GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 21.8.2015 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchteil I. a)
G) und § 39 Abs 1 VStG gegenüber der X. Kft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Beschlagnahme insgesamt 10 (bezeichnet mit Finanzamt-Gerätenummern 1 bis 10) näher beschriebenen im Zuge der Kontrolle am 1.4.2015 im Lokal "C." in …, durch die Finanzpolizei
2 leg. cit vorläufig in Beschlag genommenen betriebsbereiten Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenstände. In Spruchteil II. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Spiellokals
G das Verbot erlassen, über die unter Anbringung von amtlichen Verschlüssen (Versiegelungsplaketten) im Spiellokal belassenen in Spruchpunkt I.a) bezeichneten Glücksspielautomaten und Eingriffsgegenstände mit den Finanzamt-Gerätenummern 1 bis 10 zu verfügen, dies unter den Auflagen, dass die Gegenstände zur Wertsicherung pfleglich zu behandeln und trocken bei Zimmertemperatur zu lagern seien.Mit Bescheid vom 21.8.2015 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchteil römisch eins. a)
Paragraphen 52, Absatz eins und 53 Absatz eins und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) und Paragraph 39, Absatz eins, VStG gegenüber der römisch zehn. Kft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Beschlagnahme insgesamt 10 (bezeichnet mit Finanzamt-Gerätenummern 1 bis 10) näher beschriebenen im Zuge der Kontrolle am 1.4.2015 im Lokal "C." in …, durch die Finanzpolizei
Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit vorläufig in Beschlag genommenen betriebsbereiten Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenstände. In Spruchteil römisch zwei. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Spiellokals
Paragraph 53, Absatz 4, GSpG das Verbot erlassen, über die unter Anbringung von amtlichen Verschlüssen (Versiegelungsplaketten) im Spiellokal belassenen in Spruchpunkt römisch eins.a) bezeichneten Glücksspielautomaten und Eingriffsgegenstände mit den Finanzamt-Gerätenummern 1 bis 10 zu verfügen, dies unter den Auflagen, dass die Gegenstände zur Wertsicherung pfleglich zu behandeln und trocken bei Zimmertemperatur zu lagern seien. Mit Schriftsatz vom 3.9.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte nicht unterfertigte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie beantragte das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beschlagnahme aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte sie aus, dass die Geräte mit der Bezeichnung "Mainvision" mit den FA Nummern 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 10 keine Glücksspielautomaten, sondern Internetterminals seien und die belangte Behörde nicht einmal festgestellt habe, ob es einen Internetanschluss gegeben habe. Bei den Geräten mit der Bezeichnung "Cashcenter" (FA Nummern 3 und 5) handle es sich um Geräte mit Bankomatfunktion, bei denen es sich denkunmöglich um Eingriffsgegenstände handeln könne. Auch das Gerät mit der Bezeichnung "Netkiosk" (FA Nummer 7) sei keinesfalls ein Glückspielautomat, sondern ausschließlich ein Gerät mit Dienstleistungsfunktionen. Die Beschlagnahme sei überdies unionsrechtswidrig, was sie weitwendig näher ausführte. Die belangte Behörde habe eine Prüfung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrechts in rechtswidriger und schuldhafter Weise unterlassen. Sie berufe sich auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV, den Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
AEUV, die Berufsfreiheit nach Art 15 GRC und die unternehmerische Freiheit nach Art 16 GRC, deren Einhaltung durch Art 41 GRC garantiert werde und Schadenersatz vorsehe. Die Beschlagnahme sei überdies unionsrechtswidrig, was sie weitwendig näher ausführte. Die belangte Behörde habe eine Prüfung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrechts in rechtswidriger und schuldhafter Weise unterlassen. Sie berufe sich auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV, den Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
, AEUV, die Berufsfreiheit nach Artikel 15, GRC und die unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, GRC, deren Einhaltung durch Artikel 41, GRC garantiert werde und Schadenersatz vorsehe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Beschlagnahmeakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 29.10.2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht richtete im Hinblick auf den nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsatz zunächst
Vm § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin, dem diese durch fristgerechte Wiedervorlage der durch ihren Geschäftsführer unterfertigten Beschwerde am 18.11.2015 nachkam. In weiterer Folge wurde in der Sache für 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.Das Verwaltungsgericht richtete im Hinblick auf den nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsatz zunächst
Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin, dem diese durch fristgerechte Wiedervorlage der durch ihren Geschäftsführer unterfertigten Beschwerde am 18.11.2015 nachkam. In weiterer Folge wurde in der Sache für 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit Eingabe ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 10.12.2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen (ua ein Informationsersuchen der europäischen Kommission vom 29.6.2015 an die Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Glücksspielgesetzgebung und eine Leseprobe aus dem "Branchenradar Glücksspiel und Sportwetten in Österreich" der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH mit zwei Grafiken) zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung). Sie führte darin weitwendig aus, dass aufgrund der Marktpolitik der Konzessionsinhaber (insb. durch nicht unionsrechtskonforme Werbung), fehlender Kohärenz der glückspielrechtlichen Regelungen, unzureichender Spielerschutzregelungen und deren tatsächlicher Umsetzung, ihrer Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2015 wurden die Verfahrensakten, das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 1.4.2015 die Probebespielung der gegenständlichen Glücksspielgeräte durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Zur Beschwerdelegitimation: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112). Nach den im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Erhebungen, war der Aufstellungsraum der beschlagnahmten Geräte im Kontrollzeitpunkt an die Beschwerdeführerin untervermietet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte dies in der Beschwerdeverhandlung nicht in Abrede. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich daraus jedenfalls eine Inhabereigenschaft der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht geht daher von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Beschlagnahmeverfahren aus. Zur Sache: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht mit Sitz in …, Ungarn, die seit 6.4.2011 im Standort …, eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Österreich aufweist. Ihr Stammkapital weist HUF 3.000.000 (entspricht € 9775) aus. Am 1.4.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See im Lokal mit der Bezeichnung "C." in …, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Die Eingangstüre zum Lokal konnte mit einer Mitgliedskarte der "C." über einen Kartenleser geöffnet werden. Nach Betreten des Lokals gelangte man in einen Raum, in dem ein DVD-bzw. Video-Verleihautomat, sowie ein nicht betriebsbereiter "Funwechsler" aufgestellt waren. Im hinteren Bereich dieses Raumes konnte man mit der Mitgliedskarte der "C." über eine ebenfalls durch Kartenleser abgesicherte Verbindungstüre in einem weiteren (rechtseitig gelegenen) Raum gelangen, der an die Beschwerdeführerin untervermietet war. In diesem Raum waren die gegenständlich beschlagnahmten Geräte betriebsbereit aufgestellt. Es wurden von der Finanzpolizei insgesamt 10 betriebsbereite Glücksspielgeräte bzw. Eingriffsgegenstände vorgefunden, welche mit den internen Nummern 1 bis 10 versehen und durch Organe der Finanzpolizei testbespielt wurden. Die Testbespielung wurde von der Finanzpolizei in GSp 26 Formularen und in einer Fotodokumentation festgehalten. Auf den Geräten Nr. 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 10 (Bezeichnung "Mainvision") und Nr. 7 (Bezeichnung "Net Kiosk") konnten jeweils sog. Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Kredit) und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Die Geräte Nr. 3 und Nr. 5 mit der Bezeichnung " Cashcenter" dienten zum Aufbuchen des Spielguthabens auf die jeweils unmittelbar rechts und links neben diesen Geräten aufgestellten Walzenspielgeräte (Geräte. Nr. 9 und Nr. 2 bzw. Nr. 4 und 6) und zur Auszahlung eines auf diesen Geräten erzielten Gewinns (bzw. vorhandenen Restguthabens von mindestens € 10).Es erfolgte sodann durch die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme der Geräte Nr. 1 bis Nr. 10. Die beschlagnahmten Geräte wurden jedenfalls am Tag der Glücksspielkontrolle im Lokal der Beschwerdeführerin betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrach gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrach gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozi-alordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Krimi-nalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfi-nanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutz-maßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermei-dung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur Betriebsbereitschaft und zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die von der Finanzpolizei vorgelegte Fotodokumentation und die Zeugeneinvernahme des Testspielers der Finanzpolizei, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aufgrund der Beweisfotos und der Aussage des Zeugen eindeutig, dass auf den Geräten Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 zufallsabhängige Gewinnspiele (Walzenspiele) gespielt werden konnten und die Geräte Nr. 3 und 5. unmittelbar der Eingabe des Spielguthabens für die Walzengeräte Nr. 2 und Nr. 9. bzw. Nr. 4. und Nr. 6 (und der Auszahlung auf diesen Geräten erzielter Gewinne) dienten. Die Beschwerdeführerin stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis der auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen Gewinnspiele zufallsabhängig ist. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
G zu qualifizieren.Die gegenständlichen Walzenspielgeräte Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 sind jedenfalls als Glücksspielautomaten oder andere Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG anzusehen. Da auf den Geräten Nr. 3 und Nr. 5 ("Cashcenter") selbst keine Ausspielungen durchgeführt werden konnten, diese nach den Sachverhaltsfeststellungen aber unmittelbar für den Betrieb der Walzenspielgeräte Nr. 2, 4, 6 und 9 erforderlich waren (zur Eingabe des Spielguthabens), sind diese als technische Hilfsmittel
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
G unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen sind, sind somit gegeben.Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen sind, sind somit gegeben. Auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen, worin sie die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus sie ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen und insb. der Bestimmungen über die Beschlagnahme ableiten will, kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Die Beschwerdeführerin steht in dringendem Verdacht als ungarische GmbH in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet bzw unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Dadurch liegt im vorliegenden Fall ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug vor. Damit kann die Beschwerdeführerin aber nichts gewinnen, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und daher für sie kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG (insb. der hier gegenständlichen Beschlagnahmebestimmungen) abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist sie als ungarische Kft ein Stammkapital von HUF 3.000.000 (entspricht € 9.775) auf.Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist sie als ungarische Kft ein Stammkapital von HUF 3.000.000 (entspricht € 9.775) auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.