GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 360,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 360,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zahl 30308-369/149551-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 18.10.2014, 13:50 Uhr Ort der Begehung: in E. Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (A) ● Sie haben sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraphen 99 (, eins,)b und 5
: § 99
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 180,00 Gesamtbetrag: Euro 1980,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und wie folgt begründet: "In außen bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Zahl 30308-3691149551-2014 vom 29.7.2015 BESCHWERDE, womit beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen Herrn A. B. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es ist unrichtig, dass der Einschreiter trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht sich geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es gab keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Frau H. B., die Gattin des Beschwerdeführers, die beim gegenständlichen Vorfall, insbesondere beim unkorrekten Einschreiten der Beamten, anwesend war, kann bestätigen, dass der Beschwerdeführer in keinem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gewesen ist; insbesondere nicht zum vorhergehenden Lenken eines Fahrzeuges. Diese kann auch bestätigen, dass der Beschwerdeführer nie durch die einschreitenden Beamten aufgefordert wurde, eine Atemluftkontrolle über sich ergehen zu lassen. Wäre im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, hätte er seine Gattin, Frau H. B., als Zeugin zum Beweis dafür führen können, dass er die Atemluftkontrolle nie verweigert hat. Es wird daher beantragt, Frau H. B., per Anschrift in der Schweiz, zum Beweis des Vorbringens einzuvernehmen. Wie bereits in der Beschwerde vom 17.7.2015 zu Zahl 6-1349-2014 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ausgeführt, verwundert es den Beschwerdeführer, warum die einschreitenden Polizeibeamten ein Samsung Handy, einen Schlüsselbund sowie ein Brillenetui verwahrten, obwohl sie lediglich die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt untersuchen wollten, wie behauptet. Bei Prüfung der Atemluft wäre die Verwahrung der angeführten Gegenstände nicht notwendig gewesen, weil es sich um Gegenstände handelt, die sich im Eigentum von Frau H. B. befunden haben. Wie bereits oben ausgeführt, waren die Beamten bei ihrem Einschreiten äußerst unkorrekt und sie forderten auch den Beschwerdeführer nie auf, eine Atemluftkontrolle über sich ergehen zu lassen. Es wird daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegen Herrn A. B. nach Einvernahme von Frau H. B. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. A. B. 4.8.2015" Am 10.9.2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Zeugenschaftlich befragt wurden der Meldungsleger GI M. N. sowie RI O. P.. Der Meldungsleger führte Folgendes aus: "Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern: Wir wurden damals von der Leitstelle von einem anonymen Anrufer verständigt, wonach bei der Tankstelle in E. ein alkoholisierter Lenker unterwegs sei. Wir sind dann ca 10 min später bei der Tankstelle eingetroffen und konnten das gegenständliche Fahrzeug, das Kennzeichen weiß ich heute nicht mehr, aus der Waschstraße herausfahrend wahrnehmen. Das Fahrzeug ist dann stadtauswärts gefahren und blieb letztlich bei einer Hauszufahrt in der Q.-Straße stehen. Auf der Fahrerseite stieg ein Mann aus, auf der Beifahrerseite eine Frau. Mein Kollege und ich haben den Mann dann mehrmals aufgefordert, den Vortest zu machen. Dieser hat ihn verweigert. Es war eigentlich von vornherein keine Gesprächsbasis mit ihm gegeben. Im Zuge der Aufforderungen zur Durchführung des Vortests konnten wir Alkoholisierungssymptome an ihm feststellen. Ich konnte Alkoholgeruch wahrnehmen. Weiters deutete sein gesamtes Verhalten, welches auch immer aggressiver wurde, darauf hin. Darüber hinaus hat er gelallt. Wir haben ihn dann wiederholt aufgefordert, den Alkomattest zu machen und ihn auch auf die Konsequenzen einer Verweigerung hingewiesen. Im Zuge des