GVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückverwiesen. II.römisch zwei.
Abs 1 AVG wird der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 915,12 als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG wird der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 915,12 als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26.03.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Abs 1 WRG "betreffend Aufschüttungen und einer Straßenerrichtung im Bauland im Bereich der GP aa/28, bb/11 und bb/13, KG yyy Z.-Markt“, basierend auf den Rechtsgrundlagen der §§ 39 und 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26.03.2015 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG "betreffend Aufschüttungen und einer , Straßenerrichtung im Bauland im Bereich der Gesetzgebungsperiode aa/28, bb/11 und bb/13, KG yyy Z.-Markt“, basierend auf den Rechtsgrundlagen der Paragraphen 39 und 138 WRG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wurde das Antragsvorbringen dahingehend zusammengefasst dargestellt, dass aufgrund der Bebauung der GP bb/11 und einer Straßenerrichtung auf der GP bb/13 je KG Z.-Markt vor drei Jahren und im Rahmen dieser Bauarbeiten die GP aa/38 KG Z.-Markt aufgeschüttet worden sei. Durch diese Aufschüttung sei eine Hügelbildung erfolgt, sodass der im Hochwasserfall entsprechende große Retentionsraum verändert worden sei und das Wasser nicht mehr über die F.straße abfließen könne. „Aus diesem Grund würden seither bei maximalem Zulauf die Grundstücke aa/18, aa/39, aa/36, cc/5 und aa/40 je KG Z.-Markt (Anmerkung: zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführer) überflutet“. In der Begründung der Entscheidung wurde das Antragsvorbringen dahingehend zusammengefasst dargestellt, dass aufgrund der Bebauung der Gesetzgebungsperiode bb/11 und einer Straßenerrichtung auf der Gesetzgebungsperiode bb/13 je KG Z.-Markt vor drei Jahren und im Rahmen dieser Bauarbeiten die Gesetzgebungsperiode aa/38 KG Z.-Markt aufgeschüttet worden sei. Durch diese Aufschüttung sei eine Hügelbildung erfolgt, sodass der im Hochwasserfall entsprechende große Retentionsraum verändert worden sei und das Wasser nicht mehr über die F.straße abfließen könne. „Aus diesem Grund würden seither bei maximalem Zulauf die Grundstücke aa/18, aa/39, aa/36, cc/5 und aa/40 je KG Z.-Markt (Anmerkung: zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführer) überflutet“. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Bestimmungen der §§ 39 und 138 Abs 1 WRG 1959 ausgeführt, dass sich die GP aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt, auf denen die angeführten Maßnahmen (Aufschüttung und Straßenerrichtung) durchgeführt worden seien, im Bauland befänden. „Es werde daher davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nach straßen- bzw baurechtlichen Vorschriften bewilligt worden seien“ und damit nicht unter die Bestimmung des § 138 WRG fallen würden, da demnach keine willkürliche Änderung des Oberflächenabflusses
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Bestimmungen der Paragraphen 39 und 138 Absatz eins, WRG 1959 ausgeführt, dass sich die Gesetzgebungsperiode aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt, auf denen die angeführten Maßnahmen (Aufschüttung und Straßenerrichtung) durchgeführt worden seien, im Bauland befänden. „Es werde daher davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nach straßen- bzw baurechtlichen Vorschriften bewilligt worden seien“ und damit nicht unter die Bestimmung des Paragraph 138, WRG fallen würden, da demnach keine willkürliche Änderung des Oberflächenabflusses
Paragraph 39, WRG vorliege. Weiters wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass es für die Eigentümer der Grundparzellen aa/38, bb/13 und bb/11 je KG Z.-Markt eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2009 zur Errichtung eines Retentionsbeckens bzw eines Regenwasserkanals zur Einleitung anfallender Oberflächenwässer in den J.bach gäbe. Des Weiteren sei von der G. H. im Dezember 2013 ein Projekt zur Kompensation von Retentionsraum und zur Verbesserung der bestehenden Abflussverhältnisse im Hochwasserfall für die Grundparzellen aa/16 ua je KG Z.-Markt eingereicht worden. Die als Eigentümer der angrenzenden Grundparzellen beigezogenen Antragsteller hätten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, da eine Verschlechterung der Situation durch die Umsetzung des Projektes befürchtet worden sei. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei mitgeteilt worden, dass durch die Umsetzung des Projektes mit keiner Verschlechterung für die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei, da der verlorengegangene Retentionsraum zur Gänze ausgeglichen werde. Es wurde allerdings die Prüfung der Möglichkeit zur Errichtung eines zusätzlichen Entlastungsgerinnes vorgeschlagen. Laut Mitteilung vom 21.04.2015 sei der Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen worden. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsvertreter der Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden.Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte aufgetaucht seien, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die getätigten Maßnahmen auf den sich im Bauland befindlichen Grundparzellen aa/38, bb/11 und bb/13 KG Z.-Markt begründen würden. Auch habe keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse oder eine rechtswidrige Herbeischaffung durch nicht wasserrechtlich genehmigte Baumaßnahmen festgestellt werden können. Verwiesen werde darauf, dass an einer Lösung für ein Entlastungsgerinne im offen geführten Abschnitt des I.grabens bis in den J.bach gearbeitet werde, ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde sei allerdings erst nach Einbringen eines entsprechenden Antrages möglich. Hinsichtlich der Angabe über die rechtskonforme Bebauung des Grundstückes bb/11, die Errichtung einer Straße auf Grundstück bb/13 und der Aufschüttung einer auf Grundstück bb/38 je KG Z.-Markt werde an die zuständige Baubehörde verwiesen. Weiters wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass es für die Eigentümer der Grundparzellen aa/38, bb/13 und bb/11 je KG Z.-Markt eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2009 zur Errichtung eines Retentionsbeckens bzw eines Regenwasserkanals zur Einleitung anfallender Oberflächenwässer in den J.bach gäbe. Des Weiteren sei von der G. H. im Dezember 2013 ein Projekt zur Kompensation von Retentionsraum und zur Verbesserung der bestehenden Abflussverhältnisse im Hochwasserfall für die Grundparzellen aa/16 ua je KG Z.-Markt eingereicht worden. Die als Eigentümer der angrenzenden Grundparzellen beigezogenen Antragsteller hätten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, da eine Verschlechterung der Situation durch die Umsetzung des Projektes befürchtet worden sei. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei mitgeteilt worden, dass durch die Umsetzung des Projektes mit keiner Verschlechterung für die angrenzenden Grundstücke zu rechnen sei, da der verlorengegangene Retentionsraum zur Gänze ausgeglichen werde. Es wurde allerdings die Prüfung der Möglichkeit zur Errichtung eines zusätzlichen Entlastungsgerinnes vorgeschlagen. Laut Mitteilung vom 21.04.2015 sei der Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen worden. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsvertreter der Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden., Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte aufgetaucht seien, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die getätigten Maßnahmen auf den sich im Bauland befindlichen Grundparzellen aa/38, bb/11 und bb/13 KG Z.-Markt begründen würden. Auch habe keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse oder eine rechtswidrige Herbeischaffung durch nicht wasserrechtlich genehmigte Baumaßnahmen festgestellt werden können. Verwiesen werde darauf, dass an einer Lösung für ein Entlastungsgerinne im offen geführten Abschnitt des römisch eins.grabens bis in den J.bach gearbeitet werde, ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde sei allerdings erst nach Einbringen eines entsprechenden Antrages möglich. Hinsichtlich der Angabe über die rechtskonforme Bebauung des Grundstückes bb/11, die Errichtung einer Straße auf Grundstück bb/13 und der Aufschüttung einer auf Grundstück bb/38 je KG Z.-Markt werde an die zuständige Baubehörde verwiesen. 1.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
28 Abs 3 Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
28 Absatz 3, Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (Pkt 3 des Antrags)
F mit der Begründung, dass es für die auf den im Bauland gelegenen GN aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gäbe und auch keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse erfolgt sei, zur Recht als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags (Pkt 3 des Antrags)
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF mit der Begründung, dass es für die auf den im Bauland gelegenen GN aa/38, bb/11 und bb/13 je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gäbe und auch keine willkürliche Veränderung der Abflussverhältnisse erfolgt sei, zur Recht als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht. Einleitend und grundsätzlich ist unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgendes auszuführen:
Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Abs 1 WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG. Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 und Abs 6 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 6, WRG. Als Betroffener im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 6, Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Fehlt den Parteien die Rechtstellung als Betroffene nach § 138 Abs 6 dann … berührt dies die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab- und nicht zurückzuweisen wäre (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).Fehlt den Parteien die Rechtstellung als Betroffene nach Paragraph 138, Absatz 6, dann … berührt dies die inhaltliche Berechtigung ihres Begehrens, welches diesfalls ab- und nicht zurückzuweisen wäre (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). Das Grundeigentum gilt jedenfalls als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG.Das Grundeigentum gilt jedenfalls als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in § 138 Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, § 138 RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Das Wasserrechtsgesetz bietet zudem keine Grundlage für einen Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus präventiven Gründen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0019 und vgl Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz,
