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{'item': 'LVwG-7/359/18-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-7/359/18-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 2.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 3.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 4.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 5.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 6.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, 7.

§ 33Abs. 1 i

Vm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  2. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  3. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  4. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  5. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  6. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  7. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Euro 2180,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 1526,00 Gesamtbetrag: Euro 16786,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde wie folgt vorgetragen: "In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr P. Q. durch den ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.9.2014 zu 30406-369/46135-2014 BESCHWERDE und führt wie folgt aus: Das gegenständliche Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Betreiber des Nachtclubs V. in W., Z. 32 und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass erdass er als Betreiber des Nachtclubs römisch fünf. in W., Ziffer 32 und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass er
  1. Frau B. MM., geb. am xxx,
  2. Frau A. VL., geb. am xxx
  3. Herrn D. AD., geb. am xxx
  4. Frau C. GA., geb. am xxx
  5. Frau E. CA., geb. am xxx
  6. Frau F. LV., geb. am xxx
  7. Frau G. JI., geb. am xxx als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in seinem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Entgegen der Annahme der Behörde bestand mit keiner der Personen ein arbeitsverhältnis. Vorab ist festzuhalten, dass mit Ausnahme von Herrn D. AD., alle anderen oben angeführten Personen im Lokal als selbständige Prostituierte tätig waren. Herr D. AD. hat wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt, gegenüber Herrn Q. das Interesse kund getan das Lokal zu übernehmen, weshalb er im Lokal vorerst die Aufgabe eines Verantwortlichen nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes ausübte, ohne hiefür ein Entgelt zu beziehen. Von einem Arbeitsverhältnis kann daher nicht gesprochen werden. Nachdem das Bewilligungsverfahren bereist im Laufen war, konnte er das Lokal nicht übernehmen und musste er daher den Abschluss abwarten. Herr D. AD. hat auch in der Folge, nachdem das Bewilligungsverfahren für das Lokal nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes abgeschlossen war und er für seine Person eine eigene Bewilligung erhielt, das Lokal übernommen und führt dieses nunmehr seit 07.07.2014 mit einer auf ihn lautenden Gewerbeberechtigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Nachdem entweder Entgelt noch eine sonstige Gegenleistung vereinbart war und auch nie geleistet wurde, kann daher nicht von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden und bestand daher auch keine Verpflichtung seine Person zur Anmeldung bei einem Krankenversicherungsträger zu bringen. Wie bereits oben ausgeführt, waren die im Lokal anwesenden sechs Damen auch nicht Angestellte des Lokales, sondern selbstständige Prostituierte. Sie waren weder an Weisungen gebunden, noch in den Betrieb eingegliedert. Es gab keine Dienstzeit, in welcher sie anwesend sein mussten und steckte lediglich die festgelegte Öffnungszeit des Lokales den zeitlichen Rahmen ab, in welchem die Damen ihre Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnungen erbringen konnten. Derartige Öffnungszeiten sind sowohl für Bordelle als auch Laufhäuser im Zuge des Bewilligungsverfahrens nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes der Behörde bekannt zu geben und verpflichtend. Wie die im Lokal seit kurzem beschäftigte Kellnerin H. IE. ausführte, konnten die Damen selbst entscheiden, ob sie arbeiten oder nicht. Die Prostituierten konnten auch selbst entscheiden, ob sie im Lokal oder außerhalb des Lokales ihre Sexualdienstleistungen erbringen. Frau H. IE. konnte trotz ihrer Tätigkeit als Kellnerin nicht einmal die Preise der Sexualdienstleisterinnen nennen, woraus sich zeigt, dass die Prostituierten ihre Preise selbst gestalten und vom Lokal keine Vorgabe diesbezüglich bestanden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle bestand überdies noch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der selbständigen Prostituierten und war es deren Aufgabe ihre Abgaben gegenüber dem Finanzamt abzuführen und als Selbstständige Krankenversicherungsbeiträge an die GSVG zu entrichten. Erst mit 01.07.2014 wurde mit Erlass des Finanzministerium, die bis dahin gängige Praxis der Pauschalbesteuerung für Prostituierte in Österreich beendet und ist seit diesem Zeitpunkt eine Pauschalbesteuerung nicht mehr zulässig und im Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine Prostituierte selbständig oder unselbstständig tätig ist. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal angetroffenen Prostituierten waren jedenfalls selbstständig und ergibt sich aus dem Akteninhalt auch nichts Gegenteiliges. Unverständlich ist, weshalb keine einzige Prostituierte befragt wurde um zu erheben, ob sie selbstständig oder in den Betrieb eingebunden ist. Die Betroffenen einer Befragung zu unterziehen wäre wesentlich gewesen und hätte sich im Rahmen der Befragung herausgestellt, dass sie selbständig sind und somit keine Anmeldung zur Krankenversicherung erforderlich war. Deren Befragung zu unterlassen bzw. überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchzufjühren, stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Beweis: Zeuge D. AD., Z. 32, W., EinsichtBeweis: Zeuge D. AD., Ziffer 32,, W., Einsicht in das Gewerberegister, PV, weitere Beweise vorbehalten Es wird daher gestellt der Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Aufnahme der angebotenen Beweise der Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren gegen Herrn P. Q. einzustellen." In der Angelegenheit wurde am 15.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt erschienen ist. Nach Neuzuteilung des Beschwerdeaktes aufgrund Verhinderung der bisherigen Richterin wurde am 9.12.2015 eine weitere Verhandlung unter Vorsitz des gefertigten Richters durchgeführt, in der die Verfahrensparteien auf die Verlesung der bisherigen Protokolle und Aktenbestandteile verzichteten und der Vertreter der Finanzpolizei ergänzend zeugenschaftlich einvernommen wurde. Frau H. IE., die Bardame des V., wurde anlässlich der Kontrolle unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen wie folgt (Beilage zum Strafantrag): Frau H. IE., die Bardame des römisch fünf., wurde anlässlich der Kontrolle unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen wie folgt (Beilage zum Strafantrag): , "Frage: Haben Sie die Rechtsbelehrung verstanden? Antwort: Ja, habe ich. Frage: Welche Tätigkeit üben Sie im Betrieb aus? Antwort: Ich bin Kellnerin und bin Vertreterin des Chefs. Frage: Wer ist der Betreiber des Betriebes? Antwort: Der Chef ist AD. D.. Ich habe gehört, dass es einen gewissen "P." gibt, den habe ich nie gesehen. Er war soweit ich weiß vorher der Chef hier, jetzt macht es der AD.. Ich kann nicht sagen ob es darüber schriftliche Unterlagen gibt. Bei Problemen oder wenn ich AD. benötige, erreiche ich ihn über die Tel-Nr.: 0xxx/xxxxxx. Wenn ich AD. nicht erreiche habe ich keine Alternative. Frage: Welche Entlohnung erhalten Sie für Ihre Tätigkeit? Antwort: Pro Tag wo ich hier arbeite bekomme ich pauschal € 50.