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{'item': 'LVwG-3/300/6-2015'}

Obsah (11)§ 31§ 28§ 16§ 25a§ 2§ 56§ 7§ 1§ 35§ 17§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-3/300/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden

  1. die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin M. GmbH,
  2. der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen. II. zu Recht e r k a n n t:römisch zwei. zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin S. GmbH teilweise Folge gegeben und der mit dem angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erteilte baupolizeiliche Auftrag, die "Steinabgrenzung" auf den näher angeführten Grundstücken zu beseitigen, aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin S. GmbH teilweise Folge gegeben und der mit dem angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erteilte baupolizeiliche Auftrag, die "Steinabgrenzung" auf den näher angeführten Grundstücken zu beseitigen, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der mit dem angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erteilte baupolizeiliche Auftrag, die "Einfriedung" zu beseitigen, bestätigt und dahingehend präzisiert, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Veranlasserin

§ 16Abs 3 Bau

PolG aufgetragen wird, die von ihr jedenfalls nach dem 3.9.2013 auf den von ihr gepachteten Grundstücken .ccc/1 und .ccc/2 KG Y. an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche B ... - Z.straße auf eine Länge von ca. 55 m errichtete Einfriedung (Holzlattenzaun mit einer Höhe von ca. 2,20 m) zu entfernen. Als Frist für die Entfernung wird ein Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der mit dem angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erteilte baupolizeiliche Auftrag, die "Einfriedung" zu beseitigen, bestätigt und dahingehend präzisiert, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Veranlasserin

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG aufgetragen wird, die von ihr jedenfalls nach dem 3.9.2013 auf den von ihr gepachteten Grundstücken .ccc/1 und .ccc/2 KG Y. an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche B ... - Z.straße auf eine Länge von ca. 55 m errichtete Einfriedung (Holzlattenzaun mit einer Höhe von ca. 2,20 m) zu entfernen. Als Frist für die Entfernung wird ein Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, festgelegt. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 12.5.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X. der S. GmbH, Z.straße 10, … den Auftrag

§ 16Abs. 3 Bau

PolG die Einfriedung und Steinabgrenzung auf der bestehenden Liegenschaft Z.straße 10 auf Grundstück Nr. aaa/1, bbb/4, .ccc/1, ddd/4 und ddd/1 je KG Y. zu beseitigen. Die Entfernung habe bis zum 12.06.2015 zu erfolgen und sei ein schriftlicher bzw. bildlicher Nachweis über die Entfernung bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.Mit Bescheid vom 12.5.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn. der S. GmbH, Z.straße 10, … den Auftrag

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG die Einfriedung und Steinabgrenzung auf der bestehenden Liegenschaft Z.straße 10 auf Grundstück Nr. aaa/1, bbb/4, .ccc/1, ddd/4 und ddd/1 je KG Y. zu beseitigen. Die Entfernung habe bis zum 12.06.2015 zu erfolgen und sei ein schriftlicher bzw. bildlicher Nachweis über die Entfernung bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Gegen diesen baupolizeilichen Auftragsbescheid brachten die S. GmbH und die M. GmbH jeweils eine Berufung an die Gemeindevertretung ein. Die Gemeindevertretung der Gemeinde X. (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 9.9.2015 die Berufungen der M. GmbH und der S. GmbH als unbegründet ab.Die Gemeindevertretung der Gemeinde römisch zehn. (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 9.9.2015 die Berufungen der M. GmbH und der S. GmbH als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid brachten

