Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 5Artikel 129a§ 67c§79Art. 3§ 35RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-12/26/9-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die am xxx, um ca 03.00 Uhr im Hotel "F., H." vorgenommene Festnahme für rechtmäßig, die Verwendung von Handfesseln und Aufrechterhaltung der Anhaltung nach 03:17 Uhr für rechtswidrig erklärt.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die am xxx, um ca 03.00 Uhr im Hotel "F., H." vorgenommene Festnahme für rechtmäßig, die Verwendung von Handfesseln und Aufrechterhaltung der Anhaltung nach 03:17 Uhr für rechtswidrig erklärt.
- Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG werden mangels Obsiegens einer Partei abgewiesen. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG werden mangels Obsiegens einer Partei abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 24.03.2015 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung der Landespolizeidirektion Salzburg vom xxx, 03:00 Uhr, Tatort 5020 Salzburg, I.-Straße 21-23 eingebracht, dabei aber einer konkreten Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und eine Darstellung des Sachverhaltes unterlassen. Mit Eingabe vom 24.03.2015 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung der Landespolizeidirektion Salzburg vom xxx, 03:00 Uhr, Tatort 5020 Salzburg, römisch eins.-Straße 21-23 eingebracht, dabei aber einer konkreten Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und eine Darstellung des Sachverhaltes unterlassen. Aufgrund eines Auftrages des Landesverwaltungsgerichtes zur Beseitigung der Mängel wurde diese Maßnahmenbeschwerde durch den nunmehrigen Rechtsbeistand des Einschreiters wie folgt verbessert: "Ich habe Rechtsanwalt Dr. D. E., J. 101-103 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, und beruft sich dieser auf die Erteilung der Vollmacht
§ 5RAO."Ich habe Rechtsanwalt Dr.
D. E., J. 101-103 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, und beruft sich dieser auf die Erteilung der Vollmacht
Paragraph 5, RAO. Zu meiner am 24.3.2015 zu GZ LVwG-12/26/2-2015 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wurde mir vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 7.4.2015, zugestellt am 9.4.2015 die Verbesserung binnen zwei Wochen aufgetragen. Fristgerecht wird durch meinen ausgewiesenen Vertreter die Maßnahmenbeschwerde wie folgt verbessert: Die Maßnahmenbeschwerde wird auf Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 57a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ff AVG iVm § 88 SPG.Die Maßnahmenbeschwerde wird auf Artikel 129a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraphen 67 c, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 88, SPG.
- Sachverhalt: Ich habe am xxx mit einem Freund ein Fußballspiel Salzburg besucht, wobei wir im Laufe des Abends gefeiert und Alkohol getrunken haben. Es war bereits von Anbeginn beabsichtigt, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, und habe ich ein Zimmer im Hotel F./H. gebucht gehabt. Meinerseits erfolgte weder ein Verstoß gegen § 5 StVO noch gegen eine sonstige Gesetzesstelle.Meinerseits erfolgte weder ein Verstoß gegen Paragraph 5, StVO noch gegen eine sonstige Gesetzesstelle. Um ca. 2:45 Uhr wurde ich von den Organen der Polizeiinspektion YX, BezInsp KK K. und BezInsp LL L., im Hinterhof des Hotels aufgefordert, stehen zu bleiben, mich nicht von der Örtlichkeit zu entfernen und an der Amtshandlung mitzuwirken. Daraufhin habe ich gegenüber den einschreitenden Beamtinnen geäußert, dass ich nicht verstünde, was diese eigentlich von mir wollten, da ich nichts gemacht hätte, und daher an der Amtshandlung nicht mitzuwirken bräuchte. Die Beamtinnen erklärten, dass ich im Verdacht stünde, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Tatsache ist jedoch, dass völlig unerfindlich ist, wie die einschreitenden Beamtinnen zu diesem Verdacht gelangt sein sollten, da ich zu Fuß unterwegs war, und sich mein PKW auf einem eingeschrankten Privatparkplatz befand. (Dass dieser Verdacht tatsächlich nie bestanden hat und auch nicht gerechtfertigt war, ergibt sich daraus, dass während der gesamten im Folgenden noch ausführlich zu schildernden Amtshandlung weder eine Aufforderung an mich erging, mich einem den Bestimmungen der StVO entsprechenden Alkoholtest zu unterziehen, noch ein solcher tatsächlich durchgeführt wurde. Ich habe freiwillig im Beisein des Amtsarztes mit dem Vortestgerät einen Alkoholtest durchgeführt, wobei mir von vornherein klar war, dass aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums eine Alkoholbeeinträchtigung in einem Umfang vorlag, welche mich nicht mehr zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde. Sollte daher tatsächlich der in den Raum gestellte Verdacht bestanden haben, dass ich im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte, wäre das Verhalten der Beamtinnen, mich während der gesamten Amtshandlung nicht zu einem Alkotest aufzufordern, als Amtsmissbrauch qualifizieren. Dass eine Aufforderung zur Durchführung des Alkoholtestes erfolgt wäre, wird von der Beamtinnen in ihrem Bericht vom xxx auch gar nicht behauptet, sondern erfolgt die kryptische Formulierung "nach mehreren Versuchen gelang es ... mit A. G. einen Alkotest mittels Vortestgeräts durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/l. Selbst sollte der Vortest über Aufforderung der Beamtinnen erfolgt sein, was weder behauptet wird noch der Fall ist, würden diese bei Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes nach § 5 StVO gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen haben, da diesfalls im Anschluss daran eine Aufforderung und Durchführung eines Alkomatentestes erforderlich gewesen wäre.)Selbst sollte der Vortest über Aufforderung der Beamtinnen erfolgt sein, was weder behauptet wird noch der Fall ist, würden diese bei Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes nach Paragraph 5, StVO gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen haben, da diesfalls im Anschluss daran eine Aufforderung und Durchführung eines Alkomatentestes erforderlich gewesen wäre.) In weiterer Folge wurde ich zur Ausweisleistung aufgefordert. Aufgrund des Umstandes, dass mir die gesamte Amtshandlung mangels eines für mich nachvollziehbaren Tatverdachtes völlig unerfindlich war, ich auch nicht auf frischer Tat betreten worden war, und aus meiner Sicht und eigenen Polizeierfahrung die Amtshandlung völlig unprofessionell und in unangebrachtem und präpotentem Ton erfolgte, habe ich erklärt, dass die Beamtinnen von mir gar nichts kriegen würden, und ich jetzt gehen würde. An den Wortlaut von ausgesprochenen Beleidigungen kann ich mich nicht mehr erinnern. Es kann jedoch zutreffen, dass ich die von den Beamtinnen wiedergegebenen beleidigenden Äußerungen getätigt habe. Ergänzend sei festgehalten dass ich mich aufgrund von Äußerungen, die im Bericht der amtshandelnde Beamtinnen keine Erwähnung finden, von allem Anfang an als Kollege zu erkennen gegeben habe. So habe ich die Amtshandlung sinngemäß mit den Worten kritisiert, "dass ich schon viel länger im Geschäft wäre und mich besser auskenne und für die Beamtinnen hoffe, dass sie bereits definitiv gestellt wären, da ihr deppertes und stümperhafte Vorgehen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die von mir als ausdrücklich als völlig unangebracht zugestandenen Äußerungen sind auf meine Erregung und den Alkoholeinfluss zurückzuführen, jedoch nicht als Straftat zu werten, welche die nachfolgende Amtshandlung zu rechtfertigen vermöchte. In der Folge drehte ich mich um und ging in Richtung des Hoteleinganges, wobei sich die Beamtinnen vor mich stellten um das Betreten des Hotels durch mich zu verhindern. Daraufhin wurde ich abgemahnt und aufgefordert mein strafbares Verhalten einzustellen, wobei mir nach wie vor völlig unerfindlich war, worin ein strafbares Verhalten meinerseits bestanden haben soll. In weiterer Folge wurde ich von einer der Beamtinnen mit der Hand angegriffen und habe ich mich dagegen verwahrt, dies wiederum in einem beleidigenden Ton, wobei die Formulierung, "greif mi net on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wes" durchaus zutreffen kann, und auch "dass ich mich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da ich nichts gemacht hätte". Ich habe allerdings, die Äußerung "dann hots wos" ausdrücklich dahingehende konkretisiert, dass darunter dienstrechtliche Konsequenzen zu verstehen sind nicht etwa eine Gewaltanwendung meinerseits. Energisch bestritten wird jedoch dass ich "wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herumgestikuliert hätte. Tatsächlich habe ich während der gesamten Amtshandlung nie irgendeine körperliche Bewegung gemacht, welche nur im Geringsten als aggressiv und bedrohlich angesehen hätte werden können. Es mag zutreffen, dass ich beim emotional geführten Wortwechsel meine Äußerungen durch eine entsprechende Gestik unterstrichen habe, dies jedoch nie in einer Art und Weise, die als aggressiv empfunden hätten werden können und bei der ich den Beamtinnen zu nahe gekommen wäre. In der Folge fand eine weitere Abmahnung und Aufforderung das strafbare Verhalten einzustellen statt, verbunden mit der neuerlichen Aufforderung einen Lichtbildausweis. Anlässlich dieser weiteren Aufforderung habe ich ausdrücklich erklärt, dass selbst für den Fall dass ich mein Fahrzeug in Betrieb genommen hätte, was ausdrücklich in Abrede gestellt würde, dies rechtlich völlig irrelevant wäre, da sich mein Fahrzeug auf einen Privatgrundstück (nämlich dem abgeschrankten Hotelparkplatz) befinde. Wenn die einschreitenden Beamtinnen in ihrem Bericht ausführen, dass zufolge meines unkooperativen Verhaltens nicht erhoben werden konnte, ob der Parkplatz sich am Privatgrundstück befände, so ist einerseits unerfindlich wie diese Feststellungen aufgrund eines kooperativen Verhaltens meinerseits getroffen hätten werden können - mehr als das der Parkplatz ein Privatgrundstück darstellte, hätte ich auch bei einem kooperativen Verhalten nicht sagen können -, andererseits ist die Eigenschaft als Privatgrundstück auch durch die Abschrankung und das bei der Schranke angebrachte Kartenlesegerät eindeutig auch laienhaft ersichtlich. Überdies war diese Privatparkplatzeigenschaft mit dem Hotelangestellten, mit welchem die Beamtinnen vor der Amtshandlung geredet hatten, bereits geklärt worden. In der Folge wurde ich wiederum aufgefordert, mich wegen meiner Verwaltungsübertretungen auszuweisen. Mir war nach wie vor völlig unerfindlich, worin eine Verwaltungsübertretung gelegen sein sollte, und gingen die Beamtinnen auf meine Argumentation auch gar nicht ein sondern beharrten nur auf einem Standpunkt, welchen sie mir nicht erklären konnten. Aufgrund meiner langjährigen Polizeierfahrung empfand ich die Amtshandlung als rechtswidrig unangebracht, präpotent und unprofessionell, da die Beamtinnen um Umgang mit einem aufgebrachten und erkennbar alkoholisierten Kollegen nicht deeskalierend wirkten, sondern offensichtlich aus Kränkung über die Beleidigungen eine Eskalation geradezu hervorriefen. Tatsächlich bin ich der Ansicht, dass die Beamtinnen, sollte wirklich auch nur im geringsten der Verdacht nach § 5 StVO bestanden haben, eine Aufforderung zu einem Alkomatentest erfolgen hätte müssen, was während der gesamten Amtshandlung nie geschah.Tatsächlich bin ich der Ansicht, dass die Beamtinnen, sollte wirklich auch nur im geringsten der Verdacht nach Paragraph 5, StVO bestanden haben, eine Aufforderung zu einem Alkomatentest erfolgen hätte müssen, was während der gesamten Amtshandlung nie geschah. Dass dies nicht erfolgte war für mich nur so zu interpretieren, dass ein solcher Verdacht gar nicht bestand, sodass auch die Aufforderung zur Ausweisleistung nicht gerechtfertigt war. Es bestand darüber hinaus auch nicht die geringste Notwendigkeit, da ich im Hotel gemeldet war, den Hotelangestellten meine Identität bekannt war und ich nie die Absicht hatte, mich vorn Hotel zu entfernen, sondern mich viel mehr auf mein Zimmer zu begeben. Es trifft zu, dass ich aufgrund der aufgezeigten Überlegungen zum Ausdruck gebracht habe, dass ich mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde, und wird auch eingeräumt dass ich wiederholt zumindest sinngemäß gesagt habe, "ihr depperten Weiber, i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an." Entschieden in Abrede gestellt wird jedoch, dass ich mich einer der einschreitenden Beamtinnen bis auf 10 cm genähert hätte und eine aggressive Gestik verwendet hätte, und mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum gefuchtelt hätte, und kann in der diesbezüglichen Darstellung im Bericht vom xxx nur der Versuch erblickt werden, die im nachstehenden geschilderte, völlig unangebrachte und rechtswidrige Festnahme zu rechtfertigen. Ich habe meinen Unmut und mein Erregung ausschließlich verbal zum Ausdruck gebracht. In weiterer Folge wurde -wie im Polizei Bericht geschildert- die Festnahme ausgesprochen und versucht die Armfesseln anzulegen, was vorerst nicht an einem aggressiven Verhalten meinerseits und einer Versteifung des Oberkörpers scheiterte, sondern vielmehr an der offenkundigen mangelnden Fähigkeit der Beamtinnen zur richtigen Anlegung von Armfesseln. Ich selbst habe mich entgegen der Darstellung der Beamtinnen vollkommen passiv verhalten. In der Folge wurde ich mit Halsklammer zu Boden gebracht, und mir Handfesseln angelegt, welche vorschriftswidriger Weise weder vor Ort noch in weiterer Folge während der gesamten Amtshandlung bis zu deren Abnahme arretiert wurden. Von meiner Seite wurde kein Verhalten gesetzt, welches zu irgendeinem Zeitraum die Arretierung der Armfesseln verhindert hätte. Bestritten wird, dass in weiterer Folge von den Beamtinnen mit dem Zeugen N. geklärt worden wäre, dass der Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. nur über die Schranken zugänglich wäre - somit die Frage der Öffentlichkeit des Grundstückes. Vielmehr war die mangelnde Öffentlichkeit des Grundstückes vom Zeugen N. bereits vor Beginn der Amtshandlung erklärt wurden, nach außen hin ersichtlich und von allem Anfang an völlig klar, dass ein Verstoß gegen § 5 StVO nicht stattgefunden haben konnte. Es hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Verdachtslage hinsichtlich eines Deliktes gegeben, welches eine Ausweisleistung gerechtfertigt hätte. Die geschilderte Amtshandlung ist meines Erachtens ausschließlich durch die vor mir zugestandenen verbalen Beleidigungen der Beamtinnen sowie durch meine klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass ich die Beamtinnen für wenig fähig hielt, ihr Verhalten als präpotent und wichtigtuerisch und die gesamte Amtshandlung für unprofessionell und rechtswidrig erachtete.Bestritten wird, dass in weiterer Folge von den Beamtinnen mit dem Zeugen N. geklärt worden wäre, dass der Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. nur über die Schranken zugänglich wäre - somit die Frage der Öffentlichkeit des Grundstückes. Vielmehr war die mangelnde Öffentlichkeit des Grundstückes vom Zeugen N. bereits vor Beginn der Amtshandlung erklärt wurden, nach außen hin ersichtlich und von allem Anfang an völlig klar, dass ein Verstoß gegen Paragraph 5, StVO nicht stattgefunden haben konnte. Es hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Verdachtslage hinsichtlich eines Deliktes gegeben, welches eine Ausweisleistung gerechtfertigt hätte. Die geschilderte Amtshandlung ist meines Erachtens ausschließlich durch die vor mir zugestandenen verbalen Beleidigungen der Beamtinnen sowie durch meine klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass ich die Beamtinnen für wenig fähig hielt, ihr Verhalten als präpotent und wichtigtuerisch und die gesamte Amtshandlung für unprofessionell und rechtswidrig erachtete. Wenn in weiterer Folge geschildert wird, dass ich mich als Polizist erkennen gegeben hätte, so war dies bereits zu Beginn der Amtshandlung zumindest indirekt eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Es wurde mein Dienstausweis vorgefunden, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die sofortige Abnahme der Handfesseln stattfinden und die Festnahme aufgehoben hätte müssen. Entschieden bestritten wird dass ich irgendeine Maßnahme gesetzt hätte um die Abnahme der Handfesseln zu vereiteln, sondern scheiterte die Abnahme der Handfesseln vorerst an der offenkundigen -von mir auch ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten- Unfähigkeit der Beamtin. Die geschilderte Vereitelung der Abnahme der Handfesseln ist aus meiner Sicht technisch gar nicht möglich und wäre es völlig unerfindlich, aus welchem Grund ich dies hätte tun sollen, zumal mir diese Schmerzen bereitet hatten. Die Feststellung der Identität erfolgte spätestens um 3:15 Uhr. Die Festnahme wurde um 4: 20 Uhr aufgehoben, wobei diese spätestens sofort nach Feststellung der Identität aufzuheben gewesen wäre, ebenso wie die Abnahme der Handfesseln. Wenn im nachfolgenden Äußerungen geschildert werden, die offensichtlich nachträglich die Verzögerung der Aufhebung der Festnahme rechtfertigen sollen, indem ihnen unterschwellig ein Bedrohungspotenzial unterstellt wird, so ergibt sich aus dem Zusammenhang völlig eindeutig dass die Unmutsäußerungen nicht in Richtung Gewalttätigkeit zu verstehen waren, sondern ausschließlich in Bezug auf dienstrechtliche Konsequenzen. Die Schilderung meines vorgeblichen Verhaltens zur Verhinderung der Abnahme der Handfesseln dient offensichtlich ausschließlich dazu, um die-objektiv erlittenen- Verletzungen zu erklären und zu rechtfertigen. Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme M. N., c/o Hotel F./H., Salzburg, weitere Beweise für den Bestreitungsfall vorbehalten
- Ich erachte mich durch die soeben beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion YX (Einschreitende Beamte BezInsp KK K. und BezInsp LL L.) in meinem Recht auf persönliche Freiheit und persönliche Unversehrtheit verletzt, erhebe innerhalb einer Frist durch meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter
Artikel 129aAbs. 1 Zi2 B-VG i
Vm § 67a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ffAVG iVm § 88 Abs. 1 SPG2. Ich erachte mich durch die soeben beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion YX (Einschreitende Beamte BezInsp KK K. und BezInsp LL L.) in meinem Recht auf persönliche Freiheit und persönliche Unversehrtheit verletzt, erhebe innerhalb einer Frist durch meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter
Artikel 129aAbsatz eins, Zi2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraphen 67 c, ff
AVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG Beschwerde an das Verwaltungsgericht Salzburg und stellen die Anträge: das Verwaltungsgericht Salzburg möge, a)
§ 67c
ff AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;a)
Paragraph 67 c, ff AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären; b)
§79a AVG i
Vm mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBI II 2001/499 erkennen, dass der Bund ist schuldig ist, die mir durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Salzburg entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.b)
§79
a AVG in Verbindung mit mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBI römisch zwei 2001/499 erkennen, dass der Bund ist schuldig ist, die mir durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Salzburg entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. c) in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen 3. Meine Anträge begründe ich im einzelnen wie folgt: Es bestanden zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Festnahme und eine Sicherung durch Handfesseln, da ich keine strafbare Handlung gesetzt hatte und nicht einmal der objektive Tatverdacht bestand, welche diese Maßnahmen gerechtfertigt hätten. Weiters bestand kein wie immer gearteten Grund, mich in Handfesseln auf die Bezirksinspektion YX zu verbringen, mich dort für einen weiteren Zeitraum von ca. 15 Minuten gefesselt anzuhalten und die Handfesseln rechtswidriger Weise nicht zu arretieren. Von mir ging zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr aus. Es lag weder ein Tatbestand vor, welcher mit beträchtlicher Strafe bedroht ist, noch eine Verwaltungsübertretung. Auch war kein Anlass der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegeben und war das Einschreiten der Organe der Polizeiinspektion YX absolut unverhältnismäßig. Die Festnahme meiner Person war rechtswidrig, zumal kein hinreichender Grund gegeben war. Gleiches gilt für die Anleitung, die Verwahrung und die Sicherung. Von meiner Person ging gegen über den Beamten oder gegenüber anderen Personen kein gefährlicher Angriff aus, so das jedenfalls keine unmittelbare Zwangsgewalt anzuwenden war. Ich bin daher jedenfalls durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehl-und Zwangsgewalt in meinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus darf niemand
Art. 3
EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Verhalten der Organe der Polizeiinspektion YX wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung erblickt.Gleiches gilt für die Anleitung, die Verwahrung und die Sicherung. Von meiner Person ging gegen über den Beamten oder gegenüber anderen Personen kein gefährlicher Angriff aus, so das jedenfalls keine unmittelbare Zwangsgewalt anzuwenden war. Ich bin daher jedenfalls durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehl-und Zwangsgewalt in meinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus darf niemand
Artikel 3
, EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Verhalten der Organe der Polizeiinspektion YX wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung erblickt. Schon die Tatsache der Fesselung und vor allem deren Art (keine Arretierung während des gesamten Fesselungszeitraumes) sowie die schlechte, unverhältnismäßig langandauernde und bewusst auf Quälung und Erniedrigung abzielende Behandlung in den Räumen der Polizeiinspektion verstoßen offenkundig gegen Art. 3 EMRK.Schon die Tatsache der Fesselung und vor allem deren Art (keine Arretierung während des gesamten Fesselungszeitraumes) sowie die schlechte, unverhältnismäßig langandauernde und bewusst auf Quälung und Erniedrigung abzielende Behandlung in den Räumen der Polizeiinspektion verstoßen offenkundig gegen Artikel 3, EMRK. Es ist daher diese Zwangsgewalt nicht aufgrund der Gesetze erfolgt und stellt eine Verletzung meiner verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit wie auf mein Recht, keiner menschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, dar. Auf die oben angeführte Unverhältnismäßigkeit wird verwiesen. Aus prozessualer Vorsicht wird eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Salzburg beantragt." Die Landespolizeidirektion Salzburg hat in weiterer Folge zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 folgende Gegenäußerung erstattet: „In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zu der gegen ihn gerichteten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Bereich der LPD Salzburg zu einem Vorfall vom xxx der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Maßgeblich ausgeführt werden durch den Beschwerdeführer (Bf.) in der beschwerten Amtshandlung hins. des behördlichen Einschreitens in Salzburg am xxx in der Zeit • von ca. 02.43 Uhr (Entsendezeitpunkt der Streifenbesatzung YX zur Amtshandlung) • bis 04.20 Uhr (Aufhebung der Festnahme), insbes. folgende Beschwerdepunkte wie folgt: o Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung, o die rechtswidrige Mitnahme und o das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln.
Beschwerde sei der Beschwerdeführer (Bf) durch diese rechtswidrige Amtshandlung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind: • Bezlnsp KK K. PI YX • Bezlnsp LL L. PI YX II.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht:römisch zwei.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht: Zur Beschreibung des
den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird grundsätzlich auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten samt Lichtbildbeilage verwiesen. Zusammengefasst hat aus ha. Sicht am beschwerten Vorfallsort und -zeitpunkt Folgendes stattgefunden: Sachverhalt aus ha. Sicht: Am xxx erging ein Notruf an die Funkleitstelle der LPD Salzburg wie folgt:Der Notrufteilnehmer Herr N., Hotel F., 5020 Sbg, etabliert, Tel: 0662 xx xxx xxx gibt via Notruftelefon am xxx um 02.42 Uhr wörtlich wie folgt an (Quelle Übertrag Notrufprotokoll):Am xxx erging ein Notruf an die Funkleitstelle der LPD Salzburg wie folgt:, Der Notrufteilnehmer Herr N., Hotel F., 5020 Sbg, etabliert, Tel: 0662 xx xxx xxx gibt via Notruftelefon am xxx um 02.42 Uhr wörtlich wie folgt an (Quelle Übertrag Notrufprotokoll): "Guten Abend, Hotel F. spricht da. Ich habe ein Problem mit einem Gast. Der ist betrunken und möchte unbedingt mit dem Auto rausfahren. Ich kann das aber nicht zulassen. Der baut sicher einen Unfall. Er ist stur. Gott sei Dank ist der Schranken nicht offen. Er kommt jetzt nicht raus. Er hat vorher schon ein bisschen ... "Ding" gemacht. Jetzt habe ich gesehen, wie er versucht hat, mit dem Auto rauszufahren. Ich habe Angst. " Auf Grund dieses Notrufeingangs veranlasst die Funkleitstelle die Entsendung der Polizeipatrouille YX um 02:43 Uhr wörtlich wie folgt:"YX von ZZ. Fahren sie Hotel F., I.. Ein Gast ist stark betrunken und möchte mit dem Auto wegfahren, Der Anrufer, Herr N., macht sich bemerkbar."Der Auftrag wurde von der Polizeistreife "YX" quittiert bzw. entgegengenommen; die Streife YX meldete um 02:47 das Eintreffen am Vorfallsort.¹Auf Grund dieses Notrufeingangs veranlasst die Funkleitstelle die Entsendung der Polizeipatrouille YX um 02:43 Uhr wörtlich wie folgt:, "YX von ZZ. Fahren sie Hotel F., römisch eins.. Ein Gast ist stark betrunken und möchte mit dem Auto wegfahren, Der Anrufer, Herr N., macht sich bemerkbar.", Der Auftrag wurde von der Polizeistreife "YX" quittiert bzw. entgegengenommen; die Streife YX meldete um 02:47 das Eintreffen am Vorfallsort.¹ ¹ eine zusätzliche Meldung It. Protokoll der Funkleitstelle von der Streife YX an ZZ um 02:59 Uhr: Wir haben nach 35 eine Festnahme. ¹ eine zusätzliche Meldung römisch eins t. Protokoll der Funkleitstelle von der Streife YX an ZZ um 02:59 Uhr: Wir haben nach 35 eine Festnahme. (Wahrnehmung bei der Zufahrt durch die Polizeibeamtinnen:)Unmittelbar vor Eintreffen der beiden Beamtinnen konnten diese bei der Annäherung an die angeführte Örtlichkeit noch aus dem Funkstreifenwagen heraus wahrnehmen, wie ein Angestellter des Hotels vergeblich versuchte, eine vorerst unbekannte Person (später als der Bf. A. G. namhaft gemacht), welche zu Fuß unterwegs war, anzuhalten. Diese Person flüchtete durch die Rezeption des Hotels in den Hinterhof. Der Angestellte teilte den beiden Beamtinnen daraufhin mit, dass die geflüchtete Person zuvor versucht hätte mit seinem PKW in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand vom abgeschrankten Parkplatz des Hotels wegzufahren. Klargestellt wird zur Wahrnehmung bei der Anfahrt durch die Polizeibeamtinnen, dass sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug befand und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen.(Wahrnehmung bei der Zufahrt durch die Polizeibeamtinnen:), Unmittelbar vor Eintreffen der beiden Beamtinnen konnten diese bei der Annäherung an die angeführte Örtlichkeit noch aus dem Funkstreifenwagen heraus wahrnehmen, wie ein Angestellter des Hotels vergeblich versuchte, eine vorerst unbekannte Person (später als der Bf. A. G. namhaft gemacht), welche zu Fuß unterwegs war, anzuhalten. Diese Person flüchtete durch die Rezeption des Hotels in den Hinterhof. Der Angestellte teilte den beiden Beamtinnen daraufhin mit, dass die geflüchtete Person zuvor versucht hätte mit seinem PKW in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand vom abgeschrankten Parkplatz des Hotels wegzufahren. Klargestellt wird zur Wahrnehmung bei der Anfahrt durch die Polizeibeamtinnen, dass sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug befand und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen. Folglich nahmen die beiden Beamtinnen die Nacheile auf und konnten die Person in der O.straße wahrnehmen. Hierbei deklarierten sich die beiden uniformierten Beamtinnen mit den Worten: "Polizei, bleiben sie stehen!" als Exekutivbeamte. Anstatt der Aufforderung der Beamtinnen Folge zu leisten, verließ die Person schnellen Schrittes die Örtlichkeit. Er konnte nach kurzem Nachlaufen angehalten werden und wurde zur Ausweisleistung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt gab die Person gegenüber den einschreitenden Beamtinnen an, "was diese denn eigentlich von ihm wollen würden" und "er an dieser Amtshandlung nicht mitzuwirken brauche, da er nichts gemacht habe". Der Partei wurde erklärt, dass er im Verdacht stehe, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Angemerkt wird hierbei, dass die Person auf die einschreitenden Beamtinnen einen zumindest durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Eindruck erweckte. In weiterer Folge wurde dieser erneut aufgefordert, einen Lichtbildausweis auszuhändigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Anstatt dem/r Ersuchen/Aufforderung nachzukommen, gab dieser folgende Worte an: "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt". Die männliche, bis zu diesem Zeitpunkt immer noch unbekannte Person drehte sich um und ging in Richtung des Hoteleinganges. Abermals stellten sich die einschreitenden Beamtinnen vor diesen, wobei durch die Meldungslegerin die Hand ausgestreckt wurde, mit der Handfläche zu diesem zeigend, um diesen davon abzuhalten, die Örtlichkeit zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Person erstmals abgemahnt und aufgefordert ihr strafbares Verhalten einzustellen. Anstatt dem nachzukommen gab die Person folgende Worte an: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos". Hierbei gestikulierte dieser wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und gab gleichzeitig an, "dass er sich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da er nichts gemacht habe". Zu diesem Zeitpunkt wurde die männliche Person ein weiteres Mal abgemahnt und zudem aufgefordert, das strafbare Verhalten einzustellen und erneut ersucht / aufgefordert einen Lichtbildausweis vorzuweisen. Dies wurde von dem Mann missachtet und dieser verließ daraufhin den Innenhof und ging in Richtung der Hotelrezeption, wobei dieser nun von sich gab, "dass es den depperten Weibern von der Polizei egal sein könne, ob dieser gefahren sei oder nicht, weil es sich hierbei um einen Privatgrund handeln würde". Zu diesem Zeitpunkt konnte durch die einschreitenden Beamtinnen noch nicht erhoben werden (aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Person) ob dieser Parkplatz für jedermann öffentlich zugänglich ist oder nicht. In der Rezeption wurde der männlichen Person nochmals bekannt geben, dass er sich aufgrund seiner Verwaltungsübertretungen ausweisen müsse. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, wurde dieser erneut und zusehends lauter, gab an "das er mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde", gestikulierte hierbei in aggressiver Weise mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und wiederholte mehrmals die Worte: "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an" Hierbei kam die männliche Person auf ca. 10 cm auf die Beamtinnen zu. Aus Gründen der Eigensicherung sowie zur Wiederherstellung des notwendigen und gebotenen Sicherheitsabstandes, wurde die Partei von der ML mit der flachen Hand ein Stück nach hinten geschoben. Dennoch wurde die unbekannte männliche Person immer lauter und in der Aussprache sowie Gestik immer noch mehr aggressiver, weshalb diesem nun die Festnahme angedroht wurde, falls er sein strafbares Verhalten nicht einstelle. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, gebar sich dieser weiterhin in äußerst aggressiver Art und Weise; fuchtelte fortdauernd mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum, beschimpfte diese immer zu in der oben beschriebenen Art und Weise und machte zudem keinerlei Anstalten sich endlich zu beruhigen bzw. sich auszuweisen, weshalb folglich am xxx, um 03:00 Uhr die Festnahme
§ 351 und 3 VSt
G ausgesprochen werden musste. Aufgrund der beschriebenen Aggressivität wurde der Festgenommene von Insp L. am rechten Arm und von Bezlnsp K. am linken Arm erfasst, um diesem in weiterer Folge die Handfesseln am Rücken (in stehender Position) bestimmungsgemäß anlegen zu können. Dies war jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens sowie durch eine massive Versteifung des Oberkörpers bzw. der Arme des Mannes nicht möglich, weshalb selbiger durch Insp L. mittels der geschulten Einsatztechnik „Halsklammer" gesichert zu Boden (in Bauchlage) und folglich auch zur Räson gebracht werden musste. Anschließend wurden diesem die Handfesseln am Rücken angelegt. Diese konnten aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Festgenommenen allerdings vor Ort nicht arretiert werden. Auf eine ausreichende Blutzirkulation wurde dennoch geachtet.Aus Gründen der Eigensicherung sowie zur Wiederherstellung des notwendigen und gebotenen Sicherheitsabstandes, wurde die Partei von der ML mit der flachen Hand ein Stück nach hinten geschoben. Dennoch wurde die unbekannte männliche Person immer lauter und in der Aussprache sowie Gestik immer noch mehr aggressiver, weshalb diesem nun die Festnahme angedroht wurde, falls er sein strafbares Verhalten nicht einstelle. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, gebar sich dieser weiterhin in äußerst aggressiver Art und Weise; fuchtelte fortdauernd mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum, beschimpfte diese immer zu in der oben beschriebenen Art und Weise und machte zudem keinerlei Anstalten sich endlich zu beruhigen bzw. sich auszuweisen, weshalb folglich am xxx, um 03:00 Uhr die Festnahme
Paragraph 35, 1 und 3 VStG ausgesprochen werden musste. Aufgrund der beschriebenen Aggressivität wurde der Festgenommene von Insp L. am rechten Arm und von Bezlnsp K. am linken Arm erfasst, um diesem in weiterer Folge die Handfesseln am Rücken (in stehender Position) bestimmungsgemäß anlegen zu können. Dies war jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens sowie durch eine massive Versteifung des Oberkörpers bzw. der Arme des Mannes nicht möglich, weshalb selbiger durch Insp L. mittels der geschulten Einsatztechnik „Halsklammer" gesichert zu Boden (in Bauchlage) und folglich auch zur Räson gebracht werden musste. Anschließend wurden diesem die Handfesseln am Rücken angelegt. Diese konnten aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Festgenommenen allerdings vor Ort nicht arretiert werden. Auf eine ausreichende Blutzirkulation wurde dennoch geachtet. In weiterer Folge wurde der Festgenommene aufgerichtet, um diesen in eine stehende Position zu bringen. Eine erste in Augenscheinnahme ergab, dass keine äußeren Verletzungen ersichtlich waren. Nach der Festnahme wurde der Sachverhalt mit dem Zeugen N. M. geklärt, wobei dieser angab, dass er wahrgenommen habe wie der Proband das Fahrzeug vom Parkplatz des Hotels in Richtung Schranken lenkte. Durch die Meldungslegerin wurde der Zeuge N. M. befragt, ob der betreffende Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. lediglich über den Schranken zugänglich sei. Diese Frage bejahte N. M. zu diesem Zeitpunkt. Anschließend wurde der Festgenommene auf die PI YX verbracht und dort um 03:10 Uhr in den Anhalteraum überstellt. Angemerkt wird, dass dieser bei der Verbringung angab, "dass er selbst ein Polizist sei und das diese Vorgehensweise Konsequenzen für die einschreitenden Beamtinnen (genauer Wortlaut: Depperten Weiber) habe". Auf der PI YX folgte die Personsdurchsuchung gem. § 40 SPG durch Insp Q. im Anhalteraum. Hierbei konnten keine sicherheitsgefährdenden oder verbotenen Gegenstände vorgefunden werden. Aufgrund der Personsdurchsuchung konnte eruiert werden, dass es sich bei der festgenommenen Person um den Bf. A. G. handelte. Des Weiteren konnte bei der Personsdurchsuchung ein Dienstausweis der Polizei, Republik Österreich I Bundesministerium für Inneres mit der Nummer yyyyy vorgefunden werden. Im Anhalteraum wollte zunächst L. /lnsp in Anwesenheit von Q. / lnsp um 03:17 Uhr A. G. die Handfesseln abnehmen. Hierbei zog selbiger jedoch die Hände auseinander und riss diese zugleich nach oben, sodass das Abnehmen der Handfesseln vorerst nicht möglich war. Hierbei gab A. G. an, dass er im Bereich des Handgelenkes aufgrund des Anlegens der Handfesseln verletzt sei. Um 03:22 Uhr wurden dem Festgenommenen durch R. / Bezlnsp und Q. / lnsp die Handfesseln gesichert abgenommen. Hierbei konnten keinerlei ersichtlichen Verletzungen und auch keine Rötungen im Bereich der Handgelenke wahrgenommen werden.Anschließend wurde der Festgenommene auf die PI YX verbracht und dort um , 03:10 Uhr in den Anhalteraum überstellt. Angemerkt wird, dass dieser bei der Verbringung angab, "dass er selbst ein Polizist sei und das diese Vorgehensweise Konsequenzen für die einschreitenden Beamtinnen (genauer Wortlaut: Depperten Weiber) habe". Auf der PI YX folgte die Personsdurchsuchung gem. Paragraph 40, SPG durch Insp Q. im Anhalteraum. Hierbei konnten keine sicherheitsgefährdenden oder verbotenen Gegenstände vorgefunden werden. Aufgrund der Personsdurchsuchung konnte eruiert werden, dass es sich bei der festgenommenen Person um den Bf. A. G. handelte. Des Weiteren konnte bei der Personsdurchsuchung ein Dienstausweis der Polizei, Republik Österreich römisch eins Bundesministerium für Inneres mit der Nummer yyyyy vorgefunden werden. Im Anhalteraum wollte zunächst L. /lnsp in Anwesenheit von Q. / lnsp um 03:17 Uhr A. G. die Handfesseln abnehmen. Hierbei zog selbiger jedoch die Hände auseinander und riss diese zugleich nach oben, sodass das Abnehmen der Handfesseln vorerst nicht möglich war. Hierbei gab A. G. an, dass er im Bereich des Handgelenkes aufgrund des Anlegens der Handfesseln verletzt sei. Um 03:22 Uhr wurden dem Festgenommenen durch R. / Bezlnsp und Q. / lnsp die Handfesseln gesichert abgenommen. Hierbei konnten keinerlei ersichtlichen Verletzungen und auch keine Rötungen im Bereich der Handgelenke wahrgenommen werden. Angemerkt wird hierbei, dass A. G. gegenüber R. / Bezlnsp sowie Q. / lnsp im Anhalteraum folgende Worte von sich gab: "De san jo deppert, de werdn des noch bereuen und ihr Stellung verlieren, ihr kennts nur hoffen, dass ihr definitiv seits, sonst wor des euer letzte Amtshandlung, Arschlöcher, de ist jo zu deppert zum Handfesseln abnehmen." Um 03:40 Uhr wurde A. G. ein Glas Wasser angeboten. Daraufhin gab er folgende Worte an: "Depperte wüllst mir verarschen, loss mi auße, du bist dein Job los, loss mi auße, sonst (dieser Satz wurde von dem Festgenommenen nicht beendet)". Um 03:48 Uhr gab A. G. an, "dass er aufgrund der Handfesseln verletzt sei, dies aber selber regeln werde". Und weiter: "Ihr werdet euch noch anscheissen." Um 03:52 Uhr gab A. G. an, "dass ihm die ganze Sache leid tue und das die einschreitenden Beamten ihn einfach entlassen sollten und die ganze Sache damit vergessen sei." In weiterer Folge wurde mit dem Sicherheitsjournalbeamten der LPD Salzburg, HR Dr. S. telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem der Sachverhalt umfassend geschildert, welcher die Beiziehung des Amtsarztes zum Zwecke der körperlichen Untersuchung des BF‘s auf Grund dessen vorgebrachter Verletzungen verfügte. Aufgrund der von A. G. angegebenen Verletzung im Bereich der Handgelenke wurde der Amtsarzt / Polizeiarzt Dr. T. zwecks einer Untersuchung der Verletzungen beigezogen. Dieser führte am xxx, um 04:00 Uhr die Untersuchung durch. A. G. verweigert die Untersuchung und gab nun und wiederholt an, nicht verletzt worden zu sein. Dies wurde durch Dr. T. dokumentiert. Nachdem Dr. T. die PI verlassen wollte, gab A. an, dass der Doktor ihn nun doch untersuchen solle. Auf die erneute Aufforderung von Dr. T. gab er wiederrum an, "dass er nichts zeigen werde, er regelt "das" selbst." Nach mehreren Versuchen, gelang es, am xxx, um 04:11 Uhr, mit A. G. einen Alkoholtest mittels Vortestgerät durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/I. Am xxx, um 04:20 Uhr konnte die Festnahme nach erneuter Rücksprache mit dem Sicherheitsjournalbeamten HR Dr. S. aufgehoben werden. A. G. verließ am xxx, um 04:20 Uhr die Polizeiinspektion YX. Der aus ha. Sicht festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweismittel (siehe Beilagen): • Aussagen bzw. Stellungnahmen der einschreitenden Polizeibeamtinnen Bezlnsp KK K. und Bezlnsp LL L. (insbes. auch Verweis auf die Meldung einer Zwangsmittelanwendung und der dienstlichen Berichterstattung), • auf die vorliegende Verwaltungsstrafanzeige der Bezlnsp K.,• auf das Notrufprotokoll der Funkleistelle der LPD Salzburg vom xxx, ab 02.42 Uhr (vom akustisch gespeicherten digitalen Medium wurde ein Wortprotokoll angefertigt; der originale Datenträger wäre als Beweismittel verfügbar) und• auf die vorgelegte Zeugeneinvernahme des N. M., Angestellter Hotel F. H. vom 06.05.2015.• auf die vorliegende Verwaltungsstrafanzeige der Bezlnsp K.,, • auf das Notrufprotokoll der Funkleistelle der LPD Salzburg vom xxx, ab 02.42 Uhr (vom akustisch gespeicherten digitalen Medium wurde ein Wortprotokoll angefertigt; der originale Datenträger wäre als Beweismittel verfügbar) und, • auf die vorgelegte Zeugeneinvernahme des N. M., Angestellter Hotel F. H. vom 06.05.2015. III.) Zu den einzelnen oa. Beschwerdepunkten wird wie folgt Stellung genommen:römisch drei.) Zu den einzelnen oa. Beschwerdepunkten wird wie folgt Stellung genommen: 1.) Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung: Gem. dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Streifenbesatzung YX zum dortigen Hotel gerufen, da ein Angestellter dieses Hotels via Notruf angezeigt habe, dass ein Betrunkener mit dem Auto vom abgeschrankten Hotelparkplatz wegfahren wolle. Mit der Information, dass ein Gast des Hotels F. in der … stark betrunken sei und mit dem Auto wegfahren möchte, sich der Anrufer Herr N., bemerkbar mache, wurde die Streife YX zum Vorfallsort entsendet. Bei der Anfahrt im Streifenfahrzeug konnte durch Bezlnsp K. KK wahrgenommen werden, wie sich vor dem Haupteingang des betreffenden Hotels zwei männliche Personen (N. und A.) befanden. Von der Entfernung sah es so aus, als ob N. versuchte A. anzuhalten. A. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen. Gem. § 97 Abs. 1 StVO haben Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit.
