Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§§ 5§ 64§ 99§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2323/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 280,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 280,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 22.05.2015, 23:30 Uhr Ort der Begehung: in E., öffentlicher Parkplatz Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (A) ● Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (rückgerechnet 0,74 mg/l Atemluftalkoholgehalt = 1,48 Promille) gelenkt. Der rückgerechnete Alkoholgehalt ergibt sich aus der Zeitdifferenz von 12 Stunden zwischen dem erwiesenen Tatzeitpunkt am 22.05.2015 um 23:30 Uhr und dem Zeitpunkt der Atemluftalkoholuntersuchung am 23.05.2015 um 11:31 Uhr, bei der ein Atemluftalkoholgehalt von 0,14 mg/l = 0,28 Promille festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
§§ 5(1) und 99(1a) Straßenverkehrsordnung
Übertretung
, Paragraphen 5 (, eins,) und 99
(1a)Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
(1a)Straßenverkehrsordnung Euro 1400,00Strafe
: Paragraph 99 (, eins a,) Straßenverkehrsordnung Euro 1400,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 288 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 140,00Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 140,00 Gesamtbetrag: Euro 1540,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9.10.2015 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.09.2015, ZI. 30308-369/55144-2015, erhebe ich BESCHWERDE an das Landesverwaltun[g]sgericht Salzburg. Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht, weil das behördliche Straferkenntnis meinem Verteidiger nachweislich am 23.09.2015 zugestellt worden ist.Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht eingebracht, weil das behördliche Straferkenntnis meinem Verteidiger nachweislich am 23.09.2015 zugestellt worden ist. Da mir die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles zur Geschäftszahl 6-761-2015 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen (und eine Nachschulung angeordnet) hat und der Lenkberechtigungsentzug bereits in Vollzug steht, ersuche ich höflich um möglichst umgehende Entscheidung über mein Rechtsmittel. Dass ich am 22.
- dieses Jahres gegen 23.30 Uhr meinen Pkw in E. gelenkt habe, steht fest, weswegen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einzig und allein die Frage zu klären ist, ob dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit dem mir zur Last gelegten Wert von 1,48 Promille der Fall war. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten gegen 11.15 Uhr des Folgetages an meiner Wohnadresse habe ich diesen Lenkvorgang ebenso eingeräumt wie die Tatsache, dass ich auf dieser Fahrt einen abgestellten Pkw touchiert und diesen dadurch leicht beschädigt habe. Es verbleibt somit die Notwendigkeit der Klärung einer Tatfrage, nämlich die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens meiner Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt sowie die Lösung einer einzigen Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Aufforderung zum Alkotest eine erhebliche Zeitspanne, nämlich 12 Stunden, nach dem Lenkvorgang samt Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades auf einen so lange zurückliegenden Lenkzeitpunkt. Die Behörde ist im Recht, wenn sie im letzten Absatz auf Seite 4 des Strafbescheides unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur ausführt, dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines Nachtrunks dem Umstand Bedeutung zukommt, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufstellt; dass diesbezüglich Aufklärungsbedarf meinerseits besteht, hat mir auch mein Verteidiger von Anfang an gesagt und wurde darauf auch im ersten Satz der S. 3 der Rechtfertigung vom 07.07.2015 Bezug genommen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörde zur Beantwortung der Frage, ob die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen und die beantragten Zeugenbeweise aufnehmen hätte müssen. Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Abstandnahme von der Einvernahme der von mir in der Rechtfertigung vom 10.10.2015 beantragten vier Zeugen zur alles entscheidenden Frage der Richtigkeit meiner Nachtrunkbehauptung stellt einen Akt unzulässiger antizipativer Beweiswürdigung dar, zumal die Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzt (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2011, 2008/09/0075, vom 14.10.2011, 2008/09/0325 sowie vom 14.12.2011, 2009/01/0010 u.a.).Die Abstandnahme von der Einvernahme der von mir in der Rechtfertigung vom 10.10.2015 beantragten vier Zeugen zur alles entscheidenden Frage der Richtigkeit meiner Nachtrunkbehauptung stellt einen Akt unzulässiger antizipativer Beweiswürdigung dar, zumal die Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzt vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2011, 2008/09/0075, vom 14.10.2011, 2008/09/0325 sowie vom 14.12.2011, 2009/01/0010 u.a.). Hätte die Behörde diese Beweise aufgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ich nach der gegenständlichen Fahrt um 23.15 Uhr bis etwa 03.00 Uhr bei meinem Bruder J. im Nachbarobjekt fünf halbe Liter Bier getrunken, dann zu Hause bis etwa 07.30 Uhr geschlafen und dann zwischen 09.00 Uhr und 10.45 Uhr bei meinem Bruder wiederum drei halbe Liter Bier getrunken habe und somit zum Zeitpunkt des Lenkens meines Pkw um 23.30 Uhr des Vortages rechtlich relevant nicht alkoholisiert war. Die Bezirkshauptmannschaft übersieht im Zusammenhang mit der Frage meiner Glaubwürdigkeit zur mangelnden Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt aber einen weiteren wesentlichen Umstand, nämlich den Grund, warum ich diese Fahrt überhaupt unternommen habe; darauf geht die Behörde gar nicht ein. Um ca. 23.15 Uhr hat mich mein Bruder J. telefonisch gebeten, ich möge ihn witterungsbedingt vom Bierzelt in E. abholen. Diesem Ersuchen bin ich nur deshalb nachgekommen, weil ich nicht fahrbeeinträchtigt war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte ich dessen Bitte ausgeschlagen und meinen Bruder aufgefordert, die eher kurze Strecke zu Fuß nach Hause zu gehen oder sich ein Taxi zu besorgen; ich hätte mich sonst keinesfalls der Gefahr des Entzugs der Lenkberechtigung sowie eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt, zumal ich den Führerschein auch berufsbedingt benötige und unterhaltspflichtig bin. Mein Antrag in der Rechtfertigung vom 07.10.2015 auf Einvernahme der darin genannten Zeugen zum Beweis der Richtigkeit meiner Nachtrunkverantwortung halte ich explizit aufrecht. Hätte die belangte Behörde ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht gesetzt habe. Zu meinem Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit der Durchführung einer Rückrechnung über eine erhebliche Zeitspanne von hier 12 Stunden führt die Bezirkshauptmannschaft im zweiten Absatz auf S. 5 des Strafbescheides aus, dass eine Rückrechnung selbst dann noch möglich ist, wenn zwischen Lenkzeitpunkt und Blutabnahmezeitpunkt geraume Zeit verstrichen ist, wobei eine absolute Höchstgrenze der Judikatur nicht zu entnehmen sei. Der Alkotest hat um 11.31 Uhr 0,14 mg/1 AAK ergeben, die Rückrechnung erfolgte somit über eine erhebliche Zeitspanne von 12 Stunden; die Judikatur des VwGH zieht bei der Rückrechnung die Grenze bei 6 bis 7 Stunden. Da gegenständlich diese Zeitspanne doppelt so lang ist, ist eine Rückrechnung nicht mehr zulässig, somit ist der gegen mich gerichtete Tatvorwurf schon aus diesem Grund unberechtigt. Ich stelle höflich den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.09.2015, Zl. 30308-369/55144-2015 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen." Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 17.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Frau K. L., Frau RI M. N., Herr GI O. P., Herr J. A., Frau R. S. sowie Herr T. U. als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat am 22.5.2015 um 23:30 Uhr in E. beim öffentlichen Parkplatz am V.