  1. die M. GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und
  2. die S. GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 15.10.2015 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Begründend führten sie darin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 24.9.2014 Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke in EZ nnn, KG Y. sei. Auf Grundstück .ccc/1 sei ein Gebäude errichtet, welches einen Bordellbetrieb beherberge. Die Erstbeschwerdeführerin habe Liegenschaft und Betrieb an die Zweitbeschwerdeführerin verpachtet. Entlang der Grenzen der in EZ nnn inneliegenden Grundstücke seien bereits vom vorherigen Grundstückseigentümer verschieden große Steinblöcke lose nebeneinander abgelegt worden. Die Grundstücksflächen selber seien großteils mit Kies bestreut. Keiner der Steine befinde sich auf fremden Grund. Anschließend an jene auf den Grundstücken .ccc/1 und .ccc/2 abgelegten Steine sei vom Pächter eine aus Holzlatten bestehende, bewegliche Schutzvorrichtung aufgestellt worden, welche zur Abschirmung des dahinterliegenden Gebäudes bzw. davor abgestellter Fahrzeuge, besonders im Hinblick auf Immissionen von der angrenzenden Landesstraße, diene. Die Anwendbarkeit des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) auf den vorliegenden Sachverhalt werde bestritten. Nach ihrer Ansicht können die lose nebeneinander abgelegten unbehauenen Steinblöcke, welche zueinander keinerlei Verbindung haben, nicht als Steinmauer bezeichnet werden. Eine Mauer erfordere bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine feste Verbindung der Elemente, aus denen sie bestehe und komme ihr zweifellos auch statische Eigenschaften zu. Die Errichtung einer Steinmauer erfordere jedenfalls bautechnische Kenntnisse und falle in den Anwendungsbereich des BauPolG, weil es sich um eine bauliche Anlage Sinne des § 1 BauPolG handle. Das Ablegen eines wenn auch großen Steines an der Grundstücksgrenze erfordere dagegen keine bautechnische Kenntnisse und sei die von der Behörde vorgenommene Qualifikation der in Rede stehenden lose herumliegenden Steine als bauliche Anlage verfehlt. Überdies sei das Ablegen von Steinen zur Einfriedung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die Grundstücke aaa/1 und ddd/1 seien der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, als ortsübliche Maßnahme zu qualifizieren und

§ 2Abs 3 Z 8 Bau

PolG von der Bewilligungspflicht ausgenommen.Begründend führten sie darin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 24.9.2014 Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke in EZ nnn, KG Y. sei. Auf Grundstück .ccc/1 sei ein Gebäude errichtet, welches einen Bordellbetrieb beherberge. Die Erstbeschwerdeführerin habe Liegenschaft und Betrieb an die Zweitbeschwerdeführerin verpachtet. Entlang der Grenzen der in EZ nnn inneliegenden Grundstücke seien bereits vom vorherigen Grundstückseigentümer verschieden große Steinblöcke lose nebeneinander abgelegt worden. Die Grundstücksflächen selber seien großteils mit Kies bestreut. Keiner der Steine befinde sich auf fremden Grund. Anschließend an jene auf den Grundstücken .ccc/1 und .ccc/2 abgelegten Steine sei vom Pächter eine aus Holzlatten bestehende, bewegliche Schutzvorrichtung aufgestellt worden, welche zur Abschirmung des dahinterliegenden Gebäudes bzw. davor abgestellter Fahrzeuge, besonders im Hinblick auf Immissionen von der angrenzenden Landesstraße, diene. Die Anwendbarkeit des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) auf den vorliegenden Sachverhalt werde bestritten. Nach ihrer Ansicht können die lose nebeneinander abgelegten unbehauenen Steinblöcke, welche zueinander keinerlei Verbindung haben, nicht als Steinmauer bezeichnet werden. Eine Mauer erfordere bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine feste Verbindung der Elemente, aus denen sie bestehe und komme ihr zweifellos auch statische Eigenschaften zu. Die Errichtung einer Steinmauer erfordere jedenfalls bautechnische Kenntnisse und falle in den Anwendungsbereich des BauPolG, weil es sich um eine bauliche Anlage Sinne des Paragraph eins, BauPolG handle. Das Ablegen eines wenn auch großen Steines an der Grundstücksgrenze erfordere dagegen keine bautechnische Kenntnisse und sei die von der Behörde vorgenommene Qualifikation der in Rede stehenden lose herumliegenden Steine als bauliche Anlage verfehlt. Überdies sei das Ablegen von Steinen zur Einfriedung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die Grundstücke aaa/1 und ddd/1 seien der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, als ortsübliche Maßnahme zu qualifizieren und

