GVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Beschwerde hinsichtlich des Glücksspielgerätes "Eurowechsler" (Seriennummer 3116, interne FA-Nummer 6) sowie zweier Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center" (interne FA-Nummern 3 und 7) als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wird die Beschwerde hinsichtlich des Glücksspielgerätes "Eurowechsler" (Seriennummer 3116, interne FA-Nummer 6) sowie zweier Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center" (interne FA-Nummern 3 und 7) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 31.7.2013 gegenüber der Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurden
G acht, darunter auch das in diesem zweiten Rechtsgang gegenständliche Gerät "Eurowechsler" (Seriennummer 3116, interne FA-Nummer 6) sowie zwei Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center" (interne FA-Nummern 3 und 7), wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 GSpG zur Sicherung des Verfalles bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, die am 6.11.2012 im Lokal "M. (N.)", O. Straße 9, P., eine Kontrolle nach dem GSpG durchführten. Der dagegen fristgerecht erhobenen - als Beschwerde zu wertenden - Berufung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20.3.2014, Zahl LVwG-10/74/4-2014, keine Folge gegeben, und diese unter Maßgabe einiger Spruchkorrekturen als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 31.7.2013 gegenüber der Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurden
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG acht, darunter auch das in diesem zweiten Rechtsgang gegenständliche Gerät "Eurowechsler" (Seriennummer 3116, interne FA-Nummer 6) sowie zwei Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center" (interne FA-Nummern 3 und 7), wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, GSpG zur Sicherung des Verfalles bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, die am 6.11.2012 im Lokal "M. (N.)", O. Straße 9, P., eine Kontrolle nach dem GSpG durchführten. Der dagegen fristgerecht erhobenen - als Beschwerde zu wertenden - Berufung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20.3.2014, Zahl LVwG-10/74/4-2014, keine Folge gegeben, und diese unter Maßgabe einiger Spruchkorrekturen als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2015, Zahl 2014/17/0126, hat dieser die Revision der Beschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt I des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen, hingegen wurde der Revision hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 12.5.2015 zugestellt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2015, Zahl 2014/17/0126, hat dieser die Revision der Beschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen, hingegen wurde der Revision hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 12.5.2015 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Aufhebung des Spruchpunktes II damit, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Dabei ist zu überprüfen, ob Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, da dies auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft. Der EuGH hat die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers – Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung – sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig gemacht. Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit führen zB dann nicht dazu, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen ist. Einzelne Gesetzeszitate vermögen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Anforderung zu prüfen, ob das Verbot des Betriebs von Glückspielautomaten ohne zuvor erteilte behördliche Bewilligung, das eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, nicht zu genügen.Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei damit, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Dabei ist zu überprüfen, ob Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, da dies auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft. Der EuGH hat die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers – Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung – sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig gemacht. Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit führen zB dann nicht dazu, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechtes in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen ist. Einzelne Gesetzeszitate vermögen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Anforderung zu prüfen, ob das Verbot des Betriebs von Glückspielautomaten ohne zuvor erteilte behördliche Bewilligung, das eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, nicht zu genügen. Im zweiten Rechtsgang erstattete die Beschwerdeführerin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18.9.2015 ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols. In den vorgelegten Unterlagen werden Ausführungen zum Kohärenzgebot gemacht, auf Judikatur verwiesen, sowie mit Unterlagen darauf hingewiesen, warum der österreichische Monopolist, die Casinos Austria AG, Werbung für das Glücksspiel in nicht maßvoller Weise mache. Am 22.9.