-, ich arbeite aber nicht jeden Tag hier. Ich arbeite durchschnittlich zwei Tage die Woche für zirka sechs Stunden am Tag, das ist in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 02:00 Uhr. Heute arbeite ich länger, weil ich alleine verantwortlich bin. Ich putze jeden Tag zirka eine Stunde am Vormittag oder gegen Mittag. Diese Tätigkeit ist in diesen € 50.- enthalten. Frage: Wie und durch wen erfolgt der Barbetrieb? Antwort: Meines Wissens macht das der AD. wenn ich nicht hier bin. Frage: Wer kassiert das Geld für die verabreichten Getränke und Speisen (Preislisten)? Antwort: Es gibt keine Speisen. Getränke kassiere ich, oder AD. wenn ich nicht hier bin. Es kann nur mit Bargeld bezahlt werden, es gibt nur eine Kellnerbrieftasche. Manchmal führe ich eine Stricherlliste, wenn ich sie nicht führe, zähle ich zu Dienstende das Leergut und das Geld in der Brieftasche. Bei den Flaschen und Spirituosen gibt es teilweise Spender mit Zählwerk. Bei denen ohne Zählwerk weiß ich genau wie viel ich mit einem Stamperl einschenke, das schreibe ich auf. Ich lasse die Liste im Lokal, wenn AD. aufsteht, nimmt er sie mit. Ich versuche nur Getränke mit Spender auszuschenken. Das Geld bekommt dann AD.. Wenn er nicht da ist nehme ich das Geld mit, es gibt keinen Tresor. Wenn ich außer Haus gehe, nehme ich das Geld mit. Frage: Sind die Sexdienstleisterinnen an den Umsätzen aus dem Barbetrieb beteiligt? Antwort: Nein Frage: Wie erfolgt der Zimmerbetrieb? Antwort: Die Bezahlung erfolgt in bar direkt an die Mädchen, sie entscheiden ob sie es hier im Lokal oder auf dem Zimmer kassieren. Die Mädchen entscheiden ob und mit wem sie auf das Zimmer gehen. Sie nehmen das Geld mit auf das Zimmer. Frage: Gibt es Mietverträge zwischen Mädchen und Betreiber, bzw. zwischen Betreiber und Vermieter des Gebäudes? Antwort: Zurzeit wird keine Miete bezahlt, aber es ist in Zukunft vorgesehen. Die Miete wird nicht sehr hoch sein, weil der Geschäftsbetrieb eher gering ist. Die Privatzimmer sind voll möbliert. Ob es Mietverträge gibt weiß ich nicht. Frage: Werden die Zimmer nur für die Sexdienstleistungen verwendet oder auch als Unterkunft? Antwort: Die Mädchen wohnen im Haus, aber nicht in den Arbeitszimmern. Es gibt im Arbeitszimmer ein Bett und einen Schrank. Die Bettwäsche wird im Haus gratis gewaschen. Frage: Wo erfolgt die Geschäftsanbahnung bezüglich der Sexdienstleistungen (Zimmer, Barbereich)? Antwort: Bis vor ein oder zwei Tagen wurde mit den Kunden ausschließlich hier Kontakt aufgenommen, seit zirka zwei Tagen gibt es eine Web-Seite wo der Betrieb beworben wird und die Mädchen zu sehen sind. Die Kunden können telefonisch Kontakt aufnehmen und vereinbaren mit welchem Mädchen sie in Kontakt treten möchten. Das kann auch Auswärts sein. Wenn das Telefon läutet kann jeder ran gehen, jedoch müssen die richtigen Mädchen an den Kunden vermittelt werden. Wenn das Mädchen zum Kunden will, muss sie das mir oder AD. bekannt geben. Ob die Mädchen für Hausbesuche eine Vermittlungsprovision bezahlen müssen, das weiß ich nicht. Frage: Wie sind die Öffnungszeiten? Antwort: Montag bis Sonntag 20:00 bis 06:00 Uhr. Frage: Welche Arbeitszeiten haben die Sexdienstleisterinnen? Antwort: Grundsätzlich dieselben Zeiten wie das Lokal geöffnet hat. Außerhalb der Öffnungszeiten war bis jetzt noch kein Bedarf. Wenn die Mädchen frei haben wollen, beantragen sie das über mich oder AD.. Es ist normalerweise kein Problem, wenn sie frei haben wollen. Frage: Gibt es Arbeitszeitaufzeichnungen (eventuell Kalender)? Antwort: Grundsätzlich nein, ich merke mir das aber, wann welche Mädchen da waren. Frage: Wie sind die Preise für die Sexdienstleistungen (Preislisten)? Anmerkung: Frau H. gibt an, dass sie die Preise für die Sexdienstleistungen nicht kennt, die Frage wird deshalb von den Sexdienstleisterinnen selbst erklärt. Antwort: Es wird beurteilt wie der Kunde angezogen ist. Das Minimum ist € 95.- für eine halbe Stunde, für eine Stunde € 145.-. Das ist ein Standardpreis, alles inklusive. Der Verkehr erfolgt nur mit Schutz. Extra Praktiken gibt es keine. Die Mädchen verlangen alle die gleichen Preise aus Fairness. Frage: Wie erfolgt die Aufteilung der Umsätze aus den Sexdienstleistungen? Antwort: An den Lokalbetreiber wird nichts abgegeben. Ob und wie sich die Mädchen untereinander aushelfen bleibt ihnen überlassen. Frage: Wer legt die Preise fest? Antwort: Die Mädchen haben mich ersucht eine Liste anzufertigen, wo festgehalten wird, welches Mädchen wie oft am Zimmer war. Wir machen das aber nicht. Die Preise machen die Mädchen selber. Frage: Wie erfolgt die Geschäftsanbahnung zwischen Betreiber und Sexdienstleisterinnen? Antwort: Ich weiß das nicht, ich bin erst seit 2 Mai 2014 hier, da waren die Mädchen schon alle da. Frage: Gibt es Originale oder Kopien von Ausweisen, Vereinbarungen, Abrechnungen, ...? Antwort: Ich habe die Gesundheitsbücher der Mädchen weil eben wenn eine Kontrolle ist, die Bücher sofort verfügbar sind. Die Stricherllisten gebe ich, wenn ich welche mache, dem AD.. Ich zähle lieber das Leergut. Mit dem Einkauf habe ich nichts zu tun. Unterbrechung Niederschrift von 22:56 bis 23:33 Uhr. Frage: Wird der Betrieb irgendwie beworben (Internet, Flyer, Inserate, ...)? Antwort: Im Internet gibt es die Homepage, es gibt Flyer die wir derzeit nicht verwenden können, weil es einen Fehler gibt, die Neuen werden erst gerade gedruckt. Frage: Wird der Betrieb durch einen Steuerberater vertreten? Antwort: Das weiß ich nicht. Frage: Hinter der Bar befindet sich eine Bankomat-Kassa, ist die funktionsfähig? Antwort: Nein. Frage: Kennen sie einen Herrn Q. P.? Antwort: Der Name sagt mir nichts. Frage: Wissen sie bei wem sie zur Sozialversicherung angemeldet sind? Antwort: Nein, das weiß ich nicht. Frage: Möchten Sie Ihrer Aussage noch etwas hinzufügen? Antwort: Nein." In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden ferner der Beschuldigte und die Zeugen Peter J. und Karl K. (Kontrollorgane Finanzpolizei), AD. D. und VL. A. (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch) einvernommen. Der Beschuldigte hat ausgeführt wie folgt: "Die Anwerbung der spruchgegenständlichen Damen erfolgte via Telefon, Flyer bzw befreundete Personen. Ich habe damals über eine eigene Internetseite verfügt, wo ein Anmeldeformular angefügt war, wo sich interessierte Prostituierte bewerben konnten. Es hat dann damals Herr D. die Bewerbungsgespräche mit den Interessentinnen geführt. Er hat mit ihnen auch über die Konditionen verhandelt. Es wurde mit den Damen vereinbart, dass sie € 50,-- Tagesmiete bezahlen. Darin war inbegriffen die Miete des Arbeitszimmers und des Bereiches, wo sie privat gewohnt haben. Das Lokal war aus meiner Sicht „am Ende“. Ich habe schon zwei Jahre davor einen Betreiber gesucht, das Lokal war auch mehrmals, manchmal auch über Monate, geschlossen. Es hat sich dann die Übergabe des Lokals an Herrn D. verzögert, da in Oberösterreich geänderte Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren für Bordelle in Kraft getreten sind. Jedenfalls war Herr D. im Mai 2014 verantwortliche Person für das Lokal. Er hat die Gesundheitspapiere kontrolliert. Die Ansicht des Finanzamtes, wonach die Prostituierten zur Sozialversicherung zur Gebietskrankenkasse anzumelden gewesen wären, vertrete ich nicht. Aus meiner Sicht arbeiten diese selbständig, sie können entweder um 08.00 Uhr oder um 10.00 Uhr abends erscheinen, es ist ihnen überlassen, wann sie arbeiten kommen. Seit
