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{'item': 'LVwG-1/348/13-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 74§ 25a§ 138§ 39Art. 130§ 17§ 27§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1/348/13-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückverwiesen. II.römisch zwei.

§ 74

Abs 1 AVG wird der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 915,12 als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG wird der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 915,12 als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26.03.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

§ 138

Abs 1 WRG "betreffend Aufschüttungen und einer Straßenerrichtung im Bauland im Bereich der GP aa/28, bb/11 und bb/13, KG yyy Z.-Markt“, basierend auf den Rechtsgrundlagen der §§ 39 und 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26.03.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

Paragraph 138, Absatz eins, WRG "betreffend Aufschüttungen und einer , Straßenerrichtung im Bauland im Bereich der Gesetzgebungsperiode aa/28, bb/11 und bb/13, KG yyy Z.-Markt“, basierend auf den Rechtsgrundlagen der Paragraphen 39 und 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wurde das Antragsvorbringen dahingehend zusammengefasst dargestellt, dass aufgrund der Bebauung der GP bb/11 und einer Straßenerrichtung auf der GP bb/13 je KG Z.-Markt vor drei Jahren und im Rahmen dieser Bauarbeiten die GP aa/38 KG Z.-Markt aufgeschüttet worden sei. Durch diese Aufschüttung sei eine Hügelbildung erfolgt, sodass der im Hochwasserfall entsprechende große Retentionsraum verändert worden sei und das Wasser nicht mehr über die F.straße abfließen könne. „Aus diesem Grund würden seither bei maximalem Zulauf die Grundstücke aa/18, aa/39, aa/36, cc/5 und aa/40 je KG Z.-Markt (Anmerkung: zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführer) überflutet“. In der Begründung der Entscheidung wurde das Antragsvorbringen dahingehend zusammengefasst dargestellt, dass aufgrund der Bebauung der Gesetzgebungsperiode bb/11 und einer Straßenerrichtung auf der Gesetzgebungsperiode bb/13 je KG Z.-Markt vor drei Jahren und im Rahmen dieser Bauarbeiten die Gesetzgebungsperiode aa/38 KG Z.-Markt aufgeschüttet worden sei. Durch diese Aufschüttung sei eine Hügelbildung erfolgt, sodass der im Hochwasserfall entsprechende große Retentionsraum verändert worden sei und das Wasser nicht mehr über die F.straße abfließen könne. „Aus diesem Grund würden seither bei maximalem Zulauf die Grundstücke aa/18, aa/39, aa/36, cc/5 und aa/40 je KG Z.-Markt (Anmerkung: zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführer) überflutet“. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Bestimmungen der §§ 39 und 138 Abs 1 WRG 1959 ausgeführt, dass sich die GP aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt, auf denen die angeführten Maßnahmen (Aufschüttung und Straßenerrichtung) durchgeführt worden seien, im Bauland befänden. „Es werde daher davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nach straßen- bzw baurechtlichen Vorschriften bewilligt worden seien“ und damit nicht unter die Bestimmung des § 138 WRG fallen würden, da demnach keine willkürliche Änderung des Oberflächenabflusses

§ 39WRG vorliege.

In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Bestimmungen der Paragraphen 39 und 138 Absatz eins, WRG 1959 ausgeführt, dass sich die Gesetzgebungsperiode aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt, auf denen die angeführten Maßnahmen (Aufschüttung und Straßenerrichtung) durchgeführt worden seien, im Bauland befänden. „Es werde daher davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nach straßen- bzw baurechtlichen Vorschriften bewilligt worden seien“ und damit nicht unter die Bestimmung des Paragraph 138, WRG fallen würden, da demnach keine willkürliche Änderung des Oberflächenabflusses

Paragraph 39, WRG vorliege. Weiters wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass es für die Eigentümer der Grundparzellen aa/38, bb/13 und bb/11 je KG Z.-Markt eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2009 zur Errichtung eines Retentionsbeckens bzw eines Regenwasserkanals zur Einleitung anfallender Oberflächenwässer in den J.bach gäbe. Des Weiteren sei von der G. H. im Dezember 2013 ein Projekt zur Kompensation von Retentionsraum und zur Verbesserung der bestehenden Abflussverhältnisse im Hochwasserfall für die Grundparzellen aa/16 ua je KG Z.-Markt eingereicht worden. Die als Eigentümer der angrenzenden Grundparzellen beigezogenen Antragsteller hätten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, da eine Verschlechterung der Situation durch die Umsetzung des Projektes befürchtet worden sei. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei mitgeteilt worden, dass durch die Umsetzung des Projektes mit keiner Verschlechterung für die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei, da der verlorengegangene Retentionsraum zur Gänze ausgeglichen werde. Es wurde allerdings die Prüfung der Möglichkeit zur Errichtung eines zusätzlichen Entlastungsgerinnes vorgeschlagen. Laut Mitteilung vom 21.04.2015 sei der Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen worden. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsvertreter der Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden.Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte aufgetaucht seien, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die getätigten Maßnahmen auf den sich im Bauland befindlichen Grundparzellen aa/38, bb/11 und bb/13 KG Z.-Markt begründen würden. Auch habe keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse oder eine rechtswidrige Herbeischaffung durch nicht wasserrechtlich genehmigte Baumaßnahmen festgestellt werden können. Verwiesen werde darauf, dass an einer Lösung für ein Entlastungsgerinne im offen geführten Abschnitt des I.grabens bis in den J.bach gearbeitet werde, ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde sei allerdings erst nach Einbringen eines entsprechenden Antrages möglich. Hinsichtlich der Angabe über die rechtskonforme Bebauung des Grundstückes bb/11, die Errichtung einer Straße auf Grundstück bb/13 und der Aufschüttung einer auf Grundstück bb/38 je KG Z.-Markt werde an die zuständige Baubehörde verwiesen. Weiters wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass es für die Eigentümer der Grundparzellen aa/38, bb/13 und bb/11 je KG Z.-Markt eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2009 zur Errichtung eines Retentionsbeckens bzw eines Regenwasserkanals zur Einleitung anfallender Oberflächenwässer in den J.bach gäbe. Des Weiteren sei von der G. H. im Dezember 2013 ein Projekt zur Kompensation von Retentionsraum und zur Verbesserung der bestehenden Abflussverhältnisse im Hochwasserfall für die Grundparzellen aa/16 ua je KG Z.-Markt eingereicht worden. Die als Eigentümer der angrenzenden Grundparzellen beigezogenen Antragsteller hätten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, da eine Verschlechterung der Situation durch die Umsetzung des Projektes befürchtet worden sei. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei mitgeteilt worden, dass durch die Umsetzung des Projektes mit keiner Verschlechterung für die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei, da der verlorengegangene Retentionsraum zur Gänze ausgeglichen werde. Es wurde allerdings die Prüfung der Möglichkeit zur Errichtung eines zusätzlichen Entlastungsgerinnes vorgeschlagen. Laut Mitteilung vom 21.04.2015 sei der Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen worden. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsvertreter der Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden., Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte aufgetaucht seien, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die getätigten Maßnahmen auf den sich im Bauland befindlichen Grundparzellen aa/38, bb/11 und bb/13 KG Z.-Markt begründen würden. Auch habe keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse oder eine rechtswidrige Herbeischaffung durch nicht wasserrechtlich genehmigte Baumaßnahmen festgestellt werden können. Verwiesen werde darauf, dass an einer Lösung für ein Entlastungsgerinne im offen geführten Abschnitt des römisch eins.grabens bis in den J.bach gearbeitet werde, ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde sei allerdings erst nach Einbringen eines entsprechenden Antrages möglich. Hinsichtlich der Angabe über die rechtskonforme Bebauung des Grundstückes bb/11, die Errichtung einer Straße auf Grundstück bb/13 und der Aufschüttung einer auf Grundstück bb/38 je KG Z.-Markt werde an die zuständige Baubehörde verwiesen. 1.

