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{'item': 'LVwG-3/250/22-2015'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 2§§ 23§ 64§ 20§§ 9§ 12§ 1§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG-3/250/22-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.4.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: siehe unten Ort der Begehung: L., Q.platz xx Grundstück Nr. yy, KG L. ● Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein eine bauliche Maßnahme ausgeführt bzw. begonnen. Nähere Angaben: Sie haben es als Grundstückseigentümer veranlasst, dass die gesamte oberirdische Brandruine des Gebäudes im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L. auf dem Grundstück Nr. yy, KG L., ehemaliger Gasthof J., in den Abendstunden des 31.10.2014, beginnend um ca. 18:00 Uhr, abgebrochen wurde. Für den Abbruch des vorderen Teils des Gebäudes (Ecke R.gasse/S.gasse/Q.platz) bestand keine baubehördliche Bewilligung

§ 2(1) Z.

6 Sbg. Baupolizeigesetz i.d.g.F. seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde L.. Des weiteren haben Sie veranlasst, dass im Laufe des 10.11.2014 die Reste der Kellerinnenwände und Teile der Fundamentplatte dieses Gebäudeteils ebenfalls ohne baubehördliche Bewilligung

§ 2(1) Z.

6 Sbg. Baupolizeigesetz i.d.g.F. abgebrochen wurden.Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein eine bauliche Maßnahme ausgeführt bzw. begonnen. Nähere Angaben: Sie haben es als Grundstückseigentümer veranlasst, dass die gesamte oberirdische Brandruine des Gebäudes im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L. auf dem Grundstück Nr. yy, KG L., ehemaliger Gasthof J., in den Abendstunden des 31.10.2014, beginnend um ca. 18:00 Uhr, abgebrochen wurde. Für den Abbruch des vorderen Teils des Gebäudes (Ecke R.gasse/S.gasse/Q.platz) bestand keine baubehördliche Bewilligung

Paragraph 2,

(1)Ziffer 6, Sbg. Baupolizeigesetz i.d.g.F. seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde L.. Des weiteren haben Sie veranlasst, dass im Laufe des 10.11.2014 die Reste der Kellerinnenwände und Teile der Fundamentplatte dieses Gebäudeteils ebenfalls ohne baubehördliche Bewilligung

Paragraph 2,

(1)Ziffer 6, Sbg. Baupolizeigesetz i.d.g.F. abgebrochen wurden. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§§ 23(1) Z.1 i.V.m. 12 (1 und 2) und 2 (1) Z.6 Sbg.Bau

PolG 1997 i.d.g.F.Übertretung

, Paragraphen 23,

(1)Ziffer eins, in Verbindung mit 12 (1 und 2) und 2
(1)Ziffer 6, Sbg.BauPolG 1997 i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 23

(1)1.Strafrahmen Sbg. BauPolG 1997, LGBl. Strafe

: Paragraph 23,

(1)1.Strafrahmen Sbg. BauPolG 1997, Landesgesetzblatt 40/1997 i.d.g.F. Euro 2000,00 40 aus 1997, i.d.g.F. Euro 2000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 200,00Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 200,00 Gesamtbetrag: Euro 2200,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.5.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "

