GVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin A. B. als unbegründet abgewiesen;
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin A. B. als unbegründet abgewiesen; 2. Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird mit 3 (drei) Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt; II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst:
GVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin B. Energie GmbH mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin B. Energie GmbH mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt I.) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt II.) ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt römisch zwei.) ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bürgermeister der Marktgemeinde E. hat mit Datum 1.6.2015 unter der Zahl yyyyyy/2015 einen baupolizeilichen Auftrag
Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 erlassen, der unter anderem nachstehenden Inhalt aufweist:Der Bürgermeister der Marktgemeinde E. hat mit Datum 1.6.2015 unter der Zahl yyyyyy/2015 einen baupolizeilichen Auftrag
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 erlassen, der unter anderem nachstehenden Inhalt aufweist: "BESCHEID Frau A. B. hat ohne baubehördliche Bewilligung mit dem Bau einer Photovoltaikanlage in bewilligungspflichtigem Ausmaß auf dem Grundstück XX, KG YY, EZ QQ, begonnen. Die bauliche Maßnahme stellt
Abs 4 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Ein positiver Bewilligungsbescheid liegt nicht vor.Frau A. B. hat ohne baubehördliche Bewilligung mit dem Bau einer Photovoltaikanlage in bewilligungspflichtigem Ausmaß auf dem Grundstück römisch zwanzig, KG YY, EZ QQ, begonnen. Die bauliche Maßnahme stellt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Salzburger Baupolizeigesetz eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Ein positiver Bewilligungsbescheid liegt nicht vor. Es ergeht daher folgender SPRUCH
F erteilt die Baubehörde erster Instanz Frau A. B., E., den Auftrag, die baubehördlich nicht bewilligten bauliche Maßnahmen, auf dem Grundstück XX, KG YY, EZ QQ, bis spätestens
Paragraph 16, Absatz 3, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt 40 aus 1997, idgF erteilt die Baubehörde erster Instanz Frau A. B., E., den Auftrag, die baubehördlich nicht bewilligten bauliche Maßnahmen, auf dem Grundstück römisch zwanzig, KG YY, EZ QQ, bis spätestens 30. Juni 2015 abzubrechen, sodass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. BEGRÜNDUNG (…)" Begründend führt der Bürgermeister im Bescheid vom 1.6.2015 aus, dass es sich laut einem Gespräch mit Herrn B. am 29.5.2015 bei der gegenständlichen baulichen Maßnahme um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme
Abs 4 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 handle, da die gegenständliche Photovoltaikanlage eine Gesamtgröße von 200 m² Kollektorfläche übersteige. Eine Baubewilligung liege nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend führt der Bürgermeister im Bescheid vom 1.6.2015 aus, dass es sich laut einem Gespräch mit Herrn B. am 29.5.2015 bei der gegenständlichen baulichen Maßnahme um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Baupolizeigesetz 1997 handle, da die gegenständliche Photovoltaikanlage eine Gesamtgröße von 200 m² Kollektorfläche übersteige. Eine Baubewilligung liege nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Erstbeschwerdeführerin A. B. als auch die Zweitbeschwerdeführerin B. Energie GmbH mit Schreiben vom 9.6.2015 Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "Sehr geehrter Herr Bürgermeister, hiermit berufen wir, A. B. und O. B. für die B. Energie GmbH, gegen den Bescheid. Zahl: yyyyyy/
F erteilt die Baubehörde 2. Instanz Frau A. B., geb. XY, wohnhaft in E., als Eigentümerin des Gst.Nr. XX, KG YY EZ QQ und als Eigentümerin bzw. Betreiberin der Photovoltaikanlage folgenden Auftrag:"