Gesprächs hat sich der Mann immer näher in Richtung Wohnungstür begeben. Ich stand dann letztlich in der Tür und er bereits im Inneren. Er gab mir dann einen Stoß und versperrte die Tür von innen. Soweit ich mich erinnern kann, stand die Beifahrerin während unserer Amtshandlung neben uns. Nachdem das Fahrzeug unversperrt und die Türen geöffnet waren, haben wir Gegen-stände, die auf dem Weg zwischen Auto und Eingangstür bzw im Auto waren, zunächst an uns genommen, weil wir ja das Fahrzeug nicht verschließen konnten und die Wert-sachen nicht herumliegen lassen konnten. Es ist dann letztlich die Beifahrerin wieder aus dem Haus herausgegangen und nachdem wir angenommen haben, dass es sich hiebei um die Zulassungsbesitzerin handelt, haben wir ihr die Gegenstände übergeben wie Handy und Brillenetui. Ergänzend möchte ich noch sagen, dass sich die Frau nicht die ganze Zeit während der Amtshandlung bei uns befunden hat. Sie ist zwischendurch auch ins Haus gegangen." Der Zeuge RI O. P. gab Folgendes zu Protokoll: "Aufgrund eines Auftrages der Stadtleitstelle Salzburg fuhren wir zur Tankstelle in E.. Es hatte jemand angerufen und angegeben, dass dort ein alkoholisierter Lenker glaublich mit einem weißen Cabrio unterwegs sei. Als wir dorthin gekommen sind haben wir das angegebene Fahrzeug wahrgenommen und sind diesem gefolgt bis zum R.-Weg, wo dann auf der Fahrerseite ein Mann ausgestiegen ist. Auf der Beifahrerseite war eine Frau. Wir haben dem Mann dann unseren Auftrag bekannt gegeben, eben dass wir aufgrund eines Hinweises, dass ein alkoholisierter Lenker mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs sei, dies überprüfen. Er wurde dann zum Alkovortest aufgefordert. Das ist ein Standardvorgang und wäre in 2 min erledigt. Aufgefordert hat ihn der Kollege N.. Der Mann war aber nicht bereit, einen Vortest zu machen. Wir haben ihn sogar darauf hingewiesen, dass ein Vortest auch ohne Alkoholisierungssymptome verlangt werden kann. Im Zuge dieses Gesprächs begab sich der Mann Richtung Wohnung. Er wurde immer aggressiver in Körperhaltung und verbaler Ausdrucksweise. Die Frau war daneben, sagte aber nicht viel. Mein Kollege hat ihn dann zum Alkomattest aufgefordert und ihn auch hinsichtlich der Konsequenzen der Verweigerung belehrt. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat sich der Mann geweigert, den Alkomattest durchzuführen. Ich konnte bei ihm Alkoholgeruch wahrnehmen. Er sagte dann noch mehrmals, dass wir einen Durchsuchungsbefehl brauchen würden, wenn wir in die Wohnung gehen wollten. Dazu ist zu sagen, dass wir grundsätzlich versuchen, derartige Amtshandlungen in der Wohnung und eben nicht direkt in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Nachbarn durchzuführen. Der Mann wurde immer aggressiver und hat dann letztlich die Tür zugeschmissen und zugesperrt. Auf der Klingeltafel stand der Name B. und konnten wir anhand des Kennzeichens als Zulassungsbesitzerin Frau H. B. eruieren. Der Mann wurde zwar von uns aufgefordert sich auszuweisen, dem ist er aber nicht nachgekommen. In weiterer Folge konnten wir über das Führerscheinregister und das dortige Foto den Mann als Herrn A. B. identifizieren." In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 30.9.2015 wurde der Beschwerdeführer als Partei befragt und gab Folgendes an: "Ich muss vorausschicken, dass ich Triathlon laufe. Ich bin auch am fraglichen Tag gelaufen. Meine Frau ist neben mir mit dem Auto gefahren. Wir sind dann weiter zur gegenständlichen Tankstelle in E. gefahren. Als ich mit dem Fahrzeug zur Tankstelle kam, parkte ein Motorradfahrer ganz knapp neben meinem Fahrzeug, sodass ich nicht aussteigen konnte. Der Motorradfahrer hat mich dann angesprochen, ich habe ihn aber nicht verstanden, weil er den Helm nicht abgenommen hat. Dieser ist letztlich dann weggefahren. Ich bin dann mit dem Fahrzeug in die Waschhalle gefahren und konnte beim Herausfahren ein Polizeiauto wahrnehmen. Dieses ist uns dann die circa zwei Kilometer bis zum Haus nachgefahren. Ich habe das Fahrzeug in der Garage geparkt. Die Polizeibeamten fuhren ihr Fahrzeug ebenfalls in die Garage. Ich bin dann ausgestiegen und habe die Polizeibeamten gefragt, was sie von mir wollen. Gleichzeitig