Abs 1 WRG der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Selbiges gilt nach Abs 2 leg cit auch für obere Grundstücke.Allerdings darf
Paragraph 39, Absatz eins, WRG der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Selbiges gilt nach Absatz 2, leg cit auch für obere Grundstücke. Als Sonderfall – und zwar aufgrund dessen, dass es sich beim § 39 WRG 1959 um keinen Bewilligungstatbestand handelt – gilt, dass ein Grundstückseigentümer, der der Vorschrift des § 39 Abs 1 (oder Abs 2) WRG zuwiderhandelt, damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a verwirklicht (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236 mit Hinweis auf VwGH 26.02.1998, 97/07/0175). Das heißt, § 39 WRG 1959 konkretisiert parallel zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten. Die Vorschrift des § 39 WRG 1959 legt Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127).Als Sonderfall – und zwar aufgrund dessen, dass es sich beim Paragraph 39, WRG 1959 um keinen Bewilligungstatbestand handelt – gilt, dass ein Grundstückseigentümer, der der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, (oder Absatz 2,) WRG zuwiderhandelt, damit den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, verwirklicht (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236 mit Hinweis auf VwGH 26.02.1998, 97/07/0175). Das heißt, Paragraph 39, WRG 1959 konkretisiert parallel zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten. Die Vorschrift des Paragraph 39, WRG 1959 legt Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann (VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Wesentlich ist, dass für einen auf § 138 Abs 1 iVm § 39 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua).Wesentlich ist, dass für einen auf Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008 ua). Daraus ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes: Im Antrag vom 26.03.2015 wurde von den Antragstellern behauptet, dass durch die durchgeführten Aufschüttungen auf der GN aa/38 und die Errichtung einer Zufahrtsstrafe auf GN bb/13 je KG Z.-Markt und der dadurch veränderten Abflussverhältnisse „bei maximalem Zulauf“ die Liegenschaften der Beschwerdeführer (GN aa/18, cc/5 und aa/40) sowie die GN aa/39 und GN aa/36 alle je KG Z.-Markt überflutet werden. Der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags bezog sich ausdrücklich (nur) auf die GN bb/13 und aa/38 je KG Z. Von der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung zum einen die GN bb/11 KG Z.-Markt aus nicht nachvollziehbaren Gründen und entgegen dem Antrag mit in ihrer Entscheidung aufgenommen und zum anderen ua hinsichtlich der Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer zwar festgestellt, dass diese überflutet werden, aber der Antrag auf Erlassung eines Auftrages
Von der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung zum einen die GN bb/11 KG Z.-Markt aus nicht nachvollziehbaren Gründen und entgegen dem Antrag mit in ihrer Entscheidung aufgenommen und zum anderen ua hinsichtlich der Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer zwar festgestellt, dass diese überflutet werden, aber der Antrag auf Erlassung eines Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG als unzulässig zurückgewiesen. In der Beschwerde wiederum wurde wiederholt vorgebracht, dass durch den Eingriff der Aufschüttung auf GN aa/38 KG Z.-Markt „auf Grund der Klimaveränderung“ die Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten „Gefahr laufen überflutet zu werden“, es zu „einer Gefährdung der Anrainer“ führe, es gilt die „Gefahr eines massiven Schadens der Grundstücke und Häuser zu bannen“. Es wurde weder durch die Vorlage von Lichtbildern noch durch eine verbale, grundstücksbezogene Beschreibung klar dargelegt, ob und wann bzw. in welcher Form es zu einer substantiellen Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücksflächen schon gekommen ist dh welche konkreten tatsächlichen Nachteile entstanden sind. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2015 wurde allerdings schon ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie noch weitere überflutet werden und auf die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einem anderen wasserrechtlichen (Bewilligungs)verfahren als Beweis verwiesen. Die belangte Behörde hat dies offenbar ungeprüft und ohne jegliche eigene Feststellungen im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags einfach übernommen, wobei die Aussage des Sachverständigen in einem völlig anderen Kontext (nämlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des I.grabens bzw. dessen Überlastung durch einen Zulauf von 3 m³/s und einem Ablauf von 2,1 m³/s im Rahmen der Bemessung eines notwendigen Retentionsvolumens im Zuge eines geplanten Bauvorhabens) erfolgt ist. In der Beschwerde wiederum wurde wiederholt vorgebracht, dass durch den Eingriff der Aufschüttung auf GN aa/38 KG Z.-Markt „auf Grund der Klimaveränderung“ die Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten „Gefahr laufen überflutet zu werden“, es zu „einer Gefährdung der Anrainer“ führe, es gilt die „Gefahr eines massiven Schadens der Grundstücke und Häuser zu bannen“. Es wurde weder durch die Vorlage von Lichtbildern noch durch eine verbale, grundstücksbezogene Beschreibung klar dargelegt, ob und wann bzw. in welcher Form es zu einer substantiellen Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücksflächen schon gekommen ist dh welche konkreten tatsächlichen Nachteile entstanden sind. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.03.2015 wurde allerdings schon ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie noch weitere überflutet werden und auf die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einem anderen wasserrechtlichen (Bewilligungs)verfahren als Beweis verwiesen. Die belangte Behörde hat dies offenbar ungeprüft und ohne jegliche eigene Feststellungen im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags einfach übernommen, wobei die Aussage des Sachverständigen in einem völlig anderen Kontext (nämlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des römisch eins.grabens bzw. dessen Überlastung durch einen Zulauf von 3 m³/s und einem Ablauf von 2,1 m³/s im Rahmen der Bemessung eines notwendigen Retentionsvolumens im Zuge eines geplanten Bauvorhabens) erfolgt ist. Es war daher im Beschwerdeverfahren zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei den Beschwerdeführern überhaupt um Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG handelt, da nur diesen ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 lit a WRG zukommt. Wären sie nicht als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG anzusehen, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit erfolgte jedenfalls zu Unrecht, was allerdings im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre. Es war daher im Beschwerdeverfahren zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei den Beschwerdeführern überhaupt um Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG handelt, da nur diesen ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zukommt. Wären sie nicht als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG anzusehen, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit erfolgte jedenfalls zu Unrecht, was allerdings im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre. Aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass Grundeigentumsrechte der Beschwerdeführer tatsächlich dadurch beeinträchtigt wurden und werden, dass es im Zuge von starken Niederschlagsereignissen zu Überflutungen ihrer Gärten im zum Teil erheblichen Ausmaß kommt und ein Kausalzusammenhang mit den getätigten Aufschüttungsmaßnahmen auf der GN aa/38 KG Z. und damit geänderten Abflussverhältnissen zum dauerhaften und wiederkehrenden Nachteil der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 17.02.2011, 2010/07/0167, VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076 ua). § 39 WRG 1959 stellt nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm § 138 WRG 1959 (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 17.02.2011, 2010/07/0167, VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076 ua). Paragraph 39, WRG 1959 stellt nicht auf "wesentliche" Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 138, WRG 1959 (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Auch wenn unter der Annahme der Aufschüttung der gesamten Grundstücksfläche der GN aa/38 in der Höhe von 5 cm „nur“ 30 m³ Retentionsvolumen verloren gehen konnten, kann dies ausreichend sein für eine nachteilige Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, zumal die Lichtbilder beweisen, dass die GN aa/39 nun vernässt wird dh das Wasser offenbar dorthin abfließt und in weiterer Folge auf die an dieses Grundstück direkt angrenzenden Grundflächen der
Vm § 39 WRG durchzuführen gehabt hätte.Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts und der angeführten Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer tatsächlich als Betroffene im Sinne Paragraph 138, Absatz 6, WRG anzusehen sind, daher antragslegitimiert sind und die Behörde ein Verfahren