Paragraph 16, Absatz 3, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt 40 aus 1997, idgF erteilt die Baubehörde 2. Instanz Frau A. B., geb. XY, wohnhaft in E., als Eigentümerin des Gst.Nr. römisch zwanzig, KG YY EZ QQ und als Eigentümerin bzw. Betreiberin der Photovoltaikanlage folgenden Auftrag: Die auf dem Lageplan vom 22.6.2015 (siehe Beilage) der Fa. R. GmbH & Co KG, Deutschland, dargestellte, baubehördlich nicht bewilligten Photovoltaikanlage mit einer Anlagengröße von 780 Modulen von je 1,625 m² Modulfläche und somit einer Gesamtgröße von ca. 1268 m², ist bis spätestens 30.9.2015 wie folgt abzubrechen, so dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist:
Eine Widmung für das gegenständliche Grundstück als Grünland-Solaranlagen (§ 36 Abs 1 Z 14a Raumordnungsgesetz 2009) sei weder gegeben noch sei diese Widmung beantragt worden. Die Errichtung der Anlage sei der Gemeinde auch nicht angezeigt worden. Die Beschwerdeführer würden die Tatsache verkennen, dass Sachverhalte unter verschiedenen Aspekten durch verschiedene rechtliche Regelungen erfasst sein können und demnach auch für bestimmte Tätigkeiten mehrere Bewilligungen nebeneinander erforderlich sein können (Kumulationsprinzip im Verwaltungsverfahren). Verträge oder Bestätigungen oder Anerkennungsbescheide würden die baurechtliche oder raumordnungsrechtliche Komponente nicht ersetzen. Im Hinblick darauf, dass nach Vorliegen des Einstellungsbescheides der Bau der Anlage nicht sofort eingestellt worden sei, seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer angezeigt. Der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass es sich bei der Maßnahme im Jahr 2013 nicht um eine Einzäunung des Grundstückes gehandelt habe, sondern um ein provisorisches Abstecken der geplanten PV-Anlage. Er habe damit einen Eindruck über die Lage und das zukünftige Ausmaß des Areals erhalten wollen. Danach habe er die Absteckung wieder entfernt und die Wiese weiter bis Mai 2015 landwirtschaftlich genutzt. Bei der Definition des Baubeginns seien grundsätzlich Bauvorbereitungshandlungen von Bauausführungshandlungen zu unterscheiden. Grundsätzlich müsse auch festgestellt werden, dass die Errichtung einer Zaunanlage (Weidezaun, Maschendrahtzaun) im Grünland weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei. Das kurzfristige Abstecken und Einzäunen eines Areals auf einem Bauplatz stelle, zu welchen Zwecken auch immer, keine Bauausführungshandlung dar. Bauausführungshandlungen hätten sichtbare Veränderungen am Bauplatz hervorzurufen, wie Erdarbeiten, Aushubarbeiten oder das Einrammen der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage. Eine provisorische Zaunanlage, die nur der Absteckung und Ersichtlichmachung einer in Zukunft geplanten Anlage diene, stelle wenn überhaupt eine Bauvorbereitungshandlung dar. Subjektive Absichten seien dabei unerheblich, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Anlage anders errichtet worden sei, als sie 2012 geplant und im Lageplan aus 2012 dargestellt gewesen sei. Die Behauptung, dass Grundstück sei am 28.3.2015 mit einem provisorischen Zaun eingezäunt worden, sei nicht als Baubeginn zu werten. , Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage aufgrund einer Gesamtgröße von ca 1.268 m²
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Baupolizeigesetz 1997 nicht bewilligungsfrei sei. Eine Widmung für das gegenständliche Grundstück als Grünland-Solaranlagen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 14 a, Raumordnungsgesetz 2009) sei weder gegeben noch sei diese Widmung beantragt worden. Die Errichtung der Anlage sei der Gemeinde auch nicht angezeigt worden. Die Beschwerdeführer würden die Tatsache verkennen, dass Sachverhalte unter verschiedenen Aspekten durch verschiedene rechtliche Regelungen erfasst sein können und demnach auch für bestimmte Tätigkeiten mehrere Bewilligungen nebeneinander erforderlich sein können (Kumulationsprinzip im Verwaltungsverfahren). Verträge oder Bestätigungen oder Anerkennungsbescheide würden die baurechtliche oder