RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-9/183/11-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn V. U., geb xxx, vertreten durch Herrn WW W., geb xxx, X., Y., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 27.5.2015, Zahl 30404-BMS/xxx401/22-2015,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn römisch fünf. U., geb xxx, vertreten durch Herrn WW W., geb xxx, römisch zehn., Y., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 27.5.2015, Zahl 30404-BMS/xxx401/22-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2013 und vom 01.04.2015 bis 31.05.2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 2.245,92 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz wird fällig mit 01.02.
- II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Bescheid vom 27.5.2015, Zahl 30404-BMS/xxx401/22-2015, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 1.1.2012 bis 30.9.2013 sowie vom 1.4.2015 bis zum 31.5.2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 2.245,92 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.4.2015, Zahl SLA/xxx xxx, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.1.2013 ein Anspruch auf Ausgleichszulage zuerkannt wurde. Für den Zeitraum 1.1.2013 bis zum 30.4.2015 habe der Beschwerdeführer daher von der Pensionsversicherungsanstalt eine Nachzahlung in der Höhe von € 7.150,26 überwiesen bekommen. Der Vermögensfreibetrag für das Jahr 2015 betrage € 4.139,
- Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Nachzahlung durch die Pensionsversicherungsanstalt laut Bescheid vom 23.4.2015 in der Höhe von € 7.150,26 über verwertbares Vermögen in der Höhe von € 3.011,16 verfüge. Es sei daher vom Nachzahlungsbetrag der nicht verjährte Mindestsicherungsaufwand für den Zeitraum ab 1.1.2012 bis 30.9.2013 sowie für den Zeitraum 1.4.2015 bis zum 31.5.2015 in der Höhe von insgesamt € 2.245,92 an das Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Mindestsicherungsaufwand im Zeitraum von 1.10.2013 bis 31.3.2015 sei bereits von der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg angefordert worden. Mit Parteiengehör vom 11.5.2015, Zahl 30404-BMS/xxx401/18-2015, sei dem Klienten bzw dem bevollmächtigten Vertreter das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der zweiwöchigen Frist seinen keine Stellungnahmen eingebracht worden und auch keine neuen Tatsachen bekanntgegeben worden. Die Behörde sehe daher den von ihr festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Mit E-Mail vom 7.6.2015 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn WW W., Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer krank und absolut behandlungs- bzw pflegebedürftig sei. Entsprechende Gutachten des Krankenhauses Schwarzach und von Herrn Dr. Z. seien der Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer sei seit 27.3.2015 zur im geschützten Unterbringungsbereich zu erfolgenden Krankenbehandlung bereit, doch werde ihm diese gesetzlich zustehende Leistung auf Grund der schwierigen Bedingungen seiner Erkrankung bzw aus Kapazitätsgründen nicht gewährt. Der öffentlichen Krankenversorgung im Bundesland Salzburg seien durch die von der selbst pflegebedürftigen Mutter des Beschwerdeführers, Frau A. U., erzwungene Unterbringung, Versorgung und Betreuung ihres Sohnes seit 24.01.2015 Leistungen in der Kostenhöhe von mehr als € 15.000 (120 Tagessätze à € 127 zB Provinzenz Heim) erbracht worden. Darüber hinaus würden Schadenersatzforderungen für die krankheitsbedingt verursachten Schäden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter in Wohnung und Haushalt über die Höhe des rückzufordernden Kostenersatzes der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinaus bestehen. Am 5.6.2015 sei der Beschwerdeführer nach einem tätlichen Angriff mit Verletzungsfolgen auf seine Mutter um ca 18:00 Uhr unter Einsatz von fünf PolizeibeamtInnen nach Wegweisung von Mutter und gemäß Entscheidung von Sprengelärztin Frau Dr. B. in der Psychiatrischen Abteilung (geschützte Unterbringung) des Krankenhauses Schwarzach aufgenommen worden. Um Abänderung des oben angeführten Bescheides bezüglich Kostenersatz Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Belassung auf dem Konto (verfügungsberechtigt A. U.) des Beschwerdeführers zur Abgeltung der Leistungen und Kosten der Mutter werde daher gebeten. Diese Beschwerde wurde am 10.6.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da nach ihrer Ansicht durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Mit Ladung vom 25.8.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg für den 13.10.2015 ausgeschrieben. Dazu wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. mit Mail vom 02.09.2015 mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde mit Mail vom 7.10.2015 vorgebracht, dass eine Teilnahme an der Verhandlung auf Grund einer berufsbedingten Fortbildung in Salzburg vom
- bis 14.
