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{'item': 'LVwG-4/2301/4-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 103§64§ 38Art 130§ 134§ 19§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2301/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 56 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 56 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 02.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 2 Wochen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Fahrzeug: KFZ, ZZ (A) ● Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 28.11.2012, zugestellt am 22.12.2012, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 08.11.2012 um 14:40 Uhr das Kraftfahrzeug in Hof, B158, ca. Strkm 15,450 bis 15,350 - Richtung Salzburg, gelenkt hat. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 103(2) Kraftfahrgesetz

Übertretung

, Paragraph 103 (, 2,) Kraftfahrgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 134

(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 280,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 28,00 Gesamtbetrag: Euro 308,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe., Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." In der Begründung wurde auf die Anzeige der Polizeiinspektion Hof bei Salzburg vom 17.11.2012 verwiesen. Am 28.11.2012 sei eine Lenkererhebung an den Zulassungsbesitzer ergangen (Anmerkung: Zustellung erfolgte erst am 22.12.2012 aufgrund Ortsabwesenheit des Adressaten), wobei vom Zulassungsbesitzer innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung keine Auskunft erteilt worden sei, wer am 08.11.2012 um 14.40 Uhr das Kraftfahrzeug in Hof, B 158, ca Strkm 15,450 bis 15,350 – Richtung Salzburg, gelenkt habe. Gegen die Strafverfügung vom 24.01.2013 sei fristgerecht Einspruch erhoben worden, wobei in diesem, ebenso wie auf die ergangene schriftliche Aufforderung zur Recht-fertigung vom 20.02.2013, der Beschuldigte ausschließlich auf das Grunddelikt eingegangen sei, jedoch kein Lenker bekannt gegeben worden sei. In rechtlicher Hinsicht wurde zu der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ausgeführt, dass die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten sei. Es müsse vom Auskunftspflichtigen nämlich verlangt werden, dass er zumindest hinreichend für Aufzeichnungen Sorge trägt, die ihm jederzeit die Feststellung des jeweiligen Lenkers und die rechtzeitige Beantwortung einer Anfrage ermöglichen. Es genüge nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Zusammengefasst sei der Beschuldigte seiner durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn angegeben wurde, nicht zu wissen, wem er das Fahrzeug überlassen habe. Der Beschuldigte habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde ausgeführt, dass strafmildernd bzw straferschwerend kein Umstand gewertet worden sei und die verhängte Strafe dem Erfordernis des § 19 VStG entspreche.In rechtlicher Hinsicht wurde zu der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ausgeführt, dass die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten sei. Es müsse vom Auskunftspflichtigen nämlich verlangt werden, dass er zumindest hinreichend für Aufzeichnungen Sorge trägt, die ihm jederzeit die Feststellung des jeweiligen Lenkers und die rechtzeitige Beantwortung einer Anfrage ermöglichen. Es genüge nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Zusammengefasst sei der Beschuldigte seiner durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn angegeben wurde, nicht zu wissen, wem er das Fahrzeug überlassen habe. Der Beschuldigte habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde ausgeführt, dass strafmildernd bzw straferschwerend kein Umstand gewertet worden sei und die verhängte Strafe dem Erfordernis des Paragraph 19, VStG entspreche. 1.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschuldigte nun rechtsfreundlich vertreten mit Schreiben vom 01.10.2015 rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Vorwurf der Verwaltungsübertretung