  1. Beschwerdegegenstand: Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14.04.2015, xxxxxxx, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 16.04.2015, erhebt der Beschwerdeführer gem. Art. 130 Abs. 1 Zif. 1 und Art. 132 Abs. 1 Zif. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14.04.2015, xxxxxxx, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 16.04.2015, erhebt der Beschwerdeführer gem. Artikel 130, Absatz eins, Zif. 1 und Artikel 132, Absatz eins, Zif. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg:
  2. Beschwerdegründe: a. Das vorliegende Straferkenntnis wurde nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet. Es fehlt dem Straferkenntnis an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Einklang steht und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, es wird ihm unmöglich gemacht, den Überlegungen/Erwägungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz durch gezielte Argumente entgegenzutreten.a. Das vorliegende Straferkenntnis wurde nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 60, AVG begründet. Es fehlt dem Straferkenntnis an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Einklang steht und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, es wird ihm unmöglich gemacht, den Überlegungen/Erwägungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz durch gezielte Argumente entgegenzutreten. b. Am 31.10.2014 und am 10.11.2014 waren die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. (als Baubehörde erster Instanz) vom 06.07.2014 und vom 22.07.2014 rechtskräftig aufrecht: Im Spruchteil II. des baubehördlichen Bescheides vom 06.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine „Gasthof T." auf GN. yy, KG L. unter Benennung von konkreten Auflagen erteilt. An dieser Stelle wird vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass der zitierte Spruchteil II. des baubehördlichen Bescheides vom 06.07.2014 nicht durch einen, dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan (analog Spruchteil I.) ergänzt wurde. Mit dem baubehördlichen Bescheid vom 22.07.2014 wurde dann im Spruchteil II. (zusammengefasst) ausgesprochen, dass die übrigen Bestimmungen des Bescheides vom 06.07.2014 (daher auch: Spruchteil II. des Bescheides vom 06.07.2014) unverändert aufrecht bleiben.b. Am 31.10.2014 und am 10.11.2014 waren die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. (als Baubehörde erster Instanz) vom 06.07.2014 und vom 22.07.2014 rechtskräftig aufrecht: Im Spruchteil römisch zwei. des baubehördlichen Bescheides vom 06.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine „Gasthof T." auf GN. yy, KG L. unter Benennung von konkreten Auflagen erteilt. An dieser Stelle wird vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass der zitierte Spruchteil römisch zwei. des baubehördlichen Bescheides vom 06.07.2014 nicht durch einen, dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan (analog Spruchteil römisch eins.) ergänzt wurde. Mit dem baubehördlichen Bescheid vom 22.07.2014 wurde dann im Spruchteil römisch zwei. (zusammengefasst) ausgesprochen, dass die übrigen Bestimmungen des Bescheides vom 06.07.2014 (daher auch: Spruchteil römisch zwei. des Bescheides vom 06.07.2014) unverändert aufrecht bleiben. c. Der Spruchteil II. des baubehördlichen Bescheides 06.07.2014 beinhaltet den Auftrag zum Abbruch der Brandruine "Gasthof T." auf GN .yy KG L. Eine räumliche Einschränkung enthält der rechtlich relevante Spruch - nur der Spruch eines Bescheides erwächst n Rechtskraft - nicht. Bezeichnenderweise rundet die Bescheidbegründung den Abbruchauftrag für das gesamte Bauwerk auf dem Grundstück .yy, KG L. ab. In der Bescheidbegründung wird nämlich Befund und Gutachten des BM Ing. U. V. zitiert, wonach "…das Bauwerk unkontrollierten Kräften ausgesetzt ist." c. Der Spruchteil römisch zwei. des baubehördlichen Bescheides 06.07.2014 beinhaltet den Auftrag zum Abbruch der Brandruine "Gasthof T." auf GN .yy KG L. Eine räumliche Einschränkung enthält der rechtlich relevante Spruch - nur der Spruch eines Bescheides erwächst n Rechtskraft - nicht. Bezeichnenderweise rundet die Bescheidbegründung den Abbruchauftrag für das gesamte Bauwerk auf dem Grundstück .yy, KG L. ab. In der Bescheidbegründung wird nämlich Befund und Gutachten des BM Ing. U. römisch fünf. zitiert, wonach "…das Bauwerk unkontrollierten Kräften ausgesetzt ist." Im Ergebnis beschreibt das zitierte Gutachten das gesamte Bauwerk als instabil! Der Beschwerdeführer beantragt dazu die zeugenschaftliche Vernehmung des BM Ing. U. V., W. 650, L.. Im Ergebnis beschreibt das zitierte Gutachten das gesamte Bauwerk als instabil! Der Beschwerdeführer beantragt dazu die zeugenschaftliche Vernehmung des BM Ing. U. römisch fünf., W. 650, L.. In der Begründung des Abbruchbescheides erfolgte auch keine räumliche Einschränkung. Selbst wenn in der Begründung der Abbruch räumlich eingeschränkt worden wäre, vermögen Begründungselemente einen normativen verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen (VwGH vom 09.08.2013, 2013/08/0137). Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll (VwGH vom 06.12.1990, 89/06/0026). Die Baubehörde hat im Spruchpunkt II. klar definiert, dass der „baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine Gasthof T. auf dem Grundstück GN .yy, KG L., erteilt wird". Aus dem baupolizeilichen Befehl ergibt sich, dass für das gesamte Bauwerk Gasthof T. auf dem Grundstück .yy, KG L., eine Abbruchbewilligung erteilt wurde. Wenn die Baubehörde nunmehr im Nachhinein in ihrer Verwaltungsstrafanzeige vom 03.11.2014 behauptet, dass die Abbruchsbewilligung nur für einen Teil des Gebäudes erteilt wurde, dann stellt sich die Frage, warum diese Intention nicht in den Spruch mitaufgenommen wurde. Um der höchstgerichtlichen Judikatur zu entsprechen, hätte die Baubehörde im Spruch konkret definieren müssen, welcher Teil des Bauwerkes nicht einem Abbruch zugeführt werden sollte. Dies hat die Baubehörde unterlassen.Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll (VwGH vom 06.12.1990, 89/06/0026). Die Baubehörde hat im Spruchpunkt römisch zwei. klar definiert, dass der „baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine Gasthof T. auf dem Grundstück GN .yy, KG L., erteilt wird". Aus dem baupolizeilichen Befehl ergibt sich, dass für das gesamte Bauwerk Gasthof T. auf dem Grundstück .yy, KG L., eine Abbruchbewilligung erteilt wurde. Wenn die Baubehörde nunmehr im Nachhinein in ihrer Verwaltungsstrafanzeige vom 03.11.2014 behauptet, dass die Abbruchsbewilligung nur für einen Teil des Gebäudes erteilt wurde, dann stellt sich die Frage, warum diese Intention nicht in den Spruch mitaufgenommen wurde. Um der höchstgerichtlichen Judikatur zu entsprechen, hätte die Baubehörde im Spruch konkret definieren müssen, welcher Teil des Bauwerkes nicht einem Abbruch zugeführt werden sollte. Dies hat die Baubehörde unterlassen. d. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Ruine ein zerfallenes Bauwerk, wie ein Haus bzw. dessen Überreste. Der Begriff der „Ruine" beschränkt sich keinesfalls nur auf eingestürzte und/oder zerfallene Teile eines Bauwerkes denn Ruinen können auch geplant errichtet werden. In beiden Fällen (Ruine durch Zerfall oder künstliche Ruine) deckt der Begriff das Gesamtbauwerk ab. Der Beschwerdeführer beantragt die zeugenschaftliche Vernehmung der von der Baubehörde zitierten Ziviltechniker DI N. X. und DI N. Y., beide pA Z. 4a, 5020 Salzburg, zu diesem Beweisthema.d. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Ruine ein zerfallenes Bauwerk, wie ein Haus bzw. dessen Überreste. Der Begriff der „Ruine" beschränkt sich keinesfalls nur auf eingestürzte und/oder zerfallene Teile eines Bauwerkes denn Ruinen können auch geplant errichtet werden. In beiden Fällen (Ruine durch Zerfall oder künstliche Ruine) deckt der Begriff das Gesamtbauwerk ab. Der Beschwerdeführer beantragt die zeugenschaftliche Vernehmung der von der Baubehörde zitierten Ziviltechniker DI N. römisch zehn. und DI N. Y., beide pA Ziffer 4 a, 5020, Salzburg, zu diesem Beweisthema. e. Die Brandruine war nach dem 21.07.2014 bis zum 31.10.2014 weiteren, stabilitätsstörenden Umwelteinflüssen (gemeint: Wind und Wetter) ausgesetzt. Diese Umwelteinflüsse verstärkten die Einsturzgefahr in einer Art und Weise, dass im Sinne der Wahrnehmung des Beschuldigten oberhalb des Haupteinganges tiefe Mauerwerkrisse und in der straßenseitig gelegenen Außenwand (Richtung S.gasse) eine starke Ausbuchtung (der Mauer) entstanden waren. Selbst wenn man daher dem Beschwerdeführer das Recht zum Bauwerksabbruch in Befolgung der beiden oben zitierten baubehördlichen Bescheide abspricht, dann kann sich der Beschwerdeführer auf § 6 VStG berufen. Demnach ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Vor dem Hintergrund tritt der Beschwerdeführer hiermit den Beweis an, dass am 31.10.2014 Gefahr für Leib und Leben von Dritten (gemeint: Bewohner von benachbarten Gebäuden und Straßenverkehrsteilnehmer) nur durch den sofortigen „kontrollierten" Abbruch hintangehalten werde konnte. Dazu beantragt der Beschuldigte die Einholung eines bautechnischen Gutachtens. Der Beschuldigte beantragt, der Gutachtenserstattung vorangehend die Zeugen JJ A., B., B. 32, den TT C., pA Firma D. GmbH, Salzburg, E. 1 und den EE F., pA Firma D. GmbH, Salzburg, E. 1, jeweils zum Beweis für die latente Einsturzgefahr und die damit gegebene Notstandssituation iS § 6 VStG zu vernehmen.e. Die Brandruine war nach dem 21.07.2014 bis zum 31.10.2014 weiteren, stabilitätsstörenden Umwelteinflüssen (gemeint: Wind und Wetter) ausgesetzt. Diese Umwelteinflüsse verstärkten die Einsturzgefahr in einer Art und Weise, dass im Sinne der Wahrnehmung des Beschuldigten oberhalb des Haupteinganges tiefe Mauerwerkrisse und in der straßenseitig gelegenen Außenwand (Richtung S.gasse) eine starke Ausbuchtung (der Mauer) entstanden waren. Selbst wenn man daher dem Beschwerdeführer das Recht zum Bauwerksabbruch in Befolgung der beiden oben zitierten baubehördlichen Bescheide abspricht, dann kann sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 6, VStG berufen. Demnach ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Vor dem Hintergrund tritt der Beschwerdeführer hiermit den Beweis an, dass am 31.10.2014 Gefahr für Leib und Leben von Dritten (gemeint: Bewohner von benachbarten Gebäuden und Straßenverkehrsteilnehmer) nur durch den sofortigen „kontrollierten" Abbruch hintangehalten werde konnte. Dazu beantragt der Beschuldigte die Einholung eines bautechnischen Gutachtens. Der Beschuldigte beantragt, der Gutachtenserstattung vorangehend die Zeugen JJ A., B., B. 32, den TT C., pA Firma D. GmbH, Salzburg, E. 1 und den EE F., pA Firma D. GmbH, Salzburg, E. 1, jeweils zum Beweis für die latente Einsturzgefahr und die damit gegebene Notstandssituation iS Paragraph 6, VStG zu vernehmen. f. Die Verwaltungsstrafbehörde hat festgestellt, dass der Abbruch des vorderen Teiles des Gebäudes an den Ecken Q.platz/S.gasse und S.gasse/R.gasse ohne Bewilligung der Baubehörde erfolgt ist. Aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung getroffen wurde, ließ die Verwaltungsstrafbehörde offen. Aus dem baubehördlichen Abbruchbescheid ergibt sich nicht, dass der Abbruch nur hinteren Teil des Gebäudes bewilligt wurde. Vielmehr wurde im Bescheid die Bewilligung für den Abbruch des gesamten Gebäudes "T." am Grundstück .yy KG L. erteilt. Die Verwaltungsstrafbehörde hat sich in ihrem Straferkenntnis nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern hat ausnahmslos den Inhalt der Verwaltungsstrafanzeige übernommen. g. Die Kellerinnenwände und die Teile der Fundamentplatten stellen Bestandteile des Gebäudes "T." am Grundstück .yy KG L. dar und bildeten mit den verbleibenden Bauwerkselementen eine Einheit. Eine gesonderte Bewilligung für den Abbruch der Kellerinnenwände und der Teile der Fundamentplatten musste der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragen, da im Bescheid vom 06.07.2014 der Abbruch des gesamten Gebäudes „T." am Grundstück .yy KG L. bewilligt wurde.
  3. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen werden daher an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt die Anträge,
  4. gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  5. gem. Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  6. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG IVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen."
  7. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem. Paragraph 38, VwGVG römisch vier m Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen." Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 30.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde, der Akt des Verwaltungsgerichtes sowie die vom Verwaltungsgericht beigeschafften Akten verlesen, der Beschwerdeführer angehört sowie Herr GG H., Herr Baumeister Ing. U. V., Herr EE F. sowie Herr TT C. als Zeugen einvernommen wurden. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 30.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde, der Akt des Verwaltungsgerichtes sowie die vom Verwaltungsgericht beigeschafften Akten verlesen, der Beschwerdeführer angehört sowie Herr GG H., Herr Baumeister Ing. U. römisch fünf., Herr EE F. sowie Herr TT C. als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt: Am 4.7.2014 wurden aufgrund eines Brandereignisses das Dach und der Dachstuhl des "Gasthof T.", Q.platz 5, L., auf Grundstück-Nr .yy, KG L., zerstört. Die Löscharbeiten dauerten etwa 22 Stunden; es wurden ca 2,5 Millionen Liter Löschwasser eingesetzt. Der Beschwerdeführer war Betreiber des Gasthofes T.; er war zum Zeitpunkt des Brandereignisses, aber auch am 31.10.2014 (verfahrensgegenständlicher Tattag) Eigentümer der EZ y, KG L., in der das Grundstück-Nr. .yy vorgetragen ist. , Der Beschwerdeführer war Betreiber des Gasthofes T.; er war zum Zeitpunkt des Brandereignisses, aber auch am 31.10.2014 (verfahrensgegenständlicher Tattag) Eigentümer der EZ y, KG L., in der das Grundstück-Nr. .yy vorgetragen ist. Das Grundstück-Nr .yy, KG L., befindet sich im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L.. Im nördlicheren Bereich des Grundstückes-Nr .yy, KG L., im Bereich der S.gasse und des Q.platzes hat sich der im Wesentlichen historisch bedeutsamere Teil des Gasthofes T., und zwar das Gasthaus, befunden; im südlicheren Bereich des Grundstückes im Bereich der G.gasse war der im Wesentlichen historisch weniger bedeutsame Hoteltrakt des Gasthofes T.. Mit Bescheid vom 6.7.2014, Zahl zzzzzzzzzz, ist seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde L.

§ 20

Abs 4 und Abs 5 Baupolizeigesetz 1997 die baubehördliche Anordnung ergangen, dass das Gebäude "Gasthof T." auf Grundstück Nr .yy, KG L., ab sofort gesperrt ist (Spruchpunkt I.). Die Sperre gelte bis zur Beibringung eines Standsicherheitsnachweises durch einen hiezu befugten Sachverständigen. Aufgrund der Einsturzgefahr sei die Umgebung des Gebäudes "Gasthof T." laut dem dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, unverzüglich abzusperren. Mit Bescheid vom 6.7.2014, Zahl zzzzzzzzzz, ist seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde L.