- nicht möglich sei. Kontoübersichten und Kontoauszüge des Beschwerdeführers (Salzburger Sparkasse Kontonr. 000xxxxxxx) und der Mutter des Beschwerdeführers, Frau A. U. (Salzburger Sparkasse Kontonr. 0xxxxxxx) für den Zeitraum
- bzw. 05.05.2015-07.10.2015 wurden vom Beschwerdeführervertreter postalisch vorgelegt. Um Vertagung der Verhandlung wurde nicht angesucht. Weiters wurde vorgebracht, dass für das Konto des Beschwerdeführers auf Grund dessen Aufenthalts in der Forensik CDK die Mutter verfügungsberechtigt sei. Die soziale Situation der Betroffenen würde den Verzicht auf Rückzahlung des Übergenusses rechtfertigen, da durch die erzwungene Pflege- und Versorgungsleistung der Mutter der öffentlichen Hand (laut Tagsatz von € 1.000 der geschlossenen Abteilung des Krankenhauses Schwarzach) mehr als € 100.000 Kosten eingespart worden seien. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 ohne Beteiligung der Parteien der Akt der Verwaltungsbehörde sowie jener des Landesverwaltungsgerichts verlesen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, geb xxx, ist türkischer Staatsbürger und zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er leidet an paranoider Schizophrenie, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer anamnestischen Polytoxikomanie. Auf Grund seines schwierigen Krankheitsbildes war er in den letzten Jahren abwechselnd bei seiner Mutter sowie in diversen Einrichtungen aufhältig, auch mehrere Haftstrafen mussten getilgt werden. Eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt war bisher auf Grund des Krankheitsbildes nicht möglich. Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat der Beschwerdeführer bis auf Widerruf Herrn Diakon WW W., geb yyy, X., Y./Pg., bevollmächtigt, den Beschwerdeführer in amtlichen, behördlichen und persönlichen Angelegenheiten rechtlich zu vertreten. Diese Vollmacht wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht widerrufen.Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat der Beschwerdeführer bis auf Widerruf Herrn Diakon WW W., geb yyy, römisch zehn., Y./Pg., bevollmächtigt, den Beschwerdeführer in amtlichen, behördlichen und persönlichen Angelegenheiten rechtlich zu vertreten. Diese Vollmacht wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht widerrufen. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren abwechselnd Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld bzw Notstandshilfe sowie auch Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. bezogen - beginnend mit April 2012 mit mehreren Unterbrechungen bis zum Mai
- Insgesamt beläuft sich der Mindestsicherungsaufwand für den Beschwerdeführer auf € 5.662,
- Davon wurde auf Grund des Kostenersatzbescheides vom 5.2.2014, Zahl 30404-BMS/xxx401/3-2014, ein Betrag von € 627,67 zur Anweisung an das Land Salzburg vorgeschrieben. Von diesem Betrag wurde € 350,- auch tatsächlich dem Land zurückbezahlt. Der noch offene Kostenersatz in der Höhe von € 277,67 wurde im Bescheid vom 3.3.2015, Zahl 30404-BMS/xxx401/6-2015, einbehalten. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Jänner bzw Februar 2014 in der Höhe von € 627,67 wurde daher bereits zurückgefordert. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.10.2013 bis zum 31.8.2015 Invaliditätspension in der Höhe von € 293,27 (1.10.2013) sowie € 298,26 (ab 1.1.2015) zuerkannt. Daraus ergab sich eine Nachzahlung für den Zeitraum 1.10.2013 bis 31.3.2015 in der Höhe von € 5.929,25 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 302,44, somit insgesamt eine Nachzahlung von € 5.626,
- Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. hat mit 31.3.2015 eine Aufwandsanmeldung an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelt, worin ein Betrag von € 3.121,36 an geleisteter Bedarfsorientierter Mindestsicherung angegeben wurde. Dieser Betrag wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. gemäß Schreiben vom 3.04.2015, Zahl SLA1 / xxx xxx, überwiesen. Die Aufwandsanmeldung umfasste den Zeitraum vom 4.10.2013 bis zum 6.3.2015, somit die Bedarfsmonate ● 9/2013, 10/2013, 11/2013, 12/2013 sowie 9 aus 2013,, 10 aus 2013,, 11 aus 2013,, 12 aus 2013, sowie ● 01/2014 und 02/2014 sowie 01 aus 2014, und 02 aus 2014, sowie ● 02/2015 und 03/
