GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.5.1969, Zahl yyy wurde der Gemeinde C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der G.quelle samt Ableitung unter anderem über die Grundstücke der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers (Frau Y. A.) erteilt. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich auch zugunsten der Stadtgemeinde B. erweitert. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 8.11.2010, Zl. yyy, wurde den Gemeinden B. und C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage aus der G.quelle erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde die Trinkwasserleitung teilweise neu verlegt und die ehemalige Wasserleitung über die Liegenschaften des Beschwerdeführers stillgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.5.2014, Zl. yyy, wurde festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt ist. Weiters wurden die festgestellten geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die (Teil)-Löschung von Wasserbenutzungsrechten auf den Grundstücken aa/3, aa/1, aa/5, aa/2 und bb/2 jeweils EZ cc, KG C., BG B. sowie dd und ee jeweils EZ ff, KG C., BG B. sowie gg/1 und hh/1 jeweils EZ ii, ebenfalls KG C., BG B. In Erledigung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 25.3.2015, Zahl LVwG-1/259/2-2015, der Beschwerde statt und trug der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.5.2015, Zahl yyy, wurde festgestellt, dass das auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.5.1969, Zl yyy, der Gemeinde C. eingetragenen Wasserbenutzungsrecht zur Fassung und Ableitung der sogenannten G.quelle zufolge des Verzichts der Berechtigten hinsichtlich der Anlagenteile auf den GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C., erloschen ist.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.5.2015, Zahl yyy, wurde festgestellt, dass das auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.5.1969, Zl yyy, der Gemeinde C. eingetragenen Wasserbenutzungsrecht zur Fassung und Ableitung der sogenannten G.quelle zufolge des Verzichts der Berechtigten hinsichtlich der Anlagenteile auf den Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C., erloschen ist. In Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile bleibt das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bestehen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde den bisher Wasserberechtigten aufgetragen, dass die Leitungsanlage gem. § 29 Abs. 6, 7 und 8 WRG 1959 idgF an ihren Endpunkten bis längstens 31.8.2015 zu verschließen und im Anschluss daran eine schriftliche Ausführungsanzeige an den Landeshauptmann von Salzburg als Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist (Spruchpunkt II.). Ausdrücklich wird festgestellt, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ebenfalls erloschen sind (Spruchpunkt III.).In Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile bleibt das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bestehen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde den bisher Wasserberechtigten aufgetragen, dass die Leitungsanlage gem. Paragraph 29, Absatz 6, 7 und 8 WRG 1959 idgF an ihren Endpunkten bis längstens 31.8.2015 zu verschließen und im Anschluss daran eine schriftliche Ausführungsanzeige an den Landeshauptmann von Salzburg als Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausdrücklich wird festgestellt, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ebenfalls erloschen sind (Spruchpunkt römisch drei.). In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschrift wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid konkretisierte Festlegungen vermissen lasse, hinsichtlich welcher Anlagenteile das Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Darüber hinaus sei auch die Festlegung des Verschließens der Leitungsanlage nicht konkretisiert genug, zumal nicht festgelegt worden sei, wo der Verschluss stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach die fachgerechte Entfernung der Leitungen, Rekultivierung und Ersatz des Flurschadens sowie des entgangenen Ernteertrages beantragt. Zudem führe der verbleibende Bestand der Leitung sowohl im Falle einer späteren Verbauung als auch ohne Verbauung zu einem erheblichen Mehraufwand und zu wirtschaftlichen Erschwernissen, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Beseitigung der Wasserleitungsanlage habe. Am 30.11.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt in der der Beschwerdeführer samt rechtsfreundlichen Vertreter, der Vertreter der belangten Behörde, ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger sowie die Vertreterin und der Projektverantwortliche für die mitbeteiligte Gemeinde B. angehört wurden. Ein Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde C. ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer verlangt dabei die gänzliche Entfernung der Rohrleitung der stillgelegten Trinkwasserleitung, die über seine Grundstücksparzellen verlaufen, da er im Falle des Belassens der alten Leitung im Boden wirtschaftliche Nachteile und Erschwernisse sowohl bei der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücksparzellen als auch bei der möglichen Bebauung seiner beiden als Bauland gewidmeten Grundstücksparzellen befürchte. Laut Ansicht des Beschwerdeführers sei seine Mutter als Rechtsvorgängerin im Zuge der Bewilligung der Trinkwasserleitung im Jahr 1969 nur für die Verlegung und den Betrieb, jedoch nicht für die Stilllegung der Leitung entschädigt worden. Der für die Gemeinden B. und C. tätige Projektleiter DI H. führte aus, dass die Neuerrichtung der Trinkwasserversorgung für die beiden Gemeinden dringend notwendig geworden ist, da die alte Trinkwasserleitung aufgrund gestiegener Anforderungen und zahlreicher technischer Gebrechen in den letzten Jahren eine sichere Versorgung mit Trinkwasser nicht mehr gewährleisten konnte. Dabei wurden insgesamt ca. 10 km neue Trinkwasserleitung auf einer neuen Trasse verlegt und in Zuge der Neuerrichtung dagegen die alte Trinkwasserleitung auf einer Strecke von ebenfalls insgesamt ca. 10 km stillgelegt. Von dieser alten stillgelegten Leitung verlaufen ca. 570 lfm. über die Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers. Die alte Leitung sei durch die bauausführende Firma an den Endpunkten
den einschlägigen Richtlinien fachgerecht verschlossen und die Ausführung bestätigt worden. Es handelt sich bei der alten Rohrleitung um PVC-Rohre mit einem Durchmesser DN 250. Der Projektant bekräftigte, dass die gänzliche Entfernung von stillgelegten Trinkwasserleitungen aus dem Boden absolut unüblich ist und auch im konkreten Fall keine zwingenden Gründe für eine Entfernung der alten Leitungsrohre vorliegen. Aus Sicht des Projektanten liegen jedenfalls weder wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen noch eine Verhinderung einer möglichen Bebauung der Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers vor. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass er bereits im Zuge des behördlichen Überprüfungs- und Teillöschungsverfahren für diese Trinkwasserversorgungsanlage in der mündlichen Verhandlung am 21.5.2014 eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hatte und verwies auf die dortigen Ausführungen. Im Wesentlichen führte der Amtssachverständige aus, dass aus fachlicher Sicht der Verschluss der Leitung an den Endpunkten dem Stand der Technik (ÖVGW Richtlinie W 100, Stand 2007) entspreche und daher als entsprechende Vorkehrung bei Stilllegung der Wasserleitung durchzuführen war. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Rohrdurchmesser DN 250 ist aus fachlicher Sicht weder eine Verfüllung der Leitung noch eine Entfernung der Leitung aus dem Untergrund erforderlich. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der Sachverständige im Verfahren festgestellt hatte, dass eine Entfernung der Leitung aus technischer Sicht jedenfalls nicht notwendig ist und wies weiters darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers im Zuge der Bewilligung der Trinkwasserversorgungsanlage im Jahr 1969 für die damalige Einräumung der Dienstbarkeit und für die Flurschäden
den damalig gültigen Richtsätzen voll entschädigt wurde, weshalb für die Stilllegung der Leitung keine weiteren Ansprüche bestehen. Die Vertreterin der Stadtgemeinde B. schloss sich im Wesentlichen den Aussagen des Projektanten und des Vertreters der belangten Behörde an und verwies ebenfalls auf die bereits im Zuge der Bewilligung der Trinkwasserleitung geleisteten Entschädigungszahlungen an die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvorgängerin; damit seien sämtliche Ansprüche für die Inanspruchnahme der Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers abgegolten. Weiters wurde hingewiesen, dass mit Ausnahme des Beschwerdeführers kein anderer Grundeigentümer die Entfernung der alten Leitung oder Entschädigungszahlungen verlangt hätten. 2. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.5.1969, Zahl yyy wurde der Gemeinde C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der G.quelle samt Ableitung unter anderem über die Grundstücke der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers (Frau Y. A.) erteilt. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich auch zugunsten der Stadtgemeinde B. erweitert. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 8.11.2010, Zl. yyy, wurde den Gemeinden B. und C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage aus der G.quelle erteilt. Mit dieser Bewilligung wurde die Trinkwasserleitung teilweise neu verlegt und die ehemalige Wasserleitung über die Liegenschaften des Beschwerdeführers stillgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22.5.2014, Zl. yyy, wurde festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt ist. Weiters wurden die festgestellten geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.5.2015, Zahl yyy, wurde festgestellt, dass das auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.5.1969, Zl yyy, der Gemeinde C. eingetragenen Wasserbenutzungsrecht zur Fassung und Ableitung der sogenannten G.quelle zufolge des Verzichts der Berechtigten hinsichtlich der Anlagenteile auf den GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C., erloschen ist.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4.5.2015, Zahl yyy, wurde festgestellt, dass das auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.5.1969, Zl yyy, der Gemeinde C. eingetragenen Wasserbenutzungsrecht zur Fassung und Ableitung der sogenannten G.quelle zufolge des Verzichts der Berechtigten hinsichtlich der Anlagenteile auf den Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C., erloschen ist. In Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile bleibt das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bestehen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde den bisher Wasserberechtigten aufgetragen, dass die Leitungsanlage gem. § 29 Abs. 6, 7 und 8 WRG 1959 idgF an ihren Endpunkten bis längstens 31.8.2015 zu verschließen und im Anschluss daran eine schriftliche Ausführungsanzeige an den Landeshauptmann von Salzburg als Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist (Spruchpunkt II.). Ausdrücklich wurde festgestellt, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ebenfalls erloschen sind (Spruchpunkt III.).In Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile bleibt das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bestehen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde den bisher Wasserberechtigten aufgetragen, dass die Leitungsanlage gem. Paragraph 29, Absatz 6, 7 und 8 WRG 1959 idgF an ihren Endpunkten bis längstens 31.8.2015 zu verschließen und im Anschluss daran eine schriftliche Ausführungsanzeige an den Landeshauptmann von Salzburg als Wasserrechtsbehörde vorzulegen ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausdrücklich wurde festgestellt, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ebenfalls erloschen sind (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ausschließlich und unmissverständlich auf Anlagenteile der stillgelegten Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers (GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C.) bezieht und dass es sich bei diesen Anlagenteilen ausschließlich um die Leitungsanlage in Form von PVC-Rohren handelt. Auch wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich abgesprochen, dass in Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bleibt. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht absolut nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die belangte Behörde nicht konkretisiert habe, auf welche Anlagenteile sich ihr Bescheid bezogen habe. Für das erkennende Gericht bestehen jedoch keine Zweifel, dass sich die Löschungsfeststellung ausschließlich auf die Anlagenteile (Rohrleitung) auf den GP des Beschwerdeführers bezieht. Auch hat sich die Verzichtserklärung der Wasserbenutzungsberechtigten ausschließlich auf diese Anlagenteile bezogen.Festgestellt wurde, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ausschließlich und unmissverständlich auf Anlagenteile der stillgelegten Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C.) bezieht und dass es sich bei diesen Anlagenteilen ausschließlich um die Leitungsanlage in Form von PVC-Rohren handelt. Auch wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich abgesprochen, dass in Bezug auf die übrigen, nicht explizit angeführten Anlagenteile das Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht bleibt. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht absolut nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die belangte Behörde nicht konkretisiert habe, auf welche Anlagenteile sich ihr Bescheid bezogen habe. Für das erkennende Gericht bestehen jedoch keine Zweifel, dass sich die Löschungsfeststellung ausschließlich auf die Anlagenteile (Rohrleitung) auf den Gesetzgebungsperiode des Beschwerdeführers bezieht. Auch hat sich die Verzichtserklärung der Wasserbenutzungsberechtigten ausschließlich auf diese Anlagenteile bezogen. Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C. ist und ein Teil der stillgelegten Trinkwasserleitung auf einer Gesamtlänge von ca. 570 lfm. über diese Grundstücksparzellen verlaufen. Die angeführten Grundstücksparzellen werden vom Beschwerdeführer derzeit widmungsgemäß landwirtschaftlich genutzt, wobei die beiden GP hh/1 und gg/1 als Bauland ausgewiesen sind. Festgestellt wird, dass der Großteil der alten Leitung entlang der I. Ache in einem Abstand von ca. 5 Meter vom Bach und damit im Korridor des Hochwasserabflussbereiches der Ache liegt. Im Bereich der als Bauland gewidmeten GP verläuft die Leitung im Bereich der GP hh/1 am Rand dieser GP und bei GP gg/1 quer durch diese GP, wobei hier ca. 30 m Bauland betroffen sind. Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., im Gemeindegebiet von C. ist und ein Teil der stillgelegten Trinkwasserleitung auf einer Gesamtlänge von ca. 570 lfm. über diese Grundstücksparzellen verlaufen. Die angeführten Grundstücksparzellen werden vom Beschwerdeführer derzeit widmungsgemäß landwirtschaftlich genutzt, wobei die beiden Gesetzgebungsperiode hh/1 und gg/1 als Bauland ausgewiesen sind. Festgestellt wird, dass der Großteil der alten Leitung entlang der römisch eins. Ache in einem Abstand von ca. 5 Meter vom Bach und damit im Korridor des Hochwasserabflussbereiches der Ache liegt. Im Bereich der als Bauland gewidmeten Gesetzgebungsperiode verläuft die Leitung im Bereich der Gesetzgebungsperiode hh/1 am Rand dieser Gesetzgebungsperiode und bei Gesetzgebungsperiode gg/1 quer durch diese GP, wobei hier ca. 30 m Bauland betroffen sind. Festgestellt wurde, dass es sich bei der stillgelegten Trinkwasserleitung um PVC-Rohre mit einem Durchmesser DN 250 handelt. Festgestellt werden konnte, dass die stillgelegte Leitung an den jeweiligen Endpunkten durch die bauausführende Firma im November 2013 fachgerecht verschlossen wurde und eine entsprechende Fertigstellungsmeldung an den Projektanten und an die Stadtgemeinde B. abgegeben wurde. Dabei wurde der eine Verschlusspunkt am Anfang der Leitung im Bereich der Agrargemeinschaft C. J. und das Ende der Leitung im Bereich des Grundstücks von Herrn X. K. (Bereich unmittelbar vor den beiden Bauwerken) vorgenommen. Dazwischen wurde die Leitung nicht getrennt, dh. die Leitungsrohre verlaufen in einem Stück über die Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers.Festgestellt wurde, dass es sich bei der stillgelegten Trinkwasserleitung um PVC-Rohre mit einem Durchmesser DN 250 handelt. Festgestellt werden konnte, dass die stillgelegte Leitung an den jeweiligen Endpunkten durch die bauausführende Firma im November 2013 fachgerecht verschlossen wurde und eine entsprechende Fertigstellungsmeldung an den Projektanten und an die Stadtgemeinde B. abgegeben wurde. Dabei wurde der eine Verschlusspunkt am Anfang der Leitung im Bereich der Agrargemeinschaft C. J. und das Ende der Leitung im Bereich des Grundstücks von Herrn römisch zehn. K. (Bereich unmittelbar vor den beiden Bauwerken) vorgenommen. Dazwischen wurde die Leitung nicht getrennt, dh. die Leitungsrohre verlaufen in einem Stück über die Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers. Die ordnungsgemäße Ausführung wurde auch von der Stadtgemeinde B. schriftlich an die Wasserrechtsbehörde angezeigt. Festgestellt werden konnte, dass die Stadtgemeinde B. und die Gemeinde C. mit Schreiben vom 10.4.2015 ausdrücklich und unwiderruflich auf das Wasserbenutzungsrecht der Quellzuleitung G.quelle auf den Grundstücken GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C. verzichtet haben. Die Gemeinden bestätigten, dass die im Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 8.11.2010, Zl. yyy, festgelegten Maßnahmen für aufzulassende Anlagenteile lt. Auflage 17 des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (beidseitiger Verschluss der Leitungen) als Löschungsvorkehrungen angesehen und erfüllt wurden (siehe Kollaudierungsbescheid des LH von Salzburg, vom 22.5.2014, Zl. yyy samt Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen).Festgestellt werden konnte, dass die Stadtgemeinde B. und die Gemeinde C. mit Schreiben vom 10.4.2015 ausdrücklich und unwiderruflich auf das Wasserbenutzungsrecht der Quellzuleitung G.quelle auf den Grundstücken Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C. verzichtet haben. Die Gemeinden bestätigten, dass die im Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 8.11.2010, Zl. yyy, festgelegten Maßnahmen für aufzulassende Anlagenteile lt. Auflage 17 des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (beidseitiger Verschluss der Leitungen) als Löschungsvorkehrungen angesehen und erfüllt wurden (siehe Kollaudierungsbescheid des LH von Salzburg, vom 22.5.2014, Zl. yyy samt Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Festgestellt werden konnte, dass die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvorgängerin im Zuge der Bewilligung der Trinkwasserversorgungsanlage mit Bescheid des LH von Salzburg vom 27.5.1969, Zahl yyy, für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücksparzellen zur Verlegung der Trinkwasserleitung
