RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-5/52/13-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner, als Einzelrichterin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 S.VKG, über den Antrag der B. GmbH, E., vertreten durch die Rechtsanwälte OG F. & G., E., das eingeleitete Nachprüfungs-verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Dienstleistungsauftrag über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt, der H., Zentraler Einkauf, L., vertreten durch die I. J. Rechtsanwälte GmbH, L., nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.10.2015, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner, als Einzelrichterin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, S.VKG, über den Antrag der B. GmbH, E., vertreten durch die Rechtsanwälte OG F. & G., E., das eingeleitete Nachprüfungs-verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Dienstleistungsauftrag über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt, der H., Zentraler Einkauf, L., vertreten durch die römisch eins. J. Rechtsanwälte GmbH, L., nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.10.2015, zu Recht e r k a n n t:zu Recht e r k a n n t:, I. Der Antrag, die Widerrufsentscheidung über das Vergabeverfahren des Dienst-leistungsauftrages über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Der Antrag, die Widerrufsentscheidung über das Vergabeverfahren des Dienst-leistungsauftrages über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren iHv € 830 wird nicht stattgegeben. römisch zwei. Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren iHv € 830 wird nicht stattgegeben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensablauf, Anträge, Stellungnahmen und öffentlich mündliche Verhandlung Die Auftraggeberin der Stadt hat in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich mit Ausschreibung vom 6.7.2015 den Dienstleistungsauftrag über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt zur Angebotslegung ausgeschrieben. Die Abgabe der Angebote war bis zum 5.8.2015 möglich. Die Angebotsöffnung erfolgte am 5.8.
- Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 2.10.2015 teilte die Auftraggeberin allen Bietern mit, dass die Entscheidung getroffen wurde, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Als Ende der Stillhaltefrist wurde der 9.10.2015 angegeben. Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin rechtzeitig am 8.10.2015 per E-Mail einen Antrag auf Nachprüfung der Widerrufsentscheidung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Den Antrag auf Nachprüfung begründete die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt:, Den Antrag auf Nachprüfung begründete die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt: Unter
- stellt die Antragstellerin das zugrundeliegende Verfahren dar. Unter
- die Berechnung der Pauschalgebühren. Unter
- das rechtliche Interesse und den drohenden Schaden, welcher bereits durch die Teilnahme am Verfahren und die Abgabe eines umfassenden Angebotes sowie die frustrierten Kosten der Antragstellerin iHv mindestens € 2.000 durch die Teilnahme am Verfahren, insbesondere die Kalkulation des Angebotes, die interne Koordination, die Absprache mit den präsumtiven Trainerinnen sowie Beischaffung deren Unterlagen und durch die Nicht-Erteilung des Zuschlages ein entgangener Deckungsbeitrag bzw Gewinn in maßgeblicher Höhe. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung betragen im ggst Nachprüfungsverfahren zumindest € 6.
- Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Nicht-Widerruf des Vergabe-verfahrens, auf Erteilung des Zuschlages auf Basis der vorliegenden Ausschreibung, auf Angebotsprüfung entsprechend den vergaberechtlichen Vorgaben und den Vorgaben in der Ausschreibung, auf Gleichbehandlung, auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den vergaberechtlichen Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs entspreche, verletzt. Unter Punkt
- zählt die Antragstellerin die Vergabeverstöße auf. Die Widerrufs-entscheidung widerspreche den Ausschreibungsbedingungen und den gesetzlichen Vergabevorschriften, die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar begründet und somit gesetzwidrig. Die Begründung der Widerrufsentscheidung sei nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen. Jedenfalls nenne diese keinen „sachlichen Grund“ iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG für einen WiderrufUnter Punkt