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, BauPolG von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Die Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für die hinter den Steinblöcken aufgestellte Schutzvorrichtung aus Holzbrettern. Es handle sich dabei um einen einfachen Holzlattenzaun, welcher aber nicht in der Erde verankert bzw. nicht fix mit dem Untergrund verbunden sei. Die Zaunfelder seien vielmehr mit Holzstehern untereinander verbunden, wobei diese in mit Kies gefüllten Plastikkisten eingesetzt seien. Kein Teil dieser hölzernen Schutzvorrichtung sei in irgendeiner Weise einbetoniert oder sonstwie fest mit dem Untergrund verbunden. Die Zaunlatten haben zueinander jedenfalls einen mehrere Zentimeter großen Abstand und seien die solcherart beweglichen Zaunelemente zur besseren Stabilisierung an die bereits erwähnten Steinblöcke angelehnt, sodass sie gegen das Umwerfen durch Wind geschützt seien. Das Gesamtbild erinnere eher an einen Paravent als an eine Holzwand. Die einfachste Konstruktion erfordere ihrer Ansicht auch keinerlei bautechnische Kenntnisse, weshalb es sich auch nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des BauPolG handle. Es gehe auch der Begriff Einfriedung fehl, da einziger Zweck der Lattenkonstruktion sei, dass die dahinter befindliche Liegenschaft, insbesondere das darauf befindliche Haus samt den davor abgestellten Fahrzeugen, vor Immissionen seitens der angrenzenden Landstraße geschützt werde. Es lägen auch besondere Gründe

§ 56Abs 3 Bau

TG vor. Als formeller Mangel wird gerügt, dass Grundstück ddd/4 nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe und die umfassten Steinblöcke samt der Schutzvorrichtung aus Holzlatten auch auf dem der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Grundstück .ccc/2 gelegen seien, welches allerdings vom behördlichen Auftrag nicht umfasst worden sei. Die Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für die hinter den Steinblöcken aufgestellte Schutzvorrichtung aus Holzbrettern. Es handle sich dabei um einen einfachen Holzlattenzaun, welcher aber nicht in der Erde verankert bzw. nicht fix mit dem Untergrund verbunden sei. Die Zaunfelder seien vielmehr mit Holzstehern untereinander verbunden, wobei diese in mit Kies gefüllten Plastikkisten eingesetzt seien. Kein Teil dieser hölzernen Schutzvorrichtung sei in irgendeiner Weise einbetoniert oder sonstwie fest mit dem Untergrund verbunden. Die Zaunlatten haben zueinander jedenfalls einen mehrere Zentimeter großen Abstand und seien die solcherart beweglichen Zaunelemente zur besseren Stabilisierung an die bereits erwähnten Steinblöcke angelehnt, sodass sie gegen das Umwerfen durch Wind geschützt seien. Das Gesamtbild erinnere eher an einen Paravent als an eine Holzwand. Die einfachste Konstruktion erfordere ihrer Ansicht auch keinerlei bautechnische Kenntnisse, weshalb es sich auch nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des BauPolG handle. Es gehe auch der Begriff Einfriedung fehl, da einziger Zweck der Lattenkonstruktion sei, dass die dahinter befindliche Liegenschaft, insbesondere das darauf befindliche Haus samt den davor abgestellten Fahrzeugen, vor Immissionen seitens der angrenzenden Landstraße geschützt werde. Es lägen auch besondere Gründe