- 02 aus 2015, und 03 aus 2015,. Berücksichtigt wurden bei dieser Aufstellung bereits der erste Kostenersatz für die Monate Jänner und Februar 2014 sowie die geringere Auszahlung für die Monate Februar und März 2015, worin somit der gesamte Kostenersatz, beruhend auf dem Bescheid vom 5.2.2014, Zahl 30404-BMS/xxx401/3-2014, bereits einberechnet wurde. Für den Zeitraum 04/2015 bzw 05/2015 bis 31.8.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.04.2015, Zahl 30404-BMS/xxxx401/16-2015, Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt.Für den Zeitraum 04 aus 2015, bzw 05 aus 2015, bis 31.8.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.04.2015, Zahl 30404-BMS/xxxx401/16-2015, Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. Mit im Verwaltungsakt aufliegendem Mail vom 15.04.2015 wurde seitens des gesetzlichen Vertreters WW W. bei der belangten Behörde angefragt, wofür der Betrag von € 3.121.36 einbehalten wurde und ob noch weitere offene Forderungen bestehen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführervertreter seitens der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass dieser Betrag für den deckungsgleichen Zeitraum an Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung von der PVA aufgrund der inzwischen zuerkannten Invaliditätspension angefordert worden ist. Hinsichtlich weiterer möglicherer Forderungen ab dem Zeitraum 01.04.2015 würden ebenfalls diese an die PVA gestellt werden. Aus einem handschriftlichen Aktenvermerk der Behörde vom 04.05.2015 ist ersichtlich, dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt von der Gewährung der Ausgleichszulage erfahren hat, ohne dass zuvor eine Aufwandsanmeldung erfolgt ist. Ein Ersatz für die belangte Behörde wurde daher aus der gewährten Nachzahlung nicht einbehalten. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ausgleichszulage ab dem 1.10.2013 rückwirkend zuerkannt. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von € 7.150,
- Ab Mai 2015 ergibt sich somit eine monatliche Leistung an den Beschwerdeführer in der Höhe von € 695,
- Laut vorgelegtem Kontoauszug des Beschwerdeführers ging der Nachzahlungsbetrag am 5.5.2015 auf seinem Konto bei der Sparkasse Salzburg, lautend auf die Nummer 00xxxxxxx, ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführervertreter mit Mail vom 07.05.2015 durch die belangte Behörde darüber informiert, dass von dieser Nachzahlung der nicht verjährte Mindestsicherungsaufwand seit 01.01.2012 als Kostenersatz zu leisten ist. Abzüglich des Schonvermögens in der Höhe von € 4.139,10 wurde das verwertbare Vermögen, aus dem Kostenersatz zu leisten ist, mit einem Betrag von € 3011,16 angegeben. Der genaue Betrag des Mindestsicherungsaufwandes wurde noch vorbehalten, da die Berechnung noch nicht durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführervertreter bestätigte den Erhalt diesen Mails noch am gleichen Tag. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG gewährt und unter Anführung der betreffenden Gesetzesstellen der zurückzufordernde Betrag an gewährter Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2012-20.09.2013 sowie 01.04.2015-31.05.2015 mit € 2.245,92 beziffert. Mit gleichem Tag erging ein Bescheid, mit dem der laufende Mindestsicherungsbezug eingestellt wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass der für 04/2015 und 05/2015 bereits gewährte Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 648,25 zurückzubezahlen ist. Die Vorschreibung dieses Betrages wurde einem eigenen Kostenersatzbescheid vorbehalten. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass aufgrund des Einkommens an Pension nun kein Anspruch mehr auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Im beiliegenden Berechnungsbogen ist das anrechenbare Einkommen zwar mit € 283,05 angegeben, aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier um ein Versehen handelt. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt und unter Anführung der betreffenden Gesetzesstellen der zurückzufordernde Betrag an gewährter Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2012-20.09.2013 sowie 01.04.2015-31.05.2015 mit € 2.245,92 beziffert. Mit gleichem Tag erging ein Bescheid, mit dem der laufende Mindestsicherungsbezug eingestellt wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass der für 04 aus 2015, und 05 aus 2015, bereits gewährte Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 648,25 zurückzubezahlen ist. Die Vorschreibung dieses Betrages wurde einem eigenen Kostenersatzbescheid vorbehalten. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass aufgrund des Einkommens an Pension nun kein Anspruch mehr auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Im beiliegenden Berechnungsbogen ist das anrechenbare Einkommen zwar mit € 283,05 angegeben, aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier um ein Versehen handelt. Zu diesem Schreiben der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführervertreters keine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde hat daher mit Kostenersatzbescheid vom 27.5.2015, der mit diesem Verfahren bekämpft wird, einen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 2.245,92 zurückgefordert. Dieser Betrag deckt sich somit mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen an Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die angegebenen Zeiträume. Konkret wurde im Zeitraum 04/2015 bis 05/2015 ein Betrag von € 648,25 aufgewendet, für den Zeitraum 04/2012 bis 04/2013 ein Betrag von € 1.597,