habe ich sie ersucht, aus der Garage auf den Hof zu fahren. Ein Polizeibeamter deutete auf das Auto und fragte, was da stehe und erwähnte, dass die Polizei alles dürfe. Einer der Polizisten teilte mir mit, dass ein Anruf eingegangen sei, wonach ein Lenker alkoholisiert unterwegs sei und sie dies nun überprüfen bzw dem nachgehen müssten. Ich habe ihnen gesagt, dass ich Leistungssportler sei und täglich ein alkoholfreies Bier trinke und dass ich ansonsten keinerlei Alkohol trinke. Ich habe auch entsprechende Berater, die mich in sportlicher Hinsicht beraten. Weiters werden auf meine Uhr alle Daten aufgespielt und würde mich ein Alkoholkonsum in meiner Trainingsleistung zurückwerfen. Ich habe dem Polizisten gesagt, dass er mich nicht kontrollieren müsse, da ich nie Alkohol trinke. Ich habe dann in weiterer Folge einen Teil des Einkaufes aus dem Auto ins Haus getragen. Bei der Tür handelt es sich um eine Brandschutztür, die sich automatisch schließt. Einer der Polizisten hat dann versucht, die Tür mit Gewalt zu öffnen und hat die Türschnalle abgebrochen. Meine Frau ist während der ganzen Zeit draußen in der Garage gewesen. Ich habe mich dann vom Verhalten des Polizisten gefürchtet und versuchte meinen Anwalt anzurufen, den ich aber nicht erreicht habe. Ich bin dann wieder hinunter-gegangen. Zwischenzeitlich waren die Polizeibeamten weg. Ich wurde weder aufgefordert, einen Alkoholtest durchzuführen, noch wurde ich entsprechend über die Folgen einer Verweigerung belehrt. Ich wurde auch nicht aufgefordert, meine Papiere wie Führerschein oder Zulassungsschein vorzulegen. Rund zwei Monate später kamen Beamte der Polizeiinspektion Salzburg und haben die Daten meiner Lenkberechtigung aufgenommen. Ich verfüge über einen Schweizer Führerschein." Die Zeugin H. B. gab in dieser Verhandlung Folgendes zu Protokoll: "Ich will aussagen. Ich war damals gemeinsam mit meinem Mann am Berg. Er war laufen und ich bin spazieren gegangen. Nachdem mein Mann Triathlet ist, hat er im Anschluss ein alkohol-freies Bier getrunken. Ich glaube, dass mein Mann schon seit zwei Jahren nur mehr alkoholfreies Bier trinkt. Wir sind dann nach Hause gefahren. Mein Mann hat das Fahrzeug gelenkt. Auf dem Weg nach Hause sind wir noch bei der Tankstelle in E. in die Waschstraße gefahren. Von dort ist uns dann ein Polizeifahrzeug bis nach Hause gefolgt. Mein Mann hat das Fahrzeug in die Garage gelenkt, die Polizei ist uns mit ihrem Fahrzeug bis in die Garage gefolgt. Mein Mann und ich sind dann ausgestiegen und hat er die Polizeibeamten gefragt, was das solle und dass sie aus der Garage fahren sollten. Einer der Polizisten wies auf das Polizeiauto und fragte, was da stehe und sagte dann, er dürfe alles. Mein Mann wurde nicht nach seinen Papieren gefragt. Über die Frage meines Mannes, warum sie uns gefolgt seien, gab der Polizist an, dass ein Anruf eingegangen sei, wonach jemand bei der Tankstelle nach Alkohol rieche und sie dies nun überprüfen müssten. Mein Mann sagte, es könne sein, dass er nach Alkohol rieche, er habe ein alkoholfreies Bier getrunken und gab er auch an, für den Triathlon zu trainieren. Mein Mann fragte dann den Polizeibeamten, ob er den Anschein mache, dass er alkoholisiert sei. Dies hat der Polizist verneint. Daraufhin ist mein Mann ins Haus gegangen. Von der Garage ins Haus gibt es einen Windfang mit zwei Türen. Die erste Tür blieb offen, die zweite Tür, eine Brandschutztür, schließt automatisch. Einer der Polizisten ist dann meinem Mann nach und wollte die Tür öffnen und hat dabei die Türschnalle abgebrochen. Die Polizei hat sich insgesamt sehr aggressiv verhalten und wenn es nicht Polizeibeamte gewesen wären, hätte ich mich gefürchtet. Ich habe dann mein Handy, den Fahrzeugschlüssel und die Sonnenbrille im Windfang auf die Stufen gelegt und bin auch ins Haus gegangen. Dann ist mir eingefallen, dass ich auch mein Handy draußen liegen hatte und bin nochmal hinausgegangen. Die Sachen waren weg und habe ich dann die Polizei danach gefragt. Einer der Polizisten sagte, die Sachen seien herumgelegen und er habe sie an sich genommen. Der Polizist hat mich angeschrien, dass er die Polizei sei und war wie gesagt sehr aggressiv. Er sagte, wenn ich meine Sachen wolle, müsse ich zum Polizeiauto mitkommen. Ich musste mir dann noch meine Schuhe anziehen und hat er dann gerufen, wo ich denn bleibe. Mein Mann wurde nicht aufgefordert, einen Alkomattest abzulegen. Wie gesagt hat sich das Gespräch auf die Sätze beschränkt, die ich zuvor im Wesentlichen wiedergegeben habe. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Die Amtshandlung hat in erster Linie ein Beamter geführt. Der andere hielt sich im Hintergrund. Wie bereits ausgeführt hat der Polizeibeamte keine Aufforderung zum Alkoholtest an meinen Mann gerichtet." In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 wurde den beiden Polizeibeamten die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die Aussage der Zeugin H. B. vorgehalten und hielten diese ihre in der Verhandlung am 10.9.2015 getätigten Aussagen vollinhaltlich aufrecht. Der Zeuge GI N. bekräftigte, dass er den Beschwerdeführer mehrmals zum Vortest und in weiterer Folge auch zum Alkomattest aufgefordert habe. Dass im Rahmen der Amtshandlung eine Türschnalle abgebrochen worden sei, hätten sie nicht feststellen können. In seiner Schlussäußerung verwies der Rechtsvertreter auf das bisherige Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zutreffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu, treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Am 18.10.2014 wurden die Polizeibeamten GI M. N. und RI O. P. zur Tankstelle in E. beordert, da laut einem anonymen Anrufer bei der PI Lehen der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ZZ (A) in diesem Bereich alkoholisiert unterwegs sei. Als die beiden Polizeibeamten bei der Tankstelle eintrafen, fuhr das spruchgegenständliche Fahrzeug, gelenkt vom Beschwerdeführer, aus der Waschstraße der Tankstelle. Die Polizeibeamten folgten dem Fahrzeug zunächst stadtauswärts, bis zur Straße, wo das Fahrzeug in der offenen Garage dieses Objektes (Wohnadresse des Beschwerdeführers) anhielt. Der Beschwerdeführer stieg auf der Fahrerseite aus, auf der Beifahrerseite befand sich die Zeugin H. B.. Der Beschwerdeführer wurde über den anonymen Anruf informiert und vom Meldungsleger mehrmals zum Alkovortest aufgefordert, was der Beschwerdeführer mit Hinweis darauf, dass er Schweizer Staatsbürger sei, keinen Alkohol getrunken habe und die Polizeibeamten für diese Aufforderung einen Durchsuchungsbefehl benötigen würden, verweigerte. Nachdem die einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch, Lallen) festgestellt hatten, wurde der Beschwerdeführer um 13:50 Uhr zum Alkomattest aufgefordert, was der Beschwerde-führer verweigerte. Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Alkomattest aufgefordert, darauf reagierte dieser aggressiv und lautstark. Der Aufforderung, sich auszuweisen, kam er nicht nach. Die Amtshandlung, welche vor der Haustür erfolgte, wurde beendet, als der Beschwerdeführer unvermittelt ins Haus ging und die Tür verschloss. Die Türe öffnete er trotz Aufforderung nicht mehr. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich in beweiswürdigender Hinsicht auf die glaubwürdigen Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung unter straf- und dienst-rechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich aussagenden Polizeibeamten, bei denen es sich um in der Verkehrsüberwachung entsprechend geschulte Straßenaufsichtsorgane handelt. Die beiden Zeugen haben den Ablauf der Amtshandlung glaubwürdig, lebensnah sowie übereinstimmend mit der Anzeige der PI Gnigl vom 30.10.2014, GZP: VStV/914100476409/001/2014, geschildert, ohne dass sich ein Anhaltspunkt dafür geboten hätte, dass der ihnen fremde Beschwerdeführer hätte falsch belastet werden sollen und sie sich damit selbst strafrechtlichen Sanktionen hätten aussetzen sollen. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, die Angaben der beiden erfahrenen Polizeibeamten, welche in ihrer Zusammenschau schlüssig, laubwürdig und nachvollziehbar waren und damit insgesamt ein abgerundetes Bild des Geschehensverlaufs ergaben, in Zweifel zu ziehen. Diese machten bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, den Beschuldigten falsch zu belasten, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigeerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Schließlich ist es ihnen als geschulten Organen auch zuzubilligen, dass sie die verwaltungs-strafrechtlich relevanten Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen bzw wiederzugeben vermögen, insbesondere wie vorliegend Alkoholisierungssymptome zu erkennen, sowie im Sinne der hiezu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen und zu einem Alkoholtest aufzufordern. Die Zeugen haben, über Vorhalt der Zeugenaussage von H. B. und der Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 10.9.2015, die festgehaltenen Angaben in der Verhandlung am 28.10.2015 vollinhaltlich aufrechterhalten. Insoweit der Beschwerdeführer sowie die Zeugin H. B. die Amtshandlung bzw deren Verlauf gravierend anders darstellten und insbesondere bestritten wurde, dass eine Aufforderung zum Alkomattest erfolgt sei, folgt das erkennende Gericht diesen Ausführungen nicht, zumal es ihnen insgesamt an Stringenz mangelt. Wenn man bedenkt, dass die Polizeibeamten aufgrund eines anonymen Anrufes wegen des Verdachtes eines alkoholisierten Lenkers dem Beschwerdeführer gefolgt sind und Alkoholisierungssymptome bei diesem festgestellt haben, erscheint es vollkommen lebensfremd, dass sie ihn in weiterer Folge gerade nicht zum Alkomattest aufgefordert hätten. Es liegt daher aus der Sicht der erkennenden Richterin keinesfalls fern, dass sich der nicht der Wahrheitspflicht unterliegende Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz mit nicht wahrheitsgemäßen Aussagen zu verteidigen trachtet. Insgesamt erscheint der Ablauf, wie ihn der Beschwerdeführer schildert, vollkommen lebensfremd. Beispielsweise wenn er angibt, dass er mitten im Gespräch mit den Polizeibeamten, nämlich nach seiner Aussage, wonach er nie Alkohol trinke, einen Teil des Einkaufs ins Haus getragen habe und die Polizisten einfach vor der nunmehr verschlossenen Tür stehen gelassen hat. Dass einer der Polizeibeamten versucht habe, die Tür mit Gewalt zu öffnen und die Türschnalle abgebrochen habe, wurde von diesen glaubhaft in Abrede gestellt und hat der Zeuge RI P. in diesem Zusammenhang angegeben, dass im Falle, dass bei Amtshandlungen Schäden an Objekten Dritter entstehen würden, sie einen entsprechenden Hinweis hinterlassen würden bzw darauf aufmerksam machen würden, dass die Möglichkeit bestehe, eine Entschädigung zu beantragen. Im Übrigen habe Herr B. auch keinen allfälligen Schaden mitgeteilt. Die Polizeibeamten haben glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv auf die Aufforderung zum Alkomattest reagiert habe und in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer monierte Bemerkung "die Polizei dürfe das" in der Form getätigt worden sei, wonach die Polizei berechtigt sei, einen Alkomatvortest zu machen. Letztlich konnten die Beamten auch nachvollziehbar darlegen, warum sie zunächst das Handy, die Schlüssel und die Sonnenbrille, welche sich im Eingangsbereich befunden haben, zunächst an sich genommen haben. Der Beschwerdeführer konnte sohin den Ausführungen der Zeugen nicht substantiiert entgegentreten und damit auch die Glaubwürdigkeit der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen nicht erschüttern. Daran kann auch die Aussage, welche die Zeugin H. B. in der Beschwerdeverhandlung am 30.9.2015 getätigt hat, nichts ändern. Ihre Aussage mag aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer verständlich erscheinen, schildert den Ablauf der Amtshandlung jedoch völlig lebensfremd und ist auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten äußerst unglaubwürdig. Es wäre in keinster Weise nachvollziehbar, dass der Meldungs-leger den Beschwerdeführer nicht zum Alkomattest aufgefordert hätte, insbesondere, nachdem auch der Beschwerdeführer angab, dass Alkoholgeruch ein Thema gewesen sei. Vielmehr erweckte die Zeugin in der Verhandlung den Eindruck, dass ihre Aussage, welche nahezu deckungsgleich mit der des Beschwerdeführers war, mit der Aussage des Beschwerdeführers abgesprochen war. Insbesondere hat sie völlig unbeachtliche Dinge -unaufgefordert- nahezu wortgleich wie der Beschwerdeführer geschildert bzw. thematisiert.