§ 103

Abs 2 KFG unrichtig sei, da das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zur angeführten Zeit nicht in Hof gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher wahrheitsgemäß nach Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe mitgeteilt, dass er nicht wisse, wer dort das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Tatsächlich habe sich der Vorfall nicht in Hof, sondern vielmehr auf Höhe des Parkplatzes des ..., was dem Beschwerdeführer allerdings erst bei persönlicher Intervention bei der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, ereignet und dass Ursache für die Anfrage die Anzeige eines Verkehrsteilnehmers gewesen sei. Eine genaue Stellungnahme zu dem Vorfall mit diesem Verkehrsteilnehmer habe der Beschwerdeführer bereits schriftlich am 28.01.2013 der belangten Behörde mitgeteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen sei daraufhin eingestellt worden. Es sei daher umso unverständlicher, dass nunmehr mittels Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werde, da dieser doch auf die Unrichtigkeit der Ortsangabe im Auftrag auf Erteilung einer Lenkerauskunft ausdrücklich hingewiesen habe. Hätte die Behörde im Zuge ihres Auskunftsersuchens nicht eine unrichtige Ortsangabe gewählt, sondern ausgeführt, dass sich der Vorfall auf Höhe des ... ereignet habe, hätte der Beschwerdeführer sofort gewusst, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und hätte er dies daher auch im Zuge der Lenkererhebung bekannt geben können. Aufgrund der falschen Ortsangabe sei der Beschwerdeführer tatsächlich verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wer dort an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt haben könnte, wobei dafür mehrere Personen in Frage gekommen wären, die mit dem Fahrzeug um diese Zeit herum Probefahrten durchgeführt hätten, da der Beschwerdeführer damals beabsichtigt habe, das Fahrzeug zu verkaufen. Da sich der Vorfall deutlich vor dem Ortsgebiet ereignet habe, er also das Ortsgebiet nicht passiert habe, sei die Lenkeranfrage inkorrekt und irreführend gewesen und sei damit auch das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass der Antrag gestellt werde, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Vorwurf der Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG unrichtig sei, da das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zur angeführten Zeit nicht in Hof gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher wahrheitsgemäß nach Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe mitgeteilt, dass er nicht wisse, wer dort das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Tatsächlich habe sich der Vorfall nicht in Hof, sondern vielmehr auf Höhe des Parkplatzes des ..., was dem Beschwerdeführer allerdings erst bei persönlicher Intervention bei der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, ereignet und dass Ursache für die Anfrage die Anzeige eines Verkehrsteilnehmers gewesen sei. Eine genaue Stellungnahme zu dem Vorfall mit diesem Verkehrsteilnehmer habe der Beschwerdeführer bereits schriftlich am 28.01.2013 der belangten Behörde mitgeteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen sei daraufhin eingestellt worden. Es sei daher umso unverständlicher, dass nunmehr mittels Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werde, da dieser doch auf die Unrichtigkeit der Ortsangabe im Auftrag auf Erteilung einer Lenkerauskunft ausdrücklich hingewiesen habe. Hätte die Behörde im Zuge ihres Auskunftsersuchens nicht eine unrichtige Ortsangabe gewählt, sondern ausgeführt, dass sich der Vorfall auf Höhe des ... ereignet habe, hätte der Beschwerdeführer sofort gewusst, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und hätte er dies daher auch im Zuge der Lenkererhebung bekannt geben können. Aufgrund der falschen Ortsangabe sei der Beschwerdeführer tatsächlich verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wer dort an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt haben könnte, wobei dafür mehrere Personen in Frage gekommen wären, die mit dem Fahrzeug um diese Zeit herum Probefahrten durchgeführt hätten, da der Beschwerdeführer damals beabsichtigt habe, das Fahrzeug zu verkaufen. Da sich der Vorfall deutlich vor dem Ortsgebiet ereignet habe, er also das Ortsgebiet nicht passiert habe, sei die Lenkeranfrage inkorrekt und irreführend gewesen und sei damit auch das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass der Antrag gestellt werde, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 06.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Strafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf eine Teilnahme daran verzichtet wird. Am 11.11.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der der Rechts-vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer selbst nahm nicht teil, da er sich in Australien aufhält. Vom Rechtsvertreter wurde dazu mitgeteilt, dass dieser Umstand dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2015 mitgeteilt worden sei und ein Antrag auf Verlegung der Verhandlung auf einen Termin ab Anfang Juni 2016 gestellt worden sei, dieses Schreiben aber leider falsch adressiert wurde. Dieses Schreiben langte beim LVwG nie ein. Der Antrag auf Verlegung wurde in der Verhandlung zurückgezogen. Des weiteren wurde zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ein Auszug der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2015 eine Pensionszahlung von € 251,62 erhalte. Familienstand bzw. die sonstigen Vermögensverhältnisse sind dem Rechtsvertreter nicht bekannt.