- zählt die Antragstellerin die Vergabeverstöße auf. Die Widerrufs-entscheidung widerspreche den Ausschreibungsbedingungen und den gesetzlichen Vergabevorschriften, die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar begründet und somit gesetzwidrig. Die Begründung der Widerrufsentscheidung sei nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen. Jedenfalls nenne diese keinen „sachlichen Grund“ iSd Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG für einen Widerruf Den Ausschreibungsunterlagen auf Seite 7 zufolge werde die Bewertung zu 100% auf Basis des Angebotspreises vorgenommen. Weitere Bewertungskriterien, insbesondere die Qualifikation des Personals, seien dort ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Antragstellerin habe das weitab günstigste Angebot gestellt und wäre daher der Antragstellerin nunmehr der Zuschlag zu erteilen gewesen. Der Antragstellerin sei klar, dass die Bestimmungen des BVergG und auch die entsprechenden europäischen Regelungen einen Widerruf des Vergabeverfahrens grundsätzlich zulassen und dabei dem Auftraggeber einen relativ weitreichenden Spielraum einräumen. Die Gründe für die Widerrufsentscheidung müssen jedoch sachlich sein und nicht den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens widersprechen. Eine für den Bieter nicht schlüssig begründete Widerrufsentscheidung führe zwangsläufig zur Nichtigkeit derselben. Der EuGH beantworte mit Entscheidung C-244/02 über die Zulässigkeit einer Widerrufsentscheidung, dass, „der Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben sei, sofern der Auftraggeber bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.“ Auf Seite 9 der Ausschreibungsunterlagen sei ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass es sich um einen Rahmenvertrag handle und eventuelle Kurseinheiten, die über die angegebene Gesamtmenge hinausgehen zu den für die geschätzten Kurseinheiten angebotenen Konditionen anzubieten seien. Die mögliche Volumensausdehnung aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation sei bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt gewesen. Die Antragstellerin sei auf eine solche Ausweitung des Volumens durchaus vorbereitet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auch nicht näher spezifiziert, warum diese „Volumensausdehnung“ eine Neuausschreibung erfordern solle. Die Behauptung der Auftraggeberin, die Kurse seien ausschließlich am Vormittag abzuhalten, sei als sachlicher Grund für den Widerruf nicht nur inhaltlich unrichtig sondern auch formal nicht geeignet, da der Antragstellerin „der Ablauf eines Kindergartentages bekannt sei“ und die Auftraggeberin davon ausgegangen sei. Recherchen der Antragstellerin zufolge seien auch bisher Kurse am ruhigeren Nachmittag abgehalten worden. Auch werde zum überwiegenden Teil gerade von Kindern mit Migrationshintergrund – anders als bei „einheimischen Kindern“ – die Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen. Die nur am Vormittag stattfindende Kurs-Abhaltung sei durch die ggst Ausschreibung ohnehin bereits gedeckt. Es seien keine fixen Kurszeiten festgelegt worden. Auf Seite 13 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Festlegung der Gruppeneinteilung pro Standort erst nach Vorliegen der definitiven Kinderzahlen im Herbst 2015 möglich sein werde. Es sei von den Bietern jedenfalls auch der Extremfall über die Abhaltung aller Kurse am Vormittag zwischen 8:30 und 11:30 Uhr zu kalkulieren gewesen. Die Antragstellerin habe daher nicht nur die bei optimaler Einteilung ausreichenden 5 Trainerinnen vorgesehen, sondern ausdrücklich einen Trainerinnen-Pool von 17 Personen. Auch wenn die Formulierung der Ausschreibung aus Sicht der Bewerber möglicherweise nicht in allen Bereichen optimal deutlich gewesen sei, hindere dies den Auftraggeber keineswegs daran den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben. Die, so wörtlich: „vorgetäuschte Sorge um allfällige Missverständnisse der Bewerber rechtfertige jedenfalls nicht den Widerruf“. Einerseits sei der Widerruf vor dem Hintergrund erfolgt, dem „favorisierten“ Bewerber die Möglichkeit zu bieten, ein zuschlagsfähiges Angebot zu stellen oder andererseits die Absicht bestehe, durch die wechselseitige Kenntnis der jeweiligen Angebotspreise entsprechend die Preise hinunter zu lizitieren. Dagegen brachte die Auftraggeberin durch ihren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 11.10.2015 fristgerecht eine Stellungnahme zum Antrag auf Nachprüfung beim Landesverwaltungsgericht ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Ergebnis der ggst Ausschreibung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgelegte Stundenplan, gezeigt habe, dass Bieter davon ausgehen durften und auch tatsächlich davon ausgegangen seien, dass Unterrichtseinheiten auch an Nachmittagen geleistet werden können. Dies mit der Konsequenz, dass diese Annahme zulässigerweise den Angeboten zugrunde gelegt worden sei. Dazu führe die Antragstellerin in ihrem Antrag selbst unter Punkt 4.