den damalig gültigen Richtsätzen entschädigt wurde. Festgestellt werden konnte, dass die durchgeführten Maßnahmen im Zuge der Stilllegung der Trinkwasserleitung in Form des Verschlusses an den jeweiligen Endpunkten den einschlägigen Richtlinien (ÖVGW Richtlinie W 100, Stand 2007) entspricht und als Stand der Technik angesehen werden kann. Eine gänzliche Entfernung der alten Rohrleitung aus dem Untergrund ist aufgrund des verhältnismäßig geringen Durchmessers DN 250 aus fachlicher Sicht nicht notwendig. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen (öffentliche mündliche Verhandlung, gutachterliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen) des Beschwerdeverfahrens ergibt. Für die Beurteilung des Nichtvorliegens der Notwendigkeit einer gänzlichen Entfernung der stillgelegten Trinkwasserleitung aus sämtlichen Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers folgt das Landesverwaltungsgericht den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in dessen gutachterlichen Stellungnahme anlässlich der behördlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.5.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Amtssachverständige konnte unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen (ÖVGW Richtlinie W 100, Stand 2007) nachvollziehbar darlegen, dass die von den ehemaligen Wasserbenutzungsberechtigten (Stadtgemeinde B. und Gemeinde C.) ausgeführten letztmaligen Vorkehrungen für die Stilllegung der Trinkwasserleitung in Form des fachmännischen Verschließens an den jeweiligen Endpunkten, um eine Drainagewirkung unterbinden zu können, als notwendige und geeignete Maßnahme anzusehen ist und jedenfalls dem Stand der Technik entspricht. Der Amtssachverständige konnte auch plausibel darlegen, dass aufgrund des verhältnismäßig geringen Durchmessers von DN 250 der alten Rohrleitung aus fachlicher Sicht weder eine Verfüllung noch eine gänzliche Entfernung der Leitung aus dem Untergrund erforderlich ist. Der Amtssachverständige konnte auch ausschließen, dass es – wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mit schweren landwirtschaftlichen Geräten zu Bodenabsenkungen entlang der Trasse der Rohrleitung im Bereich der Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers kommen könnte; der Sachverständige und der Projektant führten dazu aus, dass der Beschwerdeführer diese Grundstücksparzellen auch vor Stilllegung der Wasserleitung ohne Probleme bewirtschaftet habe und dies auch weiterhin nach Stilllegung dieser Leitung machen kann, da es aus wasserbautechnischer Sicht für die Bewirtschaftung der Flächen keinen Unterschied macht, ob die Leitung unter Druck steht oder stillgelegt wurde. Der Amtssachverständige konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass es aus wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Sicht jedenfalls unzulässig ist, innerhalb des 5-Meter Bereiches neben der I. Ache, in dem der Hauptteil der stillgelegten Wasserleitung auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Beschwerdeführers liegt, eine Bebauung durchzuführen. Die Errichtung von Bauwerken innerhalb dieses Hochwasserabflussbereiches der I. Ache, die die Bewirtschaftung des Flusses beeinträchtigen würden, ist daher unzulässig. Unter dieser Prämisse erscheint auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die derzeitigen landwirtschaftlichen Flächen möglicherweise in Bauland umgewidmet werden könnten und sich im Falle einer Bebauung ein wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer aufgrund der stillgelegten Rohrleitung ergeben könnte, als nicht zielführend, zumal aus fachlicher Sicht eine Bebauung dieses Hochwasserabflusskorridors unzulässig und daher als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist. Der Amtssachverständige sowie der Projektant konnten in nachvollziehbarer Weise darlegen, dass auch eine mögliche Bauführung auf der GP gg/1 auf dem die alte Rohrleitung auf einer Länge von ca. 30 m verläuft, zu keinen wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Erschwernissen führt. Falls ein mögliches neu zu errichtendes Bauwerk (derzeit liegt kein konkretes Projekt vor) mit der alten Leitung kollidieren sollte, dann können diese PVC-Rohre im Zuge einer Bauführung jedenfalls problemlos und ohne wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen entfernt werden.Für die Beurteilung des Nichtvorliegens der Notwendigkeit einer gänzlichen Entfernung der stillgelegten Trinkwasserleitung aus sämtlichen Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers folgt das Landesverwaltungsgericht den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in dessen gutachterlichen Stellungnahme anlässlich der behördlichen Überprüfungsverhandlung vom 21.5.