  2. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (A). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, "wer am 08.11.2012, 14.40 Uhr, in Hof, B 158, ca Strkm 15,450 bis 15,350, Richtung Salzburg" das tatgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Zustellung dieser Anfrage erfolgte aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nachweislich am 22.12.
  3. Der Beschwerdeführer gab binnen der zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom 02.01.2013, am 03.01.2013 bei der Behörde eingelangt, schriftlich bekannt, dass ihm der Lenker nicht bekannt ist, da das Auto vor seiner Abreise nach Argentinien zum Verkauf stand und mehrere Personen zu dieser Zeit Probefahrten gemacht haben. In dem gegen die erlassene Strafverfügung eingebrachten Einspruch vom 05.02.2013 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht wissen konnte, wo er an diesem Tag war. Man hat ihm nicht den ganzen Vorfall erklärt bzw um was es sich handelt. Er ist kurz vor einer langen Reise gestanden und hatte viele Dinge zu regeln. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er für den Verkauf seines Autos dieses anderen Personen in dieser Zeit zu Testfahrten überlassen hat. Erst vor einigen Tagen ist er bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen, um sich zu erkundigen, und erst da hat man ihm erklärt, dass es um ein Überholmanöver Nähe ... geht. Wenn er das vorher gewusst hätte, hätte er besser antworten können. Datum und Zeit und Kilometerangaben sind zu wenig, um sich ein Bild zu machen. Es folgen noch Ausführungen bzw beigelegte Skizzen zum angezeigten Überholmanöver, deren Wiedergabe mangels Relevanz in diesem Verfahren unterbleiben kann. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2013, am 28.02.2013 bei der Behörde eingelangt, aufgrund der ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Beschwerdeführer unter anderem zu dem Vorwurf, keine Auskunft erteilt zu haben, nochmals vor, dass er dazu bereits Stellung genommen hat und mit Gewissheit man nicht mit bestem Willen sagen kann, wo man vor zwei bis drei Wochen bzw zu der Zeit war. Es wurde nochmals auf den geplanten Autoverkauf und die Probefahrten verwiesen. Aus mehreren, im Strafakt aufliegenden Melderegisterabfragen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Australien verzogen ist. Das nun angefochtene Straferkenntnis wurde daher aus diesem Grund offensichtlich erst mehr als zwei Jahre nach der letzten schriftlichen Stellungnahme erlassen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und weist laut aktuellem Auszug aus dem Vormerkregister für Verwaltungsstrafen eine einschlägige Vorstrafe sowie eine weitere Strafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes auf. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der diesbezüglich unbedenklichen und klaren Aktenlage ergibt. Die Einkommens-verhältnisse sind nach dem vorgelegten Auszug der PV Landesstelle Salzburg als unterdurchschnittlich zu bewerten, bezogen auf Jänner 2015, wobei sich der Alterspensionsbeitrag wohl nicht wesentlich erhöht haben kann. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund der Angabe der belangten Behörde beim Tatvorwurf durch die Angabe des Tatortes „in Hof“ nicht möglich gewesen ist die Lenkeranfrage korrekt zur beantworten erscheint nicht glaubwürdig, da neben dem Datum 18.11.2012 auch die genaue Uhrzeit 14:40 Uhr angegeben wurde, somit der Zeitraum sehr eingegrenzt war. Zudem begründete der Beschwerdeführer die Nicht-namhaftmachung einer bestimmten Person als Lenker hauptsächlich im gesamten Verfahren damit, dass das Auto zu Probefahrten an verschiedene Personen verliehen war und er nicht wusste wer wann mit dem Auto gefahren sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst im gesamten Verfahren vorgebracht, dass er nicht angeben konnte, welche Person zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bzw Tatort mit seinem Fahrzeug gefahren ist, da dieses zum Verkauf gestanden ist und mehrere Personen Testfahrten unternommen haben. In seinem Einspruch vom 05.02.2013 bezeichnete er sich allerdings dann doch selbst als Lenker des Fahrzeuges. In der eingebrachten Beschwerde wurde als wesentliches Vorbringen moniert, dass der Tatort durch die Angabe "in Hof" unrichtig angegeben worden sei, da sich der Vorfall auf Höhe des ... "vor Hof" ereignet hat. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft habe auf einem entschuldbaren Fehlverhalten beruht und lasse eine Bestrafung nicht als erforderlich erscheinen. Einleitend festzuhalten ist, dass ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens die Erteilung einer Auskunft nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idgF ist.Einleitend festzuhalten ist, dass ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens die Erteilung einer Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, idgF ist.