Paragraph 20, Absatz 4 und Absatz 5, Baupolizeigesetz 1997 die baubehördliche Anordnung ergangen, dass das Gebäude "Gasthof T." auf Grundstück Nr .yy, KG L., ab sofort gesperrt ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die Sperre gelte bis zur Beibringung eines Standsicherheitsnachweises durch einen hiezu befugten Sachverständigen. Aufgrund der Einsturzgefahr sei die Umgebung des Gebäudes "Gasthof T." laut dem dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, unverzüglich abzusperren. In Spruchpunkt II. wurde

§§ 9

, 20 Abs 5 Baupolizeigesetz 1997 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine "Gasthof T." auf Grundstück Nr .yy, KG L., (unter Einhaltung von Auflagen, die unter Spruchpunkt III. folgen) erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraphen 9, 20, Absatz 5, Baupolizeigesetz 1997 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der Brandruine "Gasthof T." auf Grundstück Nr .yy, KG L., (unter Einhaltung von Auflagen, die unter Spruchpunkt römisch drei. folgen) erteilt. In der Zustellverfügung des Bescheides ist unter anderem der Beschwerdeführer angeführt; eine Ausfertigung des Bescheides samt dem darin erwähnten Lageplan wurde dem Beschwerdeführer am 6.7.2014 um 10:40 Uhr persönlich übergeben. Im Anschluss an den oben angeführten Bescheid vom 6.7.2014 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde L. ein weiterer Bescheid datiert mit 6.7.2014, Zahl zzzzzzzzzz, erlassen, der nachstehenden Inhalt aufweist: "baupolizeiliche Anordnung zum Teilabbruch des 3. Obergeschosses des Hauptgebäudes der Brandruine "Gasthof T." auf GN .yy, KG L. BESCHEID SPRUCH Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 06.07.2014 betreffend baubehördliche Sperre und baupolizeiliche Anordnung zum Abbruch der Brandruine "Gasthof T." auf GN .yy, KG L., wird wie folgt abgeändert: I. römisch eins. Punkt I: des oben angeführten Bescheides vom 06.07.2014 betreffend baubehördliche Sperre bleibt unverändert aufrecht. II.römisch zwei. Punkt II des oben angeführten Bescheides vom 06.07.2014 wird wie folgt abgeändert:

§ 20Abs 5 Bau

PolG wird auf Grund von Gefahr im Verzug der baupolizeiliche Auftrag zum sofortigen Teilabbruch des gesamten 3. Obergeschosses der Hauptgebäudes "Gasthof T." auf GN .yy, KG L., erteilt:Punkt römisch zwei des oben angeführten Bescheides vom 06.07.2014 wird wie folgt abgeändert:

Paragraph 20, Absatz 5, BauPolG wird auf Grund von Gefahr im Verzug der baupolizeiliche Auftrag zum sofortigen Teilabbruch des gesamten