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Amtssachverständige konnte unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen (ÖVGW Richtlinie W 100, Stand 2007) nachvollziehbar darlegen, dass die von den ehemaligen Wasserbenutzungsberechtigten (Stadtgemeinde B. und Gemeinde C.) ausgeführten letztmaligen Vorkehrungen für die Stilllegung der Trinkwasserleitung in Form des fachmännischen Verschließens an den jeweiligen Endpunkten, um eine Drainagewirkung unterbinden zu können, als notwendige und geeignete Maßnahme anzusehen ist und jedenfalls dem Stand der Technik entspricht. Der Amtssachverständige konnte auch plausibel darlegen, dass aufgrund des verhältnismäßig geringen Durchmessers von DN 250 der alten Rohrleitung aus fachlicher Sicht weder eine Verfüllung noch eine gänzliche Entfernung der Leitung aus dem Untergrund erforderlich ist. Der Amtssachverständige konnte auch ausschließen, dass es – wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mit schweren landwirtschaftlichen Geräten zu Bodenabsenkungen entlang der Trasse der Rohrleitung im Bereich der Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers kommen könnte; der Sachverständige und der Projektant führten dazu aus, dass der Beschwerdeführer diese Grundstücksparzellen auch vor Stilllegung der Wasserleitung ohne Probleme bewirtschaftet habe und dies auch weiterhin nach Stilllegung dieser Leitung machen kann, da es aus wasserbautechnischer Sicht für die Bewirtschaftung der Flächen keinen Unterschied macht, ob die Leitung unter Druck steht oder stillgelegt wurde. Der Amtssachverständige konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass es aus wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Sicht jedenfalls unzulässig ist, innerhalb des 5-Meter Bereiches neben der römisch eins. Ache, in dem der Hauptteil der stillgelegten Wasserleitung auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Beschwerdeführers liegt, eine Bebauung durchzuführen. Die Errichtung von Bauwerken innerhalb dieses Hochwasserabflussbereiches der römisch eins. Ache, die die Bewirtschaftung des Flusses beeinträchtigen würden, ist daher unzulässig. Unter dieser Prämisse erscheint auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die derzeitigen landwirtschaftlichen Flächen möglicherweise in Bauland umgewidmet werden könnten und sich im Falle einer Bebauung ein wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer aufgrund der stillgelegten Rohrleitung ergeben könnte, als nicht zielführend, zumal aus fachlicher Sicht eine Bebauung dieses Hochwasserabflusskorridors unzulässig und daher als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist. Der Amtssachverständige sowie der Projektant konnten in nachvollziehbarer Weise darlegen, dass auch eine mögliche Bauführung auf der Gesetzgebungsperiode gg/1 auf dem die alte Rohrleitung auf einer Länge von ca. 30 m verläuft, zu keinen wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Erschwernissen führt. Falls ein mögliches neu zu errichtendes Bauwerk (derzeit liegt kein konkretes Projekt vor) mit der alten Leitung kollidieren sollte, dann können diese PVC-Rohre im Zuge einer Bauführung jedenfalls problemlos und ohne wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen entfernt werden. An den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, dass der Verschluss der Rohrleitung an den Endpunkten als Stand der Technik bezeichnet werden kann und dass eine gänzliche Entfernung der stillgelegten Rohrleitung aus den Grundstücksparzellen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist, besteht daher kein Zweifel. Auch die Beurteilung des Amtssachverständigen, dass es durch die Belassung der stillgelegten Rohrleitung zu keiner Gefahr der Beeinträchtigung für die Grundstücke des Beschwerdeführers kommt, erscheint insbesondere auch aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen im Kollaudierungsbescheid schlüssig nachvollziehbar und fachlich fundiert. Aus den vorgenannten Gründen war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Beurteilung von negativen Auswirkungen der stillgelegten Leitung abzuweisen, da eine umfassende und nachvollziehbare fachliche Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen wurde. Hierzu ist festzuhalten, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Der Beschwerdeführer vermag daher grundsätzlich mit seinen bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit, ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Hierzu ist festzuhalten, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweis, kraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Der Beschwerdeführer vermag daher grundsätzlich mit seinen bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit, ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014, Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte § 27.
