← Österreich

{'item': 'LVwG-1/358/15-2015'}

Obsah (14)§ 31§ 25a§ 138§ 111§ 121§ 134§ 28§ 17Art 130§ 50§ 72§ 7§ 24§ 137

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1/358/15-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21.07.2015 wurde der Gemeinde T.

§ 138Abs 1 i

Vm § 50 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, die im Bereich des GN aa KG T. bei Kanalstrang Ie festgestellte Beschädigung in Form einer Durchörterung mittels eines Sickerbrunnenrohres für eine Wärmepumpenanlage bis längstens 30.09.2015 zu beseitigen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21.07.2015 wurde der Gemeinde T.

Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, die im Bereich des GN aa KG T. bei Kanalstrang römisch eins e festgestellte Beschädigung in Form einer Durchörterung mittels eines Sickerbrunnenrohres für eine Wärmepumpenanlage bis längstens 30.09.2015 zu beseitigen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass eine Tiefenbohrung für eine Wärmepumpenanlage durchgeführt worden sei. Mit der Grundeigentümerin, Frau E. U. sei daraufhin Kontakt aufgenommen worden, wobei aufgrund eines zwischenzeitlich anhängigen Zivilrechtsverfahrens und der Verknüpfung eines anderweitigen Verfahrens mit der Gemeinde keine Reaktion seitens der Grundeigentümerin erfolgt sei. Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.01.2013 (Anm.: gemeint wohl 07.01.2013) sei sowohl der Gemeinde als auch der Grundeigentümerin Frau U. zur Kenntnis gebracht worden und deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Schaden umgehend zu beheben sei, da eine Verschmutzung des Grundwassers hintangehalten werden müsse. Zusammengefasst seien seit November 2014 mehrere Versuche unternommen worden, dass eine Schadensbehebung erfolge. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass eine Tiefenbohrung für eine Wärmepumpenanlage durchgeführt worden sei. Mit der Grundeigentümerin, Frau E. U. sei daraufhin Kontakt aufgenommen worden, wobei aufgrund eines zwischenzeitlich anhängigen Zivilrechtsverfahrens und der Verknüpfung eines anderweitigen Verfahrens mit der Gemeinde keine Reaktion seitens der Grundeigentümerin erfolgt sei. Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.01.2013 Anmerkung, gemeint wohl 07.01.2013) sei sowohl der Gemeinde als auch der Grundeigentümerin Frau U. zur Kenntnis gebracht worden und deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Schaden umgehend zu beheben sei, da eine Verschmutzung des Grundwassers hintangehalten werden müsse. Zusammengefasst seien seit November 2014 mehrere Versuche unternommen worden, dass eine Schadensbehebung erfolge. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 72 Abs 1 lit a-h und 138 Abs 1 lit a und Abs 6 WRG und zur Begründung eines unbedingten Beseitigungsauftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, der festgestellt habe, dass der Kanalstrang Ie auf dem Grundstück U. so beschädigt sei, dass eine Versickerung von Abwasser befürchtet werden müsse. Laut Wasserinformationssystem sei der Sickerschacht (richtig vermutlich Sickerbrunnen) von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wasserrechtlich bewilligt und überprüft worden (15.5.2000, Zl. xxx), der Zustand laut Fernsehbild sei aber offenbar erst am 14.11.2011 entdeckt worden und es sei daher zu befürchten, dass dieser Zustand schon seit vielen Jahren bestünde.In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 50, 72, Absatz eins, lit a-h und 138 Absatz eins, Litera a und Absatz 6, WRG und zur Begründung eines unbedingten Beseitigungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 im öffentlichen Interesse auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, der festgestellt habe, dass der Kanalstrang römisch eins e auf dem Grundstück U. so beschädigt sei, dass eine Versickerung von Abwasser befürchtet werden müsse. Laut Wasserinformationssystem sei der Sickerschacht (richtig vermutlich Sickerbrunnen) von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wasserrechtlich bewilligt und überprüft worden (15.5.2000, Zl. xxx), der Zustand laut Fernsehbild sei aber offenbar erst am 14.11.2011 entdeckt worden und es sei daher zu befürchten, dass dieser Zustand schon seit vielen Jahren bestünde. Da ein einvernehmlicher Weg mit der Grundeigentümerin nicht zielführend gewesen sei, habe sich die für die Kanalisationsanlage zuständige Wasserrechtsbehörde zu dem Schritt veranlasst gesehen, mit einem wasserpolizeilichen Auftrag einer weiteren potenziellen Gefährdung Einhalt zu gebieten. Die Gemeinde als Konsensträgerin sei verpflichtet, ihrer Instandhaltungspflicht nachzukommen und müsse mit Verweis auf die Forderung des Vertreters der Wasserwirtschaft vom 07.1.2013 daher verlangt werden, dass der Schaden im Hinblick auf negative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper umgehend repariert werde. Der Bescheid wurde der Gemeinde T. und Frau E. U. (durch eigenhändige Übernahme am 28.07.2015) zugestellt. 1.2. Mit Schreiben vom 25.08.2015 brachte Frau E. U. rechtzeitig Beschwerde gegen den wasserpolizeilichen Auftrag ein. Im Wesentlichen und wiederholt – wobei die Wiedergabe des gesamten ausführlichen Beschwerdevorbringens aufgrund der nachstehenden rechtlichen Erwägungen entbehrlich ist – wurde darauf verwiesen, dass es durch die nicht genehmigte Verlegung des Kanalstrangs auf ihrem GN aa KG T. zwischen Schacht 120 und 122 „zu einer Kollision mit ihrem Schluckbrunnen“ gekommen sei, wobei in Folge ausführlich unter Hinweis auf diverse Planunterlagen und behördliche Entscheidungen begründet wurde, warum dies ihrer Ansicht nach so sei. Der tatsächliche Verlauf entspräche jedenfalls nicht dem kollaudierten Verlauf und habe sie nie eine Zustimmung zu dem tatsächlichen Verlauf erteilt. Es bestehe daher auch keine Dienstbarkeit