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und eines Vertreters des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See durchgeführt. Von den Anwesenden wird bestätigt, dass die Akten der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Zell am See Zahl 30606-369/19842-2013, und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, Zahl LVwG-10/74/ -2013, bekannt sind und als verlesen gelten können. Des Weiteren wird von den Anwesenden bestätigt, dass eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 20.5.2015, als auch der Glücksspielbericht des Bundesministeriums für Finanzen für die Jahre 2010 bis 2013 bekannt sind und auch diese als verlesen gelten können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt ergänzend aus, dass von der Kommission (Schreiben der EU-Kommission an Deutschland mit der Zl EU PILOT 7625/15/GROW, Beilage B zur Verhandlungsschrift) ein bereits nicht konzessionierter Anteil am Glücksspielmarkt in Höhe von 25 % jedenfalls als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen sei. Aus einer Studie für das Jahr 2014 (zwei Diagramme der Studie der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH, Beilage C der Verhandlungsschrift) gehe hervor, dass dieser Anteil am nicht konzessionierten Markt in Österreich bei 33 % liege und stetig, insbesondere im nicht regulierten Online-Bereich, ansteige. Dies bewirke damit eine Inkohärenz der nationalen Glücksspielgesetzgebung. Hiezu auch der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, Zahl 60 CG 44/15y ON16, Beilage A. Diesbezüglich wird durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, das anhängige Verfahren bis zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage auszusetzen. Mit Email vom 6.10.2015 wurden vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 16.10.2014 Unterlagen der Spielsuchthilfe Wien, sowie die Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (S 31) für die Verleihung des Zertifikates "Excellence in Responsible Gaming" der Sigmund Freud Privatuniversität Wien von Franz Marton vom 30.8.2013 übermittelt. Von der Möglichkeit zu diesen Unterlagen bzw Studien eine Stellungnahme abzugeben wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Mit Email vom 9.11.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", Kalke und Wurst, Hamburg 2015, veröffentlicht am 28.10.2015, wie auch das Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.10.2015 übermittelt. In der dazu eingegangenen Stellungnahme vom 16.11.2015 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass eine kohärente Politik im Glücksspielwesen in Österreich nicht verfolgt würde, da der durchschnittliche Monatseinsatz von 2009 in Höhe von € 53,02 auf € 56,09 im Jahr 2015 auf angestiegen sei, auch gäbe es betreffend der problematischen und pathologischen Spieler im Vergleich zum Jahr 2009 keine signifikanten Veränderungen. Die im Gesetz verankerten Mechanismen betreffend der angeblich verfolgten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung seien somit wirkungslos. Zum maßgeblichen Sachverhalt und Beweiswürdigung: Bei der F. KFT handelt es sich um eine ungarische Firma, mit Niederlassung in Salzburg, G., deren Gesellschaftsform der KFT weitgehend einer österreichischen GmbH entspricht. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr R. S.; das Stammkapital beträgt 3 Millionen ungarische Forint (Firmenbuchauszug vom 8.7.2013) - das entspricht nach dem aktuellen Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Entscheidung einem Geldbetrag von ca € 9.600. Bei einer Kontrolle nach dem GSpG durch Organe der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 6.11.2012, 17:50 Uhr, in P., O.-Straße 9, Lokal "M.", wurden insgesamt acht Geräte vorgefunden, bei denen der Verdacht bestand, dass mit diesen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und wurden diese in der Folge beschlagnahmt. Darunter auch der verfahrensgegenständliche "Eurowechsler" (Seriennummer 3116, interne FA-Nummer 6) sowie zwei Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center" (interne FA-Nummern 3 und 7). Sämtliche Geräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Geräte wurden von den kontrollierenden Beamten katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und auch Testspiele durchgeführt. Beim Gerät mit der FA-Nr 6 handelt es sich um einen sogenannten "Fun Wechsler". Auch mit diesem Gerät wurde ein Probespiel durchgeführt. Was den Spielablauf angeht ist festzustellen, dass derartige Geräte (auch) als Geldwechselautomaten (Scheine in Münzen) verwendet werden. Bei der Ausgabe der Münzen verbleibt allerdings ein Betrag, je nach Auswahl, beispielsweise € 1, im Gerät und kann sich der Bediener entscheiden, ob er sich auch diesen Betrag durch Drücken einer Rückgabetaste ("wechseln") ausbezahlen lässt oder ob er durch Betätigung einer Kauftaste ("kaufen") die weiteren Funktionen des Gerätes aktiviert. Entscheidet man sich nun für die Kauftaste wird am Bildschirm ein Symbolkreis, abwechselnd Zahlen und, im gegenständlichen Fall, Früchtesymbole aktiviert und beginnt sich am Bildschirm ein "Roulettestrahl" zu drehen, der schließlich auf einer Zahl oder einem Symbol zum Stillstand kommt. Bleibt der Strahl auf einem Symbol liegen, verbleibt der noch im Gerät befindliche Betrag im Automaten, ist also "verloren". Fällt der Strahl nun auf eine Zahl, wird der Einsatz von € 1 mit dieser Zahl