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{'item': 'LVwG-4/2030/8-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2030/8-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn A. B., geb. XY, E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.6.2015, Zahl: ZZ-WW-2015, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 24 Abs 1 Z 1 FSG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das eingeholte amtsärztliche Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei. Aus dem im Behördenakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Bereich der reaktiven Belastbarkeit eine unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit aufgewiesen und bei der Beurteilung der Sensomotorik Schwierigkeiten bei der Koordination von Geschwindigkeit und Genauigkeit gezeigt habe. Deshalb sei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als nicht mehr ausreichend beurteilt worden. Zudem habe sich bei der verkehrspsychologischen Beurteilung im standardisierten Persönlichkeitsverfahren eine Alkoholgefährdung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine deutlich überdurchschnittliche Abenteuerlust, eine erhöhte Unzuverlässigkeit und eine deutliche Sensationssuche aufgewiesen und sei die emotionale Lernfähigkeit deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt gewesen. Die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung hätten den bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnenen Eindruck eines nicht vorhandenen Problembewusstseins und einer mangelnden Einsichtsfähigkeit verstärkt. Beim Beschwerdeführer habe eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem generellen Umgang mit Alkohol nicht in ausreichendem Maße stattgefunden; er sei sich der Gefahren von Alkohol am Steuer offensichtlich nicht bewusst und fühle sich durch die behördlichen Vorgänge schikaniert und zu Unrecht verfolgt. Aufgrund der deutlichen Bagatellisierungstendenzen sei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei bereits zuvor die Lenkberechtigung wegen des Lenkens in alkoholisiertem Zustand entzogen worden.
  4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung.
  5. In der Sache wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 4.8.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Folge wurde die Landessanitätsdirektion Salzburg beauftragt, ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erstatten. Dies deshalb, weil die negativen Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom Beschwerdeführer mit deutlichen Missverständnissen bei der Durchführung der Untersuchung begründet wurden und das diesbezügliche Vorbringen nicht völlig substanzlos war.
  6. Der Amtsarzt Dr. G. kommt in seinem Gutachten vom 06.11.2015 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bedingt (befristet und unter Einhaltung von Auflagen) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet sei. Im Gutachten werden näher bezeichnete Auflagen (
  7. bis 7.) zur Vorschreibung vorgeschlagen. Begründend führt der Amtsarzt im Wesentlichen aus, bei einer neuerlich durchgeführten verkehrspsychologischen Testung (am 13.10.2015) habe sich gezeigt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in allen Leistungsdimensionen im Normbereich oder über der Norm ausgebildet gewesen seien. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei daher als gegeben anzusehen. Auffällig, aber derzeit nicht eignungsausschließend, sei bei der verkehrspsychologischen Untersuchung die Persönlichkeitsbefundlage gewesen. Psychometrisch habe sich „ein hoher Wert zu einem normausnutzenden Hintergrund-trinken“ gezeigt, das im verkehrspsychologischen Gespräch schlüssig „mit der Verhinderung von Trink- und Fahrkonflikten“ habe „entkräftet“ werden können. Der alkoholspezifische Laborwert CDT, durch welchen für den unmittelbar zurückliegenden Zeitraum eine Aussage über Alkoholkonsum getroffen werden könne, sei in dem im Akt einliegenden Laborbefund normal gewesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und der beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus dem vom Amtsarzt Dr. G. erstatteten, nicht als unschlüssig zu erkennnenden medizinischen Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 24 Abs 1 FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraus-setzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit der Lenkberechtigung entzogen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Z 2) werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraus-setzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit der Lenkberechtigung entzogen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Ziffer 2,) werden. IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0074, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde im Fall einer Entziehung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz wegen gesundheitlicher Nicht-eignung nur berechtigt sei, über die Entziehung der Lenkberechtigung abzusprechen. Indem die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid "über die Erteilung der Lenk-berechtigung", wenn auch nur unter Vorschreibung einer Auflage und einer Befristung, abgesprochen habe, habe sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den angefochtenen Bescheid dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  9. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil auch hier die Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (vgl zB VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049), und der Begriff der "Sache" des Rechtsmittel-verfahrens durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 somit unverändert blieb.
  10. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil auch hier die Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049), und der Begriff der "Sache" des Rechtsmittel-verfahrens durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 somit unverändert blieb. Zumal "Sache" des Beschwerdeverfahrens aufgrund der diesbezüglich eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung, und nicht etwa die Frage der gesundheitlichen Eignung der Beschwerde-führerin war, hatte das Verwaltungsgericht nur zu beurteilen, ob die von der Behörde festgestellte gesundheitliche Eignung noch vorliegt.
  11. Da in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden amtsärztlichen Gutachten (gestützt auf eine verkehrspsychologische Untersuchung der H. GmbH vom 13.10.2015) nunmehr eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entzogen wurde, ersatzlos zu beheben. Dem Verwaltungsgericht war es verwehrt, die von der Behörde entzogene Lenkberechtigung nunmehr durch Verfügung einer Befristung und Vorschreibung von Auflagen gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG einzuschränken, weil es dadurch die Sache des Beschwerde-verfahrens überschritten hätte.
  12. Da in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden amtsärztlichen Gutachten (gestützt auf eine verkehrspsychologische Untersuchung der H. GmbH vom 13.10.2015) nunmehr eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entzogen wurde, ersatzlos zu beheben. Dem Verwaltungsgericht war es verwehrt, die von der Behörde entzogene Lenkberechtigung nunmehr durch Verfügung einer Befristung und Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG einzuschränken, weil es dadurch die Sache des Beschwerde-verfahrens überschritten hätte. Da im amtsärztlichen Gutachten lediglich eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen festgestellt wurde, wird es Sache der belangten Behörde sein, gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung im fortgesetzten Verfahren (allenfalls unter Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachtens) zu beurteilen und allenfalls einzuschränken. Da im amtsärztlichen Gutachten lediglich eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen festgestellt wurde, wird es Sache der belangten Behörde sein, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung im fortgesetzten Verfahren (allenfalls unter Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachtens) zu beurteilen und allenfalls einzuschränken.
  13. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2030.8.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.