen Emissionshandelssystem Nr. 601 aus 2012,) am 01.08.2012 in Kraft getreten sei. Diese Verordnung sei auch Anlass gewesen, dass seitens der A. B. GmbH ein überarbeitetes Überwachungskonzept für den Berichtszeitraum 2013 bis 2020 vorgelegt worden sei. Dieses Überwachungskonzept sehe die Weiterleitung von CO2-Mengen (Emissionen) an das benachbarte Unternehmen der J. GmbH vor. Nach Artikel 49 Absatz eins, MVO in Verbindung mit Anhang römisch vier Punkt 10 letzter Satz MVO ist jedoch der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen in der Emissionsmeldung unzulässig. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich normiert, dass wenn in der Anlage CO2 verwendet oder zur Herstellung von gefehltem Calciumcarbonat (PCC) an eine andere Anlage weitergeleitet werde, diese CO2-Mengen als Emission der das CO2 produzierenden Anlage gelte. Aufgrund der unmittelbar anwendbaren EU-Bestimmung, habe die belangte Behörde den Genehmigungsbescheid dementsprechend abgeändert. Von der beschwerdeführenden Partei wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eingebracht. In der Beschwerdeschrift wurde moniert, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung des Bescheides lediglich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft sowie ihre Bindung an die Rechtsansicht des Bundesministeriums hingewiesen habe und lediglich ausführte, dass nach Ansicht des Ministeriums der Bescheid der belangten Behörde unionrechtskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen untersagt sei. Da sich dies aus Sicht des Ministeriums aus dem Bescheid jedoch nicht klar ergebe, wurde ersucht, zwecks Klarstellung einen neuen Genehmigungsbescheid zu erlassen, in dem unionrechtskonform im Spruch klar auszusprechen sei, dass das von der A. B. GmbH vorgelegte Überwachungskonzept mit der Einschränkung genehmigt werde, dass die Anrechnung von weitergeleiteten CO2-Mengen (Emissionen) in der Emissionsmeldung nicht erfolge. Die belangte Behörde sei dieser Weisung des BMLFUW ohne weitere Begründung nachgekommen und habe einen neuen Bescheid betreffend das Überwachungskonzept erlassen. Die belangte Behörde selbst widerspreche mit dem bekämpften Bescheid nicht nur ihrem eigenen eindeutigen und rechtskräftigen Bescheid vom 09.12.2013, sondern auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27.11.2014, LVwG-2/50/18-2014, und biete dafür noch nicht einmal eine Begründung an. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte sich im zitierten Erkenntnis auch eingehend mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 auseinandergesetzt und führte diesbezüglich aus, dass die zum Bescheid vidierten Überwachungskonzepte vom 29.11.2012 und 19.11.2013 den Abzug des an die benachbarte Anlage weitergeleiteten CO2 vorsehen und dass der Spruch dieses Bescheides eindeutig den Abzug des weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids vorsehe. Weiters wurde dort ausgeführt, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 daher der Abzug des an die benachbarte Anlage weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids gemäß § 6 Abs 2 EZG 2011 genehmigt bzw gemäß § 6 Abs 1 EZG 2011 zur Kenntnis genommen worden sei. Von der beschwerdeführenden Partei wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eingebracht. In der Beschwerdeschrift wurde moniert, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung des Bescheides lediglich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft sowie ihre Bindung an die Rechtsansicht des Bundesministeriums hingewiesen habe und lediglich ausführte, dass nach Ansicht des Ministeriums der Bescheid der belangten Behörde unionrechtskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass die Bilanzierung von weitergeleiteten CO2-Mengen untersagt sei. Da sich dies aus Sicht des Ministeriums aus dem Bescheid jedoch nicht klar ergebe, wurde ersucht, zwecks Klarstellung einen neuen Genehmigungsbescheid zu erlassen, in dem unionrechtskonform im Spruch klar auszusprechen sei, dass das von der A. B. GmbH vorgelegte Überwachungskonzept mit der Einschränkung genehmigt werde, dass die Anrechnung von weitergeleiteten CO2-Mengen (Emissionen) in der Emissionsmeldung nicht erfolge. Die belangte Behörde sei dieser Weisung des BMLFUW ohne weitere Begründung nachgekommen und habe einen neuen Bescheid betreffend das Überwachungskonzept erlassen. Die belangte Behörde selbst widerspreche mit dem bekämpften Bescheid nicht nur ihrem eigenen eindeutigen und rechtskräftigen Bescheid vom 09.12.2013, sondern auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27.11.2014, LVwG-2/50/18-2014, und biete dafür noch nicht einmal eine Begründung an. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte sich im zitierten Erkenntnis auch eingehend mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 auseinandergesetzt und führte diesbezüglich aus, dass die zum Bescheid vidierten Überwachungskonzepte vom 29.11.2012 und 19.11.2013 den Abzug des an die benachbarte Anlage weitergeleiteten CO2 vorsehen und dass der Spruch dieses Bescheides eindeutig den Abzug des weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids vorsehe. Weiters wurde dort ausgeführt, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 daher der Abzug des an die benachbarte Anlage weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EZG 2011 genehmigt bzw gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EZG 2011 zur Kenntnis genommen worden sei. Das BMLFUW versuche sich nun begründungsfrei und überdies ihm unzweifelhaft bekannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg hinwegzusetzen, obwohl das mit Bescheid der BH Hallein vom 09.12.2013 genehmigte Überwachungskonzept eindeutig und rechtskräftig vorsehe, dass der Abzug jener CO2-Emissionen genehmigt worden sei, die am Standort chemisch dauerhaft im Feststoff PCC gebunden würden und nicht in die Atmosphäre gelangen. Bei Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne somit eindeutig weder ein Klarstellungsbedürfnis noch sonstige Auslegungsschwierigkeiten bestehen, welche in der verfahrensgegenständlichen Bescheidabänderung als Rechtfertigungsgründe vorgeschoben würden. Weiters wurde ausgeführt, dass das BMLFUW im gesetzlichen Rahmen aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs 5 EZG 2011 auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Bescheid vom 09.12.2013 innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abzuändern. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Eine im Wege einer Weisung initiierte nachträgliche Bescheidabänderung durch die belangte Behörde, nachdem der Bescheid schon weit über ein Jahr in Rechtskraft erwachsen sei, finde jedoch im EZG 2011 jedenfalls keine Deckung. Weiters wurde ausgeführt, dass das BMLFUW im gesetzlichen Rahmen aufgrund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, EZG 2011 auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Bescheid vom 09.12.2013 innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abzuändern. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Eine im Wege einer Weisung initiierte nachträgliche Bescheidabänderung durch die belangte Behörde, nachdem der Bescheid schon weit über ein Jahr in Rechtskraft erwachsen sei, finde jedoch im EZG 2011 jedenfalls keine Deckung. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich der Bescheid zudem auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Bestimmung des § 4 Abs 8 EZG 2011 habe die Überprüfung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen zum Gegenstand. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Genehmigung der Änderung des Monitoringkonzeptes mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013. Diese Genehmigungspflicht ergebe sich aus § 6 Abs 2 EZG 2011 und wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 09.12.2013 auch zugrunde gelegt. Es handle sich dabei somit um keine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen im Sinne des § 4 Abs 8 EZG, wodurch diese Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht geeignet sei, um für die verfahrensgegenständliche Bescheidabänderung herangezogen zu werden. Da sich verfahrensgegenständlich weder die Sach- noch die Rechtslage seit Bescheiderlassung am 09.12.2013 geändert habe und die MVO ja gerade der Ausgangspunkt für die Anpassung des Monitoringkonzeptes gewesen sei, könne die Behörde auch zu keinem anderen Ergebnis als im Genehmigungsbescheid vom 09.12.2013 gelangen. Als weiterer Beschwerdepunkte wurde vorgebracht, dass die Behörde zur Bescheidabänderung nicht zuständig gewesen sei, da dieses Abänderungsrecht gemäß § 4 Abs 5 EZG ausdrücklich nur dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, zukomme. Darüber hinaus sei dieses Abänderungsrecht jedenfalls verfristet, da der Bundesminister nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides von seinem Abänderungsrecht Gebraucht gemacht hatte. Nach umfassenden Ausführungen zur unzureichenden Begründung durch die belangte Behörde wurden abschließend noch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich der Bescheid zudem auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, EZG 2011 habe die Überprüfung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen zum Gegenstand. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Genehmigung der Änderung des Monitoringkonzeptes mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013. Diese Genehmigungspflicht ergebe sich aus Paragraph 6, Absatz 2, EZG 2011 und wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 09.12.2013 auch zugrunde gelegt. Es handle sich dabei somit um keine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 8, EZG, wodurch diese Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht geeignet sei, um für die verfahrensgegenständliche Bescheidabänderung herangezogen zu werden. Da sich verfahrensgegenständlich weder die Sach- noch die Rechtslage seit Bescheiderlassung am 09.12.2013 geändert habe und die MVO ja gerade der Ausgangspunkt für die Anpassung des Monitoringkonzeptes gewesen sei, könne die Behörde auch zu keinem anderen Ergebnis als im Genehmigungsbescheid vom 09.12.2013 gelangen. Als weiterer Beschwerdepunkte wurde vorgebracht, dass die Behörde zur Bescheidabänderung nicht zuständig gewesen sei, da dieses Abänderungsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, EZG ausdrücklich nur dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, zukomme. Darüber hinaus sei dieses Abänderungsrecht jedenfalls verfristet, da der Bundesminister nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides von seinem Abänderungsrecht Gebraucht gemacht hatte. Nach umfassenden Ausführungen zur unzureichenden Begründung durch die belangte Behörde wurden abschließend noch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Am 13.10.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt anlässlich derer die Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat darüber Folgendes erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort G., H. ein Kalkwerk, welches als Anlage gemäß § 3 Z 4 EZG 2011 dem Emissionshandel unterliegt (B. Kalkwerk I. G., Anlagencode IKAxxx). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2005 wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmung des § 4 EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen erteilt. Ein Teil der bei der Kalkproduktion anfallenden Emissionen der Anlage wird in eine benachbarte Anlage der J. GmbH weitergeleitet, die nicht dem EZG 2011 unterliegt. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort G., H. ein Kalkwerk, welches als Anlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, EZG 2011 dem Emissionshandel unterliegt (B. Kalkwerk römisch eins. G., Anlagencode IKAxxx). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2005 wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 4, EZG die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bei der Produktion von Kalk im Mehrkammerschachtofen sowie im Ringschachtofen erteilt. Ein Teil der bei der Kalkproduktion anfallenden Emissionen der Anlage wird in eine benachbarte Anlage der J. GmbH weitergeleitet, die nicht dem EZG 2011 unterliegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 wurde zuletzt das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601/2012, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß § 6 Abs 1 und 2 EZG genehmigt. Diesem Bescheid lag das von der Beschwerdeführerin zuletzt geänderte Monitoringkonzept zugrunde, welches um den Brennstoff Braunkohlenstaub, der als Ersatz von Petrolkoks dient, ergänzt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 wurde zuletzt das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601 aus 2012,, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG genehmigt. Diesem Bescheid lag das von der Beschwerdeführerin zuletzt geänderte Monitoringkonzept zugrunde, welches um den Brennstoff Braunkohlenstaub, der als Ersatz von Petrolkoks dient, ergänzt wurde. Mit Bescheid vom 9.12.2013 nahm die Bezirkshauptmannschaft Hallein das von der Beschwerdeführerin überarbeitete bzw revidierte Überwachungskonzept für den Berichtzeitraum 2013 bis 2020 für die gegenständliche Anlage gemäß § 6 Abs 1 und 2 EZG 2011 zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 9.12.2013 nahm die Bezirkshauptmannschaft Hallein das von der Beschwerdeführerin überarbeitete bzw revidierte Überwachungskonzept für den Berichtzeitraum 2013 bis 2020 für die gegenständliche Anlage gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG 2011 zur Kenntnis. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde über Anordnung des BMLFUW gemäß § 4 Abs 8 des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 erteilte Genehmigung, mit dem das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601/2012, überarbeitete bzw. revidierte Überwachungskonzept für den Berichtszeitraum 2013 bis 2020 für den Produktionsstandort G., H., gem. § 6 Abs. 1 und 2 EZG genehmigt wurde,