- aus, dass extrem vorsichtig kalkuliert worden sei und zwar so, als wenn alle Kindergärten die gleichen 25 Wochen, innerhalb der 38 Wochen des Kindergartenjahres, zur Abhaltung der Kurse auswählen würden. Der vorgelegte exemplarische Wochenplan sei mit dem Einsatz von neun Trainerinnen kalkuliert. Den Bietern sei nicht versagt, bei Undeutlichkeit/Unvollständigkeit der Ausschreibungs-unterlagen ein ihren Kalkulationsannahmen entsprechend günstiges Angebot vorzulegen und sich bei Auftragsdurchführung darauf zu stützen, dass sie zu der vom Auftraggeber gewünschten Art der Leistungserbringung nicht verpflichtet seien und/oder eine geänderte Leistung für ein höheres Entgelt anbieten würden. Der durch den Zuschlag zustande gekommene Vertrag wäre – soweit vergaberechtlich zulässig – nur einvernehmlich abänderbar. Zu Punkt 2 der Widerrufsentscheidung – Asylwerber seit August 2015 – müsse die Auftraggeberin nun davon ausgehen, dass ein erheblicher Mehrbedarf an Sprachförderung zu beauftragen sein wird. Die Annahme der Antragstellerin, dass es sich um einen Rahmenvertrag handle sei unrichtig. Es liege wohl der Fall des § 139 Abs 1 Z 2 BVergG als auch der Fall des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG vor.Zu Punkt 2 der Widerrufsentscheidung – Asylwerber seit August 2015 – müsse die Auftraggeberin nun davon ausgehen, dass ein erheblicher Mehrbedarf an Sprachförderung zu beauftragen sein wird. Die Annahme der Antragstellerin, dass es sich um einen Rahmenvertrag handle sei unrichtig. Es liege wohl der Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG als auch der Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG vor. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung (6.7.2015) nicht gewusst, dass Flüchtlingsströme über Ungarn oder Serbien, Kroatien und Slowenien nach L. führen werden. Sowie auch zum Zeitpunkt der Angebotserstellung weder von den Grenzkontrollen der deutschen Behörden noch von einer vermehrten Anzahl zu betreuender Kleinkinder ausgegangen werden konnte. Die von der Antragstellerin vermutete Scheinbegründung liege nicht vor. Mit Schreiben vom 14.10.2015 brachte der Rechtsvertreter der Antragstellerin eine replizierende Stellungnahme vor. Im Wesentlichen werde damit darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in ihrem früheren Nachprüfungsantrag dargelegt habe, dass bei optimaler zeitlicher Gestaltung mit fünf Trainerinnen das Auslangen gefunden werden könne. Die Antragstellerin aber nicht von einer derartigen optimalen Zeiteinteilung ausgegangen sei. Die Antragstellerin habe in dem von ihr – ausschreibungswidrig verlangten – „exemplarischen Wochenplan“ Annahmen über eine mögliche zeitliche Aufteilung getroffen, welche die Beschäftigung von rund neun Trainerinnen erforderlich gemacht hätte. Zum damaligen Zeitpunkt sei von der Antragstellerin ein Pool von 17 Trainerinnen zur Verfügung gestanden. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass die Antragstellerin niemals verbindlich damit kalkuliert habe, die Kurseinheiten gleichmäßig über den ganzen Tag verteilt abhalten zu können. In den Ausschreibungsunterlagen sei festgehalten gewesen, dass die Zeiten der einzelnen Kurseinheiten noch nicht feststehen und erst nach Zuschlag vereinbart werden müssen. Die Antragstellerin erkläre ausdrücklich, dass keine Rechtsfolgen oder Forderungen gegenüber der Auftraggeberin abgeleitet werden und deshalb kein sachlicher Grund für den ggst Widerruf der Ausschreibung bestehe. Zum behaupteten Mehrbedarf an Unterrichtseinheiten aufgrund der aktuellen Situation, unterlasse es die Auftraggeberin erneut, diesen zu konkretisieren. Dies deute darauf hin, dass es sich dabei um ein Scheinargument handle. Auf Seite 9 der Ausschreibungsbedingungen werde ausdrücklich das Wort „Rahmen-vereinbarung“ verwendet, weshalb die Ausführung der Auftraggeberin, dass kein Rahmenvertrag vorliege unzutreffend sei., Auf Seite 9 der Ausschreibungsbedingungen werde ausdrücklich das Wort „Rahmen-vereinbarung“ verwendet, weshalb die Ausführung der Auftraggeberin, dass kein Rahmenvertrag vorliege unzutreffend sei. Daraus lasse sich ableiten, dass es sich bei den ausgeschriebenen Unterrichtseinheiten um eine geschätzte Menge handle und die Zuschlagsempfängerin etwaige Kurseinheiten über der angegebenen Gesamtmenge zu den gleichen Konditionen anzubieten verpflichtet wäre. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Der Stadt (AGB 2010) sei ebenfalls eine Verpflichtung zur Erbringung zusätzlicher Leistungen zu den gleichen Konditionen zu entnehmen. Aus diesem könne kein Bieter sich darauf berufen, nur die genauen Mengen der Unterrichtseinheiten erbringen zu müssen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 verwies der Rechts-vertreter der Antragstellerin auf die schriftlichen Anträge und führte ergänzend aus, dass die Antragstellerin den Eindruck gewonnen habe, dass die Auftraggeberin der Antrag-stellerin die Bewältigung der anstehenden Aufgaben nicht zutraue. Es wird vorgebracht, dass die Antragstellerin rund 400 Mitarbeiter in Österreich beschäftigt und im gegenständliche Aufgabenbereich bereits zwölf Jahre in L. tätig ist. Der Rechtsvertreter der Auftraggeberin brachte vor, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung davon ausgegangen werden musste, dass die Bieter von einer Abhaltung der Kurse auch am Nachmittag ausgehen haben können und aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Antragstellerin auch davon ausgegangen ist. , Der Rechtsvertreter der Auftraggeberin brachte vor, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung davon ausgegangen werden musste, dass die Bieter von einer Abhaltung der Kurse auch am Nachmittag ausgehen haben können und aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Antragstellerin auch davon ausgegangen ist. Die Antragstellerin entgegnet, dass diese bei ihrer Angebotskalkulation nicht von einer Kurszeiteneinteilung ausgegangen ist, sondern in den Ausschreibungsunterlagen auf Seite 13 zu lesen war, dass: „Die genaue Festlegung der Gruppeneinteilung pro Standort ist erst mit Vorliegen der definitiven Kinderzahlen (…) möglich.“ Die Auftraggeberin entgegnet, dass dieser Satz nicht eine zeitliche Einteilung sondern ua eine Gruppenzusammensetzung meine. Auch bringt die Auftraggeberin vor, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vom 14.9.2015 auf Seite 8 vorgebracht hat, dass die Antragstellerin aufgrund mangelnder Informationen in den Ausschreibungsunterlagen zahlreiche vorläufige Annahmen treffen musste. Die Antragstellerin entgegnet wiederum, dass wirtschaftlich für die Antragstellerin kein Unterschied darin besteht, ob zwei Halbtagskräfte am Vormittag oder eine Ganztagskraft beschäftigt werden muss. Die Auftraggeberin musste jedoch aufgrund der Erklärungen der Antragstellerin und dem exemplarischen Wochenplan davon ausgehen, dass die Kurse am Vormittag und Nachmittag durchgeführt werden Zur zweiten Begründung zum Widerruf wird von der Auftraggeberin vorgebracht, dass die Stadt verpflichtet sei, die Kinder der derzeitigen und künftigen Asylwerber welche jedenfalls einen Sprachförderbedarf haben werden, in Kindergärten der Stadt zu integrieren. Die Antragstellerin führt aus, dass sie gerade im Bereich der Migration mit Sprachkursen durch Aufträge des AMS Erfahrungen hat und klar war, dass diese nicht einfach sind und organisatorischer Abstimmungsbedarf besteht. Der Vertreter der Antragstellerin fragt die Beauftragte der der Stadt, Frau Mag M., ob konkrete Zahlen über die Anzahl der zusätzlich zu schulenden Asylwerberkinder bekannt seien. Die Vertreterin der Auftrag-geberin antwortet, dass derzeit keine genauen Zahlen bekannt sind; in eine etwaige neue Ausschreibung jedoch einfließen werden. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass im Formblatt C der Ausschreibung – der Bietererklärung – verbindlich erklärt werden musste, dass die Ausschreibungs-unterlagen als ausreichend klar und die Angebotsfrist als genügend für die ordnungs-gemäße Erstellung des Angebotes waren und die angebotenen Preise für den Bieter verbindlich sind. Sowie, dass auf eine Irrtumsanfechtung verzichtet werde und der Bieter sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist verpflichtet an das Angebot gebunden zu sein. ,
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg nimmt durch den gemäß § 4 Abs 1 Z 1 S.VKG zur Entscheidung berufenen Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 nachstehenden S a c h v e r h a l t als erwiesen an:
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg nimmt durch den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, S.VKG zur Entscheidung berufenen Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 nachstehenden S a c h v e r h a l t als erwiesen an: Die Auftraggeberin der Stadt hat in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich mit Ausschreibung vom 6.7.2015 den Dienstleistungsauftrag über die Veranstaltung von Sprachkursen in Kindergärten der Stadt zur Angebotslegung ausgeschrieben. Die Abgabe der Angebote war bis zum 5.8.2015 möglich. Die Angebotsöffnung erfolgte ebenso am 5.8.
