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{'item': 'LVwG-4/2191/5-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2191/5-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn A. B., E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G., H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.07.2015, Zahl ZZ-WW-2014, zu Recht e r k a n n t :

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.10.2014, Zahl ZZ-WW-2014, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund einer Anzeige der Polizei-inspektion sei bekannt, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2014 einen Kontrahenten durch einen Faustschlag ins Gesicht schwer verletzt habe, sodass dieser mit der Rettung ins Landeskrankenhaus Salzburg auf die Kieferchirurgie habe gebracht werden müssen. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die Tätlichkeit im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mehrerer alkoholisierter Personen erfolgte. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2014 zugestellt.
  4. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde am 07.11.2014 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12.06.2015, Zahl 30 Hv XX/YY, beigeschafft. Mit diesem Beschluss stellte das Landesgericht Salzburg in der Strafsache gegen A. B. wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB das Strafverfahren nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß § 204 Abs 1 StPO endgültig ein, nachdem dieses Verfahren bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.02.2015 zur Durchführung eines Tatausgleiches vorläufig eingestellt worden war.
  5. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde am 07.11.2014 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12.06.2015, Zahl 30 Hv XX/YY, beigeschafft. Mit diesem Beschluss stellte das Landesgericht Salzburg in der Strafsache gegen A. B. wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB das Strafverfahren nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO endgültig ein, nachdem dieses Verfahren bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.02.2015 zur Durchführung eines Tatausgleiches vorläufig eingestellt worden war. Begründend führte das Landesgericht Salzburg aus, für eine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens bestehe kein Anlass, weil der Tatausgleich erfolgreich durchgeführt worden sei, indem A. B. die Verantwortung für sein Verhalten übernommen und dem Opfer ein angemessenes Schmerzensgeld in der Höhe von € 1.000 bezahlt habe; laut Gutachten seien € 600 gerechtfertigt gewesen.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.07.2015, Zahl ZZ-WW-2014, wurde dem Beschwerdeführer (aufgrund der gegen den Bescheid vom 24.10.2014 rechtzeitig eingebrachten Vorstellung) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem 30.10.2014, sohin bis einschließlich 30.01.2015 entzogen. Die Entziehung stützt sich auf den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29.06.2015, mit welchem das Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB nach Durchführung eines Tatausgleiches eingestellt wurde. Die belangte Behörde führt aus, der Umstand, dass ein gerichtliches Strafverfahren durch eine diversionelle Maßnahme erledigt werde, sei als hinreichender Indikator für die Frage anzusehen, dass der Verdächtige die ihm angelastete Tat im Sinne des § 7 Abs 3 FSG auch begangen habe. Somit liege eine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung vor.Die Entziehung stützt sich auf den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29.06.2015, mit welchem das Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach Durchführung eines Tatausgleiches eingestellt wurde. Die belangte Behörde führt aus, der Umstand, dass ein gerichtliches Strafverfahren durch eine diversionelle Maßnahme erledigt werde, sei als hinreichender Indikator für die Frage anzusehen, dass der Verdächtige die ihm angelastete Tat im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG auch begangen habe. Somit liege eine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung vor.
  7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, dem Entziehungsbescheid liege lediglich der Vorfall vom 27.07.2014 zugrunde. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer, nachdem er sich eines unmittelbar drohenden Angriffs durch Herrn I. J. ausgesetzt gesehen habe, versucht, diesen Angriff durch einen Schlag ins Gesicht von Herrn J. abzuwehren. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls weiterer schwerer Handlungen schuldig machen werde, welche durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden könnten. Aus dem Vorfall vom 27.07.2014 lasse sich keine Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer habe weder eine strafbare Handlung nach § 84 StGB, noch wiederholt strafbare Handlungen gemäß § 83 StGB begangen. Vielmehr habe er die Verantwortung für die entstandenen Schäden bereits übernommen und auch entsprechenden Schadenersatz geleistet. Er bereue sein Verhalten und habe sich auch bereits mehrfach entschuldigt.
