GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich auf den Vorwurf der Verlegung eines Leerrohres bezieht, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich auf den Vorwurf der Verlegung eines Leerrohres bezieht, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei.
GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich auf den Vorwurf derAufstellung eines Antennenmastes bezieht, Folge gegeben, das angefochteneStraferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich auf den Vorwurf der, Aufstellung eines Antennenmastes bezieht, Folge gegeben, das angefochtene, Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. III.römisch drei.
GVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für dasBeschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das, Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. IV.römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist
GG die ordentliche Revision an denVerwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den, Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26.5.2015, Zl 30308-369/150657-2014, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma F. GmbH, zu verantworten, dass auf den Grundstücken GN X, GN XX und GN XXX, je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Antennenmast errichtet und ein Leerrohr verlegt worden sei, obwohl für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
G begangen und wurde hiefür gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26.5.2015, Zl 30308-369/150657-2014, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma F. GmbH, zu verantworten, dass auf den Grundstücken GN römisch zehn, GN römisch zwanzig und GN römisch 30 , je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Antennenmast errichtet und ein Leerrohr verlegt worden sei, obwohl für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG begangen und wurde hiefür gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Unklarheit mit Nichtigkeit belastet sei, da nicht ersichtlich sei, auf welchem Grundstück der Antennenmast errichtet und auf welchen Grundstücken das Leerrohr verlegt worden sei, obwohl dies ein notwendiger Bestandteil eines jeden Bescheides sei, dass sich aus dem Spruch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig ergeben. Weiters fehle es dem Bescheid auch an der notwendigen Begründung. Die bloße Einfügung der Kopie von Aktenteilen im Bescheid genüge nicht, um die in den §§ 58 bis 60 AVG normierte Begründungspflicht zu erfüllen. Die Floskel „Die erkennende Behörde nehme den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an.“ stelle eine reine Scheinbegründung ohne Inhalt dar. Man könne lediglich vermuten, worauf sich diebelangte Behörde bei der Annahme des Sachverhaltes stütze. Da das angefochteneStraferkenntnis damit jeder sachlichen Grundlage entbehre, sei dem Beschuldigten auch nicht bekannt, aufgrund welchen Sachverhaltes er schuldig gesprochen worden sei. Weiters seien die gestellten Beweisanträge, die zur Ermittlung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt worden bzw habe sich die belangte Behörde mit diesen nicht einmal auseinandergesetzt. Aus dem Straferkenntnis erschließe sich auch nicht, wie und aufgrund welcher Überlegungen und Wertungen die Behörde zum Ergebnis ihrer Beweis-würdigung gekommen sei. Zudem fehle es dem Bescheid auch an einer Subsumtion des angenommen Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes sei nämlich hiefür nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe aber ohnehin keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand iSd NSchG gesetzt, da kein Leerrohr direkt in dieErde verlegt worden sei und somit keine Anlage iSd § 2 Z 2 ALV vorliege. Außerdem sei auch kein neuer Sendemast errichtet worden, sondern lediglich der ursprüngliche durch einen kleineren ausgetauscht worden, weshalb die gegenständliche Maßnahme weder eine Errichtung, noch eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage iSd § 2 Z 1 ALV darstelle. Auch fehle es an einem Eingriff in die Natur iSd § 18 NSchG, insbesondere des Landschafts-bildes, da sich im gegenständlichen Fall auf der Nachbarliegenschaft ein weitaus massiverer und stabilerer Sender des ... Rundfunks sowie eine ca 30 Meter hohe Sendeanlage der … mit