raumordnungsrechtliche Komponente nicht ersetzen. Im Hinblick darauf, dass nach Vorliegen des Einstellungsbescheides der Bau der Anlage nicht sofort eingestellt worden sei, seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer angezeigt. Der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass es sich bei der Maßnahme im Jahr 2013 nicht um eine Einzäunung des Grundstückes gehandelt habe, sondern um ein provisorisches Abstecken der geplanten PV-Anlage. Er habe damit einen Eindruck über die Lage und das zukünftige Ausmaß des Areals erhalten wollen. Danach habe er die Absteckung wieder entfernt und die Wiese weiter bis Mai 2015 landwirtschaftlich genutzt. Bei der Definition des Baubeginns seien grundsätzlich Bauvorbereitungshandlungen von Bauausführungshandlungen zu unterscheiden. Grundsätzlich müsse auch festgestellt werden, dass die Errichtung einer Zaunanlage (Weidezaun, Maschendrahtzaun) im Grünland weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei. Das kurzfristige Abstecken und Einzäunen eines Areals auf einem Bauplatz stelle, zu welchen Zwecken auch immer, keine Bauausführungshandlung dar. Bauausführungshandlungen hätten sichtbare Veränderungen am Bauplatz hervorzurufen, wie Erdarbeiten, Aushubarbeiten oder das Einrammen der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage. Eine provisorische Zaunanlage, die nur der Absteckung und Ersichtlichmachung einer in Zukunft geplanten Anlage diene, stelle wenn überhaupt eine Bauvorbereitungshandlung dar. Subjektive Absichten seien dabei unerheblich, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Anlage anders errichtet worden sei, als sie 2012 geplant und im Lageplan aus 2012 dargestellt gewesen sei. Die Behauptung, dass Grundstück sei am 28.3.2015 mit einem provisorischen Zaun eingezäunt worden, sei nicht als Baubeginn zu werten. Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.7.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "1. Anfechtungserklärung: Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der von den Beschwerdeführern selbst eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und den Einschreitern aufgetragen, die baubehördlich nicht bewilligten baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück XX, KG YY EZ QQ, bis spätestens 30.09.2015 abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieser Abrissauftrag beschwert die Einschreiter und aus diesem Grund fechten sie die gegenständliche Entscheidung voll inhaltlich an und führen dazu aus wie folgt:Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der von den Beschwerdeführern selbst eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und den Einschreitern aufgetragen, die baubehördlich nicht bewilligten baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück römisch zwanzig, KG YY EZ QQ, bis spätestens 30.09.2015 abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieser Abrissauftrag beschwert die Einschreiter und aus diesem Grund fechten sie die gegenständliche Entscheidung voll inhaltlich an und führen dazu aus wie folgt: 2. Rechtsmittelgründe: Die Beschwerde wird erhoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. a. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Marktgemeindeamtes E. vom 09.07.2015, xxxxxx/2014, wurde den Beschwerdeführern am 13.07.2015 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG ist somit gewahrt.Der Bescheid des Marktgemeindeamtes E. vom 09.07.2015, xxxxxx/2014, wurde den Beschwerdeführern am 13.07.2015 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist somit gewahrt. b. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Im Jahr 2012, nämlich am 18.11.2012, wurde von der Beschwerdeführern A. B., welche grund-bücherliche Eigentümerin [ist] der Liegenschaft EZ QQ KG YY ist, vertreten durch den Elektro- und Kommunikationstechniker T. S., ein Antrag auf Anerkennung einer Photovoltaikanlage als Ökostromanlage nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 beim Land Salzburg eingebracht. Mit Bescheid vom 04.02.2013 wurde dieser Antrag genehmigt.Im Jahr 2012, nämlich am 18.11.2012, wurde von der Beschwerdeführern A. B., welche grund-bücherliche Eigentümerin [ist] der Liegenschaft EZ QQ KG YY ist, vertreten durch den Elektro- und Kommunikationstechniker T. S., ein Antrag auf Anerkennung einer Photovoltaikanlage als Ökostromanlage nach Paragraph 7, Absatz eins, Ökostromgesetz 2012 beim Land Salzburg eingebracht. Mit Bescheid vom 04.02.2013 wurde dieser Antrag genehmigt. Die ersten Schritte zur Errichtung der nunmehr gegenständlichen Photovoltaikanlage wurden bereits im Herbst 2012 gesetzt. Damals wurde von der Einschreiterin A. B. dem Unternehmen U.-Elektro- und Kommunikationstechnik T. S. in E. die Vollmacht für sämtliche Antragstellungen für die Förderungen von Photovoltaikanlagen auf dem Grundst[ü]ck der Einschreitern erteilt und daraufhin, ebenfalls bereits im Herbst 2012, in Zusammenarbeit von Herrn B. und Herrn S. die gesamte Anlage konzipiert. Direkt nach Vorliegen der Bewilligung durch das Amt der Salzburger Landesregierung wurden von Herrn B., Geschäftsführer der B. Energie GmbH, erste Arbeiten verrichtet. Am 28.03.2013 wurde von Seiten der Ehegatten B., sohin der Beschwerdeführer, an verschiedenen Stellen des Grund-stückes durch Aushub und Ausgrabungen in einer Tiefe von ca. 50 bis 150 cm eingehende Boden-erkundungen durchgeführt. An mehreren Stellen wurden zehn Mal 10 cm Kanthölzer eingerahmt, um die stabile Errichtung der später zu montierenden Paneltische zu ermitteln. Weiters wurde bereits am 28.03.2013 die gesamte Fläche, welche mit Paneltischen versehen werden sollte, eingezäunt, wobei ca. 40 Nirosta-Säulen mit einer Länge von 155 cm und vier Stahlsäulen in einer Länge von 170 cm aufgestellt wurden, wobei diese Säulen mehr als 50 cm im Boden versenkt wurden. Darüber hinaus wurden die Säulen mit einem massiven, metallverstärkten Kunststoffband verbunden und dadurch die gesamte Fläche eingezäunt. Es wurden also bereits am 28.03.2013 Arbeiten verrichtet, welche im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage stehen. Zum damaligen Zeitpunkt war, zumal es zu Gesetzesänderung erst mit 01.05.2013 gekommen ist, diese geplante Errichtung der Photovoltaikanlage nicht bewilligungspflichtig durch die Baubehörde. Es musste lediglich eine Anzeige erfolgen, welche mit Antrag vom 18.11.2012 gegenüber dem Amt der Salzburger Landesregierung abgegeben wurde. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass gegenüber der Baubehörde selbst, nämlich gegenüber dem Marktgemeindeamt E., keine Anzeige abgegeben wurde. Es erfolgte aber auch zu keinem nachfolgenden Zeitpunkt ein Antrag, eine Aufforderung, eine nachträgliche Anzeige abzugeben. Aufgrund der finanziellen Situation, die Anlage kostete die Einschreiter EUR 280.000,00, musste mit dem weiteren Bauvorhaben allerdings zugewartet werden, bis die Genehmigung auch durch die OeMAG vorlag. Der Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom wurde erst mit Vertrag vom 27.11.2014 abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte der Bau bzw. die Errichtung der Photovoltaikanlage fortgesetzt werden. Aus diesem Grund wurden, nach dem Winter 2014/2015, die Bauarbeiten fortgesetzt und innerhalb von zwei Tagen sämtliche Arbeiten verrichtet und die Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Ökostrom aufgestellt.Aus diesem Grund wurden, nach dem Winter 2014 aus 2015,, die Bauarbeiten fortgesetzt und innerhalb von zwei Tagen sämtliche Arbeiten verrichtet und die Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Ökostrom aufgestellt. Den Einschreitern war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass es zwischenzeitig zu einer gesetzlichen Änderung gekommen war, welche die baubehördliche Bewilligung der Photovoltaikanlagen vorsieht. Jedenfalls wurden aber die ersten Arbeiten bereits im März 2013 gesetzt, nämlich vor Änderung der Gesetzeslage. Aus diesem Grund ist der nunmehr angefochtene Abrissbescheid rechtswidrig.