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG durchzuführen gehabt hätte. Die Zurückweisung des Antrages als unzulässig erfolgte daher zu Unrecht, wobei zudem die Begründung dieser Entscheidung in Verkennung der Rechtslage bzw. falscher rechtlicher Bewertung des Sachverhalts und ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erfolgte. Dies aus folgenden Gründen: Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich § 39 Abs 1 WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des § 39 WRG 1959 fällt (vgl VwGH 23.04.2014 2011/07/0236).Während in der älteren Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen wurde, dass sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 (nur) auf unbebaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke bezieht, vertritt der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen. Hiebei ist die Nutzung als Grünfläche als (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken - in Abgrenzung zu verbauten Grundstücken - dienend anzusehen, sodass auch eine Grünlandnutzung in den Anwendungsbereich des Paragraph 39, WRG 1959 fällt vergleiche VwGH 23.04.2014 2011/07/0236). Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131).Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG ohne Bedeutung (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131). Die belangte Behörde geht daher fälschlicherweise davon aus, dass für im Bauland gelegene Grundstücke von vornherein keine Anwendbarkeit des § 138 WRG gegeben ist.Die belangte Behörde geht daher fälschlicherweise davon aus, dass für im Bauland gelegene Grundstücke von vornherein keine Anwendbarkeit des Paragraph 138, WRG gegeben ist. Unbestritten ist, dass es eine baubehördliche Bewilligung für das Wohnhaus L. auf Teilflächen der GN bb/22, bb/9 und bb/10 je KG Z.-Markt gibt, welche auch konsumiert wurde. Für die für dieses Wohnhaus aber auch noch für andere Bauparzellen notwendige Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt wurde vom Vertreter der Gemeinde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Zuge der Bauplatzerklärung zum Thema „Verkehr und Zufahrt“ behandelt sprich wohl festgelegt wurde und es auch einen Bebauungsplan und damit eine rechtliche Grundlage gibt. Für diese – und nur für diese - Grundflächen fehlt es tatsächlich an dem Kriterium der „willkürlichen Änderung“ iS des § 39 WRG.Unbestritten ist, dass es eine baubehördliche Bewilligung für das Wohnhaus L. auf Teilflächen der GN bb/22, bb/9 und bb/10 je KG Z.-Markt gibt, welche auch konsumiert wurde. Für die für dieses Wohnhaus aber auch noch für andere Bauparzellen notwendige Zufahrtsstraße auf GN bb/13 KG Z.-Markt wurde vom Vertreter der Gemeinde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese im Zuge der Bauplatzerklärung zum Thema „Verkehr und Zufahrt“ behandelt sprich wohl festgelegt wurde und es auch einen Bebauungsplan und damit eine rechtliche Grundlage gibt. Für diese – und nur für diese - Grundflächen fehlt es tatsächlich an dem Kriterium der „willkürlichen Änderung“ iS des Paragraph 39, WRG. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264). Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; … Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein; Paragraph 39, WRG 1959 ist nicht anwendbar (VwGH 28.02.2013, 2011/07/0264). Die Begründung der belangten Behörde, dass keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die auf den GN aa/38 und bb/13 (sowie GN bb/11) je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen besteht, ist ja soweit noch richtig, dass es aber zu keiner willkürlichen Veränderung der Abflussverhältnisse auf der GN aa/38 KG Z. gekommen ist im Sinne des § 39 WRG falsch und steht im Widerspruch zur eigenen Sachverhaltsfeststellung.Die Begründung der belangten Behörde, dass keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die auf den GN aa/38 und bb/13 (sowie GN bb/11) je KG Z.-Markt getätigten Maßnahmen besteht, ist ja soweit noch richtig, dass es aber zu keiner willkürlichen Veränderung der Abflussverhältnisse auf der GN aa/38 KG Z. gekommen ist im Sinne des Paragraph 39, WRG falsch und steht im Widerspruch zur eigenen Sachverhaltsfeststellung. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung zum einen klargestellt, dass sich der Antrag vom 26.03.2015 zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nur auf die GN aa/38 und bb/13 je KG Z.-Markt bezogen hat und es im Wesentlichen um das GN aa/38 geht. Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann
GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs 1 VwGVG). Dies allerdings dann, wenn
mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Dies allerdings dann, wenn
WRG der Beschwerdeführer zurückgewiesen, wobei die fälschliche Zurückweisung noch als Vergreifen im Ausdruck gesehen werden kann. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt allerdings rechtlich falsch bewertet und keinerlei Ermittlungsschritte zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Vm Abs 6 iVm § 39 WRG gesetzt bzw. dann letztlich auch keinen Beseitigungsauftrag erlassen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag
Paragraph 138, WRG der Beschwerdeführer zurückgewiesen, wobei die fälschliche Zurückweisung noch als Vergreifen im Ausdruck gesehen werden kann. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt allerdings rechtlich falsch bewertet und keinerlei Ermittlungsschritte zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG gesetzt bzw. dann letztlich auch keinen Beseitigungsauftrag erlassen. Für das Landesverwaltungsgericht steht damit weder der für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Abs 1 lit a WRG maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind damit nicht erfüllt.Für das Landesverwaltungsgericht steht damit weder der für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind damit nicht erfüllt. An die Verwaltungsbehörde darf die Angelegenheit allerdings nach der zwischenzeitig vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031) nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken zurückverweisen Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Dies ist dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Von der belangten Behörde wird daher hinsichtlich der GN bb/13 KG Z.-Markt (Zufahrtsstraße) zu prüfen sein, ob diese tatsächlich im Rahmen des Bebauungsplanes und/oder der Bauplatzerklärung rechtliche Deckung findet. Hinsichtlich des GN bb/38 KG Z.-Markt steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, dass es zu für die Beschwerdeführer nachteilige geländeverändernde Maßnahmen im Sinne des § 39 WRG gekommen ist, allerdings ist für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zum einen zu klären, wer Adressat dieses Auftrages und damit Verpflichteter ist, sprich wer die Maßnahmen durchgeführt oder beauftragt hat. Der Liegenschaftseigentümer haftet
Abs 4 WRG subsidiär nur dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung vorliegt. Von der belangten Behörde wird daher hinsichtlich der GN bb/13 KG Z.-Markt (Zufahrtsstraße) zu prüfen sein, ob diese tatsächlich im Rahmen des Bebauungsplanes und/oder der Bauplatzerklärung rechtliche Deckung findet. Hinsichtlich des GN bb/38 KG Z.-Markt steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, dass es zu für die Beschwerdeführer nachteilige geländeverändernde Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, WRG gekommen ist, allerdings ist für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zum einen zu klären, wer Adressat dieses Auftrages und damit Verpflichteter ist, sprich wer die Maßnahmen durchgeführt oder beauftragt hat. Der Liegenschaftseigentümer haftet
Paragraph 138, Absatz 4, WRG subsidiär nur dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung vorliegt. Zum anderen sind das Ausmaß der Aufschüttungen und damit der Umfang des Beseitigungsauftrages in vollstreckbarer Form völlig unklar und wird allenfalls aus Planunterlagen vor dem Jahr 2008/2009 (zB Bauplatzerklärung) oder durch Sachverständigenfeststellungen oder durch Zeugenbefragungen zu eruieren sein. Zum anderen sind das Ausmaß der Aufschüttungen und damit der Umfang des Beseitigungsauftrages in vollstreckbarer Form völlig unklar und wird allenfalls aus Planunterlagen vor dem Jahr 2008 aus 2009, (zB Bauplatzerklärung) oder durch Sachverständigenfeststellungen oder durch Zeugenbefragungen zu eruieren sein. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein betroffener Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf hat, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131).Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein betroffener Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf hat, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt (VwGH 26.06.2008, 2005/07/0131). Zudem war es dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den schon eingangs erwähnten Prüfumfang und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
GVG verwehrt selber einen wasserpolizeilichen Auftrag
Abs 1 lit a WRG zu erlassen.Zudem war es dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den schon eingangs erwähnten Prüfumfang und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 27, VwGVG verwehrt selber einen wasserpolizeilichen Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu erlassen. Abschließend wird darauf verwiesen, dass von der belangten Behörde über die Feststellungsanträge Punkt 1 und 2 des Antrags vom 26.03.2015 nicht abgesprochen wurde, wobei dazu auf folgendes zu verweisen wäre: Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959 einen Antrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zu stellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133). II. Antrag auf Kostenersatzrömisch zwei. Antrag auf Kostenersatz
GVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, VwGVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Fall, sind
GVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Fall, sind
Paragraph 17, VwGVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF anzuwenden.
Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung).
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. III.römisch drei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 39 iVm § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 39, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.348.13.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.