  1. Obergeschosses der Hauptgebäudes "Gasthof T." auf GN .yy, KG L., erteilt: III.römisch drei. Die übrigen Bestimmungen des Bescheides vom 06.07.2014 bleiben unverändert aufrecht. (…)" In der Zustellverfügung des (neuerlichen) Bescheides vom 06.07.2014 ist der Beschwerdeführer angeführt. Am gegenständlichen Rückschein, der kein Zustelldatum ausweist, ist eine leserliche Unterschrift lautend auf "J." ersichtlich. Ob diese Unterschrift vom Beschwerdeführer stammt, kann nicht festgestellt werden. Die Ausfertigung des Bescheides hat der Beschwerdeführer anschließend aber erhalten. Mit Bescheid vom 22.7.2014, Zahl 030-0-1188/2014, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde L. einen Bescheid mit nachstehendem Spruchinhalt erlassen: "Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 06.07.2014 betreffend baubehördliche Sperre und baupolizeiliche Anordnung zum sofortigen Teilabbruch des gesamten
  2. Obergeschosses des Hauptgebäudes "Gasthof T." auf GN .yy, KG L., wird wie folgt abgeändert: I. römisch eins. Punkt I. des oben angeführten Bescheides vom 06.07.2014 betreffend baubehördliche Sperre wird wie folgt abgeändert:Punkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides vom 06.07.2014 betreffend baubehördliche Sperre wird wie folgt abgeändert: Erdgeschoß: Für die Begehung können die horizontalen Erschließungswege des Haupthauses und des Südtraktes freigegeben werden, da die Standsicherheit gegeben ist. Das Gastlokal, der Küchenbereich, der Pub Bereich, Speisesaal und Lagerflächen müssen weiterhin gesperrt bleiben. (siehe beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet).
  3. Obergeschoß: Die horizontalen und vertikalen Erschließungsflächen können unter der Voraussetzung von partiell einzubringenden Unterstellungsmaßnahmen begangen werden. Die Standsicherheit ist gegeben. Tanzsaal, Barbereich, Wohnungsbereich und Sanitärbereiche bleiben weiterhin gesperrt. (siehe beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet).
  4. Obergeschoß: Die horizontalen und vertikalen Erschließungsflächen können unter der Voraussetzung von partiell einzubringenden Unterstellungsmaßnahmen begangen werden. Die Standsicherheit ist gegeben. Der Privatwohnungsbereich, der Sanitärbereich und die Zimmer bleiben weiterhin gesperrt. (siehe beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet).
  5. Obergeschoß: Die Brandreste sind vollständig zu räumen. Die Mauerkronen im Bereich des Haupthauses sind abzutragen und lose Teile unterhalb der abgetragenen Mauerkronen sind mit einem Mörtelband zu sichern. Generell ist die Decke über dem zweiten OG mit einem Bau-Vlies abzudecken. Diese Maßnahme soll prophylaktisch gegen abstürzende Brandreste eingesetzt werden. Das Vlies muss gegen Abheben entsprechend gesichert werden. Die Brandruine darf nur im Beisein von ortskundigen Personen betreten werden. II. römisch zwei. Die übrigen Bestimmungen des Bescheides betreffend baupolizeilichen Auftrag zum sofortigen Teilabbruch des gesamten
  6. Obergeschosses des Hauptgebäudes "Gasthof T." auf GN .yy, KG L., bleiben unverändert aufrecht. III. römisch drei. Kosten:Die Kostenvorschreibung ergeht mit gesondertem Bescheid"Kosten:, Die Kostenvorschreibung ergeht mit gesondertem Bescheid" Entsprechend den baupolizeilichen Anordnungen vom 6.
  7. und 22.7.2015 wurde im Bereich des Gasthauses das
  8. Obergeschoß (Reste im Giebelbereich samt Dach und Dachstuhl) komplett abgetragen. Der gesamte Hoteltrakt sowie das Erdgeschoß, das
  9. und
  10. Obergeschoß des Gasthauses sind bestehen geblieben. Mit Eingabe vom 26.9.2014 hat der Beschwerdeführer – der Bau hatte einen umbauten Raum von mehr als 500 m3 – um baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Objektes Gasthof T., Q.platz 7, L., auf Grundstück-Nr .yy, KG L., bei der Marktgemeinde L. angesucht. Dem Ansuchen waren gutachterliche Äußerungen und Stellungnahmen beigeschlossen, die auszugsweise nachstehenden Inhalt aufweisen: Gutachten der AA. GmbH, Sachverständigenbüro, vom 13.8.2014: "(…)
  11. Zusammenfassung der vorläufigen Ergebnisse Beim Löscheinsatz wurden sehr große Mengen an Löschwasser verwendet, sodass es zu einer massiven Durchfeuchtung des gesamten Gebäudes kam. Aus nicht bekannten Gründen wurde auf eine Trocknung und eine Notbedachung verzichtet. Somit herrschten ideale Bedingungen für das Wachstum von Mikroorganismen (Wärme, hohe Luft- und Materialfeuchte), die auf allen Oberflächen zu großflächigem Schimmelwachstum führten. Aufgrund der zu erwartenden sommerlichen Temperaturen in den nächsten Wochen ist davon auszugehen, dass
  12. das Pilzwachstum andauert und
  13. dann auch ein massiver Befall tiefer liegender Schichten vorliegt. (…)" Schreiben der AA. GmbH vom 22.9.2014: "(…) Aus der obigen Darstellung geht hervor, dass bei einer Sanierung des Hotels der Altbau komplett und der Neubau bis auf das Keller- und Erdgeschoß abgerissen werden müsste. Die verbleibenden Geschoße müssten in den Rohbau zurückgeführt werden. Nach erfolgter Sanierung mit Desinfektion müssten zahlreiche, sehr zeit- und kostenaufwändige Messungen durchgeführt werden, um eine Gesundheitsgefährdung von Hotelgästen auszuschließen. Trotz dieser möglichen, sehr umfangreichen Rückbau-, Sanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist aus Sachverständigensicht nicht gewährleistet, dass eine wie auch immer geartete Sanierung tatsächlich zum Erfolg führt. Daher ist aus Sachverständigensicht von einer Sanierung abzuraten." Schreiben der X. + Y. ZT GmbH vom 24.9.2014:Schreiben der römisch zehn. + Y. ZT GmbH vom 24.9.2014: "(…) Aufgrund des massiven Löschwasserangriffs zur Brandbekämpfung des Objektes ist es zu einer massiven Durchfeuchtung des gesamten Gebäudes gekommen. Die große Menge an Löschwasser verursachte weiters eine Lasterhöhung. Im Zuge der Lasterhöhung wurde die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes offensichtlich in Mitleidenschaft gezogen – es konnten sichtbare Veränderungen der Konstruktionsteile (Durchbiegung von Holzbalken, Risse in Gewölben und im Mauerwerk) festgestellt werden. Aufgrund der festgestellten Durchfeuchtung der Konstruktionsteile bzw der bereits evidenten Rissbilder ist aus Sicht des Unterzeichners insbesondere unter Anbetracht eines zu erwartenden Frostangriffs in der kalten Jahreszeit die Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit ohne vorhergehende Trocknungsmaßnahme der Konstruktionssteile nicht mehr gegeben. Eine Trocknung des Objekts bzw die Ermittlung der exakten Materialkennwerte und Geometrien der lastabtragenden Bauteile ist allgemein wirtschaftlich nicht vertretbar." Schreiben der BB. Bau GmbH vom 25.9.2014: "(…) Außenwände Altbau (Steinmauerwerk) Im Zuge der Abbrucharbeiten des
  14. Obergeschosses haben wir festgestellt, dass das Außenmauerwerk äußerst inhomogen in Bezug auf das verarbeitete Material und auf die Festigkeit ist. Wir haben Hohlstellen wie auch Holzteile vorgefunden, die teilweise über ein Drittel der Mauerwerksbreite eingearbeitet waren und dadurch gefährliche Gelenke gebildet haben. Es kam im Zuge der Abbrucharbeiten zu gefährlichen Situationen, weil Mauerwerksteile nicht hervorsehbar eingestürzt sind. Eine Sicherung der Außenwände über die bestehenden Geschoße erachten wir daher aus technischer Sicht für nahezu unmöglich bzw extrem aufwändig. Wirtschaftlichkeit Der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Trocknung und Sicherung der Bauwerksteile übersteigt bei weitem den Abbruch und die Wiederrichtung derselben. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit muss auch jederzeit mit Temperaturen unter Null gerechnet werden, was aufgrund der Durchfeuchtung der Bauteile, zu Frostschäden und damit zur weiteren Zerstörung des Mauerwerks beiträgt. Auch konnte bis dato keiner der in den Fall involvierten Sachverständigen eine schlüssige Auskunft darüber geben wie eine allfällige Trocknung der gesamten Gebäudekubatur in einem angemessenen Zeitraum möglich ist bzw ob eine vollständige Trocknung aller Bauwerksteile technisch überhaupt möglich ist." In der Niederschrift über die am 30.9.2014 stattgefundene Sitzung der Sachverständigenkommission für Ortsbildschutz bei der Bezirkshauptmannschaft L. wird unter anderem wie folgt ausgeführt: "(…) Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder der OBS-Kommission. Zu Beginn der Sitzung waren der Bürgermeister der Marktgemeinde L. und die Amtsleiterin anwesend. Die OBS-Kommission diskutiert grundsätzlich über die weitere Vorgangsweise in der gegenständlichen Bauangelegenheit. Nach Diskussion wird einstimmig festgestellt, dass in Entsprechung des gesetzlichen Auftrages dem Objekt T. im Ortsbild des Marktes L. eine besondere Bedeutung zukommt. Die Kommission ist der Ansicht, ausgenommen CC., dass Maßnahmen zur Erhaltung der wesentlichen Bausubstanz beim platzbildenden Objekt erforderlich sind. Von den Mitgliedern wird anerkannt, dass die wirtschaftlichen Aspekte in der Entscheidung bei der Gebäudeerhaltung zu berücksichtigen sind. Der OBS-Kommission wurden zur heutigen Sitzung die nachstehend angeführten Anträge, Planunterlagen und Gutachten vorgelegt: Ansuchen des I. J. um Erteilung der Bauplatzerklärung mit BeilageAnsuchen des römisch eins. J. um Erteilung der Bauplatzerklärung mit Beilage Ansuchen der Stefanie DD. um Erteilung der Bauplatzerklärung mit Beilage Ansuchen der Stefanie DD. um Erteilung der Abbruchbewilligung mit Beilage Ansuchen des I. J. um Erteilung der Abbruchbewilligung mit BeilageAnsuchen des römisch eins. J. um Erteilung der Abbruchbewilligung mit Beilage Gutachten der AA. GmbH, EE. Schreiben der BB. BaugmbH betreffend Abrissansuchen mit angeschlossenen Berechnungen und Bestandsplänen, einem Auszug aus dem Fassadenscan Im Zuge der Sitzung wurden weitere schriftliche Unterlagen vorgelegt: Schreiben der BB. BaugmbH vom 25.09.2014 Gutachterliehe Stellungnahme der X. + Y. vom 29.09.2014Gutachterliehe Stellungnahme der römisch zehn. + Y. vom 29.09.2014 Schreiben X. + Y. vom 24.09.2014Schreiben römisch zehn. + Y. vom 24.09.2014 Schreiben der BB. BaugmbH vom 25.09.2014 Gutachten mit Bildmappe der AA. GmbH vom 13.08.2014 Gutachterliehe Stellungnahme der AA. GmbH vom 22.09.2014 Prüfbericht der Dr. FF. & Partner GmbH, GG. vom 20.08.2014 In der Ausschreibung wurden vom Vorsitzenden der Objektseigentümer, der derzeit mit der Bauausführung betraute Baumeister und der Planer eingeladen. Zur Sitzung sind die Familie J. sen., I. J. jun, Christine GG., Hr. JJ HH. und Hr. JJ,. der KK. PlanungsgmbH und Hr. DI Thomas V. der BB. BaugmbH erschienen.In der Ausschreibung wurden vom Vorsitzenden der Objektseigentümer, der derzeit mit der Bauausführung betraute Baumeister und der Planer eingeladen. Zur Sitzung sind die Familie J. sen., römisch eins. J. jun, Christine GG., Hr. JJ HH. und Hr. JJ,. der KK. PlanungsgmbH und Hr. DI Thomas römisch fünf. der BB. BaugmbH erschienen. In der Diskussion haben die Eigentümer, der Planer und der Baumeister ihre Stellungnahmen abgegeben. Die grundsätzliche Aussage der Stellungnahmen bezogen sich jeweils auf den starken Schimmelpilzbefall des gesamten Objektes. Weitere Gesichtspunkte waren die in Frage gestellte Standsicherheit des Gesamtobjekts, insbesonders wird auf die Rissbildung im Gewölbe im Vorhausbereich im 1.OG eingegangen. Ein besonderer Diskussionspunkt war der offensichtlich schlechte Zustand des Mauerwerkes und der verputzen Flächen. Auch wurde besonders auf möglich hygienische Bedenken bei der Beseitigung des Pilzbefalles, der Wandsanierung und hinsichtlich der nachfolgenden erforderlichen Prüfung über den Pilzbefall geäußert. In wirtschaftlicher Hinsicht wurden dahingehend Bedenken angemeldet, dass eine allfällige Zeitverzögerung bei der Ausführung der geplanten Maßnahmen einen wesentlichen Zeitraum in Anspruch nimmt, da die bestehende Betriebsausfallversicherung mit Juli 2015 erlischt. Im Zuge der Diskussion wurde auch auf die Möglichkeit der Förderung denkmalgerechter Baumaßnamen hingewiesen. In der abschließenden Diskussion wurde dem Bewilligungswerber von Seiten der OBS Kommission eine vordringliche und rasche Bearbeitung der Anträge in Aussicht gestellt. Im Anschluss an die Diskussion wurde ein Lokalaugenschein im ggst. Objekt durchgeführt. Hauptsächlich wurden die Räume im historischen Gasthausteil im EG und im OG beschaut. Auch wurde die letzte Decke begangen und beschaut. Hier ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines keinerlei Maßnahmen zur Hintanhaltung des Eindringens von Niederschlagwasser getroffen wurde. Es wurde erhoben, dass das von der Versicherung angeordnete Notdach am Hoteltrakt und die am Gasthofteil ausgelegte Folie (Straßenbauflies) abgetragen wurden. Derzeit ist kein Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser vorhanden. Im
  15. und
  16. OG wurden die Räume der Privatwohnung sowie die Vorhäuser beschaut. Hier sind die Räume wie im Bilderkatalog zum Gutachten der AA. GmbH dargestellt die Flächen aus organischem Material mit Schimmelpilz stark befallen. Im 1.OG sind im Stiegenhaus im Gewölbe und im Anschlussbereich an die Außenwand deutlich Rissbilder zu sehen die auf Setzungen und Gebäudebewegungen hin schließen lassen. Die Schadstellen sind mit Spionen überwacht. Auf diese Beweissicherung wird auch im Gutachten X. + Y. eingegangen.Im 1.OG sind im Stiegenhaus im Gewölbe und im Anschlussbereich an die Außenwand deutlich Rissbilder zu sehen die auf Setzungen und Gebäudebewegungen hin schließen lassen. Die Schadstellen sind mit Spionen überwacht. Auf diese Beweissicherung wird auch im Gutachten römisch zehn. + Y. eingegangen. Im Erdgeschoß im Eingangsbereich, im Gastzimmer, in der Küche und im kleinen Saal ist ebenfalls Schimmelbefall wie vorbeschrieben vorhanden. Der Gewölbeteil im Eingangsbereich vor dem Stiegenaufgang weißt sichtbar keine Rissbildungen auf. Auch im Gastzimmer, im Bereich der nachträglichen Unterkellerung sind augenscheinlich keine Setzungsrisse erkennbar. Das Gewölbe im Bereich Pub weißt augenscheinlich keine Rissbildungen auf und sollte nach Entkernung gesondert begutachtet werden. Bei der Beschau der Fassade wurden die marktplatzseitige und S.gassenseitige Fassade beschaut, ebenso die Fassade in der R.gasse und G.gasse mit der Fassade beim Objekt DD.. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bis zum Hauptgesimse in der Putzstruktur in den Außenwänden Rissbildungen augenscheinlich nicht feststellbar sind. Die Fassade ist mit Messpunkten eines Vermessungsunternehmens zur Überwachung allfälliger Bewegungen versehen. Zur S.gasse zeigt sich eine charakteristische 5-achsige Fassade mit strenger Teilung, zum Hauptplatz zeigen sich 2 + 1 + 2 Fensterachsen, die die innere Struktur des Mittelganghauses zum Ausdruck bringen. Die bestehenden Gliederungselemente, Gesimse, Ecklisenen, Fensterfaschen und Verdachungen sind harmonisch gelöst. Die Mittelachse befindet sich glaublich unter der ehemaligen Firstlinie. Von den Kommissionsmitgliedern wird festgehalten, dass die nachstehend angeführten Teile charakteristisch sind und für erhaltenswert erachtet werden: - Primärstruktur des historischen Gasthauses (Außenwände und tragende Innenwände) - Gewölbeteile im EG und OG - Fassade Q.platz- und S.gassenseitig mit Gliederungselementen Für den historischen Teil wird es erforderlich sein, für die weitere Begutachtung durch die OBS-Kommission die nachstehend angeführten Unterlagen beizubringen: - Gutachterliehe Stellungnahme betreffend die Erhaltung der gesamten Primärstruktur (getrennt nach Außenwände, tragende Innenwände und Gewölbe) im Bereich des historischen Gasthauses - Stellungnahme im Hinblick auf die Standsicherheit bei Entfernung der bestehenden Tramdecken und Einbau von Stahlbetondecken mit den erforderlichen Schließrosten und Stabilisierung des Gewölbes im OG durch Stahlbetonüberlager, Verankerung und Rissverpressung - Stellungnahme betreffend die Gestehungskosten für eine im Gutachten in Aussicht gestellte Sanierung