- € 2.245,92 zurückgefordert. Dieser Betrag deckt sich somit mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen an Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die angegebenen Zeiträume. Konkret wurde im Zeitraum 04 aus 2015, bis 05 aus 2015, ein Betrag von € 648,25 aufgewendet, für den Zeitraum 04 aus 2012, bis 04 aus 2013, ein Betrag von € 1.597,
- Die Lebensumstände der Familie U. gestalten sich ausgesprochen schwierig, da die sich gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers seit Jahren wesentlich auf das Familienleben auswirkt. Das gemeinsame Leben hat sich auf Grund der Krankheit des Beschwerdeführers äußerst schwierig dargestellt, die selbst pflegebedürftige Mutter A. U. hat ihn über viele Jahre unterstützt, da Zusatzaufwendungen immer wieder notwendig waren. Die Aufnahme in stationäre Einrichtungen hat sich aufgrund fehlender Kapazitäten und des wechselnden aktuellen Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers mehrmals verzögert, was zur zunehmenden Verschärfung der Situation geführt hat. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass am 05.06.2015 sowie am 15.05.2015, zweimal Beträge von je € 2.000,- vom Konto des Beschwerdeführers behoben wurden. Bei der ersten Überweisung ist "Überweisung A. U.", bei der Überweisung am 15.5.2015 ist "Unterhaltsleistung 01 bis 05/2015 A. U." verzeichnet. Darüber hinaus ist am 06.5.2015 wiederum ein Betrag von € 2.500,- vom Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden, mit der Bezeichnung "Abschlagszahlung V. U. Mag. Veronika C.". Somit war zum Zeitpunkt 07.10.2015 (Vorlage der Kontoauszüge) ein Guthaben von € 2.055,20 auf dem Konto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass am 05.06.2015 sowie am 15.05.2015, zweimal Beträge von je € 2.000,- vom Konto des Beschwerdeführers behoben wurden. Bei der ersten Überweisung ist "Überweisung A. U.", bei der Überweisung am 15.5.2015 ist "Unterhaltsleistung 01 bis 05 aus 2015, A. U." verzeichnet. Darüber hinaus ist am 06.5.2015 wiederum ein Betrag von € 2.500,- vom Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden, mit der Bezeichnung "Abschlagszahlung römisch fünf. U. Mag. Veronika C.". Somit war zum Zeitpunkt 07.10.2015 (Vorlage der Kontoauszüge) ein Guthaben von € 2.055,20 auf dem Konto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Obstehender Sachverhalt konnte auf Grund des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der eingeholten Kontoauszüge in dieser Form festgestellt werden. Da beide Parteien darauf verzichtet haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiteres Vorbringen zu erstatten, war auf Grund der im Akt vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu entscheiden. Der zurückgeforderte Betrag in der Höhe von € 2.245,92 ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Kostenblättern der belangten Behörde. III. Rechtsgrundlagen römisch drei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in folgender Angelegenheit lauten wie folgt: § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967);
- Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);
- Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
- Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
- Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €.
- Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
- Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 7 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 7, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfesuchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;
- Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2).
- Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 29 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 29, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
(1)Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:
- die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);
- die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (Paragraph 30,);
- unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).
- unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (Paragraph 31,).
(2)Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3)Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.
(3)Durch Absatz eins, werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht beschränkt. § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
(1)Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:
- die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;
- die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist;
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; oder
- sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt. § 32 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)Paragraph 32, Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG)
(1)Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(1)Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2)Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(2)Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Zugrunde liegt dem vorliegenden Verfahren ein Kostenersatzbescheid der belangten Behörde gemäß § 29 bzw. § 30 MSG. Demnach haben für Leistungen nach diesem Gesetz Ersatz zu leisten die hilfesuchende Person selbst und ihre Erben, sowie unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die hilfesuchende Person Ansprüche hat. Ein Ersatz durch die hilfesuchende Person selbst kommt in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass die hilfesuchende Person zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte bzw wenn die hilfesuchende Person nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangt ist, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Zugrunde liegt dem vorliegenden Verfahren ein Kostenersatzbescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 29, bzw. Paragraph 30, MSG. Demnach haben für Leistungen nach diesem Gesetz Ersatz zu leisten die hilfesuchende Person selbst und ihre Erben, sowie unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die hilfesuchende Person Ansprüche hat. Ein Ersatz durch die hilfesuchende Person selbst kommt in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass die hilfesuchende Person zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte bzw wenn die hilfesuchende Person nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangt ist, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. In vorliegender Angelegenheit steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zweimalig eine Nachzahlung an IV-Pension bzw Ausgleichszulage erhalten hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nachzahlung gemäß des Schreibens der PVA vom 23.04.2015 in der Höhe von € 7.150,26, die mit 05.05.2015 am Konto des Beschwerdeführers eingelangt ist. Das Bestehen von weiteren möglichen Forderungen (bei der ersten Nachzahlung wurde eine Aufwandsanmeldung seitens der belangten Behörde an die PVA gestellt und dementsprechend abgerechnet) aus dem bereits für den Beschwerdeführer geleisteten Mindestsicherungsaufwand wurde seitens der belangten Behörde schon mit Mail vom 15.04.2015 dem Beschwerdeführervertreter angekündigt. Da offensichtlich die Information über die Auszahlung bzw. Nachzahlung der Ausgleichszulage die belangte Behörde erst zu spät erreicht hat, wurde nicht wie im Fall der ersten Nachzahlung eine Aufwandsmeldung an die PVA gestellt, sondern ein Kostenersatzbescheid erlassen. Dies unter Umständen auch deswegen, da es sich nicht zur Gänze um kongruente Leistungen gehandelt hätte. Jedoch hat die Behörde unmittelbar nach Bekanntwerden der Nachzahlung am 04.05.2015 den Beschwerdeführervertreter mit Mail vom 07.05.2015 über den Kostenersatz informiert, und die Höhe des verwertbaren Vermögens mit € 3011,16 beziffert, lediglich die genaue Höhe des zu leistenden Kostenersatzes konnte noch nicht angegeben werden. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurde schließlich förmliches Parteiengehör gewährt und der Kostenersatz mit dem streitgegenständlichen Betrag vom € 2.245,92 angegeben. Dieser Betrag ergibt sich schlüssig aus den erstellten Kostenblättern. Dieser Mindestsicherungsaufwand ist nicht gemäß § 32 MSG verjährt, da Leistungen beginnend mit 1.1.2012 zurückgefordert werden, und die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres in Gang gesetzt wird, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus wird der Ablauf der Frist auch noch für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruches gehemmt. Eine Verjährung kommt somit nicht in Betracht, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1974 und 2000 (VwGH vom 26.9.1005, 94/08/0104 sowie vom 27.11.2012, 2012/10/0098) die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist jedenfalls ausreichend sein soll. Diesbezüglich wurde jedoch seitens des Beschwerdeführervertreters