Art. 49Abs. 1 MVO (Verordnung EU 601/2012) i
Vm Anhang IV Punkt 10 letzter Satz MVO insoferne ab, als festgelegt wurde, dass der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen (CO2-Mengen) in der Emissionsmeldung unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde über Anordnung des BMLFUW gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Emissionszertifikategesetzes (EZG) die mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 erteilte Genehmigung, mit dem das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601 aus 2012,, überarbeitete bzw. revidierte Überwachungskonzept für den Berichtszeitraum 2013 bis 2020 für den Produktionsstandort G., H., gem. Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG genehmigt wurde,
Artikel 49
, Absatz eins, MVO (Verordnung EU 601 aus 2012,) in Verbindung mit Anhang römisch vier Punkt 10 letzter Satz MVO insoferne ab, als festgelegt wurde, dass der rechnerische Abzug von weitergeleiteten Emissionen (CO2-Mengen) in der Emissionsmeldung unzulässig ist. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. 2. Rechtsgrundlagen Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011), BGBl I Nr 118/2011 idF BGBl I Nr 107/2015 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2015, lauten wie folgt: Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen § 4.
(1)Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.Paragraph 4,
(1)Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
(2)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(2)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3)Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
- Name und Anschrift des Inhabers,
- Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
- ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
- ein Überwachungskonzept, das den in Paragraph 7, genannten Anforderungen entspricht,
- erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
- eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
- eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Höhe der gemäß Paragraph 10, geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(4)Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 gelten für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b ab dem 1. Jänner 2013.
(4)Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, gelten für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, ab dem 1. Jänner 2013.
(5)Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
(5)Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist. ...
(8)Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß § 6 vor dem
- Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis
- Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht § 6 Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(8)Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß Paragraph 6, vor dem
- Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis
- Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Änderungen des Genehmigungsbescheids § 6.
(1)Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.Paragraph 6,
(1)Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.
(2)Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß §§ 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Paragraphen 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
(3)Erfolgt die Meldung gemäß Absatz 2, nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
(4)§ 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Paragraph 4, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen § 7. Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.Paragraph 7, Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
- Rechtliche Erwägungen: Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob die belangte Behörde berechtigt war unter Heranziehung der Überprüfungsbestimmungen des § 4 Abs. 8 EZG 2011 in einen rechtskräftigen Bescheid einzugreifen und diesen - über Anordnung des BMLFUW - abzuändern bzw. den Spruch entsprechend der Ansicht des BMLFUW unionrechtskonform zu interpretieren.Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob die belangte Behörde berechtigt war unter Heranziehung der Überprüfungsbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8, EZG 2011 in einen rechtskräftigen Bescheid einzugreifen und diesen - über Anordnung des BMLFUW - abzuändern bzw. den Spruch entsprechend der Ansicht des BMLFUW unionrechtskonform zu interpretieren. Die Bestimmung des § 5 Abs. 8 EZG 2011 sieht vor, dass die Behörde die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre (im konkreten Fall spätestens 5 Jahre nach der letzten Änderung der Genehmigung) zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen hat. Für die gegenständliche Anlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 zuletzt das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601/2012, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß § 6 Abs 1 und 2 EZG genehmigt und damit die Genehmigung auch zuletzt abgeändert. Dieses genehmigte Überwachungskonzept sah auch den Abzug der weitergeleiteten CO2-Emissionen (Senke) vor. Die belangte Behörde führte demnach bereits Anfang 2015, also etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Änderung der Genehmigung ein sogenanntes „Überprüfungsverfahren“ durch. Dieses Überprüfungsverfahren beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Aussage der Behörde, dass sie an die für den konkreten Fall vorgegebene Rechtsansicht des BMLFUW gebunden sei und aus diesem Grund eine Abänderung des Genehmigungsbescheides vorgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch bestätigt, dass es im Zuge dieses „Überprüfungsverfahrens“ keinerlei konkrete Überprüfungshandlungen - weder für die Anlage selbst, noch bezüglich des Überwachungskonzeptes – gegeben habe.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, EZG 2011 sieht vor, dass die Behörde die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre (im konkreten Fall spätestens 5 Jahre nach der letzten Änderung der Genehmigung) zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen hat. Für die gegenständliche Anlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 zuletzt das von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der Europäischen Kommission vom 21.06.2012, Nr. 601 aus 2012,, überarbeitete Überwachungskonzept (Monitoringkonzept) gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 EZG genehmigt und damit die Genehmigung auch zuletzt abgeändert. Dieses genehmigte Überwachungskonzept sah auch den Abzug der weitergeleiteten CO2-Emissionen (Senke) vor. Die belangte Behörde führte demnach bereits Anfang 2015, also etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Änderung der Genehmigung ein sogenanntes „Überprüfungsverfahren“ durch. Dieses Überprüfungsverfahren beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Aussage der Behörde, dass sie an die für den konkreten Fall vorgegebene Rechtsansicht des BMLFUW gebunden sei und aus diesem Grund eine Abänderung des Genehmigungsbescheides vorgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch bestätigt, dass es im Zuge dieses „Überprüfungsverfahrens“ keinerlei konkrete Überprüfungshandlungen - weder für die Anlage selbst, noch bezüglich des Überwachungskonzeptes – gegeben habe. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass für die Durchführung einer periodischen Überprüfung der Genehmigung jedenfalls auch entsprechende Überprüfungshandlungen unter Heranziehung der jeweils geltenden Vorschriften über die Überwachung und Berichterstattung erforderlich sind. Auch greift der Einwand der belangten Behörde, dass es sich bei dieser 5-Jahresfrist um eine Maximalfrist handle, nicht, zumal es im konkreten Fall nachweislich zu keinerlei Überprüfung gekommen ist und sich die angefochtene Änderung des Genehmigungsbescheides ausschließlich auf die Umsetzung der Rechtsansicht des BMLFUW stützte. Hingewiesen wird weiters, dass sich seit der letzten Änderung der Genehmigung vom 9.12.2013 weder die Sachlage noch die Rechtslage für die betreffende Anlage geändert haben. Die belangte Behörde hätte daher im Falle einer tatsächlichen Überprüfung unweigerlich zum selben Ergebnis wie zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung kommen müssen, weshalb auch aus diesem Grund eine Abänderung der Genehmigung, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurde, nicht gerechtfertigt war. Auch wenn die belangte Behörde – wiederum über Anordnung des BMFLUW – die Abänderung damit begründet, dass der Spruch des Bescheides vom 9.12.2013 auslegungsbedürftig sei, so wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27.11.2014, LVwG-2/50/18-2014, verwiesen. Das Gericht setzte sich im zitierten Erkenntnis bereits mit diesem Bescheid der belangten Behörde auseinander und stellte klar, dass der Spruch des Bescheides eindeutig den Abzug des weitergeleiteten CO2 vorsieht. Das erkennende Gericht kann auch nach wie vor keine Auslegungsbedürftigkeit im Spruch des Bescheides vom 