- Unbestritten war die Antragstellerin aus dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren nach Widerruf der gegen die Antragstellerin ausgesprochene Ausscheidensentscheidung die Bieterin mit dem günstigsten Angebot. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 2.10.2015 teilte die Auftraggeberin allen Bietern mit, dass die Entscheidung getroffen wurde, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Widerrufsentscheidung wurde damit begründet, dass bei Prüfung der Angebote festgestellt wurde, dass die Bieter zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Sprachkurse auch am Nachmittag stattfinden könnten. Die Auftraggeberin hat übersehen, dies in den Ausschreibungsunterlagen zu eindeutig zu bestimmen. Mit der zweiten Begründung erläutert die Auftraggeberin, dass aufgrund der vermehrten Asylwerber eine erhebliche Ausdehnung des Kursangebotes erforderlich wird. Als Ende der Stillhaltefrist wurde der 9.10.2015 angegeben. Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin rechtzeitig am 8.10.2015, innerhalb der Stillhaltefrist, welche am 9.10.2015 endete, per E-Mail einen Antrag auf Nachprüfung der Widerrufsentscheidung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der oben zusammengefasst wiedergegebenen Begründung, ein. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr für einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich in Höhe von insgesamt € 830 für den Nachprüfungsantrag entrichtet und nachgewiesen. Mit Verständigung vom 8.10.2015 wurde der Auftraggeberin vom Landesverwaltungs-gericht unverzüglich der gegenständliche Antrag zur Kenntnis gebracht. Am 12.10.2015 wurde von der Auftraggeberin die aufgetragene Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag über das gegenständlich beantragte Vergabekontrollverfahren beim LVwG eingebracht. Auftragsgemäß wurden am 12.10.2015 die Unterlagen zum Vergabeverfahren dem LVwG von der Auftraggeberin vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 wurde eine weitere Stellungnahme von der Antrag-stellerin vorgelegt. Damit wurde auf die Stellungnahme der Auftraggeberin repliziert. Am 28.10.2015 fand beim Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung auf Antrag der Antragstellerin statt. Im Wesentlichen wurden von den Verfahrensparteien die schriftlich eingebrachten Anträge und Stellungnahmen wiederholt.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Vergabeakt und die Aussagen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.10.
- Insbesondere sind die von der Antragstellerin einerseits monierten Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen über die zeitliche Einteilung der Kurse und die andererseits mehrfach angebotene konsequenzlose Aufrechterhaltung des ggst Vergabeverfahrens und der zugrundeliegenden Ausschreibungsunterlagen um den Auftrag zu erhalten widersprüchlich und daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als Argument gegen die Begründung der zumindest nicht unmöglich erscheinenden sachlichen Gründe der Auftraggeberin beweiswürdigend haltlos. Auf die im Verfahren hervorgekommenen Fehler in den Ausschreibungsunterlagen, wie bspw „Verfahren im Oberschwellenbereich, Rahmenvertrag, ..“ wurde aufgrund des fehlenden Nachfragens durch die Bieter innerhalb der Angebotsfrist nicht weiter eingegangen.
- Rechtlich relevante Bestimmungen: Die Auftraggeberin der Stadt, Zentraler Einkauf, ist gemäß § 1 Abs 1 S.VKG 2007 (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, idF LGBl 106/2013) öffentlicher Auftraggeber. Die Auftraggeberin der Stadt, Zentraler Einkauf, ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, S.VKG 2007 (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2013,) öffentlicher Auftraggeber. § 2 S.VKG 2007:Paragraph 2, S.VKG 2007: Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegen-heiten des öffentlichen Auftragswesens.Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 in den Angelegen-heiten des öffentlichen Auftragswesens. § 14 Abs 2 S.VKG 2007: Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig:Paragraph 14, Absatz 2, S.VKG 2007: Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig:
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen,
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit a BVergG 2006) des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte.
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006) des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte. § 19 Abs 1 S.VKG 2007: Gebühren: Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1, 29 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 19, Absatz eins, S.VKG 2007: Gebühren: Für Anträge gemäß den Paragraphen 21, Absatz eins, 29, Absatz eins und 32 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Z 1 Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeits-gemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. […]Ziffer eins, Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeits-gemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. […] § 20 Abs 1 S.VKG 2007: Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Beschwerdeführer hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren, wenn er während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 20, Absatz eins, S.VKG 2007: Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 19, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Beschwerdeführer hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 19, entrichteten Gebühren, wenn er während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. § 21 Abs 1 S.VKG 2007:Paragraph 21, Absatz eins, S.VKG 2007: Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerruferklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabe-gesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages behauptet und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. […] Gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 (Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr 17/2006 idgF) ist die Widerrufsentscheidung in einem offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 (Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, idgF) ist die Widerrufsentscheidung in einem offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung. § 135 BVergG 2006: Beendigung des VergabeverfahrensParagraph 135, BVergG 2006: Beendigung des Vergabeverfahrens Abs 1: Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Absatz eins :, Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. § 139 BVergG 2006:Paragraph 139, BVergG 2006: Abs 1: Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Absatz eins :, Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn […]Z 2 Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabe-verfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung[…], Ziffer 2, Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabe-verfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder […]Abs 2: Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn[…], Absatz 2 :, Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn […]Z 3 dafür sachliche Gründe bestehen.[…], Ziffer 3, dafür sachliche Gründe bestehen.