  1. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig und rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 04.08.2015 gemeinsam Beschwerde erhoben und beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge,
  2. dass die Bezirkshauptmannschaft Hallein als zuständige Wasserrechtsbehörde feststellen möge, dass das Grundstück aa/38 ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigung um zumindest 2 bis 5 cm aufgeschüttet worden sei;
  3. die Bezirkshauptmannschaft Hallein weiter feststellen möge, dass auf dem Grundstück bb/13 ohne Vorliegen einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung eine Zufahrtsstraße errichtet wurde, welche ca. 10 cm über dem Niveau des Grundstückes liege und
  4. die Bezirkshauptmannschaft Hallein zu dem von der Behörde festgestellten Verursacher der eigenmächtigen Neuerungen binnen vier Wochen ab Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Abtragung der Aufschüttung auf Grundstück aa/38 sowie Abtragung der errichteten Straße und Erhöhung auf dem Grundstück bb/13 auf eigene Kosten auftragen möge; in eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; jedenfalls wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen aufzutragen. In inhaltlicher Hinsicht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Tatsache sei, dass im Zuge der Errichtung einer Straßenanlage bzw Errichtung des Hauses auf dem Grundstück bb/11 Aufschüttungen auf der GN aa/38, welche in natura als Erdhügel erkennbar gewesen wären, vorgenommen worden seien. Die G. H. als Grundstückseigentümerin des GN aa/38 habe die Ablagerung des Aushubmaterials offenbar geduldet. Es würden weder eine zivilrechtliche Vereinbarung noch eine behördliche Genehmigung vorliegen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei die Hügellandschaft eingeebnet worden, wodurch eine nicht unbeträchtliche Erhöhung des Grundstückes gegenüber dem ursprünglichen Zustand sich ergeben habe. Die Erhöhung einer Grundstücksfläche um 2 bis 5 cm großflächig in einem Retentionsbereich stelle einen massiven Eingriff in das Retentionsbeckengefüge dar. Dieser Eingriff sei derart massiv, dass bei jedweder und sich auf Grund der Klimaänderung vermehrten Hochwassersituation die Grundstücke der betroffenen Einschreiter und deren Baulichkeiten Gefahr laufen, überflutet zu werden. Die Aufschüttung auf dem Grundstück aa/38 bedeute eine maßgebliche wasserrechtliche Änderung, die zu einer Gefährdung der Anrainer führe. Ausschließlich durch die baurechtlich nicht bewilligungspflichtige Aufschüttung und Erhöhung des bezogenen Grundstückes sei eine wasserrechtlich relevante Gefahrensituation geschaffen worden. Die belangte Behörde irre, wenn sie sich darauf zurückziehe, dass gegenständlich Bauland vorliege und demgemäß eine Bewilligung durch die Baubehörde vorliegen müsse. Aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des VwGH ergebe sich lediglich, dass die Anwendbarkeit des § 39 WRG nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Maßnahme durch straßenrechtliche oder baurechtliche Vorschriften erfasst sei, wovon gegenständlich jedoch nicht die Rede sein könne. Die durch den Grundeigentümer geduldeten oder vorgenommenen Aufschüttungen seien weder von einer baurechtlichen noch von einer straßenrechtlichen Bewilligung erfasst. Eine diesbezüglich baurechtliche Bewilligungspflicht könne auch gar nicht bestehen, da am Grundstück aa/38 keine wie immer gearteten Bautätigkeiten durchgeführt worden seien. Bewilligungspflichtig nach dem Salzburger Baupolizeigesetz seien lediglich Bauten, wie der Bau auf dem Nachbargrundstück sowie die Errichtung der Zufahrt, eine Aufschüttung stelle bereits nach der grammatikalischen Interpretation keinen Bau dar. Die belangte Behörde irre, wenn sie sich darauf zurückziehe, dass gegenständlich Bauland vorliege und demgemäß eine Bewilligung durch die Baubehörde vorliegen müsse. Aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des VwGH ergebe sich lediglich, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Maßnahme durch straßenrechtliche oder baurechtliche Vorschriften erfasst sei, wovon gegenständlich jedoch nicht die Rede sein könne. Die durch den Grundeigentümer geduldeten oder vorgenommenen Aufschüttungen seien weder von einer baurechtlichen noch von einer straßenrechtlichen Bewilligung erfasst. Eine diesbezüglich baurechtliche Bewilligungspflicht könne auch gar nicht bestehen, da am Grundstück aa/38 keine wie immer gearteten Bautätigkeiten durchgeführt worden seien. Bewilligungspflichtig nach dem Salzburger Baupolizeigesetz seien lediglich Bauten, wie der Bau auf dem Nachbargrundstück sowie die Errichtung der Zufahrt, eine Aufschüttung stelle bereits nach der grammatikalischen Interpretation keinen Bau dar. Der Hinweis darauf, dass der Grundeigentümer des Grundstückes aa/38 um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Retentionsbeckens und Errichtung eines Regenwasserkanals angesucht hat, habe auf die Zuständigkeit der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde keinen wie immer gearteten Einfluss. Ein derartiger Antrag könne jederzeit zurückgezogen werden. Eine Verpflichtung zur Einbringung eines derartigen Antrages bestehe nicht, ein solcher werde lediglich gestellt, wenn andere privatrechtliche Interessen - so zB die Errichtung von Baulichkeiten – verfolgt würden. Durch die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernung der unzulässigen und nicht bewilligten Aufschüttung sei die Gefahr eines massiven Schadens der Grundstücke und Häuser der anliegenden Einschreiter zu bannen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23.01.2014, GZ 2013/07/0133 und Erkenntnis vom 23.01.1992, GZ 91/06/0239) zu verweisen, dass im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden könne und zudem der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen sei, da ganz allgemein der Hochwasserschutz Sache der Wasserrechtsbehörde sei. Somit zeige sich, dass die belangte Behörde jedenfalls zur Entscheidung im Sinne der seinerzeitigen Antragstellung berufen gewesen wäre. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften werde zusammengefasst geltend gemacht, dass die belangte Behörde bei Zweifel an der Durchführung von Baumaßnahmen am Grundstück aa/38 eine Anfrage an die zuständige Baubehörde durchführen hätte müssen. Die zuständige Baubehörde hätte dargelegt, dass auf dem Grundstück aa/38 keine baulichen Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Somit hätte die belangte Behörde bei richtiger Auslegung der Entscheidungen des VwGH auch zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass mangels rechtlicher Grundlage nach der Salzburger Bauordnung eine wasserbehördliche Zuständigkeit gegeben sei. Somit seien die Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Bescheid in ihrem Recht auf Beseitigung der von der Grundstückseigentümerin G. H. herbeigeführten Gefahrensituation verletzt worden. 1.