9.12.2013 erblicken; auch die von der belangten Behörde (bzw. vom BMFLUW) herangezogene unionrechtskonforme Interpretation des Spruches ändert nichts an der Eindeutigkeit und Rechtskraftfähigkeit des Bescheides, da die nun zitierte Monitoring-Verordnung (Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung im europäischen Emissionshandelssystem Nr. 601/2012- MVO) am 01.08.2012 in Kraft getreten ist und daher zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 9.12.2013 in Geltung stand. Eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides unter Herbeiziehung eines Überprüfungsverfahrens und Berufung auf eine direkte Anwendung dieser MVO erscheint daher im Lichte der Bestandskraft von Bescheiden im konkreten Fall als nicht zulässig. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB VwGH
- 1988, 87/08/0289).Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche zB VwGH
- 1988, 87/08/0289). Die neuerliche Entscheidung in derselben Sache würde überdies dem Grundsatz „ne bis in idem“ [vgl VwGH
- 1992, 88/04/0182;
- 1998, 96/19/3364;
- 2006, 2005/05/0020]) widersprechen, worunter das Verbot zu verstehen ist, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; VwGH
- 1997, 96/05/0262; VwGH
- 2006, 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“ [vgl Hengstschläger 3 Rz 559; Walter/Mayer Rz 462 f]) ergehen (VwGH
- 1990, 90/09/0016;
- 1993, 93/09/0076;
- 2006, 99/16/0395). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig (§ 66 Rz 31, 53 ff; VwSlg 12.999 A/1989; VwGH
- 2005, 2004/08/0117) und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (VfSlg 6930/1972; 10.086/1984; 14.467/1996; vgl auch Walter/Mayer Rz 463).Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“ [vgl Hengstschläger 3 Rz 559; Walter/Mayer Rz 462 f]) ergehen (VwGH
- 1990, 90/09/0016;
- 1993, 93/09/0076;
- 2006, 99/16/0395). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig (Paragraph 66, Rz 31, 53 ff; VwSlg 12.999 A/1989; VwGH
- 2005, 2004/08/0117) und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (VfSlg 6930 aus 1972,; 10.086 aus 1984,; 14.467 aus 1996,; vergleiche auch Walter/Mayer Rz 463). In diesem Zusammenhang wird auch hingewiesen, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 5 EZG 2011 ohnedies ein Eingriffsrecht des BMLFUW als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vorsieht. Demnach kommt dem BMLFUW in besonders schwerwiegenden Einzelfällen nach Ablauf der achtwöchigen Rechtsmittelfrist ein Eingriffsrecht in den Genehmigungsbescheid zu, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten des § 68 AVG handelt (vgl. Kohlbach/Wollansky, EZG
(2012)§ 4 Abs. 5, Rz 20).In diesem Zusammenhang wird auch hingewiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, EZG 2011 ohnedies ein Eingriffsrecht des BMLFUW als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vorsieht. Demnach kommt dem BMLFUW in besonders schwerwiegenden Einzelfällen nach Ablauf der achtwöchigen Rechtsmittelfrist ein Eingriffsrecht in den Genehmigungsbescheid zu, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten des Paragraph 68, AVG handelt vergleiche Kohlbach/Wollansky, EZG
(2012)Paragraph 4, Absatz 5,, Rz 20). Laut Aktenlage wurde der Bescheid vom 9.12.2013 dem BMLFUW am 11.12.2013 übermittelt, jedoch hat dieser von seinem Eingriffsrecht - aus welchen Gründen auch immer - nicht innerhalb der 6-Wochenfrist Gebrauch gemacht. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass der belangten Behörde ein derartiges Eingriffsrecht zukäme, auch dann nicht, wenn die Abänderung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde angeordnet wurde. Überdies wäre diese Frist ohnehin bereits abgelaufen. Laut Ansicht des Gerichts hätte eine Abänderung des Genehmigungsbescheides allenfalls im Rahmen des § 68 AVG erfolgen können.Laut Aktenlage wurde der Bescheid vom 9.12.2013 dem BMLFUW am 11.12.2013 übermittelt, jedoch hat dieser von seinem Eingriffsrecht - aus welchen Gründen auch immer - nicht innerhalb der 6-Wochenfrist Gebrauch gemacht. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass der belangten Behörde ein derartiges Eingriffsrecht zukäme, auch dann nicht, wenn die Abänderung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde angeordnet wurde. Überdies wäre diese Frist ohnehin bereits abgelaufen. Laut Ansicht des Gerichts hätte eine Abänderung des Genehmigungsbescheides allenfalls im Rahmen des Paragraph 68, AVG erfolgen können. Ziel und Zweck der Regelung des § 68 AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden (Raschauer 2 Rz 970) zu schützen (Kopp, ZfV 1977, 390) oder anders ausgedrückt, eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, insb der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnung, außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen. Vor diesem Hintergrund hat der Verfahrensgesetzgeber 1925 im dritten Abschnitt des IV. Teiles des AVG jene Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Behörde von Amts wegen (§ 68, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) oder auf Antrag einer Partei (§ 69 Abs 1 und 2, § 70 sowie § 71f AVG) Bescheide, die der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegen und damit in formelle wie auch materielle Rechtskraft erwachsen sind (Rz 5 ff), aufheben oder abändern kann bzw muss.Ziel und Zweck der Regelung des Paragraph 68, AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden (Raschauer 2 Rz 970) zu schützen (Kopp, ZfV 1977, 390) oder anders ausgedrückt, eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, insb der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnung, außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen. Vor diesem Hintergrund hat der Verfahrensgesetzgeber 1925 im dritten Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG jene Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Behörde von Amts wegen (Paragraph 68,, Paragraph 69, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, AVG) oder auf Antrag einer Partei (Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraph 70, sowie Paragraph 71 f, AVG) Bescheide, die der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegen und damit in formelle wie auch materielle Rechtskraft erwachsen sind (Rz 5 ff), aufheben oder abändern kann bzw muss. Mit § 68 AVG wollte der Gesetzgeber der Forderungen nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit für den Bescheidadressaten sowie Schutz seines Vertrauens auf den Bestand der bescheidmäßig getroffenen Entscheidung (vgl Hengstschläger, Die Verwaltung 1979, 362; Thienel 4 297) auf der einen und nach Rechtmäßigkeit aller Verwaltungsakte auf der anderen Seite (vgl RV 1925, 8; Hengstschläger, Die Verwaltung 1979, 337
- ff)nachkommen.Mit Paragraph 68, AVG wollte der Gesetzgeber der Forderungen nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit für den Bescheidadressaten sowie Schutz seines Vertrauens auf den Bestand der bescheidmäßig getroffenen Entscheidung vergleiche Hengstschläger, Die Verwaltung 1979, 362; Thienel 4 297) auf der einen und nach Rechtmäßigkeit aller Verwaltungsakte auf der anderen Seite vergleiche Regierungsvorlage 1925, 8; Hengstschläger, Die Verwaltung 1979, 337
- ff)nachkommen. Zum einen soll der Wahrung und Schonung erworbener Rechte Rechnung getragen werden und „die Berechtigung, die eine Partei durch einen formell rechtskräftigen Ausspruch einer Behörde erlangt hat, ‥ solange der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert ist, möglichst aufrechterhalten werden, die Partei soll nicht in alle Ewigkeit in Unsicherheit sein“ (RV 1925, 8). Ob der Bescheid seinen Rechtsgrundlagen entspricht oder rechtswidrig ist, soll nach Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich, dh abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht mehr neu aufgerollt werden können. Auch Bescheiden, die mit der Rechtslage nicht übereinstimmen, soll gemäß dem „Fehlerkalkül“ (vgl Merkl, Verwaltungsrecht 196
- ff)unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Verbindlichkeit zukommen wie rechtmäßigen Bescheiden (Hellbling 415). Dies bedeutet, dass sich der Bescheid von der zugrundeliegenden gesetzlichen Basis löst und „normative Eigenständigkeit“ entfaltet (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 279).Zum einen soll der Wahrung und Schonung erworbener Rechte Rechnung getragen werden und „die Berechtigung, die eine Partei durch einen formell rechtskräftigen Ausspruch einer Behörde erlangt hat, ‥ solange der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert ist, möglichst aufrechterhalten werden, die Partei soll nicht in alle Ewigkeit in Unsicherheit sein“ Regierungsvorlage 1925, 8). Ob der Bescheid seinen Rechtsgrundlagen entspricht oder rechtswidrig ist, soll nach Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich, dh abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht mehr neu aufgerollt werden können. Auch Bescheiden, die mit der Rechtslage nicht übereinstimmen, soll gemäß dem „Fehlerkalkül“ vergleiche Merkl, Verwaltungsrecht 196