  8. Juli 2014 betreibt das V. Herr D.. Ich war auch wenig anwesend, da er verantwortliche Person war. Die Damen selbst legen die Preise für die Dienstleistung fest. Die Anbahnung mit den Kunden findet durch die Damen selbst via Telefon bzw. Internet statt. Ich habe in der dort von mir betriebenen Bar eine Kellnerin, Frau H., beschäftigt, welche die Bar betreut. Wenn die Damen etwas trinken wollten in der Bar, dann mussten sie genauso wie die Gäste bezahlen. Da es grundsätzlich keine fixen Arbeitszeiten gegeben hat, war es den Mädchen freigestellt, wann sie arbeiten. Seit
  9. Juli 2014 betreibt das römisch fünf. Herr D.. Ich war auch wenig anwesend, da er verantwortliche Person war. Die Damen selbst legen die Preise für die Dienstleistung fest. Die Anbahnung mit den Kunden findet durch die Damen selbst via Telefon bzw. Internet statt. Ich habe in der dort von mir betriebenen Bar eine Kellnerin, Frau H., beschäftigt, welche die Bar betreut. Wenn die Damen etwas trinken wollten in der Bar, dann mussten sie genauso wie die Gäste bezahlen. Da es grundsätzlich keine fixen Arbeitszeiten gegeben hat, war es den Mädchen freigestellt, wann sie arbeiten. Über Vorhalt der Angabe von Frau H. anlässlich der Niederschrift am Kontrolltag „Frage, welche Arbeitszeiten haben die Sexdienstleisterinnen“, Antwort ……………..wenn die Mädchen frei haben wollen, beantragen sie das über mich oder über AD.“: Der Beschuldigte dazu: Es war grundsätzlich kein Problem, dass sie frei bekommen haben. An frequenzschwachen Tagen, die ja den Damen bekannt sind, ist es so, dass sie An/Abwesenheit untereinander ausmachen. Die Damen „vermarkten“ sich selbst, sie sind via Facebook vernetzt. Es ist mir nicht bekannt, ob diese über eine eigene Homepage verfügen. Die Reinigung der Bettwäsche hat der Betrieb übernommen. Wenn ich gefragt werde, wem die € 50,-- pro Tag und Dame am
  10. Mai 2014 zugeflossen sind gebe ich an: Dieser Betrag ist mir zur Deckung der Betriebskosten zugeflossen. Ich bin in dem Objekt W., Z. 32, Pächter. Ich habe damals € 2.700,-- monatlich an Miete an den Eigentümer bezahlt. Dieser Betrag ist mir zur Deckung der Betriebskosten zugeflossen. Ich bin in dem Objekt W., Ziffer 32,, Pächter. Ich habe damals € 2.700,-- monatlich an Miete an den Eigentümer bezahlt. Wenn eine der Damen an einem Tag nicht anwesend war, musste sie auch nicht die € 50,-- Tagesmiete bezahlen. Herr D. wird eine Liste geführt haben, in der eingetragen wurde, welche der Damen an welchem Tag anwesend war, gearbeitet hat und damit zur Bezahlung von € 50,-- Tagesmiete verpflichtet war. Es gab mit den Damen keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Kellnerin war mit 20 Wochenstunden angestellt, die darüber hinausgehenden Zeiten war die Bar nicht geöffnet, dies unter Hinweis auf den bereits erwähnten fehlenden Bedarf. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter: Ich hatte mit Herrn D. vereinbart, dass er die Vorgaben für die Abrechnung mit den Damen aufbereiten muss. Es war Voraussetzung, dass 4 – 5 Damen pro Tag bzw. Abend anwesend sind (der Beschuldigte korrigiert, es war „wünschenswert“) und hat Herr D. dann auch jeweils die € 50,-- bei den Damen kassiert. Die Arbeitszimmer sind von der Bar getrennt. Es gibt in dem Objekt einen Eingang für die Bar und einen weiteren Eingang zu den Arbeitszimmern im Innenhof. Man kann also die Arbeitszimmer direkt, ohne die Bar passieren zu müssen, betreten. Man kann aber von der Bar in den Innenhof zu den Arbeitszimmern gelangen bzw. zum ganzen Haus. Die Türen zu den Arbeitszimmern sind zu, wenn die Mädchen arbeiten sind die Türen verschlossen, bzw geöffnet, wenn sie frei sind. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Meines Wissens war das Lokal im Mai 2014 nicht täglich geöffnet. Frau H. und Herr D. waren verantwortlich für den Betrieb, Frau H. für die Bar und Herr D. für den Prostitutionsbereich. Zum damaligen Zeitpunkt, Mai 2014, war ich Betreiber des Lokals. Für die Zurverfügungstellung der Arbeitszimmer und der Wohnzimmer bzw. Schlafräume und Privaträume der Damen gibt es keine schriftlichen Mietverträge. Eine Portalseite mit dem Namen „L..com“ war zu dem Zweck eingerichtet, dass sich interessierte Prostituierte bei mir bewerben konnten. Ob sich zum damaligen Zeitpunkt die Damen selbst beworben haben, ist mir nicht bekannt. Da ich selbst nicht vor Ort war, weiß ich nicht, wie die Bewerbung der Prostituierten bei Herrn D. abgelaufen ist. Herr D. hat die Damen zwecks Vornahme der Anmeldung bei der Gemeinde zur Gemeinde mitgenommen und haben sie dort dann den Meldezettel unterfertigt. Die Entfernung zum Gemeindeamt ist gering, das Gemeindeamt ist fußläufig erreichbar." Frau VL. A. hat zeugenschaftlich angegeben: "Frau A. bestätigt, dass sie die Dolmetscherin gut versteht. Ich habe am
  11. oder
  12. Mai 2014 im Bordell V. zu arbeiten begonnen. Ich habe in Rumänien ein Mädchen gekannt, und zwar Frau G., die in diesem Haus gearbeitet hat und hat sie mir gesagt, dass auch für mich die Möglichkeit bestünde, dort zu arbeiten. Ich wurde dann von meinem damaligen Freund, welcher in Rumänien lebte, mit dem Auto nach W. gebracht. Ich habe mit Herrn D. die Konditionen vereinbart. Er hat mir gesagt, dass ich € 50,-- pro Tag Miete bezahlen muss. D. hat mir dann das „Programm“ erklärt, damit meine ich, dass zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Bordellbetrieb wäre. Ich habe mich selbst dafür entschieden, einen Monat zu bleiben. Ich bin dann erst am
  13. oder
  14. September wieder gekommen. Derzeit, seit Jänner 2015, arbeite ich nicht mehr im Bordell, ich wohne in M.. Ich habe am
  15. oder
  16. Mai 2014 im Bordell römisch fünf. zu arbeiten begonnen. Ich habe in Rumänien ein Mädchen gekannt, und zwar Frau G., die in diesem Haus gearbeitet hat und hat sie mir gesagt, dass auch für mich die Möglichkeit bestünde, dort zu arbeiten. Ich wurde dann von meinem damaligen Freund, welcher in Rumänien lebte, mit dem Auto nach W. gebracht. Ich habe mit Herrn D. die Konditionen vereinbart. Er hat mir gesagt, dass ich € 50,-- pro Tag Miete bezahlen muss. D. hat mir dann das „Programm“ erklärt, damit meine ich, dass zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Bordellbetrieb wäre. Ich habe mich selbst dafür entschieden, einen Monat zu bleiben. Ich bin dann erst am
  17. oder