Abs 2 Landeselektrizitätsgesetz 1999 verfügt.Im März 2013 hat die Erstbeschwerdeführerin über den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 4.2.2013 über die Anerkennung der geplanten Erzeugungsanlage als Ökostromanlage sowie über das Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 4.2.2013 über die Zurkenntnisnahme der Anzeige der Errichtung der Photovoltaikanlage
Paragraph 45, Absatz 2, Landeselektrizitätsgesetz 1999 verfügt. Bevor das erste Mähen der im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Grundstückes-Nr. XX, KG YY, im Jahr 2013 angestanden ist, wurden die Holzpflöcke und die Metallsäulen vom Grundstück wieder komplett entfernt. Bevor das erste Mähen der im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Grundstückes-Nr. römisch zwanzig, KG YY, im Jahr 2013 angestanden ist, wurden die Holzpflöcke und die Metallsäulen vom Grundstück wieder komplett entfernt. Bis etwa Mai 2015 wurden die Grundflächen des Grundstückes-Nr. XX, KG YY, von der Erstbeschwerdeführerin und von ihrem Ehegatten – so wie bereits bisher – im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Bis etwa Mai 2015 wurden die Grundflächen des Grundstückes-Nr. römisch zwanzig, KG YY, von der Erstbeschwerdeführerin und von ihrem Ehegatten – so wie bereits bisher – im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Am 26.5.2015 wurde mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage begonnen; diese wurde am 3.6.2015 fertig gestellt. Die Ausführung erfolgte nicht entsprechend dem Plan des Einzelunternehmens „U. - T.S.“ vom 29.10.2012, sondern entsprechend dem Lageplan der Modulbelegung der R. GmbH & Co KG. Die Photovoltaikanlage hat eine Anlagengröße von 780 Modulen zu je 1,625 m² Modulfläche, sohin eine Gesamtgröße von ca 1268 m². Die projizierte Modulfläche beträgt bei der gegebenen Modulneigung von 30 Grad auf das Grundstück rund 1,4 m² pro Modul. Die gesamte Photovoltaikanlage ist über eine Länge von ca 319 Metern im nördlicheren Bereich des Grundstückes-Nr. XX, KG YY, situiert und entsprechend eingezäunt. Der Abstand der Solarmodule zur Einzäunung beträgt rund fünf Meter; zueinander halten die insgesamt sechs Modulreihen einen Abstand von ca. sieben Meter ein. Die Ausführung erfolgte nicht entsprechend dem Plan des Einzelunternehmens „U. - T.S.“ vom 29.10.2012, sondern entsprechend dem Lageplan der Modulbelegung der R. GmbH & Co KG. Die Photovoltaikanlage hat eine Anlagengröße von 780 Modulen zu je 1,625 m² Modulfläche, sohin eine Gesamtgröße von ca 1268 m². Die projizierte Modulfläche beträgt bei der gegebenen Modulneigung von 30 Grad auf das Grundstück rund 1,4 m² pro Modul. Die gesamte Photovoltaikanlage ist über eine Länge von ca 319 Metern im nördlicheren Bereich des Grundstückes-Nr. römisch zwanzig, KG YY, situiert und entsprechend eingezäunt. Der Abstand der Solarmodule zur Einzäunung beträgt rund fünf Meter; zueinander halten die insgesamt sechs Modulreihen einen Abstand von ca. sieben Meter ein. Um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage haben die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde E. nicht angesucht. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt auszuführen: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen im Wesentlichen auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 3.11.2015. Die Feststellungen betreffend die Abläufe im März 2013 sowie im Mai und Juni 2015 ergeben sich im Wesentlichen aus der Einvernahme des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin und aus der Aussage des Zeugen TT. Diese Angaben konnten bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen betreffend die Ausgestaltung der Photovoltaikanlage gründen einerseits ebenfalls auf den Angaben des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, andererseits auf den Lageplan der R. GmbH & Co KG, den der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin als zutreffend bezeichnet hat. Insgesamt ist es daher auf Sachverhaltsebene zu widerstreitenden Beweisergebnissen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Bis zum Inkrafttreten des LGBl Nr 32/2013 am 1.5.2013 war für die Errichtung und erhebliche Änderung von frei stehenden, also nicht auf oder an Bauten angebrachten Solaranlagen eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich (vgl die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum LGBl Nr 32/2013).Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, am 1.5.2013 war für die Errichtung und erhebliche Änderung von frei stehenden, also nicht auf oder an Bauten angebrachten Solaranlagen eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich vergleiche die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013,). Seit Inkrafttreten des LGBl Nr 32/2013 am 1.5.2013 bedarf nunmehr die Errichtung und die erhebliche Änderung von freistehenden Solaranlagen
Abs 1 Z 9 Baupolizeigesetz 1997 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen und dergleichen einer Bewilligung der Baubehörde.Seit Inkrafttreten des Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, am 1.5.2013 bedarf nunmehr die Errichtung und die erhebliche Änderung von freistehenden Solaranlagen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Baupolizeigesetz 1997 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen und dergleichen einer Bewilligung der Baubehörde.