auch kein Vorbringen erstattet. Dieser Mindestsicherungsaufwand ist nicht gemäß Paragraph 32, MSG verjährt, da Leistungen beginnend mit 1.1.2012 zurückgefordert werden, und die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres in Gang gesetzt wird, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus wird der Ablauf der Frist auch noch für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruches gehemmt. Eine Verjährung kommt somit nicht in Betracht, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1974 und 2000 (VwGH vom 26.9.1005, 94/08/0104 sowie vom 27.11.2012, 2012/10/0098) die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist jedenfalls ausreichend sein soll. Diesbezüglich wurde jedoch seitens des Beschwerdeführervertreters auch kein Vorbringen erstattet. Gemäß dem hier einschlägigen § 30 Abs 1 Z. 2 MSG, welcher § 29 MSG konkretisiert, sind die Hilfesuchenden zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen. Einzige Ausnahme ist, dass dieses Vermögen durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Daher entsteht mit Zeitpunkt der nachträglichen Erlangung des Vermögens die Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes für den bereits gewährten Mindestsicherungsaufwand. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kostenersatzpflicht nur das verwertbare Vermögen umfasst. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 7 Abs 1 MSG. Demnach gehören nicht zum verwertbaren VermögenGemäß dem hier einschlägigen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG, welcher Paragraph 29, MSG konkretisiert, sind die Hilfesuchenden zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen. Einzige Ausnahme ist, dass dieses Vermögen durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Daher entsteht mit Zeitpunkt der nachträglichen Erlangung des Vermögens die Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes für den bereits gewährten Mindestsicherungsaufwand. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kostenersatzpflicht nur das verwertbare Vermögen umfasst. Was darunter zu verstehen ist, definiert Paragraph 7, Absatz eins, MSG. Demnach gehören nicht zum verwertbaren Vermögen 1.Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2).4.Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,). Für den Fall des Beschwerdeführers ist nur Z.4 einschlägig. Das sogenannte Schonvermögen wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes bereits berücksichtigt und von der Nachzahlung in der Höhe von € 7.150,26 in Abzug gebracht, woraus sich ein verwertbares Vermögen von € 3011,16 ergibt. Der von der belangten Behörde zurückgeforderte Betrag von € 2.245,92 liegt somit noch € 765,24 unter dem verwertbaren Vermögen und wurde dem Beschwerdeführer daher rechtsrichtig vorgeschrieben. Für den Fall des Beschwerdeführers ist nur Ziffer 4, einschlägig. Das sogenannte Schonvermögen wurde bei der Berechnung des Kostenersatzes bereits berücksichtigt und von der Nachzahlung in der Höhe von € 7.150,26 in Abzug gebracht, woraus sich ein verwertbares Vermögen von € 3011,16 ergibt. Der von der belangten Behörde zurückgeforderte Betrag von € 2.245,92 liegt somit noch € 765,24 unter dem verwertbaren Vermögen und wurde dem Beschwerdeführer daher rechtsrichtig vorgeschrieben. Wenn nun sukzessive größere Beträge vom Konto des Beschwerdeführers behoben wurden, dann ist dazu auszuführen, dass das Mindestsicherungsgesetz klar vorgibt, welches Vermögen für den Kostenersatz verwendet werden darf. Dass es dem Hilfesuchenden zusteht, das Vermögen nach seinen Vorstellungen zu schmälern und so dem Kostenersatz der Behörde zu entziehen, findet im Gesetz keine Deckung. Es würde im Grunde auch auf einen Wettlauf hinauslaufen, welcher jenen belohnt, der schnellstmöglich sein Vermögen anderweitig übertragen hat. Daher können die Abhebungen, zum Teil zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers, keine Schmälerung des verwertbaren Vermögens zur Folge haben. Zu der der Beschwerde zugrundeliegenden Argumentation, dass Teile des Vermögens der Mutter zustehen würden, die über die Jahre eine Vielzahl von Zusatzausgaben für Ihren Sohn erbracht hat, dann ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen durchaus nachvollziehbar und im Hinblick auf die Krankengeschichte des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint. Allerdings ist dieses Vorbringen bei der hier auf Grundlage des MSG gebotenen rechtlichen Beurteilung nicht dazu geeignet, den für den Beschwerdeführer aufgewendeten Betrag der Berücksichtigung im Kostenersatzverfahren zu entziehen. Dabei soll die Schwierigkeit der familiären Situation nicht mindergeschätzt werden, das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe zur Miteinbeziehung solcher Sachverhalte. Einzig § 