  18. September wieder gekommen. Derzeit, seit Jänner 2015, arbeite ich nicht mehr im Bordell, ich wohne in M.. Den Preis von € 95,-- für eine halbe und € 145,-- für eine Stunde haben wir Mädchen, die im Bordell gearbeitet haben, untereinander vereinbart. Wenn ich gefragt werde, ob mir bekannt ist, dass auch geringere bzw höhere Beträge verlangt wurden so gebe ich an, dass die nicht der Fall war, zumal eine Übersicht über die verlangten Preise deswegen gegeben war, da der jeweilige Kunde den Preis beim Kellner bezahlt hat. Mit Kellner meinte ich Frau H.. Wenn Frau H. nicht da war, dann war ein anderer Kellner da, an den der Kunde dann bezahlt hat. Ihre Vertretung war Herr D.. Wenn mir vorgehalten wird, die Aussage von Frau H., wonach die Kunden direkt am Zimmer beim Mädchen bezahlt haben, gebe ich an, der Kunde musste immer im Vorhinein beim Kellner bezahlen. Frau H. hat wahrscheinlich gemeint, dass sie das vom Kunden kassierte Geld dann gleich an die Mädchen weitergegeben hat. Erst bei Dienstschluss haben wir das von den Kunden einbezahlte Geld bekommen und unsere € 50,-- abgeliefert. Frau H. hat somit die Abrechnung gemacht. Ich glaube, dass es bei allen Mädchen gleich war. Im Mai 2014 waren Frau B., Frau C., Frau E. , Frau F. und Frau G. gleichzeitig mit mir da. Als ich dann im September wieder gekommen bin, waren nur noch Frau E. und Frau G. da, zusätzlich aber noch andere Mädchen. Normal waren wir immer 3 – 4 Mädchen gleichzeitig anwesend. Wir haben uns abgesprochen, wer sich frei nimmt. Wir haben uns zunächst untereinander abgesprochen, wer sich frei nimmt, und dann haben wir die Kellnerin informiert. Wenn ich gefragt werde, ob ich für meine Person Werbung um Kunden vorgenommen habe gebe ich an, nein das habe ich nicht gemacht. Wir haben aber untereinander darauf geachtet, dass nicht eine 3 x einen Kunden hat und eine keinen, das haben wir sehr gerecht aufgeteilt. Ich habe für mich im Internet keine Reklame gemacht in der Richtung, dass sich ein Kunde für mich interessiert. Wenn mir vorgehalten wird die Angabe des Beschuldigten, wonach wir uns via Facebook präsentieren bzw ich mich via Facebook präsentiere, dann gebe ich an, dass wir Mädchen untereinander per Facebook kommunizieren, ich jedoch für mich keine Reklame im Facebook mache. Davon habe ich keine Kenntnis, dass andere das machen. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ich habe keine Hausbesuche bei Kunden und auch nicht im Hotel gemacht. Ich weiß nicht, ob andere das gemacht haben. Ich habe mich nicht darum gekümmert um zu erfahren, welche Dinge notwendig sind, um in Österreich arbeiten zu dürfen." Der Zeuge Karl K. hat angegeben: "Ich war bei der Aufnahme der Niederschrift mit Frau H. nicht dabei. Ich habe im Rahmen dieses Einsatzes die Arbeitnehmer kontrolliert. Ich habe die Ausweise mir vorlegen lassen und die Fotos angefertigt. Es könnte sein, dass hinter der Bar ein Schild mit Öffnungszeiten angebracht war. Ich kann mich daran aber nicht mehr so genau erinnern. Einsatzleiter war damals ein Kollege, Herr N.. Ich habe nichts davon wahrgenommen, als die Damen die Fragen nach ihren Einsatzzeiten beantwortet haben. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter: Ich war auch in den Arbeitszimmern. Man kann vom Barbereich durch den Innenhof zu den Arbeitszimmern gelangen. Da ich einen Polizisten begleitet habe, der schon davor Kontrollen durchgeführt hat, kann ich nichts dazu sagen, wie man zu den Arbeitszimmern sonst noch, außer durch die Bar, gelangen kann." Der Zeuge Peter J. hat angegeben: "Wenn man hineinkommt, war rechts der Barbereich und links Sitzgelegenheiten mit Bildschirmen, wo einschlägige Videos betrachtet werden konnten. Es waren glaublich ein oder zwei Bildschirme. Anlässlich der damaligen Kontrolle sind im Barbereich Flyer aufgelegen, aus denen man das äußere Erscheinungsbild des Lokales ersehen kann. Die Fläche des Lokales betrug ca 50 m² und waren ca 20 bis 25 Sitzplätze. Es waren mehrere Tische und links im Eck ein erhöhter Sitzbereich. Es waren sämtliche Bereiche offen, dh ohne Vorhang. "Wenn man hineinkommt, war rechts der Barbereich und links Sitzgelegenheiten mit Bildschirmen, wo einschlägige Videos betrachtet werden konnten. Es waren glaublich ein , oder zwei Bildschirme. Anlässlich der damaligen Kontrolle sind im Barbereich Flyer aufgelegen, aus denen man das äußere Erscheinungsbild des Lokales ersehen kann. Die Fläche des Lokales betrug ca 50 m² und waren ca 20 bis 25 Sitzplätze. Es waren mehrere Tische und links im Eck ein erhöhter Sitzbereich. Es waren sämtliche Bereiche offen, dh ohne Vorhang. Damit man in die Zimmer gehen konnte, musste man rechts von der Bar in den Innenhof hinaus und von dort ebenerdig in drei Arbeitsimmer gehen, zwei links vom Lokal und eins rechts davon. Es gab alternativ auch die Möglichkeit direkt von außen über das Tor zwischen den Gebäudeteilen in den Innenhof und von dort in die Zimmer zu gehen. … Ich habe die Einvernahme der Kellnerin vorgenommen. Eine Einvernahme der Prostituierten ist damals nicht erfolgt. Von Mietvereinbarungen über die Zimmer war damals noch nicht die Rede, das ist erst bei der Verhandlung vor dem LVwG aufgekommen. Eine Auskunft zur Miete gab es aber sehrwohl. Frau H. gab damals an, dass derzeit keine Miete verlangt werde, dies aber geplant sei. Es stimmt, dass die Kellnerin damals angab, dass die Mädchen selber kassieren, während Frau A. vor dem LVwG - für mich eher nachvollziehbar - angab, dass die Kunden sämtliche an der Bar zahlen müssen. Das war damals so in diesen Lokalen üblich zum Schutz der Damen, damit sich Kunden nicht nach dem Verkehr das Geld wieder holen und verschwinden. Nochmals zum Lokal: In der Mitte des Lokals war ein kleiner freier Bereich, wo man tanzen hätte können. Auf dem Flyer wurde jedenfalls Striptease angeboten. Die Damen hielten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Bar auf. Jedenfalls waren die meisten im Lokal, ob vielleicht eine auf der Toilette gewesen ist, kann ich jetzt nicht ausschließen. Es waren glaublich keine Gäste anwesende. Die Damen hatten noch private Zimmer, wo sie genächtigt haben. Die waren im ersten Stock und konnten über den Innenhof über eine Holztreppe erreicht werden. Laut den damaligen Angaben der Bardame, musste dafür nichts bezahlt werden. Auf welche Weise genau die Anbahnung erfolgte, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ich muss diesbezüglich auf die Niederschrift mit Frau H. verweisen. Die Anbahnung ist jedenfalls immer im Lokal erfolgt. Es gab damals eine Homepage, über die sich die Mädchen als Prostituierte bewerben konnten. Eine Bewerbung des Lokals für Kunden gab es im Internet eigentlich nicht. Laut Angabe von Frau H. gab es angeblich seit zwei Tagen eine Website, wo die Mädchen mit Foto zu sehen gewesen sein sollen. Frau A. hat das aber meines Wissens nicht bestätigt. Ob es Aufzeichnungen zur Konsumation oder dergleichen gab, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Wenn wir damals beim Strafantrag keine vorgelegt haben, dann haben wir solche auch nicht gefunden. Für mich hat Herr Q. in der letzten Verhandlung sehr wohl nachvollziehbar dargelegt, dass die Mädchen während der Öffnungszeiten der Bar anwesend sein mussten, da ansonsten eine solche Bar mit eigentlich überhöhten Getränkepreisen nicht geführt werden könnte. Dies auch, wenn der Beschuldigte seine Aussage später dahingehend abgeschwächt hat, dass er meinte, es wäre wünschenswert, dass zumindest vier bis fünf Damen anwesend sind. Der Parteienvertreter der Finanzpolizei auf die Frage, ob er seine Angaben zur Kontrolle auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht bestätigt: Ich halte die bisherigen Angaben auch als Zeuge aufrecht. Bei Herrn D. möchte ich schon festhalten, dass dieser als Bevollmächtigter nach dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz gemeldet war. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte betrieb im Mai 2014 den Nachtclub mit Bordellbetrieb namens "V." in W., Z.