Pkt. 10.2 des Gutachten der AA. GmbH vom 13.08.2014 für die reduzierte Fläche (Primärstruktur - abschlagen des Verputzes und auskratzen der Fugen, Behandeln mit fungizidem Tiefengrund, egalisieren und verputzen der Oberfläche) Zu den 3 angeführten Punkten sind jeweils eine Massenermittlung, die Kostenschätzung und eine Gegenüberstellung der Preise Sanierung - Neubau vorzulegen. Im Zuge der Sitzung wurden die voraufgelisteten Anträge besprochen und vorerst zurückgestellt mit Ausnahme der Anträge betreffend Abbruch. Die Teilung in historisches Gasthaus, Hoteltrakt und DD. erfolgt wie im beigeschlossenen Lageplan farblich dargestellt. Gegen die Erteilung der Abbruchbewilligung für die historisch nicht wertvollen Bauteile (Hoteltrakt und DD.) bestehen seitens der OBS-Kommission keine Bedenken. Aus der Sicht der OBS-Kommission ist der Baubehörde

  1. Instanz zu empfehlen, vom Objektseigentümer die Herstellung einer Abdichtung gegen Niederschlagswässer (Folienabdeckung oder Notdach) wegen augenscheinlicher Gefahr im Verzug zur Hintanhaltung einer weiteren Beeinträchtigung aufzutragen. Ebenso wird das Einleiten der erforderlichen Trocknungsmaßnahmen (zumindest lüften) empfohlen." In der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde L. vom 7.10.2014 wird wie folgt ausgeführt: „(…) Hiebei handelt es sich um ein in Massivbauweise errichtetes Gasthaus mit Fremdenbeherbergung inmitten des Marktes L. mit Teilunterkellerung und 4 Vollgeschoßen. Das Objekt wurde mit einem Holzsatteldachstuhl mit Blecheindeckung errichtet. Das Gesamtabbruchvolumen des Hoteltraktes vom Keller- bis ins
  2. Obergeschoß beträgt ca. 4.819,00 m
  3. Der Abbruch wird durch ein hiezu befugtes Unternehmen erfolgen. Die Baurestmassen werden nach Fraktionen getrennt und einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen übergeben. Hiefür wurde bereits ein Entsorgungskonzept der LL. Bauschuttverwertung GmbH, B. vom 02.09.2014 vorgelegt, welches bereits durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen geprüft und genehmigt wurde (Zahl tttttttttt vom 02.09.2014). Bei der Durchführung des Abbruchs ist die ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten zu beachten. Die bestehenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das Objekt sind in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen an geeigneter Stelle ordnungsgemäß abzuschließen und für die Wiederverwendung zu sichern. Die unterirdischen Einbauten sind einschließlich Fundamente, Mauern, Gewölben und Decken zur Gänze abzutragen und sind die dabei entstehenden Baugruben mit gut verdichtbarem Material aufzufüllen. Während der Abbrucharbeiten ist eine Staubentwicklung weitgehend durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten. Betreffend die Lage im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L. wird auf die Stellungnahme der Ortsbildschutzkommission vom 30.09.2014, Zahl uuuuuuuuuuu verwiesen, wonach der Abbruch des Objektteiles "Hoteltrakt" befürwortet wird. Der historische Bereich des Gasthauses (im beiliegenden Lageplan rosafärbig gekennzeichnet) ist durch geeignete Maßnahmen vor den Abbrucharbeiten entsprechend zu sichern und darf nicht abgebrochen werden. Jegliche Schädigung der historischen Bausubstanz im Zuge der Abbrucharbeiten des Hoteltraktes hat tunlichst zu unterbleiben. Abschließend wird festgestellt, dass der gegenständliche Antrag den Anforderungen entspricht und gegen die Erteilung der Abbruchbewilligung für den Hoteltrakt aus Sachverständigensicht keine Bedenken bestehen, wenn nachstehende Forderungen in den Bescheid aufgenommen werden." Der Bürgermeister der Marktgemeinde L. hat über das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 26.9.2014 den Bescheid vom 8.10.2014, Zahl vvvvvvvvvvvv, erlassen, in dem es unter Spruchpunkt I. wie folgt lautet:Der Bürgermeister der Marktgemeinde L. hat über das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 26.9.2014 den Bescheid vom 8.10.2014, Zahl vvvvvvvvvvvv, erlassen, in dem es unter Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet: "Über Ansuchen von I. J., K.straße 3/1, L., vom 26.9.2014, für den teilweisen Abbruch des Objektes L., Q.platz 5 ("Hoteltrakt") auf GN ./yy, KG L., wird vom Bürgermeister der Marktgemeinde L., als Baubehörde I. Instanz, § 9 Abs 1 letzter Satz Baupolizeigesetz nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der vorgelegten Einreichpläne der BB. Bau GmbH, L. vom 26.9.2014, bei Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen und Bedingungen, "Über Ansuchen von römisch eins. J., K.straße 3/1, L., vom 26.9.2014, für den teilweisen Abbruch des Objektes L., Q.platz 5 ("Hoteltrakt") auf GN ./yy, KG L., wird vom Bürgermeister der Marktgemeinde L., als Baubehörde römisch eins. Instanz, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Baupolizeigesetz nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der vorgelegten Einreichpläne der BB. Bau GmbH, L. vom 26.9.2014, bei Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen und Bedingungen, die Abbruchbewilligung laut beiliegendem Lageplan vom 7.10.2014, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, erteilt." Unter Spruchpunkt II.
  4. wird ausgeführt, dass auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz vom 30.9.2014 vollinhaltlich verweisen werde. Dem Bescheid vom 8.10.2014 ist ein Lageplan angeschlossen, in dem der Gasthaustrakt rosa und der Hoteltrakt (samt DD.) grün eingezeichnet sind. Unter Spruchpunkt römisch zwei.
  5. wird ausgeführt, dass auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz vom 30.9.2014 vollinhaltlich verweisen werde. Dem Bescheid vom 8.10.2014 ist ein Lageplan angeschlossen, in dem der Gasthaustrakt rosa und der Hoteltrakt (samt DD.) grün eingezeichnet sind. Begründend wird im Bescheid vom 8.10.2014 entsprechend der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen unter anderem ausgeführt, dass der historische Bereich des Gasthauses, der im beiliegenden Lageplan rosafärbig gekennzeichnet ist, durch geeignete Maßnahmen vor den Abbrucharbeiten entsprechend zu sichern sei und nicht abgebrochen werden dürfe. Jegliche Schädigung der historischen Bausubstanz im Zuge der Abbrucharbeiten des Hoteltraktes habe tunlichst zu unterbleiben. Der Bescheid vom 8.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2014 persönlich zugestellt. Nach Zustellung des Bescheides vom 8.10.2014 haben Mitarbeiter der D. GmbH, die als Subunternehmerin der vom Beschwerdeführer beauftragten LL. Bauschuttverwertung GmbH tätig war, mit dem Abbruch des Hoteltraktes begonnen; der Abbruch wurde bis zum 31.10.2014 fortgesetzt. Am 31.10.2014 ist der Beschwerdeführer am Nachmittag zur Baustelle gekommen. Er hat dabei im Laufe des Nachmittages eine etwa 20 bis 30 cm große Ausbuchtung an der Hausfront entlang der S.gasse sowie Risse im Mauerwerk des Gasthaustraktes wahrgenommen. In der Folge hat der Beschwerdeführer die auf der Baustelle mit Abbrucharbeiten beschäftigten Baggerfahrer EE F. und TT C. angewiesen, die restlichen bestehenden oberirdischen Teile des Gasthaustraktes des Gasthofes T. im Bereich R.gasse, S.gasse, Q.platz ebenfalls abzureißen, was diese sodann auch gemacht haben. Der Abbruch des Gasthaustraktes hat etwa zweieinhalb Stunden gedauert. Zum Zweck der Information, dass das Gasthaus nun abgebrochen wird, hat der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt angerufen, wo er niemanden erreicht hat, weil am 31.10.2014 (ein Freitag) das Gemeindeamt um 12.00 Uhr schließt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde L., Herr GG H., verfügt über ein Mobiltelefon, die Telefonnummer desselben ist auf der Homepage der Gemeinde abrufbar. Der Bürgermeister war unter anderem Kapellmeister der Bürgermusik L. und verfügt eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Personen in L. über die Nummer seines Mobiltelefons. Auf diesem Mobiltelefon hat der Beschwerdeführer nicht versucht, den Bürgermeister der Marktgemeinde L. zu erreichen. Im Laufe des Nachmittags des 31.10.2014 bzw im Zuge der Veranlassung des Abbruchs des Gasthauses durch den Beschwerdeführer hat dieser auch nicht versucht, die Polizeiinspektion L. oder die Bezirkshauptmannschaft L. telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat vom Zustand des Gebäudes vor der Anordnung zum Abbruch keine Lichtbilder angefertigt oder diesen auf andere Art und Weise dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat zur Frage der Standsicherheit des Gasthauses vor der Anordnung zum Abbruch auch keinen der beteiligten Professionisten, etwa Mitarbeiter der Firma BB., die Planverfasserin im Abbruchbewilligungsverfahren war, oder etwa Mitarbeiter der LL. Bauschuttverwertung GmbH als das mit dem Abbruch beauftragte Unternehmen, oder eine dritte sachverständige Person befragt und diesbezüglich eine Expertise eingeholt. Die Anordnung zum Abbruch des Gasthauses durch den Beschwerdeführer ist auch nicht über „Anraten“ der Baggerfahrer, etwa, dass der Gebäudeteil nicht mehr standsicher wäre, erfolgt. Weshalb nach dem Brandereignis am 4.7.2014 der Gebäudetrakt nicht wirksam vor den Einwirkungen von Niederschlagswässern geschützt wurde, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Brandereignis am 4.7.2014 wurden in und am Gebäude sogenannte "Spione" angebracht, das sind Glasstäbe, die am Bauwerk befestigt werden und bei Bewegungen des Mauerwerks bzw bei Setzungen brechen. Ca 95 Prozent dieser Spione sind bereits wenige Tage nach dem Brandereignis gebrochen. Ob zum Zeitpunkt der Anordnung des Abbruches durch den Beschwerdeführer tatsächlich die akute Gefahr des unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs bzw. Einsturzes des Gasthaustraktes des Gasthofes bestanden hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Vor dem Abbruch des Gasthauses war bei der im nördlichen Bereich des Gasthauses unmittelbar angrenzenden S.gasse der Gehsteig entlang des Gasthauses gesperrt, die daran anschließende Fahrbahn war für Fahrzeuge frei passierbar, der gegenüberliegende Gehsteig war im Bereich des Gasthauses in der S.gasse mit einer entsprechenden Holzkonstruktion eingehaust. Am 1.11.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion L. folgendes angegeben: „Am 31.
  6. 2014, um 16.00 Uhr habe er oberhalb des Haupteinganges seines Gasthofes tiefe Risse im Mauerwerk und in der straßenseitig gelegenen Außenwand Richtung S.gasse eine starke Ausbuchtung festgestellt. In der gegenwärtigen Situation habe er aus Gründen der akuten Einsturzgefahr und wegen Gefahr im Verzuge die alleinige Verantwortung übernommen und dem Baggerfahrer unmittelbar danach die Anweisung erteilt, sofort mit dem Abriss zu beginnen. Aus seiner Sicht sei eine gegenwärtige akute Gefahr für Leib und Leben der Anrainer vorgelegen. Seinen Sohn I. J. jun. und dem Hausmeister habe er sogleich die Anweisung gegeben, die Zufahrtsstraßen zur Brandruine abzusperren bzw. abzusichern, sodass ein gefahrloses Abreißen gewährleistet sei. Unmittelbar danach habe er versucht den Bürgermeister GG H.. als Baubehörde
  7. Instanz zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Aus seiner Sicht sei auf Grund der akuten Einsturzgefahr ein sofortiger Handlungsbedarf vorgelegen und er habe keine andere Handlungsweise, als die des Abrisses als notwendige Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenausschaltung gesehen. Zudem habe er gehört, dass seine Brandruine als „Halloween-Grusellokal" im Gespräch sei, was als gefahrerhöhend in seine Entscheidung eingeflossen sei.“In der gegenwärtigen Situation habe er aus Gründen der akuten Einsturzgefahr und wegen Gefahr im Verzuge die alleinige Verantwortung übernommen und dem Baggerfahrer unmittelbar danach die Anweisung erteilt, sofort mit dem Abriss zu beginnen. Aus seiner Sicht sei eine gegenwärtige akute Gefahr für Leib und Leben der Anrainer vorgelegen. Seinen Sohn römisch eins. J. jun. und dem Hausmeister habe er sogleich die Anweisung gegeben, die Zufahrtsstraßen zur Brandruine abzusperren bzw. abzusichern, sodass ein gefahrloses Abreißen gewährleistet sei. Unmittelbar danach habe er versucht den Bürgermeister GG H.. als Baubehörde
  8. Instanz zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Aus seiner Sicht sei auf Grund der akuten Einsturzgefahr ein sofortiger Handlungsbedarf vorgelegen und er habe keine andere Handlungsweise, als die des Abrisses als notwendige Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenausschaltung gesehen. Zudem habe er gehört, dass seine Brandruine als „Halloween-Grusellokal" im Gespräch sei, was als gefahrerhöhend in seine Entscheidung eingeflossen sei.“ Am 10.11.2014 hat der Beschwerdeführer schließlich veranlasst, dass die Reste der Kellerinnenwände und Teile der Fundamentplatte des Gebäudeteils Gasthaus abgebrochen werden. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt auszuführen: Zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auszuführen, dass diese auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes sowie insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.9.2015 gründen. Die Feststellungen zum Brandereignis am 4.7.2014 haben sich aus den Begründungen der in den Feststellungen angeführten Bescheide ergeben. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse befindet sich im Akt über die baubehördliche Bewilligung des Abbruches des Objekts Gasthof T. ein Grundbuchsauszug. Dass sich das Grundstück-Nr. .yy, KG L., im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L. befindet, ergibt sich auf Sachverhaltsebene, aber letztlich auch in einer rechtlichen Beurteilung einerseits aus den §§ 1 und 2 der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung L., andererseits aus dem vom Verwaltungsgericht angefertigten Ausdruck aus dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS. Der Inhalt der Bescheide vom 6.7.2014 und vom 22.7.2014 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Ausfertigungen der Bescheide. Bezüglich der Zustellung des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei Vergleich der im Verwaltungsakt ersichtlichen Unterschriften des Beschwerdeführers (etwa am Bewilligungsansuchen vom 26.9.2014 oder bei der Bestätigung über die Übernahme des ersten Bescheides vom 6.7.2014) tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterschrift am Rückschein des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 nicht vom Beschwerdeführer selbst stammt. Diesbezüglich war daher eine Negativfeststellung zu treffen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und Betreiber des Gasthofes T. war, in der Folge entsprechend der Anordnung im zweiten Bescheid vom 6.7.2014 und im Bescheid vom 22.7.2014 lediglich das dritte Obergeschoß des Gasthauses abgerissen wurde und in weiterer Folge auch mit Ansuchen vom 26.9.2014 um Abbruch des Gasthofes angesucht wurde, geht das Verwaltungsgericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer auch den zweiten Bescheid des Bürgermeisters vom 6.7.2014 tatsächlich erhalten hat, zumal das gesamte anschließende Verhalten des Beschwerdeführers und die weitere Vorgehensweise andernfalls nicht erklärbar wäre. Dass in der Folge nur das