einem ca 10 Meter hohen gemauerten Gebäude mit einer Seitenlänge von ca 30 x 50 m als Fundament befinde, sodass in diesem Gebiet kein schützenswertes Landschaftsbild bestehe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschuldigte als juristischer Laie entschuldbarer Weise davon ausgegangen sei, dass nur die Errichtung eines Betonsockels als „Anlage“ iSd ALV und die Montage von Sendeanlagen (Antennen) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, nicht jedoch das Aufstellen einer dünnen senkrechten Metallstange. Auch sei ihm von Seiten des Grundeigentümers zuvor in Aussicht gestellt worden, den gegenständlichen Betonsockel für die Errichtung eines Mastes verwenden zu dürfen. Der Beschuldigte habe sich um die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bemüht, um den rechtlichen Status des Mastes abzusichern, und hätte er mit dieser auch die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragen können, doch sei ihm die Zustimmung überraschenderweise dann nicht erteilt worden. Er sei somit in einem entschuldbaren Verbotsirrtum verfangen gewesen, indem er irrtümlich von einer Bewilligungsfreiheit ausgegangen sei.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde bringt er zusammengefasst vor, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Unklarheit mit Nichtigkeit belastet sei, da nicht ersichtlich sei, auf welchem Grundstück der Antennenmast errichtet und auf welchen Grundstücken das Leerrohr verlegt worden sei, obwohl dies ein notwendiger Bestandteil eines jeden Bescheides sei, dass sich aus dem Spruch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig ergeben. Weiters fehle es dem Bescheid auch an der notwendigen Begründung. Die bloße Einfügung der Kopie von Aktenteilen im Bescheid genüge nicht, um die in den Paragraphen 58 bis 60 AVG normierte Begründungspflicht zu erfüllen. Die Floskel „Die erkennende Behörde nehme den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an.“ stelle eine reine Scheinbegründung ohne Inhalt dar. Man könne lediglich vermuten, worauf sich die, belangte Behörde bei der Annahme des Sachverhaltes stütze. Da das angefochtene, Straferkenntnis damit jeder sachlichen Grundlage entbehre, sei dem Beschuldigten auch nicht bekannt, aufgrund welchen Sachverhaltes er schuldig gesprochen worden sei. Weiters seien die gestellten Beweisanträge, die zur Ermittlung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt worden bzw habe sich die belangte Behörde mit diesen nicht einmal auseinandergesetzt. Aus dem Straferkenntnis erschließe sich auch nicht, wie und aufgrund welcher Überlegungen und Wertungen die Behörde zum Ergebnis ihrer Beweis-würdigung gekommen sei. Zudem fehle es dem Bescheid auch an einer Subsumtion des angenommen Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes sei nämlich hiefür nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe aber ohnehin keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand iSd NSchG gesetzt, da kein Leerrohr direkt in die, Erde verlegt worden sei und somit keine Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ALV vorliege. Außerdem sei auch kein neuer Sendemast errichtet worden, sondern lediglich der ursprüngliche durch einen kleineren ausgetauscht worden, weshalb die gegenständliche Maßnahme weder eine Errichtung, noch eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, ALV darstelle. Auch fehle es an einem Eingriff in die Natur iSd Paragraph 18, NSchG, insbesondere des Landschafts-bildes, da sich im gegenständlichen Fall auf der Nachbarliegenschaft ein weitaus massiverer und stabilerer Sender des ... Rundfunks sowie eine ca 30 Meter hohe Sendeanlage der … mit einem ca 10 Meter hohen gemauerten Gebäude mit einer Seitenlänge von ca 30 x 50 m als Fundament befinde, sodass in diesem Gebiet kein schützenswertes Landschaftsbild bestehe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschuldigte als juristischer Laie entschuldbarer Weise davon ausgegangen sei, dass nur die Errichtung eines Betonsockels als „Anlage“ iSd ALV und die Montage von Sendeanlagen (Antennen) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, nicht jedoch das Aufstellen einer dünnen senkrechten Metallstange. Auch sei ihm von Seiten des Grundeigentümers zuvor in Aussicht gestellt worden, den gegenständlichen Betonsockel für die Errichtung eines Mastes verwenden zu dürfen. Der Beschuldigte habe sich um die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bemüht, um den rechtlichen Status des Mastes abzusichern, und hätte er mit dieser auch die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragen können, doch sei ihm die Zustimmung überraschenderweise dann nicht erteilt worden. Er sei somit in einem entschuldbaren Verbotsirrtum verfangen gewesen, indem er irrtümlich von einer Bewilligungsfreiheit ausgegangen sei. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 13.8.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Eingangs brachte der Vertreter des Beschuldigten zum bisherigen Beschwerdevorbringenzusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid lediglich übernommen habe, was sich aus den im Akt befindlichen E-Mails, insbesondere des ... Rundfunks sowie des Vertreters des Grundeigentümers, ergeben habe. Damit entspreche der angefochtene Bescheid aber keinesfalls den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG. Es fehle sowohl an den Sachverhaltsfeststellungen als auch an der Beweiswürdigung. Auch herrsche aufgrund der gewählten Spruchformulierung völlige Unklarheit, welcher Tatbestand bzw Tatvorwurf nun tatsächlich gemacht werde. Dies insbesondere auch in Bezug auf die örtliche Konkretisierung. Diesbezüglich wies er auch darauf hin, dass nicht einmal feststehe, dass sich die gegenständliche Anlage bzw die Metallstange auf österreichischem Staatsgebiet befinde. Eingangs brachte der Vertreter des Beschuldigten zum bisherigen Beschwerdevorbringen, zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid lediglich übernommen habe, was sich aus den im Akt befindlichen E-Mails, insbesondere des ... Rundfunks sowie des Vertreters des Grundeigentümers, ergeben habe. Damit entspreche der angefochtene Bescheid aber keinesfalls den Anforderungen der Paragraphen 58 und 60 AVG. Es fehle sowohl an den Sachverhaltsfeststellungen als auch an der Beweiswürdigung. Auch herrsche aufgrund der gewählten Spruchformulierung völlige Unklarheit, welcher Tatbestand bzw Tatvorwurf nun tatsächlich gemacht werde. Dies insbesondere auch in Bezug auf die örtliche Konkretisierung. Diesbezüglich wies er auch darauf hin, dass nicht einmal feststehe, dass sich die gegenständliche Anlage bzw die Metallstange auf österreichischem Staatsgebiet befinde. Der Beschuldigte bestätigte zunächst, dass er Geschäftsführer der Firma F. GmbH sei und er in dieser Funktion veranlasst habe, dass ein Metallrohr auf einem Betonsockel zur Aufstellung gelangt sei. Auf diesem Betonsockel sei bereits seit ca 1950 ein Sendemast des ... Rundfunks montiert gewesen. Nunmehr sei aber in einer Entfernung von ca 1,5 m eine neue größere Sendeanlage errichtet worden. Er vermute, dass es für die ursprüngliche Sendeanlage eine naturschutzbehördliche Bewilligung geben müsse, welche auch den von ihm aufgestellten Sendemast erfasse. Betreffend die Leerverrohrung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass mit einem Vertreter des ... Rundfunks lediglich vereinbart worden sei, dass die Firma des Beschuldigten eines der im Kabelschacht befindlichen Leerrohre mitbenutzen bzw in einer dieser Leerverrohrungen ein Glasfaserkabel verlegen dürfe. Seinerseits sei aber niemals eine Leerverrohrung verlegt worden. Hiezu hielt der Beschuldigte noch fest, ihm sei grund-sätzlich klar, dass die Verlegung eines Leerrohres auf fremden Grund, sowohl einer zivil-rechtlichen Vereinbarung als auch einer Genehmigung bedürfe. Derzeit laufe auch ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren bezüglich die Verlegung eines eigenen Leerrohres.Betreffend den gegenständlichen Kabelweg (des ... Rundfunks) führte er noch aus, dass es sich hiebei um eine Betonwanne im Ausmaß von 1 m x 1 m x 1 m handle, in welcher mehrere Leerverrohrungen verlegt worden seien. Bis zur Fertigstellung des Projektes sei er der Meinung gewesen, er dürfe eines dieser Rohre aufgrund einer beabsichtigten zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem ... Rundfunk mitbenutzen. Er betonte noch einmal, dass er weder die Verlegung eines Rohres durchgeführt, noch diese angeordnet habe. Betreffend des aufgestellten „Metallrohres“ hielt der Beschuldigte fest, er habe diesbezüglich nie um eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht, da er geglaubt habe, dass dieses von der ursprünglichen Bewilligung umfasst sei. Der Beschuldigte bestätigte zunächst, dass er Geschäftsführer der Firma F. GmbH sei und er in dieser Funktion veranlasst habe, dass ein Metallrohr auf einem Betonsockel zur Aufstellung gelangt sei. Auf diesem Betonsockel sei bereits seit ca 1950 ein Sendemast des ... Rundfunks montiert gewesen. Nunmehr sei aber in einer Entfernung von ca 1,5 m eine neue größere Sendeanlage errichtet worden. Er vermute, dass es für die ursprüngliche Sendeanlage eine naturschutzbehördliche Bewilligung geben müsse, welche auch den von ihm aufgestellten Sendemast erfasse. Betreffend die Leerverrohrung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass mit einem Vertreter des ... Rundfunks lediglich vereinbart worden sei, dass die Firma des Beschuldigten eines der im Kabelschacht befindlichen Leerrohre mitbenutzen bzw in einer dieser Leerverrohrungen ein Glasfaserkabel verlegen dürfe. Seinerseits sei aber niemals eine Leerverrohrung verlegt worden. Hiezu hielt der Beschuldigte noch fest, ihm sei grund-sätzlich klar, dass die Verlegung eines Leerrohres auf fremden Grund, sowohl einer zivil-rechtlichen Vereinbarung als auch einer Genehmigung bedürfe. Derzeit laufe auch ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren bezüglich die Verlegung eines eigenen Leerrohres., Betreffend den gegenständlichen Kabelweg (des ... Rundfunks) führte er noch aus, dass es sich hiebei um eine Betonwanne im Ausmaß von 1 m x 1 m x 1 m handle, in welcher mehrere Leerverrohrungen verlegt worden seien. Bis zur Fertigstellung des Projektes sei er der Meinung gewesen, er dürfe eines dieser Rohre aufgrund einer beabsichtigten zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem ... Rundfunk mitbenutzen. Er betonte noch einmal, dass er weder die Verlegung eines Rohres durchgeführt, noch diese angeordnet habe. Betreffend des aufgestellten „Metallrohres“ hielt der Beschuldigte fest, er habe diesbezüglich nie um eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht, da er geglaubt habe, dass dieses von der ursprünglichen Bewilligung umfasst sei. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte noch dieDurchführung eines Lokalaugenscheines und damit verbunden die Erstellung vonrepräsentativen Landschaftsfotos, die beweisen würden, dass aufgrund der Höhe, der Breite und der Wuchtigkeit der bereits bestehenden Anlage das nunmehr gegenständliche„Metallrohr“ eine landschaftlich untergeordnete Rolle spiele. Dies deshalb, da die Landschaft dort von der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen, wesentlich größeren neuen Sendeanlage des ... Rundfunks sowie von der Sendeplattform der … mit über 30 derartigen Masten geprägt werde. Weiters werde die Durchführung geeigneter Ermittlungen zur Abklärung des tatsächlichen Standortes dieses Betonsockels beantragt, da nicht feststehe, ob sich der Betonsockel, auf dem die gegenständliche „Metallstange“ montiert sei, überhaupt auf österreichischem Staatsgebiet befinde. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte noch die, Durchführung eines Lokalaugenscheines und damit verbunden die Erstellung von, repräsentativen Landschaftsfotos, die beweisen würden, dass aufgrund der Höhe, der Breite und der Wuchtigkeit der bereits bestehenden Anlage das nunmehr gegenständliche, „Metallrohr“ eine landschaftlich untergeordnete Rolle spiele. Dies deshalb, da die Landschaft dort von der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen, wesentlich größeren neuen Sendeanlage des ... Rundfunks sowie von der Sendeplattform der … mit über 30 derartigen Masten geprägt werde. Weiters werde die Durchführung geeigneter Ermittlungen zur Abklärung des tatsächlichen Standortes dieses Betonsockels beantragt, da nicht feststehe, ob sich der Betonsockel, auf dem die gegenständliche „Metallstange“ montiert sei, überhaupt auf österreichischem Staatsgebiet befinde. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht den Akt der BezirkshauptmannschaftSalzburg-Umgebung zur Zahl 3-253/7986, betreffend das naturschutzrechtlicheBewilligungsverfahren des ... Rundfunks zur Errichtung des Kabelweges auf den Grundstücken GN X, GN XX, GN XXX, je KG YY, beigeschafft und wurde daraufhin mit der Firma R. S. GmbH Kontakt aufgenommen, welche den Einreichplan für das oben bezeichnete Projekt erstellt hat. Die Geschäftsführerin teilte über Nachfrage zusammengefasst mit, dass sie nicht genau angegeben könne, wo die österreichische bzw deutsche Staatsgrenze verlaufe und ob sich somit der gegenständliche Betonsockel auf österreichischem bzw deutschem Staatsgebiet befinde, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund fehlender Grenzmarkierungen in dieser unwegsamen Berglandschaft.In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht den Akt der Bezirkshauptmannschaft, Salzburg-Umgebung zur Zahl 3-253/7986, betreffend das naturschutzrechtliche, Bewilligungsverfahren des ... Rundfunks zur Errichtung des Kabelweges auf den Grundstücken GN römisch zehn, GN römisch zwanzig, GN römisch 30 , je KG YY, beigeschafft und wurde daraufhin mit der Firma R. S. GmbH Kontakt aufgenommen, welche den Einreichplan für das oben bezeichnete Projekt erstellt hat. Die Geschäftsführerin teilte über Nachfrage zusammengefasst mit, dass sie nicht genau angegeben könne, wo die österreichische bzw deutsche Staatsgrenze verlaufe und ob sich somit der gegenständliche Betonsockel auf österreichischem bzw deutschem Staatsgebiet befinde, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund fehlender Grenzmarkierungen in dieser unwegsamen Berglandschaft. Am 22.10.2015 fand eine weitere öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht statt, zu welcher wiederum der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter erschien. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschuldigte noch ergänzend vor, er gehe davon aus, dass sich das gegenständliche Betonfundament auf deutschem Staatsgebiet befinde. Im strittigen Bereich gebe es keine Grenzzeichen, sodass die sogenannte Wasserscheide die Staatsgrenze bilde. Er verwies noch darauf, dass das aufgestellte Metallrohr am grenzfernsten, am südlichsten Rand des Betonsockels, angeschraubt worden sei. Da es offensichtlich keinen alten Bewilligungsakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für den gegenständlichen Betonsockel samt Antennenmast gebe, indiziere, dass der … Rundfunk damals selbst davon ausgegangen sei, dass dieser Antennenmast keiner österreichischen naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, da er sich auf deutschem Staatsgebiet befinde. Sollte die Staatsgrenze tatsächlich anders verlaufen als vom Beschuldigten angenommen, dann handle es sich in diesem Fall jedenfalls um einen Tatbildirrtum. Betreffend den Antennenmast sei aber der Tatvorwurf im Hinblick auf Tatort, Tatzeit und Geschehen ohnehin nicht hinreichend konkretisiert. Zum Schluss betonte er nochmals, dass nach seiner Auffassung das bloße Anschrauben einer Stange, mit einem Durchmesser von 13 cm und einer Länge von ca 6 m, durch vier Schrauben auf einem Betonfundament keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand iSd § 2 ALV darstelle. Am 22.10.2015 fand eine weitere öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht statt, zu welcher wiederum der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter erschien. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschuldigte noch ergänzend vor, er gehe davon aus, dass sich das gegenständliche Betonfundament auf deutschem Staatsgebiet befinde. Im strittigen Bereich gebe es keine Grenzzeichen, sodass die sogenannte Wasserscheide die Staatsgrenze bilde. Er verwies noch darauf, dass das aufgestellte Metallrohr am grenzfernsten, am südlichsten Rand des Betonsockels, angeschraubt worden sei. Da es offensichtlich keinen alten Bewilligungsakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für den gegenständlichen Betonsockel samt Antennenmast gebe, indiziere, dass der … Rundfunk damals selbst davon ausgegangen sei, dass dieser Antennenmast keiner österreichischen naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, da er sich auf deutschem Staatsgebiet befinde. Sollte die Staatsgrenze tatsächlich anders verlaufen als vom Beschuldigten angenommen, dann handle es sich in diesem Fall jedenfalls um einen Tatbildirrtum. Betreffend den Antennenmast sei aber der Tatvorwurf im Hinblick auf Tatort, Tatzeit und Geschehen ohnehin nicht hinreichend konkretisiert. Zum Schluss betonte er nochmals, dass nach seiner Auffassung das bloße Anschrauben einer Stange, mit einem Durchmesser von 13 cm und einer Länge von ca 6 m, durch vier Schrauben auf einem Betonfundament keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand iSd Paragraph 2, ALV darstelle. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.5.2015 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, wie schon ausgeführt, er habe als Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma F. GmbH, zu verantworten, dass auf den Grundstücken GN X, GN XX und GN XXX, je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Antennenmast errichtet und ein Leerrohr verlegt worden sei, obwohl für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.5.2015 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, wie schon ausgeführt, er habe als Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma F. GmbH, zu verantworten, dass auf den Grundstücken GN römisch zehn, GN römisch zwanzig und GN römisch 30 , je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Antennenmast errichtet und ein Leerrohr verlegt worden sei, obwohl für diese Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Festgestellt werden konnte, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.7.2014, Zl 30303-253/7986/8-2014, dem ... Rundfunk dienaturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kabelweges zum bestehendenAntennenmastträger "U." auf den Grundstücken GN X, GN XX und GN XXX, je KG YY, erteilt wurde. Bei diesem "Kabelweg" handelt es sich um eine Betonwanne, in welche mehrere Leerverrohrungen verlegt wurden. Eines dieser Rohre sollte die Firma des Beschuldigten, die F. GmbH, aufgrund einer beabsichtigten zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem ... Rundfunk benutzen dürfen. Der Beschuldigte selbst bzw die F. GmbH hat nie ein Leerrohr verlegt oder die Verlegung eines solchen veranlasst. Festgestellt werden konnte, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.7.2014, Zl 30303-253/7986/8-2014, dem ... Rundfunk die, naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kabelweges zum bestehenden, Antennenmastträger "U." auf den Grundstücken GN römisch zehn, GN römisch zwanzig und GN römisch 30 , je KG YY, erteilt wurde. Bei diesem "Kabelweg" handelt es sich um eine Betonwanne, in welche mehrere Leerverrohrungen verlegt wurden. Eines dieser Rohre sollte die Firma des Beschuldigten, die F. GmbH, aufgrund einer beabsichtigten zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem ... Rundfunk benutzen dürfen. Der Beschuldigte selbst bzw die F. GmbH hat nie ein Leerrohr verlegt oder die Verlegung eines solchen veranlasst. Betreffend den aufgestellten Antennenmast auf dem Betonsockel des ... Rundfunks steht fest, dass dessen Aufstellung durch den Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH veranlasst wurde. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob sich dieser Betonsockel bzw der Teil des Betonsockels, auf dem der Antennenmast montiert wurde, noch auf dem Grundstück GN X, KG YY, und somit auf österreichischen Staatsgebiet befindet oder bereits auf deutschem Staatsgebiet. Betreffend den aufgestellten Antennenmast auf dem Betonsockel des ... Rundfunks steht fest, dass dessen Aufstellung durch den Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH veranlasst wurde. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob sich dieser Betonsockel bzw der Teil des Betonsockels, auf dem der Antennenmast montiert wurde, noch auf dem Grundstück GN römisch zehn, KG YY, und somit auf österreichischen Staatsgebiet befindet oder bereits auf deutschem Staatsgebiet. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Grundstücke GN X, GN XX und GN XXX, je KG YY, in einem Landschaftsschutzgebiet (Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
Paragraph 2, Absatz eins, Untersberg-Landschaftsschutzverordnung findet in dem festgelegten, Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung. Nach § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Nach Paragraph 2, Ziffer 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
Verwaltungsübertretung
G zu bestrafen.