  8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, dem Entziehungsbescheid liege lediglich der Vorfall vom 27.07.2014 zugrunde. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer, nachdem er sich eines unmittelbar drohenden Angriffs durch Herrn römisch eins. J. ausgesetzt gesehen habe, versucht, diesen Angriff durch einen Schlag ins Gesicht von Herrn J. abzuwehren. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls weiterer schwerer Handlungen schuldig machen werde, welche durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden könnten. Aus dem Vorfall vom 27.07.2014 lasse sich keine Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer habe weder eine strafbare Handlung nach Paragraph 84, StGB, noch wiederholt strafbare Handlungen gemäß Paragraph 83, StGB begangen. Vielmehr habe er die Verantwortung für die entstandenen Schäden bereits übernommen und auch entsprechenden Schadenersatz geleistet. Er bereue sein Verhalten und habe sich auch bereits mehrfach entschuldigt. Das Strafverfahren sei durch das Gericht im Rahmen einer Diversion eingestellt worden. Die Einstellung eines Strafverfahrens entfalte – anders als eine rechtskräftige Verurteilung – keine Bindung. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den Vorfall vom 27.07.2014 (Körperverletzung) eigene Feststellungen zu treffen und eine eigene Beweiswürdigung durchzuführen. Diese habe die belangte Behörde ebenso unterlassen wie die erforderliche Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs 4 FSG. Sie habe insbesondere keine Feststellungen zur Verwerflichkeit des Verhaltens sowie der Gefährlichkeit der Verhältnisse getroffen.Das Strafverfahren sei durch das Gericht im Rahmen einer Diversion eingestellt worden. Die Einstellung eines Strafverfahrens entfalte – anders als eine rechtskräftige Verurteilung – keine Bindung. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den Vorfall vom 27.07.2014 (Körperverletzung) eigene Feststellungen zu treffen und eine eigene Beweiswürdigung durchzuführen. Diese habe die belangte Behörde ebenso unterlassen wie die erforderliche Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Sie habe insbesondere keine Feststellungen zur Verwerflichkeit des Verhaltens sowie der Gefährlichkeit der Verhältnisse getroffen. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Notsituation zur begangenen Handlunghabe hinreißen lassen, diese sehr bereue, sich bereits mehrmals entschuldigt habe und auch Schadenswiedergutmachung geleistet habe, könne die Wertung der Umstände - selbst wenn eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vorgelegen sein sollte - keinesfalls zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers führen.Da sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Notsituation zur begangenen Handlung, habe hinreißen lassen, diese sehr bereue, sich bereits mehrmals entschuldigt habe und auch Schadenswiedergutmachung geleistet habe, könne die Wertung der Umstände - selbst wenn eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorgelegen sein sollte - keinesfalls zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers führen.
  9. In der Sache wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 05.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde vom allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen für Zahnmedizin und Kieferorthopädie Dr. K. L. ein Gutachten zur Frage erstattet, ob die vom Beschwerdeführer dem I. J. zugefügte Körperverletzung als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu qualifizieren sei.
  10. In der Sache wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 05.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde vom allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen für Zahnmedizin und Kieferorthopädie Dr. K. L. ein Gutachten zur Frage erstattet, ob die vom Beschwerdeführer dem römisch eins. J. zugefügte Körperverletzung als schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB zu qualifizieren sei. Der Sachverständige führte aus, beim Verletzten I. J. sei es am 27.07.2014 durch ein vom Beschwerdeführer zugefügtes Trauma zu einer Subluxation der Schneidezähne 31 und 32 des Unterkiefers gekommen. Die beiden Schneidezähne seien lingual gekippt. Die Verletzung sei auf der Kieferabteilung durch Ankleben einer Schiene versorgt worden. Diese Schiene sei bis 14.10.2014 angebracht gewesen. Dadurch sei über den Zeitraum vom 27.07.2014 bis 14.10.2014 die Kau- und Beißfunktion des Patienten deutlich beeinträchtigt gewesen. Der Verletzte habe in dieser Zeit mit den Schneidezähnen keine feste Nahrung kauen können. Unbestritten sei aber auch, dass beim Patienten ein desolater mundhygienischer Zustand festgestellt worden sei. Aufgrund der absolut fehlenden Zahnhygiene habe das Zahnfleisch im Bereich beinahe aller Zähne bei Sondierung geblutet und sei stark geschwollen gewesen. Der Umstand, dass sich die Zahnlockerung durch Anbringung der