  9. Obergeschoß, also der Giebelbereich mit Dach und Dachstuhl, abgerissen wurde und die darunterliegenden Stockwerke des Gasthauses stehen geblieben sind, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend das Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung des Abbruches des Objektes ergeben sich aus den Verwaltungsakten, und zwar auch jene betreffend den Inhalt der damit vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Die persönliche Zustellung des Bescheides vom 8.10.2014 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Den Umstand des Beginnes des Abbruches des Hoteltraktes und die Geschehensabläufe am 31.10.2014 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers, aber auch aus den Angaben der Zeugen F. und C. Diese haben auch beide angegeben, dass nicht sie den Beschwerdeführer auf eine drohende Einsturzgefahr des Gasthauses hingewiesen haben, sondern es der Beschwerdeführer war, der ihnen die Anordnung zum Abbruch gegeben hat. Hinterfragt haben sie nach ihren Aussagen diese Anordnung inhaltlich nicht. Die Dauer des Abbruches hat der Zeuge F. angegeben. Die Feststellungen betreffend den Versuch des Beschwerdeführers, den Bürgermeister telefonisch zu informieren, und die Feststellungen betreffend das vorhandene Mobiltelefon des Bürgermeisters gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf die Aussage des Bürgermeisters GG H.. Dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung des Abbruches weder den Bürgermeister am Mobiltelefon versucht hat zu erreichen noch die Polizeiinspektion L. noch etwaige andere sachverständigen Personen ergibt sich aus seiner Aussage. Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Bezirkshauptmannschaft vor Anordnung des Abbruches wegen der nach seiner Ansicht nach vorliegenden Einsturzgefahr zu verständigen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dies ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass auch diesbezüglich eine Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er selbst keine Lichtbilder vom Objekt vor der Anordnung des Abbruches angefertigt hat. Die Feststellungen betreffend die am Gebäude angebrachten Spione gründen auf die Aussage des Zeugen Baumeister Ing. U. V., der angegeben hat, dass etwa 95 Prozent der Spione bereits innerhalb weniger Tage gerissen seien. Hinsichtlich der von der Ortsbildschutzkommission bei der Bezirkshauptmannschaft L. angesprochenen mangelnden Abdeckung des Gebäudes zum Schutzes vor Niederschlagswässer konnte mangels diesbezüglicher für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014 nur eine Negativfeststellung getroffen werden.Zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auszuführen, dass diese auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes sowie insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.9.2015 gründen. Die Feststellungen zum Brandereignis am 4.7.2014 haben sich aus den Begründungen der in den Feststellungen angeführten Bescheide ergeben. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse befindet sich im Akt über die baubehördliche Bewilligung des Abbruches des Objekts Gasthof T. ein Grundbuchsauszug. Dass sich das Grundstück-Nr. .yy, KG L., im Ortsbildschutzgebiet der Marktgemeinde L. befindet, ergibt sich auf Sachverhaltsebene, aber letztlich auch in einer rechtlichen Beurteilung einerseits aus den Paragraphen eins und 2 der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung L., andererseits aus dem vom Verwaltungsgericht angefertigten Ausdruck aus dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS. Der Inhalt der Bescheide vom 6.7.2014 und vom 22.7.2014 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Ausfertigungen der Bescheide. Bezüglich der Zustellung des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei Vergleich der im Verwaltungsakt ersichtlichen Unterschriften des Beschwerdeführers (etwa am Bewilligungsansuchen vom 26.9.2014 oder bei der Bestätigung über die Übernahme des ersten Bescheides vom 6.7.2014) tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterschrift am Rückschein des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 nicht vom Beschwerdeführer selbst stammt. Diesbezüglich war daher eine Negativfeststellung zu treffen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und Betreiber des Gasthofes T. war, in der Folge entsprechend der Anordnung im zweiten Bescheid vom 6.7.2014 und im Bescheid vom 22.7.2014 lediglich das dritte Obergeschoß des Gasthauses abgerissen wurde und in weiterer Folge auch mit Ansuchen vom 26.9.2014 um Abbruch des Gasthofes angesucht wurde, geht das Verwaltungsgericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer auch den zweiten Bescheid des Bürgermeisters vom 6.7.2014 tatsächlich erhalten hat, zumal das gesamte anschließende Verhalten des Beschwerdeführers und die weitere Vorgehensweise andernfalls nicht erklärbar wäre. Dass in der Folge nur das
  10. Obergeschoß, also der Giebelbereich mit Dach und Dachstuhl, abgerissen wurde und die darunterliegenden Stockwerke des Gasthauses stehen geblieben sind, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend das Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung des Abbruches des Objektes ergeben sich aus den Verwaltungsakten, und zwar auch jene betreffend den Inhalt der damit vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Die persönliche Zustellung des Bescheides vom 8.10.2014 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Den Umstand des Beginnes des Abbruches des Hoteltraktes und die Geschehensabläufe am 31.10.2014 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers, aber auch aus den Angaben der Zeugen F. und C. Diese haben auch beide angegeben, dass nicht sie den Beschwerdeführer auf eine drohende Einsturzgefahr des Gasthauses hingewiesen haben, sondern es der Beschwerdeführer war, der ihnen die Anordnung zum Abbruch gegeben hat. Hinterfragt haben sie nach ihren Aussagen diese Anordnung inhaltlich nicht. Die Dauer des Abbruches hat der Zeuge F. angegeben. Die Feststellungen betreffend den Versuch des Beschwerdeführers, den Bürgermeister telefonisch zu informieren, und die Feststellungen betreffend das vorhandene Mobiltelefon des Bürgermeisters gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf die Aussage des Bürgermeisters GG H.. Dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung des Abbruches weder den Bürgermeister am Mobiltelefon versucht hat zu erreichen noch die Polizeiinspektion L. noch etwaige andere sachverständigen Personen ergibt sich aus seiner Aussage. Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Bezirkshauptmannschaft vor Anordnung des Abbruches wegen der nach seiner Ansicht nach vorliegenden Einsturzgefahr zu verständigen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dies ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass auch diesbezüglich eine Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er selbst keine Lichtbilder vom Objekt vor der Anordnung des Abbruches angefertigt hat. Die Feststellungen betreffend die am Gebäude angebrachten Spione gründen auf die Aussage des Zeugen Baumeister Ing. U. römisch fünf., der angegeben hat, dass etwa 95 Prozent der Spione bereits innerhalb weniger Tage gerissen seien. Hinsichtlich der von der Ortsbildschutzkommission bei der Bezirkshauptmannschaft L. angesprochenen mangelnden Abdeckung des Gebäudes zum Schutzes vor Niederschlagswässer konnte mangels diesbezüglicher für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014 nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Da letztlich hinsichtlich des Zustandes des Gasthauses am 31.10.2014 vor Anordnung des Abbruches durch den Beschwerdeführer keine objektivierbaren Angaben und Nachweise vorliegen, weil eben der Beschwerdeführer weder Lichtbilder angefertigt noch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verständigt hat, aber auch nicht andere sachkundige Personen zum Zustand des Gebäudes zu Rate gezogen hat, kann zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Abbruchanordnung tatsächlich akute Einsturzgefahr bestanden hat, nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Brandereignis am 4.7.2014 stattgefunden hat und somit das Gebäude mehr als drei Monate (nach Abbruch des
  11. Obergeschoßes des Gasthauses) in der vorliegenden Form gestanden ist. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – in den Vortagen bzw Vornächten Minusgrade geherrscht haben und sich durch den Abbruch des Hoteltraktes der Zustand des Gasthauses weiter verschlechtert hat, fehlen für die Beurteilung einer Situation, in der akute Einsturzgefahr herrscht, objektive Anhaltspunkte. Insofern war auch den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zur Notwendigkeit des sofortigen kontrollierten Abbruchs des Gebäudes nicht zu folgen, da für einen bautechnischen Sachverständigen aufgrund des bereits erfolgten Abbruchs und mangels objektivierbarer Nachweise über den Gebäudezustand schlicht nicht beurteilbar ist, ob am 31.10.2014 die akute Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Einsturzes bestanden hat oder nicht. Selbst unter Heranziehung der Angaben des Zeugen F., der etwa ausgesagt hat, dass die Risse beim Gebäude so beschrieben werden können, dass bereits ein Stift Platz gefunden habe, und zwar über die gesamte Fassade des Gebäudes, kann damit (auf der Grundlage dieser schlichten Aussage) ein bautechnischer Sachverständiger oder ein Statiker nicht beurteilen, ob nun die betreffenden Gebäudeteile zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Anordnung durch den Beschwerdeführer zum Abbruch tatsächlich vor dem Zusammenbruch gestanden sind oder nicht., Da letztlich hinsichtlich des Zustandes des Gasthauses am 31.10.2014 vor Anordnung des Abbruches durch den Beschwerdeführer keine objektivierbaren Angaben und Nachweise vorliegen, weil eben der Beschwerdeführer weder Lichtbilder angefertigt noch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verständigt hat, aber auch nicht andere sachkundige Personen zum Zustand des Gebäudes zu Rate gezogen hat, kann zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Abbruchanordnung tatsächlich akute Einsturzgefahr bestanden hat, nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Brandereignis am 4.7.2014 stattgefunden hat und somit das Gebäude mehr als drei Monate (nach Abbruch des
  12. Obergeschoßes des Gasthauses) in der vorliegenden Form gestanden ist. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – in den Vortagen bzw Vornächten Minusgrade geherrscht haben und sich durch den Abbruch des Hoteltraktes der Zustand des Gasthauses weiter verschlechtert hat, fehlen für die Beurteilung einer Situation, in der akute Einsturzgefahr herrscht, objektive Anhaltspunkte. Insofern war auch den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zur Notwendigkeit des sofortigen kontrollierten Abbruchs des Gebäudes nicht zu folgen, da für einen bautechnischen Sachverständigen aufgrund des bereits erfolgten Abbruchs und mangels objektivierbarer Nachweise über den Gebäudezustand schlicht nicht beurteilbar ist, ob am 31.10.2014 die akute Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Einsturzes bestanden hat oder nicht. Selbst unter Heranziehung der Angaben des Zeugen F., der etwa ausgesagt hat, dass die Risse beim Gebäude so beschrieben werden können, dass bereits ein Stift Platz gefunden habe, und zwar über die gesamte Fassade des Gebäudes, kann damit (auf der Grundlage dieser schlichten Aussage) ein bautechnischer Sachverständiger oder ein Statiker nicht beurteilen, ob nun die betreffenden Gebäudeteile zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Anordnung durch den Beschwerdeführer zum Abbruch tatsächlich vor dem Zusammenbruch gestanden sind oder nicht. Die Feststellungen betreffend die Verkehrssituation in der S.gasse gründen auf die Aussage des Bürgermeisters GG H.. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion L. sind im Verwaltungsstrafakt ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer am 10.11.2014 auch den Abbruch der Reste der Kellerinnenwände und von Teilen der Fundamentplatte veranlasst hat, hat dieser nicht in Abrede gestellt, sondern hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass dies mit Bescheid vom 6.7.2014 bewilligt (gemeint offenbar: baupolizeilich angeordnet) worden sei. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 2