  5. Mit Schreiben vom 25.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurde die zuständige Baubehörde ersucht mitzuteilen, welche baubehördlichen und/oder straßenbehördliche Bewilligungen es für die GN bb/11, bb/13 und aa/38 je KG Z.-Markt allenfalls gibt. Mit Schreiben vom 11.09.2015, am 28.09.2015 eingelangt, wurde mitgeteilt, dass es für das Bauvorhaben auf der GN bb/11 KG Z.-Markt eine baubehördliche Bewilligung gibt (wurde als Anlage beigeschlossen). Für die Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt liegt keine straßenbehördliche Bewilligung vor, das GN aa/38 KG Z. -Markt ist noch unbebaut. Die baubehördliche Bewilligung wurde für die Errichtung eines Wohnhauses auf Teilflächen der GN bb/2, bb/9 und bb/10 je KG Z. erteilt. Mit Schreiben vom 14.09.2015 erging vom Landesverwaltungsgericht das Ersuchen an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um Beurteilung folgender Fragen:
  6. Ist es denkmöglich, dass durch die offenbar getätigten Aufschüttungsmaßnahmen auf der GN aa/38 KG Z.-Markt (zuerst Erdhügel und dann Planierung des Erdmaterials in einer Höhe von 2 cm bis 5 cm, wobei aus dem Akt nicht entnehmbar ist, ob sich diese Aufschüttungen auf die gesamte Fläche der GN aa/38 oder nur auf eine Teilfläche bezogen haben) eine Gefährdung (Überflutung, Vernässung etc.) der Grundstücke Y., X., A. mit einer hohen Wahrscheinlichkeit kommt? Von den Beschwerdeführern wurde in der Beschwerde nicht behauptet, dass es bereits zu Schäden kommen ist, sondern wird von einer Hintanhaltung von Schäden/Gefahren gesprochen.Ist es denkmöglich, dass durch die offenbar getätigten Aufschüttungsmaßnahmen auf der GN aa/38 KG Z.-Markt (zuerst Erdhügel und dann Planierung des Erdmaterials in einer Höhe von 2 cm bis 5 cm, wobei aus dem Akt nicht entnehmbar ist, ob sich diese Aufschüttungen auf die gesamte Fläche der GN aa/38 oder nur auf eine Teilfläche bezogen haben) eine Gefährdung (Überflutung, Vernässung etc.) der Grundstücke Y., römisch zehn., A. mit einer hohen Wahrscheinlichkeit kommt? Von den Beschwerdeführern wurde in der Beschwerde nicht behauptet, dass es bereits zu Schäden kommen ist, sondern wird von einer Hintanhaltung von Schäden/Gefahren gesprochen.
  7. Ist es Weiters denkmöglich, dass durch die Errichtung der Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer durch geänderte Abflussverhältnisse kommen kann? Eine entsprechende Stellungnahme langte am 07.10.2015 ein, in welcher der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass weder durch die Aufschüttungen auf GN aa/38 noch durch die Errichtung der Zufahrtsstraße auf GN bb/13 je KG Z. und den dadurch geänderten Abflussverhältnissen es zu negativen Auswirkungen auf die Grundparzellen der Beschwerdeführer kommen könne. Es wurde aber explizit darauf hingewiesen, dass Beurteilungsgrundlage das wasserrechtliche Einreichprojekt vom 07.11.2013 vom Büro DI FF K. und dem diesem Projekt zugrundeliegenden Vermessungsplan aus dem Jahr 2008 (Anm: Bewilligungswerber G. H.im Zuge des Bauvorhabens auf GN aa/39 ua je KG Z.-Markt) gewesen sei und nicht beurteilt werden könne, wie die Situation davor gewesen sei.Eine entsprechende Stellungnahme langte am 07.10.2015 ein, in welcher der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass weder durch die Aufschüttungen auf GN aa/38 noch durch die Errichtung der Zufahrtsstraße auf GN bb/13 je KG Z. und den dadurch geänderten Abflussverhältnissen es zu negativen Auswirkungen auf die Grundparzellen der Beschwerdeführer kommen könne. Es wurde aber explizit darauf hingewiesen, dass Beurteilungsgrundlage das wasserrechtliche Einreichprojekt vom 07.11.2013 vom Büro DI FF K. und dem diesem Projekt zugrundeliegenden Vermessungsplan aus dem Jahr 2008 Anmerkung, Bewilligungswerber G. H.im Zuge des Bauvorhabens auf GN aa/39 ua je KG Z.-Markt) gewesen sei und nicht beurteilt werden könne, wie die Situation davor gewesen sei. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 05.11.2015 erfolgten durch den Rechtsvertreter eine Urkundenvorlage (7 Lichtbilder und 1 Lageplan) und eine Stellungnahme zu den Äußerungen des Sachverständigen hinsichtlich der Höhenprofile, wonach bei den Höhenprofilen darauf verwiesen wurde, dass die Daten nicht aus 2008 sondern offenbar aus dem Jahr 2013 stammen würden. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde per Email vom 17.11.2015 ein Geometerplan aus dem Jahr 2012 dem Landesverwaltungsgericht übermittelt und auf die Notwendigkeit eines Vergleichs der Planunterlagen in der Verhandlung hingewiesen. Es liege offenbar ein Irrtum bei der Vermessung aus 2008 vor. Am 19.11.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der alle Beschwerdeführer persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Desweitern nahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige, zwei Vertreter des G. H., sowie ein Vertreter der Marktgemeinde Z. teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenso wenig erschienen wie GG L. Vom Rechtsvertreter wird zusammengefasst klargestellt, dass sich der Antrag vom 26.03.2015 bzw. die Beschwerde auf die GN aa/38 und bb/13 je KG Z.-Markt beziehe und ergänzend der Anspruch auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf § 39 WRG gestützt werde. Es gehe zudem nicht nur um die Hintanhaltung einer Gefährdung der betroffenen Anrainer, sondern es sei seit dem Jahr 2009 immer wieder zu Vernässungen bzw. Überflutungen gekommen. Vom Rechtsvertreter wird zusammengefasst klargestellt, dass sich der Antrag vom 26.03.2015 bzw. die Beschwerde auf die GN aa/38 und bb/13 je KG Z.-Markt beziehe und ergänzend der Anspruch auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf Paragraph 39, WRG gestützt werde. Es gehe zudem nicht nur um die Hintanhaltung einer Gefährdung der betroffenen Anrainer, sondern es sei seit dem Jahr 2009 immer wieder zu Vernässungen bzw. Überflutungen gekommen. Konkret von der Richterin befragt gibt die Grundeigentümerin der GN cc/5 KG Z.-Markt Frau CC Y. an, dass ihr Garten zur Hälfte bei jedem Starkregen dh ca. drei Mal pro Jahr, im Jahr 2013 sogar fünf Mal, überflutet werde. Es gäbe Lichtbilder aus 2013, die sie aber leider nicht zur Verhandlung mitgenommen habe. Von den Grundeigentümern der GN aa/18 KG Z.-Markt, der Familie X., wird ausgeführt, dass ca. ein Drittel ihres Gartens betroffen sei und zwar in einer Höhe von mehr als 10 cm Wasserstand. Als der Erdhügel noch existiert habe, seien sie nicht von irgendwelchen Überflutungen betroffen gewesen. Die Grundeigentümerin der GN aa/16 KG Z.-Markt Frau DD A. gab an, dass Überflutungen bei extremen Regenereignissen auftreten würden und zwar am Eck zur Grundparzelle X., was sehr ungünstig sei, da auf dieser Hausseite ein Kellerabgang bestehe und wenn es mehr Wasser werde, dieses den Kellerabgang hinunterrinne. Zu Schäden an den Häusern sei es aber bislang noch nicht gekommen, da das Wasser bisher nicht bis zu den Häusern gelangt sei. Die Situation sei allerdings insofern untragbar, als die Gärten nicht mehr entsprechend genutzt werden könnten. Auf der Liegenschaft Y. könne ein früherer Gemüsegarten nicht mehr angelegt werden. Alle Häuser würden bereits seit den 1960er-Jahren bestehen. Die einzige bauliche Veränderung in den letzten Jahrzehnten sei die Bebauung des Grundstücks L. gewesen.Von den Grundeigentümern der GN aa/18 KG Z.