-Weg mit dem auf ihn zugelassenen und von ihm gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ einen Verkehrsunfall verursacht, indem er den dort parkenden PKW Renault des W. V. mit dem amtlichen Kennzeichen QQ touchiert hat. Beim Fahrzeug des W. V. ist es dabei zu einem nicht unbeträchtlichen Schaden an der Heckstoßstange, an den Heckleuchten und an der Heckklappe des Fahrzeuges gekommen; das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde demgegenüber nur leicht beschädigt. Der Beschwerdeführer hat den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer hat am 22.5.2015 um 23:30 Uhr in E. beim öffentlichen Parkplatz am römisch fünf.-Weg mit dem auf ihn zugelassenen und von ihm gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ einen Verkehrsunfall verursacht, indem er den dort parkenden PKW Renault des W. römisch fünf. mit dem amtlichen Kennzeichen QQ touchiert hat. Beim Fahrzeug des W. römisch fünf. ist es dabei zu einem nicht unbeträchtlichen Schaden an der Heckstoßstange, an den Heckleuchten und an der Heckklappe des Fahrzeuges gekommen; das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde demgegenüber nur leicht beschädigt. Der Beschwerdeführer hat den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle nicht gemeldet. Am 23.5.2015 haben die Polizeibeamten RI M. N. und GI O. P. um ca 11:15 Uhr den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in E. angetroffen. Der Beschwerdeführer hat sogleich zugestanden, den Verkehrsunfall, und zwar am Vorabend um 23:30 Uhr, verursacht zu haben. Am Parkplatz vor dem Objekt V.-Weg haben die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer sodann eine Alkoholmessung in der Form einer Atemluftalkoholmessung durchgeführt. Diese um 11:30 Uhr durchgeführte Messung hat eine Atemluftalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer von 0,14 mg/l ergeben. Am 23.5.2015 haben die Polizeibeamten RI M. N. und GI O. P. um ca 11:15 Uhr den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in E. angetroffen. Der Beschwerdeführer hat sogleich zugestanden, den Verkehrsunfall, und zwar am Vorabend um 23:30 Uhr, verursacht zu haben. Am Parkplatz vor dem Objekt römisch fünf.-Weg haben die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer sodann eine Alkoholmessung in der Form einer Atemluftalkoholmessung durchgeführt. Diese um 11:30 Uhr durchgeführte Messung hat eine Atemluftalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer von 0,14 mg/l ergeben. Gegenüber den Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer angegeben, vor Fahrtantritt zwei bis drei Bier (0,5 l) getrunken zu haben. Während der Wartezeit vor Durchführung der Alkoholmessung hat GI O. P. den Beschwerdeführer gefragt, ob er zwischen dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalles und dem Eintreffen der Polizeibeamten alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Diese Frage wurde vom Beschwerdeführer verneint. Diese Frage zu einem allfälligen Alkoholkonsum zwischen Verkehrsunfall und Eintreffen der Polizeibeamten hat GI O. P. gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt und hat der Beschwerdeführer die Frage erneut verneint. Die Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer hat auch RI M. N. wahrgenommen. Entsprechend seiner Angaben gegenüber den Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall am 22.5.2015 um 23:30 Uhr und dem Eintreffen der Polizeibeamten tatsächlich keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Der Atemluftalkoholgehalt von 0,14 mg/l bzw. der Blutalkoholgehalt von 0,28 Promille am 23.5.2015 um 11:30 Uhr ergibt – unter Berücksichtigung eines stündlichen Verbrennungswertes von 0,10 Promille (Blutalkoholgehalt) – einen rückgerechneten Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges am 22.5.2015 um 23:30 Uhr von 0,74 mg/l (Atemluftalkoholgehalt), was einer Beeinträchtigung von 1,48 Promille (Alkoholgehalt des Blutes) entspricht. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt auszuführen: Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen einerseits auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde, andererseits auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.11.
- Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren zugestanden, dass er am 22.5.2015 gegen 23:30 Uhr seinen PKW in E. gelenkt und am Parkplatz beim V.-Weg einen Verkehrsunfall verursacht hat. Entgegen seiner Angabe bei der Durchführung der Alkoholuntersuchung durch die Polizeibeamten am 23.5.2015 um 11:30 Uhr, dass kein Nachtrunk vorliege, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angegeben, dass es diesbezüglich zu einem Kommunikationsproblem zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer gekommen sein musste, weil es nicht stimme, dass er nach dem Verkehrsunfall nichts getrunken hätte. Er habe in der Nacht von 22.5.2015 auf 23.5.2015 noch bis etwa 03:00 Uhr morgens bei seinem Bruder fünf Halbe Bier und am Morgen des 23.5.2015 zwischen etwa 09:00 Uhr und 10:45 Uhr drei weitere Halbe Bier getrunken. Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen einerseits auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde, andererseits auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.11.
- Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren zugestanden, dass er am 22.5.2015 gegen 23:30 Uhr seinen PKW in E. gelenkt und am Parkplatz beim römisch fünf.-Weg einen Verkehrsunfall verursacht hat. Entgegen seiner Angabe bei der Durchführung der Alkoholuntersuchung durch die Polizeibeamten am 23.5.2015 um 11:30 Uhr, dass kein Nachtrunk vorliege, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angegeben, dass es diesbezüglich zu einem Kommunikationsproblem zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer gekommen sein musste, weil es nicht stimme, dass er nach dem Verkehrsunfall nichts getrunken hätte. Er habe in der Nacht von 22.5.2015 auf 23.5.2015 noch bis etwa 03:00 Uhr morgens bei seinem Bruder fünf Halbe Bier und am Morgen des 23.5.2015 zwischen etwa 09:00 Uhr und 10:45 Uhr drei weitere Halbe Bier getrunken. Zu dieser Verantwortung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass den diesbezüglichen Behauptungen und den in diese Richtung gehenden Aussagen der Zeugen seitens des Verwaltungsgerichts kein Glaube geschenkt werden konnte und zwar aus nachstehenden Gründen: Für das Verwaltungsgericht ist es bereits grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor Durchführung der Alkoholmessung am 23.5.2015 drei Halbe Bier konsumiert hätte, er dies so gegenüber dem Polizeibeamten nicht geäußert hätte. Nach den glaubwürdigen und lebensnahen Angaben der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten haben diese den Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt gefragt, ob der Beschwerdeführer zwischen dem Verkehrsunfall und dem Eintreffen der Polizeibeamten alkoholische Getränke konsumiert habe. Diese durchaus einfach formulierte und auch für den Beschwerdeführer in seinem leicht alkoholisierten Zustand (0,28 Promille) verständliche Frage hat dieser ausdrücklich zweimal verneint. Wenn nun der Beschwerdeführer erstmals am 7.7.2015 in seiner Rechtfertigung rechtsfreundlich vertreten anführt, er habe in der Nacht von 22.5.2015 auf 23.5.2015 doch fünf Halbe Bier und am Morgen des 23.5.2015 noch drei weitere Biere getrunken, so ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung schlicht nicht ersichtlich, weshalb er dies, wenn es tatsächlich zutreffen würde, nicht bereits gegenüber den Polizeibeamten so angegeben hätte. Darüber hinaus ist bei der Verantwortung des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgericht schlicht lebensfremd, dass dieser nach Verursachung eines Verkehrsunfalles in einem nach seiner eigenen Verantwortung nicht alkoholisierten Zustand in den Stunden nach dem Verkehrsunfall relativ große Mengen Bier konsumieren würde. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe mit seinem Bruder am Morgen des 23.5.2015 vorgehabt, den Besitzer des Renault ausfindig zu machen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese – und zwar ohne ersichtlichen Grund – in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:45 Uhr weiter Bier in nicht unbeträchtlicher Menge trinken sollen. Ein derartiges Verhalten ist nicht nachvollziehbar und an sich schon lebensfremd. Wenn der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung in nicht alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diesen Verkehrsunfall sogleich, und zwar noch in der Nacht auf den 23.5.2015, bei der Polizei zu melden, insbesondere, wenn er selbst nicht in Kenntnis des Besitzers bzw Zulassungsbesitzers des beteiligten Unfallfahrzeuges ist. Zumindest wäre es – unter Zugrundelegung der Verantwortung