Abs 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung bedarf der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 Kubikmeter, einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Baupolizeigesetz 1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung bedarf der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 Kubikmeter, einer Bewilligung der Baubehörde.

§ 12

Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

Paragraph 12, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997 darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

§ 1

Baupolizeigesetz 1997 gilt als bauliche Maßnahme die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Maßnahme.

Paragraph eins, Baupolizeigesetz 1997 gilt als bauliche Maßnahme die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Maßnahme.

§ 23

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs 1 und Abs 2 leg cit).

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, leg cit). Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 8.10.2014 der Abbruch des Hoteltraktes entsprechend dem dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan bewilligt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Eigentümer und Betreiber des Gasthofes T. jedoch darüber hinaus am 31.10.2014 auch den Abbruch einerseits der oberirdischen Teile des Gasthauses und am 10.11.2014 andererseits auch der Kellerinnenwände und von Teilen der Fundamentplatte veranlasst, welche baulichen Maßnahmen vom Bewilligungsbescheid vom 8.10.2014 nicht umfasst waren. , Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 8.10.2014 der Abbruch des Hoteltraktes entsprechend dem dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan bewilligt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Eigentümer und Betreiber des Gasthofes T. jedoch darüber hinaus am 31.10.2014 auch den Abbruch einerseits der oberirdischen Teile des Gasthauses und am 10.11.2014 andererseits auch der Kellerinnenwände und von Teilen der Fundamentplatte veranlasst, welche baulichen Maßnahmen vom Bewilligungsbescheid vom 8.10.2014 nicht umfasst waren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abbruches auch des Gasthaustraktes sei die baupolizeiliche Anordnung laut erstem Bescheid vom 6.7.2014 maßgeblich, mit der der Abbruch der (gesamten) Brandruine "Gasthof T." aufgetragen worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat am 26.9.2014 um baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Objektes angesucht. Darüber hat der Bürgermeister der Marktgemeinde L. mit Bescheid vom 8.10.2014 entschieden und die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch, und zwar des Hoteltraktes des Gasthofes, erteilt. Zeitlich zuvor ist mit Bescheid vom 6.7.2014 der Abbruch des (gesamten) Objekts Gasthof T. baupolizeilich angeordnet worden (was in der Folge jedoch auf den Abbruch des 3. Obergeschoßes eingeschränkt wurde). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl VwGH Ro 2014/15/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH Ro 2014/15/0008). Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er – ohne dass es dazu einer förmlichen Aufhebung bedurfte – keine Rechtswirkungen mehr (vgl VwGH 2011/12/0089). Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er – ohne dass es dazu einer förmlichen Aufhebung bedurfte – keine Rechtswirkungen mehr vergleiche , VwGH 2011/12/0089). Zu wasserpolizeilichen Aufträgen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer einem sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell derogiert (vgl VwGH 2010/07/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei Identität der Sache im weiteren Sinne in seinem Beschluss vom 31.1.1989, 87/07/0040, angenommen, wenn er davon ausgegangen ist, dass der spätere Bescheid betreffend die Bewilligung einer Wasserkraftanlage dem früheren, dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung materiell derogiert hat; dies mit der Folge, dass Letzterer mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist (vgl VwGH 94/17/0159). Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich deren mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge materiell derogiert hat, dass dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist (VwGH 87/07/0040). Zu wasserpolizeilichen Aufträgen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer einem sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell derogiert vergleiche VwGH 2010/07/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei Identität der Sache im weiteren Sinne in seinem Beschluss vom 31.1.1989, 87/07/0040, angenommen, wenn er davon ausgegangen ist, dass der spätere Bescheid betreffend die Bewilligung einer Wasserkraftanlage dem früheren, dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung materiell derogiert hat; dies mit der Folge, dass Letzterer mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist vergleiche VwGH 94/17/0159). Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich deren mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung mit der Folge materiell derogiert hat, dass dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist (VwGH 87/07/0040). Vorliegend wurden vom Bürgermeister der Marktgemeinde L. betreffend das Objekt Gasthof T. im Anschluss an das Brandereignis vom 4.7.2014 mehrere baupolizeiliche Anordnungen erlassen. In weiterer Folge wurde jedoch betreffend dieselbe bauliche Anlage die Abbruchbewilligung vom 8.10.2014 erteilt. Durch diesen zeitlich nachfolgenden Bewilligungsbescheid über den Abbruch betreffend das Objekt Gasthof T. wurde somit den Bescheiden über die baupolizeilichen Anordnungen über den Abbruch betreffend das Objekt Gasthof T. derogiert. Mit Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 8.10.2014 konnte der Beschwerdeführer daher nicht mehr davon ausgehen, dass die baupolizeilichen Anordnungen rechtswirksam sind. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass die Ausfertigung des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz), sodass die Zustellung dennoch als bewirkt gilt.Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass die Ausfertigung des zweiten Bescheides vom 6.7.2014 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz), sodass die Zustellung dennoch als bewirkt gilt. In objektiver Hinsicht ist die Verwaltungsübertretung daher als erwiesen anzusehen. In subjektiver Hinsicht rechtfertigt der Beschwerdeführer sein Verhalten im Wesentlichen mit Notstand, weil am 31.10.2014 Gefahr für Leib und Leben von dritten Personen bestanden habe, welche nur durch den sofortigen "kontrollierten" Abbruch hintangehalten werden konnte. Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich an der Partei liegt, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (vgl VwGH 2012/07/0214). Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich an der Partei liegt, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben vergleiche VwGH 2012/07/0214). Die Beweislast in Hinsicht auf das Bestehen eines Notstandes trifft den Bestraften (VwGH 2007/02/0251). Unter dem Gesichtspunkt eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG ist der Beschwerdeführer beweispflichtig (vgl VwGH 89/02/0124; 97/02/0132).Unter dem Gesichtspunkt eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG ist der Beschwerdeführer beweispflichtig vergleiche VwGH 89/02/0124; 97/02/0132). Unter Notstand ist nach der Rechtsprechung ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im Allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 85/01/0172). Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (VwGH 98/21/0246). Der Täter kann sich weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss nach der Rechtsprechung unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die – ohne die strafbare Handlung – zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (vgl VwGH 2006/09/0002). Der Täter kann sich weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss nach der Rechtsprechung unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die – ohne die strafbare Handlung – zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde vergleiche VwGH 2006/09/0002). Im vorliegenden Fall war es – entsprechend der aufgrund des Ermittlungsverfahrens zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen – nicht erweislich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung des Abbruches tatsächlich eine unmittelbare Gefahr des Einsturzes des Gebäudeteiles vorgelegen ist. Es konnte in diesem Sinne – wie oben dargestellt – nicht festgestellt werden, dass tatsächlich die akute Gefährdung des Einsturzes des Gebäudes zum Zeitpunkt der Anordnung zum Abbruch, dies mangels objektivierbarer Nachweise, vorgelegen ist. Darüber hinaus ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung von Leib und Leben dritter Personen nicht auf eine andere Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung hintangehalten werden hätte können. Durch relativ naheliegende Handlungen, etwa durch kurzfristiges Absperren der S.gasse und des betroffenen Bereiches des Q.platzes, durch Verständigung der Polizeiinspektion L., um entsprechende Absperrmaßnahmen um das Objekt herum zu erwirken, durch die Verständigung des Bürgermeisters auf seinem Mobiltelefon, durch – vor allem rechtzeitige – Zuziehung von sachverständigen Personen zur Beurteilung der Einsturzgefährdung und der zu treffenden Maßnahmen, hätte der Beschwerdeführer nicht gleich den gesamten Gebäudetrakt zur Gänze abbrechen lassen müssen, sondern wäre Zeit für die Beurteilung der Situation gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher selbst wenn er der Ansicht war, dass Gebäude würde einstürzen, nicht gehalten gewesen, gleich das gesamte Gebäude abzubrechen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass selbst bei statisch schlechtem Zustand des Gebäudes eine latente Einsturzgefahr nicht erst wenige Sekunden oder Minuten vor der Anordnung zum Abbruch erkennbar gewesen sein musste, sondern im Laufe des Nachmittages des 31.10.2014 bereits früher wahrgenommen gewesen sein musste, sodass diesbezüglich dem Beschwerdeführer umso mehr Zeit zur Verfügung gestanden wäre, alternative Handlungsweisen zum bewilligungslosen Abbruch des Gasthauses in Erwägung zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, es seien aber auch Nebengebäude gefährdet gewesen, ist er darauf zu verweisen, dass – selbst wenn man von einer akuten Einsturzgefahr ausgeht – einerseits die umliegenden Gebäude in entsprechendem Abstand stehen und andererseits tatsächlich womöglich gefährdete Gebäude nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch so kurzfristig evakuiert werden könnten, dass die darin befindlichen Personen diese Gebäude verlassen, bis eben eine konkrete Gefährdung durch den möglichen Einsturz des Gasthaustraktes geklärt ist. Vor diesem Hintergrund war auch dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines bautechnischen Sachverständigen nicht näher zu treten. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ein Leichtes gewesen, zeitgerecht etwa die Polizeiinspektion, den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (etwa über die Polizeiinspektion) oder aber auch etwa die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen und im Hinblick auf die nach seiner Ansicht nach vorliegende Einsturzgefahr rechtzeitig entsprechende baupolizeiliche Anordnungen zu erwirken. Insgesamt war die auf die bloße Behauptung des Beschwerdeführers gründende Notstandslage nicht nachweisbar, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen war. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die vorgeworfene Übertretung

§ 23

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 ist

§ 23

Abs 1 erster Strafrahmen leg cit die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 25.000,00 vorgesehen. Es ist im vorliegenden Fall von einem durchaus bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen, zumal es sich beim Gasthaustrakt des Gasthofes T. um ein im Ortsbild des Marktes L. eine besondere Bedeutung zukommendes Objekt gehandelt hat und grundsätzlich die Erhaltung der wesentlichen Bausubstanz angezeigt war. Für die vorgeworfene Übertretung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 ist

Paragraph 23, Absatz eins, erster Strafrahmen leg cit die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 25.000,00 vorgesehen. Es ist im vorliegenden Fall von einem durchaus bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen, zumal es sich beim Gasthaustrakt des Gasthofes T. um ein im Ortsbild des Marktes L. eine besondere Bedeutung zukommendes Objekt gehandelt hat und grundsätzlich die Erhaltung der wesentlichen Bausubstanz angezeigt war. Strafmildernde oder straferschwerende Umstände waren gegenständlich nicht zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren – trotz der vorhandenen Verbindlichkeiten – als leicht überdurchschnittlich einzustufen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten, die im Hinblick auf die aufgezeigte Vorgehensweise nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Insgesamt erweist sich die mit € 2.000,00 ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens (8 % der Höchststrafe) verhängte Geldstrafe insbesondere in Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes keinesfalls als unangemessen und jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten und einer gänzlichen Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechts entgegenzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG, aber auch zur materiellen Derogation von Bescheide ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich vielmehr innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob tatsächlich Einsturzgefahr des Gebäudes vorgelegen ist, war auf Sachverhaltsebene zu klären. Letztlich hängt aber auch die Frage, ob gegenständlich eine allfällige Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben war, vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, VStG, aber auch zur materiellen Derogation von Bescheide ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich vielmehr innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob tatsächlich Einsturzgefahr des Gebäudes vorgelegen ist, war auf Sachverhaltsebene zu klären. Letztlich hängt aber auch die Frage, ob gegenständlich eine allfällige Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben war, vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.250.22.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.