-Markt, der Familie römisch zehn., wird ausgeführt, dass ca. ein Drittel ihres Gartens betroffen sei und zwar in einer Höhe von mehr als 10 cm Wasserstand. Als der Erdhügel noch existiert habe, seien sie nicht von irgendwelchen Überflutungen betroffen gewesen. Die Grundeigentümerin der GN aa/16 KG Z.-Markt Frau DD A. gab an, dass Überflutungen bei extremen Regenereignissen auftreten würden und zwar am Eck zur Grundparzelle römisch zehn., was sehr ungünstig sei, da auf dieser Hausseite ein Kellerabgang bestehe und wenn es mehr Wasser werde, dieses den Kellerabgang hinunterrinne. Zu Schäden an den Häusern sei es aber bislang noch nicht gekommen, da das Wasser bisher nicht bis zu den Häusern gelangt sei. Die Situation sei allerdings insofern untragbar, als die Gärten nicht mehr entsprechend genutzt werden könnten. Auf der Liegenschaft Y. könne ein früherer Gemüsegarten nicht mehr angelegt werden. Alle Häuser würden bereits seit den 1960er-Jahren bestehen. Die einzige bauliche Veränderung in den letzten Jahrzehnten sei die Bebauung des Grundstücks L. gewesen. Hingewiesen wird, dass sich das Haus L. auf die Grundparzellen bb/11, bb/10 und bb/2 je KG Z. beziehe. Zu den mit Email vom 05.11.2015 vorgelegten Urkunden wird zur Planurkunde (als Beilage 1 bezeichnet) vom Rechtsvertreter ausgeführt, dass es sich um einen aktuellen Plan von DI HH M. vom 21.10.2015 (richtig: 2014) handelt aus dem sich ergibt, dass die im „Projekt H.“ angeführten Höhen die gleichen Höhenquoten sind dh sich daraus ergäbe, dass die Höhenquoten Plan DI K. nach der Aufschüttung aufgenommen worden seien. Der Originalplan wurde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt (Beilage ./A der Verhandlungsschrift). Zu den weiters vorgelegten Lichtbildern aus dem Jahr 2009 (Beilagen 2 bis 8) wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass auf diesen deutlich die Erdhügel auf dem GN aa/39 zu sehen seien. Desweiteren sei auf den Lichtbildern die Vernässung der GN cc/5, sowie der Einstau von Oberflächenwässern auf Teilflächen der GN aa/38 und aa/39 erkennbar. Aus einem Vergleich der in der Verhandlung vorgelegten Bilder (Beilagen ./B und ./D der Verhandlungsschrift) lasse sich ableiten, dass es früher eine Böschung zur Straße (F.strafe) auf dem GN aa/38 gegeben habe, die auf dem aktuellen Bild Beilage ./B nicht mehr erkennbar sei dh nun eine niveaugleiche Fläche bestehe und offenbar planiert worden sei. Aus den Lichtbildern sei auch erkennbar, dass durch die Aufschüttung nun nicht mehr die GN aa/38 überflutet sei, sondern sich das Wasser auf die GN aa/39 verlagert habe. Weder die Beschwerdeführer, der Vertreter der Marktgemeinde Z. noch der Vertreter des G. H. konnten Angaben darüber machen, ob die Erdhügel auf das gesamte Grundstück GN aa/38 mit einem Gesamtflächenausmaß von 627 m² laut aktuellem Grundbuchsauszug (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) verteilt worden seien oder nicht. Es konnten auch keine Angaben über den Umfang/Kubatur des Materials sowie darüber wer konkret diese Aufschüttungsmaßnahmen durchgeführt hat, gemacht werden. Unstrittig sei jedoch, dass eine Aufschüttung erfolgt sei. Die vom Rechtsvertreter in seiner Beschwerde angegebene flächige Aufschüttung der GN aa/38 in einer Höhe von 2 bis 5 cm – woraus sich rechnerisch laut Angaben des wasserbautechnischen Sachverständigen „nur“ ein Verlust von 30 m³ Retentionsvolumen ergäbe – wurde in der Verhandlung als bloße Annahme relativiert und unter Hinweis bei Vergleich der Lichtbilder Beilagen ./B und ./D der Verhandlungsschrift davon ausgegangen, dass die Aufschüttung zumindest im Ausmaß von 1 m erfolgt haben sein müsse. Es sei daher ein viel größerer Retentionsraum zum Nachteil der Beschwerdeführer verloren gegangen. Vom Beschwerdeführer X. wurde zum einen darauf verwiesen, dass das Wasser früher „in Stiefelhöhe“ dh ca. 30 cm auf dem GN aa/38 gestanden sei und zum anderen früher auch die F.straße (GN aa/25) überflutet worden sei, wobei dies nach Angabe des Vertreters des G. H. nach wie vor noch so sei, aber die Überflutungshöhe eine andere sei. Die vom Rechtsvertreter in seiner Beschwerde angegebene flächige Aufschüttung der GN aa/38 in einer Höhe von 2 bis 5 cm – woraus sich rechnerisch laut Angaben des wasserbautechnischen Sachverständigen „nur“ ein Verlust von 30 m³ Retentionsvolumen ergäbe – wurde in der Verhandlung als bloße Annahme relativiert und unter Hinweis bei Vergleich der Lichtbilder Beilagen ./B und ./D der Verhandlungsschrift davon ausgegangen, dass die Aufschüttung zumindest im Ausmaß von 1 m erfolgt haben sein müsse. Es sei daher ein viel größerer Retentionsraum zum Nachteil der Beschwerdeführer verloren gegangen. Vom Beschwerdeführer römisch zehn. wurde zum einen darauf verwiesen, dass das Wasser früher „in Stiefelhöhe“ dh ca. 30 cm auf dem GN aa/38 gestanden sei und zum anderen früher auch die F.straße (GN aa/25) überflutet worden sei, wobei dies nach Angabe des Vertreters des G. H. nach wie vor noch so sei, aber die Überflutungshöhe eine andere sei. Zur Zufahrtsstraße auf der GN bb/13 KG Z.-Markt wurde vom Vertreter der Marktgemeinde Z. ausgeführt, dass diese im Zuge des Bauvorhabens L. von diesem errichtet worden sei und auch noch andere Bauparzellen aufschließe. Für den gegenständlichen Bereich gäbe es einen Bebauungsplan sowie eine Bauplatzerklärung. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde seine Stellungnahme erläutert und nochmals auf das Problem der Planunterlagen als Grundlage für eine Beurteilung verwiesen. Der vorherige Zustand sei nicht mehr beurteilbar, sondern könne nur vom Ist-Zustand ausgegangen werden. Würde man jetzt auf dem GN aa/38 noch Aufschüttungen vornehmen, würde dies zu keiner Veränderung für die Beschwerdeführer führen. Problematisch im gegenständlichen Bereich sei, dass der Vorfluter I.graben einen Zufluss von 3 m³/s aber durch eine Verengung bei Unterführung der Straße nur einen Abfluss von 2,1 m³/s habe. Selbst wenn man einen Retentionsraum von mehr als 600m³ schaffen würde könne es durch diese Zu- und Abflussverhältnisse trotzdem noch zu Überflutungen kommen. Der I.graben werde von der Wildbach- und Lawinenverbauung betreut, sei aber nicht als Gefahrenzone ausgewiesen. Die Betreuung des Einlaufs obliege der Gemeinde.Problematisch im gegenständlichen Bereich sei, dass der Vorfluter römisch eins.graben einen Zufluss von 3 m³/s aber durch eine Verengung bei Unterführung der Straße nur einen Abfluss von 2,1 m³/s habe. Selbst wenn man einen Retentionsraum von mehr als 600m³ schaffen würde könne es durch diese Zu- und Abflussverhältnisse trotzdem noch zu Überflutungen kommen. Der römisch eins.graben werde von der Wildbach- und Lawinenverbauung betreut, sei aber nicht als Gefahrenzone ausgewiesen. Die Betreuung des Einlaufs obliege der Gemeinde. Befragt zu der Aktualität des Bauvorhabens durch das G. H. wird vom Vertreter des Stifts bekannt gegeben, dass die Realisierung schon noch geplant sei, die Zurückziehung aus diversen Gründen erfolgt sei und das Projekt aufgrund des anhängige Beschwerdeverfahren im Moment stehe.