- ff)unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Verbindlichkeit zukommen wie rechtmäßigen Bescheiden (Hellbling 415). Dies bedeutet, dass sich der Bescheid von der zugrundeliegenden gesetzlichen Basis löst und „normative Eigenständigkeit“ entfaltet (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 279). Zum Wesen des Rechtsstaates gehört auch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dh ein bestimmtes „Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit“ (Walter/Mayer Rz 385) von verbindlichen Individualakten der Verwaltung seitens der Verwaltung selbst (vgl auch Öhlinger, Rechtskraft 33; Thienel 4 55). [VfSlg 11.873/1988; 15.059/1997; OGH 24. 11. 1988, 6 Ob 694/88]; vgl auch VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0202) Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Zum Wesen des Rechtsstaates gehört auch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dh ein bestimmtes „Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit“ (Walter/Mayer Rz 385) von verbindlichen Individualakten der Verwaltung seitens der Verwaltung selbst vergleiche auch Öhlinger, Rechtskraft 33; Thienel 4 55). [VfSlg 11.873 aus 1988,; 15.059 aus 1997,; OGH 24. 11. 1988, 6 Ob 694/88]; vergleiche auch VwGH 31. 1. 2006, 2005/05/0202) Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Der Begriff „materielle Rechtskraft“, mit dem jedenfalls die „Unabänderlichkeit“ und die „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides (vgl Antoniolli/Koja 582; Hengstschläger 3 Rz 559; Thienel 4 230 f; vgl auch Walter/Mayer Rz 451, die noch besonders auf die „Verbindlichkeit“ hinweisen) bezeichnet werden, bedeutet „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“ (VwGH 28. 11. 1991, 90/06/0172; 23. 4. 2003, 2000/08/0040; vgl etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel 4 230 f; vgl auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 68 Anm 5; Hellbling 416) und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Der Begriff „materielle Rechtskraft“, mit dem jedenfalls die „Unabänderlichkeit“ und die „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides vergleiche Antoniolli/Koja 582; Hengstschläger 3 Rz 559; Thienel 4 230 f; vergleiche auch Walter/Mayer Rz 451, die noch besonders auf die „Verbindlichkeit“ hinweisen) bezeichnet werden, bedeutet „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“ (VwGH 28. 11. 1991, 90/06/0172; 23. 4. 2003, 2000/08/0040; vergleiche etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel 4 230 f; vergleiche auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 68, Anmerkung 5; Hellbling 416) und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Zur Rechtfertigung der belangten Behörde, dass der Genehmigungsbescheid vom 9.12.2013 – ex post betrachtet - nicht in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorschriften (MVO) ergangen sei, wird ausgeführt, dass auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8.2. 1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18. 3. 1994, 94/12/0034; 25. 3. 1997, 96/05/0262; 24. 2. 2006, 2005/12/0227). Dies gilt grundsätzlich (vgl § 38 Rz 25) ebenso für Bescheide unzuständiger Behörden (VwGH 9. 4. 1976, 570/76). Zur Rechtfertigung der belangten Behörde, dass der Genehmigungsbescheid vom 9.12.2013 – ex post betrachtet - nicht in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorschriften (MVO) ergangen sei, wird ausgeführt, dass auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8.2. 1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18. 3. 1994, 94/12/0034; 25. 3. 1997, 96/05/0262; 24. 2. 2006, 2005/12/0227). Dies gilt grundsätzlich vergleiche Paragraph 38, Rz 25) ebenso für Bescheide unzuständiger Behörden (VwGH 9. 4. 1976, 570/76). Für das erkennende Gericht liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides im konkreten Fall nicht – weder hinsichtlich der Bestimmungen des § 68 AVG 1991 noch des § 4 Abs. 8 EZG 2011 - vor, weshalb die belangte Behörde auch nicht befugt war, die rechtskräftig erteilte Genehmigung vom 9.12.2013 in monierter Weise abzuändern.Für das erkennende Gericht liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides im konkreten Fall nicht – weder hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 68, AVG 1991 noch des Paragraph 4, Absatz 8, EZG 2011 - vor, weshalb die belangte Behörde auch nicht befugt war, die rechtskräftig erteilte Genehmigung vom 9.12.2013 in monierter Weise abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden, weshalb auch auf die zahlreiche Judikatur verwiesen wird. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden, weshalb auch auf die zahlreiche Judikatur verwiesen wird. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.101.5.2015