§ 103

Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt … hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer … zu erteilen.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt … hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer … zu erteilen. Bei Übertretungen

Abs 2 leg cit bedarf es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iS des § 44a Z 1 VStG keiner Angabe eines Tatorts (VwGH 23.07.2004, 2004/02/0224).Bei Übertretungen

Absatz 2, leg cit bedarf es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iS des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG keiner Angabe eines Tatorts (VwGH 23.07.2004, 2004/02/0224). Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist lediglich die Frage, ob die zur Auskunft verpflichtete Person eine dem Gesetz entsprechende, vollständige und richtige Auskunft innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Frist erteilt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person benannt wird, die das Fahrzeug gelenkt hat bzw die Auskunft über die Person des Lenkers geben kann. Das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist dann erfüllt, wenn eine der gesetzlichen geforderten Angaben nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht gemacht wird, sodass nicht feststeht, welche Person ein Fahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt hat oder anstelle des primär auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzers die Auskunft als Auskunftsperson erteilt hat. Auf die Ursachen und Gründe einer nicht gesetzmäßigen Auskunftserteilung kommt es nicht an. Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213 ua).Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist lediglich die Frage, ob die zur Auskunft verpflichtete Person eine dem Gesetz entsprechende, vollständige und richtige Auskunft innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Frist erteilt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person benannt wird, die das Fahrzeug gelenkt hat bzw die Auskunft über die Person des Lenkers geben kann. Das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist dann erfüllt, wenn eine der gesetzlichen geforderten Angaben nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht gemacht wird, sodass nicht feststeht, welche Person ein Fahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt hat oder anstelle des primär auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzers die Auskunft als Auskunftsperson erteilt hat. Auf die Ursachen und Gründe einer nicht gesetzmäßigen Auskunftserteilung kommt es nicht an. Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213 ua). Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner, nach den einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes obliegenden Auskunftspflicht hinsichtlich der Bekanntgabe des Lenkers nicht in der dem Gesetz entsprechenden Form nachgekommen ist. Er hat im gesamten Verfahren vorgebracht, dass er aufgrund dessen, dass das Auto zum Verkauf stand mehrere Personen Testfahrten gemacht haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Zulassungsbesitzer, dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person genützt wird, die Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat. Wenn der Beschwerdeführer daher sein Fahrzeug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt mehreren Personen zu Testfahrten überlassen hat, hätte er sich die entsprechenden Daten (Namen, Adresse) notieren müssen. Ist der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 24.02.2012, 2011/02/0140). Das Vorbringen, dass die Angabe der belangten Behörde „in Hof“ verwirrend gewesen ist und ihn an der Erteilung einer korrekten Lenkerauskunft gehindert hat kann nicht nachvollzogen werden, da durch die Angabe des konkreten Tages und der konkreten Uhrzeit die Anfrage (Verfolgungshandlung) konkret genug war und wie schon angeführt die Angabe des Tatortes für das gegenständliche Verwaltungsübertretung in rechtlicher Hinsicht gar nicht notwendig gewesen wäre. Die an den Beschwerdeführer ergangene Anfrage zur Lenkerauskunft betreffend den 18.11.2012, 14.40 Uhr als relevanten Zeitpunkt erhielt er ca. 6 Wochen nachher, sodass noch kein so langer Zeitraum dazwischen lag, der eine Erinnerung, ob er selbst als Lenker das Fahrzeug lenkte oder nicht unabhängig vom Ort, unmöglich gemacht hätte. Für das Landesverwaltungsgericht gilt es daher als erwiesen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung:

