GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraphen 38, 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an denVerwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den, Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.9.2015,Zahl 30308-369/67692-2015, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen dieStrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.8.2015,Zahl 30308-369/67692-2015,
G als verspätet eingebrachtzurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 20.8.2015 zugestellt, der Einspruch dagegen jedoch erst am 3.9.2015, 18:00 Uhr, per Faxaußerhalb der Amtsstunden erhoben worden ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.9.2015,, Zahl 30308-369/67692-2015, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.8.2015,, Zahl 30308-369/67692-2015,
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet eingebracht, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 20.8.2015 zugestellt, der Einspruch dagegen jedoch erst am 3.9.2015, 18:00 Uhr, per Fax, außerhalb der Amtsstunden erhoben worden ist. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den laut glaubwürdigem Beschwerde-vorbringen am 29.9.2015 zugestellten Zurückweisungsbescheid führte der Beschwerdeführer aus: "... In der Strafverfügungssache B. A. wegen Verletzung der Mautpflicht legen wir hiermit namens, im Auftrag und in Vollmacht des Betroffenen Beschwerde ein gegen denBescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.09.2015(30308-369/67692-2015), hier eingegangen am 29.09.2015, und beantragen,"... In der Strafverfügungssache B. A. wegen Verletzung der Mautpflicht legen wir hiermit namens, im Auftrag und in Vollmacht des Betroffenen Beschwerde ein gegen den, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.09.2015, (30308-369/67692-2015), hier eingegangen am 29.09.2015, und beantragen,
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF) konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat
GVG durch einenEinzelrichter festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat
Paragraph 2, VwGVG durch einen, Einzelrichter festgestellt und erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.8.2015, Zahl 30308-369/67692-2015, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung
Vm § 20 Abs 1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz, BGBl Nr 109/2002) und Punkt 7.1 Mautordnung, Teil A I, der ASFINAG mit einer Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden)bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieser dem Beschwerdeführer am 20.8.2015 antragsgemäß zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellten Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzubringen war.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.8.2015, Zahl 30308-369/67692-2015, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 109 aus 2002,) und Punkt 7.1 Mautordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG mit einer Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden), bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieser dem Beschwerdeführer am 20.8.2015 antragsgemäß zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellten Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzubringen war. Ferner wurde ausgeführt: "Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten(zB Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zuunserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jederÜbermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schrift-stückes) trägt. (…) In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird! (…)" Auf der ersten Seite der Strafverfügung waren unter anderem die Faxnummer der belangten Behörde sowie der Hinweis auf die Webadresse "www. …" zu finden. Dort waren zur jederzeitigen Abfrage im Internet die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie auf deren Amtstafel wie folgt kundgemacht: „Amtsstunden Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr, Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr. Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24.Dezember und am 31.Dezember. Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!" "Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten, (zB Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu, unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder, Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schrift-stückes) trägt. (…) In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird! (…)" Auf der ersten Seite der Strafverfügung waren unter anderem die Faxnummer der belangten Behörde sowie der Hinweis auf die Webadresse "www. …" zu finden. Dort waren zur jederzeitigen Abfrage im Internet die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie auf deren Amtstafel wie folgt kundgemacht: „Amtsstunden Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr, Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr. Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24.Dezember und am 31.Dezember. Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!" Gegen genannte Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit der Bezirks-hauptmannschaft Salzburg-Umgebung per Fax am Donnerstag 3.9.2015, 18:00 Uhr, übermitteltem Schriftsatz vom 3.9.2015 Einspruch. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage zu treffen. Der Beschwerdeführer hat das Datum der Zustellung der wegen einer Verwaltungs-übertretung