Paragraph 56, Absatz 3, BauTG vor. Als formeller Mangel wird gerügt, dass Grundstück ddd/4 nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe und die umfassten Steinblöcke samt der Schutzvorrichtung aus Holzlatten auch auf dem der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Grundstück .ccc/2 gelegen seien, welches allerdings vom behördlichen Auftrag nicht umfasst worden sei. Sie beantragten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Auferlegung ihrer Kosten (Beschwerdeaufwand in Höhe von € 737,60, Pauschalgebühr in Höhe von € 30) an die belangte Behörde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt am 22.10.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 24.11.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wurden der Verfahrensakt der Gemeinde X, sowie Ausdrucke aus dem Grundbuch verlesen und Luftbildaufnahmen aus dem geographischen Informationssystem SAGIS und Videoaufzeichnungen aus dem Straßeninformationssystem SAMSON über Videobeamer vorgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde und der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin wurden zum Sachverhalt befragt. Die Beschwerdeführerinnen stellten einen zusätzlichen Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Voreigentümers der Liegenschaft.Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 24.11.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wurden der Verfahrensakt der Gemeinde römisch zehn, sowie Ausdrucke aus dem Grundbuch verlesen und Luftbildaufnahmen aus dem geographischen Informationssystem SAGIS und Videoaufzeichnungen aus dem Straßeninformationssystem SAMSON über Videobeamer vorgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde und der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin wurden zum Sachverhalt befragt. Die Beschwerdeführerinnen stellten einen zusätzlichen Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Voreigentümers der Liegenschaft. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 1.12.2015 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf die Zeugeneinvernahme und erstatteten eine Schlussäußerung, worin sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständliche Steinablagerung nicht veranlasst habe und die Einfriedung ihrer Ansicht nach keine bauliche Anlage sei. Sie beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Auferlegung ihrer Kosten (neben den bereits in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdeaufwand und der Pauschalgebühr auch einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 922) an die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund des Kaufvertrages vom 24.9.2014 Eigentümerin der Grundstücke .ccc/1, .ccc/2, aaa/1, ddd/1, ddd/4 und ddd/5 KG Y., welche im Grundbuch die Einlagezahl nnn bilden. Die Einverleibung im Grundbuch erfolgte mit 20.7.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit April 2013 Pächterin der Grundstücke und betreibt dort einen Bordellbetrieb (Adresse Z.straße 10, …). Bereits vom Voreigentümer der Grundstücke wurden entlang der Grundgrenze zur Verkehrsfläche Z.straße (Gst. eee/1) auf den Grundstücken aaa/1, .ccc/1, .ccc/2 und ddd/1 lose nicht miteinander verbundene Steinblöcke in unterschiedlichen Dimensionen und Höhen von 1 m bis 1,8 m als Abgrenzung aufgestellt. Die Aufstellung der Steinblöcke erfolgte noch vor dem 9.9.
  2. Im Bereich der Grundstücke .ccc/1 und .ccc/2 erfolgte durch die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nach dem 3.9.2013 unmittelbar hinter den angeführten Steinblöcken die Errichtung eines ca. 2,20-2,30 m hohen Holzzaunes mit senkrechten Holzbrettern, welche eine Breite von ca. 20 cm und Zwischenräumen zwischen diesen Brettern von ca. 5 cm aufweisen. Dieser Holzlattenzaun erstreckt sich auf eine Länge von ca. 55 m. Er ist nicht fix im Boden verankert und weist keine Fundamente im Boden auf. Die Holzsteher des Zauns sind in mit Kies gefüllten Plastikkisten eingesetzt, welche in kraftschlüssiger Verbindung am Untergrund aufliegen. Eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Holzzaunes und der Abgrenzung besteht nicht. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegenden Beweisfotos, die im erstinstanzlichen Verfahren erstellte unbestrittene Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 9.4.2015, die vom Verwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2015 vorgeführten Luftbildaufnahmen aus dem Salzburger Geografischen Informationssystem SAGIS, die vorgeführte Videoaufzeichnung zum Straßenverlauf der B ... aus dem Straßeninformationssystem SAMSON, Einsicht in das Grundbuch und das Firmenbuch, sowie die Angaben des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin und des Vertreters der belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung. Außer Streit steht, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 24.9.2014 seit 20.7.2015 (Einverleibung des Eigentumsrechts) grundbücherliche Eigentümerin und die Zweitbeschwerdeführerin seit April 2013 Pächterin der gegenständlichen Liegenschaft ist und dort im Objekt … straße 10 ein Bordell betreibt. Nach Angaben des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin hat diese den seit April 2013 bestehenden Pachtvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin übernommen. Auf den vorgeführten SAGIS Luftbildaufnahmen sind die lose aneinander gereihten Steine sowohl auf der letzten Luftbildaufnahme vom 11.8.2011, als auch bereits am historischen Orthofoto vom 9.9.2008 erkennbar, sodass davon ausgegangen wird, dass die entlang der Grundgrenze zur Z.straße (B ...) erfolgte Errichtung der gegenständlichen Steinabgrenzung bereits von den Vorgängern der Beschwerdeführerinnen als Eigentümer bzw. Pächter veranlasst wurde. Aus der vorgeführten Videoaufzeichnung des Straßenverlaufs der B ... aus dem Straßeninfomationssystem SAMSON ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der SAMSON-Videoaufzeichnung am 3.9.2013 der gegenständliche Holzlattenzaun im Bereich der Grundstücke .ccc/1 und .ccc/2 noch nicht errichtet war. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Vertreters der belangten Behörde, wonach bei den am 27.11.2013 (aufgrund eines Umbauansuchens der Zweitbeschwerdeführerin) und am 10.2.2014 (aufgrund einer Anzeige wegen Anbringens einer Werbeanlage) durchgeführten Ortsaugenscheinen die Errichtung des Holzlattenzaun noch nicht festgestellt wurde. Auf den von der Landesstraßenverwaltung im Dezember 2014 angefertigten Beweisfotos ist der Holzlattenzaun über die Länge der Steinabgrenzung im Bereich der Grundstücke .ccc/1 und .ccc/2 (die Steinabgrenzung weist dort laut Abmessung am maßstabgetreuen SAGIS-Orthofoto eine Länge von ca. 55 m auf) aufgestellt. Die Ausführung des Holzlattenzauns wurde vom bautechnischen Sachverständigen beim Lokalaugenschein der Baubehörde vom 9.4.2015 beschrieben und auch die Höhe des Zauns gemessen. Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich augenscheinlich mit den vorliegenden Beweisfotos. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Errichtung des Holzlattenzauns von der Zweitbeschwerdeführerin, welche in diesem Zeitraum bereits Pächterin der Liegenschaft war, veranlasst wurde. Ihr gegenteiliges Vorbringen, dass die Errichtung bereits durch ihre Vorpächterin veranlasst worden sei, ist bereits durch den eindeutigen Bildbeweis der SAMSON-Videoaufzeichung vom 3.9.2013 und die glaubwürdigen Angaben des Vertreters der belangten Behörde widerlegt. Die Feststellungen über die Errichtung des Holzlattenzaunes ohne Fundamente bzw. fixe Verankerung im Boden gründen sich auf die Beschwerdeausführungen und das im Verfahrensakt enthaltene Schreiben der Landestraßenverwaltung an die Baubehörde vom 10.4.
  3. Rechtliche Würdigung:

§ 2Abs 1 Z 7 Bau

PolG bedürfen die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG bedürfen die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände , oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen einer Bewilligung der Baubehörde. Keiner Baubewilligung bedürfen

§ 2Abs 2 Z 24 Bau

PolG Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§§ 36 Abs 3, 40 Abs 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist.Keiner Baubewilligung bedürfen

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 24, BauPolG Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraphen 36, Absatz 3, 40, Absatz 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist. Keiner Baubewilligung bedürfen überdies

§ 2Abs 3 Z 8 Bau

PolG ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.Keiner Baubewilligung bedürfen überdies

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, BauPolG ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde

§ 16Abs 3 erster Satz Bau

PolG dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde

Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz BauPolG dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Veranlasser ist derjenige, der die bauliche Anlage selbst hergestellt hat oder durch Dritte herstellen hat lassen (Giese, Salzburger Baurecht, Z 29 zu § 16 BauPolG mwN).Veranlasser ist derjenige, der die bauliche Anlage selbst hergestellt hat oder durch Dritte herstellen hat lassen (Giese, Salzburger Baurecht, Ziffer 29, zu Paragraph 16, BauPolG mwN). Zur Beschwerdelegitimation

§ 7Abs 5 Bau

PolG ist in einem Verfahren

§ 16der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages Partei.

In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren

§ 16

Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.

Paragraph 7, Absatz 5, BauPolG ist in einem Verfahren

Paragraph 16, der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages Partei. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren

Paragraph 16, Absatz eins bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei. Bei baupolizeilichen Auftragsverfahren kommt jener Person Parteistellung zu, die von der Baubehörde tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wird eine unrichtige Person in Anspruch genommen, kommt nicht zusätzlich auch jener Person Parteistellung zu, gegenüber der der Auftrag richtigerweise zu ergehen hätte (Giese, Salzburger Baurecht, Z 35 zu § 7 BauPolG mwN)Bei baupolizeilichen Auftragsverfahren kommt jener Person Parteistellung zu, die von der Baubehörde tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wird eine unrichtige Person in Anspruch genommen, kommt nicht zusätzlich auch jener Person Parteistellung zu, gegenüber der der Auftrag richtigerweise zu ergehen hätte (Giese, Salzburger Baurecht, Ziffer 35, zu Paragraph 7, BauPolG mwN) Richtet sich ein Abtragungsauftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an den Veranlasser, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde (VwGH 20.3.1989, 88/10/0196). Gegenständlich richtet sich der angefochtene baupolizeiliche Auftragsbescheid in seinem normativen Abspruch alleine an die Zweitbeschwerdeführerin (Pächterin der Liegenschaft), nicht aber an die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und