- Rechtliche Erwägungen: Unverzüglich wurde am 9.10.2015 die Auftraggeberin von der Einleitung des Nach-prüfungsverfahrens verständigt. Auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes wurde ebenfalls unverzüglich die Einleitung des Verfahrens veröffentlicht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist in Vergabekontrollangelegenheiten gemäß § 14 S.VKG 2007 zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist in Vergabekontrollangelegenheiten gemäß Paragraph 14, S.VKG 2007 zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig. Der Nachprüfungsantrag entspricht den in § 23 Abs 1 S.VKG angeführten Anforderungen. Der Nachprüfungsantrag entspricht den in Paragraph 23, Absatz eins, S.VKG angeführten Anforderungen. 5.
- Zu Spruchpunkt I.:5.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Antragstellerin kritisiert, dass die Begründung der Auftraggeberin über die Kurs-einteilung und der erforderlichen Abhaltung der Kurse am Vormittag inhaltlich unrichtig und formal nicht geeignet sei einen sachlichen Grund für einen Widerruf darzustellen. Dies begründet die Antragstellerin damit, dass bisher in einem Kindergarten in der der Stadt auch am Nachmittag Kurse abgehalten wurden und die Abhaltung am Vormittag für die Antragstellerin auch kein Problem wäre. Auch sei auf Seite 13 der Ausschreibung festgehalten gewesen, dass die Festlegung der Gruppeneinteilung pro Standort erst nach Vorliegen der definitiven Kinderzahlen im Herbst 2015 möglich sein wird und deshalb diese „Unsicherheit“ von allen Bietern zu berücksichtigen gewesen war. Die Formulierung der Ausschreibung war nicht optimal deutlich aber trotzdem sei die Begründung der Widerrufsentscheidung eine reine Scheinbegründung. Entsprechend § 19 Abs 4 BVergG ist ein Verfahren zur Vergabe nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Allerdings kann dadurch auch der Auftraggeber nicht verpflichtet werden ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Daraus wird in der Literatur zusammenfassend abgeleitet, dass in systematischer Interpretation dieser Bestimmung, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen, der Auftraggeber von Gesetzes wegen keinesfalls verpflichtet ist, das Verfahren zu einem Zuschlag zu bringen (Komm § 135 zu BVergG 2006, Rz 7 u 8, W. Pesendorfer in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel,
- Aufl.). Entsprechend Paragraph 19, Absatz 4, BVergG ist ein Verfahren zur Vergabe nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Allerdings kann dadurch auch der Auftraggeber nicht verpflichtet werden ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Daraus wird in der Literatur zusammenfassend abgeleitet, dass in systematischer Interpretation dieser Bestimmung, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen, der Auftraggeber von Gesetzes wegen keinesfalls verpflichtet ist, das Verfahren zu einem Zuschlag zu bringen (Komm Paragraph 135, zu BVergG 2006, Rz 7 u 8, W. Pesendorfer in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel,
- Aufl.). Wenn die Fortführung des Vergabeverfahrens den Interessen der Allgemeinheit sowie der gebotenen Gleichbehandlung der Bieter zuwiderlaufen (vgl OGH 25.3.2003, 1 Ob 110/02) ist jedenfalls das Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Verpflichtung nach Art 12 Abs 2 der Richtlinie 92/50 zur Mitteilung der Gründe für die Entscheidung über den Widerruf der Ausschreibung liegt darin, ein Mindestmaß an Transparenz bei den Verfahren zur Vergabe der Aufträge, für die diese Richtlinie gilt, und somit die Beachtung des Gleich-behandlungsgrundsatzes sicherzustellen. (EuGH Rs C-92/00, Hospital Ingenieure). Wenn die Fortführung des Vergabeverfahrens den Interessen der Allgemeinheit sowie der gebotenen Gleichbehandlung der Bieter zuwiderlaufen vergleiche OGH 25.3.2003, 1 Ob 110/02) ist jedenfalls das Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Verpflichtung nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 92/50 zur Mitteilung der Gründe für die Entscheidung über den Widerruf der Ausschreibung liegt darin, ein Mindestmaß an Transparenz bei den Verfahren zur Vergabe der Aufträge, für die diese Richtlinie gilt, und somit die Beachtung des Gleich-behandlungsgrundsatzes sicherzustellen. (EuGH Rs C-92/00, Hospital Ingenieure). Gerade die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz bedeuten für einen öffentlichen Auftraggeber, dass dieser sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss (in diesem Sinne ua Rs C 19/00, SIAC Construction). Die ggst Begründung des Widerrufes ist daher aus Sicht der Auftraggeberin entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls ausreichend sachlich und relevant im Sinne der Transparenz und Gleichbehandlung. Gemäß § 135 BVergG 2006 gibt es