vervielfacht und kann sich der Bediener diesen Eurobetrag durch den neuerlichen Einwurf einer Münze ausbezahlen lassen. Mit der neuerlich eingeworfenen Euromünze besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen "kaufen" und "wechseln". Im Ergebnis bedeutet dies, dass von einem Spieler beispielsweise € 1 investiert werden muss um einen möglichen Gewinn von € 2 bis zu € 20 zu lukrieren. Wurde der "Strahl" in Bewegung gesetzt, kann der Vorgang vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Zu ergänzen ist, dass keine, wie bei derartigen Geräten sonst üblich, Musik zu hören war. Als Mindesteinsatz wurde bei diesem Gerät ein Betrag von € 1 festgestellt, als Maximaleinsatz € 5. Bei den Geräten mit den FA-Nrn 3 und 7 handelt es sich um sogenannte Auszahlungsterminals mit der Bezeichnung "Cash Center". Diese Geräte verfügen über einen Internetzugang mit dem (auch) auf verschiedenen Homepages zugegriffen werden kann, dienen allerdings in erster Linie als "Wechselautomaten", mit denen Guthaben hergestellt bzw in Bons umgewandelt, aber auch ausbezahlt werden können. Dies geschieht durch das Wählen des Links "prepaid-shop". Durch das Herstellen von Guthaben können in der Folge Tickets mit Strichcode gedruckt werden (solche liegen auch im Akt auf) und können diese von Lesegeräten an den Glücksspielgeräten erkannt und verwendet werden. Diese Geräte dienen aber auch, wie erwähnt, der Auszahlung von Gewinnen. Unbestritten war bereits im ersten Rechtsgang, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte handelt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Eine Glücksspielsuchtstudie (Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich) aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Der Jahresbericht 2013 (S 43) der Spielsuchthilfe Wien führt an, dass die Automaten (84,9 %) an erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele stehen. Im ersten Halbjahr 2015 befanden sich bei der Spielsuchthilfe Wien 73,50 % der Behandelten wegen der Spielart Automaten in Behandlung, im Jahr 2014 waren es 81,80 %. Als Spielort wird nach diesem Jahresbericht am häufig-sten (49,20 %) die Spielhalle aufgesucht. Von 2014 auf 2015 kam es zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. In zeitlichem Zusammenhang steht das Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien. Auf S 48f des vorgenannten Jahresberichtes werden die Folgen der Glücksspielproblematik dargestellt. Für 81,9 % der betreuten SpielerInnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. In dem Festbericht 30 Jahre Spielsuchthilfe der Spielsuchthilfe Wien, S 33, wird vermerkt, dass Glücksspielautomaten am häufigsten frequentiert werden, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. Auch nach der Studie "Glückspielverhalten und Glückspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" liegt bei 1,1 % aller ÖsterreicherInnen (ca 64.000 Personen) ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten vor. Das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel ist in Spielbanken von 0,6 %
Glücksspielgesetz) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken betrifft auch die Werbung, wobei die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs durch präzisierte Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten erfolgt. Zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013).Zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Zweifelsfrei kann festgestellt werden, dass Beschaffungskriminalität vorhanden ist. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche konkret besteht, konnte nicht festgestellt werden. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass in Österreich bereits ein nicht regulierter Anteil am Glücksspielmarkt in Höhe von zumindest 25 % vorhanden ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist hiezu festzuhalten, dass die Feststellungen zur Spielweise der gegenständlichen Geräte, des Verdachtes, dass mit diesen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und der durchgeführten Beschlagnahme auf der Grundlage des Akteninhaltes der Behörde, auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrenes des ersten Rechtsganges basieren und sohin hinreichend geklärt sind. Zudem wurden diese Feststellungen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, noch im zweiten Rechtsgang des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht thematisiert. Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Schriftsatz vom 18.9.2015 wie auch in der Verhandlung am 22.9.2015 ausschließlich Fragen zur Vereinbarkeit der Monopolregelungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vorgebracht. Die Feststellungen zur Gesellschaftsform und der Kapitalausstattung der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und den Angaben des Vertreters des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See in der öffentlichen Verhandlung am 22.9.2015. Der Umrechnungsbetrag in der Höhe von € 9.600 wurde durch das Landesverwaltungsgericht mittels Umrechnungstabelle (1 Euro = 312,3405 Forint) berechnet. Die Feststellungen zu den Zielsetzungen des Glückspielmonopoles basieren einerseits auf den für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) - untermauert durch die Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/73 (RV 657 BlgNR 24.GP 3, AB 784 BlgNR 24.GP 1) – und andererseits ergeben sich diese auch direkt aus dem Wortlaut der angeführten rechtlichen Bestimmungen.Die Feststellungen zu den Zielsetzungen des Glückspielmonopoles basieren einerseits auf den für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) - untermauert durch die Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010, BGBl römisch eins 2010/73 Regierungsvorlage 657 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 3, Ausschussbericht 784 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 1) – und andererseits ergeben sich diese auch direkt aus dem Wortlaut der angeführten rechtlichen Bestimmungen. Die Feststellungen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich des Glücksspiels gründen sich ebenfalls auf die schlüssig nachvollziehbare Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015, den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, sowie die Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", Kalke und Wurst, Hamburg 2015, veröffentlicht am 28.10.2015 und das Informationsschreiben vom 30.10.2015 des Bundesministeriums für Finanzen. Die Zahlen betreffend die Glücksspielart und die Folgen der Spielsucht ergeben sich klar und eindeutig aus dem Jahresbericht 2013 und dem Festbericht „30 Jahre Spielsuchthilfe“ der Spielsuchthilfe Wien. Im Übrigen wurden diese Feststellungen durch die Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen. Für das Verwaltungsgericht ist auf Grund des Glücksspiel Berichtes 2010-2013 (S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f) in Verbindung mit Jahresbericht 2013 (S 49) der Spielsuchthilfe Wien (17,3 % der 2013 Betreuten) und der Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (S31) für die Verleihung des Zertifikates "Excellence in Responsible Gaming" der Sigmund Freud Privatuniversität Wien von Franz Marton vom 30.8.2013 (ca 20 % der befragten Spielsüchtigen gaben gerichtlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen an) erwiesen, dass das Problem der Beschaffungskriminalität besteht. Hingegen sind im gegenständlichen Verfahren keine belegten Hinweise für das Problem der Geldwäsche hervorgekommen.Für das Verwaltungsgericht ist auf Grund des Glücksspiel Berichtes 2010-2013 (S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f) in Verbindung mit Jahresbericht 2013 , (S 49) der Spielsuchthilfe Wien (17,3 % der 2013 Betreuten) und der Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (S31) für die Verleihung des Zertifikates "Excellence in Responsible Gaming" der Sigmund Freud Privatuniversität Wien von Franz Marton vom 30.8.2013 (ca 20 % der befragten Spielsüchtigen gaben gerichtlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen an) erwiesen, dass das Problem der Beschaffungskriminalität besteht. Hingegen sind im gegenständlichen Verfahren keine belegten Hinweise für das Problem der Geldwäsche hervorgekommen. Aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22.9.2015 vorgelegten Diagrammen (Branchenradar Glückspiel & Sportwetten in Österreich 2015) ist nicht ersichtlich wie viele der dargestellten Prozente (Gesamtausmaß 33 %) auf nicht reguliertes Glückspiel und wie viele davon auf Sportwetten entfallen. Die ausführliche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Darlegungen des Jahresberichtes 2013 und des Festberichtes "30 Jahre Spielsuchthilfe" der Spielsuchthilfe Wien lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Teil des nicht regulierten Glückspielsektors ein kleiner (mit Sicherheit unter 25 % liegender) ist und dagegen ein großer Teil des Segments des "grauen Marktes" von dem nicht unter Glücksspiel fallenden Bereich der Sportwetten eingenommen wird. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
GG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
G, BGBl Nr 620/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt, zu bestrafen.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt, zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
G ausgenommen sind.Um eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Aus-spielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
Abs 1 kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen, wenn
Paragraph 21, Absatz eins, kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen, wenn ……. 3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock); Gegen einen Beschlagnahmebescheid kommt denjenigen Personen ein Beschwerderecht (vormals Berufungsrecht) zu, welche
G eine der dort genannten Positionen innehaben, dies sind der Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber.Gegen einen Beschlagnahmebescheid kommt denjenigen Personen ein Beschwerderecht (vormals Berufungsrecht) zu, welche