Abs 1 WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3 leg cit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (VwGH 22.04.2004, 2004/07/0017).Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (Paragraph 29, Absatz 3, leg cit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (VwGH 22.04.2004, 2004/07/0017). Als Eigentümer der betroffenen Grundstücksparzellen GP aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., auf denen das Wasserbenutzungsrecht an den Anlagenteilen für erloschen erklärt und auf die sich auch die letztmaligen Vorkehrungen beziehen, genießt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verfahrens zur Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen Parteistellung. Wie im Verfahren festgestellt liegt der Anfangs- und Endverschlusspunkt der Leitungsanlage zwar nicht auf den Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers, jedoch nimmt diese letztmalige Vorkehrung doch direkt Einfluss auf die gesamte Leitungsanlage, da mit Verschluss der Endpunkte diese Leitungsanlage richtlinienkonform stillgelegt wurde.Als Eigentümer der betroffenen Grundstücksparzellen Gesetzgebungsperiode aa/3, aa/1, aa/5, bb/2, dd, ee, hh/1 und gg/1, jeweils KG C., auf denen das Wasserbenutzungsrecht an den Anlagenteilen für erloschen erklärt und auf die sich auch die letztmaligen Vorkehrungen beziehen, genießt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verfahrens zur Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen Parteistellung. Wie im Verfahren festgestellt liegt der Anfangs- und Endverschlusspunkt der Leitungsanlage zwar nicht auf den Grundstücksparzellen des Beschwerdeführers, jedoch nimmt diese letztmalige Vorkehrung doch direkt Einfluss auf die gesamte Leitungsanlage, da mit Verschluss der Endpunkte diese Leitungsanlage richtlinienkonform stillgelegt wurde. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf gänzliche Beseitigung der Anlagenteile auf seinen Grundstücksparzellen betrifft, so wird dazu Folgendes ausgeführt:
1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Die Eigentümer von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommener Grundstücke fallen auch nicht unter den Begriff „Anrainer“ iSd § 29 Abs. 1 WRG und haben daher keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurden (VwGH 20.7.1995, 95/07/0051).Die Eigentümer von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommener Grundstücke fallen auch nicht unter den Begriff „Anrainer“ iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG und haben daher keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken, wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurden (VwGH 20.7.1995, 95/07/0051). Der Beschwerdeführer hat stets vorgebracht, dass seine von der Leitungsanlage betroffenen Grundstücksparzellen durch das Belassen der Leitung nachteilig betroffen seien, jedoch nicht, dass auch angrenzende Grundstücke nachteilig beeinflusst würden. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 WRG sieht neben der Beseitigung und der Wiederherstellung auch noch andere Arten von für die Auflassung notwendig werdender Vorkehrungen vor, wobei keine konkreten Maßnahmen vorgegeben werden. Zur Beurteilung des Erfordernisses und des Ausmaßes letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde einen technischen Sachverständigen heranzuziehen (VwGH 26.2.1985, 83/07/0127). Die zuständige Wasserrechtsbehörde hat infolge der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgelegt, dass für die Stilllegung der betroffenen Anlagenteile der Verschluss der Anfangs- und Endpunkte als notwendige und geeignete letztmalige Vorkehrung vorzunehmen ist. Der Amtssachverständige hat auch klar dargelegt, dass eine gänzliche Entfernung der Rohrleitung aus dem Untergrund aufgrund des verhältnismäßig geringen Rohrdurchmessers DN 250 aus fachlicher Sicht nicht notwendig ist und der Verschluss der Leitung
den einschlägigen Richtlinien (ÖVWG, W100) als Stand der Technik gilt.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WRG sieht neben der Beseitigung und der Wiederherstellung auch noch andere Arten von für die Auflassung notwendig werdender Vorkehrungen vor, wobei keine konkreten Maßnahmen vorgegeben werden. Zur Beurteilung des Erfordernisses und des Ausmaßes letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde einen technischen Sachverständigen heranzuziehen (VwGH 26.2.1985, 83/07/0127). Die zuständige Wasserrechtsbehörde hat infolge der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgelegt, dass für die Stilllegung der betroffenen Anlagenteile der Verschluss der Anfangs- und Endpunkte als notwendige und geeignete letztmalige Vorkehrung vorzunehmen ist. Der Amtssachverständige hat auch klar dargelegt, dass eine gänzliche Entfernung der Rohrleitung aus dem Untergrund aufgrund des verhältnismäßig geringen Rohrdurchmessers DN 250 aus fachlicher Sicht nicht notwendig ist und der Verschluss der Leitung