32 MSG sieht vor, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die wirtschaftliche Existenz des Hilfesuchenden nicht gefährden darf. Zu einer diesbezüglichen Gefährdung wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge befand sich am Konto des Beschwerdeführers noch ein Betrag von € 2.055,20 (07.10.2015). Der Beschwerdeführer bezieht Invaliditätspension samt Ausgleichzulage, ein Mindestsicherungsanspruch kommt daher nicht mehr in Betracht. Sein Unterhalt ist daher gesichert. Dazu ist folglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Hinblick auf das zuvor in Geltung stehende Sozialhilfegesetz zum Begriff des „hinreichenden“ Einkommens bzw. Vermögens wiederholt ausgesprochen hat, dass der Hilfesuchende in einem solchen Fall auf Einkommen und Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend, wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0128 bzw. gleichlautend zum Salzburger SHG VwGH vom 29.04.2002, 98/03/0125). Auch wenn der Wortlaut des MSG nun anders gewählt wurde, sind doch diese grundsätzlichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz auch auf die aktuelle Gesetzeslage übertragbar. Nach dieser Beurteilung ist die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Existenz nicht in Abrede zu stellen. Eine andere Beurteilung beließe es dem Hilfesuchenden zu entscheiden, in welcher Höhe Kostenersatz zu leisten ist, je nachdem, ob noch Vermögen vorhanden ist oder eben nicht. Einzig Paragraph 32, MSG sieht vor, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die wirtschaftliche Existenz des Hilfesuchenden nicht gefährden darf. Zu einer diesbezüglichen Gefährdung wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge befand sich am Konto des Beschwerdeführers noch ein Betrag von € 2.055,20 (07.10.2015). Der Beschwerdeführer bezieht Invaliditätspension samt Ausgleichzulage, ein Mindestsicherungsanspruch kommt daher nicht mehr in Betracht. Sein Unterhalt ist daher gesichert. Dazu ist folglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Hinblick auf das zuvor in Geltung stehende Sozialhilfegesetz zum Begriff des „hinreichenden“ Einkommens bzw. Vermögens wiederholt ausgesprochen hat, dass der Hilfesuchende in einem solchen Fall auf Einkommen und Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend, wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0128 bzw. gleichlautend zum Salzburger SHG VwGH vom 29.04.2002, 98/03/0125). Auch wenn der Wortlaut des MSG nun anders gewählt wurde, sind doch diese grundsätzlichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz auch auf die aktuelle Gesetzeslage übertragbar. Nach dieser Beurteilung ist die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Existenz nicht in Abrede zu stellen. Eine andere Beurteilung beließe es dem Hilfesuchenden zu entscheiden, in welcher Höhe Kostenersatz zu leisten ist, je nachdem, ob noch Vermögen vorhanden ist oder eben nicht. In Fällen wie dem vorliegenden spielt auch die Gewährung des Parteiengehörs eine entscheidende Rolle. Zum einen stellt das Gesetz auf Gutgläubigkeit nicht ab (vgl VwGH vom 11.12.1985, 85/11/0142), und zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Hilfesuchende wie auch der Beschwerdeführer zu Beginn der Hilfeleistung mittels Belehrungsblatt über die Kostenersatzpflicht nach § 29 bzw 30 MSG informiert wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführervertreter der Kostenersatz mehrmals angekündigt und auch förmliches Parteiengehör gewährt. Die Möglichkeit, das erhaltende Vermögen für andere als in § 7 Abs 1 MSG vorgesehenen Fälle zu verwenden, eröffnet wie bereits erwähnt das Gesetz nicht. Besonders unterhaltsgefährdende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen, und stünden auch im Widerspruch zum Pensionsanspruch des Beschwerdeführers.In Fällen wie dem vorliegenden spielt auch die Gewährung des Parteiengehörs eine entscheidende Rolle. Zum einen stellt das Gesetz auf Gutgläubigkeit nicht ab vergleiche VwGH vom 11.12.1985, 85/11/0142), und zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Hilfesuchende wie auch der Beschwerdeführer zu Beginn der Hilfeleistung mittels Belehrungsblatt über die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 29, bzw 30 MSG informiert wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführervertreter der Kostenersatz mehrmals angekündigt und auch förmliches Parteiengehör gewährt. Die Möglichkeit, das erhaltende Vermögen für andere als in Paragraph 7, Absatz eins, MSG vorgesehenen Fälle zu verwenden, eröffnet wie bereits erwähnt das Gesetz nicht. Besonders unterhaltsgefährdende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen, und stünden auch im Widerspruch zum Pensionsanspruch des Beschwerdeführers. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.183.11.2015