des Beschwerdeführers – für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen (und für das Verwaltungsgericht jedenfalls auch lebensnah), am Morgen des 23.5.2015 entweder nun tatsächlich Anstrengungen zur Ausforschung des Besitzers anzustellen oder andererseits einfach die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Nicht glaubwürdig ist aber die Verantwortung, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 23.5.2015 einfach drei weitere Halbe Bier getrunken habe, ohne sich um das verunfallte Fahrzeug zu kümmern. Ebenfalls war für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt am Morgen des 23.5.2015 der Beschwerdeführer und sein Bruder zwischen 09:00 Uhr und 10:45 Uhr eine nicht unbeträchtliche Menge an Bier zu sich genommen haben wollen. Nicht verständlich ist dabei, weshalb bereits um 09:00 Uhr morgens wieder begonnen worden sein soll, Alkohol zu konsumieren, wenn gleichzeitig der Beschwerdeführer und sein Bruder Anstrengungen setzen wollten, den Halter des weiteren Unfallfahrzeuges zu ermitteln. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, aber auch sein Bruder nach dessen Aussage nervös bzw. überfordert gewesen sein sollen, hätte es doch – nach der Verantwortung des Beschwerdeführers – gar keinen Grund für Nervosität oder Überforderung geben können. In Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, weshalb er zunächst gegenüber dem Polizeibeamten angibt, vor Fahrtantritt Bier getrunken zu haben, nunmehr aber behauptet, vor Fahrtantritt überhaupt keine alkoholischen Getränke zu sich genommen zu haben. Auch diesbezüglich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den unmittelbar bei der Alkoholmessung durch die Polizeibeamten gemachten Angaben mehr Glauben zu schenken war, als den später im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellten Behauptungen. Insgesamt waren die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten RI M. N. und GI O. P., deren Angaben sich bereits in der Anzeige vom 3.6.2015 wiederfinden, für das Verwaltungsgericht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Zeugen RI M. N. und GI O. P., die im Übrigen keinen Grund haben, die tatsächlichen Abläufe am 22.5.2015 und 23.5.2015 zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerdeführers darzustellen, haben anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. RI M. N. und GI O. P. haben beide glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Nachtrunk sehr wohl verstanden haben musste und er die Frage deutlich zweimal verneint hat. Demgegenüber ist beim Verwaltungsgericht bei den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen der Eindruck entstanden, dass diese mit ihren Aussagen die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren zum Nachtrunk stützen wollten. Einerseits war bei der Einvernahme dieser Zeugen erkennbar, dass sie nicht mehr, aber zum Teil auch nicht weniger als die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellte Verantwortung in ihrer Aussage wiedergeben; andererseits hat sich etwa der Zeuge U., nach seinen Angaben mit dem Beschwerdeführer gut befreundet, nach seiner Aussage an letztlich bedeutungslose Gesprächsbestandteile in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht relativ detailliert erinnern können, obwohl das Gespräch bereits über fünf Monate zurückliegt, was ebenso nicht für seine Glaubwürdigkeit spricht. Die Zeuginnen W. und S. sind bei ihren Angaben betreffend den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers – soweit sie solche überhaupt machen konnten – vage geblieben, die Zeugin W. konnte zum eigentlichen, von ihrem Lebensgefährten behaupteten Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall keine Angaben machen, die Zeugin R. S. etwa hatte zum behaupteten Alkoholkonsum am 23.5.2015 selbst keine Wahrnehmungen, für sie war der Tag an sich überhaupt eher unspektakulär und sei ein Verkehrsunfall gar nicht Thema gewesen. Beim Zeugen J. A., Bruder des Beschwerdeführers, war das Bestreben, im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers auszusagen, insbesondere und deutlich daran zu bemerken, dass dieser bei seiner Aussage die Situation überhaupt so dargestellt hat, als wäre auch der Verkehrsunfall mit dem parkenden Fahrzeug nicht seinem Bruder anzulasten, sondern seien die Besitzer jener Fahrzeuge verantwortlich, die ihre Fahrzeuge am Parkplatz offensichtlich seiner Meinung nach unzulässiger Weise abstellen würden. Auch er konnte nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Alkoholmengen in der Nacht auf den 23.