§ 111Abs 4 WRG 1959.

Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme sei ebenso wenig entsprochen worden wie dem Antrag auf Rückversetzung des Kanalstrangs. Ihr Rückflußbrunnen ihrer Heizungsanlage habe eine ordnungsgemäße und aufrechte wasserrechtliche Bewilligung.Mit Schreiben vom 25.08.2015 brachte Frau E. U. rechtzeitig Beschwerde gegen den wasserpolizeilichen Auftrag ein. Im Wesentlichen und wiederholt – wobei die Wiedergabe des gesamten ausführlichen Beschwerdevorbringens aufgrund der nachstehenden rechtlichen Erwägungen entbehrlich ist – wurde darauf verwiesen, dass es durch die nicht genehmigte Verlegung des Kanalstrangs auf ihrem GN aa KG T. zwischen Schacht 120 und 122 „zu einer Kollision mit ihrem Schluckbrunnen“ gekommen sei, wobei in Folge ausführlich unter Hinweis auf diverse Planunterlagen und behördliche Entscheidungen begründet wurde, warum dies ihrer Ansicht nach so sei. Der tatsächliche Verlauf entspräche jedenfalls nicht dem kollaudierten Verlauf und habe sie nie eine Zustimmung zu dem tatsächlichen Verlauf erteilt. Es bestehe daher auch keine Dienstbarkeit

Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959. Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme sei ebenso wenig entsprochen worden wie dem Antrag auf Rückversetzung des Kanalstrangs. Ihr Rückflußbrunnen ihrer Heizungsanlage habe eine ordnungsgemäße und aufrechte wasserrechtliche Bewilligung. Die Wasserrechtsbehörde habe nun der Gemeinde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich der Kollision aufgetragen. Um den gesetzmäßigen Zustand auf ihrem Grundstück herzustellen, müsste die Gemeinde einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung des konsenslosen Kanalstranges einbringen und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers einholen. Ein Zivilrechtsverfahren gegen die Gemeinde T. sei beim Bezirksgericht Oberndorf anhängig. Laut dem vom Gericht beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen rinne im Bereich der Kollision vom Kanal selbst keine Flüssigkeit aus, sodass an sich keine Gefahr in Verzug vorliege. Es werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Gemeinde aufgetragen werde die „unterlassenen Arbeiten, nämlich Herstellung der projektsgemäßen Arbeiten

dem eingereichten und behördlich bewilligten Projektplan vom 7.11.1979 im Bereich des Grundstückes aa KG T. nachzuholen oder … um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. In eventu wird hiermit gleichzeitig auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Bescheides bis zum Vorliegen einer für die Gemeinde rechtsgültigen wasserrechtlichen Bewilligung für den genannten Kanalstrang beantragt“. 1.3. Mit Schreiben vom 16.09.2015 wurden von der belangten Behörde die Beschwerde sowie Teile des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Erläuternd wurde mitgeteilt, dass der Hauptkanal durch die Herstellung der Erdwärmeheizung von der Beschwerdeführerin mit deren Schluckbrunnen durchstoßen worden sei und diese der Gemeinde die Reparatur verweigere, mit der Begründung, dass die Verlegung des Kanalstranges auf ihrem Grundstück nicht Bescheid

erfolgt sei. Dazu sei ein Verfahren beim Bezirksgericht Oberndorf unter der Zahl 2 C502/13t-39 anhängig. Die Beschwerdeführerin habe nun ohne entsprechende Bewilligung einen neuen Schluckbrunnen, lasse jedoch den, den Schmutzwasserstrang durchörternden Schluckbrunnen nicht entfernen. Zufolge Aussage der wasserbautechnischen Amtssachverständigen aber auch des gerichtlich beeideten Sachverständigen seien die Abänderungen des ausgeführten Kanals gegenüber dem genehmigten Projekt sehr gering und seien daher nachträglich genehmigt. Die Beschwerdeführerin habe als Grundeigentümerin zum Zeitpunkt der Errichtung und Überprüfung der Kanalanlage bei den Verhandlungen keine Bedenken vorgebracht. Die Beschwerde wurde der Gemeinde T. zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und mit Schreiben vom 12.10.2015, am 15.10.2015 eingelangt bzw. Email vom 22.10.2015, ausführlich unter Vorlage von Unterlagen Stellung genommen. Eine Sanierung des Kanals sei bis dato aufgrund der Verweigerung des Zutritts auf das GN aa KG T. durch die Grundeigentümerin nicht möglich gewesen. Aufgrund der Vorlage von lediglich ein paar Aktenstücken in Kopie wurde von der belangten Behörde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts die im angefochtenen Bescheid erwähnte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, sowie das Originalkuvert der eingebrachten Beschwerde vorgelegt. Letztlich wurde die Vorlage des Gesamtaktes (Aktenvermerk vom 18.11.2015) angefordert, welcher am 24.11.2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangte. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 07.11.1979, Zl. zzz wurde der Gemeinde T. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Benützung der Ortskanalisation Ober- und Untereching zum Zwecke der Einleitung von Regen- und Schmutzwässer im Mischverfahren in den Verbandssammler des Reinhalteverbandes W. nach Maßgabe des Projektes des Ingenieurkonsulenten DI F. X., Y. vom 15.02.1979 unter Vorschreibunge von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Die Verlegung des Kanalastranges Ie als Nebensammler ist von dieser Bewilligung mitumfasst. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 07.11.1979, Zl. zzz wurde der Gemeinde T. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Benützung der Ortskanalisation Ober- und Untereching zum Zwecke der Einleitung von Regen- und Schmutzwässer im Mischverfahren in den Verbandssammler des Reinhalteverbandes W. nach Maßgabe des Projektes des Ingenieurkonsulenten DI F. römisch zehn., Y. vom 15.02.1979 unter Vorschreibunge von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Die Verlegung des Kanalastranges römisch eins e als Nebensammler ist von dieser Bewilligung mitumfasst. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.09.1987, Zl zzz wurde nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung

§ 121

WRG 1959 ausgesprochen, dass für die im Zuge der Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage erfolgten Abänderungen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Ausführungsoperates von DI G. Z. vom 26.11.1985 und der in der Begründung des Bescheides enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung mit Auflagen erteilt wird.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.09.1987, Zl zzz wurde nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung

Paragraph 121, WRG 1959 ausgesprochen, dass für die im Zuge der Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage erfolgten Abänderungen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Ausführungsoperates von DI G. Z. vom 26.11.1985 und der in der Begründung des Bescheides enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung mit Auflagen erteilt wird. Im Zuge einer Kanalüberprüfung (Prüfbericht

§ 134WRG von DI Z.

& DI A. vom 14.06.2012, Zl. zzz, Kamerabefahrung vom 14.11.2011) wurde festgestellt, dass im Bereich des GN aa KG T. im Strang Ie Haltung 121 ein Schaden in Form eines Hindernisses (Gegenstand ragt durch die Wand, Querschnittsverminderung 22% bei 12 Uhr, einragender Pflock) im Kanal besteht (Protokoll B. Rohrtechnik GmbH, C.).Im Zuge einer Kanalüberprüfung (Prüfbericht

Paragraph 134, WRG von DI Z. & DI A. vom 14.06.2012, Zl. zzz, Kamerabefahrung vom 14.11.2011) wurde festgestellt, dass im Bereich des GN aa KG T. im Strang römisch eins e Haltung 121 ein Schaden in Form eines Hindernisses (Gegenstand ragt durch die Wand, Querschnittsverminderung 22% bei 12 Uhr, einragender Pflock) im Kanal besteht (Protokoll B. Rohrtechnik GmbH, C.). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25.02.2013, Zl zzz wurde der Antrag von Frau E. U. vom 20.11.2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.09.1987, Zl zzz abgewiesen. In der Begründung wurde nach Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Antragstellerin zur Überprüfungsverhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, an der Verhandlung nicht teilgenommen hat und ihr der Überprüfungsbescheid nachweislich am 08.10.1987 zugestellt worden ist. Es liegen die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs 1 und Abs 2 AVG nicht vor, da der Überprüfungsbescheid länger als 3 Jahre rechtskräftig erlassen wurde, die zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes überschritten ist und Gründe für ein amtswegiges Eingreifen nicht vorliegen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25.02.2013, Zl zzz wurde der Antrag von Frau E. U. vom 20.11.2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.09.1987, Zl zzz abgewiesen. In der Begründung wurde nach Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Antragstellerin zur Überprüfungsverhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, an der Verhandlung nicht teilgenommen hat und ihr der Überprüfungsbescheid nachweislich am 08.10.1987 zugestellt worden ist. Es liegen die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, AVG nicht vor, da der Überprüfungsbescheid länger als 3 Jahre rechtskräftig erlassen wurde, die zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes überschritten ist und Gründe für ein amtswegiges Eingreifen nicht vorliegen. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde von der Antragstellerin diverse Unterlagen beigelegt ua das Protokoll der Kamerabefahrung vom November 2012 wie auch ein Schreiben der der Gemeinde T. vom 19.03.2012, in welchem die Gemeinde die Antragstellerin über das Ergebnis der Überprüfung nämlich über die Durchbohrung des Kanales durch die Tiefenbohrung für die Wärmepumpanlage der Antragstellerin informierte und um Kontaktaufnahme ersuchte, um die Schadensbehebung ehestmöglich in Angriff zu nehmen (Gefahr des Rückstaus). Mit weiterem Schreiben vom 14.05.2012 von der Gemeinde T. an die Antragstellerin wurde die Kontaktaufnahme urgiert. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens wurde auch eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und zu dem festgestellten Schaden des Ortkanales im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eingeholt. Mit Schreiben vom 07.01.2013 (Zl. zzz) wurde ua dahingehende Stellung genommen, dass „der Kanalstrang Ie auf dem Grundstück von Frau U. so beschädigt ist, dass eine Versickerung von Abwasser befürchtet werden muss.“ Festgehalten wurde, dass die Anlage von Frau U. laut Wasserinformationssystem (WIS) von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 15.06.2000 (Zl. xxx) wasserrechtlich bewilligt und überprüft wurde. „Es sei daher zu befürchten, dass der Zustand schon seit vielen Jahren besteht, jedoch (laut Fernsehbild) offenbar erst am 14.11.2011 entdeckt wurde“. Der Schaden ist umgehend zu reparieren, um eine Verschmutzung von Grundwasser hintanzuhalten.Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens wurde auch eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und zu dem festgestellten Schaden des Ortkanales im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eingeholt. Mit Schreiben vom 07.01.2013 (Zl. zzz) wurde ua dahingehende Stellung genommen, dass „der Kanalstrang römisch eins e auf dem Grundstück von Frau U. so beschädigt ist, dass eine Versickerung von Abwasser befürchtet werden muss.“ Festgehalten wurde, dass die Anlage von Frau U. laut Wasserinformationssystem (WIS) von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 15.06.2000 (Zl. xxx) wasserrechtlich bewilligt und überprüft wurde. „Es sei daher zu befürchten, dass der Zustand schon seit vielen Jahren besteht, jedoch (laut Fernsehbild) offenbar erst am 14.11.2011 entdeckt wurde“. Der Schaden ist umgehend zu reparieren, um eine Verschmutzung von Grundwasser hintanzuhalten. Mit Schreiben/Email des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14.01.2013 wurde diese Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben/Email vom 14.01.2013, wobei inhaltlich ausschließlich auf die Lage des Kanals eingegangen wurde. Mit Schreiben vom 26.11.2014 informierte die Gemeinde T. die Wasserrechtsbehörde, dass die Sanierung des Ortskanals von der Grundeigentümerin Frau U. bis dato verhindert wurde. Es wurde um die Einleitung eines Strafverfahrens ersucht und das Protokoll der Kamerabefahrung vom 14.11.2011 beigelegt. Mit Schreiben vom 28.01.2015 und weiteren Schreiben wurde die Gemeinde T. von der Wasserrechtsbehörde unter Darlegung der rechtlichen Bestimmungen zur Schadensbehebung aufgefordert, wobei auch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht und mit Schreiben vom 20.07.2015 eine Anzeige an die Strafbehörde eingebracht wurde. Am 21.07.2015 erging der, nur von Frau E. U. angefochtene Bescheid, wobei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den unter Punkt 1 dargestellten Verfahrensgang verwiesen werden kann. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich dieser Sachverhalt aus der klaren und unbedenklichen Aktenlage ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Unterlassene Arbeiten (Abs 1 lit a) sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar auf Grund des WRG (zB § 50) oder einer Durchführungsverordnung oder auf Grund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar WRG, 2. Auflage Stand 01.01.2013, § 138 K 19 und E 45 ff).Unterlassene Arbeiten (Absatz eins, Litera a,) sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar auf Grund des WRG (zB Paragraph 50,) oder einer Durchführungsverordnung oder auf Grund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar WRG, 2. Auflage Stand 01.01.2013, Paragraph 138, K 19 und E 45 ff).

§ 50

Abs 1 WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

Paragraph 50, Absatz eins, WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen , oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Eine Verletzung der Pflichten

§ 50

Abs 1 hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in § 138 Abs 1 normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt (VwGH 02.10.1997, 95/07/0100). Eine Verletzung der Pflichten