  8. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, darf - auch um Wiederholungen zu vermeiden - auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang und auf das Verhandlungsergebnis verwiesen werden. Ergänzend wird dazu zusammenfassend festgestellt: Der
  9. Beschwerdeführer und die
  10. Beschwerdeführerin sind grundbücherliche (Hälfte-) Eigentümer der GN aa/18, die
  11. Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der GN cc/5 und die
  12. Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der GN aa/16 alle je KG Z.-Markt. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahrzehnten bebaut und die Beschwerdeführer dort wohnhaft. Kein Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an das GN aa/38 oder bb/13 je KG Z. an. Vor dem Jahr 2009 und solange die Erdhügel auf der GN aa/38 KG Z.-Markt bestanden haben kam es zu keinen Überflutungen/Vernässungen ihrer Liegenschaften. Die einzige bauliche Veränderung in den letzten Jahren war die Bebauung des/der Grundstücke/s L. Im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens JJ L. basierend auf dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z. vom 14.02.2008 (EAP 131-9-103/2007) zur Errichtung eines Wohnhauses auf Teilflächen der GN bb/22, bb/9 und bb/10 je KG Z.-Markt kam es auf dem GN aa/38 (Grundeigentum G. H.) zur Ablagerung von Material in Form von Erdhügeln, welche in weiterer Folge dann flächig auf das Grundstück verteilt wurden. Das Ausmaß und die Höhe der Aufschüttung sind hinsichtlich der Kubatur nicht bekannt, jedoch sind auf den in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildern zwei Erdhügel eindeutig sichtbar. Wer diese Aufschüttungsmaßnahmen getätigt bzw. in wessen Auftrag diese erfolgt sind und vor allem in welchem Umfang war im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht abklärbar, von allen Anwesenden wurde aber bestätigt, dass es zu geländeverändernden Maßnahmen auf der GN aa/38 KG Z.-Markt gekommen ist. Die Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt wurde für das Bauvorhaben L. sowie zur Erschließung weiterer Bauplätze auf Grundlage eines Bebauungsplanes bzw. einer Bauplatzerklärung errichtet. Vor dem Bauvorhaben L. gab es keine Probleme hinsichtlich einer Beeinträchtigung/Über-flutungen der Liegenschaften der Beschwerdeführer durch Oberflächenwässer, erst seit dem Jahr 2009 kommt es bei Starkregenereignissen bis dreimal pro Jahr zu flächigen Überflutungen der Gärten, da es zu einer Verlagerung des Oberflächenwasserabflusses bzw. der Retention von Wässern vom GN aa/38 auf das GN aa/39 und in weiterer Folge auf die an dieses Grundstück zum Teil direkt angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer kommt. Bei der belangten Behörde war unter der Aktenzahl xxx/1-2014 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Antrag des G. H. „zur Kompensation von Retentionsraum am I.graben“ im Zuge der geplanten Bebauung N.-Ost Z. (auf den GN aa/38, aa/36, aa/40 und aa/26 je KG Z.-Markt) anhängig. Teil der Projektunterlagen war ein Plan (Lageplan 1) von DI FF K. vom 19.10.2013 „Überflutungsbereich Istzustand“, Maßstab 1:200, welcher dem wasserbautechnischen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stand und den Beschwerdeführern, welche dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen wurden, bekannt ist. In diesem Plan ist blau markiert ein Überflutungsbereich dargestellt, woraus die Bemessung des künftigen Retentionsvolumens bei Verbauung errechnet wurde. Im straßenseitigen Bereich des GN aa/38 ist ein geringer Teil blau eingefärbt, der überwiegende Teil der Überflutungsfläche befindet sich auf der GN aa/39 aber auch zum Teil auf GN cc/5 (Grundstück CC Y.).Bei der belangten Behörde war unter der Aktenzahl xxx/1-2014 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Antrag des G. H. „zur Kompensation von Retentionsraum am römisch eins.graben“ im Zuge der geplanten Bebauung N.-Ost Z. (auf den GN aa/38, aa/36, aa/40 und aa/26 je KG Z.-Markt) anhängig. Teil der Projektunterlagen war ein Plan (Lageplan 1) von DI FF K. vom 19.10.2013 „Überflutungsbereich Istzustand“, Maßstab 1:200, welcher dem wasserbautechnischen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stand und den Beschwerdeführern, welche dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen wurden, bekannt ist. In diesem Plan ist blau markiert ein Überflutungsbereich dargestellt, woraus die Bemessung des künftigen Retentionsvolumens bei Verbauung errechnet wurde. Im straßenseitigen Bereich des GN aa/38 ist ein geringer Teil blau eingefärbt, der überwiegende Teil der Überflutungsfläche befindet sich auf der GN aa/39 aber auch zum Teil auf GN cc/5 (Grundstück CC Y.). Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wurde am 21.04.2015 vom Einschreiter zurückgezogen. In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf die diesbezüglich unbedenkliche Aktenlage stützt, sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvertreters bezieht, welche hinsichtlich der getätigten geländeverändernden Maßnahmen auf GN aa/38 KG Z.-Markt sowohl vom Vertreter der Marktgemeinde Z. als auch vom Vertreter des G. H. nicht bestritten bzw. bestätigt wurden. Aus den vorgelegten Lichtbildern und den dazu erfolgten Angaben ergibt sich, dass zum einen ein Niveauunterschied beim GN aa/39 im Bereich F.straße erkennbar ist (Vergleich Bild Beilagen ./B und ./D der Verhandlungsschrift) der ausgeglichen wurde. Aus den Bildern 2 bis 8 aus dem Jahr 2009 mit Urkundenvorlage vom 05.11.2015 ist zum anderen klar erkennbar, dass auf der GN aa/39 zwei Erdhügel aufgeschüttet waren (Bilder 5, 6 und 8), es zu massivem Einstau von Oberflächenwässern auf Teilflächen der GN aa/38 und aa/39 (Bilder 2 und 3) sowie jedenfalls zu einer Vernässung auf dem Grundstück der
  13. Beschwerdeführerin GN cc/5 (Bild 4 +5+7) gekommen ist. Lichtbilder über die Vernässung/Überflutung der Grundstücke der 1.,
  14. und
  15. Beschwerdeführer wurden nicht vorgelegt, allerdings waren die Angaben dieser Beschwerdeführer als glaubwürdig anzusehen. Vom Vertreter der Marktgemeinde Z. wurde unter Hinweis auf die dem Landesverwaltungsgericht schon übermittelte baubehördliche Bewilligung zu der Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt glaubwürdig ausgeführt, dass es für den gegenständlichen Bebauungsbereich sowohl einen Bebauungsplan als auch eine Bauplatzerklärung gibt. Zum Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.10.2015 konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, auf welchem Planstand und damit auf welche Höhenkoten bezogen seine Aussagen sich gründete. Aus fachlicher Sicht wurde schlüssig dargelegt, dass nicht rückrechenbar ist, wie der ursprüngliche Zustand gewesen ist, zumal das Ausmaß der Aufschüttung nicht bekannt ist. Die Aussage, dass keine Beeinträchtigungen durch die Aufschüttungen und die Straßenerrichtung für die Grundflächen der Beschwerdeführer denkmöglich sind, bezog sich auf einen Planstand aus dem Jahr 2012 dh nach den erfolgten Änderungen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht

28 Abs 3 Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht

28 Absatz 3, Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (Pkt 3 des Antrags)

§ 138Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl Nr. 215/1959 idg

F mit der Begründung, dass es für die auf den im Bauland gelegenen GN aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gäbe und auch keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse erfolgt sei, zur Recht als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (Pkt 3 des Antrags)

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF mit der Begründung, dass es für die auf den im Bauland gelegenen GN aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gäbe und auch keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse erfolgt sei, zur Recht als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht. Einleitend und grundsätzlich ist unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgendes auszuführen:

§ 138

Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

§ 138

Abs 1 WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG. Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 und Abs 6 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 6, WRG. Als Betroffener im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 6, Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Fehlt den Parteien die Rechtstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6 dann … berührt dies die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab- und nicht zurückzuweisen wäre (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).Fehlt den Parteien die Rechtstellung als Betroffene nach Paragraph 138, Absatz 6, dann … berührt dies die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab- und nicht zurückzuweisen wäre (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). Das Grundeigentum gilt jedenfalls als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG.Das Grundeigentum gilt jedenfalls als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in § 138 Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, § 138 RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Das Wasserrechtsgesetz bietet zudem keine Grundlage für einen Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus präventiven Gründen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0019 und vgl Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz,

  1. Auflage K7/K8 zu § 138). Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in Paragraph 138, Absatz 6, genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, Paragraph 138, RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Das Wasserrechtsgesetz bietet zudem keine Grundlage für einen Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus präventiven Gründen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0019 und vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz,
  2. Auflage K7/K8 zu Paragraph 138,). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an sich als "eigenmächtige Neuerung" die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054, VwGH 31.01.1995, 94/07/0078). Für Aufschüttungen und Errichtung von Straßen per se gilt nach dem Wasserrechtsgesetz (anders als zB nach dem Salzburger Naturschutzgesetz ab einem gewissen Flächenausmaß bzw. bei Überschreitung gewisser Erheblichkeitsgrenzen) keine grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Allerdings darf

§ 39

Abs 1 WRG der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Selbiges gilt nach Abs 2 leg cit auch für obere Grundstücke.Allerdings darf

Paragraph 39, Absatz eins, WRG der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Selbiges gilt nach Absatz 2, leg cit auch für obere Grundstücke. Als Sonderfall – und zwar aufgrund dessen, dass es sich beim § 39 WRG 1959 um keinen Bewilligungstatbestand handelt – gilt, dass ein Grundstückseigentümer, der der Vorschrift des § 39 Abs 1 (oder Abs 2) WRG zuwiderhandelt, damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a verwirklicht (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236 mit Hinweis auf VwGH 26.02.1998, 97/07/0175). Das heißt, § 39 WRG 1959 konkretisiert parallel zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten. Die Vorschrift des § 39 WRG 1959 legt Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127).Als Sonderfall – und zwar aufgrund dessen, dass es sich beim Paragraph 39, WRG 1959 um keinen Bewilligungstatbestand handelt – gilt, dass ein Grundstückseigentümer, der der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, (oder Absatz 2,) WRG zuwiderhandelt, damit den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, verwirklicht (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236 mit Hinweis auf VwGH 26.02.1998, 97/07/0175). Das heißt, Paragraph 39, WRG 1959 konkretisiert parallel zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten. Die Vorschrift des Paragraph 39, WRG 1959 legt Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Wesentlich ist, dass für einen auf § 138 Abs 1 iVm § 39 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua).Wesentlich ist, dass für einen auf Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua). Daraus ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes: Im Antrag vom 26.03.2015 wurde von den Antragstellern behauptet, dass durch die durchgeführten Aufschüttungen auf der GN aa/38 und die Errichtung einer Zufahrtsstrafe auf GN bb/13 je KG Z.-Markt und der dadurch veränderten Abflussverhältnisse „bei maximalem Zulauf“ die Liegenschaften der Beschwerdeführer (GN aa/18, cc/5 und aa/40) sowie die GN aa/39 und GN aa/36 alle je KG Z.-Markt überflutet werden. Der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags bezog sich ausdrücklich (nur) auf die GN bb/13 und aa/38 je KG Z. Von der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung zum einen die GN bb/11 KG Z.-Markt aus nicht nachvollziehbaren Gründen und entgegen dem Antrag mit in ihrer Entscheidung aufgenommen und zum anderen ua hinsichtlich der Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer zwar festgestellt, dass diese überflutet werden, aber der Antrag auf Erlassung eines Auftrages

§ 138Abs 1 lit a WRG als unzulässig zurückgewiesen.

Von der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung zum einen die GN bb/11 KG Z.-Markt aus nicht nachvollziehbaren Gründen und entgegen dem Antrag mit in ihrer Entscheidung aufgenommen und zum anderen ua hinsichtlich der Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer zwar festgestellt, dass diese überflutet werden, aber der Antrag auf Erlassung eines Auftrages

