GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "geht der verfallene pyrotechnische Gegenstand" ersetzt wird durch "gehen die verfallenen pyrotechnischen Gegenstände".
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "geht der verfallene pyrotechnische Gegenstand" ersetzt wird durch "gehen die verfallenen pyrotechnischen Gegenstände". II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.1.2015, Zahl: 30308-369/162097-2014, wurden
G in Verbindung mit § 41 Abs 1 Z 1 Pyrotechnikgesetz die am 22.11.2014 durch die Polizei vorläufig in Beschlag genommenen pyrotechnischen Gegenstände (29 Handfackeln rot – bengalische Feuer, eine Rauchbombe und ein loser pyrotechnischer Gegenstand (schwarzer Rauch) für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass
Abs 3 Pyrotechnikgesetz die verfallenen pyrotechnischen Gegenstände in das Eigentum des Bundes übergehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.1.2015, Zahl: 30308-369/162097-2014, wurden
Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Pyrotechnikgesetz die am 22.11.2014 durch die Polizei vorläufig in Beschlag genommenen pyrotechnischen Gegenstände (29 Handfackeln rot – bengalische Feuer, eine Rauchbombe und ein loser pyrotechnischer Gegenstand (schwarzer Rauch) für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 41, Absatz 3, Pyrotechnikgesetz die verfallenen pyrotechnischen Gegenstände in das Eigentum des Bundes übergehen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.1.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung
Abs 2 Pyrotechnikgesetz 2010 schuldig erkannt, da er am 22.11.2014 um 17:35 Uhr in G., H.-Stadion, I., an welchem die Sportveranstaltung Bundesligaspiel SV G. gegen SK J. stattfand, pyrotechnische Gegenstände und Sätze wie bengalische Feuer, Handfackel rot sowie Rauchbomben besessen hat, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.1.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung
Paragraph 39, Absatz 2, Pyrotechnikgesetz 2010 schuldig erkannt, da er am 22.11.2014 um 17:35 Uhr in G., H.-Stadion, römisch eins., an welchem die Sportveranstaltung Bundesligaspiel SV G. gegen SK J. stattfand, pyrotechnische Gegenstände und Sätze wie bengalische Feuer, Handfackel rot sowie Rauchbomben besessen hat, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung einen Einspruch mit folgendem Wortlaut: "Ich beeinspruche die mir zugestellte Strafverfügung mit oben angeführter Geschäftszahl mit folgender Begründung: Die in meinem Auto mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände gelangten dorthin, weil ich als Mitglied des Vereins Rechtshilfe J. vor dem Spiel darauf achtete, dass pyrotechnische Gegenstände eben nicht ins Stadioninnere gelangen konnten. Wir achteten als Fans des SK J. darauf, dass es bei diesem Spiel zu keinen Vergehen nach dem Pyrotechnikgesetz kommt, da der Verein beim vorangegangenen Derby eine hohe Verbandsstrafe erhalten hatte und es sich hier um das erste Match danach handelte. Da mein Auto vor dem Sektor parkte und alle anderen Fahrzeuge, wie etwa Busse, bereits versperrt waren, war es naheliegend, den Besuchern abgenommene Gegenstände dort zu lagern. Ich wüsste nicht, wie ich hätte anders handeln sollen. Das Auto aus dem Sicherheitsbereich zu entfernen war deshalb nicht opportun, da ich auch diverse Fan-Utensilien mitführte und ich diese nicht hätte händisch zum Stadion zurück tragen können. Darüber hinaus beeinspruche ich auch den mir zugestellten Verfallsbescheid." In weiterer Folge erging die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.4.2015 wegen einer Übertretung
Diese ist in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge erging die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.4.2015 wegen einer Übertretung
Paragraph 39, Absatz 2, Pyrotechnik-gesetz 2010. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Verfallsbescheid vom 14.1.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.9.2015 (!) zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.11.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Zeugenschaftlich befragt wurde der Meldungsleger. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Anlässlich einer Kontrolle am 22.11.2014 im Rahmen des Bundesligaspiels SV G. gegen SK J. in G., H.-Stadion, wurde im Zuge einer Personskontrolle amtsbekannter Fußballfans der Beschwerdeführer im Sicherheitsbereich angetroffen. In seinem Beisein befand sich eine Person, welche ein bengalisches Feuer mit sich führte. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers wurde im Pkw des Beschwerdeführers, welcher im Sicherheitsbereich abgestellt war, eine Nachschau vorgenommen. Auf dem Rücksitz des Fahrzeuges wurde ein Paket mit insgesamt 29 bengalischen Feuern, einer Rauchbombe und einem losen pyrotechnischen Gegenstand ("schwarzer Rauch") vorgefunden. Der Karton war offen und die bengalischen Feuer ordentlich im Karton eingeschlichtet. Anlässlich der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger an, dass ein in Deutschland wohnhafter Freund dieses Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen zum Spiel mitgenommen habe, um Versandkosten zu sparen. Er gab weiters an, dass er nebenbei für den Sporthandel arbeite. Den Einspruch gegen die Strafverfügung bzw die Beschwerde gegen den Verfallsbescheid begründete der Beschwerdeführer in wechselnder Verantwortung zu seinen Angaben im Rahmen der Amtshandlung damit, dass er als Mitglied des Vereins Rechtshilfe J. vor dem Spiel darauf geachtet habe, dass pyrotechnische Gegenstände nicht ins Stadioninnere gelangen konnten. Da sein Auto vor dem Sektor geparkt gewesen sei und alle anderen Fahrzeuge wie etwa Busse, bereits versperrt gewesen seien, sei es naheliegend gewesen, den Besuchern abgenommene Gegenstände dort zu lagern. Er habe das Auto deshalb nicht aus dem Sicherheitsbereich entfernt, da er auch diverse Fanutensilien mitgeführt habe und diese nicht hätte händisch zum Stadion zurück tragen können. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechts-widrigkeit stützt, darzulegen. In Beantwortung dieses Schreibens hat der Beschwerde-führer schriftlich Folgendes mitgeteilt: "Zu dem Schreiben mit oben angeführter Geschäftszahl möchte ich Ihnen mitteilen: Der Verfallsbescheid mit der Nummer 30308-369/162097-2014 ist aus meiner Sicht rechtswidrig, da die damit verbundene Verwaltungsübertretung von der zuständigen Behörde nicht realisiert wurde. Es kam lediglich zu einer Abmahnung. Im ursprünglichen Strafbescheid wurde davon ausgegangen, dass das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen im Rahmen einer Sportgroßveranstaltung zum Zwecke des Missbrauchs erfolgte. Nach zweimaligem Einspruch gegen den ausgestellten Strafbescheid, wurde der Argumentation allerdings Folge geleistet. Diese lautete wie folgt: Die pyrotechnischen Gegenstände waren versperrt in meinem PKW gefunden worden. Der örtliche Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung war eher zufällig, da ich mit meiner Firma mit solchen Artikeln handle und eben einen Tag zuvor diese Lieferung erhalten hatte und diese noch im Auto lagernd war. Da bei besagtem Spiel keine pyrotechnischen Gegenstände missbräuchlich verwendet wurden, zeigt sich, dass es hier keinen Zusammenhang geben kann. Ich bitte Sie daher, auch von besagtem Verfallsbescheid Abstand zu nehmen und die konfiszierten Artikel, die ich legal besessen habe, auszuhändigen." Obzwar sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verantwortet hat, warum sich die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände in seinem Auto befunden haben, folgt das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich seiner ursprünglichen Verantwortung, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung getätigt hat, wonach ein Freund das gegenständliche Paket zum Spiel mitgenommen habe. Die Verantwortung in seinem Einspruch, wonach es sich hiebei um den Besuchern abgenommene Gegenstände gehandelt habe, erscheint insbesondere unter dem Aspekt unglaubwürdig, als der Meldungsleger überzeugend und glaubhaft dargelegt hat, dass die bengalischen Feuer ordentlich im Karton eingeräumt waren. Es ist somit davon auszugehen, dass die spruchgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände dem Beschwerdeführer gehören. Der Meldungsleger hat im Rahmen der Verhandlung weiter glaubwürdig dargelegt, dass der Begleiter des Beschwerdeführers ein bengalisches Feuer mit sich führte, welches denen glich, die sich im Karton befunden haben. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser mit Wissen bzw Zustimmung des Beschwerdeführers das bengalische Feuer mit sich führte. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass nicht angedacht gewesen sei, diese bengalischen Feuer zu verkaufen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese pyrotechnischen Gegenstände bei einer zukünftigen Sportveranstaltung missbräuchlich besessen bzw verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass beim gegenständlichen Spiel keine pyrotechnischen Gegenstände missbräuchlich verwendet worden seien, insoweit unbeachtlich.