den einschlägigen Richtlinien (ÖVWG, W100) als Stand der Technik gilt. Ein durch das Wasserbenutzungsrecht betroffener, in seinen Entschädigungsansprüchen aber befriedigter Dritter hat keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor der Zeit aus den in § 27 Abs. 1 WRG genannten Gründen. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus Anlass der wasserrechtlichen Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich abgefunden hatte, gilt nichts anderes. Dieser hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen (VwGH 2.10.1997, 95/07/0014).Ein durch das Wasserbenutzungsrecht betroffener, in seinen Entschädigungsansprüchen aber befriedigter Dritter hat keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor der Zeit aus den in Paragraph 27, Absatz eins, WRG genannten Gründen. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus Anlass der wasserrechtlichen Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich abgefunden hatte, gilt nichts anderes. Dieser hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen (VwGH 2.10.1997, 95/07/0014). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers im Zuge der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Duldung der Leitungsführung über ihre Grundstücksparzellen entsprechend den damaligen Richtsätzen entschädigt wurde. Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, dass laut damaliger Vereinbarung im Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1969 lediglich für den Einbau und den Betrieb eine Entschädigung geleistet worden sei und die Stellungnahme seiner Rechtsvorgänger auch nur dahingehend verstanden werden könne, dass die Stilllegung und Entfernung der Leitung und die damit auftretenden Flurschäden nicht abgegolten worden seien und daher ein Anspruch auf Beseitigung und Entschädigung bestehen würden. Das Landesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Grundeigentümers im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und Einräumung von Zwangsrechten (siehe Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.5.1969, Zahl yyy) für den Rechtseingriff auf Dauer als entschädigt anzusehen ist; das gilt auch für den Rechtsnachfolger. Dieser hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen (VwGH 2.10.1997, 95/07/0014). Aus dem zitierten Bewilligungsbescheid adJ. 1969 ergibt sich auch kein Hinweis, dass diese wasserrechtliche Bewilligung befristet gültig sein sollte, sondern eben auf unbestimmte Dauer erteilt wurde, weshalb auch die Ansprüche der Grundeigentümer auf Dauer abgegolten wurden. Der Hinweis in der Stellungnahme der Rechtsvorgängerin im damaligen Bewilligungsbescheid, dass „die Gemeinde C. für Bau, Betrieb und Bestand der Leitung sowie für eventuell später notwendig werdende Verlegung der Leitung voll haftet“ kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit auch ein Anspruch auf gänzliche Beseitigung der Leitung im Falle einer Stilllegung abgeleitet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht folgt damit der Anschauung der belangten Behörde, dass eine (etwa im Zuge einer Bauführung) notwendig werdende Verlegung nicht mit der Stilllegung der Leitung gleich zu setzen ist und daher auch kein Anspruch auf Entfernung der stillgelegten Leitung besteht. Der Beschwerdeführer selbst hatte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass derzeit weder eine Bauführung im Bereich der stillgelegten Leitung stattfindet noch konkret ein Projekt geplant ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige sowie der Projektant konnten schlüssig darlegen, dass selbst im Falle einer künftigen Bauführung die Entfernung eines Teilstückes der stillgelegten Rohrleitung mit keinen nennenswerten wirtschaftlichen und technischen Erschwernissen verbunden wäre. Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen und soweit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs.1 kein Raum. Letztmalige Vorkehrungen haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen und soweit aufzutragen sind, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, kein Raum. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994, Slg NF Nr. 14.151/A, mwN); 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp. Die Wasserrechtsbehörde hat den scheidenden Wasserbenutzungsberechtigten die Verschließung der Leitung bis längstens 31.8.2015 aufgetragen. Die ordnungsgemäße Ausführung dieser angeordneten letztmaligen Vorkehrung wurde von den Wasserbenutzungsberechtigten (Stadtgemeinde B. und Gemeinde C.) mit Schreiben vom 10.4.2015 an die Wasserrechtsbehörde angezeigt. Die erforderlichen Löschensvorkehrungen waren unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen über die künftige Erhaltungspflicht dem bisher Berechtigten vorzuschreiben. (VwGH 13.10.1960, Slg 5385). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung der stillgelegten Anlagenteile auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und der damit nötigen Rekultivierung und Entschädigung für den ausgefallenen Ernteertrag war aufgrund obiger Ausführungen abzuweisen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auf die zahlreich oa. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auf die zahlreich oa. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.317.5.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.