Paragraph 4, ALV ist das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als, Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, NSchG zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung
G begeht und ist mit einer Geldstrafe bis € 14.600 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ ... oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenenVerordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG begeht und ist mit einer Geldstrafe bis € 14.600 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen ... oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen, Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwider, handelt. Rechtlich folgt daraus: Zur Sache selbst: Wie den einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen ist, ist die nicht nur kurzfristigeAufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallendenAnlagen – wie es bei der vorgeworfenen Aufstellung des Antennenmasts und dervorgeworfenen Verlegung des Leerrohres der Fall ist – in einem Landschaftsschutzgebiet nur dann zulässig, wenn eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 ALV zutrifft. Wie den einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen ist, ist die nicht nur kurzfristige, Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden, Anlagen – wie es bei der vorgeworfenen Aufstellung des Antennenmasts und der, vorgeworfenen Verlegung des Leerrohres der Fall ist – in einem Landschaftsschutzgebiet nur dann zulässig, wenn eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, ALV zutrifft. Zu Spruchpunkt 1., betreffend den Vorwurf der Verlegung einer Leerverrohrung: Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma F. GmbH zur Last, auf den Grundstücken GN X, GN XX und GN XXX, je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Leerrohr verlegt zu haben.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma F. GmbH zur Last, auf den Grundstücken GN römisch zehn, GN römisch zwanzig und GN römisch 30 , je KG YY, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ein Leerrohr verlegt zu haben. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Beschuldigte kein Leerrohr verlegt hat bzw verlegen hat lassen, sondern lediglich geplant gewesen ist, einezivilrechtliche Vereinbarung mit dem ... Rundfunk zu treffen, welche ihm erlaubt hätte, ein aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.7.2014, Zl 30303-253/7986/8-2014) verlegtes Rohr des ... Rundfunks mitbenutzen zu dürfen. Eine solche Vorgehensweise unterliegt aber nicht der Bewilligungspflicht iSd § 2 Z 2 ALV, sodass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht verwirklicht hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Strafverfahren
G einzustellen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Beschuldigte kein Leerrohr verlegt hat bzw verlegen hat lassen, sondern lediglich geplant gewesen ist, eine, zivilrechtliche Vereinbarung mit dem ... Rundfunk zu treffen, welche ihm erlaubt hätte, ein aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.7.2014, Zl 30303-253/7986/8-2014) verlegtes Rohr des ... Rundfunks mitbenutzen zu dürfen. Eine solche Vorgehensweise unterliegt aber nicht der Bewilligungspflicht iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ALV, sodass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht verwirklicht hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt 2., betreffend den Vorwurf der Aufstellung eines Antennenmastes: Einleitend ist festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein Antennenmast bzw eine „Metallstange“ eine Anlage iSd § 2 Z 2 ALV darstellt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ wird (vgl VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Unter den erwähnten Begriff fällt daher wohl auch der hier zu beurteilende Antennenmast. Einleitend ist festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein Antennenmast bzw eine „Metallstange“ eine Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ALV darstellt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ wird vergleiche VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Unter den erwähnten Begriff fällt daher wohl auch der hier zu beurteilende Antennenmast. Zur Zuständigkeit der österreichischen Behörden ist auszuführen, dass das völkerrechtliche Territorialprinzip staatliche Hoheitsakte, jedenfalls wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremdem Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates erlaubt. Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, welche
G wieder, nach welchem grundsätzlich nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, strafbar sind. Demnach ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Tätergehandelt hat (Begehungsdelikt) oder handeln hätte sollen (Unterlassungsdelikt). Zur Zuständigkeit der österreichischen Behörden ist auszuführen, dass das völkerrechtliche Territorialprinzip staatliche Hoheitsakte, jedenfalls wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremdem Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates erlaubt. Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, welche
Dieser Grundsatz findet sich auch im Paragraph 2, VStG wieder, nach welchem grundsätzlich nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, strafbar sind. Demnach ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter, gehandelt hat (Begehungsdelikt) oder handeln hätte sollen (Unterlassungsdelikt). Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma F. GmbH und damit nach als außen zur Vertretung befugtes Organ