Paragraph 50, Absatz eins, hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ein solcher Auftrag ist nur zulässig, wenn die in Paragraph 138, Absatz eins, normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, dass entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt (VwGH 02.10.1997, 95/07/0100). Ein Instandhaltungsauftrag bzw. Instandsetzungsauftrag kommt des Weiteren nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118, VwGH 26.05.2011, 2010/07/0068). Ein Instandhaltungsauftrag bzw. Instandsetzungsauftrag kommt des Weiteren nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118, VwGH 26.05.2011, 2010/07/0068). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im gegenständlichen Fall folgendes festzuhalten: Der gegenständliche Kanalstrang war Bestandteil des im Jahr 1979 wasserrechtlich bewilligten Kanalprojekts (Mischwasserkanalisation). Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurden die sich im Zuge der Errichtung des Kanals ergebenden Abänderungen nachträglich wasserrechtlich mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.09.1987 genehmigt. In rechtlicher Hinsicht besteht daher die gesetzlich in § 50 WRG 1959 verankerte Instandhaltungspflicht der Bewilligungsträgerin für den letztlich im Jahr 1987 genehmigten Zustand der Anlage und im gegenständlichen Fall auch insbesondere auch dahingehend, dass ein öffentliches Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers (keine nachteilige Beeinflussung des Wassers im Sinne des § 105 WRG 1959) besteht. Eine rechtsgültige Verpflichtung anderer lässt sich aus der Aktenlage nicht entnehmen und wurde von der Gemeinde T. auch nie behauptet. In rechtlicher Hinsicht besteht daher die gesetzlich in Paragraph 50, WRG 1959 verankerte Instandhaltungspflicht der Bewilligungsträgerin für den letztlich im Jahr 1987 genehmigten Zustand der Anlage und im gegenständlichen Fall auch insbesondere auch dahingehend, dass ein öffentliches Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers (keine nachteilige Beeinflussung des Wassers im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959) besteht. Eine rechtsgültige Verpflichtung anderer lässt sich aus der Aktenlage nicht entnehmen und wurde von der Gemeinde T. auch nie behauptet. Die bis dato nicht erfolgte Sanierung des Kanalabschnittes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stellt daher eine unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dar, wobei die Gemeinde T. durch die Weigerung der Grundeigentümerin auf ihrem Grundstück die Arbeiten vornehmen zu lassen, bisher den Schaden nicht beheben konnte. Die bis dato nicht erfolgte Sanierung des Kanalabschnittes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stellt daher eine unterlassene Arbeit im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar, wobei die Gemeinde T. durch die Weigerung der Grundeigentümerin auf ihrem Grundstück die Arbeiten vornehmen zu lassen, bisher den Schaden nicht beheben konnte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts lagen aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Instandsetzungsauftrages im öffentlichen Interesse vor, da durch den Schaden am Kanalstrang – wie vom wasserbautechnischen Sachverständigen beurteilt – die Gefahr der Versickerung von Abwasser ins Grundwasser besteht. Das Vorliegen von Gefahr von Verzug ist kein rechtliches Erfordernis für die Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts lagen aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Instandsetzungsauftrages im öffentlichen Interesse vor, da durch den Schaden am Kanalstrang – wie vom wasserbautechnischen Sachverständigen beurteilt – die Gefahr der Versickerung von Abwasser ins Grundwasser besteht. Das Vorliegen von Gefahr von Verzug ist kein rechtliches Erfordernis für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Der von E. U. eingebrachten Beschwerde gegen den an die Gemeinde T. als Verpflichtete gerichteten Instandsetzungsauftrag konnte aus folgenden Gründen kein Erfolg zukommen:

§ 72

Abs 1 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen (lit

  1. b)und zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (lit
  2. f)das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, … insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; …

Paragraph 72, Absatz eins, haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen (Litera b,) und zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Litera f,) das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, … insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; …

§ 72

Abs 4 sind behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs 1 und 3) nach Abs 1 lit e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.