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG als unzulässig zurückgewiesen. In der Beschwerde wiederum wurde wiederholt vorgebracht, dass durch den Eingriff der Aufschüttung auf GN aa/38 KG Z.-Markt „auf Grund der Klimaveränderung“ die Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten „Gefahr laufen überflutet zu werden“, es zu „einer Gefährdung der Anrainer“ führe, es gilt die „Gefahr eines massiven Schadens der Grundstücke und Häuser zu bannen“. Es wurde weder durch die Vorlage von Lichtbildern noch durch eine verbale, grundstücksbezogene Beschreibung klar dargelegt, ob und wann bzw. in welcher Form es zu einer substantiellen Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücksflächen schon gekommen ist dh welche konkreten tatsächlichen Nachteile entstanden sind. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2015 wurde allerdings schon ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie noch weitere überflutet werden und auf die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einem anderen wasserrechtlichen (Bewilligungs)verfahren als Beweis verwiesen. Die belangte Behörde hat dies offenbar ungeprüft und ohne jegliche eigene Feststellungen im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags einfach übernommen, wobei die Aussage des Sachverständigen in einem völlig anderen Kontext (nämlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des I.grabens bzw. dessen Überlastung durch einen Zulauf von 3 m³/s und einem Ablauf von 2,1 m³/s im Rahmen der Bemessung eines notwendigen Retentionsvolumens im Zuge eines geplanten Bauvorhabens) erfolgt ist. In der Beschwerde wiederum wurde wiederholt vorgebracht, dass durch den Eingriff der Aufschüttung auf GN aa/38 KG Z.-Markt „auf Grund der Klimaveränderung“ die Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten „Gefahr laufen überflutet zu werden“, es zu „einer Gefährdung der Anrainer“ führe, es gilt die „Gefahr eines massiven Schadens der Grundstücke und Häuser zu bannen“. Es wurde weder durch die Vorlage von Lichtbildern noch durch eine verbale, grundstücksbezogene Beschreibung klar dargelegt, ob und wann bzw. in welcher Form es zu einer substantiellen Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücksflächen schon gekommen ist dh welche konkreten tatsächlichen Nachteile entstanden sind. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2015 wurde allerdings schon ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie noch weitere überflutet werden und auf die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einem anderen wasserrechtlichen (Bewilligungs)verfahren als Beweis verwiesen. Die belangte Behörde hat dies offenbar ungeprüft und ohne jegliche eigene Feststellungen im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags einfach übernommen, wobei die Aussage des Sachverständigen in einem völlig anderen Kontext (nämlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des römisch eins.grabens bzw. dessen Überlastung durch einen Zulauf von 3 m³/s und einem Ablauf von 2,1 m³/s im Rahmen der Bemessung eines notwendigen Retentionsvolumens im Zuge eines geplanten Bauvorhabens) erfolgt ist. Es war daher im Beschwerdeverfahren zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei den Beschwerdeführern überhaupt um Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG handelt, da nur diesen ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 lit a WRG zukommt. Wären sie nicht als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG anzusehen, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit erfolgte jedenfalls zu Unrecht, was allerdings im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre. Es war daher im Beschwerdeverfahren zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei den Beschwerdeführern überhaupt um Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG handelt, da nur diesen ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zukommt. Wären sie nicht als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG anzusehen, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit erfolgte jedenfalls zu Unrecht, was allerdings im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre. Aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass Grundeigentumsrechte der Beschwerdeführer tatsächlich dadurch beeinträchtigt wurden und werden, dass es im Zuge von starken Niederschlagsereignissen zu Überflutungen ihrer Gärten im zum Teil erheblichen Ausmaß kommt und ein Kausalzusammenhang mit den getätigten Aufschüttungsmaßnahmen auf der GN aa/38 KG Z. und damit geänderten Abflussverhältnissen zum dauerhaften und wiederkehrenden Nachteil der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 17.02.2011, 2010/07/0167, VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076 ua). § 39 WRG 1959 stellt nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm § 138 WRG 1959 (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 17.02.2011, 2010/07/0167, VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076 ua). Paragraph 39, WRG 1959 stellt nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, WRG 1959 (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Auch wenn unter der Annahme der Aufschüttung der gesamten Grundstücksfläche der GN aa/38 in der Höhe von 5 cm „nur“ 30 m³ Retentionsvolumen verloren gehen konnten, kann dies ausreichend sein für eine nachteilige Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, zumal die Lichtbilder beweisen, dass die GN aa/39 nun vernässt wird dh das Wasser offenbar dorthin abfließt und in weiterer Folge auf die an dieses Grundstück direkt angrenzenden Grundflächen der

  1. bis
  2. Beschwerdeführer. Unter Grundstück iSd § 39 WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. § 39 WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall für alle vier Beschwerdeführer vor.Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall für alle vier Beschwerdeführer vor. Zur gutachtlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.10.2015, wonach dieser zum Ergebnis kam, dass weder durch die Aufschüttungen auf GN aa/38 noch durch die Straßenerrichtung auf GN bb/13 je KG Z.-Markt nachteilige Auswirkungen durch die geänderten Abflussverhältnisse auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer denkmöglich sind, ist auszuführen, dass sich durch die in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Pläne (Geometerplan DI GG M., Maßstab 1:200, Beilage ./A der Verhandlungsschrift sowie Geometerplan DI KK O., Maßstab 1:500, Aktenzahl LVwG-1/348/11-2015) und den dadurch mögliche Vergleich der Höhenlagen ergeben hat, dass die bei der fachlichen Beurteilung herangezogenen Planunterlagen (DI JJ) des Bauvorhabens G. H. auf den GN aa/39 und GN aa/40 je KG Z.-Markt (welches zur wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Oberflächenentwässerung bei der Behörde eingereicht wurde) sich diese auf einen Stand aus dem Jahr 2012 und nicht aus 2008 - wie angenommen - bezogen habe dh bereits nach den erfolgten Aufschüttungen. Aus diesem Projektplan hat sich ergeben, dass der Überflutungsbereich des GN aa/38 nicht bzw. nur im straßenseitigen Bereich betroffen ist. Der vorherige Zustand war aus Sachverständigensicht nicht mehr beurteilbar, sodass nur vom Ist-Zustand ausgegangen werden konnte und bei einer jetzigen Aufschüttung des GN aa/38 KG Z.-Markt es zu keiner Veränderung kommen würde. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich damit letztlich basierend auf den Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Lichtbildern, dass es durch die unbestritten vorgenommenen Geländeveränderungen auf der GN aa/38 KG Z.-Markt sehr wohl zu nachteiligen Auswirkungen gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde aber auch darauf hingewiesen und wird dies auch vom Landesverwaltungsgericht als möglicher zusätzlicher ungünstiger Faktor gesehen, dass die Abflusssituation insgesamt im gegenständlichen Bereich mit dem I.graben als Vorfluter, welcher einen Abflusswert von 2,1 m³/s bei einem Zufluss von 3 m³/s durch die Verengung bei der Unterführung der F.straße GN aa/25 KG Z.-Markt hat, sehr ungünstig ist und Überflutungssituationen insbesondere bei Starkregenereignissen auslösen kann. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich damit letztlich basierend auf den Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten Lichtbildern, dass es durch die unbestritten vorgenommenen Geländeveränderungen auf der GN aa/38 KG Z.-Markt sehr wohl zu nachteiligen Auswirkungen gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde aber auch darauf hingewiesen und wird dies auch vom Landesverwaltungsgericht als möglicher zusätzlicher ungünstiger Faktor gesehen, dass die Abflusssituation insgesamt im gegenständlichen Bereich mit dem römisch eins.graben als Vorfluter, welcher einen Abflusswert von 2,1 m³/s bei einem Zufluss von 3 m³/s durch die Verengung bei der Unterführung der F.straße GN aa/25 KG Z.-Markt hat, sehr ungünstig ist und Überflutungssituationen insbesondere bei Starkregenereignissen auslösen kann. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts und der angeführten Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer tatsächlich als Betroffene im Sinne § 138 Abs 6 WRG anzusehen sind, daher antragslegitimiert sind und die Behörde ein Verfahren

§ 138Abs 1 lit a i

Vm § 39 WRG durchzuführen gehabt hätte.Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts und der angeführten Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer tatsächlich als Betroffene im Sinne Paragraph 138, Absatz 6, WRG anzusehen sind, daher antragslegitimiert sind und die Behörde ein Verfahren