§ 16Abs 3 Bau

PolG vorrangig vorgesehene Adressatin. Unbeschadet davon, dass der Bürgermeister und die belangte Behörde die erst- und zweitinstanzlichen baupolizeilichen Auftragsbescheide auch der Erstbeschwerdeführerin zustellten, erlangte diese im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung, da sie vom normativen Abspruch des gegenständlichen Bescheides nicht umfasst war. Ein an die Erstbeschwerdeführerin gerichteter baupolizeilicher Auftragsbescheid ist nach Angabe des Vertreters der belangten Behörde bislang noch nicht ergangen. Gegenständlich richtet sich der angefochtene baupolizeiliche Auftragsbescheid in seinem normativen Abspruch alleine an die Zweitbeschwerdeführerin (Pächterin der Liegenschaft), nicht aber an die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG vorrangig vorgesehene Adressatin. Unbeschadet davon, dass der Bürgermeister und die belangte Behörde die erst- und zweitinstanzlichen baupolizeilichen Auftragsbescheide auch der Erstbeschwerdeführerin zustellten, erlangte diese im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung, da sie vom normativen Abspruch des gegenständlichen Bescheides nicht umfasst war. Ein an die Erstbeschwerdeführerin gerichteter baupolizeilicher Auftragsbescheid ist nach Angabe des Vertreters der belangten Behörde bislang noch nicht ergangen. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher mangels Parteistellung im vorliegenden nur an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten baupolizeilichen Auftragsverfahren mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Es hätte bereits die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist dagegen nach dem normativen Abspruch Adressatin des baupolizeilichen Auftragsbescheides und somit als Partei des gegenständlichen Verfahrens auch beschwerdelegitimiert. Es ist daher inhaltlich auf ihr Vorbringen einzugehen. Die belangte Behörde hat die Zweitbeschwerdeführerin im angefochtenen baupolizeilichen Auftragsbescheid als Veranlasserin der gegenständlichen konsenslosen baulichen Maßnahmen (Steinabgrenzung, Holzlattenzaun) angesehen. Zur Steinabgrenzung auf den Gst. aaa/1, .ccc/1, .ccc/2 und ddd/1: In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Errichtung der Abgrenzung durch das bloße Ablegen von Steinblöcken bereits vom Voreigentümer der Liegenschaft erfolgt sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wird dieses Vorbringen durch die SAGIS Luftbildaufnahmen, auf denen die Steinblöcke schon ersichtlich sind (die letzte Befliegung im dortigen Bereich erfolgte am 11.8.2011) bestätigt. Da die Zweitbeschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann sie

§ 16Abs 3 Bau

PolG nur dann zur Beseitigung von darauf konsenslos errichteten baulichen Anlagen verpflichtet werden, wenn sie die Errichtung veranlasst hat. Dies kann ihr im Hinblick auf die Steinabgrenzung nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht erwiesen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin kann daher aus § 16 Abs 3 BauPolG nicht zur Beseitigung der Steinabgrenzung verpflichtet werden, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben ist. Der Auftrag zur Entfernung der Steinabgrenzung ist daher schon aus diesem Grund aus dem an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag herauszunehmen, sodass auf die Frage, ob durch das gegenständliche Aneinanderreihen von größeren Steinblöcken ohne Verbindung untereinander überhaupt von einer bauliche Anlage im Sinne des BauPolG (zur Definition der baulichen Anlage siehe Giese, Salzburger Baurecht, Z 11 zu § 1 BauPolG) gesprochen werden kann, nicht mehr eingegangen werden muss.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Errichtung der Abgrenzung durch das bloße Ablegen von Steinblöcken bereits vom Voreigentümer der Liegenschaft erfolgt sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wird dieses Vorbringen durch die SAGIS Luftbildaufnahmen, auf denen die Steinblöcke schon ersichtlich sind (die letzte Befliegung im dortigen Bereich erfolgte am 11.8.2011) bestätigt. Da die Zweitbeschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann sie