Schiene während des genannten Zeitraums trotz der schlechten bzw fehlenden Mundhygiene auf einen Lockerungsgrad 1 zurückgebildet habe, zeige jedoch, dass der Schlag für die dargestellte Subluxation kausal gewesen sei.Der Sachverständige führte aus, beim Verletzten römisch eins. J. sei es am 27.07.2014 durch ein vom Beschwerdeführer zugefügtes Trauma zu einer Subluxation der Schneidezähne 31 und 32 des Unterkiefers gekommen. Die beiden Schneidezähne seien lingual gekippt. Die Verletzung sei auf der Kieferabteilung durch Ankleben einer Schiene versorgt worden. Diese Schiene sei bis 14.10.2014 angebracht gewesen. Dadurch sei über den Zeitraum vom 27.07.2014 bis 14.10.2014 die Kau- und Beißfunktion des Patienten deutlich beeinträchtigt gewesen. Der Verletzte habe in dieser Zeit mit den Schneidezähnen keine feste Nahrung kauen können. Unbestritten sei aber auch, dass beim Patienten ein desolater mundhygienischer Zustand festgestellt worden sei. Aufgrund der absolut fehlenden Zahnhygiene habe das Zahnfleisch im Bereich beinahe aller Zähne bei Sondierung geblutet und sei stark geschwollen gewesen. Der Umstand, dass sich die Zahnlockerung durch Anbringung der Schiene während des genannten Zeitraums trotz der schlechten bzw fehlenden Mundhygiene auf einen Lockerungsgrad 1 zurückgebildet habe, zeige jedoch, dass der Schlag für die dargestellte Subluxation kausal gewesen sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte – unbestritten gebliebene - Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 05.10.
  11. III. Rechtsgrundlagen: römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/42, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/42, lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßen-verkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenk-berechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Strafgesetzbuch Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheits-schädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheits-schädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung gemäß § 84 StGB begangen hat. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer dem I. J. am 27.07.2014 durch einen Schlag ins Gesicht eine Verletzung an den unteren Schneidezähnen 31 und 32 zugefügt hat. Wie sich aus den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Zahnmedizin ergibt, hatte die Verletzung eine starke Beeinträchtigung der Beiß- und Kaufunktion des Verletzten über einen Zeitraum von etwa zehn Wochen zur Folge.
  2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 84, StGB begangen hat. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer dem römisch eins. J. am 27.07.2014 durch einen Schlag ins Gesicht eine Verletzung an den unteren Schneidezähnen 31 und 32 zugefügt hat. Wie sich aus den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Zahnmedizin ergibt, hatte die Verletzung eine starke Beeinträchtigung der Beiß- und Kaufunktion des Verletzten über einen Zeitraum von etwa zehn Wochen zur Folge. Nach der Rechtsprechung gelten als „an sich schwere Gesundheitsschädigungen“ solche mit lebensgefährlichen Gesundheitsstörungen oder wenn sie mit der Gefahr einer schweren Dauerfolge oder beträchtlichen Folgebeschwerden verbunden sind. Die Rechtsprechung hat dazu eine reiche Kasuistik entwickelt und nimmt bei bestimmten Konstellationen grundsätzlich eine an sich schwere Körperverletzung an. Bei Zahn-verletzungen ist entscheidend, ob so viele wichtige Zähne betroffen sind, dass die Beiß- und Kaufunktion erheblich beeinträchtigt ist (vgl ZVR 1982/40; Klaus Schwaighofer, Anmerkungen zur an sich schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB; JStG 2012, 187).Nach der Rechtsprechung gelten als „an sich schwere Gesundheitsschädigungen“ solche mit lebensgefährlichen Gesundheitsstörungen oder wenn sie mit der Gefahr einer schweren Dauerfolge oder beträchtlichen Folgebeschwerden verbunden sind. Die Rechtsprechung hat dazu eine reiche Kasuistik entwickelt und nimmt bei bestimmten Konstellationen grundsätzlich eine an sich schwere Körperverletzung an. Bei Zahn-verletzungen ist entscheidend, ob so viele wichtige Zähne betroffen sind, dass die Beiß- und Kaufunktion erheblich beeinträchtigt ist vergleiche ZVR 1982/40; Klaus Schwaighofer, Anmerkungen zur an sich schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB; JStG 2012, 187). Im vorliegenden Fall ist daher wegen der mehr als 24 Tage dauernden erheblichen Beeinträchtigung der Beiß- und Kaufunktion von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung iSd § 84 StGB begangen und liegt daher bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor. Im vorliegenden Fall ist daher wegen der mehr als 24 Tage dauernden erheblichen Beeinträchtigung der Beiß- und Kaufunktion von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung iSd Paragraph 84, StGB begangen und liegt daher bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG vor.