keine anderen Endigungsgründe als die taxativ aufgezählten (vgl BVA 3.4.2003, 10F-14/02-25). Es sind jene Gegebenheiten umfasst, bei denen nachträglich, dh nach Ausschreibung, sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen vorliegen (VwGH 29.2.2008, 2006/04/0011).Gemäß Paragraph 135, BVergG 2006 gibt es keine anderen Endigungsgründe als die taxativ aufgezählten vergleiche BVA 3.4.2003, 10F-14/02-25). Es sind jene Gegebenheiten umfasst, bei denen nachträglich, dh nach Ausschreibung, sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen vorliegen (VwGH 29.2.2008, 2006/04/0011). Dem Auftraggeber wird damit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (BVA 4.3.2008, N/0013-BVA/12/2008-20). Die Antragstellerin monierte, dass die „nicht nachvollziehbare, gesetzwidrige und deshalb willkürliche Begründung“ der Widerrufsentscheidung keinen sachlichen Grund iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG darstellt. Die Antragstellerin monierte, dass die „nicht nachvollziehbare, gesetzwidrige und deshalb willkürliche Begründung“ der Widerrufsentscheidung keinen sachlichen Grund iSd Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG darstellt. Die Zulässigkeit eines Widerrufes ist nach objektiven Kriterien, das heißt unabhängigdavon zu beurteilen, ob der Grund für den Widerruf von der Auftraggeberin schuldhaft verursacht worden ist (VwGH 26.6.2001, 2001/04/0106). Ebenso die Entscheidung EuGH 16.10.2003, Rs C-244/02, Kauppatalo Hansel, mit der ein Widerruf zulässig ist, auch wenn dieser der Behebung eines Fehlers des Auftraggebers dient, sofern dabei die vergaberechtlichen Grundsätze beachtet werden. Die Zulässigkeit eines Widerrufes ist nach objektiven Kriterien, das heißt unabhängig, davon zu beurteilen, ob der Grund für den Widerruf von der Auftraggeberin schuldhaft verursacht worden ist (VwGH 26.6.2001, 2001/04/0106). Ebenso die Entscheidung EuGH 16.10.2003, Rs C-244/02, Kauppatalo Hansel, mit der ein Widerruf zulässig ist, auch wenn dieser der Behebung eines Fehlers des Auftraggebers dient, sofern dabei die vergaberechtlichen Grundsätze beachtet werden. Die Antragstellerin verweist im Antrag auch auf die Judikatur des EuGH und dass die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts zu beachten sind. Zusammengefasst behauptet die Antragstellerin jedoch, dass mit dem ggst Widerruf der Grundsatz einer Vergabe in der wirtschaftlich günstigsten Weise und die Grundregeln nicht eingehalten werden. Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufes ist das Vorliegen „sachlicher Gründe“. Ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Zu ermitteln ist, ob der Widerruf für einen besonnenen Auftraggeber in der konkreten Situation eine sinnvolle Handlungsalternative und ein taugliches Mittel zur Problembehebung darstellt. Bei dieser Beurteilung, ist kein strenger Maßstab anzulegen (RV 1171 Blg NR 22.GP 89).Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufes ist das Vorliegen „sachlicher Gründe“. Ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Zu ermitteln ist, ob der Widerruf für einen besonnenen Auftraggeber in der konkreten Situation eine sinnvolle Handlungsalternative und ein taugliches Mittel zur Problembehebung darstellt. Bei dieser Beurteilung, ist kein strenger Maßstab anzulegen Regierungsvorlage 1171 Blg NR 22.Gesetzgebungsperiode 89). Auch in diesem Zusammenhang kann der Auftraggeberin nicht die willkürliche Hand-habung des vergaberechtlichen Beendigungsinstrumentes des Widerrufs aufgrund der vorgebrachten Begründung unterstellt werden. Die Begründung der Widerrufs-entscheidung erscheint dem Landesverwaltungsgericht weder als gesetzwidrig noch willkürlich oder unzureichend. Die, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vorgebrachten Zusagen der Antragstellerin, dass von etwaigen Irrtumsanfechtungen oder unangemessen hohen Nachforderungen aufgrund des veränderten Auftragsvolumens Abstand genommen werde, kann keinesfalls zur Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes führen, dass der Widerruf zum Zeitpunkt der Entscheidung unrechtmäßig entschieden wurde. Grundsätzlich ist gemäß § 139 Abs 7 BVergG im Unterschwellenbereich nicht derselbe Rechtsschutz zu gewährleisten wie im Oberschwellenbereich. Deshalb wäre die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers, eine Ausschreibung zu widerrufen, nicht von diesen allgemeinen Grundsätzen erfasst ist. Die Auftraggeberin hat den Teilnehmern am Verfahren trotz der gesetzlich erleichterten Regelung für den ggst anzuwendenden Unterschwellenbereich die Einbringung eines Nachprüfungsantrages gegen den gegenständliche Widerruf durch Einräumung einer Stillhaltefrist ermöglicht.