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG nur dann zur Beseitigung von darauf konsenslos errichteten baulichen Anlagen verpflichtet werden, wenn sie die Errichtung veranlasst hat. Dies kann ihr im Hinblick auf die Steinabgrenzung nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht erwiesen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin kann daher aus Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG nicht zur Beseitigung der Steinabgrenzung verpflichtet werden, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben ist. Der Auftrag zur Entfernung der Steinabgrenzung ist daher schon aus diesem Grund aus dem an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag herauszunehmen, sodass auf die Frage, ob durch das gegenständliche Aneinanderreihen von größeren Steinblöcken ohne Verbindung untereinander überhaupt von einer bauliche Anlage im Sinne des BauPolG (zur Definition der baulichen Anlage siehe Giese, Salzburger Baurecht, Ziffer 11, zu Paragraph eins, BauPolG) gesprochen werden kann, nicht mehr eingegangen werden muss. Zum Holzlattenzaun auf Gst. ccc/1 und .ccc/2: Im Gegensatz zur Steinabgrenzung ist nach den Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Errichtung des Holzlattenzaunes veranlasst hat, ohne dafür eine baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben. Ein Auftrag

§ 16Abs 3 Bau

PolG kommt ihr gegenüber daher in Frage.Im Gegensatz zur Steinabgrenzung ist nach den Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Errichtung des Holzlattenzaunes veranlasst hat, ohne dafür eine baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben. Ein Auftrag

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG kommt ihr gegenüber daher in Frage. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der gegenständliche Holzlattenzaun (in der Beschwerde bezeichnet als Schutzvorrichtung aus Holzlatten) keine Einfriedung im Sinne des BauPolG sei. Dieser Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Für das Vorliegen einer Einfriedung ist es zwar nicht entscheidend, dass sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt bzw. dass sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Nach § 2 Abs 1 Z 7 BauPolG ist es aber erforderlich, dass die Einfriedung "gegen Nachbargrundstücke" erfolgt, was bedeutet, dass die Umschließung im Nahebereich der Grundgrenze zum Nachbargrundstück liegen muss. (VwGH 23.9.2010, 2009/06/0112 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Für das Vorliegen einer Einfriedung ist es zwar nicht entscheidend, dass sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt bzw. dass sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG ist es aber erforderlich, dass die Einfriedung "gegen Nachbargrundstücke" erfolgt, was bedeutet, dass die Umschließung im Nahebereich der Grundgrenze zum Nachbargrundstück liegen muss. (VwGH 23.9.2010, 2009/06/0112 mwN). Diese für eine Einfriedung erforderlichen Elemente liegen für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei vor. Der Holzlattenzaun ist direkt an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche errichtet (das entgegenlautende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Schlussäußerung ist aktenwidrig und steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den eigenen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde) und soll, wie auch die Beschwerde vorbringt, das gegenständliche auf Grundstück .ccc/1 errichtete Objekt von den Auswirkungen der Z.straße schützen. Schon im Hinblick auf die festgestellte Länge (ca. 55m) und die Höhe des Holzlattenzaunes von ca. 2,20 m steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass dieser Zaun eine bauliche Anlage

§ 1Bau

PolG (vgl. VwGH 27.2.2015, 2013/06/0113 mwN) darstellt, für deren fachgerechte Herstellung schon aufgrund der Beanspruchung durch Windkräfte und zur Gewährleistung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (vgl. § 1 Abs 1 Z 1 Salzburger Bautechnikgesetz - BauTG) ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Nicht wesentlich ist, dass die Einfriedung (der Holzlattenzaun) im vorliegenden Sachverhalt kein Fundament bzw. keine fixe Verbindung mit dem Untergrund aufweist, sondern nur in beschwerten Kisten verankert auf dem Boden aufliegt und damit nur eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aufweist (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Der gegenständliche Holzlattenzaun ist daher zweifelsfrei eine baubewilligungspflichtige Einfriedung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 7 BauPolG. Diese für eine Einfriedung erforderlichen Elemente liegen für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei vor. Der Holzlattenzaun ist direkt an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche errichtet (das entgegenlautende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Schlussäußerung ist aktenwidrig und steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den eigenen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde) und soll, wie auch die Beschwerde vorbringt, das gegenständliche auf Grundstück .ccc/1 errichtete Objekt von den Auswirkungen der Z.straße schützen. Schon im Hinblick auf die festgestellte Länge (ca. 55m) und die Höhe des Holzlattenzaunes von ca. 2,20 m steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass dieser Zaun eine bauliche Anlage