Abs 4 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl Nr 32/2013 bedürfen Solaranlagen keiner Bewilligung, wenn sie bei freistehender Aufstellung auf einem Standort, der nicht als Grünland-Solaranlagen ausgewiesen ist, mit keinem Teil der Anlage gedachte Linien überragen, die ihre Ausgangspunkte im Abstand von einem Meter von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45 Grad zur Waagrechten ansteigen, und ihre Kollektorfläche 200 m² nicht überschreitet; die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, bedürfen Solaranlagen keiner Bewilligung, wenn sie bei freistehender Aufstellung auf einem Standort, der nicht als Grünland-Solaranlagen ausgewiesen ist, mit keinem Teil der Anlage gedachte Linien überragen, die ihre Ausgangspunkte im Abstand von einem Meter von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45 Grad zur Waagrechten ansteigen, und ihre Kollektorfläche 200 m² nicht überschreitet; die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen. Frei stehende Solaranlagen, deren Kollektorfläche 200 m² überschreitet, sind im Grünland
Abs 7 Raumordnungsgesetz 2009 in der Fassung LGBl Nr 32/2013 nur zulässig, wenn der Standort als Grünland-Solaranlagen (vgl § 36 Abs 1 Z 14a leg cit) ausgewiesen ist. Die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.Frei stehende Solaranlagen, deren Kollektorfläche 200 m² überschreitet, sind im Grünland
Paragraph 36, Absatz 7, Raumordnungsgesetz 2009 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, nur zulässig, wenn der Standort als Grünland-Solaranlagen vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 14 a, leg cit) ausgewiesen ist. Die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.
Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, sofern eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, sofern eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Verfahrensgegenständlich argumentiert die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass bereits im März 2013 Arbeiten verrichtet worden seien, welche im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage stünden, und zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage nicht baubewilligungspflichtig gewesen sei. Die ersten Arbeiten seien bereits im März 2013 vor Änderung der Gesetzeslage gesetzt worden, weshalb der baupolizeiliche Entfernungsauftrag rechtswidrig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen im März 2013 vom Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin Holzpflöcke in den Boden gerammt wurde, und zwar lediglich um die Ausführung der Fundamentierung der Photovoltaikmodule (Holz oder Metall) beurteilen zu können, und das Areal vorübergehend eingezäunt wurde, um sich ein Bild von der Größe der Anlage machen zu können. Die diesbezüglichen Maßnahmen waren jedoch provisorisch und wurden bereits wieder im Frühjahr/Frühsommer 2013 vor dem ersten Mähen zur Gänze wieder entfernt. Die Grundflächen wurden in der Folge etwa zwei Jahre bis Mai 2015 wieder wie bisher landwirtschaftlich genutzt. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits im März 2013 mit der baulichen Maßnahme begonnen worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Photovoltaikanlage in der nunmehrigen Form durchaus nicht unwesentlich anders als im Jahr 2012 geplant ausgeführt wurde, dies eben nach den Plänen der R. GmbH & Co KG, und nicht nach den Plänen des Einzelunternehmens „U. - T.S.“. Zumal die Holzpflöcke und die Metallsteher im Jahr 2013 bereits nach kurzer Zeit wieder entfernt und die gegenständliche Grundflächen weiterhin ca. zwei Jahre wie zuvor landwirtschaftlich genutzt wurden, fehlt es den Tätigkeiten im Jahr 2013 sowohl am zeitlichen, aber auch am funktionalen Zusammenhang mit den Errichtungsmaßnahmen im Mai bzw. Juni 2015. Da somit von den Beschwerdeführern 2013 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Bauausführungsmaßnahmen gesetzt wurden, also von den Beschwerdeführern nicht bereits 2013 mit der baulichen Maßnahme zur Errichtung der Photovoltaikanlage begonnen wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer, aufgrund des Baubeginns vor dem 1.5.2013 sei noch die alte Rechtslage anzuwenden. Da mit der Errichtung der Photovoltaikanlage somit erst im Mai 2015 begonnen wurde, ist darauf der in Geltung stehende § 2 Baupolizeigesetz 1997, nunmehr in der Fassung LGBl Nr 60/2015, anzuwenden.Da somit von den Beschwerdeführern 2013 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Bauausführungsmaßnahmen gesetzt wurden, also von den Beschwerdeführern nicht bereits 2013 mit der baulichen Maßnahme zur Errichtung der Photovoltaikanlage begonnen wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer, aufgrund des Baubeginns vor dem 1.5.2013 sei noch die alte Rechtslage anzuwenden. Da mit der Errichtung der Photovoltaikanlage somit erst im Mai 2015 begonnen wurde, ist darauf der in Geltung stehende Paragraph 2, Baupolizeigesetz 1997, nunmehr in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,, anzuwenden. Im Hinblick auf den Lageplan der R. GmbH & Co KG und der darin ersichtlichen Art und Weise der Aufstellung der einzelnen Module auch zueinander ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass diese im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 in einem räumlichen Naheverhältnis stehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen überschreitet die Photovoltaikanlage damit eine Kollektorfläche von 200 m². Im Hinblick auf den Lageplan der R. GmbH & Co KG und der darin ersichtlichen Art und Weise der Aufstellung der einzelnen Module auch zueinander ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass diese im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Baupolizeigesetz 1997 in einem räumlichen Naheverhältnis stehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen überschreitet die Photovoltaikanlage damit eine Kollektorfläche von 200 m². Der Standort ist auch nicht als Grünland-Solaranlagen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E. ausgewiesen. Da somit kein Fall des § 2 Abs 4 Baupolizeigesetz 1997 vorliegt, war die Errichtung der gegenständlichen frei stehenden Photovoltaikanlage baubehördlich bewilligungspflichtig. Die bauliche Anlage wurde ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt, weshalb zutreffend mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vorzugehen war. Der Standort ist auch nicht als Grünland-Solaranlagen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E. ausgewiesen. Da somit kein Fall des Paragraph 2, Absatz 4, Baupolizeigesetz 1997 vorliegt, war die Errichtung der gegenständlichen frei stehenden Photovoltaikanlage baubehördlich bewilligungspflichtig. Die bauliche Anlage wurde ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt, weshalb zutreffend mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vorzugehen war. Soweit die Erstbeschwerdeführerin dahin argumentiert, die belangte Behörde stütze sich auf ein verfassungswidriges Gesetz bzw auf eine verfassungswidrige Gesetzesänderung, ist sie darauf zu verweisen, dass vorliegend der Baubeginn am 26.5.2015, und nicht schon im März 2013, anzunehmen war, weshalb nicht ersichtlich ist, worin durch die eingetretene Gesetzesnovellierung im Mai 2013 die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass keine Übergangsbestimmung im Gesetz vorgesehen ist, beschwert sein könnte. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ausführt, baubehördliche Bewilligungen für Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche über 200 m² seien im Gemeindegebiet von E. de facto – offenbar mangels Anführung im Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde E. – nicht möglich, übersieht sie, dass gegenständlich die Rechtmäßigkeit eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu beurteilen war, und nicht die Rechtmäßigkeit der Versagung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf eine bestimmte Widmungskategorie bzw auf eine Umwidmung einer Grundfläche in eine bestimmte Widmungskategorie nicht zukommt. Die Frist zur Beseitigung der Anlage war spruchgemäß neuerlich festzusetzen, wobei zu berücksichtigen war, dass im Verfahren kein Anhaltspunkt hervorgekommen ist, dass eine 3-monatige Frist als unangemessen zu qualifizieren wäre. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Abs 5 Baupolizeigesetz 1997 ist Partei in einem Verfahren
leg cit der vorgesehen Adressat des baupolizeilichen Auftrages.
Paragraph 7, Absatz 5, Baupolizeigesetz 1997 ist Partei in einem Verfahren
Paragraph 16, leg cit der vorgesehen Adressat des baupolizeilichen Auftrages. Der erstinstanzliche baupolizeiliche Entfernungsauftrag, aber auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches an die Erstbeschwerdeführerin A. B.. Parteistellung als Adressat eines Bauauftrages hat nach der Rechtsprechung nach Bescheiderlassung nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag gegebenenfalls richtigerweise auch zu ergehen gehabt hätte (vgl VwGH 2013/05/0106).Parteistellung als Adressat eines Bauauftrages hat nach der Rechtsprechung nach Bescheiderlassung nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag gegebenenfalls richtigerweise auch zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 2013/05/0106). Zumal die Zweitbeschwerdeführerin nicht Adressatin des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist, kommt ihr keine Parteistellung zu. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen freistehenden Solaranlage ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Dass die Kollektorflächen im vorliegenden Fall in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, ergibt sich bei der gegebenen Sachverhaltslage zwanglos. Die zu beurteilende Frage des Beginnes der Ausführung der baulichen Maßnahme hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab; dass dieser Beurteilung über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen freistehenden Solaranlage ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Dass die Kollektorflächen im vorliegenden Fall in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, ergibt sich bei der gegebenen Sachverhaltslage zwanglos. Die zu beurteilende Frage des Beginnes der Ausführung der baulichen Maßnahme hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab; dass dieser Beurteilung über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.275.15.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.