- a)zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
- a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,Gem. Paragraph 97, Absatz eins, StVO haben Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ,
- a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,,
- b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,,
- c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. Auf Grund der Vorinformation der Polizeibeamten ergibt sich ein zwingendes und verpflichtendes Einschreiten der Polizei zumindest gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, da lt. obj. Verdachtslage die Gefahr bestand, dass der Bf. sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr (§ 1 StVO) zu benützen beabsichtigte. Es bestand daher der Verdacht einer Tatbegehung gem. § 5 StVO und ergab sich dadurch das polizeiliche Einschreiten zur Erforschung des Tatverdachts und zumindest der Erforschung der Tatbegehungsgefahr gem. § 5 StVO iVm. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Verhinderung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, insbes.Auf Grund der Vorinformation der Polizeibeamten ergibt sich ein zwingendes und verpflichtendes Einschreiten der Polizei zumindest gem. Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, StVO zur Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, da lt. obj. Verdachtslage die Gefahr bestand, dass der Bf. sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr (Paragraph eins, StVO) zu benützen beabsichtigte. Es bestand daher der Verdacht einer Tatbegehung gem. Paragraph 5, StVO und ergab sich dadurch das polizeiliche Einschreiten zur Erforschung des Tatverdachts und zumindest der Erforschung der Tatbegehungsgefahr gem. Paragraph 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, StVO zur Verhinderung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, insbes.
- a)gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO,
- a)gibt es eine Tathandlung gem. Paragraph 5, StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. Paragraph eins, StVO,
- b)Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt undb) Erforschung ob überhaupt ein gem. Paragraph 5, StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und
- c)Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).
- c)Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!). Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des Informationsstandes der einschreitenden Polizeibeamten waren diese daher zur Durchführung einer polizeilichen Amtshandlung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Amtshandlung bzw. zur Erforschung des maßgeblichen oa. Sachverhaltes umfasst nach ha. Rechtsansicht die Kontaktaufnahme und die Anhaltung des Bf's zu dessen Befragung. Unmittelbar mit Beginn der Amtshandlung in Gegenwart des Bf's setzte dieser gegenüber den Polizeibeamtinnen bereits ein Verhalten, dass dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung entspricht. (lt. Anzeige wörtlich "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt", Tatbild gem. § 27 S. LSG - Anstandsverletzung). Mit Verweis auf die Anzeige der Insp K. KK zu Zl. zzzzzz vom 03.03.2015 setzte der Bf. im weiteren Verlauf der Amtshandlung ein Verhalten zum Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG mit dazugehöriger Abmahnung mit Aufforderung das strafbare (aggressive) Verhalten einzustellen. Der Bf. stand daher gem. ha. Rechtsansicht zu Recht im Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er Unmittelbar mit Beginn der Amtshandlung in Gegenwart des Bf's setzte dieser gegenüber den Polizeibeamtinnen bereits ein Verhalten, dass dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung entspricht. (lt. Anzeige wörtlich "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt", Tatbild gem. Paragraph 27, S. LSG - Anstandsverletzung). Mit Verweis auf die Anzeige der Insp K. KK zu Zl. zzzzzz vom 03.03.2015 setzte der Bf. im weiteren Verlauf der Amtshandlung ein Verhalten zum Tatverdacht gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG mit dazugehöriger Abmahnung mit Aufforderung das strafbare (aggressive) Verhalten einzustellen. Der Bf. stand daher gem. ha. Rechtsansicht zu Recht im Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG, da er 1. mit verbalaggressiven Ton, 2. wild mit den Händen unmittelbar vor den Gesichtern der Polizeibeamtinnen gestikulierte, 3. die Polizeibeamtinnen derb beschimpfte (siehe dazu die Anzeige und Stellungnahmen der Beamtinnen, auszugsweise: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos", "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an"....), 4. im Laufe der Amtshandlung zusehends lauter seine Äußerungen gegenüber die Polizeibeamtinnen tätigte, 5. in der Öffentlichkeit diese in Ihrer Funktion als Polizeibeamte massiv herabwürdigte, 6. lt. Anzeige in seinem beschriebenen aggressiven Verhalten mit seinem Körper auf 10 cm auf die Beamtinnen zukam, welches durch die körperliche Nähe sein unmittelbares aggressives Verhalten zusätzlich nochmals verstärkte und 7. weiter sich der Amtshandlung (nun auf Grund des Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG) zu entziehen suchte.7. weiter sich der Amtshandlung (nun auf Grund des Tatverdachts gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG) zu entziehen suchte. Durch sein Verhalten behinderte der Bf. die oa. polizeiliche Amtshandlung welche wie bereits oben angeführt die Zielsetzung hatte zu erforschen bzw. festzustellen
- a)gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO,
- b)Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und
- c)Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).
- a)gibt es eine Tathandlung gem. Paragraph 5, StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. Paragraph eins, StVO,
- b)Erforschung ob überhaupt ein gem. Paragraph 5, StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und ,
- c)Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!). Der Bf. setzte also insgesamt ein Verhalten, "durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organ zuzubilligenden Abwehr vermeintlichen Unrechtes derart überschritten wird, das diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss." Tatbildlich gem. Judikatur ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität. Zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass er nur mehr darauf abstellt, ob die Polizeiorgane ihre "gesetzlichen Aufgaben" wahrnehmen, gleichgültig, ob die Ausübung des Amtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (ausgenommen natürlich sog. Befugnis-Exzesse). Zur tatbildmäßigen Erfüllung des Deliktsbestandteils "Behindern einer Amtshandlung" genügt lt. Judikatur die Erschwerung oder Verzögerung einer Amtshandlung und wurde auch dieses gem. ha. Rechtsansicht durch den Bf, gem. vorliegender Dokumentation zweifelsfrei erfüllt. Gem. Judikatur der Verwaltungsgerichte (zB. LVwG OÖ zu Zl. LVwG-700083/ 10/BP/JW vom 17.03.2015) stellt sich ein gem. § 82 Abs. 1 SPG aggressives Verhalten wie folgt dar:Gem. Judikatur der Verwaltungsgerichte (zB. LVwG OÖ zu Zl. LVwG-700083/ 10/BP/JW vom 17.03.2015) stellt sich ein gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG aggressives Verhalten wie folgt dar: "Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 9011010056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft. Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie "Obergscheite", "Obertrottel" oder "Gartenzwerge", einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe aufforderte ihn in Ruhe zu lassen, obwohl diese ihm Hilfe anboten. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte, wodurch sich etwa die Zeugin B. ein wenig bedroht fühlte, und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereit war, sein Fahrrad abzustellen, zurückzulassen und mit den Beamten zur PI mitzufahren. Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen."Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar vergleiche Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu Paragraph 82,)., Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". , So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 9011010056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu Paragraph 82, mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen. , Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in Paragraph 82, SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft. , Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie "Obergscheite", "Obertrottel" oder "Gartenzwerge", einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe aufforderte ihn in Ruhe zu lassen, obwohl diese ihm Hilfe anboten. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte, wodurch sich etwa die Zeugin B. ein wenig bedroht fühlte, und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereit war, sein Fahrrad abzustellen, zurückzulassen und mit den Beamten zur PI mitzufahren. Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen. Im Hinblick auf die Wortwahl, die aggressive und derbe Art und Weise der Artikulation, der damit verbundenen aggressiven Gestik und Lautstärke (iSv. Schreien) ist das Verhalten des Bfs gem. ha. Rechtsansicht eindeutig als aggressiv zu bezeichnen und bestand daher zu Recht der Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er zudem durch die bereits erfolgte Abmahnung, während die Polizeibeamtinnen ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen wie oben bereits angeführt die Amtshandlung behinderte und so aus ha. Sicht die Voraussetzungen einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG erfüllte bzw. ha. keine Bedenken bestehen, dass die einschreitenden Polizeibeamtinnen von einem diesbez. Tatverdacht ausgehen konnten und ihnen dieser Tatverdacht nicht vorzuwerfen ist.Im Hinblick auf die Wortwahl, die aggressive und derbe Art und Weise der Artikulation, der damit verbundenen aggressiven Gestik und Lautstärke (iSv. Schreien) ist das Verhalten des Bfs gem. ha. Rechtsansicht eindeutig als aggressiv zu bezeichnen und bestand daher zu Recht der Tatverdacht gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG, da er zudem durch die bereits erfolgte Abmahnung, während die Polizeibeamtinnen ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen wie oben bereits angeführt die Amtshandlung behinderte und so aus ha. Sicht die Voraussetzungen einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllte bzw. ha. keine Bedenken bestehen, dass die einschreitenden Polizeibeamtinnen von einem diesbez. Tatverdacht ausgehen konnten und ihnen dieser Tatverdacht nicht vorzuwerfen ist. Auf Grund dieses durch die Beamtinnen beschriebene und angezeigte Verhalten wurde durch die Strafbehörde LPD Salzburg zu GZ.: vvvvv mit 06.03.2015 gem. § 82 Abs. 1 SPG eine Strafverfügung gegenüber dem Bf. erlassen. Diese wurde durch den Bf. mit Eingabe vom 13.03.2015 beeinsprucht.Auf Grund dieses durch die Beamtinnen beschriebene und angezeigte Verhalten wurde durch die Strafbehörde LPD Salzburg zu GZ.: vvvvv mit 06.03.2015 gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Strafverfügung gegenüber dem Bf. erlassen. Diese wurde durch den Bf. mit Eingabe vom 13.03.2015 beeinsprucht. Zusammengefasst konnten daher die einschreitenden Polizeibeamtinnen zu Recht in vertretbarer Weise vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG durch den Bf. ausgehen und ist die vom Bf. vorgebracht "rechtswidrige Anhaltung" aus ha. Ansicht rechtmäßig und wird ersucht, diesen Beschwerdepunkt aus den dargelegten Gründen abzuweisen.Zusammengefasst konnten daher die einschreitenden Polizeibeamtinnen zu Recht in vertretbarer Weise vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG durch den Bf. ausgehen und ist die vom Bf. vorgebracht "rechtswidrige Anhaltung" aus ha. Ansicht rechtmäßig und wird ersucht, diesen Beschwerdepunkt aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 2.) rechtswidrige Mitnahme (und Dauer der Anhaltung): Auf Grund des oben unter 1. dargestellten Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG wurde der Bf. Von den Polizeibeamtinnen gem. § 35 Zif. 3 VStG festgenommen, da er auf frischer Tat betreten wurde und der Bf. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.Auf Grund des oben unter 1. dargestellten Tatverdachts gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG wurde der Bf. Von den Polizeibeamtinnen gem. Paragraph 35, Zif. 3 VStG festgenommen, da er auf frischer Tat betreten wurde und der Bf. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte. Ein zusätzlicher Festnahmegrund gem. § 35 Z 1 VStG ergibt sich auf Grund des Identitätsmangels des Bfs, da der Bf. den anhaltenden Organen unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war.Ein zusätzlicher Festnahmegrund gem. Paragraph 35, Ziffer eins, VStG ergibt sich auf Grund des Identitätsmangels des Bfs, da der Bf. den anhaltenden Organen unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war. Gem. vorliegender Dokumentation wurde der Bf. festgenommen und wurde versucht, den Bf. Auf die PI YX zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes und zur Beendigung seines strafbaren Verhaltens zu bringen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens wurde versucht dem Bf. Handfessel anzulegen, welches auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs (insbes. aggressive verhalten, massive Versteifung des Oberkörpers bzw. Arme des Bfs) nur mittels Anwendung von Zwangsgewalt (polizeiliche Einsatztechnik) tatsächlich durchführbar war. Nach dem Anlegen der Handfessel wurde der festgenommene Bf. mit dem Streifenfahrzeug vom Vorfallsort zur PI YX verbracht und dort um 03.10 Uhr in den dort gelegenen Anhalteraum überstellt. Im Zuge der Anhaltung erfolgte eine Personsdurchsuchung gem. § 40 Abs. 1 SPG und konnte dadurch ein Identitätsnachweis aufgefunden werden. Lt. Dokumentation wurde um 03.17 Uhr versucht dem Festgenommenen die Handfessel abzulegen, welches jedoch durch dessen Verhalten verhindert wurde, indem er seine Hände auseinanderzog und zugleich nach oben gerissen habe. Um 03.22 Uhr konnten die Handfessel durch zwei Beamte gesichert abgenommen werden. Lt. Dokumentation verhielt sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch immer tatbildlich aggressiv gem. § 82 Abs. 1 SPG, indem er nach wie vor durch physische Tätigkeiten eine Amtshandlung verhinderte (Abnahme der Handfessel) als auch nach wie vor in aggressiver Weise sich artikulierte. Lt. Dokumentation wurde der Bf. um 04.20 Uhr aus der PI YX entlassen, also die Festnahme um 04.20 Uhr aufgehoben, da um diese Uhrzeit der Haftgrund der Verharrung in der strafbaren Weise gem. § 36 VStG weggefallen ist und sich der Bf. beruhigt hat.Nach dem Anlegen der Handfessel wurde der festgenommene Bf. mit dem Streifenfahrzeug vom Vorfallsort zur PI YX verbracht und dort um 03.10 Uhr in den dort gelegenen Anhalteraum überstellt. Im Zuge der Anhaltung erfolgte eine Personsdurchsuchung gem. Paragraph 40, Absatz eins, SPG und konnte dadurch ein Identitätsnachweis aufgefunden werden. Lt. Dokumentation wurde um 03.17 Uhr versucht dem Festgenommenen die Handfessel abzulegen, welches jedoch durch dessen Verhalten verhindert wurde, indem er seine Hände auseinanderzog und zugleich nach oben gerissen habe. Um 03.22 Uhr konnten die Handfessel durch zwei Beamte gesichert abgenommen werden. Lt. Dokumentation verhielt sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch immer tatbildlich aggressiv gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG, indem er nach wie vor durch physische Tätigkeiten eine Amtshandlung verhinderte (Abnahme der Handfessel) als auch nach wie vor in aggressiver Weise sich artikulierte. Lt. Dokumentation wurde der Bf. um 04.20 Uhr aus der PI YX entlassen, also die Festnahme um 04.20 Uhr aufgehoben, da um diese Uhrzeit der Haftgrund der Verharrung in der strafbaren Weise gem. Paragraph 36, VStG weggefallen ist und sich der Bf. beruhigt hat. Gem. ha. Rechtsansicht war auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs und dem dokumentierten Ablauf der Amtshandlung die Festnahme des Bfs rechtmäßig und wurde der Bf. einerseits zur Feststellung des tatrelevanten Sachverhalts und andererseits zur Beendigung des strafbaren Verhaltens aus ha. Sicht zu Recht festgenommen und zur PI YX gebracht. Durch das lt. Dokumentation fortwährend andauernde tatbildliche aggressive Verhalten des Bfs auch noch im Haftraum der PI YX war aus ha. Sicht auch die Festnahmezeit bis 04.20 Uhr rechtmäßig und ist sodann, auf Grund der Beruhigung des Bf. auch dieser Haftgrund weggefallen (der Haftgrund des ID-Mangels bereits mit der Durchsuchung des Bfs und dem Auffinden eines ID-Nachweises). Es wird daher aus ha. Sicht ersucht den Beschwerdepunkt der "rechtswidrigen Mitnahme" und der Dauer der Anhaltung gem. den dargelegten Gründen abzuweisen. 3.) das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln. Gem. der angeführten Dokumentation wurden dem Bf. nach Ausspruch der erfolgten Festnahme Handfessel unter Anwendung von Zwangsgewalt angelegt. Gem. § 2. Waffengebrauchsgesetz dürfen Organe der Bundespolizei in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: Gem. Paragraph 2, Waffengebrauchsgesetz dürfen Organe der Bundespolizei in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: 1. im Falle gerechter Notwehr; 2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; 3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; , 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; , 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. § 4. WaffGebrG:Paragraph 4, WaffGebrG: Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. § 5. WaffGebrG:Paragraph 5, WaffGebrG: Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. § 6. WaffGebrG:Paragraph 6, WaffGebrG:
(1)Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-. widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2)Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(1)Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-. widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. ,
(2)Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Zur Sache: Gem. der vorliegenden Dokumentation verhielt sich der festgenommene Bf. gegenüber den Polizeibeamtinnen auch in seinem physischen Verhalten aggressiv gegenüber den Polizeibeamtinnen (aggressiv und wild gestikulierend mit den Händen, 10 cm vor dem Gesicht der Polizeibeamtin, verbalaggressiv schreiend und beschimpfend) und versuchte weiters durch physische Gewalt iS von Versteifen des Oberkörpers und der Arme sowohl die Durchführung der Festnahme als auch das Anlegen der Handfessel zu verhindern. Gem. der vorliegenden Dokumentation war daher aus ha. Sicht das Anlegen der Handfessel gem. § 2 Z 2 und 3 WaffGebrG rechtmäßig, um einerseits Gem. der vorliegenden Dokumentation war daher aus ha. Sicht das Anlegen der Handfessel gem. Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 WaffGebrG rechtmäßig, um einerseits • gem. Z 3 leg.cit die rechtmäßige Festnahme zu erzwingen und • gem. Ziffer 3, leg.cit die rechtmäßige Festnahme zu erzwingen und • gem. Z 2 leg.cit den auf die Vereitelung der rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand des Bfs zu überwinden.• gem. Ziffer 2, leg.cit den auf die Vereitelung der rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand des Bfs zu überwinden. Der Zweck der Anwendung der Handfessel als gelinderes Mittel des Waffengebrauchsrechts war im konkreten Fall, den Bf. angriffs- und widerstandsunfähig zu machen und war das gewählte Mittel gem. ha. Sicht auch nicht unverhältnismäßig. Die tatsächliche Durchführung des Anlegens der Handfessel war auf Grund des geschilderten Verhaltens des Bf. auch nicht unverhältnismäßig iS. § 6 Abs. 2 WaffGebrG, da die geschilderte Handlungsweise mit möglichster Schonung von Menschen durchgeführt wurde um jedenfalls den angestrebten Zweck zu erreichen.Der Zweck der Anwendung der Handfessel als gelinderes Mittel des Waffengebrauchsrechts war im konkreten Fall, den Bf. angriffs- und widerstandsunfähig zu machen und war das gewählte Mittel gem. ha. Sicht auch nicht unverhältnismäßig. Die tatsächliche Durchführung des Anlegens der Handfessel war auf Grund des geschilderten Verhaltens des Bf. auch nicht unverhältnismäßig iS. Paragraph 6, Absatz 2, WaffGebrG, da die geschilderte Handlungsweise mit möglichster Schonung von Menschen durchgeführt wurde um jedenfalls den angestrebten Zweck zu erreichen. Es wird daher aus ha. Sicht ersucht den Beschwerdepunkt des "rechtswidrigen Anlegens der Handfessel" gem. den dargelegten Gründen abzuweisen. IV.) Anträge:a.) Antrag auf Abweisung des Beschwerdevorbringens:römisch vier.) Anträge:, a.) Antrag auf Abweisung des Beschwerdevorbringens: Auf Grund der oa. Ausführungen beantragt die Landespolizeidirektion Salzburg als belangte Behörde die Beschwerde im Hinblick auf die oa. vorgebrachten Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegt, somit die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung von Organen der LPD Salzburg. b.) Beweisantrag: Vernehmung der einschreitenden Exekutivbeamtinnen • Bezlnsp KK K. PI YX • Bezlnsp LL L. sowie PI YX • des Brs. und • als Zeugen: M. N., Hotel F./H., Salzburg.• des Brs. und , • als Zeugen: M. N., Hotel F./H., Salzburg. c.) Aufwandsersatz Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer gem. § 1, Zf. 3, 4 und 5 der VwG Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. den Ersatz folgender Kosten aufzutragen: Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer gem. Paragraph eins,, Zf. 3, 4 und 5 der VwG Aufwandersatzverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. den Ersatz folgender Kosten aufzutragen: → Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 → Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 → sowie gegebenenfalls den → Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00(nur im Falle einer mündlichen Verhandlung) insgesamt: € 887.20" € 461,00, (nur im Falle einer mündlichen Verhandlung) insgesamt: € 887.20" In der Sache wurde am 08.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Die belangte Behörde hat ebenfalls einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die beiden einschreitenden Polizistinnen sowie der damalige Nachtportier des Hotels H. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an: "Ich war am Abend des xxx in Salzburg bei einem Fußballspiel gegen einen spanischen Gegner. Es war in internationales Cup-Spiel. Die Karten hat mir ein Salzburger Freund besorgt und bin ich am Nachmittag mit meinem Pkw nach Salzburg gefahren. Ich bin ca. um 17:15 Uhr beim Hotel "F. H." eingetroffen, habe eingecheckt und bin gleich mit dem Taxi zum ... gefahren. Dort haben wir uns mit den Freunden beim VV getroffen und anschließend noch etwas getrunken. Wir sind dann zu Fuß zum Stadion rübergegangen und sind glaublich sehr knapp zum Anpfiff oder sogar etwas danach ins Stadion. Nach dem Spiel sind wir wieder ins VV, haben einiges getrunken und dann gegen 24:00 Uhr mit dem Taxi gemeinsam in die Q-T. Dort waren sie zwar auch schon beim Schließen, aber wir haben noch etwas bekommen. Von der T sind wir dann mit dem Taxi aufgebrochen. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Wir sind jedenfalls gemeinsam in die Stadt gefahren. Im Taxi waren wir zu viert. Jeder wurde wo anders aus dem Taxi gelassen. Ich war der Letzte. Angesprochen darauf, dass es angeblich beim Hotel F. Probleme mit der Bezahlung des Taxis gegeben hat, muss ich sagen, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Ich weiß nur noch, dass ich damals von der Rezeption hinausgegangen bin auf den Innenhof und dann von der Polizei angehalten wurde. Es ist mir auch nicht mehr erinnerlich, dass ich angeblich in der Zwischenzeit in meinem Zimmer gewesen bin und dann wieder heruntergegangen bin. Ich muss zugeben, dass ich damals einiges getrunken habe und mich nicht mehr voll an diese Nacht erinnern kann. Ich weiß nicht mehr aus welchem Grund ich wieder hinunter bin. Es kann sein, dass ich etwas aus dem Auto, vielleicht die Toilettentasche, holen wollte, weil ich ja am Nachmittag nur kurz meine Tasche ins Hotelzimmer gestellt habe. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich angeblich zuvor versucht habe, mit meinem Pkw aus dem Hotelparkplatz auszufahren. Es sind dann jedenfalls die zwei Polizistinnen gekommen und haben von mir verlangt, dass ich einen Ausweis herzeige. Ich habe damals zunächst geglaubt, dass ich einen solchen nicht mithabe. Die Beamtinnen haben mir nicht sagen können, aus welchem Grund ich ihnen den Ausweis zeigen soll. Es stimmt, dass dann die Diskussion etwas heftiger geworden ist. Ich bin aber dabei sicher nicht aggressiv geworden oder habe aggressiv mit meinen Händen gefuchtelt oder dergleichen. Erst im Nachhinein ist mir zum Bewusstsein gekommen, dass ich den Dienstausweis in meinem Geldtascherl hatte. Es war so, dass ich mich zunächst nicht als Polizeibeamter zu erkennen geben wollte. Die Amtshandlung hat sich dann ins Hotel in die Nähe der Rezeption verlegt und wurde ich plötzlich festgenommen. Ich wurde zu Boden geworfen und wurden mir Handfesseln angelegt. Eine Belehrung, Abmahnung oder Ähnliches, wie in den Berichten festgehalten, gab es nicht. Es stimmt auch nicht, dass die Festnahme erforderlich war, um meine Identität festzustellen, da diese ja leicht an der Rezeption festgestellt hätte werden können. Außerdem befand sich ja mein Pkw vor der Tür. Ich wurde danach von den zwei Polizistinnen zur PI YX gebracht. Dort saß ich einige Zeit alleine im Arrestantenraum. Ich sagte der Polizistin, dass sie mir endlich die Handfesseln abnehmen sollte. Diese sagte nur, dass das nicht ihre Amtshandlung sei, sondern jene ihrer Kollegin. Ich habe gesagt, dass mir die Handschellen schon wehtun und haben sie es dann doch versucht, diese abzunehmen. Letztlich habe ich ihnen meinen Ausweis gegeben und wurde offenbar dadurch meine Identität festgestellt. Erst anschließend haben sie die Handfesseln abgenommen. Es stimmt nicht, dass ich mich gewehrt hätte beim Abnehmen der Handfesseln. Mit entsprechender Einsatztechnik kann man die Fesseln immer abnehmen. Die Polizistinnen haben sich vielmehr ungeschickt angestellt. Es stimmt auch nicht, dass ich mich geweigert hätte, den Ausweis herzugeben. Ich konnte ihnen diesen ja nicht geben, da ich geschlossen war. Die Polizistinnen haben mein Geldtascherl genommen und darin meinen Ausweis gefunden. Es ist dann ein Kollege dazugekommen, der hat geholfen. Mit dessen Hilfe ist es ihnen gelungen, die Handfesseln abzunehmen. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich durch die engen Handfesseln verletzt worden bin, sondern habe ich nur gesagt, dass sie mir schon wehtun. "Ich war am Abend des xxx in Salzburg bei einem Fußballspiel gegen einen spanischen Gegner. Es war in internationales Cup-Spiel. Die Karten hat mir ein Salzburger Freund besorgt und bin ich am Nachmittag mit meinem Pkw nach Salzburg gefahren. Ich bin ca. um 17:15 Uhr beim Hotel "F. H." eingetroffen, habe eingecheckt und bin gleich mit dem Taxi zum ... gefahren. Dort haben wir uns mit den Freunden beim VV getroffen und anschließend noch etwas getrunken. Wir sind dann zu Fuß zum Stadion rübergegangen und sind glaublich sehr knapp zum Anpfiff oder sogar etwas danach ins Stadion. Nach dem Spiel sind wir wieder ins VV, haben einiges getrunken und dann gegen 24:00 Uhr mit dem Taxi gemeinsam in die Q-T. Dort waren sie zwar auch schon beim Schließen, aber wir haben noch etwas bekommen. Von der T sind wir dann mit dem Taxi aufgebrochen. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Wir sind jedenfalls gemeinsam in die Stadt gefahren. Im Taxi waren wir zu viert. Jeder wurde wo anders aus dem Taxi gelassen. Ich war der Letzte. , Angesprochen darauf, dass es angeblich beim Hotel F. Probleme mit der Bezahlung des Taxis gegeben hat, muss ich sagen, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Ich weiß nur noch, dass ich damals von der Rezeption hinausgegangen bin auf den Innenhof und dann von der Polizei angehalten wurde. Es ist mir auch nicht mehr erinnerlich, dass ich angeblich in der Zwischenzeit in meinem Zimmer gewesen bin und dann wieder heruntergegangen bin. Ich muss zugeben, dass ich damals einiges getrunken habe und mich nicht mehr voll an diese Nacht erinnern kann. Ich weiß nicht mehr aus welchem Grund ich wieder hinunter bin. Es kann sein, dass ich etwas aus dem Auto, vielleicht die Toilettentasche, holen wollte, weil ich ja am Nachmittag nur kurz meine Tasche ins Hotelzimmer gestellt habe. , Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich angeblich zuvor versucht habe, mit meinem Pkw aus dem Hotelparkplatz auszufahren. Es sind dann jedenfalls die zwei Polizistinnen gekommen und haben von mir verlangt, dass ich einen Ausweis herzeige. Ich habe damals zunächst geglaubt, dass ich einen solchen nicht mithabe. Die Beamtinnen haben mir nicht sagen können, aus welchem Grund ich ihnen den Ausweis zeigen soll. Es stimmt, dass dann die Diskussion etwas heftiger geworden ist. Ich bin aber dabei sicher nicht aggressiv geworden oder habe aggressiv mit meinen Händen gefuchtelt oder dergleichen. Erst im Nachhinein ist mir zum Bewusstsein gekommen, dass ich den Dienstausweis in meinem Geldtascherl hatte. Es war so, dass ich mich zunächst nicht als Polizeibeamter zu erkennen geben wollte. , Die Amtshandlung hat sich dann ins Hotel in die Nähe der Rezeption verlegt und wurde ich plötzlich festgenommen. Ich wurde zu Boden geworfen und wurden mir Handfesseln angelegt. Eine Belehrung, Abmahnung oder Ähnliches, wie in den Berichten festgehalten, gab es nicht. Es stimmt auch nicht, dass die Festnahme erforderlich war, um meine Identität festzustellen, da diese ja leicht an der Rezeption festgestellt hätte werden können. Außerdem befand sich ja mein Pkw vor der Tür. Ich wurde danach von den zwei Polizistinnen zur PI YX gebracht. Dort saß ich einige Zeit alleine im Arrestantenraum. Ich sagte der Polizistin, dass sie mir endlich die Handfesseln abnehmen sollte. Diese sagte nur, dass das nicht ihre Amtshandlung sei, sondern jene ihrer Kollegin. Ich habe gesagt, dass mir die Handschellen schon wehtun und haben sie es dann doch versucht, diese abzunehmen. , Letztlich habe ich ihnen meinen Ausweis gegeben und wurde offenbar dadurch meine Identität festgestellt. Erst anschließend haben sie die Handfesseln abgenommen. Es stimmt nicht, dass ich mich gewehrt hätte beim Abnehmen der Handfesseln. Mit entsprechender Einsatztechnik kann man die Fesseln immer abnehmen. Die Polizistinnen haben sich vielmehr ungeschickt angestellt. Es stimmt auch nicht, dass ich mich geweigert hätte, den Ausweis herzugeben. Ich konnte ihnen diesen ja nicht geben, da ich geschlossen war. Die Polizistinnen haben mein Geldtascherl genommen und darin meinen Ausweis gefunden. , Es ist dann ein Kollege dazugekommen, der hat geholfen. Mit dessen Hilfe ist es ihnen gelungen, die Handfesseln abzunehmen. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich durch die engen Handfesseln verletzt worden bin, sondern habe ich nur gesagt, dass sie mir schon wehtun. Zu den Handfesseln ist noch anzuführen, dass diese nicht arretiert waren und daher auch nicht gegen weiteres Zugehen gesichert waren. Die Polizistinnen haben nach dem Abnehmen der Fesseln gesagt, sie müssen jetzt den Amtsarzt holen, da sie sich ja absichern müssten. In der Zwischenzeit habe ich mich dann schon entschuldigt gehabt für meine Wortwahl und ihnen auch gesagt, dass ich keinen Amtsarzt brauche, weil ich ja nicht verletzt bin. Die Polizistinnen haben darauf aber nicht reagiert. Der Amtsarzt ist dann zwar gekommen, den habe ich aber gar nicht richtig gesehen. Der ist durchgegangen und in ein Nebenzimmer hinein. Ich habe ihn zwar gesehen, es gab aber keinen Dialog mit dem Arzt. Der Alkovortest wurde mit einem Kollegen der Dienststelle gemacht am Ende der Amtshandlung. Erst ganz zum Schluss wurde mir gesagt, dass ich eine Anzeige bekommen werde wegen aggressiven Verhaltens. Ich bin dann entlassen worden und musste mich draußen zuerst orientieren, wo es zum Hotel F. geht. Sie sagten zuletzt: "Jetzt kannst gehen, eine Anzeige kriegst wegen aggressivem Verhalten." Ich habe in der Folge im Hotel H. übernachtet.Zu den Handfesseln ist noch anzuführen, dass diese nicht arretiert waren und daher auch nicht gegen weiteres Zugehen gesichert waren. Die Polizistinnen haben nach dem Abnehmen der Fesseln gesagt, sie müssen jetzt den Amtsarzt holen, da sie sich ja absichern müssten. , In der Zwischenzeit habe ich mich dann schon entschuldigt gehabt für meine Wortwahl und ihnen auch gesagt, dass ich keinen Amtsarzt brauche, weil ich ja nicht verletzt bin. Die Polizistinnen haben darauf aber nicht reagiert. Der Amtsarzt ist dann zwar gekommen, den habe ich aber gar nicht richtig gesehen. Der ist durchgegangen und in ein Nebenzimmer hinein. Ich habe ihn zwar gesehen, es gab aber keinen Dialog mit dem Arzt. Der Alkovortest wurde mit einem Kollegen der Dienststelle gemacht am Ende der Amtshandlung. Erst ganz zum Schluss wurde mir gesagt, dass ich eine Anzeige bekommen werde wegen aggressiven Verhaltens. , Ich bin dann entlassen worden und musste mich draußen zuerst orientieren, wo es zum Hotel F. geht. Sie sagten zuletzt: "Jetzt kannst gehen, eine Anzeige kriegst wegen aggressivem Verhalten." Ich habe in der Folge im Hotel H. übernachtet. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich offenbar nach der ganzen Sache noch einmal versucht haben will, mit meinem Pkw beim Hotelparkplatz auszufahren, dann muss ich sagen, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Wenn das so in den Akten ist, wird das schon so der Fall gewesen sein. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde: Ich habe damals einiges getrunken. Ich schätze, es werden den gesamten Abend etwa 8 bis 10 Bier, vielleicht auch ein paar Spritzer gewesen sein. Harte Getränke habe ich nicht konsumiert. Ich habe schon vorher gewusst, dass wir an dem Abend feiern werden. Deshalb habe ich mir das Hotel genommen und habe nie vorgehabt, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Es waren "halbe" Bier gemeint. Angesprochen auf die Erinnerungslücken muss ich sagen, dass es schon so war, dass ich mich nur lückenhaft an diesen Abend erinnern kann. Ich bin seither in ärztlicher Behandlung und trinke nichts mehr. Ich hatte damals zugegebener Maßen einen gewissen Kontrollverlust. Auch die Ärztin hat mir gesagt, dass es durchaus so sein kann, dass man sich an gewisse Perioden erinnert und an andere überhaupt nicht. Ich bin schon lauter gewesen und habe ich auch ein lauteres Organ, ich bin aber sicher nicht aggressiv und wild gestikulierend gewesen, so wie es das Gesetz verlangt. An der Hotelrezeption bin ich auch nicht bis auf 10 cm auf die Kollegin zugegangen, sodass sich diese wehren musste. An konkrete Worte, die ich damals gegenüber den Kolleginnen gewählt habe, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ich "depperte Weiber" oder etwas in der Art gesagt habe. Die Amtshandlung hat, bis ich geschlossen wurde, vielleicht 10 bis 15 Minuten gedauert. Auf das strafbare aggressive Verhalten wurde ich zu keinem Zeitpunkt aufmerksam gemacht. Ein sogenanntes aggressives Verhalten im Sinne des SPG hat es nicht gegeben und auch keine Abmahnung mir gegenüber. Ich wollte lediglich wissen, was die Kolleginnen eigentlich von mir wollen. Ich habe damals nicht mitbekommen, dass Herr N. die Polizei gerufen hat. Im Nachhinein ist mir das schon klar geworden. Ich habe es eher unangenehm empfunden, mich als Polizist outen zu sollen, und habe es deshalb zunächst unterlassen. Auch ich selbst habe schon Amtshandlungen gegen Kollegen führen müssen und weiß dass das immer unangenehm ist. Es stimmt, dass ich mich zum Schluss bei den Kolleginnen auf der PI entschuldigt habe. Sie haben das mit einem Schulterzucken zur Kenntnis genommen.Ich habe damals einiges getrunken. Ich schätze, es werden den gesamten Abend etwa 8 bis 10 Bier, vielleicht auch ein paar Spritzer gewesen sein. Harte Getränke habe ich nicht konsumiert. Ich habe schon vorher gewusst, dass wir an dem Abend feiern werden. Deshalb habe ich mir das Hotel genommen und habe nie vorgehabt, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Es waren "halbe" Bier gemeint. , Angesprochen auf die Erinnerungslücken muss ich sagen, dass es schon so war, dass ich mich nur lückenhaft an diesen Abend erinnern kann. Ich bin seither in ärztlicher Behandlung und trinke nichts mehr. Ich hatte damals zugegebener Maßen einen gewissen Kontrollverlust. Auch die Ärztin hat mir gesagt, dass es durchaus so sein kann, dass man sich an gewisse Perioden erinnert und an andere überhaupt nicht. Ich bin schon lauter gewesen und habe ich auch ein lauteres Organ, ich bin aber sicher nicht aggressiv und wild gestikulierend gewesen, so wie es das Gesetz verlangt. An der Hotelrezeption bin ich auch nicht bis auf 10 cm auf die Kollegin zugegangen, sodass sich diese wehren musste. An konkrete Worte, die ich damals gegenüber den Kolleginnen gewählt habe, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ich "depperte Weiber" oder etwas in der Art gesagt habe. Die Amtshandlung hat, bis ich geschlossen wurde, vielleicht 10 bis 15 Minuten gedauert. , Auf das strafbare aggressive Verhalten wurde ich zu keinem Zeitpunkt aufmerksam gemacht. Ein sogenanntes aggressives Verhalten im Sinne des SPG hat es nicht gegeben und auch keine Abmahnung mir gegenüber. Ich wollte lediglich wissen, was die Kolleginnen eigentlich von mir wollen. , Ich habe damals nicht mitbekommen, dass Herr N. die Polizei gerufen hat. Im Nachhinein ist mir das schon klar geworden. Ich habe es eher unangenehm empfunden, mich als Polizist outen zu sollen, und habe es deshalb zunächst unterlassen. Auch ich selbst habe schon Amtshandlungen gegen Kollegen führen müssen und weiß dass das immer unangenehm ist. , Es stimmt, dass ich mich zum Schluss bei den Kolleginnen auf der PI entschuldigt habe. Sie haben das mit einem Schulterzucken zur Kenntnis genommen. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers: Ich wurde nie in Richtung eines möglichen Deliktes nach § 5 StVO gefragt. Ich wurde auch nicht nach dem Autoschlüssel oder den Autopapieren gefragt. Es ist nie um Vorbeugungsmaßnahmen gegangen, damit ich nicht mit meinem Auto alkoholisiert wegfahre.Ich wurde nie in Richtung eines möglichen Deliktes nach Paragraph 5, StVO gefragt. Ich wurde auch nicht nach dem Autoschlüssel oder den Autopapieren gefragt. Es ist nie um Vorbeugungsmaßnahmen gegangen, damit ich nicht mit meinem Auto alkoholisiert wegfahre. Beim Alkotest war es so, dass dieser eigentlich im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung stand. Ich wollte zunächst nicht blasen, weil ich ihnen sagte, ich weiß ohnehin, dass ich zu viel habe. Dann habe ich trotzdem geblasen, damit sie Ruhe geben. Es war nie davon die Rede, dass ich im Verdacht stehe, dass ich mit einem Pkw alkoholisiert gefahren bin oder versucht habe wegzufahren. Es ist mir nie vorgehalten worden, dass ich mein Auto in Betrieb genommen haben soll. Es hat auch keine Diskussion darüber gegeben, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Parkplatz handelt. Ich habe aus Eigenem angeschnitten, dass es sich um Privatgrund handelt, weil ein Schranken vorhanden ist. Ich habe erst am nächsten Tag erfahren, dass man für das Ausfahren zur Rezeption gehen muss, um dort eine Ausfahrtsmünze für den Schranken zu bekommen. Dass man auch mit der Zimmerkarte ausfahren kann, habe ich damals nicht gewusst. Ich habe das beim Einchecken gar nicht mehr erfragen können, da ich geschaut habe, so schnell wie möglich Richtung Stadion zu kommen. Über Vorhalt eines SAGIS-Luftbildes vom Grundstück des Hotel H.: Die Amtshandlung am Parkplatz hat im Bereich unmittelbar vor dem hinteren Eingang zum Hotel stattgefunden … . Der Zeuge M. N. (Nachtportier des Hotels H.) gab an: "Ich hatte in der Nacht von xx. auf xxx Dienst in der Rezeption des Hotels "F. H.". Meine Dienstzeit war von 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Morgen. Es war schon nach Mitternacht, wann es genau war, kann ich nicht mehr sagen, als ein Taxi zu uns gekommen ist. Es ist im Innenhof gestanden. Die