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 139, Absatz 7, BVergG im Unterschwellenbereich nicht derselbe Rechtsschutz zu gewährleisten wie im Oberschwellenbereich. Deshalb wäre die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers, eine Ausschreibung zu widerrufen, nicht von diesen allgemeinen Grundsätzen erfasst ist. Die Auftraggeberin hat den Teilnehmern am Verfahren trotz der gesetzlich erleichterten Regelung für den ggst anzuwendenden Unterschwellenbereich die Einbringung eines Nachprüfungsantrages gegen den gegenständliche Widerruf durch Einräumung einer Stillhaltefrist ermöglicht. Den Begründungen der Auftraggeberin zufolge würde sich aus dem veränderten Volumen des Auftrages auch der geschätzte Auftragswert insoferne verändern, dass die Auftraggeberin ein Verfahren im Oberschwellenbereich durchzuführen hat. Gerade die Anpassung der Ausschreibungsunterlagen oder nunmehr erforderliche wesentlichen Veränderung des Umfanges des Auftrages könne keinesfalls durch Berichtigung iSd § 90 BVergG oder sonstige Festlegung des Auftraggebers in gesetzeskonformer Weise erfolgen.Gerade die Anpassung der Ausschreibungsunterlagen oder nunmehr erforderliche wesentlichen Veränderung des Umfanges des Auftrages könne keinesfalls durch Berichtigung iSd Paragraph 90, BVergG oder sonstige Festlegung des Auftraggebers in gesetzeskonformer Weise erfolgen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Auftraggeberin der bisherigen Auftrag-nehmerin den Auftrag wiederum formlos erteilen möchte oder wird, ist eine nicht weiter konkretisierte Behauptung und wird als solche vom Landesverwaltungsgericht nicht weiter behandelt. Dagegen spricht auch, dass bereits Anfang Oktober - zu Beginn des Kindergartenjahres - geplant war, den Auftrag zu erteilen. Auch ist der Aufwand für die Erstellung einer neuen Ausschreibung der Leistung ebenfalls für die Auftraggeberin zu berücksichtigen und gegenüber dem Budget zu rechtfertigen. Die angegebenen sachlichen Gründe der Auftraggeberin scheinen auch aus diesem plausibel. Die Antragstellerin zeigt auf, dass auf Seite 9 der Ausschreibungsbedingungen festgehalten wird, dass es sich um einen „Rahmenvertrag“ handelt und deshalb auch der Mehrbedarf aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation gedeckt wäre. Dazu wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es sich um einen redaktionellen Fehler in den Ausschreibungsunterlagen handeln dürfte zumal von den Bietern im Rahmen der Angebotsfrist keine diesbezüglichen Fragen gestellt wurden sowie auch der geschätzte Auftragswert als Ausgangsbasis für die Wahl des Vergabeverfahrens eindeutig nicht von einem Auftrag mit wesentlich größerem Volumen angenommen wurde. Aus diesem war in Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem war in Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden. 5.
- Zu Spruchpunkt II.5.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. Die Pauschalgebühr für den Antrag auf Nachprüfung wurde gemäß § 19 S.VKG 2007 iVm §§ 1 und 2 der Vergabekontrollgebühren-Verordnung (LGBl Nr 53/2010 idgF) vergaberechtskonform iHv € 830 entrichtet. Die Pauschalgebühr für den Antrag auf Nachprüfung wurde gemäß Paragraph 19, S.VKG 2007 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Vergabekontrollgebühren-Verordnung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2010, idgF) vergaberechtskonform iHv € 830 entrichtet. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin gemäß § 19 S.VKG 2007 für den Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 20 S.VKG 2007, wenn dem Haupt-antrag nicht stattgegeben wurde, abzuweisen. Weder ist ein teilweises Obsiegen vorliegend, noch wurde die Antragstellerin klaglos gestellt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin gemäß Paragraph 19, S.VKG 2007 für den Antrag auf Nachprüfung ist gemäß Paragraph 20, S.VKG 2007, wenn dem Haupt-antrag nicht stattgegeben wurde, abzuweisen. Weder ist ein teilweises Obsiegen vorliegend, noch wurde die Antragstellerin klaglos gestellt. Somit wird in Spruchpunkt II. der Antrag als unbegründet abgewiesen.Somit wird in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag als unbegründet abgewiesen. 5.
- Zu Spruchpunkt III. über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:5.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere haben die gegenständlichen Anträge im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht auf die Lösung einer vergaberechtlich bedeutsamen Rechtsfrage hingezielt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere haben die gegenständlichen Anträge im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht auf die Lösung einer vergaberechtlich bedeutsamen Rechtsfrage hingezielt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es gänzlich an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.5.52.13.2015