  19. Er hat seinen Unternehmenssitz in Y., X.
  20. Die Genehmigung als Bordell nach § 7 OÖ Sexualdienstleistungsgesetz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Marktgemeinde W. vom
  21. April 2014, Zl 49/2014, erteilt. Der Beschuldigte betrieb im Mai 2014 den Nachtclub mit Bordellbetrieb namens "V." in W., Ziffer 32, Er hat seinen Unternehmenssitz in Y., römisch zehn.
  22. Die Genehmigung als Bordell nach Paragraph 7, OÖ Sexualdienstleistungsgesetz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Marktgemeinde W. vom
  23. April 2014, Zl 49 aus 2014,, erteilt. Am 21.5.2014, Beginn 20:50 Uhr, haben Organe der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt. Im Bordell wurden die im Spruch unter Z
  24. und
  25. bzw
  26. bis
  27. näher bezeichneten Prostituierten und die Bardame IE. H., jeweils rumänische Staatsangehörige, angetroffen. AD. D., der faktische Geschäftsführer des Betriebes, war wegen einer Erledigung gerade nicht im Haus. Die Prostituierten und Herr D. waren zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Am 21.5.2014, Beginn 20:50 Uhr, haben Organe der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt. Im Bordell wurden die im Spruch unter Ziffer eins und 2, bzw
  28. bis
  29. näher bezeichneten Prostituierten und die Bardame IE. H., jeweils rumänische Staatsangehörige, angetroffen. AD. D., der faktische Geschäftsführer des Betriebes, war wegen einer Erledigung gerade nicht im Haus. Die Prostituierten und Herr D. waren zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Die im Bordell anwesenden Prostituierten haben während der Öffnungszeiten des Lokales, Montag bis Sonntag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (lt Werbeflyer und Aussage Bardame), im Barbereich ihre Dienste angeboten, wobei davon auszugehen ist, dass diese ihre Anwesenheit so einzurichten hatten, dass jeweils vier bis fünf Damen zur Verfügung standen (Aussage des Beschuldigten vor dem LVwG, Aussage Zeugin A.). Freie Tage waren bei der Bardame oder dem Bevollmächtigten des Beschuldigten Herrn AD. D. anzumelden. Die Prostituierten haben jeweils € 50 pro Tag für die Benutzung der Arbeitszimmers, in denen die Liebesdienste durchgeführt wurden, abführen müssen, wobei das Inkasso entweder von der Bardame, einem anderen Kellner oder Herrn D. vorgenommen wurde (siehe Aussage Zeugin A.). Die Abrechnung erfolgte jeweils nach Ende der Arbeits-(Öffnungs-)zeit des Lokales. Die Prostituierten haben für Sexdienstleistungen auf dem Zimmer jeweils € 95 für eine halbe Stunde und € 145 für eine Stunde verlangt. Es waren drei Arbeitszimmer vorhanden, die von sämtlichen Damen genutzt wurden – also nicht zur ausschließlichen Nutzung während der jeweiligen Nacht zur Verfügung standen. Die Arbeitsräume konnten auch über einen zweiten Eingang neben der Bar erreicht werden. Die Prostituierten hatten eigene Zimmer im
  30. Stock als Unterkunft, welche sie ohne zusätzliches Entgelt nutzen konnten. Es gab keine schriftlichen Verträge, in denen die Rechte und Pflichten der Prostituierten bzw des Betreibers geregelt waren. Die Anbahnung zur Prostitution fand ausschließlich im Barbereich statt. Eine eigene "Vermarktung" der Damen, zB übers Internet oder per Zeitungsannonce, fand nicht statt (siehe Aussage Zeugin A.). Es gab auch keine nennenswerten Unterschiede im Arbeitsablauf der einzelnen Prostituierten (siehe Aussage Zeugin A.). Die Gesundheitsbücher der Sexdienstleisterinnen wurden in der Bar aufbewahrt. Herr AD. D. sorgte dafür, dass die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und eingetragen waren. Außerdem erledigte dieser die Meldeformalitäten der Prostituierten bei der Gemeinde. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen war festzuhalten, dass es die Finanzpolizei unterlassen hat, anlässlich der Kontrolle eine zumindest repräsentative Einvernahme einiger Prostituierten vorzunehmen. Die damaligen Angaben der Bardame erscheinen jedenfalls in einigen Punkten nicht schlüssig, während die vor dem LVwG als Zeugin einvernommene Prostituierte eine eher nachvollziehbare Situation schilderte, welcher somit eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Wenig realitätsnah erscheint zB, dass Frau H. für € 50 sieben Stunden (6 h in der Nacht, 1 h Reinigungsdienste) täglich gearbeitet hat. Auch dass die Kunden für Sexdienstleistungen in den Zimmern zahlten und nicht im Vorhinein an der Bar, hat wenig Glaubwürdigkeit für sich. Die Bezahlung an der Bar diente nämlich sowohl dem Lokal (zur Kontrolle der Damen) als auch der Sicherheit der Prostituierten vor einem Verschwinden der Kunden ohne Bezahlung. Der Beschuldigte verantwortet sich damit, dass die Prostituierten selbstständig erwerbstätig gewesen seien, an keinerlei Weisungen gebunden waren und lediglich eine Zimmervermietung stattgefunden habe. Es hätten somit keine dienstnehmerähnlichen Verhältnisse vorgelegen. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 187/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 187 aus 2013, lauten:, § 4.Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. … § 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Absatz eins a,Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1.Ziffer eins vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2.Ziffer 2 die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. … § 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar –Strichaufzählung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, –Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. § 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 539a.Paragraph 539 a,
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. …. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausführung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Es kommt gegenständlich nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes an, sondern gemäß § 539a Abs 3 ASVG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Wenn eine Person bei einfachen Tätigkeiten angetroffen wird, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, ist bei Integration des Beschäftigen in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung maßgeblicher gegenteiliger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne Weiteres vorauszusetzen (vgl VwGH 20.05.2014, 2012/08/00257). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausführung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Es kommt gegenständlich nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes an, sondern gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Wenn eine Person bei einfachen Tätigkeiten angetroffen wird, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, ist bei Integration des Beschäftigen in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung maßgeblicher gegenteiliger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne Weiteres vorauszusetzen vergleiche VwGH 20.05.2014, 2012/08/00257). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Tätigkeit als Prostituierte, Animierdame und Tänzerin in einem Barbetrieb, Nachtclub oder Bordell in der Regel mit ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne und auch von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 10.12.2009, 2008/09/0048 uvm). Angesichts der planmäßigen Eingliederung der rumänischen Staatsangehörigen in die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Betriebsorganisation ist deren Tätigkeit ohne Zweifel dem Unternehmen zuzurechnen. Das "V." (so der Lokalname lt Bescheid der Marktgemeinde W. vom 28. April 2014 und dem vorgelegten Werbeflyer) hat nach außen hin offen mit den "schönsten Mädchen der Stadt" und "Striptease" geworben. Der Nachtclub hat den Prostituierten nicht nur gegen eine tägliche Miete die Erbringung ihrer Sexdienstleistungen in Zimmern ermöglicht, er war auch selbst auf deren Anwesenheit in der Bar angewiesen. Nur dadurch war es möglich, in der Bar Getränkepreise zu verlangen, die einem Nachtclub entsprachen (siehe Zeuge Peter J.). Damit ist davon auszugehen, dass die "Damen" eine Anwesenheitspflicht während der Öffnungszeiten hatten. Ob die gewünschte Anwesenheit von 4 bis 5 Damen (so der Beschuldigte) durch deren gegenseitige Absprache (so die Zeugin A.) oder einen Dienstplan des Betriebes hergestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da offensichtlich diesbezüglich Druck von Seiten des Betreibers ausgeübt wurde (Auch die Bardame bestätigte die grundsätzliche Anwesenheitspflicht während der Öffnungszeiten). Die Prostituierten waren mangels irgendwelcher verbriefter Rechte dem Betreiber ausgeliefert und konnten faktisch täglich gekündigt werden, wenn sie den erkennbaren Anforderungen des Betreibers nicht entsprachen. Freie Tage mussten außerdem angemeldet werden (Aussage Zeugin A. und der Bardame IE. H. als Auskunftsperson). Zur Anwesenheit während der Öffnungszeit wurden die Prostituierten auch dadurch angehalten, dass die Kunden für Sexdienstleistungen bei der Bardame oder Herrn D. zahlten und die Abrechnung stets bei Dienstschluss erfolgte (Aussage Zeugin A.). Den Prostituierten stand es außerdem nicht frei, mit Kunden das Etablissement zu verlassen, da solches separat genehmigt werden musste (siehe Aussage der Bardame). Unter welchen Bedingungen dies erlaubt wurde, konnte nicht ermittelt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass das Haus finanziell daran beteiligt werden hätte müssen. Inwieweit eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Bekleidung der Prostituierten bestand, konnte nicht ermittelt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine entsprechend aufreizende Kleidung der Damen, die zum Erscheinungsbild des Nachtclubs passte, von Lokalseite vorausgesetzt wurde. Arbeitsbekleidung wurde vom Lokal nicht zur Verfügung stellt. Diese fiel aber im Verhältnis finanziell nicht besonders ins Gewicht. Unwesentlich ist, ob die Prostituierten Prozente an der dort getätigten Konsumation der Gäste erhielten, da die Zurverfügungstellung der Zimmer für Prostitutionszwecke mit der Verpflichtung korrespondierte, im Barbereich für Kunden zur Verfügung zu stehen und dort die Anwerbung zu tätigen. Da dieses Anwerben regelmäßig mit einer gemeinsamen Konsumation mit dem Kunden in der Bar verbunden war, auf die sich die Mädchen einladen ließen, hatte der Betrieb daran ein wesentliches Interesse. Demgegenüber fand eine eigenständige Vermarktung der Prostituierten (zB übers Internet oder Zeitungsannoncen) – wie es bei Selbständigen zu erwarten gewesen wäre – nicht statt. Der Beschuldigte, welcher Derartiges behauptete, hätte in der Lage sein müssen, die Internet- oder Facebookseiten seiner Damen konkret anzusprechen. Auch wenn die Bardame bei der Kontrolle angab, dass es seit zwei Tagen ein Homepage gäbe, auf denen die Mädchen zu sehen seien, konnte der Einschreiter nicht glaubhaft machen, dass sich dabei die Prostituierten individuell mit Kontaktdaten präsentierten, da dies die Zeugin A. wissen hätte müssen. Bei der Miete der Arbeitszimmer durch die Prostituierten handelte es sich auch nicht um eine Miete im rechtlichen Sinn gemäß § 1091 ABGB. Als solche wäre nämlich die Zurverfügungstellung eines Gegenstandes zur ausschließlichen Nutzung des Mieters über einen gewissen Zeitraum anzusehen. Da regelmäßig mehr als drei Prostituierte anwesend waren, mussten die drei Arbeitszimmer im Mietzeitraum von einem Tag zum Teil auch von mehr als einer Dame genutzt werden. Damit hatte eine "Mieterin" letztlich nur das Recht einen der drei Räume für die Ausübung der Prostitution zu nutzen, nicht aber einen bestimmten zu nutzen oder ihre Kolleginnen von der Nutzung eines bestimmten Raumes auszuschließen (vgl VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Die Bettwäsche dafür wurde vom Haus gratis gewaschen (Aussage der Bardame). Es hat sich letztlich um Arbeitsräume des Bordellbetriebes gehandelt, die nur für das Geschäft genutzt werden durften und auch so zurückgelassen werden mussten, dass sie jederzeit anderen Prostituierten dafür dienen konnten.Bei der Miete der Arbeitszimmer durch die Prostituierten handelte es sich auch nicht um eine Miete im rechtlichen Sinn gemäß Paragraph 1091, ABGB. Als solche wäre nämlich die Zurverfügungstellung eines Gegenstandes zur ausschließlichen Nutzung des Mieters über einen gewissen Zeitraum anzusehen. Da regelmäßig mehr als drei Prostituierte anwesend waren, mussten die drei Arbeitszimmer im Mietzeitraum von einem Tag zum Teil auch von mehr als einer Dame genutzt werden. Damit hatte eine "Mieterin" letztlich nur das Recht einen der drei Räume für die Ausübung der Prostitution zu nutzen, nicht aber einen bestimmten zu nutzen oder ihre Kolleginnen von der Nutzung eines bestimmten Raumes auszuschließen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Die Bettwäsche dafür wurde vom Haus gratis gewaschen (Aussage der Bardame). Es hat sich letztlich um Arbeitsräume des Bordellbetriebes gehandelt, die nur für das Geschäft genutzt werden durften und auch so zurückgelassen werden mussten, dass sie jederzeit anderen Prostituierten dafür dienen konnten. Insgesamt überwogen eindeutig die Aspekte der Unselbständigkeit gegenüber jenen der Selbständigkeit. Auch wenn den Sexdienstleisterinnen ein unternehmerisches Risiko zugemutet wurde, da ihr Verdienst hauptsächlich von der Kundenfrequenz abhing, während ihr Aufwand – nämlich die zeitliche Inanspruchnahme und die Tagesmiete – im Wesentlichen davon unabhängig war, ging es vorliegend nicht um die entgeltliche Zurverfügungstellung des Lokals und der Arbeitszimmer an "freie" Prostituierte, damit diese darin nach eigenem Ermessen sexuelle Dienste anbieten zu können, sondern um die Verpflichtung, diese Dienste im Lokal während der Öffnungszeiten anzubieten, dort die Anbahnung zu tätigen und sicherzustellen, dass das beworbene Erscheinungsbild des Lokales im selben Zeitrahmen erfüllt wird. Hinsichtlich der persönlichen Arbeitspflicht stand fest, dass die Tätigkeit als Prostituierte und Animierdame eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, die nicht durch Dritte erfüllt werden kann. Auch wenn kein namentlicher Dienstplan vom Betreiber erstellt wurde, war diesem klar, dass die gewünschte Anwesenheit von vier bis fünf Damen durch eine diesbezügliche Absprache untereinander mit etwa gleichen Anwesenheitszeiten hergestellt wurde und somit jede in vergleichbarem Ausmaß persönlich tätig war. Die Möglichkeit der Vertretung durch andere Prostituierte des Hauses ändert nichts an der persönlichen Arbeitspflicht der Einzelnen (vgl VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152).Hinsichtlich der persönlichen Arbeitspflicht stand fest, dass die Tätigkeit als Prostituierte und Animierdame eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, die nicht durch Dritte erfüllt werden kann. Auch wenn kein namentlicher Dienstplan vom Betreiber erstellt wurde, war diesem klar, dass die gewünschte Anwesenheit von vier bis fünf Damen durch eine diesbezügliche Absprache untereinander mit etwa gleichen Anwesenheitszeiten hergestellt wurde und somit jede in vergleichbarem Ausmaß persönlich tätig war. Die Möglichkeit der Vertretung durch andere Prostituierte des Hauses ändert nichts an der