BStMG gegen ihn ergangenen Strafverfügung nicht bestritten. Die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung istzudem durch einen Zustellnachweis dokumentiert, dem als öffentliche Urkunde dieVermutung der Richtigkeit zukommt. Auch den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Zeitpunkt der Einspruchserhebung ließ der Beschwerdeführer ausdrücklichunbestritten; dieser ergeht zweifelsfrei aus dem auf dem Einspruchsschriftsatzbefindlichen Faxübermittlungsprotokoll des Inhalts: "03/09/2015 18:00 …" Der Beschwerdeführer hat das Datum der Zustellung der wegen einer Verwaltungs-übertretung
BStMG gegen ihn ergangenen Strafverfügung nicht bestritten. Die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist, zudem durch einen Zustellnachweis dokumentiert, dem als öffentliche Urkunde die, Vermutung der Richtigkeit zukommt. Auch den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Zeitpunkt der Einspruchserhebung ließ der Beschwerdeführer ausdrücklich, unbestritten; dieser ergeht zweifelsfrei aus dem auf dem Einspruchsschriftsatz, befindlichen Faxübermittlungsprotokoll des Inhalts: "03/09/2015 18:00 …" Die am 28.11.2014 mit Hinweis auf die Beschränkung für schriftliche Anbringen erfolgte Kundmachung der Amtsstunden der belangten Behörde im Internet sowie auf derAmtstafel ist amtsbekannt.Die am 28.11.2014 mit Hinweis auf die Beschränkung für schriftliche Anbringen erfolgte Kundmachung der Amtsstunden der belangten Behörde im Internet sowie auf der, Amtstafel ist amtsbekannt. Rechtlich ist auszuführen: Die einzige Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die dafür maßgeblichen Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idgF) und des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,BGBl Nr 52/1991 idgF), die
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF.) auf das Verfahren über Beschwerden sinngemäßanzuwenden sind, lauten:Die dafür maßgeblichen Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF) und des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF), die
Paragraphen 17, 38, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF.) auf das Verfahren über Beschwerden sinngemäß, anzuwenden sind, lauten:
Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (Abs 1)
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 49, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (Absatz eins,) Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Straf-verfügung zu vollstrecken. (Abs 3)Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Straf-verfügung zu vollstrecken. (Absatz 3,) Die mit der Zustellung der Strafverfügung am 20.8.2015 in Gang gesetzte Einspruchsfrist endete verfahrensgegenständlich
G mit Ablauf des 3.9.2015.Die mit der Zustellung der Strafverfügung am 20.8.2015 in Gang gesetzte Einspruchsfrist endete verfahrensgegenständlich
Paragraph 49, Absatz eins, VStG mit Ablauf des 3.9.2015. Unbestritten wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügungam letzten Tag der Einspruchsfrist, 3.9.2015, der Bezirkshauptmannschaft Salzburg -Umgebung per Fax um 18.00 Uhr und damit außerhalb der kundgemachten Amtsstunden der belangten Behörde übermittelt.Unbestritten wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung, am letzten Tag der Einspruchsfrist, 3.9.2015, der Bezirkshauptmannschaft Salzburg -, Umgebung per Fax um 18.00 Uhr und damit außerhalb der kundgemachten Amtsstunden der belangten Behörde übermittelt. Für die technische Form der Übermittlung eines Anbringens wie etwa durch Fax oder E-Mail gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nicht, dem zufolge die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden. Es sind im elektronischen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten deshalb organisatorische Beschränkungen, wie etwa für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen zu berücksichtigen. Diese sind in § 13 AVG wie folgt vorgesehen: Für die technische Form der Übermittlung eines Anbringens wie etwa durch Fax oder E-Mail gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht, dem zufolge die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden. Es sind im elektronischen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten deshalb organisatorische Beschränkungen, wie etwa für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen zu berücksichtigen. Diese sind in Paragraph 13, AVG wie folgt vorgesehen: Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. (Abs 2) ... Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. (Abs 5) ...Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. (Absatz 2,) ... Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. (Absatz 5,) ... Da die Rechtsmittelfrist durch die Kundmachung einer Behörde, wann ihr ein Anbringen, das nicht zur Post gegeben wird, per Fax oder E-Mail übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, nicht verkürzt wird (sondern weiter bis zum Ablauf des letzten Tages dauert), ist eine organisatorische Beschränkung nicht in der Rechtsmittelbelehrung, sondern
Durch das Publizitätsgebot des § 13 Abs 2 und 5 AVG ist gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob die Behörde organisatorische (insbesondere zeitliche)Beschränkungen für schriftliche Anbringen festgelegt hat. Da sich die Parteien derartumfassend über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringeninformieren können, liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz vor.Da die Rechtsmittelfrist durch die Kundmachung einer Behörde, wann ihr ein Anbringen, das nicht zur Post gegeben wird, per Fax oder E-Mail übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, nicht verkürzt wird (sondern weiter bis zum Ablauf des letzten Tages dauert), ist eine organisatorische Beschränkung nicht in der Rechtsmittelbelehrung, sondern