Taxifahrerin ist zu mir hereingekommen und hat gesagt, sie hätte einen Gast, der sich schlafend stellt und endlich einmal zahlen soll. Ich bin dann hinausgegangen und ist ein Herr auf dem Beifahrerplatz des Taxis gesessen. Er hatte die Hände vor dem Gesicht und hat sich schlafend gestellt. Der Mann hat zunächst nicht oder kaum auf uns reagiert, er hat aber nach ein paar Minuten doch gezahlt. Im Taxi gab mir der Herr bereits die Hülle für die Zimmerkarte. Daher wusste ich, dass er tatsächlich ein Gast unseres Hauses war. Auf dieser Hülle steht normalerweise auch die Zimmernummer. Die Magnetkarte, welche als Schlüssel für das Zimmer bzw. den Ausfahrtschranken benutzt werden kann, war allerdings nicht drinnen. Ich bin dann mit dem Herrn ins Hotel zur Rezeption gegangen. Der Herr wollte wissen, wo sein Zimmer ist. Normalerweise wird auf der Kartenhülle die Zimmernummer vermerkt, es ist aber nur die Frühstückszeit draufgestanden. Ich habe den Herrn deshalb gefragt, wie er heißt, damit ich im Rechner nachschauen kann, welches Zimmer er hat. Er hat am Anfang darauf nicht reagiert. Schließlich hat er dann doch gesagt, dass er G. A. heißt und gleichzeitig behauptet, dass er das schon tausendmal gesagt habe. Kurz darauf hat er seine Zimmerkarte glaublich aus der Jacke gezogen und ist hinaufgegangen. Nach 10 bis 15 Minuten ist er wieder heruntergekommen und hat gesagt, dass er nicht schlafen kann. Ich habe ihm ein Glas Wasser gegeben und ist er hinausgegangen und hat eine Runde gedreht. Er ist anschließend wieder aufs Zimmer und nach ein paar Minuten wieder mit seinen Sachen heruntergekommen und hinausgegangen. Plötzlich habe ich im Innenhof einen Motor wahrgenommen und habe ich deshalb hinausgeschaut und gesehen, dass ein Pkw vor der Schranke steht und offenbar ausfahren will. Ich bin nach kurzer Zeit hinausgegangen und habe mit dem Herrn gesprochen und gefragt, was er jetzt will, er könne doch jetzt nicht in dem Zustand - er war offensichtlich stark betrunken - hinausfahren. Der Mann sagte aber, dass er jetzt fahren wolle bzw. fahren müsse, er habe keine Ruhe und ich solle ihm den Schranken aufmachen. Ich habe ihm gesagt, dass ich gleich aufmache. Als er gemerkt hat, dass das offenbar nicht stimmt, habe ich gesagt, ich muss dafür jemanden holen. Ich bin dann hineingegangen. Da ich es nicht zulassen kann, dass ein betrunkener Gast hinausfährt, habe den Polizeinotruf 133 gewählt. Ich habe den Sachverhalt gemeldet und gesagt, dass ein betrunkener Gast vom Hotelparkplatz auf die öffentliche Straße hinausfahren will und bei uns vor der Schranke steht. Bevor die Polizistinnen gekommen sind, hat der Herr sein Auto wieder eingeparkt. Ich habe dann beim Haupteingang gewartet. Herr A. ist zu mir her gekommen und hat gefragt, was jetzt passiert. Ich habe gesagt, es kommt jemand. Er fragte wer und ich sagte, ein Freund. Ich wollte nicht sagen, dass es die Polizei ist. Es ist dann die Polizei zugefahren. Als dies Herr A. sah, ist er ins Hotel hinein und gleich wieder hinten hinausgegangen. Die Polizistinnen sind sofort nach. Eine Polizistin hat mir noch kurz etwas zugerufen. Ich habe gesagt, es handelt sich um diesen Herrn. Sie ist hinterher und hat dem Beschwerdeführer den Weg noch im Innenhof abgeschnitten. Er war bereits vor der Kette die wieder hinausführt. Der anderen Polizistin habe ich derweil kurz erklärt, worum es geht. Zur Örtlichkeit: Über Vorhalt SAGIS-Luftbild Hotel H.:Die Rezeption befindet sich im westlichen Teil des Hotels direkt daneben ist das Büro, das hat ein Fenster auf den Parkplatz und die direkt daneben befindliche Schranke in der Ausfahrt. Von dort habe ich gesehen, dass Herr A. hinausfahren will. Das Hotel hat einen Haupteingang vorne auf der I.-Straßen-Seite und direkt gegenüber auf die Parkplatzseite. Beim Haupteingang an der I. Straße habe ich mit dem Beschwerdeführer auf die Polizisten gewartet. Als Herr A. gesehen hat, dass sich ein Polizeiauto nähert, ist er ins Hotel hinein und hinten wieder hinaus. Er ist Richtung O.straße marschiert und wurde kurz vor der Kette, die bei der Ausfahrt zur O.straße angebracht ist, von den Polizistinnen angehalten. Diese Kette ist dafür da, dass die Leute nur vorne bei der Schranke ausfahren. So können wir die Bezahlung der Parkplatzgebühr überwachen (die Angaben des Zeuges zur Örtlichkeit werden am Luftbild eingetragen - Beilage 2).Zur Örtlichkeit: , Über Vorhalt SAGIS-Luftbild Hotel H.:, Die Rezeption befindet sich im westlichen Teil des Hotels direkt daneben ist das Büro, das hat ein Fenster auf den Parkplatz und die direkt daneben befindliche Schranke in der Ausfahrt. Von dort habe ich gesehen, dass Herr A. hinausfahren will. Das Hotel hat einen Haupteingang vorne auf der römisch eins.-Straßen-Seite und direkt gegenüber auf die Parkplatzseite. Beim Haupteingang an der römisch eins. Straße habe ich mit dem Beschwerdeführer auf die Polizisten gewartet. Als Herr A. gesehen hat, dass sich ein Polizeiauto nähert, ist er ins Hotel hinein und hinten wieder hinaus. Er ist Richtung O.straße marschiert und wurde kurz vor der Kette, die bei der Ausfahrt zur O.straße angebracht ist, von den Polizistinnen angehalten. Diese Kette ist dafür da, dass die Leute nur vorne bei der Schranke ausfahren. So können wir die Bezahlung der Parkplatzgebühr überwachen (die Angaben des Zeuges zur Örtlichkeit werden am Luftbild eingetragen - Beilage 2). Die Amtshandlung hat sich zunächst im hinteren Bereich des Parkplatzes Richtung O.straße abgespielt. Ich bin während dessen daneben gestanden, war vielleicht ein paar Meter entfernt, konnte aber die Gespräche mitbekommen. Die Polizistinnen haben zunächst versucht, unseren Gast zu beruhigen. Der sagte aber, dass er nicht versteht, was sie von ihm wollen. Sie haben anfangs nur versucht, ihn dazu zu bewegen, dass er hineinkommt ins Hotel und sie dort weitermachen, weil es ja ziemlich kalt war. Nach etwa 10 Minuten hat er sich offenbar dazu bequemt, hinein zu gehen. Herr A. ist vor den Polizistinnen gegangen. Diese wollten einen Ausweis, der Herr wollte aber keinen zeigen. Darum ist es dann auch bei der Amtshandlung an der Rezeption gegangen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nur den Meldezettel habe. Ob ich den jemals hergezeigt habe, weiß ich nicht. Es ging darum, dass Herr A. seinen Ausweis herzeigt. Dieser sagte, er möchte ihn nicht herzeigen. Er war meines Erachtens eigentlich nicht aggressiv aber sehr stur und von der Wortwahl her eher laut. Weil mir das Ganze schon zu steil wurde, habe ich damals noch eine Kollegin angerufen und sie gefragt, was ich in der Situation machen soll. Sie sagte nur, ich soll mit den Polizistinnen reden, das wird sich schon geben. Die Diskussion ging noch einige Zeit dahin. Die Polizistin sagte, dass er mit ihnen mitkommen muss zur Polizeiinspektion, damit sie dort seine Identität feststellen, wenn er keinen Ausweis hergibt. Er fragte darauf immer wieder, warum er jetzt mitkommen soll, er verstehe das nicht. Die Polizistin hat ihn mehrmals mit der Hand an der Schulter angefasst und gesagt, "so kommen sie jetzt mit". Als sie das nochmal tat, hat er ihre Hand weggeschlagen. Zuletzt als Herr A. einen Versuch der Polizistin, dass er mitkommt, wieder abwehrte, sagte sie, "wenn Sie jetzt nicht mitkommen, dann müssen wir Maßnahmen ergreifen". Beim nächsten Mal hat sie ihn gegen die Rezeption gedrückt und danach zu Boden gebracht, wo ihm mit Hilfe der Kollegin die Handfesseln angelegt wurden. Anschließend wurde er von den Polizistinnen abgeführt. Eine konkrete Androhung der Festnahme oder der Verwendung von Handfesseln hat es nach meinem Eindruck nicht gegeben. Alles wurde "automatisch gemacht", als er handgreiflich wurde. Wenn ich von handgreiflich spreche, dann muss ich sagen, dass es immer wieder die Abwehrbewegung des Herrn A. gegeben hat gegen die Hand der Polizistin. Diese wollte ihn offenbar mit der Hand dazu bewegen, dass er mitgeht. Einen Schlag gegen die Polizistin hat es in dem Sinn nicht gegeben. Wenn mir jetzt meine diesbezügliche Aussage bei der Polizei vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass es so abgelaufen ist, wie damals dargestellt. Es stimmt, dass ich damals telefoniert habe, als es zur Festnahme kam und ich deshalb kurze Zeit nicht zu den Herrschaften rüber geschaut habe. Ich bin dann auf Grund der lauten Äußerung des Herrn A. "Fassen Sie mich nicht an!" wieder auf sie aufmerksam geworden. Welche Körperberührung das gewesen sein soll, habe ich damals nicht gesehen. Jedenfalls haben dann die Polizistinnen versucht, ihn festzunehmen. Er hat sich passiv gewehrt. Er versuchte offensichtlich, sich zu befreien, ist aber nicht tätlich geworden. Ich habe zunächst nicht gewusst, dass Herr A. Polizist ist. Ich bin erst später drauf gekommen, als ich mir den Meldezettel angeschaut habe, wo die E-Mail Adresse der Polizei drauf stand. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich damals von den Polizistinnen dazu befragt wurde, was der Parkplatz für einen Status hat. Es war klar, dass es sich um einen Hotelparkplatz handelt. Ich wurde damals glaublich auch nicht gefragt, wie man den Schranken betätigen kann. Die Polizistinnen sind Monate später noch einmal vorbei gekommen und haben mich befragt, weil sie offenbar selber nicht mehr genau wussten, was damals abgelaufen ist. Dabei haben sie mich auch zum Parkplatz befragt. Mit den Polizistinnen habe ich zuvor nichts zu tun. Ich habe die Polizei nicht gerufen, um zu verhindern, dass unser Gast ohne zu zahlen abreist. Die Gäste müssen ihre Kreditkarte angeben. Deshalb wären wir auch so zu unserem Geld gekommen.Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich damals von den Polizistinnen dazu befragt wurde, was der Parkplatz für einen Status hat. Es war klar, dass es sich um einen Hotelparkplatz handelt. Ich wurde damals glaublich auch nicht gefragt, wie man den Schranken betätigen kann. Die Polizistinnen sind Monate später noch einmal vorbei gekommen und haben mich befragt, weil sie offenbar selber nicht mehr genau wussten, was damals abgelaufen ist. Dabei haben sie mich auch zum Parkplatz befragt. Mit den Polizistinnen habe ich zuvor nichts zu tun. , Ich habe die Polizei nicht gerufen, um zu verhindern, dass unser Gast ohne zu zahlen abreist. Die Gäste müssen ihre Kreditkarte angeben. Deshalb wären wir auch so zu unserem Geld gekommen. Bezüglich der Einvernahme bei der PI YX ist es so gewesen, dass ich an diesem Tag vom Herrn Bezlnsp. U. angerufen wurde und er sich mit mir einen Termin ausmachen wollte. Ich habe ihm gesagt, dass ich heute Zeit hätte und bin dann gleich rüber und habe die Einvernahme gemacht. Herr A. ist am xxx irgendwann in der Früh, ich schätze gegen 5:00 Uhr, wieder ins Hotel gekommen. Er war ganz ausgewechselt, eigentlich auch nicht mehr so alkoholisiert und hat mich gefragt, wieso ich die Polizei gerufen habe. Ich habe ihm erklärt, dass ich es nicht verantworten kann, wenn ein Gast betrunken auf die Straße hinausfährt. Wenn da etwas passiert wäre, wäre das meine Schuld. Es stimmt, dass am selben Morgen noch einmal die Polizei dagewesen ist, als Herr A. schon in seinem Zimmer war. Sie haben etwas davon gesagt, dass Herr A. sein Fahrzeug vom Schranken weggefahren hat, wovon ich nichts mitbekommen habe. Ich habe eigentlich geglaubt, dass es darum geht, was zwei Stunden zuvor passiert ist. Dass Herr A. offenbar gerade beim zweiten Eintreffen der Polizei gefahren sein soll, war mir nicht bewusst. Das Auto des Herrn A. ist während der zwei Stunden Haft jedenfalls nicht vor dem Schranken gestanden. Das wäre aufgefallen. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:Wenn ein Österreicher bei uns bucht, wird normalerweise sein Ausweis nicht überprüft. Das wird nur gemacht, wenn ein Gast von der Straße kommt. Normalerweise werden die persönlichen Daten schon bei der Buchung eingegeben und wird dann beim Check-In nur noch nach dem Namen gefragt. Dann können wir die Daten aus dem Computer raussuchen und wird bloß das Gästeblatt zum Ausfüllen ausgehändigt. Bei Herrn A. hat sich, wie ich nachher festgestellt habe, ergeben, dass alle Daten schon ausgefüllt waren. Ich habe Herrn A. sicher nicht gesagt, dass ich jetzt die Polizei rufe. Ich habe ihm das sogar bewusst verschwiegen und ihm gesagt, dass nur ein Freund kommen wird, der jetzt den Schranken öffnet.Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:, Wenn ein Österreicher bei uns bucht, wird normalerweise sein Ausweis nicht überprüft. Das wird nur gemacht, wenn ein Gast von der Straße kommt. Normalerweise werden die persönlichen Daten schon bei der Buchung eingegeben und wird dann beim Check-In nur noch nach dem Namen gefragt. Dann können wir die Daten aus dem Computer raussuchen und wird bloß das Gästeblatt zum Ausfüllen ausgehändigt. Bei Herrn A. hat sich, wie ich nachher festgestellt habe, ergeben, dass alle Daten schon ausgefüllt waren. Ich habe Herrn A. sicher nicht gesagt, dass ich jetzt die Polizei rufe. Ich habe ihm das sogar bewusst verschwiegen und ihm gesagt, dass nur ein Freund kommen wird, der jetzt den Schranken öffnet. Über Vorhalt des Notruf-Protokolls: Wenn ich gefragt werde, was das geheißen haben soll, dass er zuvor schon so ein "Ding" gemacht habe, dann weiß ich jetzt nicht mehr konkret, was ich damals damit gemeint habe. Wahrscheinlich, dass sich der Herr schon vorher ziemlich aufgeführt hat beim Bezahlen des Taxis. Ich habe die Polizei deshalb gerufen, weil Herr A. unbedingt rausfahren wollte. Für mich war er sehr stur und konnte ich das von meiner Seite nicht mehr vertreten.