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG eine der dort genannten Positionen innehaben, dies sind der Eigentümer, Veranstalter oder Inhaber. Die Beschwerdeführerin ist, als Lokalbetreiberin jedenfalls Inhaberin der beschlagnahmten Geräte und kommt ihr daher in gegenständlichem Beschlagnahmeverfahren jedenfalls Parteistellung, und in weiterer Konsequenz die Legitimation Beschwerde (vormals Berufung) zu erheben, zu. Zum "Fun Wechsler" (Gerät FA-Nr 6) ist festzuhalten, was die Eigenschaft derartiger Geräte als Glücksspielautomat angeht, dass es aus Sicht des Verwaltungssenates nicht erheblich ist, dass diese Geräte auch zu (bloßen) Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden können, sondern ist für die Beschlagnahme einzig und allein maßgebend, dass diese Geräte jedenfalls auch zu reinen Spielzwecken verwendet werden können. Daran, dass dies auch tatsächlich möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesen Geräten zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über Gewinn und Verlust entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einem Symbol" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit jedem dieser Geräte ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist (vgl VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua). Was das Gerät FA-Nr 6 angeht, so ergab die Bespielung, dass bei einem Einsatz von € 1 ein Gewinn bis zu € 20, dem zwanzigfachen des Spieleinsatzes, in Aussicht gestellt wurde.Zum "Fun Wechsler" (Gerät FA-Nr 6) ist festzuhalten, was die Eigenschaft derartiger Geräte als Glücksspielautomat angeht, dass es aus Sicht des Verwaltungssenates nicht erheblich ist, dass diese Geräte auch zu (bloßen) Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden können, sondern ist für die Beschlagnahme einzig und allein maßgebend, dass diese Geräte jedenfalls auch zu reinen Spielzwecken verwendet werden können. Daran, dass dies auch tatsächlich möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesen Geräten zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über Gewinn und Verlust entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einem Symbol" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit jedem dieser Geräte ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist vergleiche VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua). Was das Gerät FA-Nr 6 angeht, so ergab die Bespielung, dass bei einem Einsatz von € 1 ein Gewinn bis zu € 20, dem zwanzigfachen des Spieleinsatzes, in Aussicht gestellt wurde. Festzuhalten ist auch, dass derartige, weitgehend baugleiche, Geräte bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren (zB VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0238) und wurde die Glückspieleigenschaft derartiger Geräte bzw Spiele bereits mehrfach höchstgerichtlich festgestellt. Dies unabhängig von allfälligen Wechsel- und Musikfunktionen. Aufgrund der Beschreibung des Spielablaufes verbunden mit den möglichen Einsatzhöhen und dem in Aussicht gestellten Gewinn sowie der Funktionsweise des Gerätes FA-Nr 6 besteht am Verdacht, dass mit Hilfe des gegenständlichen Gerätes in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel.Aufgrund der Beschreibung des Spielablaufes verbunden mit den möglichen Einsatzhöhen und dem in Aussicht gestellten Gewinn sowie der Funktionsweise des Gerätes FA-Nr 6 besteht am Verdacht, dass mit Hilfe des gegenständlichen Gerätes in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel. Aufgrund der festgestellten Spieleinsätze (und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinne) liegt jedenfalls der Verdacht nahe, dass hier mit diesem Gerät in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird bzw verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden. Die Geräte mit den Finanzamtnummern FA 3 und FA 7 sind sogenannte Auszahlungsterminals. Der Zweck dieser Geräte besteht darin, die Glücksspiele auf den anderen Geräten durch Ausdruck von Guthaben-Bons zu ermöglichen. Mit diesen Guthaben-Bons konnte durch einen Scanner auf den eigentlichen Glücksspielgeräten ein Spielguthaben hergestellt werden. Wollte man das Spiel beenden und sich das Guthaben auszahlen lassen, konnte man sich auf dem Glücksspielautomaten einen Auszahlungs-Bon ausdrucken lassen, welcher dann eben bei den Geräten Nr 3 und 7 einzulösen gewesen wäre. Es handelt sich hier also, ungeachtet sonstiger Gerätefunktionen, um "sonstige Eingriffsgegenstände" iSd Glücksspielgesetzes. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zB VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280, VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/021, VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). Da es sich um eine ungarische Gesellschaft mit Niederlassung in Österreich handelt, ist von einem unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug auszugehen und daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Regelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes unionsrechtskonform sind. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin eine ungarische Gesellschaft, die auf Grund ihrer Gesellschaftsform – vergleichbar mit der österreichischen GmbH - sowie ihrer Kapitalausstattung (ca € 9.600) die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 Z 3 GSpG für die Möglichkeit zur Erteilung einer Spielbankkonzession nicht erfüllt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin eine ungarische Gesellschaft, die auf Grund ihrer Gesellschaftsform – vergleichbar mit der österreichischen GmbH - sowie ihrer Kapitalausstattung (ca € 9.600) die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, GSpG für die Möglichkeit zur Erteilung einer Spielbankkonzession nicht erfüllt. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist allerdings nicht abzuleiten, dass das Unionsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Der EuGH hat es auch bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs C-275/92, Schindler, Slg 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs C-124/97, Läärä, Slg 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs C-67/98, Zenatti, Slg 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vom 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht grundsätzlich zulässigen Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte (vgl das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vom 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht grundsätzlich zulässigen Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte vergleiche das Urteil in der Rechtssache , C 64/08, Engelmann). Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (zB LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (zB VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zB Schutz des Verbrauchers, der Sozialordnung) gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben den vom EuGH normierten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (zB Schutz des Verbrauchers, der Sozialordnung) gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben den vom EuGH normierten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
Glücksspielgesetz einen verantwortungsvollen Maßstab wahren, zeigen, dass hiermit eine effiziente Umsetzung der Zielsetzung Spielerschutz gewährleistet wird.Auch die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zu den Instrumenten der Überprüfungen auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen und der staatlichen Aufsicht über die Werbung im Speziellen, damit die Spielbankbetriebe
Paragraph 56, Glücksspielgesetz einen verantwortungsvollen Maßstab wahren, zeigen, dass hiermit eine effiziente Umsetzung der Zielsetzung Spielerschutz gewährleistet wird. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch durch vorläufige Beschlagnahmen von rechtswidrig betriebenen Glücksspielgeräten zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Wie im Sachverhalt festgestellt bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität, sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche grundsätzlich auch besteht, ist nicht von Relevanz, da es ausreicht, dass bereits durch die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem vorliegt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11). Im Epilog der oben zitierten Arbeit (Marton S 36) sieht der Autor einen direkten Zusammenhang zwischen Begleitkriminalität bei Glücksspiel und dem zur Verfügung stehenden Angebot, insbesondere stellen die illegalen Glücksspielautomaten ein Problem dar. Nach Ansicht des Autors können nur strenge Regeln mit einhergehenden Kontrollen ein Umfeld schaffen, das die Spielsucht vermindert. Gerade die einschlägigen Regelungen - wie im Sachverhalt aufgelistet – in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den Kontrollen der Finanzpolizei sind geeignet die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Dadurch wird auch erreicht, dass die damit verbundene Beschaffungskriminalität bekämpft wird, wodurch insgesamt die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung geeignet und angemessen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Gerade die einschlägigen Regelungen - wie im Sachverhalt aufgelistet – in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den Kontrollen der Finanzpolizei sind geeignet die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Dadurch wird auch erreicht, dass die damit verbundene Beschaffungskriminalität bekämpft wird, wodurch insgesamt die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung geeignet und angemessen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit: Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
G bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von § 4 Abs 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von dem Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von dem Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist gerade beim Automatenglücksspiel sowohl der Prozentsatz der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens als auch der Geldeinsatz stark zurückgegangen. Dieser Umstand zeigt eine Verbesserung der Situation betreffend Automatenglücksspiel auf und unterstreicht damit die Kohärenz der angesprochenen Regelungen des Glücksspielgesetzes. Auch die Tatsache, dass insgesamt der durchschnittliche Monatseinsatz gegenüber 2009 geringfügig gestiegen ist, kann nicht als Indiz für eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols angesehen werden, da sich dieser Anstieg aus der Mitberücksichtigung des Bereichs Sportwetten ergibt, der eine Zuwachsrate von fast 150% aufweist. Gerade auf Grund der festgestellten Daten (bei Automaten in Casinos von 13,5%
dem Glücksspielgesetz tatsächlich in seinem gesamten Umfang dem Unionsrecht entspricht, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da trotz der bereits vielfach ergangenen und auch zitierten Entscheidungen betreffend Unionsrecht und Glücksspielgesetz zu der Frage, ob das Glücksspielmonopol
dem Glücksspielgesetz tatsächlich in seinem gesamten Umfang dem Unionsrecht entspricht, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.336.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.