  3. Für die Wertung der bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 4 FSG sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Rahmen der Wertung hat die Behörde aufgrund der genannten Kriterien zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die drei darauf folgenden Monate (§ 25 Abs 3 FSG) die Verkehrs-zuverlässigkeit fehlt oder nicht.
  4. Für die Wertung der bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Rahmen der Wertung hat die Behörde aufgrund der genannten Kriterien zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die drei darauf folgenden Monate (Paragraph 25, Absatz 3, FSG) die Verkehrs-zuverlässigkeit fehlt oder nicht. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers am 27.0.7.2014 um 03:00 Uhr bei einer Party (Faustschlag im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mehrere alkoholisierter Beteiligter) zwar als sehr verwerflich zu qualifizieren, die Tathandlung weicht jedoch von der typischen Gefährlichkeit einer Rauferei nicht ab und lagen daher besonders gefährliche Verhältnisse nicht vor. Zugunsten des Beschwerdeführers war auch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Strafverfahren diversionell erledigt wurde, weil der Beschwerdeführer einen Geldbetrag von Euro 1000,- bezahlte (obwohl laut Gutachten lediglich ein Betrag von € 600 zu bezahlen gewesen wäre) und er die Verantwortung für sein Verhalten übernahm (siehe den Beschluss des LG Salzburg 30 Hv 140/14k-27). Bei der Wertung der zugefügten schweren Körperverletzung war zudem zu berück-sichtigen, dass die Tathandlung bereits am 27.07.2014 gesetzt wurde und nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgte. Die von der Behörde vorgenommene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab dem 30.10.2014 wäre somit nur rechtmäßig, wenn eine Verkehrs-unzuverlässigkeit von insgesamt sechs Monaten anzunehmen gewesen wäre. Dieses Ausmaß der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch ungeachtet der Verwerflichkeit der Tat überhöht. Die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Straftat lässt aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Tat nicht darauf schließen, das dieser die Verkehrssicherheit auch noch drei Monate nach der Tat für weitere drei Monate durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Weder zeigt die in alkoholisiertem Zustand begangene Tat ein besonders hohes Aggressionspotenzial des Täters auf, noch lässt sie ein Verhaltensmuster deutlich werden, das eine Gefährdung der Verkehrssicherheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen in nicht alkoholisiertem Zustand befürchten lässt. Der Beschwerdeführer ist beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Beginn des Entziehungs-zeitraumes im Straßenverkehr auch nicht auffällig geworden. Wenngleich von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach der Tat auszugehen war, lag vor dem oben dargestellten Hintergrund zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung keine noch weitere drei Monate bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Trifft die Annahme, der Betroffene werde für die im § 25 Abs 3 FSG vorgesehene Dauer von drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden (vgl zB VwGH 24.04.2007, 2005/11/0156).Wenngleich von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach der Tat auszugehen war, lag vor dem oben dargestellten Hintergrund zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung keine noch weitere drei Monate bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit vor. Trifft die Annahme, der Betroffene werde für die im Paragraph 25, Absatz 3, FSG vorgesehene Dauer von drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden vergleiche zB VwGH 24.04.2007, 2005/11/0156). Somit war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Dauer einer Verkehrs-unzuverlässigkeit ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Dauer einer Verkehrs-unzuverlässigkeit ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2191.5.2015

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