Paragraph 13, Absatz 2, AVG im Internet, mitzuteilen. Durch das Publizitätsgebot des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG ist gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob die Behörde organisatorische (insbesondere zeitliche), Beschränkungen für schriftliche Anbringen festgelegt hat. Da sich die Parteien derart, umfassend über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen, informieren können, liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz vor. Es ist auch nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Einbringenszwischen direkt der Behörde übergebenen und einem Zustelldienst iS § 2 Z 7 Zustell-gesetz (einem Universaldienstbetreiber wie der Österreichischen Post) übergebenen schriftlichen Anbringen unterscheidet, weil der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten nachweisbar ist, während dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene,schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Arterfolgen kann. (vgl. VfGH vom 3.3.2014, GZ G 106/2013; VwGH vom 26.2.2015, GZ Ra 2014/22/0092; vom 23.5.2012, GZ 2012/08/0102)Es ist auch nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Einbringens, zwischen direkt der Behörde übergebenen und einem Zustelldienst iS Paragraph 2, Ziffer 7, Zustell-gesetz (einem Universaldienstbetreiber wie der Österreichischen Post) übergebenen schriftlichen Anbringen unterscheidet, weil der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten nachweisbar ist, während dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene,, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art, erfolgen kann. vergleiche VfGH vom 3.3.2014, GZ G 106 aus 2013,; VwGH vom 26.2.2015, GZ Ra 2014/22/0092; vom 23.5.2012, GZ 2012/08/0102) Die belangte Behörde hat im Internet kundgemacht, dass ein ihr außerhalb derAmtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, und in dieser Kundmachung gleichzeitig ihre Amtsstunden sowie auf der Amtstafel festgelegt. Damit wurde iS § 13 AVG zulässig sowie klar eine organisatorische Beschränkung mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringenwirksam nur während der Amtsstunden entgegen genommen werden, während einaußerhalb der Amtsstunden in den Verfügungsbereich der Einbringungsstelle gelangtes schriftliches Anbringen erst als am nächsten Tag eingelangt anzusehen ist. Die belangte Behörde hat im Internet kundgemacht, dass ein ihr außerhalb der, Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, und in dieser Kundmachung gleichzeitig ihre Amtsstunden sowie auf der Amtstafel festgelegt. Damit wurde iS Paragraph 13, AVG zulässig sowie klar eine organisatorische Beschränkung mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen, wirksam nur während der Amtsstunden entgegen genommen werden, während ein, außerhalb der Amtsstunden in den Verfügungsbereich der Einbringungsstelle gelangtes schriftliches Anbringen erst als am nächsten Tag eingelangt anzusehen ist. Deshalb vermochte die am 3.9.2015, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, um 18.00 Uhr außerhalb der Amtsstunden erfolgte Fax-Übermittlung des Einspruchs an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im verfahrensgegenständlichen Fall keine Fristwahrung zu bewirken. Angesichts der für die Einbringung schriftlicher Anbringenkundgemachten Wirksamkeitsbeschränkung galt der Einspruch des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht erst als mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Freitag, 4.9.2015, 07:30 Uhr, eingelangt. Deshalb musste er als verspätet angesehen werden und war zu Punkt I. spruchgemäß zu entscheiden.Deshalb vermochte die am 3.9.2015, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, um 18.00 Uhr außerhalb der Amtsstunden erfolgte Fax-Übermittlung des Einspruchs an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im verfahrensgegenständlichen Fall keine Fristwahrung zu bewirken. Angesichts der für die Einbringung schriftlicher Anbringen, kundgemachten Wirksamkeitsbeschränkung galt der Einspruch des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht erst als mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Freitag, 4.9.2015, 07:30 Uhr, eingelangt. Deshalb musste er als verspätet angesehen werden und war zu Punkt römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden. Da weder das VwGVG noch das VStG einen Ersatz von Vertretungskosten imVerwaltungsstrafverfahren vorsehen, sohin - außerhalb des von einem Bestraften zuleistenden Kostenbeitrags - jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zubestreiten hat (vgl. VwGH vom 9.10.2001, GZ 97/21/0466), kam ein antragsgemäßer Ersatz „der für das Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren“ nicht in Frage.Da weder das VwGVG noch das VStG einen Ersatz von Vertretungskosten im, Verwaltungsstrafverfahren vorsehen, sohin - außerhalb des von einem Bestraften zu, leistenden Kostenbeitrags - jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu, bestreiten hat vergleiche VwGH vom 9.10.2001, GZ 97/21/0466), kam ein antragsgemäßer Ersatz „der für das Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren“ nicht in Frage. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
GG(Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013) in Spruchpunkt II.: Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Paragraph 25 a, VwGG, (Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) in Spruchpunkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fanden sich Hinweise auf eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösen gewesenen Rechtsfrage. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,00 zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2353.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.