GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 536.- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 536.- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten folgende Tat zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 17.12.2014 gegen 00:44 Uhr Ort der Begehung: E., Gemeindestraße im Ortszentrum,, auf Höhe E. Nr. ..., Richtung Ortsausfahrt Nord Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (A) ● Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l). Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraphen 5 (, eins,) und 99
: § 99
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 268,00 Gesamtbetrag: Euro 2948,00" Gegen diese Entscheidung wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Behörde ausgehend vom gefällten Erkenntnis und dort festgestelltem Sachverhalt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, indem ausgeführt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Nachtrunkbehauptung glaubhaft zu präzisieren, obwohl die Kellnerin des Lokals und ein Bekannter des Beschwerdeführers vor der Behörde relativ exakte Angaben zum Alkoholkonsum nach dem Lenken eines Kfz im Lokal gemacht hätten. Aufgrund dieser Angaben habe die Behörde einen Amtssachverständigen beigezogen, der ausgehend von einem Nachtrunk von fünf Bacardi und Seidel Bier eine Rückrechnung angestellt habe und dabei auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers beim Lenken eines Kfz in Höhe von 0,74 Promille gekommen sei. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde von diesem Alkoholisierungswert zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ausgehen müssen und wäre in weiterer Folge zu einer deutlich geringeren Geldstrafe gelangt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 29.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschuldigte gehört wurde. Dieser verwies zusammen mit seinem Rechtsvertreter nochmals auf den Beschwerdeschriftsatz und machte ergänzende Angaben zum Sachverhalt. Als Zeugen wurden die Polizeibeamtin RevInsp K. M. sowie N. O., P. Q., R. S. und T. U. einvernommen. Weiters wurde der Verhandlung die Amtssachverständige für Medizin Frau Dr. W. V., MSc beigezogen.Als Zeugen wurden die Polizeibeamtin RevInsp K. M. sowie N. O., P. Q., R. S. und T. U. einvernommen. Weiters wurde der Verhandlung die Amtssachverständige für Medizin Frau Dr. W. römisch fünf., MSc beigezogen. Der Zeuge X. Y. ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.Der Zeuge römisch zehn. Y. ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 16.12.2014 den gesamten Tag und auch noch am Abend bis um 00.35 Uhr des 17.12.2014 gemeinsam mit einem Arbeitskollegen X. Y. in seiner Firma gearbeitet habe. Anschließend sei Y. nach Hause und der Beschwerdeführer mit dem Pkw seines Bekannten, U. T., ins Ortszentrum von E. gefahren sei. Im Ortszentrum wollte er noch schnell zur Raika zufahren, um Bargeld beim Bankomaten abzuheben. Auf dem Weg dorthin sei ihm an einer Engstelle der Fahrbahn ein anderer Pkw entgegen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten habe. Als der andere Pkw, der vom Bekannten O. N. gelenkt worden sei, vorbeigefahren sei, habe dieser mit dem linken Außenspiegel den Außenspiegel des Herrn O. gestreift, wobei beide Spiegel beschädigt worden seien. Beide Fahrzeuglenker seien dann ausgestiegen und hätten sich über die Angelegenheit unterhalten, wobei der Beschwerdeführer gegenüber O. deutlich machen wollte, dass O. an dem Unfall schuld sei, was dieser aber entschieden bestritten habe. Der Beschwerdeführer habe dann angedroht die Polizei zu verständigen, was O. jedoch abgelehnt habe. Letztendlich habe der Beschwerdeführer angeboten, die Kosten für beide beschädigten Spiegel zu übernehmen, weshalb gemeinsam ein Unfallbericht ausgefüllt worden sei. Der Beschwerdeführer räumte ein, eigentlich gar nicht befugt gewesen zu sein, über den Unfallschaden des von U. T. geliehenen Fahrzeuges zu verhandeln. Der Beschwerdeführer gab an, keine Durchschrift des Unfallberichtes erhalten zu haben und er überdies auch nicht gewusst habe, dass er diese für die Unfallmeldung brauchen würde, da er bis dato keine Erfahrung mit der Abwicklung von Unfällen gemacht habe und auch selbst noch nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass im Verwaltungsstrafregister der BH St. Johann jedoch ein im September 2014 abgeschlossenes Strafverfahren bezüglich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, darüber absolut keine Kenntnis zu haben und bisher von der Behörde auch noch nie ein Schriftstück wegen eines Verkehrsunfalles erhalten habe. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer direkt zum nahegelegenen Lokal "..." gefahren und habe dort aus Ärger mit mehreren Bekannten mehrere alkoholische Getränke konsumiert. Er habe innerhalb einer halben Stunde fünf bis sechs Seidel Bier, fünf oder sechs Bacardi-Cola sowie mindestens noch zehn verschiedene Schnäpse getrunken. Als die Polizei das Lokal betreten habe, sei der Beschwerdeführer alleine an der Bar gesessen und habe mit gesenktem Kopf auf den Boden geblickt; geschlafen habe er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht. Bei demunmittelbar durchgeführten Alkotest, sei ein Ergebnis von 1,08 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zwar zugegeben, kurz zuvor an einem Unfall beteiligt, jedoch nicht schuld gewesen zu sein; auch habe er gegenüber der Polizei vorgebracht, dass er die alkoholischen Getränke ausschließlich im Lokal konsumiert und dabei auch einigermaßen die Art und Menge der Getränke angegeben habe.Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 16.12.2014 den gesamten Tag und auch noch am Abend bis um 00.35 Uhr des 17.12.2014 gemeinsam mit einem Arbeitskollegen römisch zehn. Y. in seiner Firma gearbeitet habe. Anschließend sei Y. nach Hause und der Beschwerdeführer mit dem Pkw seines Bekannten, U. T., ins Ortszentrum von E. gefahren sei. Im Ortszentrum wollte er noch schnell zur Raika zufahren, um Bargeld beim Bankomaten abzuheben. Auf dem Weg dorthin sei ihm an einer Engstelle der Fahrbahn ein anderer Pkw entgegen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten habe. Als der andere Pkw, der vom Bekannten O. N. gelenkt worden sei, vorbeigefahren sei, habe dieser mit dem linken Außenspiegel den Außenspiegel des Herrn O. gestreift, wobei beide Spiegel beschädigt worden seien. Beide Fahrzeuglenker seien dann ausgestiegen und hätten sich über die Angelegenheit unterhalten, wobei der Beschwerdeführer gegenüber O. deutlich machen wollte, dass O. an dem Unfall schuld sei, was dieser aber entschieden bestritten habe. Der Beschwerdeführer habe dann angedroht die Polizei zu verständigen, was O. jedoch abgelehnt habe. Letztendlich habe der Beschwerdeführer angeboten, die Kosten für beide beschädigten Spiegel zu übernehmen, weshalb gemeinsam ein Unfallbericht ausgefüllt worden sei. Der Beschwerdeführer räumte ein, eigentlich gar nicht befugt gewesen zu sein, über den Unfallschaden des von U. T. geliehenen Fahrzeuges zu verhandeln. Der Beschwerdeführer gab an, keine Durchschrift des Unfallberichtes erhalten zu haben und er überdies auch nicht gewusst habe, dass er diese für die Unfallmeldung brauchen würde, da er bis dato keine Erfahrung mit der Abwicklung von Unfällen gemacht habe und auch selbst noch nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass im Verwaltungsstrafregister der BH St. Johann jedoch ein im September 2014 abgeschlossenes Strafverfahren bezüglich eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht aufscheint, gab der Beschwerdeführer an, darüber absolut keine Kenntnis zu haben und bisher von der Behörde auch noch nie ein Schriftstück wegen eines Verkehrsunfalles erhalten habe. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer direkt zum nahegelegenen Lokal "..." gefahren und habe dort aus Ärger mit mehreren Bekannten mehrere alkoholische Getränke konsumiert. Er habe innerhalb einer halben Stunde fünf bis sechs Seidel Bier, fünf oder sechs Bacardi-Cola sowie mindestens noch zehn verschiedene Schnäpse getrunken. Als die Polizei das Lokal betreten habe, sei der Beschwerdeführer alleine an der Bar gesessen und habe mit gesenktem Kopf auf den Boden geblickt; geschlafen habe er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht. Bei demunmittelbar durchgeführten Alkotest, sei ein Ergebnis von 1,08 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zwar zugegeben, kurz zuvor an einem Unfall beteiligt, jedoch nicht schuld gewesen zu sein; auch habe er gegenüber der Polizei vorgebracht, dass er die alkoholischen Getränke ausschließlich im Lokal konsumiert und dabei auch einigermaßen die Art und Menge der Getränke angegeben habe. Die Zeugin und einschreitende Beamtin Frau RevInsp. M. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in der Nacht des 17.12.2014 von der Funkleitstelle nach E. beordert worden sei, da dort ein Verkehrsunfall mit Sachschaden stattgefunden habe, wobei ein beteiligter Lenker alkoholisiert gewesen sein soll. Nach dem Eintreffen um 01:15 Uhr an der Unfallstelle wurden die einschreitenden Beamten vom Unfallbeteiligten und Unfallverständiger Herrn N. O. erwartet. Der Verkehrsunfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Verständiger und Beteiligte Herr O. hat der Zeugin gegenüber angegeben, dass er auf Höhe des Dr. Greil im Ortsgebiet von E. gefahren sei und in der dortigen Ausweiche stehengeblieben sei, weil ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei. Als Herr O. in der Ausweiche stehend das entgegenkommende Fahrzeug passieren lassen wollte, habe eben dieses entgegenkommende Fahrzeug mit seinem linken Außenspiegel seinen linken Außenspiegel gestreift und dabei beschädigt. Herr O. hat dann beim Unfallgegner, der ihm persönlich bekannt war und bei dem es sich um den Beschuldigten Herrn A. B. handelte während der Auseinandersetzung über den Unfall deutliche Alkoholisierungssymptome bei Herrn B. wahrgenommen. Herr O. hat der Zeugin und einschreitenden Beamtin gegenüber angegeben, dass Herr B. im Anschluss mit seinem Fahrzeug zum nahegelegenen Pub gefahren ist, sein Fahrzeug dort abgestellt hat und anschließend ins Lokal gegangen sei. Nach Betreten des Lokals "..." habe die Zeugin den Beschuldigten B. an der Bar schlafend vorgefunden. Erst nach heftigem Rütteln habe der Beschuldigte B. eine Reaktion gezeigt und die Zeugin als Polizeibeamtin erkannt. Der Beschuldigte sei aufgefordert worden das Lokal mit den Polizeibeamten zu verlassen und den Sachverhalt bezüglich des Verkehrsunfalles aufzuklären. Der Beschuldigte B. hat gegenüber der einschreitenden Polizeibeamtin zwar zugegeben, dass er an dem Unfall beteiligt und das Fahrzeug gelenkt habe, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Der Beschuldigte ist daraufhin zu einem Alkovortest aufgefordert worden, wobei das Vortestergebnis deutlich positiv gewesen ist. Nach Einhaltung einer entsprechenden Wartezeit wurde mit dem Beschuldigten B. ein Alkomattest mittels Atemalkoholmessgerät im Streifenwagen durchgeführt. Nachdem das Ergebnis des Alkomattests deutlich positiv, dh in diesem Fall sogar über 2 Promille ergeben hatte, wurden dem Beschuldigten der Führerschein und die Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen. Zum Vorhalt der Aussage des Beschuldigten B., dass nicht O. mit seinem Fahrzeug in der Ausweiche gestanden sei, sondern eben B. zum Stillstand gekommen war und O. im Vorbeifahren den Spiegel gestreift habe, so gibt die Zeugin und einschreitende Polizei-beamtin M. an, dass O. ihr zum Unfallhergang jedenfalls die Version erzählt habe, dass O. in der Ausweiche gestanden, B. vorbeigefahren sei und dabei den Spiegel beschädigt habe. Diese Aussage wurde auch von der Schwester des Herrn O., die sich als Beifahrerin im Fahrzeug befand, bestätigt. Die in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten vorgebrachte Version, dass eben er sein Fahrzeug zum Anhalten gebracht habe, war der Zeugin bis dato nicht bekannt. Die Zeugin M. gab weiters an, dass Herr B. auf Befragung zum Unfallhergang angegeben hatte, dass er jedenfalls zum Lenkzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert hatte und den Alkohol ausschließlich während seines Aufenthaltes im Lokal "..." getrunken habe. Konkret hatte er gegenüber der Zeugin angegeben, dass er vier bis fünf Seidel Bier und vier bis fünf Baccardi-Cola im Lokal konsumiert habe. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge N. O. gab an, dass er in der Nacht des 17.12.2014 mit dem Firmen-Pkw aus Richtung Stegenwald gekommen sei und noch seine Schwester im Hotel in E. abgeholt habe. Auf der Nachhausefahrt habe der Zeuge O. im Ortsgebiet von E. im Bereich einer Straßenengstelle angehalten, da er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen sei und diesem das Passieren ermöglichen wollte. Im Zuge der Vorbeifahrt habe ihm der andere Fahrzeuglenker seinen linken Außenspiegel gestreift und dabei beschädigt. Der andere Fahrzeuglenker sei dann noch ein Stück weitergefahren, habe jedoch angehalten und anschließend sein Fahrzeug zurückgesetzt, wobei er auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Zeugen O. stehen-geblieben sei. Nach Öffnen der beiden Seitenscheiben habe der Zeuge O. bemerkt, dass es sich bei dem anderen Fahrzeuglenker um den ihm bekannten A. B. handelte. Zur Abwicklung des Verkehrsunfalles habe der Zeuge O. B. aufgefordert einen Unfallbericht auszufüllen. Während der Auseinandersetzung mit B. habe der Zeuge O. deutliche Alkoholisierungssymptome in Form einer deutlichen Alkofahne und ein flegelhaftes und aggressives Verhalten seitens B. wahrnehmen können. Der Beschuldigte B. habe nur widerwillig den Unfallbericht ausgefüllt und letztlich auch nur unleserlich unterschrieben. Obwohl der Zeuge O. Herrn B. gegenüber angedroht habe die Polizei zu verständigen, habe sich dieser nicht kooperativ verhalten und habe schließlich die Unfallstelle verlassen, sei in Richtung des Lokals "..." weitergefahren, habe das Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt und B. sei anschließend selbst ins Lokal gegangen. Nach Eintreffen der Polizeibeamten habe der Zeuge O. die entsprechenden Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Polizei gemacht und auch entsprechende Hinweise über den Aufenthalt des Beschuldigten B. gegeben. Die Zeugin R. S. und Kellnerin des Lokals "..." gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg an, dass sie am Abend des 17.12.2014 als Kellnerin im Lokal gearbeitet habe. Sie könne sich auch noch erinnern, dass B. nach Mitternacht ins Lokal gekommen sei, sich nach Betreten des Lokals an die Bar gesetzt habe und - soweit sich die Zeugin erinnern konnte- sogleich mehrere Baccardi-Cola und ein paar Schnäpse bestellt habe. Die Zeugin habe jedoch keine konkrete Erinnerung daran wieviele Getränke genau der Beschuldigte B. bestellt hatte und sie habe auch keine Erinnerung, ob der Beschuldigte eventuell auch Bier bei ihr bestellt hatte. Die Zeugin gab weiters an, dass sich der Beschuldigte mit einer Person an der Bar unterhalten habe, sie jedoch den Beschuldigten nicht weiter beobachtet habe und daher auch über sein weiteres Verhalten während seines Aufenthaltes im Lokal keine Angaben machen könne. Auf Vorhalt der Aussage vor der Bezirksverwaltungsbehörde, dass die Zeugin damals angegeben habe, dass sie deutlich wahrnehmen konnte, dass Herr B. zum Zeitpunkt des Betretens des Lokals bereits deutlich alkoholisiert war, so gab die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass sie sich an eine derartige Aussage zwar nicht konkret erinnern könne, jedoch habe sie sicherlich die Wahrheit vor der Bezirksverwaltungsbehörde gesagt. Der Zeuge P. Q. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich am Abend des 17.12.2014 ebenfalls im Lokal "..." aufgehalten habe als der Beschuldigte B. das Lokal betreten habe. Er habe einige Getränke mit Herrn B. zusammen konsumiert, wobei er angab, dass er ca. zwei bis drei Seidel Bier und noch einige Baccardi-Cola und Jäger-meister mit dem Beschuldigten zusammen getrunken habe. Der Zeuge Q. konnte jedoch weder die genaue Zeitspanne, in der dieser gemeinsame Umtrunk stattgefunden habe noch die konkrete Art und Menge der konsumierten Getränke angeben. Nach einer kurzen Unterhaltung und einen Umtrunk mit dem Beschuldigten B. habe sich der Zeuge Q. wieder seinen anderen Freunden zugewandt und habe den Beschuldigten nicht weiter beachtet, weshalb er auch keine weiteren Angaben über das Verhalten des Beschuldigten B. im Lokal machen konnte. Der Zeuge T. U. gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er am Abend des 16. auf 17.Dezember 2014 bei sich zu Hause gefeiert und auch schon sehr viel Alkohol konsumiert hatte, sodass er selbst nicht mehr fahrtauglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe ihn sein Bekannter, Herr A. B. mit dem Fahrzeug des Zeugen U. von zu Hause abgeholt und sie beide seien dann gemeinsam ins Ortszentrum von E. ins Lokal "..." gefahren. Der Zeuge U. räumte zwar ein, dass er selbst alkoholisiert gewesen sei, jedoch er ausschließen könne, dass B. während der Autofahrt alkoholisiert gewesen sei. Nach Betreten des Lokals habe der Zeuge U. gemeinsam mit dem Beschuldigten B. verschiedene alkoholische Getränke konsumiert. Wieviel der Beschuldigte B. genau getrunken habe, könne der Zeuge jedoch nicht angeben. Der Zeuge U. gab weiters an, dass er während des Aufenthalts auch einen anderen Teil des Lokals aufgesucht habe, weshalb er den Beschuldigten B. aus den Augen verloren habe und er auch keine weiteren Angaben über das Verhalten B.'s machen könne. Nach einiger Zeit des Aufenthalts im Lokal sei B. zum Zeugen U. gekommen und habe ihm erzählt, dass er gerade mit seinem Fahrzeug einen Unfall gehabt und dabei den Seitenspiegel beschädigt hatte. Aus dieser Aussage habe der Zeuge U. schließen können, dass der Beschuldigte B. in der Zwischenzeit mit seinem Auto gefahren sei. Nach der Rückkehr des Beschuldigten B. ins Lokal habe der Zeuge U. mit dem Beschuldigten gemeinsam beschlossen ordentlich viel Alkohol zu trinken, und zwar in großen Mengen. Konkrete Angaben über die Art und Mengen der konsumierten alkoholischen Getränke konnte der Zeuge U. jedoch nicht machen. Nach Vertagung und Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 gab der Zeuge X. Y. zum Sachverhalt befragt an, dass er zur Zeit des 16. auf 17.Dezember 2014 in der damaligen Firma, Zimmerei Gruber mit dem Beschuldigten B. gearbeitet habe. Tagsüber sei der Zeuge mit dem Beschuldigten auf einer Baustelle gewesen und sei um ca. 18.30 Uhr zur Firma zurückgekehrt. Im Anschluss habe der Zeuge gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Firma noch diverse andere Arbeiten bis ca. 20.00 oder maximal bis 20.30 Uhr am Abend durchgeführt. Anschließend sei der Zeuge direkt von der Firma alleine nach Hause gefahren. Was der Beschuldigte B. im Anschluss daran gemacht habe, darüber habe der Zeuge keine Kenntnis. Der Zeuge konnte jedoch dezidiert ausschließen, dass weder er noch der Beschuldigte B. tagsüber auf der Baustelle oder auch noch später in der Firma alkoholische Getränke konsumiert hätten. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten B., dass er gemeinsam mit dem Zeugen bis ca. 00.35 Uhr in der Firma gearbeitet habe, so gab der Zeuge unmissverständlich an, dass dies jedenfalls nicht der Wahrheit entspreche, da er wie bereits ausgeführt um ca. 20.30 Uhr die Firma verlassen und nach Hause gefahren sei. Der Zeuge habe sich an diesem Abend auch nicht im Lokal "..." in E. aufgehalten. Nach Vertagung und Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 gab der Zeuge römisch zehn. Y. zum Sachverhalt befragt an, dass er zur Zeit des 16. auf 17.Dezember 2014 in der damaligen Firma, Zimmerei Gruber mit dem Beschuldigten B. gearbeitet habe. Tagsüber sei der Zeuge mit dem Beschuldigten auf einer Baustelle gewesen und sei um ca. 18.30 Uhr zur Firma zurückgekehrt. Im Anschluss habe der Zeuge gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Firma noch diverse andere Arbeiten bis ca. 20.00 oder maximal bis 20.30 Uhr am Abend durchgeführt. Anschließend sei der Zeuge direkt von der Firma alleine nach Hause gefahren. Was der Beschuldigte B. im Anschluss daran gemacht habe, darüber habe der Zeuge keine Kenntnis. Der Zeuge konnte jedoch dezidiert ausschließen, dass weder er noch der Beschuldigte B. tagsüber auf der Baustelle oder auch noch später in der Firma alkoholische Getränke konsumiert hätten. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten B., dass er gemeinsam mit dem Zeugen bis ca. 00.35 Uhr in der Firma gearbeitet habe, so gab der Zeuge unmissverständlich an, dass dies jedenfalls nicht der Wahrheit entspreche, da er wie bereits ausgeführt um ca. 20.30 Uhr die Firma verlassen und nach Hause gefahren sei. Der Zeuge habe sich an diesem Abend auch nicht im Lokal "..." in E. aufgehalten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 17.12.2014 gegen 00.44 Uhr in E., Gemeindestraße im Ortszentrum, auf Höhe E. Nr. ..., Richtung Ortsausfahrt Nord, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Ergebnis des am 17.12.2014 mit dem Messgerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII, Geräte Nr. ARDF-0021, durchgeführten Atemalkoholtests lag um 01.52 Uhr bei 1,09 mg/l und um 01.53 Uhr bei 1,08 mg/l. Der Beschuldigte hat im Vorbeifahren den in der dortigen Ausweiche stehenden linken Seitenspiegel des Pkw des Unfallgegners O. N. beschädigt. Nach kurzer Diskussion über den Unfallhergang und unzureichender Ausfüllung eines Unfallberichtes hat der Beschuldigte B. den Unfallort verlassen und ist ins nahegelegene Lokal "..." gefahren. Der Unfallbeteiligte O. hat daraufhin die Polizei verständigt. Nach durchgeführter Unfallaufnahme wurde auch der Beschuldigte von den Polizeibeamten am 17.12.2014, um 01.25 Uhr im nahegelegenen Lokal "..." angetroffen, wobei sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in einem offensichtlich alkoholisierten Zustand befunden hatte. Nach Aufforderung und Durchführung des Atemalkoholtests wurde beim Beschuldigten der oben angeführte Atemalkoholgehalt von 1,09 bzw 1,08 mg/l festgestellt. Der Beschuldigte rechtfertigte sich damit, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und er die alkoholischen Getränke ausschließlich nach dem Verkehrsunfall – also in einem Zeitraum von ca. einer halben Stunde - im Lokal "..." konsumiert habe. Dem Beschuldigten ist es nicht gelungen, seine Nachtrunkbehauptung konkret darzulegen. Ebenso konnte durch die einvernommenen Zeugen die Nachtrunkbehauptung des Beschuldigten nicht konkretisiert werden. Diese Sachverhaltsdarstellungen waren aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu treffen und stützen sich diese insbesondere auf die Aussagen der einvernommen Zeugen sowie auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Ebenso wurde der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l nicht in Abrede gestellt. Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er habe nach dem Unfall aus Ärger im nahegelegenen Lokal mehrere alkoholische Getränke konsumiert. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes hat der Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus – hinzuweisen und die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH
VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung gilt es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 gegen 00.44 Uhr den Pkw, Renault, mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Gemeinde, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Gemeindestraße im Ortszentrum lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Lenkzeitpunkt 1,08 mg/l betragen hat. Er hat damit nach den österreichischen Rechtsvorschriften sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung
Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung gilt es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 gegen 00.44 Uhr den Pkw, Renault, mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Gemeinde, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Gemeindestraße im Ortszentrum lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Lenkzeitpunkt 1,08 mg/l betragen hat. Er hat damit nach den österreichischen Rechtsvorschriften sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen Weil es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, Umstände darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, sodass von der zumindest fahr-lässigen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit. a StVO zu verantworten und war der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses daher zu bestätigen.Weil es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, Umstände darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, sodass von der zumindest fahr-lässigen Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu verantworten und war der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche sieht § 99 Abs 1 lit a StVO einen Strafrahmen von € 1.600 bis € 5.900 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.680 und somit noch im unteren Hälftebereich der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.Für eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche sieht Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO einen Strafrahmen von € 1.600 bis € 5.900 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.680 und somit noch im unteren Hälftebereich der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Aus der durch die unterschiedlichen im Gesetz enthaltenen Strafrahmen vorgenommenen Gewichtung von Alkoholdelikten durch den Gesetzgeber ist erkennbar, dass die Verwerflichkeit einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mit dem Grad der Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers sowie der Häufigkeit der Verstöße steigt. Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit einen hohen Alkoholisierungsgrad von 1,08 mg/l – das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille – aufgewiesen hat, war daher ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen. Da einer erwachsenen Person und Fahrzeuglenker die für den Straßenverkehr maßgeblichen Vorschriften ebenso wie die Gefahren des Konsums berauschender Mittel vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bekannt sein müssen und ihm die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zuzumuten ist, war dem Beschwerdeführer zumindest eine grob fahrlässige Begehung der Tat anzulasten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt nicht vor, zumal gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Vormerkung aufscheint. Da es sich bei der vorgemerkten Straftat um eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Übertretung der StVO handelt, war diese als erschwerend zu berücksichtigen. Milderungsgründe oder sonstige straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich nicht ergeben.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt nicht vor, zumal gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Vormerkung aufscheint. Da es sich bei der vorgemerkten Straftat um eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Übertretung der StVO handelt, war diese als erschwerend zu berücksichtigen. Milderungsgründe oder sonstige straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, bzw 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich nicht ergeben. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, über ein monatliches Einkommen von ca. € 1.300.- zu verfügen und kein Vermögen zu besitzen; Sorgepflichten bestehen ebenfalls nicht; es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr verhängte Geldstrafe, die im unteren Hälftebereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um aufzuzeigen, dass das Lenken von Fahr-zeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kein Bagatelldelikt darstellt, und damit künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr verhängte Geldstrafe, die im unteren Hälftebereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um aufzuzeigen, dass das Lenken von Fahr-zeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kein Bagatelldelikt darstellt, und damit künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zum Thematik des Nachtrunkes ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zum Thematik des Nachtrunkes ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2110.10.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.