§ 134

Abs 1 KFG 1967 ist die verfahrensgegenständliche Übertretung des Kraftfahrgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist die verfahrensgegenständliche Übertretung des Kraftfahrgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die belangte Behörde hat durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 280,- den möglichen Strafrahmen in der Höhe von ca. 5% ausgenützt, sodass sich die Strafe im untersten Bereich befindet. Es wurden keine Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge-pflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge-pflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). § 103 Abs 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung; Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung; Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Durch die Nicht-Erteilung der Lenkerauskunft bzw der Angabe einer konkreten Person als Lenker binnen der von der Behörde gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer die behördliche Verfolgung des Grunddelikts behindert bzw. unmöglich gemacht. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist somit als nicht unbeträchtlich einzustufen. In subjektiver Hinsicht genügt für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 fahrlässiges Verhalten. Da es sich bei dem in Rede stehenden Verwaltungsdelikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0115). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch nicht gelungen. Wie bereits ausgeführt hätte bei Weitergabe seines Fahrzeuges entsprechende Aufzeichnungen zu machen gehabt. Die als irreführend bezeichnete Angabe des Ortes als Grund für die nicht korrekte Lenkerauskunft kann auch nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden, zumal sich der ... in Fuschl nur wenige Kilometer vom Ortsgebiet Hof entfernt befindet und das Fahrzeug Richtung Salzburg sich befunden hat.In subjektiver Hinsicht genügt für die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 fahrlässiges Verhalten. Da es sich bei dem in Rede stehenden Verwaltungsdelikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG handelt, wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0115). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch nicht gelungen. Wie bereits ausgeführt hätte bei Weitergabe seines Fahrzeuges entsprechende Aufzeichnungen zu machen gehabt. Die als irreführend bezeichnete Angabe des Ortes als Grund für die nicht korrekte Lenkerauskunft kann auch nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden, zumal sich der ... in Fuschl nur wenige Kilometer vom Ortsgebiet Hof entfernt befindet und das Fahrzeug Richtung Salzburg sich befunden hat. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse mit einer monatlichen Alterspension in der Höhe von € 251,62 sind sicherlich als unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer ist allerdings verwaltungs-strafrechtlich nicht unbescholten und wurde gegen ihn schon einmal wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 103Abs 2 KFG 1967 bzw.

wegen eines anderen Delikts nach dem Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe verhängt. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse mit einer monatlichen Alterspension in der Höhe von € 251,62 sind sicherlich als unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer ist allerdings verwaltungs-strafrechtlich nicht unbescholten und wurde gegen ihn schon einmal wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bzw. wegen eines anderen Delikts nach dem Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe verhängt. Der besondere Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer

§ 34Abs 2 Strafgesetzbuch – St

GB, BGBl 60/1974 idgF kommt auch nicht zum Tragen, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahrens aufgrund seiner immer wieder erfolgten mehrmonatigen Abwesenheiten und seinen Aufenthalt in Australien verursacht wurde. Der besondere Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer

Paragraph 34, Absatz 2, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, idgF kommt auch nicht zum Tragen, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahrens aufgrund seiner immer wieder erfolgten mehrmonatigen Abwesenheiten und seinen Aufenthalt in Australien verursacht wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens nicht nachzukommen war und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Sinne des § 19 VStG als angemessen und sowohl in spezialpräventiver als auch generalpräventiver Hinsicht als notwendig anzusehen istZusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens nicht nachzukommen war und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Sinne des Paragraph 19, VStG als angemessen und sowohl in spezialpräventiver als auch generalpräventiver Hinsicht als notwendig anzusehen ist Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II. basiert auf der angegebenen Gesetzes-vorschrift.

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. basiert auf der angegebenen Gesetzes-vorschrift.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Begründung dargestellt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Begründung dargestellt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2301.4.2015

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