Über Vorhalt des Notruf-Protokolls: , Wenn ich gefragt werde, was das geheißen haben soll, dass er zuvor schon so ein "Ding" gemacht habe, dann weiß ich jetzt nicht mehr konkret, was ich damals damit gemeint habe. Wahrscheinlich, dass sich der Herr schon vorher ziemlich aufgeführt hat beim Bezahlen des Taxis. Ich habe die Polizei deshalb gerufen, weil Herr A. unbedingt rausfahren wollte. Für mich war er sehr stur und konnte ich das von meiner Seite nicht mehr vertreten. Zu seinem Verhalten ist zu sagen, dass er eigentlich zunächst, als er mit dem Taxi gekommen ist, sehr ruhig gewesen ist. Er hat gesagt, "lasst mich in Ruhe", so als hätte er noch etwas zu tun oder müsste nachzudenken. Er war aber, wenn er gesprochen hat, eher laut. Das Ganze hat vielleicht 5 bis 10 Minuten gedauert. Die Amtshandlung mit den Polizisten hat sich unmittelbar vor der Rezeption abgespielt. Das war sicher keine zwei Meter von mir entfernt. Ich habe an sich alles mitbekommen können. Vor der Sache mit der Polizei war es noch so, dass ich ihn wiederholt fragen musste, wie er heißt, weil er ja keine Zimmerkarte hatte und die Zimmernummer auch nicht auf dem dafür vorgesehenen Überkarton stand. Als er mir dann sagte, er heißt A. G., "das habe ich Ihnen schon tausend Mal gesagt", war das für mich überraschend, weil er seinen Namen ja vorher noch nicht gesagt hatte. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:Es stimmt, dass Herr A. immer wieder laut gefragt hat: "Ich verstehe das nicht, warum soll ich den Ausweis herzeigen?" Eine Antwort darauf habe ich nicht mitbekommen. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass dazu etwas gesagt wurde. Ich habe in erster Linie Herrn A. gehört, da dieser sehr laut war. Der brünetten Polizistin habe ich zwischendurch einmal gesagt, dass er vom Parkplatz zum Schranken gefahren ist, weil sie mich gefragt hat, ob er wirklich gefahren ist. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:, Es stimmt, dass Herr A. immer wieder laut gefragt hat: "Ich verstehe das nicht, warum soll ich den Ausweis herzeigen?" Eine Antwort darauf habe ich nicht mitbekommen. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass dazu etwas gesagt wurde. Ich habe in erster Linie Herrn A. gehört, da dieser sehr laut war. Der brünetten Polizistin habe ich zwischendurch einmal gesagt, dass er vom Parkplatz zum Schranken gefahren ist, weil sie mich gefragt hat, ob er wirklich gefahren ist. Wenn ich gefragt werde, ob es seitens des Herrn A. ein aktives bzw. aggressives Vorgehen gegenüber den Beamten gegeben hat, muss ich sagen, dass er eigentlich immer nur Abwehrbewegungen gemacht hat und einmal ganz zum Schluss den Schubser, wo es anschließend zur Festnahme gekommen ist. Zur Feststellung der Identität des Herrn A. war bereits an der Rezeption klar, dass es sich um Herrn A. handelt. Ich habe der Polizistin gesagt, wie dieser heißt und dass ich einen Meldezettel habe, mehr aber nicht. Ob sie sich den Pkw des Herrn A. angeschaut haben, kann ich nicht sagen. Es kann aber sein, weil glaublich eine der Polizistinnen nach der Festnahme einen kurzen Moment weg war. Es stimmt, dass am besagten Morgen noch ein zweites Mal Polizisten gekommen sind und diese mir etwas davon erzählt haben, dass Herr A. vom Schranken weggefahren sei. Ich habe das damals eigentlich so verstanden, dass sich das auf den Vorfall von vor zwei Stunden bezogen hat. Ich habe davon nichts mitbekommen und hätte es normalerweise auch in der Rezeption nicht mitbekommen. Das hätte ich nur vom Büro aus sehen können, allenfalls hätte ich den Motor hören können. Es kann aber auch sein, dass ich in der Zeit im Frühstücksraum war und aufgedeckt habe.Wenn ich gefragt werde, ob es seitens des Herrn A. ein aktives bzw. aggressives Vorgehen gegenüber den Beamten gegeben hat, muss ich sagen, dass er eigentlich immer nur Abwehrbewegungen gemacht hat und einmal ganz zum Schluss den Schubser, wo es anschließend zur Festnahme gekommen ist. , Zur Feststellung der Identität des Herrn A. war bereits an der Rezeption klar, dass es sich um Herrn A. handelt. Ich habe der Polizistin gesagt, wie dieser heißt und dass ich einen Meldezettel habe, mehr aber nicht. Ob sie sich den Pkw des Herrn A. angeschaut haben, kann ich nicht sagen. Es kann aber sein, weil glaublich eine der Polizistinnen nach der Festnahme einen kurzen Moment weg war. Es stimmt, dass am besagten Morgen noch ein zweites Mal Polizisten gekommen sind und diese mir etwas davon erzählt haben, dass Herr A. vom Schranken weggefahren sei. Ich habe das damals eigentlich so verstanden, dass sich das auf den Vorfall von vor zwei Stunden bezogen hat. Ich habe davon nichts mitbekommen und hätte es normalerweise auch in der Rezeption nicht mitbekommen. Das hätte ich nur vom Büro aus sehen können, allenfalls hätte ich den Motor hören können. Es kann aber auch sein, dass ich in der Zeit im Frühstücksraum war und aufgedeckt habe. Ich hatte damals eigentlich nie Angst, dass Herr A. mir gegenüber tätlich wird. Angst hatte ich, dass Herr A. einen Unfall macht und sich selbst oder jemanden anderen verletzt. Auch anschließend, als die Amtshandlung mit der Polizei gewesen ist, hatte ich für mich selbst eigentlich nie Angst. Wir sind in der Rezeption darauf trainiert, ruhig zu bleiben, wenn sich Gäste aufregen. Die Presse habe ich der Angelegenheit nicht informiert. Ich weiß auch von den Kolleginnen und Kollegen, dass keiner etwas zur Presse gesagt hat."Ich hatte damals eigentlich nie Angst, dass Herr A. mir gegenüber tätlich wird. Angst hatte ich, dass Herr A. einen Unfall macht und sich selbst oder jemanden anderen verletzt. Auch anschließend, als die Amtshandlung mit der Polizei gewesen ist, hatte ich für mich selbst eigentlich nie Angst. Wir sind in der Rezeption darauf trainiert, ruhig zu bleiben, wenn sich Gäste aufregen. , Die Presse habe ich der Angelegenheit nicht informiert. Ich weiß auch von den Kolleginnen und Kollegen, dass keiner etwas zur Presse gesagt hat." Die Zeugin BezInsp. KK K. gab an: "Ich war in der Nacht von xx. auf xxx mit der Kollegin Bezlnsp. L. auf Streife, als wir um 2:43 Uhr von der Funkleitstelle den Auftrag erhielten, zum Hotel "H." in die I. Straße zu fahren, weil dort angeblich eine stark alkoholisierte Person versucht, vom Hotelparkplatz auszufahren. Ich habe das Hotel zuvor nur vom Vorbeifahren her gekannt, sonst wusste ich noch nichts Näheres zur Örtlichkeit. Als wir uns dem Hotel in der I. Straße von der O.straße kommend genähert haben, haben wir vor dem Eingang zwei männliche Personen gesehen. Die eine wollte offensichtlich die andere festhalten. Die eine Person ist aber dann ins Hotel. Wir sind direkt vor dem Hotel stehen geblieben und hat uns der dort stehende Portier des Hotels gesagt, dass die nämliche Person gerade ins Hotel hinein sei, um offenbar über den Parkplatz zu flüchten. Wir sind gleich nach und haben gesehen, dass der Herr Richtung O.straße geht. Wir haben ihm nachgerufen: "Polizei, stehenbleiben!" Er hat das aber ignoriert. Wir sind dann beide auf ihn zu und haben ihm den Weg abgeschnitten. Wir sind zunächst gar nicht dazu gekommen, Herrn A. zu erklären, worum es geht, weil er gleich anfing, "was wollt's ihr, ich hab euch sowieso nichts zu sagen". Wir haben ihn ersucht, sich zu beruhigen und uns seinen Ausweis zu zeigen. Wir haben ihm bald einmal gesagt, dass er verdächtig sei, alkoholisiert ein Auto gefahren zu haben und wir deshalb mit ihm eine Amtshandlung führen müssten bzw. wir einen Ausweis von ihm bräuchten. Er sagte, dass interessiere ihn nicht, er wisse nicht weshalb. Herr A. hat eigentlich immer die Tendenz gehabt, sich von uns zu entfernen, ist dabei in Richtung Hotel gegangen. Schließlich sind wir bei der Rezeption gestanden. Dort habe ich den Rezeptionisten einmal zwischendurch gefragt, ob er etwas von dem Herrn hat. Er sagte nur, dass er den Meldezettel habe, der selbstständig ausgefüllt wird. Weiter habe ich nicht nachfragen können, da wir mit der Amtshandlung beschäftigt waren. Herr A. ist eigentlich relativ bald aggressiv uns gegenüber geworden, hat uns als "depperte Weiber" bezeichnet, die Wortwahl des Herrn A. habe ich dann nach der Amtshandlung schriftlich festgehalten, da ich ja auch die Anzeige wegen aggressivem Verhaltens erstattet habe. Ich kann jetzt gar nicht mehr sagen, ob wir Herrn A. aufgefordert haben, mit uns ins Hotel zu gehen. Ich glaube eher nicht."Ich war in der Nacht von xx. auf xxx mit der Kollegin Bezlnsp. L. auf Streife, als wir um 2:43 Uhr von der Funkleitstelle den Auftrag erhielten, zum Hotel "H." in die römisch eins. Straße zu fahren, weil dort angeblich eine stark alkoholisierte Person versucht, vom Hotelparkplatz auszufahren. Ich habe das Hotel zuvor nur vom Vorbeifahren her gekannt, sonst wusste ich noch nichts Näheres zur Örtlichkeit. Als wir uns dem Hotel in der römisch eins. Straße von der O.straße kommend genähert haben, haben wir vor dem Eingang zwei männliche Personen gesehen. Die eine wollte offensichtlich die andere festhalten. Die eine Person ist aber dann ins Hotel. Wir sind direkt vor dem Hotel stehen geblieben und hat uns der dort stehende Portier des Hotels gesagt, dass die nämliche Person gerade ins Hotel hinein sei, um offenbar über den Parkplatz zu flüchten. Wir sind gleich nach und haben gesehen, dass der Herr Richtung O.straße geht. Wir haben ihm nachgerufen: "Polizei, stehenbleiben!" Er hat das aber ignoriert. Wir sind dann beide auf ihn zu und haben ihm den Weg abgeschnitten. Wir sind zunächst gar nicht dazu gekommen, Herrn A. zu erklären, worum es geht, weil er gleich anfing, "was wollt's ihr, ich hab euch sowieso nichts zu sagen". Wir haben ihn ersucht, sich zu beruhigen und uns seinen Ausweis zu zeigen. Wir haben ihm bald einmal gesagt, dass er verdächtig sei, alkoholisiert ein Auto gefahren zu haben und wir deshalb mit ihm eine Amtshandlung führen müssten bzw. wir einen Ausweis von ihm bräuchten. Er sagte, dass interessiere ihn nicht, er wisse nicht weshalb. Herr A. hat eigentlich immer die Tendenz gehabt, sich von uns zu entfernen, ist dabei in Richtung Hotel gegangen. Schließlich sind wir bei der Rezeption gestanden. Dort habe ich den Rezeptionisten einmal zwischendurch gefragt, ob er etwas von dem Herrn hat. Er sagte nur, dass er den Meldezettel habe, der selbstständig ausgefüllt wird. Weiter habe ich nicht nachfragen können, da wir mit der Amtshandlung beschäftigt waren. Herr A. ist eigentlich relativ bald aggressiv uns gegenüber geworden, hat uns als "depperte Weiber" bezeichnet, die Wortwahl des Herrn A. habe ich dann nach der Amtshandlung schriftlich festgehalten, da ich ja auch die Anzeige wegen aggressivem Verhaltens erstattet habe. Ich kann jetzt gar nicht mehr sagen, ob wir Herrn A. aufgefordert haben, mit uns ins Hotel zu gehen. Ich glaube eher nicht. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass wir ihm nicht erklärt hätten, was Zweck der Amtshandlung und insbesondere Notwendigkeit der Ausweisleistung gewesen ist, muss ich sagen, dass wir ihm das sehr wohl erklärt haben. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass Herr A. das nicht verstanden hat. Er war zwar schon stark alkoholisiert, aber nicht so arg. Die Amtshandlung wurde im Hotel bei der Rezeption weitergeführt. Wir haben dort weiter versucht, einen Ausweis des Herrn A. zu bekommen. Als er dies standhaft verweigerte, haben wir ihm gesagt, dass er sonst mitkommen muss auf die Dienststelle, damit wir dort die Identität feststellen. Nachdem wir das gesagt haben, ist Herr A. noch aggressiver geworden, hat uns beschimpft. Bezüglich der Worte muss ich auf meinen Bericht verweisen. Das habe ich damals aufgeschrieben. Ich habe ihm auch ausdrücklich gesagt, dass er mittlerweile schon im Tatbestand des aggressiven Verhaltens ist. Einmal ist er sogar auf 10 cm zu mir hergekommen, da habe ich ihn mit der flachen Hand weggedrückt. Zuletzt habe ich ihm gesagt, wenn er jetzt nicht aufhört mit seinem Verhalten, müssen wir ihn festnehmen. Auch darauf hat er nicht reagiert.Wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass wir ihm nicht erklärt hätten, was Zweck der Amtshandlung und insbesondere Notwendigkeit der Ausweisleistung gewesen ist, muss ich sagen, dass wir ihm das sehr wohl erklärt haben. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass Herr A. das nicht verstanden hat. Er war zwar schon stark alkoholisiert, aber nicht so arg. Die Amtshandlung wurde im Hotel bei der Rezeption weitergeführt. Wir haben dort weiter versucht, einen Ausweis des Herrn A. zu bekommen. Als er dies standhaft verweigerte, haben wir ihm gesagt, dass er sonst mitkommen muss auf die Dienststelle, damit wir dort die Identität feststellen. , Nachdem wir das gesagt haben, ist Herr A. noch aggressiver geworden, hat uns beschimpft. Bezüglich der Worte muss ich auf meinen Bericht verweisen. Das habe ich damals aufgeschrieben. Ich habe ihm auch ausdrücklich gesagt, dass er mittlerweile schon im Tatbestand des aggressiven Verhaltens ist. Einmal ist er sogar auf 10 cm zu mir hergekommen, da habe ich ihn mit der flachen Hand weggedrückt. Zuletzt habe ich ihm gesagt, wenn er jetzt nicht aufhört mit seinem Verhalten, müssen wir ihn festnehmen. , Auch darauf hat er nicht reagiert. Wenn mir jetzt die Aussage des Herrn N. vorgehalten