persönlichen Arbeitspflicht der Einzelnen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152). Insoweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Prostituierten von ihm kein Geld erhielten, ist festzuhalten, dass gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber derjenige anzusehen ist, in dessen Betrieb ein Dienstnehmer beschäftigt wird. Es ist nicht wesentlich, ob der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen wird oder das Entgelt im Wege einer dritten Person entrichtet wird (VwGH 29.4.2014, 2013/08/0188). Damit war auch unerheblich, dass die Sexdienstleisterinnen für ihre Leistungen in der Bar kein (separates) Entgelt erhielten, weil das Entgelt dafür letztlich von ihren Kunden, den "Freiern" kam, welches sie sonst nicht lukrieren hätten können. Insoweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Prostituierten von ihm kein Geld erhielten, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber derjenige anzusehen ist, in dessen Betrieb ein Dienstnehmer beschäftigt wird. Es ist nicht wesentlich, ob der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen wird oder das Entgelt im Wege einer dritten Person entrichtet wird (VwGH 29.4.2014, 2013/08/0188). Damit war auch unerheblich, dass die Sexdienstleisterinnen für ihre Leistungen in der Bar kein (separates) Entgelt erhielten, weil das Entgelt dafür letztlich von ihren Kunden, den "Freiern" kam, welches sie sonst nicht lukrieren hätten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Anstellung der Damen dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zuwiderlaufe, ist insofern verfehlt, als es gegenständlich nur um die Erbringung geldwerte Leistungen der Prostituierten im Rahmen ihrer Integration in den Betrieb geht. Ob einzelne Vereinbarungen zwischen den Prostituierten und ihren Kunden bzw den Prostituierten und dem Betreiben allenfalls den guten Sitten widersprachen, ist für die Einordnung als Dienstverhältnis nach den ASVG unerheblich. Zur Beschäftigung des Herrn AD. D.: Bezüglich Herrn D. hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser sein Interesse gezeigt habe, das V. zu übernehmen. Da rechtliche Probleme zu klären gewesen seien, habe sich Herr D. zunächst bereit erklärt, ohne Entgelt die Funktion als Bevollmächtigter nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz zu übernehmen. Tatsächlich habe der Genannte mit Anfang Juli 2014 das Lokal als Betreiber übernommen.Bezüglich Herrn D. hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser sein Interesse gezeigt habe, das römisch fünf. zu übernehmen. Da rechtliche Probleme zu klären gewesen seien, habe sich Herr D. zunächst bereit erklärt, ohne Entgelt die Funktion als Bevollmächtigter nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz zu übernehmen. Tatsächlich habe der Genannte mit Anfang Juli 2014 das Lokal als Betreiber übernommen. Bei der Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht hat Herrn D. angegeben, eigentlich ständig im V. anwesend gewesen zu sein. Zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Beschuldigten (dh dem Betreiber) wurde er allerdings nicht befragt bzw machte er dazu keine Angaben. Eine neuerliche Vorladung als Zeuge zu diesem Thema war dem Gericht nicht möglich, da dieser mittlerweile Österreich verlassen hat und eine ladungsfähige Adresse nicht bekannt war. Damit musste für die Entscheidung, ob ein Dienstverhältnis vorlag, mit den bisherigen Beweismitteln das Auslangen gefunden werden. Bei der Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht hat Herrn D. angegeben, eigentlich ständig im römisch fünf. anwesend gewesen zu sein. Zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Beschuldigten (dh dem Betreiber) wurde er allerdings nicht befragt bzw machte er dazu keine Angaben. Eine neuerliche Vorladung als Zeuge zu diesem Thema war dem Gericht nicht möglich, da dieser mittlerweile Österreich verlassen hat und eine ladungsfähige Adresse nicht bekannt war. Damit musste für die Entscheidung, ob ein Dienstverhältnis vorlag, mit den bisherigen Beweismitteln das Auslangen gefunden werden. Demnach spricht die Funktion eines Geschäftsführers für eine unselbständige Tätigkeit des AD. D., da sich dieser offenbar ständig in W. aufhielt, faktisch das Bordell leitete (so die Zeugin A. und Frau H. bei der Kontrolle) und die Funktion des "Bevollmächtigten", dh des verantwortlichen Vertreters des Bordellbetreibers während dessen Abwesenheit nach § 9 OÖ Sexualdienstleistungsgesetz, ausübte, was typischerweise die Aufgabe eines Arbeitnehmers ist. Demnach spricht die Funktion eines Geschäftsführers für eine unselbständige Tätigkeit des AD. D., da sich dieser offenbar ständig in W. aufhielt, faktisch das Bordell leitete (so die Zeugin A. und Frau H. bei der Kontrolle) und die Funktion des "Bevollmächtigten", dh des verantwortlichen Vertreters des Bordellbetreibers während dessen Abwesenheit nach Paragraph 9, OÖ Sexualdienstleistungsgesetz, ausübte, was typischerweise die Aufgabe eines Arbeitnehmers ist. Das Beschuldigtenvorbringen, Herr D. habe sich bereit erklärt, diese Funktion bis zur tatsächlichen Übernahme ohne Entgelt zu übernehmen, ist zweifelsfrei unglaubwürdig. Die Unentgeltlichkeit derartiger Dienste im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wäre nur dann nachvollziehbar, wenn diese kurzzeitig und aufgrund einer persönlichen Nahebeziehung erbracht worden wären – für beides gibt es keine Hinweise (vgl VwGH 14.4.2012, 2010/09/0160). Das Beschuldigtenvorbringen, Herr D. habe sich bereit erklärt, diese Funktion bis zur tatsächlichen Übernahme ohne Entgelt zu übernehmen, ist zweifelsfrei unglaubwürdig. Die Unentgeltlichkeit derartiger Dienste im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wäre nur dann nachvollziehbar, wenn diese kurzzeitig und aufgrund einer persönlichen Nahebeziehung erbracht worden wären – für beides gibt es keine Hinweise vergleiche VwGH 14.4.2012, 2010/09/0160). Es daher davon auszugehen, dass Herr D. diese über zumindest mehrere Monate laufende Geschäftsführertätigkeit erwerbsmäßig ausübte. Mangels einer Behauptung des Beschuldigten, dass er bereits vor der rechtlichen Übertragung des Unternehmens seine Weisungsbefugnis als Betreiber aufgegeben und sein unternehmerisches Risiko an AD.D. übertragen habe, war davon auszugehen, dass der Genannte bis dahin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - somit als Dienstnehmer - tätig war. Zum Ausmaß der Versicherungspflicht hat sich ergeben, dass die rumänischen Prostituierten ihre Tätigkeit im V. nicht als Nebenjob ausübten sondern als Haupterwerb. Angesichts der Anwesenheitsverpflichtung von ca 5 Tagen in der Woche für etwa 10 Stunden (Nachtarbeit), wobei zumindest das Entgelt einer gastronomischen Hilfskraft zugrunde zu legen war, welches jedenfalls die tägliche bzw monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG von € 30,35 bzw € 395,31 (Werte für 2014) überschritt. Feststellungen über die Dauer der Dienstverhältnisse konnten – mit Ausnahme betreffend Frau A., die ab 15.5.2014 einen Monat gearbeitet hat – nicht getroffen werden. Die übrigen Prostituierten wurden bei der Kontrolle nicht dazu befragt und konnten vom Landesverwaltungsgericht wegen ihres unbekannten Aufenthaltsortes im Ausland nicht mehr befragt werden. Zum Ausmaß der Versicherungspflicht hat sich ergeben, dass die rumänischen Prostituierten ihre Tätigkeit im römisch fünf. nicht als Nebenjob ausübten sondern als Haupterwerb. Angesichts der Anwesenheitsverpflichtung von ca 5 Tagen in der Woche für etwa 10 Stunden (Nachtarbeit), wobei zumindest das Entgelt