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.162,00 bis € 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.162,00 bis € 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Gesetzgeber ermöglicht mit diesen Bestimmungen, jederzeit routinemäßige Atemluftkontrollen an Ort und Stelle durchzuführen. Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 2 StVO 1960 ist es, den jeweils Betreffenden so rasch wie möglich einer Untersuchung zuführen zu können und die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Die zur Ablegung eines Alkoholtestes aufgeforderte Person kann weder bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll, noch Bedingungen festsetzen, unter denen sie bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten. Eine Weigerung, sich der Atemluftmessung zu unterziehen, ist ebenso strafbar, wie etwa die untaugliche Beatmung des Gerätes durch den Probanden.Der Gesetzgeber ermöglicht mit diesen Bestimmungen, jederzeit routinemäßige Atemluftkontrollen an Ort und Stelle durchzuführen. Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es, den jeweils Betreffenden so rasch wie möglich einer Untersuchung zuführen zu können und die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Die zur Ablegung eines Alkoholtestes aufgeforderte Person kann weder bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll, noch Bedingungen festsetzen, unter denen sie bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten. Eine Weigerung, sich der Atemluftmessung zu unterziehen, ist ebenso strafbar, wie etwa die untaugliche Beatmung des Gerätes durch den Probanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zu-stand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0223). Die Weigerung der so verdächtigen Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zu-stand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0223). Die Weigerung der so verdächtigen Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und die an ihn gerichtete Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests rechtmäßig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wies Alkoholisierungsmerkmale auf und ist der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests nicht nachgekommen. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung von € 1.600,00 bis zu € 5.900,00 reicht und im vorliegenden Fall eine Strafe im untersten Bereich verhängt wurde. Strafmilderungs- oder erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels diesbezüglicher Angaben sind die persönlichen Verhältnisse als durchschnittlich einzustufen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Schutzweck der Norm, die Feststellung einer Alkoholisierung bei Fahrzeuglenkern, jederzeit zu ermöglichen, gravierend zuwider gehandelt. Ziel des § 5 Abs 2 StVO ist es, einen Fahrzeuglenker so rasch als möglich einer Untersuchung einer allfälligen Alkoholisierung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern bzw hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht gering. Dieser kommt auch in dem vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck.Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung von € 1.600,00 bis zu € 5.900,00 reicht und im vorliegenden Fall eine Strafe im untersten Bereich verhängt wurde. Strafmilderungs- oder erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels diesbezüglicher Angaben sind die persönlichen Verhältnisse als durchschnittlich einzustufen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Schutzweck der Norm, die Feststellung einer Alkoholisierung bei Fahrzeuglenkern, jederzeit zu ermöglichen, gravierend zuwider gehandelt. Ziel des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist es, einen Fahrzeuglenker so rasch als möglich einer Untersuchung einer allfälligen Alkoholisierung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern bzw hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht gering. Dieser kommt auch in dem vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck. Die verhängte Geldstrafe ist erforderlich und geboten, um sowohl dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn sowie die Allgemeinheit wirksam von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2145.16.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.