Paragraph eins, BauPolG vergleiche VwGH 27.2.2015, 2013/06/0113 mwN) darstellt, für deren fachgerechte Herstellung schon aufgrund der Beanspruchung durch Windkräfte und zur Gewährleistung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Bautechnikgesetz - BauTG) ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Nicht wesentlich ist, dass die Einfriedung (der Holzlattenzaun) im vorliegenden Sachverhalt kein Fundament bzw. keine fixe Verbindung mit dem Untergrund aufweist, sondern nur in beschwerten Kisten verankert auf dem Boden aufliegt und damit nur eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aufweist (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Der gegenständliche Holzlattenzaun ist daher zweifelsfrei eine baubewilligungspflichtige Einfriedung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG. Mit dem Hinweis auf § 2 Abs 3 Z 8 BauPolG kann die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nichts gewinnen, da - unbeschadet davon, ob die Ausführung der gegenständlichen Einfriedung im Hinblick auf den typischen örtlichen Gestaltungscharakter im Gemeindegebiet (vgl. Giese, Salzburger Baurecht, Z 84 zu § 2 BauPolG) überhaupt als "ortsüblich" anzusehen ist - eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der von der Einfriedung betroffenen Grundstücke .ccc/1 und .ccc/2 nicht zu erkennen ist. Die Einfriedung soll bereits nach dem Beschwerdevorbringen der Abschirmung des Gebäudes (Bordellbetriebes) auf Grundstück .ccc/

  1. bzw. davor abgestellter Fahrzeuge dienen. Mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, BauPolG kann die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nichts gewinnen, da - unbeschadet davon, ob die Ausführung der gegenständlichen Einfriedung im Hinblick auf den typischen örtlichen Gestaltungscharakter im Gemeindegebiet vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Ziffer 84, zu Paragraph 2, BauPolG) überhaupt als "ortsüblich" anzusehen ist - eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der von der Einfriedung betroffenen Grundstücke .ccc/1 und .ccc/2 nicht zu erkennen ist. Die Einfriedung soll bereits nach dem Beschwerdevorbringen der Abschirmung des Gebäudes (Bordellbetriebes) auf Grundstück .ccc/
  2. bzw. davor abgestellter Fahrzeuge dienen. Auch aus § 56 BauTG kann die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts gewinnen, weil diese Bestimmung nichts über die Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit normiert, auf die es bei der Frage der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Auftrages

§ 16Abs 3 Bau

PolG aber ankommt (VwGH 27.2.2015, 2013/06/0113 mwN).Auch aus Paragraph 56, BauTG kann die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts gewinnen, weil diese Bestimmung nichts über die Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit normiert, auf die es bei der Frage der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Auftrages

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG aber ankommt (VwGH 27.2.2015, 2013/06/0113 mwN). Zusammenfassend liegen im Hinblick auf die konsenslose Errichtung des gegenständlichen Holzlattenzaunes die Voraussetzungen des § 16 Abs 3 BauPolG für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags an die Zweitbeschwerdeführerin als Veranlasserin vor, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und der baupolizeiliche Auftrag unter Präzisierung der baulichen Anlage und der betroffenen Grundstücke, sowie unter Festlegung einer neuen Beseitigungsfrist zu bestätigen war.Zusammenfassend liegen im Hinblick auf die konsenslose Errichtung des gegenständlichen Holzlattenzaunes die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags an die Zweitbeschwerdeführerin als Veranlasserin vor, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und der baupolizeiliche Auftrag unter Präzisierung der baulichen Anlage und der betroffenen Grundstücke, sowie unter Festlegung einer neuen Beseitigungsfrist zu bestätigen war. Zum Antrag auf Auferlegung der Kosten der Beschwerdeführerinnen an die belangte Behörde:

§ 35Vw

GVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, VwGVG besteht nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Sachverhalt, sind

§ 17Vw

GVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie im vorliegenden Sachverhalt, sind

Paragraph 17, VwGVG subsidiär die Kostenbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

§ 74

Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung).

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Grundsatz der Selbsttragung). Der in der Beschwerde und der Schlussäußerung gestellte Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Auferlegung ihrer Verfahrenskosten (Beschwerdeaufwand, Pauschalgebühr, Verhandlungsaufwand) an die belangte Behörde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insb. 2013/06/0113, 2009/06/0112, 2007/05/0247) noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insb. 2013/06/0113, 2009/06/0112, 2007/05/0247) noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.300.6.2015

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