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG durchzuführen gehabt hätte. Die Zurückweisung des Antrages als unzulässig erfolgte daher zu Unrecht, wobei zudem die Begründung dieser Entscheidung in Verkennung der Rechtslage bzw. falscher rechtlicher Bewertung des Sachverhalts und ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erfolgte. Dies aus folgenden Gründen: Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich § 39 Abs 1 WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des § 39 WRG 1959 fällt (vgl VwGH 23.04.2014 2011/07/0236).Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des Paragraph 39, WRG 1959 fällt vergleiche VwGH 23.04.2014 2011/07/0236). Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131).Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG ohne Bedeutung (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131). Die belangte Behörde geht daher fälschlicherweise davon aus, dass für im Bauland gelegene Grundstücke von vornherein keine Anwendbarkeit des § 138 WRG gegeben ist.Die belangte Behörde geht daher fälschlicherweise davon aus, dass für im Bauland gelegene Grundstücke von vornherein keine Anwendbarkeit des Paragraph 138, WRG gegeben ist. Unbestritten ist, dass es eine baubehördliche Bewilligung für das Wohnhaus L. auf Teilflächen der GN bb/22, bb/9 und bb/10 je KG Z.-Markt gibt, welche auch konsumiert wurde. Für die für dieses Wohnhaus aber auch noch für andere Bauparzellen notwendige Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt wurde vom Vertreter der Gemeinde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Zuge der Bauplatzerklärung zum Thema „Verkehr und Zufahrt“ behandelt sprich wohl festgelegt wurde und es auch einen Bebauungsplan und damit eine rechtliche Grundlage gibt. Für diese – und nur für diese - Grundflächen fehlt es tatsächlich an dem Kriterium der „willkürlichen Änderung“ iS des § 39 WRG.Unbestritten ist, dass es eine baubehördliche Bewilligung für das Wohnhaus L. auf Teilflächen der GN bb/22, bb/9 und bb/10 je KG Z.-Markt gibt, welche auch konsumiert wurde. Für die für dieses Wohnhaus aber auch noch für andere Bauparzellen notwendige Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt wurde vom Vertreter der Gemeinde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Zuge der Bauplatzerklärung zum Thema „Verkehr und Zufahrt“ behandelt sprich wohl festgelegt wurde und es auch einen Bebauungsplan und damit eine rechtliche Grundlage gibt. Für diese – und nur für diese - Grundflächen fehlt es tatsächlich an dem Kriterium der „willkürlichen Änderung“ iS des Paragraph 39, WRG. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264). Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; Paragraph 39, WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264). Die Begründung der belangten Behörde, dass keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die auf den GN aa/38 und bb/13 (sowie GN bb/11) je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen besteht, ist ja soweit noch richtig, dass es aber zu keiner willkürlichen Veränderung der Abflussverhältnisse auf der GN aa/38 KG Z. gekommen ist im Sinne des § 39 WRG falsch und steht im Widerspruch zur eigenen Sachverhaltsfeststellung.Die Begründung der belangten Behörde, dass keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die auf den GN aa/38 und bb/13 (sowie GN bb/11) je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen besteht, ist ja soweit noch richtig, dass es aber zu keiner willkürlichen Veränderung der Abflussverhältnisse auf der GN aa/38 KG Z. gekommen ist im Sinne des Paragraph 39, WRG falsch und steht im Widerspruch zur eigenen Sachverhaltsfeststellung. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung zum einen klargestellt, dass sich der Antrag vom 26.03.2015 zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nur auf die GN aa/38 und bb/13 je KG Z.-Markt bezogen hat und es im Wesentlichen um das GN aa/38 geht. Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs 1 VwGVG). Dies allerdings dann, wenn

mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Dies allerdings dann, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG).die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 VwGVG erfüllt sind.Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, VwGVG erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag

§ 138

WRG der Beschwerdeführer zurückgewiesen, wobei die fälschliche Zurückweisung noch als Vergreifen im Ausdruck gesehen werden kann. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt allerdings rechtlich falsch bewertet und keinerlei Ermittlungsschritte zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

§ 138Abs 1 lit a i

Vm Abs 6 iVm § 39 WRG gesetzt bzw. dann letztlich auch keinen Beseitigungsauftrag erlassen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag

Paragraph 138, WRG der Beschwerdeführer zurückgewiesen, wobei die fälschliche Zurückweisung noch als Vergreifen im Ausdruck gesehen werden kann. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt allerdings rechtlich falsch bewertet und keinerlei Ermittlungsschritte zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG gesetzt bzw. dann letztlich auch keinen Beseitigungsauftrag erlassen. Für das Landesverwaltungsgericht steht damit weder der für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

§ 138

Abs 1 lit a WRG maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind damit nicht erfüllt.Für das Landesverwaltungsgericht steht damit weder der für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind damit nicht erfüllt. An die Verwaltungsbehörde darf die Angelegenheit allerdings nach der zwischenzeitig vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031) nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken zurückverweisen Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Von der belangten Behörde wird daher hinsichtlich der GN bb/13 KG Z.-Markt (Zufahrtsstraße) zu prüfen sein, ob diese tatsächlich im Rahmen des Bebauungsplanes und/oder der Bauplatzerklärung rechtliche Deckung findet. Hinsichtlich des GN bb/38 KG Z.-Markt steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, dass es zu für die Beschwerdeführer nachteilige geländeverändernde Maßnahmen im Sinne des § 39 WRG gekommen ist, allerdings ist für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zum einen zu klären, wer Adressat dieses Auftrages und damit Verpflichteter ist, sprich wer die Maßnahmen durchgeführt oder beauftragt hat. Der Liegenschaftseigentümer haftet

§ 138

Abs 4 WRG subsidiär nur dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung vorliegt. Von der belangten Behörde wird daher hinsichtlich der GN bb/13 KG Z.-Markt (Zufahrtsstraße) zu prüfen sein, ob diese tatsächlich im Rahmen des Bebauungsplanes und/oder der Bauplatzerklärung rechtliche Deckung findet. Hinsichtlich des GN bb/38 KG Z.-Markt steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, dass es zu für die Beschwerdeführer nachteilige geländeverändernde Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, WRG gekommen ist, allerdings ist für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zum einen zu klären, wer Adressat dieses Auftrages und damit Verpflichteter ist, sprich wer die Maßnahmen durchgeführt oder beauftragt hat. Der Liegenschaftseigentümer haftet

Paragraph 138, Absatz 4, WRG subsidiär nur dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung vorliegt. Zum anderen sind das Ausmaß der Aufschüttungen und damit der Umfang des Beseitigungsauftrages in vollstreckbarer Form völlig unklar und wird allenfalls aus Planunterlagen vor dem Jahr 2008/2009 (zB Bauplatzerklärung) oder durch Sachverständigenfeststellungen oder durch Zeugenbefragungen zu eruieren sein. Zum anderen sind das Ausmaß der Aufschüttungen und damit der Umfang des Beseitigungsauftrages in vollstreckbarer Form völlig unklar und wird allenfalls aus Planunterlagen vor dem Jahr 2008 aus 2009, (zB Bauplatzerklärung) oder durch Sachverständigenfeststellungen oder durch Zeugenbefragungen zu eruieren sein. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein betroffener Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf hat, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131).Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein betroffener Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf hat, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131). Zudem war es dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den schon eingangs erwähnten Prüfumfang und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

§ 27Vw

GVG verwehrt selber einen wasserpolizeilichen Auftrag

§ 138

Abs 1 lit a WRG zu erlassen.Zudem war es dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den schon eingangs erwähnten Prüfumfang und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 27, VwGVG verwehrt selber einen wasserpolizeilichen Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu erlassen. Abschließend wird darauf verwiesen, dass von der belangten Behörde über die Feststellungsanträge Punkt 1 und 2 des Antrags vom 26.03.2015 nicht abgesprochen wurde, wobei dazu auf folgendes zu verweisen wäre: Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959 einen Antrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zu stellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133). II. Antrag auf Kostenersatzrömisch zwei. Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, VwGVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Fall, sind

§ 17Vw

GVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Fall, sind

Paragraph 17, VwGVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF anzuwenden.

§ 74

Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung).

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. III.römisch drei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 39 iVm § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 39, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.348.13.2015

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