Paragraph 72, Absatz 4, sind behördlich angeordneten Maßnahmen (Paragraphen 31, 138, Absatz eins und 3) nach Absatz eins, Litera e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Absatz eins, zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach Paragraphen 31, oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören. Dem Anhörungsrecht wurde dadurch nachgekommen, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.01.2013 von dem Schaden bzw der notwendigen Behebung von diesem informiert wurde und eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde dh die Vorgaben des § 72 Abs 4 WRG 1959 wurden erfüllt. Dass die Sanierung eines schadhaften Mischwasserkanals im öffentlichen Interesse liegt bedarf keiner weiteren Ausführungen, da neben der Gefahr der Grundwasserverunreinigung durch das Versickern von Abwässern auch die Gefahr des Rückstaus durch eine Querschnittsverminderung durch den in den Kanal einragenden Pflock besteht.Dem Anhörungsrecht wurde dadurch nachgekommen, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.01.2013 von dem Schaden bzw der notwendigen Behebung von diesem informiert wurde und eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde dh die Vorgaben des Paragraph 72, Absatz 4, WRG 1959 wurden erfüllt. Dass die Sanierung eines schadhaften Mischwasserkanals im öffentlichen Interesse liegt bedarf keiner weiteren Ausführungen, da neben der Gefahr der Grundwasserverunreinigung durch das Versickern von Abwässern auch die Gefahr des Rückstaus durch eine Querschnittsverminderung durch den in den Kanal einragenden Pflock besteht. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kommt aber außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 28.07.1994, 94/07/0085; stRsp). Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.06.1960, Slg 5237 A; stRsp, siehe auch Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 138 RZ 2, Stand: Jänner 2015, rdb.at). Durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens (VwGH 23.05.2007, 2004/04/1096).In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt aber außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 28.07.1994, 94/07/0085; stRsp). Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden, sodass dritten Personen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.06.1960, Slg 5237 A; stRsp, siehe auch Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 Paragraph 138, RZ 2, Stand: Jänner 2015, rdb.at). Durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd Paragraph 8, AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens (VwGH 23.05.2007, 2004/04/1096). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall auch ein behördlicher Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 durch die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Wasserrechtsbehörde zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung hätte ergehen können, da es denkbar ist, dass ein Sachverhalt sowohl § 138 als auch § 31 verwirklicht (VwGH 03.07.2003, 2000/07/0266).Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall auch ein behördlicher Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 durch die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Wasserrechtsbehörde zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung hätte ergehen können, da es denkbar ist, dass ein Sachverhalt sowohl Paragraph 138, als auch Paragraph 31, verwirklicht (VwGH 03.07.2003, 2000/07/0266). Für die Beschwerdeführerin wäre aber nichts gewonnen, denn das Verfahren nach § 31 Abs 3 WRG ist ebenso ein Einparteienverfahren und das Legalservitut/die Duldungsverpflichtung des § 72 WRG gilt auch in diesem Fall. Für die Beschwerdeführerin wäre aber nichts gewonnen, denn das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist ebenso ein Einparteienverfahren und das Legalservitut/die Duldungsverpflichtung des Paragraph 72, WRG gilt auch in diesem Fall. Da somit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

§ 138

Abs 1 WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht

§ 7Vw

GVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung der Beschwerdeführerin daher lediglich zur Kenntnis übermittelt, auch wenn dies aus dem angefochtenen Bescheid in der Deutlichkeit nicht erkennbar ist. Da somit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags

Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine Parteistellung zukommt, besteht auch kein Beschwerderecht

Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung der Beschwerdeführerin daher lediglich zur Kenntnis übermittelt, auch wenn dies aus dem angefochtenen Bescheid in der Deutlichkeit nicht erkennbar ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen waren. Zudem haben iSd § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, , Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen waren. Zudem haben iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass

§ 137

Abs 1 Ziffer 6 WRG 1959 derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die ihn

§ 72

Abs 1 treffende Duldungspflichten verletzt und mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 6 WRG 1959 derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die ihn

Paragraph 72, Absatz eins, treffende Duldungspflichten verletzt und mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist. II. römisch zwei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 138 iVm § 50 WRG 1959 wie in der Begründung angeführt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 50, WRG 1959 wie in der Begründung angeführt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.358.15.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.