Abs 1 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer das Verwendungsverbot nach § 39 Abs 2 missachtet.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Pyrotechnikgesetz 2010 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer das Verwendungsverbot nach Paragraph 39, Absatz 2, missachtet.
Abs 2 Pyrotechnikgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
Paragraph 39, Absatz 2, Pyrotechnikgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
Abs 1 Z 1Pyrotechnikgesetz sind pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach §40 strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicheren Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint.
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins P, y, r, o, t, e, c, h, n, i, k, g, e, s, e, t, z, sind pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach §40 strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicheren Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint.
Abs 3 gehen
Abs 1 oder 2 verfallene Gegenstände in das Eigentum des Bundes über.
Absatz 3, gehen
Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände in das Eigentum des Bundes über.
G dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. "Anderes bestimmen" insbesondere jene Verwaltungsvorschriften die den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel gestalten, dass nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist. Der Verfall kann allerdings in den Fällen, in denen er als Nebenstrafe anzusehen ist, gleichzeitig auch als Sicherungsmaßnahme zu bewerten sein (Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetz II, 163). Vorliegend ergibt sich aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalles nach der Strafbestimmung des § 40 Pyrotechnikgesetz, dass der Gesetzgeber diesen Verfall jedenfalls auch als (Neben-)Strafe angesehen hat. Der Strafcharakter eines solchen Ausspruches wird schließlich auch dadurch deutlich gemacht, dass (allein) eine Verwaltungsübertretung (und nicht etwa nur eine Gefahrenlage) Voraussetzung des Verfalls ist. Die Aufhebung des Ausspruches über die Geldstrafe (und der Ausspruch einer Ermahnung) begründet somit –entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers- keine Rechtswidrigkeit der Verfallsanordnung (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Vorliegend bezieht sich der Ausspruch des Verfalls auf die in der Ermahnung vom 22.4.2015 angeführten pyrotechnischen Gegenstände, mit denen eine Übertretung
Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 rechtskräftig festgestellt wurde.
Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. "Anderes bestimmen" insbesondere jene Verwaltungsvorschriften die den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel gestalten, dass nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist. Der Verfall kann allerdings in den Fällen, in denen er als Nebenstrafe anzusehen ist, gleichzeitig auch als Sicherungsmaßnahme zu bewerten sein (Ringhofer, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei, 163). Vorliegend ergibt sich aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalles nach der Strafbestimmung des Paragraph 40, Pyrotechnikgesetz, dass der Gesetzgeber diesen Verfall jedenfalls auch als (Neben-)Strafe angesehen hat. Der Strafcharakter eines solchen Ausspruches wird schließlich auch dadurch deutlich gemacht, dass (allein) eine Verwaltungsübertretung (und nicht etwa nur eine Gefahrenlage) Voraussetzung des Verfalls ist. Die Aufhebung des Ausspruches über die Geldstrafe (und der Ausspruch einer Ermahnung) begründet somit –entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers- keine Rechtswidrigkeit der Verfallsanordnung (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Vorliegend bezieht sich der Ausspruch des Verfalls auf die in der Ermahnung vom 22.4.2015 angeführten pyrotechnischen Gegenstände, mit denen eine Übertretung
Paragraph 39, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz 2010 rechtskräftig festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass der Besitz von pyrotechnischen Gegenständen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung verboten ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war auch zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Person bei dieser Sportveranstaltung zur Verfügung gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat auch kein glaubhaftes Vorbringen dahingehend erstattet, wofür er die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände erworben hat. Einerseits hat er bei der Amtshandlung angegeben, dass er die "Feuerwerkskörper" nicht verkaufen wollte, andererseits gibt er in seiner schriftlichen Stellungnahme im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er mit seiner Firma mit solchen Artikeln handle. In diesem Zusammenhang erscheint daher die Annahme zulässig, dass der Beschwerdeführer bei weiteren Sportveranstaltungen diese pyrotechnischen Gegenstände missbräuchlich bzw leichtfertig gebrauchen bzw. es anderen Personen ermöglichen wird und erscheint die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch verbunden sind, geboten. Der Verfall ist aber auch aus generalpräventiven Erwägungen rechtmäßig, soll doch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass die Behörde wenn dies geboten ist, auch zu den gesetzlich eingeräumten Mitteln greift um die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von Menschen durch Vorfälle mit pyrotechnischen Gegenständen im Rahmen von Sportveranstaltungen hintanzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.416.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.