einer gastronomischen Hilfskraft zugrunde zu legen war, welches jedenfalls die tägliche bzw monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von € 30,35 bzw € 395,31 (Werte für 2014) überschritt. Feststellungen über die Dauer der Dienstverhältnisse konnten – mit Ausnahme betreffend Frau A., die ab 15.5.2014 einen Monat gearbeitet hat – nicht getroffen werden. Die übrigen Prostituierten wurden bei der Kontrolle nicht dazu befragt und konnten vom Landesverwaltungsgericht wegen ihres unbekannten Aufenthaltsortes im Ausland nicht mehr befragt werden. Auch bezüglich AD. D., der selbst von eine faktisch ständige Anwesenheit im Bordell bestätigte, war damit von einer sicheren Überschreitung der Entgeltgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG auszugehen.Auch bezüglich AD. D., der selbst von eine faktisch ständige Anwesenheit im Bordell bestätigte, war damit von einer sicheren Überschreitung der Entgeltgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG auszugehen. Zur subjektiven Tatseite: Die Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Erfolges oder Schadens nicht gehört. In diesem Fall ist das Verschulden des Täters (zumindest Fahrlässigkeit) solange anzunehmen, bis er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Der für ein Unternehmen Verantwortliche hat nach ständiger Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der Gesetze unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 16.12.2011, 2011/08/0004). Dass er ausreichende Maßnahmen in diese Richtung getroffen hat, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet. Damit war diesem gemäß § 5 Abs 1 VStG zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Die Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Erfolges oder Schadens nicht gehört. In diesem Fall ist das Verschulden des Täters (zumindest Fahrlässigkeit) solange anzunehmen, bis er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Der für ein Unternehmen Verantwortliche hat nach ständiger Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der Gesetze unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 16.12.2011, 2011/08/0004). Dass er ausreichende Maßnahmen in diese Richtung getroffen hat, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet. Damit war diesem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Somit war auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Im Tatvorwurf wurde die Wortwahl dem Gesetzestext angepasst, welches die Begriffe "Dienstgeber" und "Dienstnehmer" verwendet. Außerdem war die Lokalbezeichnung entsprechend dem Ermittlungsergebnis zu berichtigen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verpflichtung des § 33 Abs 1 ASVG einer Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bezweckt die Verhinderung von Schwarzarbeit und die Gewährleistung einer effektiven Beschäftigungskontrolle. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, geht sie doch in der Regel einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Steuern und Abgaben, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender, fehlende Versicherungszeiten für Dienstnehmer etc). Die Verpflichtung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG einer Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bezweckt die Verhinderung von Schwarzarbeit und die Gewährleistung einer effektiven Beschäftigungskontrolle. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, geht sie doch in der Regel einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Steuern und Abgaben, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender, fehlende Versicherungszeiten für Dienstnehmer etc). Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass nicht bloß eine formale Versäumung der Meldefrist vorliegt, sondern die Beschäftigung unter Hinterziehung der für Dienstverhältnisse üblichen Steuern und Abgaben erfolgte. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorbeanstandung aus dem Jahr 2010 auf (zu GZ 30406-399/39255-2010), weshalb der zweite Strafrahmen mit Geldstrafe von € 2.180,-- bis € 5.000,-- zugrunde zu legen war. Anzumerken ist, dass schon damals der zweite Strafrahmen angewendet wurde. Es wurde von der Strafbehörde jeweils die Mindeststrafe des zweiten Strafrahmens verhängt. Zu berücksichtigen war, dass die Taten mit einer tatsächlichen Abgabenhinterziehung einhergingen und somit die Mindeststrafe deutlich überschritten werden hätte können. Die Anwendbarkeit eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG war daher nicht gegeben.Es wurde von der Strafbehörde jeweils die Mindeststrafe des zweiten Strafrahmens verhängt. Zu berücksichtigen war, dass die Taten mit einer tatsächlichen Abgabenhinterziehung einhergingen und somit die Mindeststrafe deutlich überschritten werden hätte können. Die Anwendbarkeit eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG war daher nicht gegeben. Auf der subjektiven Tatseite war Fahrlässigkeit anzunehmen. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise glaubte, der Einsatz der Prostituierten im V. könne bei den Behörde als selbständig durchgehen, hätte er auf eine diesbezügliche Rechtsansicht nur dann vertrauen dürfen, wenn er von hierfür zuständiger Stelle (dh der Gebietskrankenkasse oder der Finanzbehörde) nach Offenlegung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse eine entsprechende Auskunft erhalten hätte (vgl VwGH 24.3.2015, 2013/03/0054). Dass er das getan hatte, wurde nicht behauptet.Auf der subjektiven Tatseite war Fahrlässigkeit anzunehmen. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise glaubte, der Einsatz der Prostituierten im römisch fünf. könne bei den Behörde als selbständig durchgehen, hätte er auf eine diesbezügliche Rechtsansicht nur dann vertrauen dürfen, wenn er von hierfür zuständiger Stelle (dh der Gebietskrankenkasse oder der Finanzbehörde) nach Offenlegung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse eine entsprechende Auskunft erhalten hätte vergleiche VwGH 24.3.2015, 2013/03/0054). Dass er das getan hatte, wurde nicht behauptet. Auch wenn mittlerweile der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer mit einer Strafherabsetzung von ca 20 % zu berücksichtigen wäre, ist festzuhalten, dass dieser Milderungsgrund durch den Erschwerungsgrund, dass offenbar tatsächlich Abgaben hinterzogen wurde, welchen die Strafbehörde nicht ausreichend berücksichtigte, mehr als aufgewogen wurde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschiedenen Beschuldigten, welcher sorgepflichtig für eine 10jährige Tochter ist, vermögenslos ist und ein monatliches Einkommen von € 1.800 bezieht, sind durchschnittlich und geordnet. Die jeweils verhängten Strafen stellen die gesetzliche Mindeststrafe dar, da der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Die Strafen in der genannten Höhe waren insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Die jeweiligen Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Die jeweiligen Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Kosten der Dolmetscherin für die Vernehmung der Zeugin A. in Höhe von € 96,30 waren dem Bestraften als Barauslagen gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 76 AVG aufzuerlegen.Die Kosten der Dolmetscherin für die Vernehmung der Zeugin A. in Höhe von € 96,30 waren dem Bestraften als Barauslagen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vor (vgl VwGH 21.09.2015, Ra 2015/02/0170). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/02/0170). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.359.18.2015

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