- und am Vormittag des 23.
- zu sich genommen haben will, wenn doch andererseits die Ausforschung des Halters des anderen Unfallfahrzeuges angestanden ist. Insgesamt betrachtet waren die Aussagen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nach dem persönlichen Eindruck des Verwaltungsgerichts in der öffentlichen mündlichen Verhandlung soweit sie die Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers betreffen nicht glaubwürdig, weil die darin geschilderten Geschehnisabläufe einerseits zum Teil lebensfremd und andererseits die Aussagen zum Teil bloß fragmentarisch, vage und zum Teil nicht nachvollziehbar waren. Letztlich ist betreffend die geschilderte Nachtrunkbehauptung auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang zu verweisen, wonach zur Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – von sich aus – hinweist. Hat ein Beschuldigter im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge die Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Alkoholmessung durch die Polizeibeamten angegeben, dass kein Nachtrunk vorliegt, er also im Zeitraum zwischen Unfallverursachung und Eintreffen der Polizeibeamten beim Beschwerdeführer keinen Alkohol konsumiert hat. Erst im von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren stellt der Beschwerdeführer – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – die Nachtrunkbehauptung auf. Es ist nach der Rechtsprechung nicht unschlüssig, wenn die Behörde der ersten, einen Nachtrunk verneinenden Verantwortung des Beschuldigten und nicht seiner späteren, gegenteiligen Aussage folgt. Zusammengefasst hat sich die Behauptung des Nachtrunkes – auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen – als unglaubwürdig herausgestellt, weshalb die oben angeführten Feststellungen zu treffen waren. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
§ 5
Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Fahrzeug, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Fahrzeug, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt.
§ 99Abs 1a St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,00 bis € 4.400,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,00 bis € 4.400,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt selbst dann noch möglich, wenn zwischen demselben und der Abnahme der Blutprobe geraume Zeit verstrichen ist (vgl VwGH 2003/02/0033; 2004/02/0073; 2002/02/0142).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt selbst dann noch möglich, wenn zwischen demselben und der Abnahme der Blutprobe geraume Zeit verstrichen ist vergleiche VwGH 2003/02/0033; 2004/02/0073; 2002/02/0142). Die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt ist nach der Rechtsprechung auch aufgrund einer Messung des Atemluftalkoholgehaltes möglich (vgl VwGH 2003/02/0033; 2004/02/0056).Die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt ist nach der Rechtsprechung auch aufgrund einer Messung des Atemluftalkoholgehaltes möglich vergleiche VwGH 2003/02/0033; 2004/02/0056). Kann nach der Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des für den Beschuldigten günstigeren Wertes von 0,10 Promille bei der Rückrechnung im Ergebnis jedenfalls ein den Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille übersteigender Wert – bezogen auf die Lenkzeit - angenommen werden, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten in Bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt einzuholen (VwGH 92/02/0138). Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 Promille bis 0,12 Promille (vgl VwGH 97/02/0263).Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 Promille bis 0,12 Promille vergleiche VwGH 97/02/0263). Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine Aufforderung zur Ablegung des Alkotests bei einem Zeitraum zwischen Aufforderungs- und Lenkzeitpunkt von 12 Stunden unzulässig sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Bestrafungen wegen der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes ausgesprochen hat, dass neben dem Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe die Vermutung im Sinne des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 ausreiche, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich sei (vgl VwGH 2004/02/0073). Im Zusammenhang mit § 5 Abs 2 StVO 1960 hat diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof bereits einen Zeitraum von ca 10 Stunden als unbedenklich erachtet (vgl VwGH 2004/02/0056, mit welchem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof von der Vorjudikatur zu § 5 Abs 2 StVO 1960 abgeht und diese nicht weiter aufrechterhält).Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine Aufforderung zur Ablegung des Alkotests bei einem Zeitraum zwischen Aufforderungs- und Lenkzeitpunkt von 12 Stunden unzulässig sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Bestrafungen wegen der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes ausgesprochen hat, dass neben dem Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe die Vermutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 ausreiche, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich sei vergleiche VwGH 2004/02/0073). Im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 hat diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof bereits einen Zeitraum von ca 10 Stunden als unbedenklich erachtet vergleiche VwGH 2004/02/0056, mit welchem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof von der Vorjudikatur zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 abgeht und diese nicht weiter aufrechterhält). Weshalb unter Berücksichtigung des von der Judikatur angenommenen, für den Beschwerdeführer ohnedies günstigeren Abbauwertes von 0,10 Promille pro Stunde eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes vom Zeitpunkt der Messung am 23.5.2015 um 11:30 Uhr auf den Tatzeitpunkt am 22.5.2015 um 23:30 Uhr nicht möglich sein soll, wenn doch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass eine Rückrechnung selbst bei Verstreichen geraumer Zeit noch möglich ist, hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Vielmehr ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Nachtrunk nicht vorliegt, eine Rückrechnung unter Heranziehung eines stündlichen Abbauwerte von 0,10 Promille auf den Tatzeitpunkt verfahrensgegenständlich möglich und zulässig ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof nach Verstreichen eines Zeitraumes von 10 Stunden zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens und dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe eine Bestrafung wegen der Verweigerung des Alkotests nach § 5 Abs 2 StVO 1960 für zulässig erachtet, ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes zum Zeitpunkt des Lenkens am 22.5.2015 um 23:30 Uhr auf der Basis des Messergebnisses vom 23.5.2015 um 11:30 Uhr unzulässig wäre.Wenn der Verwaltungsgerichtshof nach Verstreichen eines Zeitraumes von 10 Stunden zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens und dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe eine Bestrafung wegen der Verweigerung des Alkotests nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 für zulässig erachtet, ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes zum Zeitpunkt des Lenkens am 22.5.2015 um 23:30 Uhr auf der Basis des Messergebnisses vom 23.5.2015 um 11:30 Uhr unzulässig wäre. Da auch der behauptete Nachtrunk nicht vorgelegen ist, war die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Dass dem Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges ohne Alkoholeinfluss nicht zugemutet hätte werden können oder dies unmöglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Derartiges ist aber auch im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche sieht § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200,00 bis € 4.400,00 vor. Für eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche sieht Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200,00 bis € 4.400,00 vor. Das Lenken eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Aus der durch die unterschiedlichen im Gesetz enthaltenen Strafrahmen vorgenommenen Gewichtung von Alkoholdelikten durch den Gesetzgeber ist erkennbar, dass die Verwerflichkeit einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mit dem Grad der Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers sowie der Häufigkeit der Verstöße steigt. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Vor dem Hintergrund dieser für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.400,00, die ohnedies noch im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens liegt, nicht als unangemessen zu qualifizieren. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der verwaltungsbehördlich festgesetzten Geldstrafe waren nicht zu erkennen. Die Geldstrafe erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie ist aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um aufzuzeigen, dass das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kein Bagatelldelikt ist und damit künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückgedrängt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Letztlich war die Frage des Vorliegens von Nachtrunk beweiswürdigend auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Letztlich war die Frage des Vorliegens von Nachtrunk beweiswürdigend auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2323.6.2015