G eine Übertretung des § 61 Abs 1 NSchG zur Last. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.600 zu bestrafen, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine nicht unter Z 1 fallende Anlage errichtet, nicht nur kurzfristig aufstellt oder verankert oder wesentlich ändert (§ 2 Z 2 ALV iVm Untersberg-Landschaftsschutzverordnung). Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma F. GmbH und damit nach als außen zur Vertretung befugtes Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Übertretung des Paragraph 61, Absatz eins, NSchG zur Last. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.600 zu bestrafen, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine nicht unter Ziffer eins, fallende Anlage errichtet, nicht nur kurzfristig aufstellt oder verankert oder wesentlich ändert (Paragraph 2, Ziffer 2, ALV in Verbindung mit Untersberg-Landschaftsschutzverordnung). Konkret wurde dem Beschuldigten als nach außen vertretungsbefugtes Organ ua vorgeworfen, auf den Grundstücken GP X, XX und XXX, je KG YY, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung einen Antennenmast aufgestellt zu haben. Im § 2 Z 2 ALV ist daher ein aktives Verhalten, nämlich unter anderem das Aufstellen einer Anlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass es sich um ein Begehungsdelikt handelt. Dieses Verhalten hätte er rechtmäßig erst nach behördlicher Genehmigung setzen dürfen. Tatort ist somit der Ort, an dem der Beschuldigte den Antennenmast aufgestellt hat.Konkret wurde dem Beschuldigten als nach außen vertretungsbefugtes Organ ua vorgeworfen, auf den Grundstücken Gesetzgebungsperiode römisch zehn, römisch zwanzig und römisch 30 , je KG YY, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung einen Antennenmast aufgestellt zu haben. Im Paragraph 2, Ziffer 2, ALV ist daher ein aktives Verhalten, nämlich unter anderem das Aufstellen einer Anlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass es sich um ein Begehungsdelikt handelt. Dieses Verhalten hätte er rechtmäßig erst nach behördlicher Genehmigung setzen dürfen. Tatort ist somit der Ort, an dem der Beschuldigte den Antennenmast aufgestellt hat. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, konnte im Zuge des Verfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der gegenständliche Antennenmast auf österreichischem Staatsgebiet aufgestellt wurde. Im Sinne der obigen Ausführungen sind die österreichischen Behörden aber nur ermächtigt, im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen zu ahnden, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anders vorsehen (§ 2 VStG). Auch das Salzburger Naturschutzgesetz selbst beinhaltet keine Bestimmung, in welcher eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip normiert wird, sodass die im § 2 VStG normierte Ausnahme nicht zum Tragen kommt. Da nicht festgestellt werden konnte, ob sich der aufgestellte Antennenmast auf österreichischem Staatsgebiet (und somit innerhalb der Zuständigkeit österreichischer Behörden) befindet, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Strafverfahren
G einzustellen. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, konnte im Zuge des Verfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der gegenständliche Antennenmast auf österreichischem Staatsgebiet aufgestellt wurde. Im Sinne der obigen Ausführungen sind die österreichischen Behörden aber nur ermächtigt, im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen zu ahnden, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anders vorsehen (Paragraph 2, VStG). Auch das Salzburger Naturschutzgesetz selbst beinhaltet keine Bestimmung, in welcher eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip normiert wird, sodass die im Paragraph 2, VStG normierte Ausnahme nicht zum Tragen kommt. Da nicht festgestellt werden konnte, ob sich der aufgestellte Antennenmast auf österreichischem Staatsgebiet (und somit innerhalb der Zuständigkeit österreichischer Behörden) befindet, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Da bereits vor dem Hintergrund obiger Ausführungen das anhängige Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen war, war es nicht mehr notwendig auf die weiteren Beschwerde-vorbringen (fehlende Spruchkonkretisierung, usw) einzugehen. Zu Spruchpunkt 3., Kostentragung: Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde zu beheben war, sind dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 52 Abs 9 VwGVG nicht aufzuerlegen. Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde zu beheben war, sind dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG nicht aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt 4., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diegegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidungzugrunde liegenden Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt scheinen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die, gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung, zugrunde liegenden Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt scheinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.318.11.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.